Datum: 15.09.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Linsenmannsaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:21 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:23 Uhr bis 21:23 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 28.07.2021 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Vorstellung der Ergebnisse der Globalkalkulationen für die Wasserversorgungseinrichtung sowie die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Türkenfeld (sog. Herstellungsbeiträge)
4 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) - Anpassung der Beiträge
5 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) - Anpassung der Beiträge
6 Dauerhafte Etablierung der im Jahr 2020 durchgeführten Aktion "Türkenfeld hilft!" / Annahme von Zuwendungen durch die Gemeinde
7 Dorfentwicklung | Sanierung Bahnhofstraße & Dorfweiher ("Bauabschnitte II bzw III"): Information des Gemeinderats über möglicherweise nicht zur Verfügung stehende ALE-Fördergelder im Jahr 2022 sowie Vorschlag eines Alternativszenarios mit Beschlussfassung
8 Sonderförderprogramm des StMUV für die Errichtung von kommunalen Trinkbrunnen; Errichtung v. Trinkwasserbrunnen im Umfeld des Ortszentrums nach positivem Stimmungsbild aus dem Gemeinderatskollegium
9 Löschwasserversorgung in den Gewerbegebieten der Gemeinde Türkenfeld / hier: Information des Gemeinderats und Beschluss zum weiteren Vorgehen
10 (qualitativer) Ausbau des Betreuungsangebots an der Grundschule Türkenfeld i. R. d. Förderprogramms "Beschleunigter Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder" / hier: Information über den Abschluss der Arbeiten (inkl. Kosten)
11 Erneuerung der Fahrradabstellanlagen am S-Bahnhof Türkenfeld / hier: Sachstandsbericht sowie Anpassung des Eigenanteils der Gemeinde Türkenfeld
12 Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges. Behandlung der bei der erneuten öffentlichen Auslegung und erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen (Abwägungsbeschluss)
13 Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges. Satzungsbeschluss
14 Bauleitplanung - 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Süd" - Änderungsbeschluss
15 Bauantrag; Bauantrag Teilaufstockung des bestehenden Wohnhauses, Fl. Nr. 1364/4, Duringstr. 28, Gemarkung Türkenfeld
16 Bauantrag; Neubau von zwei Doppelhäusern mit vier Garagen und vier Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 1394/4, St. Ottilien Straße 13, Gemarkung Türkenfeld
17 Bauantrag; Neubau einer Doppelhaushälfte und einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 398/6, Duringstraße 7d, Gemarkung Türkenfeld
18 Bauantrag; Neubau einer Doppelhaushälfte und einem Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 398/12, , Duringstraße 7c, Gemarkung Türkenfeld
19 Bauantrag; Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 310/3, Härtlweg 1, Gemarkung Türkenfeld
20 Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Kreuzstraße" Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 259/46, Weißenhornstraße 6, Gemarkung Türkenfeld
21 Verlängerung einer Baugenehmigung; Errichtung eines unbeheizten Wintergartens am bestehenden Wohnhaus Fl. Nr. 12/9, Moorenweiser Straße 12, Gemarkung Türkenfeld, 3. Verlängerung
22 Bericht aus dem Bauamt - Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
23 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 28.07.2021
24 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 28.07.2021 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 1

Pressetaugliche Texte

Gedenkminute für den langjährigen Schul-Rektor Josef Höpfl

Pädagoge aus Leidenschaft:
Die Gemeinde Türkenfeld trauert um den langjährigen Schul-Rektor Josef Höpfl

Bereits nach seiner Seminarzeit an der Volksschule Puchheim kam Josef Höpfl als Lehrer an die Schule Türkenfeld, an der er von 1983 - 2001 als Schulleiter wirkte. Josef Höpfl, für viele Weggefährten auch der „Sepp“, war ein ausgezeichneter Schulleiter, dem sowohl Generationen von Schülern, als auch alle an der „Volksschule“ Türkenfeld unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern, immer mit Achtung und Respekt begegneten.
Er war Pädagoge, Schulleiter und Lehrer aus ganzem Herzen, er leitete „seine“ Schule mit Gefühl und Behutsamkeit, aber auch mit Engagement und Hingabe. Man spürte, dass ihm sowohl die Kinder, die Schule und die Kollegen eine Herzensangelegenheit waren, wie Weggefährten berichten. „Josef Höpfl hat den Schulstandort nachhaltig geprägt und kontinuierliche weiterentwickelt“, so Bürgermeister Emanuel Staffler. „Als Gemeinde schulden wir ihm viel“, so der Rathaus-Chef weiter. 
Er war als Schulleiter immer „primus inter pares“, der Erste unter Gleichgestellten und nicht der klassische Vorgesetzte und Rektor, wie ehemaligen Kollegen berichten. Durch seine starke persönliche Ausstrahlungskraft und seine dabei immer kameradschaftliche Art konnte man nicht anders, man musste ihn respektieren und seine Meinung achten.
Dies empfanden auch die vielen Schülerinnen und Schüler so, die bei ihm im Unterricht saßen. Seinen Schülern und Kollegen mit der gleichen Achtung und mit demselben Respekt zu begegnen, der ihm entgegengebracht wurde, war für ihn stets selbstverständlich. 
Das Wohl der Schule, sie zu erhalten und weiter voran zu bringen war ihm immer wichtig. Für „seine“ Schule setzte er sich in der Gemeinde ein und sorgte so z.B. für den weiteren Ausbau der Schule, für den ersten Computerraum, eine für damalige Verhältnisse sehr gute Ausstattung der Schule z.B. in der Schulküche, für einen Schreibmaschinenraum, für Nähmaschinen, neue Lernmaterialien im Physikraum und einen neuen Werkraum. Die Türkenfelder Schule wuchs und blühte in seiner Zeit auf, während er, bescheiden wie er war, im kleinsten Raum der Schule, den er sich auch noch mit seiner Sekretärin teilte, seinen Verpflichtungen als Schulleiter nachkam.

Text angelehnt an einen Nachruf ehem. Kolleginnen und Kollegen. 






Beschlussvorschlag:

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 28.07.2021 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 28.07.2021 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 2
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3. Vorstellung der Ergebnisse der Globalkalkulationen für die Wasserversorgungseinrichtung sowie die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Türkenfeld (sog. Herstellungsbeiträge)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 3

Pressetaugliche Texte

Wie dem Gemeinderat mitgeteilt, hat die Verwaltung in den letzten Monaten gemeinsam mit einem Fachbüro an der Neukalkulation der Beiträge für WASSER und ABWASSER gearbeitet. Eine Überprüfung der Kalkulationen war dringend notwendig. Die Berechnungsergebnisse liegen mittlerweile vor. Die Herleitung der Kalkulation durch das Fachbüro und die Gemeindeverwaltung kann den angefügten Dokumenten entnommen werden.

Folgende Werte hat die Kalkulation ergeben:

Globalkalkulation für die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Türkenfeld:
In Klammern genannt ist der bisherige Beitrag
Ermittlung des Grundstücksflächenbeitrags NEU = 1,74 EUR/pro m² (0,59 EUR/pro m²)
Ermittlung des Geschossflächenbeitrags NEU = 4,70 EUR/pro m² (3,38 EUR/pro m²)

Globalkalkulation für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Türkenfeld:
In Klammern genannt ist der bisherige Beitrag
Ermittlung des Grundstücksflächenbeitrags NEU = 2,27 EUR/pro m² (1,67 EUR/pro m²)
Ermittlung des Geschossflächenbeitrags NEU = 11,69 € EUR/pro m² (11,47 EUR/pro m²)


Um die neu kalkulierten Beiträge rechtswirksam festzusetzen, sind entsprechende Satzungsbeschlüsse notwendig. Diese werden dem Gemeinderat mit den nachfolgenden Tagesordnungspunkten zur Abstimmung vorgelegt.

***


Kurzdefinition Herstellungsbeiträge:
Im Kommunalabgabegesetz (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen (z. B. Kanalnetz und Kläranlage) und Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden müssen. Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eben diese öffentliche Einrichtungen Entwässerungsanlagen (Abwasser) bzw. Wasserversorgungsanlage ein Vorteil erwächst. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt. Herstellungsbeiträge werden erhoben für 
die Wasserversorgungsanlage sowie die Entwässerungsanlage.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Ein Herstellungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage besteht bzw. wenn sie tatsächlich angeschlossen sind. 

Beitragspflicht – wann wird der Beitrag erhoben?
Neubau:
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann und der Neubau fertiggestellt/bewohnbar ist.

An- und Umbau bzw. Nutzungsänderung (Nacherhebung):
Tritt eine Veränderung der Grundstücks- oder Geschossfläche, der Bebauung oder der Nutzung ein, so sind Flächenmehrungen beitragspflichtig. Veränderungen in diesem Sinne können sein:
  • nachträglicher Ausbau eines bisher beitragsfreien Dachgeschosses
  • Anbau an das Gebäude (z. B. Wintergarten, etc.)
  • Aufstockung bzw. Umbau eines Wohnhauses
  • Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück
  • Nutzungsänderungen von Hallen und landwirtschaftlichen Gebäuden für gewerbliche bzw. Wohnzwecke (z. b. Scheune/Garage zu Werkstatt/Wohnung …)

Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Herstellungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und Geschossfläche.



Beschlussvorschlag:
reine Kenntnisnahme

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4. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) - Anpassung der Beiträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

In der Sitzung vom 10.02.2021 wurde die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabe-satzung neu erlassen. Kernpunkte zum Neuerlass waren die von der überörtlichen Rechnungs-prüfung festgestellten Mängel hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen aus dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) sowie die Anpassung der Gebühren, nachdem ein hierfür spezialisierter Dienstleister (Büro für Kommunale Dienstleistung u. Beratung Peter) eine entsprechende Gebührenkalkulation durchgeführt hat. 

Im Rahmen der 2018 durchgeführten überörtlichen Rechnungsprüfung wurde die deutliche Diskrepanz zwischen Ausgaben und Einnahmen im investiven Bereich der Wasserversorgung dargestellt und auf die Dringlichkeit einer neuen Beitragskalkulation hingewiesen.

Deshalb wurde jetzt im zweiten Schritt auf Grundlage des bereits ermittelten Zahlenwerks aus der Gebührenkalkulation, welches den gesamten Investitionsaufwand bereits beinhaltete, die Beitragskalkulation vorgenommen. Hierfür war noch die Ermittlung der Gesamtflächen der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschoßflächen notwendig.

Im vorliegenden Entwurf der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) wurden unter § 6 die neuen Beiträge eingearbeitet (vgl. vorangehenden Sachvortrag mit Herleitung der Beiträge, etc.). 
Außerdem wurde § 10 Abs. 3 zur Abrechnung des Bauwassers ergänzt.



Entwurf

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS-WAS
vom 15.09.2021

Auf Grund von Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2021 (GVBl S. 40) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende 


S a t z u n g


§ 1

1)        § 6 – Beitragssatz - erhält folgende neue Fassung:

Der Beitragssatz beträgt
a)        pro m² Grundstücksfläche        1,74 Euro
       b)        pro m² Geschoßfläche        4,70 Euro
2)        § 10 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,29 €/m³ entnommenen Wassers, ansonsten pro angefangene 100 m³ umbauten Raumes 4,00 € 


§ 2

Die Satzung tritt zum 01.10.2021 in Kraft


Türkenfeld, den 



Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister






Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS). Die Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS). Die Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) - Anpassung der Beiträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

In der Sitzung vom 10.02.2021 wurde die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung neu erlassen. Grund der Änderung war die Anpassung der Gebühren, die in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Gebührenkalkulation neu festzusetzen ist.

Im zweiten Schritt wurde auf Grundlage des bereits ermittelten Zahlenwerks aus der Gebühren-kalkulation, welches den gesamten Investitionsaufwand bereits beinhaltete, die Beitragskalkulation vorgenommen. Hierfür war noch die Ermittlung der Gesamtflächen der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschoßflächen notwendig.

Im vorliegenden Entwurf der Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung (BGS/EWS) wurden unter § 6 die neuen Beiträge eingearbeitet (vgl. vorangehenden Sachvortrag mit Herleitung der Beiträge, etc.). 






Entwurf


Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS/EWS
vom 15.09.2021

Auf Grund von Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom  19.02.2021 (GVBl S. 40) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende



S a t z u n g 


§ 1
§ 6 – Beitragssatz - erhält folgende neue Fassung:
Der Beitragssatz beträgt
Pro m² Grundstücksfläche        2,27 Euro
Pro m² Geschossfläche        11,69 Euro



§ 2

Die Satzung tritt zum 01.10.2021 in Kraft





Türkenfeld, den 




Emanuel Staffler 
Erster Bürgermeister





Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS). Die Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS). Die Satzung tritt am 01.10.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Dauerhafte Etablierung der im Jahr 2020 durchgeführten Aktion "Türkenfeld hilft!" / Annahme von Zuwendungen durch die Gemeinde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie im letzten Herbst hat sich der Gemeinderat entschlossen, einem Wunsch aus der Bürgerschaft nachzukommen und seitens der Gemeinde Spenden/ Zuwendungen anzunehmen. Diese Zuwendungen wiederum wurden z. B. an bedürftige Mitbürger weitergereicht (z. B. in Form von Essensgutscheinen, …), für den „Helfer vor Ort“ eingesetzt, etc. . Formal korrekt wurde die Annahme der Spenden durch den Gemeinderat beschlossen (vgl. Sammelbeschluss); die Spenden wurden auf zwei Haushaltsstellen abgebildet. 

In der Zwischenzeit sind weitere Bürger auf die Gemeinde zugekommen und schlagen vor, diese bislang einmalige Spenden-Aktion regelm. fortzusetzen und dabei auch den Verwendungszweck der Spenden breiter zu fassen (=> fortan „Türkenfeld hilft & gestaltet!“). Konkret geplant wäre, die an die Gemeinde geleisteten Spenden/ Zuwendungen wie folgt zu verwenden (Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit; aufgegriffen wurden Anregungen aus der Bevölkerung): 
    • Unbürokratische Zuwendungen an hilfsbedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger.
    • Unterstützung für den neu ins Leben gerufenen „Helfer vor Ort“ (z. B. für zusätzliche Ausrüstung, …).
    • Unterstützung caritativer und sozialer Zwecke 
    • Unterstützung für Sonder-Aktionen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit (z. B. Theaterfahrten, …) bzw. besondere zusätzliche Ausstattungsgegenstände für unsere Spielplätze, …. 
    • Unterstützung in den Bereichen Kultur, Denkmalpflege (z. B. Sanierung Mariensäule, …) und Sport sowie Maßnahmen zum Erhalt eines vitalen Dorfes.
    • Finanzierung neuer Parkbänke bzw. Austausch von in die Jahre gekommenen Bänken, Erlebbar-Machen lokaler Wanderwege, ….
    • Förderung besonderer Maßnahmen zum Schutz von Natur, Umwelt und Klima, wie z. B. Anlage von Bienen-Weiden auf öffentlichen Grünflächen.

Wissend um die Bedeutung von Zuwendungen hat das Bayerische Innenministerium im Jahr 2008 entsprechende Handlungsempfehlungen veräußert (vgl. Anlage zum heutigen TOP). In der Präambel heißt es:

Unentgeltliche Zuwendungen Privater für kommunale und gemeinnützige Zwecke sind Ausdruck des sozialen bürgerschaftlichen Engagements. Sie stellen in vielen Einzelfällen ein
wichtiges zusätzliches Finanzierungsmittel zur Verwirklichung öffentlicher Projekte dar. Das
Einwerben und die Entgegennahme solcher Zuwendungen gehört zu den freiwilligen Aufgaben einer Kommune. Der Einsatz vieler kommunaler Mandatsträger in diesem Bereich dient
dem Allgemeinwohl und verdient Unterstützung. (…)


Grund für die vom Innenministerium veröffentlichte Handlungsempfehlungen waren diverse offene Haftungsfragen, insb. für den Ersten Bürgermeister. Der Sachverhalt ist in nachfolgendem Artikel – veröffentlicht vom Bayerischen Gemeindetag – gut beschrieben:  


Bürgermeister und Verwaltung sind überzeugt, dass durch Zuwendungen an die Gemeinde viel Gutes bewirkt werden kann und gleichzeitig die Bereitschaft dazu in der Bürgerschaft hoch ist. Parallel liegt dem Bürgermeister selbstverständlich daran, alle Maßgaben der Handlungsempfehlung einzuhalten. 

Andere Kommunen verfahren ähnlich und haben bereits ähnliche Konstrukte für finanzielles bürgerschaftliches Engagement eingerichtet. 

Ein Austausch zwischen Kommunalaufsicht und Verwaltung zum Procedere fand ebenfalls statt. 

Konkret vorgeschlagen wird darum:

1)        Der Gemeinderat beschließt, die im Jahr 2020 gestartete Aktion „Türkenfeld hilft!“ dauerhaft fortzusetzen und den Verwendungszweck möglicher Zuwendungen wie im Sachvortrag beschrieben zu definieren. Diese Art des bürgerschaftlichen Engagements wird ausdrücklich begrüßt. 
2)        Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, alle im Rahmen der Aktion eingeworbenen Zuwendungen bzw. deren Annahme im Gemeinderat gesammelt zur Abstimmung zu stellen (analog dem bisherigen Verfahren bei Einzelspenden bzw. Zuwendungen); die Annahme der Zuwendungen/ Spenden erfolgt unter dem Vorbehalt des Beschlusses des Gremiums.  
3)        Der Gemeinderat beschließt, die meist Ende eines Jahres im Rahmen der Aktion „Türkenfeld hilft!“ eingeworbenen Einzelzuwendungen im Folgejahr auf expliziten Haushaltsstellen bzw. sog. V-Konten abzubilden.
4)        Der Einsatz bzw. die Verwendung der Gelder erfolgt gemäß Geschäftsordnung (= „Ausgabe-Kompetenz“ analog den in der Geschäftsordnung festgelegten Kompetenz-Grenzen). Der Erste Bürgermeister erklärt, dass er im Spezialfall der Verwendung von Zuwendungen/ Spenden abweichend von den in der Geschäftsordnung festgelegten Wertgrenzen die BGM-Stellvertreter im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ab einem Einzel-Ausgabewert von 1.000 Euro einbinden wird (geltend ab einer möglichen Aktion 2021 ff). Unterjährig sind Vorschläge für die konkrete Spenden-Verwendung aus der Bürgerschaft bzw. aus dem Kreis des Gemeinderats und seiner Referentinnen und Referenten hoch willkommen. Projekte größerer Dimensionierung werden wie üblich über die Haushaltsberatungen diskutiert und beschlossen. 



Zu beachten: Die Sitzungsvorlage befasst sich explizit mit der konzertierten Aktion i. S. „Türkenfeld hilft!“. Zuwendungen, die losgelöst davon an die Gemeinde geleistet werden, werden analog dem bisherigen Procedere behandelt (Beschlussfassung über die Annahme durch den GR, …). 





Beschlussvorschlag:
1)        Der Gemeinderat beschließt, die im Jahr 2020 gestartete Aktion „Türkenfeld hilft!“ dauerhaft fortzusetzen und den Verwendungszweck möglicher Zuwendungen wie im Sachvortrag beschrieben zu definieren. Diese Art des bürgerschaftlichen Engagements wird ausdrücklich begrüßt. 
2)        Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, alle im Rahmen der Aktion eingeworbenen Zuwendungen bzw. deren Annahme im Gemeinderat gesammelt zur Abstimmung zu stellen (analog dem bisherigen Verfahren bei Einzelspenden bzw. Zuwendungen); die Annahme der Zuwendungen/ Spenden erfolgt unter dem Vorbehalt des Beschlusses des Gremiums.  
3)        Der Gemeinderat beschließt, die meist Ende eines Jahres im Rahmen der Aktion „Türkenfeld hilft!“ eingeworbenen Einzelzuwendungen im Folgejahr auf expliziten Haushaltsstellen bzw. sog. V-Konten abzubilden.
Der Einsatz bzw. die Verwendung der Gelder erfolgt gemäß Geschäftsordnung (= „Ausgabe-Kompetenz“ analog den in der Geschäftsordnung festgelegten Kompetenz-Grenzen). Der Erste Bürgermeister erklärt, dass er im Spezialfall der Verwendung von Zuwendungen/ Spenden im Kontext „Türkenfeld hilft“ abweichend von den in der Geschäftsordnung festgelegten Wertgrenzen die BGM-Stellvertreter im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ab einem Einzel-Ausgabewert von 1.000 Euro einbinden wird.  Unterjährig sind Vorschläge für die konkrete Spenden-Verwendung aus der Bürgerschaft bzw. aus dem Kreis des Gemeinderats und seiner Referentinnen und Referenten hoch willkommen. Projekte größerer Dimensionierung werden wie üblich über die Haushaltsberatungen diskutiert und beschlossen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt, die im Jahr 2020 gestartete Aktion „Türkenfeld hilft!“ dauerhaft fortzusetzen und den Verwendungszweck möglicher Zuwendungen wie im Sachvortrag beschrieben zu definieren. Diese Art des bürgerschaftlichen Engagements wird ausdrücklich begrüßt. 
  2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, alle im Rahmen der Aktion eingeworbenen Zuwendungen bzw. deren Annahme im Gemeinderat gesammelt zur Abstimmung zu stellen (analog dem bisherigen Verfahren bei Einzelspenden bzw. Zuwendungen); die Annahme der Zuwendungen/ Spenden erfolgt unter dem Vorbehalt des Beschlusses des Gremiums.  
  3. Der Gemeinderat beschließt, die meist Ende eines Jahres im Rahmen der Aktion „Türkenfeld hilft!“ eingeworbenen Einzelzuwendungen im Folgejahr auf expliziten Haushaltsstellen bzw. sog. V-Konten abzubilden. Der Einsatz bzw. die Verwendung der Gelder erfolgt gemäß Geschäftsordnung (= „Ausgabe-Kompetenz“ analog den in der Geschäftsordnung festgelegten Kompetenz-Grenzen). Der Erste Bürgermeister erklärt, dass er im Spezialfall der Verwendung von Zuwendungen/ Spenden im Kontext „Türkenfeld hilft“ abweichend von den in der Geschäftsordnung festgelegten Wertgrenzen die BGM-Stellvertreter im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ab einem Einzel-Ausgabewert von 1.000 Euro einbinden wird.  Unterjährig sind Vorschläge für die konkrete Spenden-Verwendung aus der Bürgerschaft bzw. aus dem Kreis des Gemeinderats und seiner Referentinnen und Referenten hoch willkommen. Projekte größerer Dimensionierung werden wie üblich über die Haushaltsberatungen diskutiert und beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Dorfentwicklung | Sanierung Bahnhofstraße & Dorfweiher ("Bauabschnitte II bzw III"): Information des Gemeinderats über möglicherweise nicht zur Verfügung stehende ALE-Fördergelder im Jahr 2022 sowie Vorschlag eines Alternativszenarios mit Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 24.02.2021 ö beschließend 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 08.12.2021 ö informativ 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 21.09.2022 ö 4

Pressetaugliche Texte

Wie das Amt für ländliche Entwicklung der Gemeinde Ende Juli 2021 mitgeteilt hat, kann aufgrund fehlender Förderbudgets eine Finanzierung und damit Durchführung des Bauabschnitts II bzw. III im Jahr 2022 (ggf. ff.) Stand heute nicht garantiert werden. Frau Pavoni als zuständige Ansprechpartnerin des ALE sowie Bürgermeister Staffler arbeiten daran, eine Alternativfördermöglichkeit über ein seitens der Europäischen Union aufgelegtes Programm in die Wege zu leiten bzw. zumindest den Versuch zu unternehmen, hier in die engere Wahl der Förderkandidaten zu kommen. Hier bestünde die theoretische Chance, die Bauabschnitte II und III in einem Paket zur Förderung anzumelden und – im Falle einer Förderzusage – auch gefördert zu bekommen. Anders als bei Maßnahmen im Rahmen der Dorfentwicklung wäre bei einer ELER-Förderung die Gemeinde alleinige Bauherrin der Maßnahme.  

Beim sog. ELER-Programm bzw. Fond [= Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) fördert die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der Europäischen Union] wäre das Verfahren wie folgt:
  1. Die Entwurfsplanung wird wie geplant durch die Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen. Ebenso wird versucht, die wasserrechtlichen Aspekte i. B. auf den Dorfweiher abschließend zu klären. Für die seitens der Gemeinde durchzuführenden Arbeiten im Kontext Wasserleitungen und Oberflächenentwässerung liegt eine abgeschlossene Planung bereits vor. 
  2. Die finale Entwurfsplanung wird an die Gemeinde übergeben. Die Gemeinde ist dann für die Vergabe der Ausführungsplanung verantwortlich; besagte Planungsleistung muss vorab ausgeschrieben werden. Die Kosten für die Planung inkl. Begleitung des Vorhabens liegen grob kalkuliert bei ~ 250 TEUR (gerechnet für die Bauabschnitte II + III).
    Für den Vergabe-Zeitpunkt er Planung gibt es zwei Szenarien:
    A) Sofortige Vergabe der Ausführungsplanung nach Abschluss der Entwurfsplanung
    Pro-Argument: Planung muss „eh irgendwann gemacht werden“; 
    Contra-Argument: Sollten wir im ELER-Programm nicht bedacht werden und wir die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der „normalen“ Dorferneuerung schrittweise umsetzen, besteht KEINE Möglichkeit auf nachträgliche Förderung der Planungskosten. 
    B) Fokus bis Dezember 2021 auf die Erstellung eines qualitativ hochwertigen ELER-Antrags; anschl. Abwarten der ELER-Vergabe-Entscheidung und nach März 2022 Vergabe der Ausführungsplanung durch die Gemeinde
    Pro-Argument: Fokus kann auf ELER-Antrag gelegt werden (div. Projekte in der Verwaltung laufen parallel. 
    Contra-Argument: Im Falle einer ELER-Förderzusage im März 2022 könnte erst danach die Ausführungsplanung erstellt werden, was einen Baubeginn dann erst zum August/September 2022 hin möglich erscheinen lässt. 

    Aufgrund der Mächtigkeit der Bauabschnitte muss hier aber ohnehin auf vsl. 2 Jahre geplant werden. 
  3. Bis Dezember 2021 müsste die Gemeinde auf Grundlage der abgeschlossenen und vom ALE genehmigten Entwurfsplanung einen ELER Antrag stellen. Dieser ist mit der vom ALE geprüften Entwurfsplanung (siehe Schritt 1) bis Mitte Dezember beim ALE einzureichen.
    WICHTIG: Die Vergabe der ELER-Mittel erfolgt anhand eines Punkte-Katalogs. In diesem werden div. Kriterien abgefragt. Eine interne Simulation der Punkte-Vergabe hat ergeben, dass eine Aussicht auf Erfolg bei der Fördermittelvergabe nur dann gegeben ist, wenn der Bahnhofsvorplatz (Buswendeplatz, E-Ladestationen, …) Teil des Projekts ist. Hierzu bedarf es aber der Zustimmung der Deutschen Bahn und diverser Tochtergesellschaften der Bahn. Diese Zustimmung muss VOR Einreichung des ELER-Antrags im Dezember vorliegen, was angesichts der Abhängigkeiten höchst ambitioniert bis unmöglich erscheint. Bürgermeister Staffler hat an den entsprechenden Stellen die eindringliche Bitte um Unterstützung hinterlegt.   
  4. Die Entscheidung über die Aufnahme in das ELER-Programm erfolgt vsl. erst im März 2022. 
  5. Die Förderhöhe im ELER-Programm liegt laut ALE bei vsl. 80% der Nettobausumme, wobei der Umfang (Anteil Oberflächenentwässerung, …) derzeit geklärt wird. Eine Grobbetrachtung hat ergeben, dass „unterm Strich“ die Förderkonditionen nicht schlechter sind als bei einer DE-Förderung. 
  6. Bei einer Nicht-Beachtung der Maßnahme im ELER-Programm erfolgt eine bevorzugte Förderung mit nationalen Mitteln durch das ALE, wobei diese wiederum abhängt vom Vorhandensein ausreichender Mittel.  

Um alle Handlungs- und Zuschuss-Optionen offen zu halten, empfiehlt die Verwaltung dem Gemeinderat, die Bewerbung um sog. „ELER-Mittel“ zu beschließen. Gleichzeitig sollte die Verwaltung beauftragt werden, nach einer hoffentlich positiven Entscheidung (= Zusage von ELER-Mitteln) Angebote von Ingenieur-Büros für die Durchführung der Ausführungsplanung einzuholen – immer nach vorheriger Durchführung einer begleiteten und EU-Rechtskonform dokumentierten Vergabe der Planungsleistungen.

Wichtiger Teil der ELER-Antragsunterlagen ist auch eine formale Beschlussfassung des Gemeinderats, der die Realisierung der Bauabschnitte II + III festschreibt. Der Gemeinderat hat sich bereits in der Februar Sitzung 2021 eingehend mit dem Thema befasst; in dieser wurden auch die Kostenschätzungen bekannt gegeben, die im Zuge der Finalisierung der Entwurfsplanung nochmals validiert werden. 

An dieser Stelle muss auf Unwägbarkeiten i. B. auf die wasserrechtliche Behandlung insb. des Weiher-Dammes hingewiesen werden. Parallel zu den Arbeiten i. R. d. Dorfentwicklung läuft die vom Gemeinderat beschlossene Überrechnung des Überschwemmungsgebietes des Höllbachs für den kompletten Altort, in der auch der Weiher-Damm eine Rolle spielt. Diese Fragen werden parallel Betrachtet und mit den Förderbehörden geklärt.  

Wichtig: OHNE Zuschuss ist die Maßnahme angesichts der div. weiteren Projekte im Gemeindegebiet nicht durchführbar. Sollte die Aufnahme in das ELER-Programm nicht gelingen, muss auf die Verfügbarkeit von regulären ALE-Mitteln (2023 ff.?) gewartet werden. Allein für den Bauabschnitt II beträgt der Zuschuss des ALE ~ 800 TEUR. 


***

Nachrichtlich: Schreiben an den Konzernbeauftragten der Deutschen Bahn in Bayern:

Von: Staffler Emanuel <E.Staffler@tuerkenfeld.de> 
Gesendet: Freitag, 27. August 2021 09:39
Betreff: S-Bahnhof Türkenfeld: Dringende Bitte um Unterstützung bzgl. Umgestaltung des Bahnhofsvorplatzes => Zustimmung Deutsche Bahn Grundvoraussetzung für sog. ELER-Zuschussantrag (der bis Dezember 2021 eingereicht werden muss)

Sehr geehrter Herr Josel,

nachdem sich für meine Gemeinde gerade eine einmalige Chance eröffnet, wende ich mich mit einer dringenden Bitte an Sie und hoffe auf Unterstützung: 

Hintergrund:
Seit Jahrzehnten streben wir die Sanierung unseres Ortszentrums, des Dorfweihers und der Hauptstraße (= Bahnhofstraße) an. Langwierige Grundstücksverhandlungen mit den Anliegern konnten wir zwischenzeitlich zu einem guten Abschluss bringen und auch die Planung ist auf der Zielgeraden. Geplant sind neben div. gestalterischen Elementen der erstmalige Bau einer sicheren Fußwege-Verbindung zum S-Bahnhof, ein Buswendeplatz, E-Ladesäulen, etc. 
Man kann also von einem Mammut-Projekt sprechen, das nur mit Zuschüssen finanzierbar ist.

Aktuelle Herausforderung / Zeitdruck:
Wir haben vor rund 10 Tagen erfahren, dass eine realistische Chance auf Aufnahme in das sog. ELER-Programm besteht [= Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) fördert die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der Europäischen Union]. Bezuschusst werden Maßnahmen wie die unsrige dabei mit bis zu 80% der Nettobaukosten. Eine einmalige Chance für uns.
Nun zum ABER: Der Förderantrag muss bis Mitte Dezember 2021 eingereicht werden und zwingend Voraussetzung für die Einreichung des Antrags wäre die grundsätzliche Zustimmung der Deutschen Bahn und aller Sub-Gesellschaften zum grundsätzlichen Umbau des Bahnhofs-Vorplatzes. Erste Ideen dazu hat mein Amtsvorgänger bereits mit einigen Vertretern Ihres Hauses im Jahr 2019 besprochen, wobei diese Gespräche nie strukturiert zu Ende geführt werden konnten und einige losen Enden zurückblieben (siehe Protokoll anbei).

Eine Betroffenheit der Deutschen Bahn ergibt sich übrigens „nur“ aus unserem Anspruch, den S-Bahnhof Türkenfeld um einen ansprechenden Bahnhofsvorplatz (inkl. Buswendemöglichkeit, E-Lade-Säulen, …) zu erweitern (= Flurnummern 1382/2 + 1330/0 Gemarkung Türkenfeld). Die Pläne fügen wir an. Bauliche Veränderungen/ Eingriffe im direkten Umfeld des Bahnsteiges, der Gleisanlagen, Oberleitungen bzw. Unterführung sind NICHT geplant. Die durch die Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes wegfallenden PKW-Stellplätze würden auf unsere Kosten an anderer Stelle in direkter Bahnhofsnähe ersetzt (vor einiger Zeit bereits mit dem MVV vorbesprochen). 

Unser dringender Wunsch an die Deutsche Bahn und ihrer verschiedenen Untergesellschaften:
  1. Einen kurzfristigen „Runden Tisch“ mit allen Ihrerseits zu beteiligenden Stellen (wir kennen diese leider nur ansatzweise bzw. haben längst nicht zu allen Stellen Kontakt).
  2. Benennung eines zentralen „Kümmerers“, der mit uns hier an einem Strang zieht (ähnlich dem Projekt „Bike+Ride“). 
  3. Den erklärten Willen, bis Anfang Dezember 2021 die grundsätzliche Zustimmung der Deutschen Bahn, … zum Projekt schriftlich niederzulegen. Nur dann können wir den Förderantrag stellen. 

Lieber Herr Josel: Ich weiß angesichts der Verflechtungen Ihres Konzerns um die mit meiner Bitte zusammenhängenden Herausforderungen. Dennoch hoffe ich auf Ihren Einfluss und Ihre Unterstützung. Ich möchte diese vielleicht einmalige Chance nicht ungenutzt lassen.

Es grüßt herzlich

Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister | Kreisrat
Gemeinde Türkenfeld
Schloßweg 2
82299 Türkenfeld
Telefon 08193/930713
E.Staffler@tuerkenfeld.de
www.tuerkenfeld.de



Beschlussvorschlag:
1)        Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der sog. „Bauabschnitte II + III“ der Maßnahme „Ertüchtigung Ortszentrum und Bahnhofstraße“ vorbehaltlich einer Bezuschussung der Baumaßnahme von übergeordneten Stellen (=> Voraussetzung zur finanziellen Bewältigung der erwarteten Kosten).
2)        Der Gemeinderat beschließt, in enger Abstimmung mit dem ALE einen Antrag für sog. „ELER-Mittel“ zu stellen und ermächtigt den Bürgermeister, alle ggf. erforderlichen Erklärungen, etc. für eine Antragstellung abzugeben. 
3)        Gleichzeitig beauftragt der Gemeinderat die Gemeindeverwaltung mit der Durchführung einer Ausschreibung für die Planungsleistungen zur Erstellung einer Ausführungsplanung nach Vorlage einer Entscheidung über die ELER-Förderung im Frühjahr 2022 (inkl. darauffolgender Leistungsphasen => somit Abdeckung der eigentlich in einer TG-Maßnahme durch das ALE übernommener Leistungen). Um i. B. auf unterschiedliche Förderkulissen rechtssicher zu agieren (Hintergrund: EU-Vorschriften, …), soll die Ausschreibung der Planungsleistungen von einem Fachbüro begleitet werden (Vorgehen analog Schwimmbad-Sanierung). Der Bürgermeister wird ermächtigt, ein passendes Büro mit dieser Unterstützungsleistung zu beauftragen. Voraussetzung f. d. Beauftragung ist das Vorliegen einer realistischen Einschätzung i. B.  auf die Erfolgsaussichten einer EU-Förderung. 


Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt die Umsetzung der sog. „Bauabschnitte II + III“ der Maßnahme „Ertüchtigung Ortszentrum und Bahnhofstraße“ vorbehaltlich einer Bezuschussung der Baumaßnahme von übergeordneten Stellen (=> Voraussetzung zur finanziellen Bewältigung der erwarteten Kosten).
  2. Der Gemeinderat beschließt, in enger Abstimmung mit dem ALE einen Antrag für sog. „ELER-Mittel“ zu stellen und ermächtigt den Bürgermeister, alle ggf. erforderlichen Erklärungen, etc. für eine Antragstellung abzugeben. 
  3. Gleichzeitig beauftragt der Gemeinderat die Gemeindeverwaltung mit der Durchführung einer Ausschreibung für die Planungsleistungen zur Erstellung einer Ausführungsplanung nach Vorlage einer Entscheidung über die ELER-Förderung im Frühjahr 2022 (inkl. darauffolgender Leistungsphasen => somit Abdeckung der eigentlich in einer TG-Maßnahme durch das ALE übernommener Leistungen). Um i. B. auf unterschiedliche Förderkulissen rechtssicher zu agieren (Hintergrund: EU-Vorschriften, …), soll die Ausschreibung der Planungsleistungen von einem Fachbüro begleitet werden (Vorgehen analog Schwimmbad-Sanierung). Der Bürgermeister wird ermächtigt, ein passendes Büro mit dieser Unterstützungsleistung zu beauftragen. Voraussetzung f. d. Beauftragung ist das Vorliegen einer realistischen Einschätzung i. B.  auf die Erfolgsaussichten einer EU-Förderung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Sonderförderprogramm des StMUV für die Errichtung von kommunalen Trinkbrunnen; Errichtung v. Trinkwasserbrunnen im Umfeld des Ortszentrums nach positivem Stimmungsbild aus dem Gemeinderatskollegium

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 8

Pressetaugliche Texte

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat ein Sonderförderprogramm für kommunale Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum aufgelegt. In der Folge ist das Wasserwirtschaftsamt (WWA) an die Gemeinden herangetreten und bietet an, den Bau von bis zu zwei öffentlichen Trinkbrunnen mit bis zu 30.000 EUR (= 90% der Kosten) zu bezuschussen. Hintergrund ist eine Kampagne des WWAs, die den Wert des Lebensmittels „Wasser“ nochmals stärker ins Bewusstsein rücken soll (Details: siehe unten).

Im Kreis der BGMs (Staffler, Wagner, Well) sowie aus den Reihe des Gemeinderats wurde i. R. der Juli-Sitzung grds. Interesse bekundet – z. B. für einen solchen Brunnen im Bereich Linsenmann-Hof / Schlosshof / Rathaus (Bedingungen für die Förderung: öffentliche Zugänglichkeit). Bezuschusst werden max. 2 Standorte.

Auszug aus dem Schreiben: 

Die Verwaltung hat nach dem positiven Stimmungsbild aus der letzten GR-Sitzung die Antragsunterlagen auf den Weg gebracht. Teil der Antragsunterlagen ist – wie oft bei Förderprogrammen – eine positive Beschlussfassung des Gemeinderats, die im Falle eines positiven Zuschuss-Bescheides die Errichtung des zu fördernden Objektes ermöglicht. 



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt vorbehaltlich einer entsprechenden Förderzusage, dass im Umfeld des Ortszentrums/ Linsenmann-Hof / Schlosshof / Schloss ein bis zwei Trinkwasserbrunnen errichtet werden sollen. Im Falle eines positiven Förderbescheids werden Details wie Standort(e), Gestaltungsfragen, etc. von der Verwaltung aufbereitet und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt. Die für das Projekt notwendigen finanziellen Mittel werden bereitgestellt. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt vorbehaltlich einer entsprechenden Förderzusage, dass im Umfeld des Ortszentrums/ Linsenmann-Hof / Schlosshof / Schloss ein bis zwei Trinkwasserbrunnen errichtet werden sollen. Im Falle eines positiven Förderbescheids werden Details wie Standort(e), Gestaltungsfragen, etc. von der Verwaltung aufbereitet und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt. Die für das Projekt notwendigen finanziellen Mittel werden bereitgestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Löschwasserversorgung in den Gewerbegebieten der Gemeinde Türkenfeld / hier: Information des Gemeinderats und Beschluss zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.11.2021 ö informativ 4

Pressetaugliche Texte

Auslöser:
Im Zuge des Anbaus weiterer Räume an einen bereits bestehenden Lebensmittelmarkt musste von den Eigentümern ein aktualisiertes Brandschutzgutachten erstellt werden. In dem Gutachten wird ausgeführt, dass die über den öffentlichen Löschwasser-Hydranten zugängliche Wassermenge unter der geforderten Mindestmenge liegt. Lt. Gutachten ist es im vorliegenden Fall so, dass der öffentliche Hydrant 38m³/h an Wasser zur Verfügung stellen kann. Gefordert sind 96m³/h. 


Rechtlicher Hintergrund:
Der Bayerische Gemeindetag hat hierzu im Jahr 2004 eine Handreichung erarbeitet (siehe Anhang). Die Kernaussagen lauten wie folgt:

Generelle Einordnung:



Konkrete Aussagen zur Notwendigkeit ausreichend dimensionierter Löschwasserversorgungsanlagen: 



Es ist also festzuhalten, dass die Gemeinde verpflichtet ist, eine dem Schutzobjekt angemessene LöschwasserGRUNDversorgung bereitzustellen. Dies hat auch der Bayerische Gemeindetag auf Nachfrage bestätigt. Nach allgemeiner Lesart ist die Mindestanforderung an die Löschwasserversorgung von Gewerbegebieten wie folgt definiert:




Empfehlung zum weiteren Vorgehen seitens der Verwaltung:
1.        Angesichts der oben beschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen schlägt die Verwaltung vor, für die Gewerbegebiete „Süd“ sowie „Am Härtl“ eine gutachterliche Betrachtung i. B. auf die Verfügbarkeit von Löschwasser gem. geltenden Regelungen in Auftrag zu geben. Bei der Betrachtung sollen auch bereit vorhandene Löschteiche, etc. in die Überlegungen einbezogen werden.
2.        Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Fachbüros anzufragen und Angebote unterbreiten zu lassen. Die Vergabe der Leistung ist dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen (keine Haushaltsmittel 2021 eingeplant).


Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, angesichts der oben beschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewerbegebiete „Süd“ sowie „Am Härtl“ eine Betrachtung i. B. auf die Verfügbarkeit von Löschwasser gem. geltenden Regelungen in Auftrag zu geben. Bei der Betrachtung sollen auch bereit vorhandene Löschteiche, etc. in die Überlegungen einbezogen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Fachbüros anzufragen und Angebote unterbreiten zu lassen. Die Vergabe der Leistung ist dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen (keine Haushaltsmittel 2021 eingeplant). Vorbereitend sollen die Stadtwerke FFB mit sog. Hydranten-Messungen in dem betroffenen Bereich beauftragt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, angesichts der oben beschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewerbegebiete „Süd“ sowie „Am Härtl“ eine Betrachtung i. B. auf die Verfügbarkeit von Löschwasser gem. geltenden Regelungen in Auftrag zu geben. Bei der Betrachtung sollen auch bereit vorhandene Löschteiche, etc. in die Überlegungen einbezogen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Fachbüros anzufragen und Angebote unterbreiten zu lassen. Die Vergabe der Leistung ist dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen (keine Haushaltsmittel 2021 eingeplant). Vorbereitend sollen die Stadtwerke FFB mit sog. Hydranten-Messungen in dem betroffenen Bereich beauftragt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. (qualitativer) Ausbau des Betreuungsangebots an der Grundschule Türkenfeld i. R. d. Förderprogramms "Beschleunigter Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder" / hier: Information über den Abschluss der Arbeiten (inkl. Kosten)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 19.05.2021 ö beschließend 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö informativ 10

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat im Rahmen der Mai-Sitzung 2021 den Ausbau zweier Räume in der Grund- und Mittelschule im Rahmen des Förderprogramms „Beschleunigter Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ beschlossen. 

Im Raum „Vogelnest“ (Voices-Raum, 1. OG über Schulküche) wurde die sog.  „Brandwand“ ordnungsgemäß hergestellt, Trockenbauarbeiten fanden statt, Malerarbeiten und Elektroarbeiten waren notwendig. 
Im Raum „Souterrain“ (ehem. Werkraum) wurde ein neuer Boden verlegt, die alten Wandbekleidungen abgenommen, die Heizkörper lackiert. Ebenfalls wurden Sanitärarbeiten an den Waschbecken und der Küchenzeile ausgeführt.  



Nachdem die Arbeiten abgeschlossen und alle Möbel, etc. bestellt sind (= damit Preise klar), möchte die Gemeindeverwaltung den Gemeinderat heute im Hinblick auf die angefallenen Kosten informieren. Beschlossen wurde vom Gemeinderat ein Kostenrahmen von 132 TEUR:

Baukosten „Vogelnest“ brutto:              67.417,42 € 
Baukosten „Souterrain“ brutto:              26.737,36 € 
-------------------------------------------------------------------
Gesamtbaukosten brutto                     94.154,78 €

Die Angebote lauteten auf 89.606,23 €; Kostensteigerung maßgeblich durch die zusätzlich angebrachten Verdunkelungsmöglichkeiten an den Dachfenstern des Raums „Vogelnest“ zu begründen. Auf des Dachgeschosscharakters und der immer wärmeren Sommer war dies ein dringendes kurzfristiges Anliegen der OGTS-Leitung, dem der Bürgermeister entsprochen hat. 

+ Möblierung der Räumlichkeiten                13.123,32 €
+ Kleinmöbel + Ausstattung                         1.500,00 € 
(Schätzwert, da laufend)
+ Planer / Architekt                                 5.0000,00 €
(finale Rechnung steht noch aus)
----------------------------------------------------------------------
GESAMT (vsl.)                                        113.778,10 €

Der vom Gemeinderat beschlossene Kostenrahmen wurde damit eingehalten bzw. wird sogar unterschritten!


Die Gemeindeverwaltung hat zwischenzeitlich in Zusammenarbeit mit Architekt Lutzenberger alle für den Abruf der Fördermittel notwendigen Unterlagen zusammengestellt und wird diese einreichen, sobald der Bescheid seitens der Regierung vorliegt (= Voraussetzung für die Einreichung). Lt. Regierung von Oberbayern ist damit in den nächsten Tagen zu rechnen. Es wurde eine Förderquote von 70% in Aussicht gestellt. 


Beschlussvorschlag:
reine Kenntnisnahme

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11. Erneuerung der Fahrradabstellanlagen am S-Bahnhof Türkenfeld / hier: Sachstandsbericht sowie Anpassung des Eigenanteils der Gemeinde Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 19.05.2021 ö beschließend 15
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 11

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat hat im Herbst 2020 sowie im Rahmen der Haushaltsberatungen 2021 das Thema „Fahrradabstellanlagen am S-Bahnhof Türkenfeld“ behandelt und entsprechende Beschlüsse gefasst. Im Rahmen der Mai-Sitzung 2021 wurden dem Gemeinderat konkrete Angebote vorgelegt. Das Gremium hat sodann die Maßnahme final beschlossen und die Verwaltung hat entsprechende Aufträge vergeben bzw. Bestellungen ausgelöst.

Bereits erledigte Arbeiten:
1)        Demontage der alten Fahrradständer, teilweise Entsorgung
2)                „Umzug“ einer noch intakten Fahrradständer-Einheit an die Turnhalle; dort fehlte bislang ein überdachter Fahrradständer; der Bgm. hat darum entschieden, die noch verwendbaren Fahrradständer dorthin umzuziehen.
3)        Geländefreimachung
4)        Einrichtung eines Übergangs-Fahrradabstellplatzes inkl. Bürger-Information. 

Gründe für die Anpassung des Eigenanteils der Gemeinde Türkenfeld:
Im Zuge der Vorbereitung der aktiven Bauphase stellte sich heraus, dass aufgrund spezieller Anforderungen an die Standfestigkeit der zu bauenden Fundamente sowie aus Gründen der Barrierefreiheit und eines optimalen Wasserablaufs der Untergrund „aus einem Guss erneuert werden muss. 
Der ursprüngliche Plan sah vor, Teile der bereits versiegelten Fläche unverändert zu lassen und lediglich die Fundamente einzubauen. Nach der Demontage der alten Fahrradständer stellte sich aber heraus, dass der alte Untergrund nicht geeignet ist, die Fundamente nahtlos aufzunehmen.

Die Arbeiten am Untergrund sowie an den Fundamenten sollen vsl. bereits in der kommenden Woche beginnen; die Montage der Ständer ist für Mitte / Ende Oktober zugesagt. Dann werden die Stadtwerke auch die Beleuchtung installieren. 

Entscheidungsbedarf in der heutigen Sitzung: 
Der Gemeinderat hat ursprünglich einen Eigenanteil der Gemeinde i. H. v. 20.000 Euro beschlossen. Um die o. g. zwingend notwendigen zusätzlichen Arbeiten zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung vor, den Eigenanteil vorsorglich auf 30.000 Euro zu erhöhen.
Konkrete Angebote für die ergänzenden Gelände-Arbeiten liegen vsl. bis zur Sitzung vor. Im Sachvortrag wird zwischenzeitlich mit einer Grobschätzung gearbeitet. 

Nachdem ohnehin eine GR-Sitzung geplant war, möchte der Bürgermeister darauf verzichten, die notwendige Kosten-Mehrung „nur“ im Wege einer dringlichen Anordnung freizugeben und stattdessen einen regulären Beschluss erbitten. 

Bzgl. der zu erwartenden Kosten ergibt sich im Detail folgendes Bild:






Beschlussvorschlag:

Aufbauend auf den bislang in dieser Sache gefassten Beschlüssen ermächtigt der Gemeinderat Bürgermeister und Verwaltung, die notwendigen zusätzlichen Aufträge wie im Sachvortrag geschildert zu vergeben. Der Gesamtkostenrahmen der Maßnahme wird dementsprechend auf 120 TEUR angepasst; der Gemeinde-Anteil wird auf 30 TEUR angehoben. 

Beschluss

Aufbauend auf den bislang in dieser Sache gefassten Beschlüssen ermächtigt der Gemeinderat Bürgermeister und Verwaltung, die notwendigen zusätzlichen Aufträge wie im Sachvortrag geschildert zu vergeben. Der Gesamtkostenrahmen der Maßnahme wird dementsprechend auf 120 TEUR angepasst; der Gemeinde-Anteil wird auf 30 TEUR angehoben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges. Behandlung der bei der erneuten öffentlichen Auslegung und erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen (Abwägungsbeschluss)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 24.02.2021 ö 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 12
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 13

Pressetaugliche Texte

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 23.09.2020 beschlossen, für die Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges im Westen des Gemeindegebietes Türkenfeld südlich der S-Bahnstrecke S4 (Geltendorf - München), das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB einzuleiten. Diese Satzung wird unter der Bezeichnung Außenbereichssatzung „Birkenweg“ geführt. Das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB durchgeführt, so dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen werden kann.
Mit der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ soll die Errichtung und Änderung von zu Wohnzwecken sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Bereich der überplanten Grundstücke am Birkenweg zugelassen werden, obwohl die überplanten Flächen sich im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB befinden. Derartigen Vorhaben kann zukünftig nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Mit der Satzung kann damit auch der Historie dieses Standortes am Birkenweg angemessen Rechnung getragen werden, der nach den Aufzeichnungen im Gemeindearchiv u. a. im Zusammenhang mit einer ehemals ansässigen Bekleidungsfabrik nachweislich bereits seit dem Jahr 1939 eine durchgehende Wohnnutzung / Besiedelungstätigkeit aufweist. Infolge dieser wohnbaulichen Vorprägung des Standortes hat auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck vor einigen Jahren bereits ein Ersatzwohnbauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung genehmigt.

Den ersten Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ hat der Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 24.02.2021 gebilligt und diesen zur Auslegung bestimmt. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) in der Fassung vom 24.02.2021, in der Zeit vom 08. März 2021 bis einschließlich 12. April 2021 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 03.03.2021 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat am 16.06.2021 behandelt und gewürdigt. Infolge der damit verbundenen teilweisen Änderung der Planungsgrundzüge der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ musste ein erneutes Auslegungs- / Beteiligungsverfahren durchgeführt werden. Der fortgeschriebene Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ (Planzeichnung mit Satzungstext und Begründung) in der Fassung vom 16.06.2021, wurde in der Zeit vom 30. Juni 2021 bis einschließlich 30. Juli 2021 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden (wiederum 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 24.06.2021 erneut gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Bauleitplanung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen dieses erneuten Auslegungs- / Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen nun erneut vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Inhaltliches Fazit: Viele Träger öffentlicher Belange begrüßen die Konkretisierung der Baufenster bzw. deren teilweise Anpassung. Inhaltlich haben sich keine Änderungen im Vergleich zur vorangehenden Beteiligungsrunde ergeben. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ein:
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
12        Deutsche Telekom GmbH, Weilheim
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
27        Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“:
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 26.06.2021 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-1-9)
  • Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 29.06.2021 
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; E-Mail vom 24.06.2021 (Az.: K-VI-516-21-SON)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 08.07.2021
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 25.06.2021
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 22.07.2021
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern; E-Mail vom 01.07.2021
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 14.07.2021
25        Gemeinde Greifenberg; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung am 06.07.2021
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift zur Sitzung am 13.07.2021

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zu dem Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ein:
03        Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 25.06.2021
  • Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 24.06.2021 (Az.: 21-6102.2-AUS Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 16.07.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-23072/2021)
09        BUND Naturschutz in Bayern e. V., Ortsgruppe Türkenfeld; Schreiben vom 29.07.2021
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 19.07.2021
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 30.07.2021

Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gingen von der Öffentlichkeit keine Anregungen oder Hinweise zu dem fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ ein.

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1.        03_Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 25.06.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die örtliche Freiwillige Feuerwehr ist für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst ausreichend ausgerüstet und ausgebildet.
Die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen (Hydranten etc.) liegen bereits im Birkenweg an. Diese Straße ist hinsichtlich Fahrbahnbreite, Kurvenradien, Tragfähigkeit etc. ausreichend für eine Nutzung durch die Feuerwehr ausgelegt. Über diese Straße ist der Satzungsbereich von der örtlichen Feuerwehr auch in einem angemessenen Zeitraum erreichbar.
Die weiteren allgemeinen Hinweise zum abwehrenden Brandschutz (Verkehrsberuhigung, Rettungswege, Dachgeschosse, Aufstellflächen, Kraftfahrzeugstellplätze, Feuerwehrpläne) betreffen den nachfolgenden Vollzug der Außenbereichssatzung, d. h. die konkreten Objektplanungen bzw. Baugenehmigungsverfahren der späteren Bauherren. Zudem ist ein Großteil des Satzungsgebietes bereits jetzt baulich genutzt, so dass sich für diese Gebäudestrukturen mit der Satzung keine Veränderungen hinsichtlich der Anforderungen des abwehrenden Bestandsschutzes ergeben. Als Information für die späteren Bauherren wird das Schreiben der Kreisbrandinspektion von der Gemeinde Türkenfeld mit der Bitte um entsprechende Beachtung bei der nachfolgenden konkreten Objektplanung etc. an die Grundstückseigentümer weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

1.1.2.        05_Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 30.07.2021 (Az.: 21-6102.2-AUS Türkenfeld)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt, mit der vorliegenden Außenbereichssatzung die planungsrechtlichen Grundlagen zur Errichtung und Änderung von zu Wohnzwecken sowie kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Außenbereich zu schaffen.
Wir weisen weiterhin darauf hin, dass aus Sicht des Landratsamtes Fürstenfeldbruck keine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorliegt, und damit die Voraussetzungen zur Aufstellung einer rechtswirksamen Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB nicht erfüllt sind. 
Im Gegensatz zur bisherigen Planung wurden insbesondere die Baugrenzen z.T. reduziert, Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen festgesetzt und Festsetzungen über die zulässige Dachform und Dachneigung ergänzt.

Geltungsbereich

Hinsichtlich des zulässigen Geltungsbereiches bei Außenbereichssatzungen als sogenanntes „Gummiband“ eng um bestehende (genehmigte) Bebauung verweisen wir aus Gründen der Rechtssicherheit auf unsere Stellungnahme vom 12.04.2021.

Ortsplanung

In Bezug auf die Schaffung von Baurecht für Wohngebäude, Handwerks- und Gewerbebetriebe im planungsrechtlichen Außenbereich halten wir vollumfänglich an unserer Stellungnahme vom 12.04.2021 fest

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text

Bestehende Bäume sollten weiterhin gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan festgesetzt werden.
Zu II.:
Im Zusammenhang mit der „Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung“ und geplanten Erweiterung der Wohnnutzung halten wir an unserer Stellungnahme vom 12.04.2021 fest.
Zu III.1.:
Aufgrund der zum 01.02.2021 in Kraft getretenen gemeindlichen „Satzung der Gemeinde Türkenfeld über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“ und den geänderten Vorschriften zum Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung empfehlen wir dringend, das Verhältnis zwischen den Abstandsflächen-Regelungen der genannten Satzung und der vorliegenden Außenbereichssatzung zu überprüfen und entsprechend in den Festsetzungen, Hinweisen und der Begründung klarzustellen (s.auch Bauvollzug zu III.1) .
Zu III.2.:
Es wird empfohlen, die Lage der Firste oder symmetrischen Satteldächer mit Firstrichtung parallel zur Gebäudelängsseite festzusetzen.
Die zulässige GR sollte sich insgesamt an der jeweiligen GR der Bestandsgebäude orientieren (s. auch Begründung E). Zur größtmöglichen Schonung von Außenbereichsflächen weisen wir darauf hin, dass eine GRZ II von 0,4 unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen reduziert werden sollte. 
Zu V.3.:
Die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sollten auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden (siehe auch Bauvollzug).
Zur Klarstellung sollte ergänzt werden: „…bis zu einer maximalen Grundfläche von insgesamt 20 m²…“.
Hinsichtlich der sehr großzügig festgesetzten Flächen für Nebenanlagen wird darüber hinaus empfohlen, die Standorte für die genannten Nebengebäude nur innerhalb der vorgenannten Flächen zuzulassen.
Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:
Zu III.1.:
Die Baugrenzen für die Wohngebäude sind für ein Zweifamilienhaus sehr großzügig.
Nach der Rechtsprechung sind im Außenbereich Erweiterungen von Einfamilienhaus auf Zweifamilienhaus nur bis max. 200 m² Wohnfläche zulässig. Hier werden Zweifamilienhäuser mit deutlich mehr Wohnfläche zugelassen.
Eine Begrenzung der Wohnfläche sollte aus Gründen der Gleichbehandlung mit Erweiterungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB und dem auch bei Außenbereichssatzungen maßgeblichen Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches zwingend erfolgen.
Bei einer 2-geschossigen Bebauung mit zulässiger Grundfläche von 230m² ergeben sich Wohngebäude mit 1-2 WE und einer Wohnfläche von voraussichtlich mehr als 350 m².
Diese Größe ist damit nicht außenbereichsverträglich.
Durch die Änderung der Baugrenze auf Flnr. 1925 entsteht der Eindruck, ein Neubauvorhaben wäre näher als nach Art. 6 BayBO zulässig an der östlichen Grundstücksgrenze möglich. Nach der Außenbereichssatzung sind die Abstandsflächen einzuhalten. Die Lage der Baugrenze sollte überprüft werden.
Zu III.4.:
Die nunmehr ausgewiesenen Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebengebäude sind im Außenbereich zu groß und daher mit dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nicht vereinbar. Zudem sind für ein Einfamilienhaus nur max. 2 Stellplätze erforderlich, für ein ebenfalls zulässiges Zweifamilienhaus sind nach der Stellplatzsatzung je nach Größe der Wohnungen max. 4 Stellplätze erforderlich.
Die Lage der Stellplätze/Garagen sollte an einem Standort festgelegt und auf die max. erforderliche Größe fixiert werden.
Hier sind für die Grundstücke übergroße bzw. wahlweise sogar an 2 Stellen Ga/St/Na-Flächen vorgesehen, zudem verbunden mit überlangen Zufahrten und der damit verbundenen Versiegelung (siehe nachfolgende beispielhafte Auflistung).
Dass zusätzlich zu diesen Flächen Nebengebäude auch noch außerhalb dieser Flächen zugelassen werden, ist ebenfalls nicht außenbereichsverträglich.

Auf FlNr. 1927/2 beträgt die potentielle Fläche für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen 240 m². Bei einer Tiefe von 16 m und einem (leider unvermaßten) Abstand von 5 – 8 m zum Birkenweg kann die Zufahrt zum Birkenweg zu einer weiteren massiven Versiegelung führen, obwohl ein Stauraum von 3 - max. 5 m ausreichen würde.
Das Problem überlanger Zufahrten besteht auch auf den anderen Grundstücken, z.T. aufgrund des Abstands und der Tiefe der Flächen für Garagen und Stellplätze zum Birkenweg.
Stellplätze benötigen keinen Stauraum, warum diese ebenfalls im Bauraum für die Garagen vorgesehen sind, erschließt sich nicht.
Auf Flnr. 1925 ist im Nordwesten ein Potential von 234 m² für Garagen, Stellplätze und Nebengebäude, zudem eine weitere – unvermaßte Fläche – im Osten.
Auf 1926 sind auch 2 Auswahlmöglichkeiten für die Situierung der Garagen, Stellplätze und Nebengebäude, mit überlanger Zufahrt, ebenso auf Flnr. 1929/1.
Zu V.1.:
Die Regelung von 0,4 GRZ II ist angesichts der Grundstücksgrenze als Einschränkung der versiegelten Flächen nicht ausreichend.

Wir weisen darauf hin, dass die großzügigen Festsetzungen Bezugsfallwirkung für künftige Außenbereichssatzungen in Türkenfeld haben. 

Begründung

Zu E:
Die Nennung von 340m² „überbaubarer Fläche“ je Flurstücksnummer entspricht überschlägig nicht der Fläche des „maßgebenden Bestandsgebäudes“ auf Flurnummer 1925. Dies sollte überprüft werden. Darüber hinaus sollte sich ein bestandssichernd festgesetzter Bauraum je Flurstücksnummer tatsächlich um den jeweiligen Bestand (genehmigte Wohnbebauung) legen. Eine Festsetzung lediglich zur Sicherung des Bestands wird dringend empfohlen. 
In der Begründung sollten Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung ggf. in einem separaten Punkt ergänzt werden.

Naturschutz und Landschaftspflege

Von naturschutzrechtlicher sowie –fachlicher Seite sind keine weiteren Anmerkungen erforderlich.

Immissionsschutz

Aus der Sicht des Immissionsschutzes werden keine Einwände erhoben. 

Wasserrecht

Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände.

Abfallrecht

Die im Landkreis Fürstenfeldbruck erfassten Altlastenflächen werden von o. g. Bauleitplanung nicht berührt. Von Seiten des Referates 24-1, Altlasten/staatl. Abfallrecht, werden deshalb keine Bedenken vorgebracht. Den in der Begründung zur Bauleitplanung vom 16.06.2021, unter Abschnitt H „Altlasten“, gemachten Angaben kann aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht zugestimmt werden 
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Erfassung der Altstandorte im Landkreis Fürstenfeldbruck noch nicht abgeschlossen ist.

Straßenverkehrsamt

Aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bestehen gegen die o. g. Außenbereichssatzung keine Einwände.
Kreisstraßen/Straßenbau
Es bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ in der Gemeinde Türkenfeld.
Es wird empfohlen, die Sichtdreiecke an der Zufahrtsstraße zum Birkenweg freizuhalten, insbeson-dere deshalb, weil die Gemeindeverbindungsstraße von Türkenfeld nach Geltendorf entlang der Bahn Teil des landkreisweiten Radwegenetzes ist.

ÖPNV

Die in der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ der Gemeinde Türkenfeld vorgesehene Bebauung führt zu einer Erhöhung des örtlichen Fahrgastpotenzials sowie der Nachfrage nach einer guten Erreichbarkeit mit dem ÖPNV. Eine gute öffentliche Anbindung ist nicht gegeben und wegen der Lage und gegebenen Rahmenbedingungen auch nicht einfach umsetzbar. Ggfs. kann sich die Gemeinde eine bessere Anbindung des nördlichen Ortsbereichs zum Ziel machen, dann wäre zumindest eine weitläufige Anbindung an den ÖPNV möglich.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Der Standort im Bereich des Birkenweges weist aus Sicht der Gemeinde infolge seiner historischen Entwicklung (Gewerbe und Wohnen) seit Jahren / Jahrzehnten eine durchgehende, bis heute währende wohnbauliche Prägung mit einigem Gewicht auf. Eine Sicherung und angemessene Erweiterung dieser wohnbaulichen Vorprägung des Standortes steht auch der im Gemeindeentwicklungsplan der Gemeinde Türkenfeld definierten Zielsetzung nach einer Ausrichtung der Siedlungsentwicklung und Nachverdichtung auf Innenentwicklungsflächen nicht entgegen. Aus den genannten, in der Begründung zur Satzung auch entsprechend dargelegten Gründen sieht die Gemeinde die Voraussetzungen zur Aufstellung einer rechtswirksamen Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) an dem Standort Birkenweg durchaus als erfüllt an.
Geltungsbereich
Wie von der Gemeinde Türkenfeld bereits in der Würdigung des Schreibens vom 12.04.2021 dargelegt, wird für eine Anpassung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung kein Erfordernis gesehen, da sowohl die überbaubaren Grundstückflächen für Hauptgebäude sowie die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen auf den einzelnen, überplanten Grundstücken klar abgegrenzt und eindeutig bestimmt sind. Außerhalb dieser Flächen werden auf den einzelnen Grundstücken keine weiteren, wesentlichen Überbauungen oder bauliche Erweiterungen in den unbebauten Außenbereich zugelassen. An dem bisherigen Verlauf des Geltungsbereiches wird daher auch weiterhin festgehalten.
Ortsplanung
Wie von der Gemeinde Türkenfeld bereits in der Würdigung des Schreibens vom 12.04.2021 dargelegt, ist in der Begründung zur Außenbereichssatzung bereits ausführlich dargelegt und erläutert, dass der Standort im Bereich des Birkenweges aus Sicht der Gemeinde infolge seiner historischen Entwicklung (Gewerbe und Wohnen) seit Jahren / Jahrzehnten eine durchgehende, bis heute währende wohnbauliche Prägung und Ausrichtung aufweist. Eine Sicherung und angemessene Erweiterung dieser wohnbaulichen Vorprägung des Standortes durch die plangegenständliche Außenbereichssatzung steht auch der im Gemeindeentwicklungsplan der Gemeinde Türkenfeld definierten Zielsetzung nach einer Ausrichtung der Siedlungsentwicklung und Nachverdichtung auf Innenentwicklungsflächen nicht entgegen, da keine neuen Bauflächen geschaffen werden, sondern bestehende, ursprünglich gewerblich genutzte Strukturen zurückgebaut und durch ein neues Wohnbauvorhaben ersetzt werden. Nachdem sowohl die überbaubaren Grundstückflächen für Hauptgebäude sowie die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen auf den einzelnen, überplanten Grundstücken klar abgegrenzt und eindeutig bestimmt werden, sind außerhalb dieser Flächen keine weiteren, wesentlichen Überbauungen oder bauliche Erweiterungen in den unbebauten Außenbereich möglich. Aus den genannten Gründen wird kein Erfordernis zu einer Veränderung des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung gesehen. Weiteren Bauwünschen und einer Entstehung von zu großen, dem Standort nicht angemessenen Baustrukturen kann mit den getroffenen Festsetzungen wirksam begegnet werden.

Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Wie von der Gemeinde Türkenfeld bereits in der Würdigung des Schreibens vom 12.04.2021 dargelegt, sind die im Flächennutzungsplan dargestellten Bestandsbäume teilweise lagemäßig nicht mit dem vor Ort anzutreffenden Bestand konform, so dass von einer Festsetzung dieser in der Außenbereichssatzung auch weiterhin Abstand genommen wird. Mögliche Eingriffe etc. in den Gehölzbestand müssen im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage des bei Bautätigkeit dann tatsächlich auf dem jeweiligen Baugrundstück vorhandenen Gehölzbestandes abschließend geklärt werden.
Zu II:
Wie von der Gemeinde Türkenfeld bereits in der Würdigung des Schreibens vom 12.04.2021 dargelegt, weist der Standort im Bereich des Birkenweges aus Sicht der Gemeinde infolge seiner historischen Entwicklung (Gewerbe und Wohnen) seit Jahren / Jahrzehnten bereits eine durchgehende, bis heute währende wohnbauliche Prägung und Ausrichtung auf. Mit der Außenbereichssatzung kann diese Wohnnutzung gesichert und angemessen erweitert werden, ohne dass sich der bestehende Charakter dieses Wohnstandort dabei wesentlich verändert oder sogar räumlich ausgedehnt wird. Selbst bei der geplanten Erweiterung der Wohnnutzung an diesem Standort auf jeweils zwei Wohneinheiten je Baufeld, wird die räumliche Ausdehnung des Siedlungsbesatzes im Bereich des Birkenweges künftig nicht verändert werden.  
Zu III. 1:
Die Vorgaben zu Abstandsflächen werden in der Außenbereichssatzung nochmals mit der gemeindlichen Satzung zu den Abstandsflächentiefen und den geänderten Vorschriften der Bayerischen Bauordnung abgeglichen und redaktionell klargestellt.
Zu III. 2:
Die Vorgabe zu Satteldächern wird in der Außenbereichssatzung dahingehend redaktionell klargestellt, dass die Firstrichtung der Satteldächer parallel zur Gebäudelängsseite auszuführen ist.
In dem bereits fortgeschriebenen und dem Landratsamt zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf der Außenbereichssatzung (Fassung vom 16.06.2021) hat die Gemeinde die überbaubaren Grundstücksflächen bereits verkleinert sowie die zulässige Grundfläche neuer Gebäude nochmals angemessen verringert und auf bereits bestehende Strukturen abgestellt. Zudem wurde zur Klarstellung auch noch eine Regelung zur Reglementierung der in § 19 Abs. 4 BauNVO aufgeführten Anlagen ergänzt. Mit diesen Vorgaben kann für den Standort am Birkenweg aus Sicht der Gemeinde einerseits eine angemessene Berücksichtigung der hier bereits vorhandenen Baustrukturen, andererseits aber auch ein für diesen Standort für alle Seiten verträgliches Entwicklungspotential gesichert werden. Eine nochmalige Reduzierung der zulässigen Grundfläche (GR) ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich. Auch die gewählte GRZ II von 0,4 ist an diesem Standort aus Sicht der Gemeinde verträglich und orientiert sich auch an den teilweise vorhandenen bzw. historisch gewachsenen Strukturen (lange Zufahrten, bestehende Nebengebäude etc.).
Zu V. 3:
Die gewählte Dimensionierung der Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen ist aus Sicht der Gemeinde an diesem Standort verträglich und wird demzufolge auch in dieser Form beibehalten.
Die seitens des Landratsamtes vorgeschlagene Klarstellung wird unter Kapitel V. 3 redaktionell berücksichtigt und umgesetzt.
An der Zulässigkeit von kleineren Nebengebäuden (Garten-, Gartengerätehaus etc.) auch außerhalb der Flächen für Nebenanlagen wird auch weiterhin festgehalten, da den Anwohnern auch weiterhin die Möglichkeit offen gehalten werden soll, derartige Anlagen frei auf ihren Grundstücken zu verorten, zumal dies in der Vergangenheit auch bereits in ähnlicher Form praktiziert werden konnte.

Der Bauvollzug weist auf folgendes hin:
Zu III. 1:
Mit der Außenbereichssatzung wird in der Regel gemäß § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB unter anderem durch Baufenster für die Hauptnutzungen (Wohnen) und Nebennutzungen (Nebengebäude) vorgegeben, wie groß die Gebäude ausfallen dürfen und wo diese zu situieren sind. Eine Limitierung der Größe der Gebäude sieht der Gesetzgeber nicht vor. Auch haben die im Rahmen der Außenbereichssatzung getroffenen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung nichts mit den in der Rechtsprechung mitunter thematisierten Limitierungen (abhängig von der Größe der Familie) zu landwirtschaftlich privilegierten Wohngebäuden im Außenbereich zu tun. Vielmehr wird im Rahmen einer Außenbereichssatzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauungsstrukturen und deren Bestandsschutz jeweils standortbezogen ein städtebaulich steuerbarer Rahmen für künftige Bauvorhaben geschaffen. Mit den im Rahmen der Außenbereichssatzung getroffenen Vorgaben sieht die Gemeinde unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundstücksgrößen und der bestehenden Bebauungsstrukturen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Eigentümerinteressen einerseits und den Belangen des Außenbereichs andererseits gegeben. Für eine weitere Reduzierung der überbaubaren Grundstückflächen, der zulässigen Grundfläche etc. sieht die Gemeinde aus den genannten Gründen an dem Standort am Birkenweg kein Erfordernis.
Eine Anpassung der überbaubaren Grundstücksflächen auf Grundstück Fl.Nr. 1925 ist nicht erforderlich, da auch hier grundsätzlich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts einzuhalten sind.
Zu III. 4:
Die jeweils gewählte Dimensionierung und Abgrenzung der Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen ist aus Sicht der Gemeinde an diesem Standort verträglich und wird demzufolge auch in dieser Form beibehalten, zumal diese sich auch an den teilweise vorhandenen bzw. historisch gewachsenen Strukturen (lange Zufahrten, bestehende Garagen- und Nebengebäude etc.) des Standortes orientiert. Zudem soll mit dem gewählten Abstand zum Birkenweg auch für Besucher auf dem jeweiligen Grundstück eine Möglichkeit zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Stauraumes vor Garagen etc. gesichert werden, nachdem im öffentlichen Straßenraum des Birkenweges keine derartigen Möglichkeiten bestehen. Generell sind die Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen auf den einzelnen Grundstücken so gewählt, dass auch bei einer perspektivischen Erweiterung der Nutzung (zweite Wohnung etc.) ein unmittelbarer Anschluss dieser Gebäudestrukturen zum Hauptgebäude (Wohnhaus) gesichert ist. 
Zu V. 1:
Mit den getroffenen Vorgaben zur konkreten Abgrenzung der Flächen für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen, der seitens des Landratsamtes nochmals vorgeschlagenen Klarstellung unter Kapitel V. 3 (siehe Würdigung zu V. 3) und der festgelegten GRZ II sind aus Sicht der Gemeinde die Voraussetzungen für eine eindeutige Beschränkung der versiegelten Flächen je Baugrundstück gegeben.
Die Gefahr einer Bezugsfallwirkung für künftige Außenbereichssatzungen sieht die Gemeinde mit den in der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ getroffenen Festsetzungen nicht, da künftige derartige Satzungen jeweils standortbezogen zu beurteilen sind.
Begründung
Zu E:
In dem bereits fortgeschriebenen und dem Landratsamt zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf der Außenbereichssatzung (Fassung vom 16.06.2021) hat die Gemeinde die überbaubaren Grundstücksflächen bereits verkleinert sowie die zulässige Grundfläche neuer Gebäude nochmals angemessen verringert und auf bereits bestehende Strukturen abgestellt. Mit der nun je Einzelhaus maximal zulässigen Grundfläche von 230 m² wird im Vergleich zu der auf Grundstück Flur Nr. 1925 bereits vorhandenen, maßgebenden Bestandsstruktur (Grundfläche bestehendes Einzelhaus ca. 220 m²) künftig nur eine minimale Erweiterungsmöglichkeit über diesen Bestand hinaus zugelassen. Demzufolge sieht die Gemeinde kein Erfordernis zu einer nochmaligen Anpassung der zulässigen Grundfläche. Mit der gewählten Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen soll den Bauherren auf den jeweils großzügig geschnittenen Grundstücken ein angemessener Spielraum zur Verortung deren Bauvorhaben eingeräumt werden.
Die Begründung zur Außenbereichssatzung wird entsprechend der Empfehlung des Landratsamtes nochmals inhaltlich klargestellt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Immissionsschutz
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Wasserrecht
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Abfallrecht
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Straßenverkehrsamt
Ohne Entscheidung der Gemeinde.
Kreisstraßenverwaltung
Die Freihaltung der Sichtdreiecke an der Zufahrtsstraße zum Birkenweg betrifft keine Regelungsinhalte der Außenbereichssatzung, da dieser Bereich außerhalb des Satzungsgebietes liegt. Infolge der Bedeutung der Gemeindeverbindungsstraße von Türkenfeld nach Geltendorf für den landkreisweiten Radverkehr, wird die Gemeinde diesen Belang im Rahmen ihrer regelmäßigen Unterhaltsmaßnahmen entsprechend berücksichtigen.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Ausführungen des Landratsamtes werden zur Kenntnis genommen. Maßnahmen zu einer Verbesserung der ÖPNV-Anbindung betreffen keine Regelungsinhalte der Außenbereichssatzung „Birkenweg“. Derartige Überlegungen werden in der Gemeinde außerhalb dieses Verfahrens im Zusammenhang mit einer generellen Verbesserung der Gesamtmobilität in der Gemeinde diskutiert. 


Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        


1.1.3.        08_Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 16.07.2021 (Az.: 3-4622-FFB 23-230727/2021)
Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Schmutzwasserentsorgung
Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes werden zustimmend zur Kenntnis genommen und bei einer eventuellen perspektivischen Siedlungsentwicklung entsprechend berücksichtigt.
Niederschlagswasserbeseitigung
Wie dem Wasserwirtschaftsamt bereits mitgeteilt, hat sich bei in der Vergangenheit bereits im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung durchgeführten Sickerversuchen gezeigt, dass der Untergrund im Umgriff des Satzungsgebietes für eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet ist. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass das anfallende Niederschlagswasser künftig auf den privaten Grundstücken im Satzungsgebiet nach den geltenden Regeln der Technik zur Versickerung gebracht werden kann. Die allgemeinen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zur Niederschlagswasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen.
Starkregen
Im Satzungstext zur Außenbereichssatzung ist bereits ein textlicher Hinweis zu Starkniederschlagen und entsprechenden Empfehlungen hierzu erhalten, der nochmals inhaltlich mit den Hinweisen des Wasserwirtschaftsamtes abgeglichen und ggf. redaktionell klargestellt wird.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

1.1.4.        09_BUND Naturschutz in Bayern e. V., Ortsgruppe Türkenfeld
Schreiben vom 29.07.2021

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Mit der Außenbereichssatzung ergibt sich kein Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld, da gerade die Außenbereichssatzung das Instrument nach Baugesetzbuch (BauGB) darstellt, mit dem für Siedlungsansätze im Außenbereich ein möglicher derartiger Widerspruch planungsrechtlich ausgeräumt werden kann. Mit der Aufstellung einer Außenbereichssatzung kann der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben eben gerade nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist demzufolge nicht erforderlich, zumal eine Ausweisung von Bauflächen („Gemischte Baufläche“) im Außenbereich infolge der Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung seitens der Genehmigungsbehörde ohnehin nicht mitgetragen wird. 
Die weiteren Ausführungen des BUND Naturschutz werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

1.1.5.        14_Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 19.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Zustimmung der Stadtwerke Fürstenfeldbruck wird zur Kenntnis genommen. Als Information für die späteren Bauherren wird das Schreiben der Stadtwerke von der Gemeinde Türkenfeld mit der Bitte um entsprechende Beachtung bei nachfolgenden konkreten Baumaßnahmen etc. an die Grundstückseigentümer weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

1.1.6.        17_Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 30.07.2021 

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Handwerkskammer werden zur Kenntnis genommen. Wie der Handwerkskammer bereits mit Schreiben vom 24.06.2021 mitgeteilt, ist auch der Gemeinde sehr an einem Erhalt der dörflich strukturierten Mischnutzungen gelegen, nachdem diese von großer Bedeutung für ein funktionierendes und lebendiges Ortsbild und Miteinander sind. Die im Bereich des Birkenweges gelegenen Flächen der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ sind aus den im Schreiben vom 24.06.2021 genannten Gründen aus Sicht der Gemeinde aber nicht für eine Verfestigung von gewerblichen oder sonstigen Betrieben geeignet. Hierzu haben sich zwischenzeitlich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, so dass die Gemeinde an dieser Einschätzung auch weiterhin festhält

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        





Beschlussvorschlag:
1.        Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.6.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.
2.        Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ vorgebracht.
3.        Da die vorgenommenen Ergänzungen, Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Beschluss 1

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.6.). Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen zum fortgeschriebenen Entwurf der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Da die vorgenommenen Ergänzungen, Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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13. Aufstellung der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur-Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 24.02.2021 ö 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 16.06.2021 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 12
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 13

Pressetaugliche Texte

Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen lediglich redaktionelle Anpassungen, Konkretisierungen und Klarstellungen der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ erforderlich werden, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren mehr durchgeführt werden. Das Verfahren zur Aufstellung der Außenbereichssatzung kann demnach mit dem Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Mit dessen ortsüblicher Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „Birkenweg“ in der Folge in Kraft.


Beschlussvorschlag:
1.        Die Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur. Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges in der Gemeinde Türkenfeld, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A), jeweils in der Fassung vom 15.09.2021, wird als Satzung beschlossen.
2.        Die Begründung (Teil B) in der Fassung vom 15.09.2021 wird als Bestandteil der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ gebilligt. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Beschluss 1

  1. Die Außenbereichssatzung „Birkenweg“ für den Bereich der Grundstücke Flur. Nr. 1925, 1926, 1927/2, 1928/1 (Teilfläche) und 1929/1, jeweils Gemarkung Türkenfeld, im Umfeld des Birkenweges in der Gemeinde Türkenfeld, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A), jeweils in der Fassung vom 15.09.2021, wird als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

  1. Die Begründung (Teil B) in der Fassung vom 15.09.2021 wird als Bestandteil der Außenbereichssatzung „Birkenweg“ gebilligt. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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14. Bauleitplanung - 1. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Süd" - Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 14
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 08.12.2021 ö beschließend 13

Pressetaugliche Texte

Ausgangslage / Kontext:
Eine intakte Gewerbe-Struktur ist aus vielen Gründen essentiell für die Zukunft der Gemeinde. Zum einen, weil Gewerbebetriebe Arbeits- und Ausbildungsplätze vor Ort schaffen; zum anderen, weil solide kommunale Finanzen ohne Einnahmen aus der Gewerbesteuer nicht denkbar sind.
Im Gemeindegebiet von Türkenfeld sind Gewerbe-Ansiedelungen räumlich seit jeher – abgesehen von Ausnahmen – im Bereich „An der Kälberweide / Beurer Straße“ verortet. Die Lage am Ortsausgang Richtung Beuern (und damit Autobahn) ist verkehrstechnisch günstig. Versuche, das Gewerbegebiet „Gewerbegebiet Süd“ durch z. B. eine über den Status quo hinausgehende Nutzung des alten Kiesgruben-Bereichs zu erweitern, scheiterten aus verschiedenen Gründen. Umso wichtiger ist es, vorhandene Flächen-Potentiale innerhalb der bereits erschlossenen Gewerbeflächen zu nutzen. Der maßgebliche Bebauungsplan (Bezeichnung: „Gewerbegebiet Süd“) erlangte im Jahr 1993 Rechtskraft; der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde im Jahr 1984 gefasst. Insofern ist festzuhalten, dass die vor knapp 30 Jahren urspr. definierten Vorgaben (Bauräume, Höhenentwicklung der Gebäude, Dachformen) nicht mehr im Ansatz den heutigen Anforderungen an moderne Gewerbegebäude entsprechen. Mangels weitergehender Entwicklungsperspektiven und dem Gebot „Innen-Entwicklung vor Außen-Entwicklung“ besteht aus Sicht der Gemeindeverwaltung Handlungsbedarf. Mehr noch: Es besteht die Chance, innerhalb schon definierter und erschlossener Gewerbeflächen die erbetenen Zukunftsperspektiven für mind. zwei ortsansässige Unternehmen zu schaffen. Eine deutlich intensivere Nutzung schon erschlossener Gewerbe-Grundstücke würde dabei helfen, weitere Flächen-Versiegelungen außerhalb schon bebauter Gebiete zu vermeiden. 



  

 


Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.


Aktueller Handlungsbedarf:
Zwei seit vielen Jahren im Gemeindegebiet ansässige Firmen haben sich an den Bürgermeister gewandt und die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht, durch bauliche Weiterentwicklungen den Wachstumspfad ihrer Unternehmen zu begleiten bzw. zu sichern. 

Was ist dazu notwendig bzw. geplant?
  • Konkret streben beide Unternehmen an, auf den schon vorhandenen Grundstücken in Zukunft durch eine höhere Baudichte bzw. neue Baukörper (auch i. B. auf Dachform, Höhe der Gebäude,  ..) eine bessere Nutzung der Flächen zu erzielen. 
  • Gedacht wird dabei auch an moderne Gebäude-Strukturen-/ Formen (Büros-, Lager- und Produktionsstätten), die Aspekte wie Qualität der Arbeitsplätze bzw. des unmittelbaren Arbeitsumfeldes für die Beschäftigten, Immissionsschutz sowie den Einsatz regenerativer Energien aufgreifen bzw. möglich machen. 
  • Ebenfalls notwendig sind Wohn- und Übernachtungsmöglichkeiten für Betriebsleiter bzw. Personen, die Bereitschaftsdienste erbringen. 

Bürgermeister und Verwaltung empfehlen dem Gemeinderat, im Rahmen der heutigen Sitzung die Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ zu beschließen und im Rahmen des Verfahrens die Anpassungswünsche im Detail zu beleuchten. 

Kosten einer Änderung des Bebauungsplans / Übernahme der Kosten:
Beide Unternehmen haben sich bereit erklärt, alle mit der Änderung des Bebauungsplans einhergehenden Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu übernehmen. Entsprechende (städtebauliche) Verträge zur Kostenübernahme liegen der Gemeindeverwaltung vor. Die Belange weiterer Gewerbetreibender in dem Gebiet werden im Verfahren ebenfalls gewürdigt bzw. sollen diese eingebunden werden.   

Beauftragung eines Planungsbüros:
Die Verwaltung schlägt vor, mit der Änderung des Bebauungsplans das Büro „Arnold Consult AG“  zu beauftragen. Hr. Sahlender hat bereits in der Vergangenheit die Federführung bei ähnlichen Vorhaben im Bereich d. Gewerbegebiete f. d. Gemeinde übernommen. Nachdem grds. davon auszugehen ist, dass die Kosten 10 TEUR nicht übersteigen (Wertgrenze f. Vergaben in diesem Segment), kann eine Direktvergabe erfolgen. Ressourcen des Planungsverbandes sind derzeit in den anderen Projekten der Gemeinde gebunden.  


Die ebenfalls im Rahmen der heutigen GR-Sitzung adressierte Thematik „Löschwasser EDEKA“ soll auch im Kontext  „Gewerbegebiet Süd“ aufgegriffen werden. 


Eine Änderung für das komplette Gebiet würde am Bedarf vorbeigehen, nachdem viele der Flächen bereits intensiv genutzt werden. Ein sinnvoller Bereich ist nach Ansicht der Verwaltung der südliche Teil, wie nachfolgend dargestellt. Insofern wird vorgeschlagen, die Änderung des Bebauungsplans auf diesen Bereich wirken zu lassen:





Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ für den südlichen Teil des Geltungsbereiches (siehe Grafik im Sachvortrag). Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren in die Wege zu leiten. Dieser Änderungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 

Die Arnold Consult AG, Kissing ist mit den Planungsleitungen wie vorgeschlagen zu beauftragen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ für den südlichen Teil des Geltungsbereiches (siehe Grafik im Sachvortrag). Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren in die Wege zu leiten. Dieser Änderungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. 

Die Arnold Consult AG, Kissing ist mit den Planungsleitungen wie vorgeschlagen zu beauftragen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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15. Bauantrag; Bauantrag Teilaufstockung des bestehenden Wohnhauses, Fl. Nr. 1364/4, Duringstr. 28, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 20.05.2020 ö beschließend 12
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 15

Pressetaugliche Texte

Der Bauherr hat im Mai 2020 einen Bauantrag zur Errichtung einer Terrasse auf einer bestehenden Garage sowie zur Teilaufstockung des bestehenden Wohnhauses eingereicht, wobei der Gemeinderat sein Einvernehmen zum Vorhaben erteilt hat. Mit Beschied vom 14.01.2021 wurde die Errichtung der Terrasse genehmigt. Der Antrag auf Teilaufstockung wurde zurückgenommen, da in der urspr. gewählten Dimensionierung keine Aussicht auf Genehmigung bestand. 
Planung alt


Der Bauherr hat die Teilaufstockung nun nochmals überarbeitet und auch brandschutztechnisch prüfen lassen (vor allem in Bezug auf Rettungsweg). Seitens des Bauherrn wurde hierauf aufbauend ein neuer Bauantrag vorgelegt.

Planung neu


Das bestehende Satteldach soll in einem Bereich von 4,65 m aufgestockt werden. Die Aufstockung hat eine Gesamthöhe von 3,15 m. Die Firsthöhe erhöht sich von 7,55 m auf 9,23 m. 

Das 1.003 m² große Grundstücke Fl. Nr. 1364/4 Gemarkung Türkenfeld ist dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. 

Aus Sicht der Verwaltung sind keine Gründe ersichtlich, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu verweigern.


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Antrag für die Teilaufstockung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück Fl. Nr. 1364/4 Gemarkung Türkenfeld behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag für die Teilaufstockung des bestehenden Wohnhauses auf Grundstück Fl. Nr. 1364/4 Gemarkung Türkenfeld behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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16. Bauantrag; Neubau von zwei Doppelhäusern mit vier Garagen und vier Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 1394/4, St. Ottilien Straße 13, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.12.2020 ö 13
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 16

Pressetaugliche Texte

In der Sitzung vom 09.12.2020 wurde für dieses Grundstück der Bauantrag zum Neubau eines Einzelhauses mit einer Wohneinheit, Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten und Neubau einer Tiefgarage behandelt. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wurde besagter Bauantrag vom Bauherren zurückgezogen. Das Vorhaben wurde – offenbar nach eingehender Beratung mit dem Landratsamt - grundlegend geändert und nun erneut zur Genehmigung eingereicht (vgl. heutige Sitzungsvorlage). 



Die Planung sieht zwei Doppelhäuser mit vier Garagen und vier Stellplätzen vor. 
Doppelhaushälfte 1+2 haben eine Grundfläche von 11,00 m x 10,00 m. Die Firsthöhe beträgt 9,151 m. Zu beachten ist die beantragte Dachform:


Doppelhaushälfte 3+4 haben eine Grundfläche von 11,00 m x 11,00 m. Die Firsthöhe beträgt 9,151 m. 


Die GRZ beträgt 0,218, die GFZ 0,625 bei einer Grundstücksgröße von 1.009 m².



Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit vier Garagen und vier Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 1394/4 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zum Neubau von zwei Doppelhäusern mit vier Garagen und vier Stellplätzen auf dem Grundstück Fl. Nr. 1394/4 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 7

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17. Bauantrag; Neubau einer Doppelhaushälfte und einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 398/6, Duringstraße 7d, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 17

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück hat eine Größe von 325 m² und liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. 

Im Zusammenspiel mit der Fl. Nr. 398/12 Gemarkung Türkenfeld soll ein Doppelhaus errichtet werden. Diese Doppelhaushälfte hat eine Grundfläche von 6,03 m x 10,64 m. Das Gebäude hat eine Wandhöhe von 7,437 m und eine Firsthöhe von 11,594 m. Das geplante Satteldach soll mit einer Dachneigung von 38° errichtet werden. Zum Vorhaben gehört eine Doppelgarage.


Die Abstandsflächen können nicht vollständig auf dem Grundstück dargestellt werden. Im Osten wird daher eine Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Fl. Nr. 1330 Gem. Türkenfeld beantragt. Dieser Antrag ist vom Grundstückseigentümer noch nicht unterzeichnet (Deutsche Bahn). 




Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 398/6 Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 398/6 Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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18. Bauantrag; Neubau einer Doppelhaushälfte und einem Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 398/12, , Duringstraße 7c, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 18

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück hat eine Größe von 325 m² und liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. 

Im Zusammenspiel mit der Fl. Nr. 398/6 Gemarkung Türkenfeld soll ein Doppelhaus errichtet werden. Diese Doppelhaushälfte hat eine Grundfläche von 6,03 m x 10,64 m. Das Gebäude hat eine Wandhöhe von 7,437 m und eine Firsthöhe von 11,594 m. Das geplante Satteldach soll mit einer Dachneigung von 38° errichtet werden. Zum Vorhaben gehört eine Doppelgarage.


Die Abstandsflächen können nicht vollständig auf dem Grundstück zu liegen kommen. Im Osten wird daher eine Abstandsflächenübernahme auf dem Grundstück Fl. Nr. 398/6 Gem. Türkenfeld beantragt. Dieser Antrag ist vom Nachbar bereits abgezeichnet. 


Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 398/6 Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 398/6 Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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19. Bauantrag; Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 310/3, Härtlweg 1, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 19
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 30.03.2022 ö 7

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Fl. Nr. 310/3 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“. Das 1.023 m² große Grundstück ist bereits mit einem Gebäude gebaut. 

Das nun ergänzend geplante Einfamilienhaus hat eine Grundfläche von 9,06m x 10,5 m. Die Wandhöhe beträgt 5,50 m. Das Satteldach hat eine Dachneigung von 25°. Geplant ist ebenfalls die Errichtung einer Doppelgarage. 

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dieser sieht z. B. eine Wandhöhe von max. 6,50 m vor. Der Bebauungsplan sieht eine GRZ von 0,23 vor. Die zusätzliche Bebauung hält diese GRZ zusammen mit der alten Bebauung ein. 





Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 310/3 Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 310/3 Gemarkung Türkenfeld gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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20. Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Kreuzstraße" Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 259/46, Weißenhornstraße 6, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 20

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Fl. Nr. 259/45 Gemarkung Türkenfeld liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“. Der Bebauungsplan aus 1993 sieht für die Errichtung von Garagen festgesetzte Garagenbaufenster vor. Dieses Garagenbaufenster definiert eine Tiefe von 5 m. 

Der Antragsteller beantragt ein Baufenster von 6,50 m x 6,50 m. Für dieses Baufenster ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. 






Aus Sicht der Verwaltung kann dem Ansinnen stattgegeben werden, nachdem sich auch die Größe von Fahrzeugen seit Inkrafttreten des Bebauungsplans stetig erweitert hat. Ein zeitgemäßer Garagenbau erfordert insofern vermutlich mehr Platz. 



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat stimmt der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ für das Grundstück Fl. Nr. 259/46 Gemarkung Türkenfeld in Bezug auf die Größe der Garagenbaufenster zu. Es wird ein Garagenbaufenster von 6,50 m x 6,50 m gewährt. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“ für das Grundstück Fl. Nr. 259/46 Gemarkung Türkenfeld in Bezug auf die Größe der Garagenbaufenster zu. Es wird ein Garagenbaufenster von 6,50 m x 6,50 m gewährt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

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21. Verlängerung einer Baugenehmigung; Errichtung eines unbeheizten Wintergartens am bestehenden Wohnhaus Fl. Nr. 12/9, Moorenweiser Straße 12, Gemarkung Türkenfeld, 3. Verlängerung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 09.10.2019 ö beschließend 6
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö beschließend 21

Pressetaugliche Texte

Der Bauherr beantragte mit Schreiben vom 13.08.2021 die dritte Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung zur Errichtung eines unbeheizten Wintergartens am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/9 Gemarkung Türkenfeld.

Die Baugenehmigung vom 16.09.2013 wurde durch Bescheid vom 16.11.2017 bis zum 16.09.2019 verlängert. Die zweite Verlängerung erfolgte mit Bescheid vom 17.01.2020 bis zum 16.09.2021.

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung (4 Jahre) kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. 


Lageplan:



Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung zur Errichtung eines unbeheizten Wintergartens am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/9 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO vorbehandelt. Das Einvernehmen zum Antrag wird gem. § 36 BauGB erteilt. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag auf Verlängerung der bestehenden Baugenehmigung zur Errichtung eines unbeheizten Wintergartens am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 12/9 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO vorbehandelt. Das Einvernehmen zum Antrag wird gem. § 36 BauGB erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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22. Bericht aus dem Bauamt - Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö informativ 22

Pressetaugliche Texte

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23. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 28.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 23

Pressetaugliche Texte

Grundstücksangelegenheiten
Kündigung des mit dem Obst- und Gartenbauverein sowie dem Schäferhundeverein bestehenden Pachtvertrags / Neuabschluss eines Pachtvertrages mit dem Hundeverein sowie Zusicherung ggü. dem Obst- und Gartenbauverein bzgl. gemeindlicher Unterstützung im Falle eines möglichen Bauprojektes in der Zukunft

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24. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.09.2021 ö 24

Pressetaugliche Texte

Bürgerinformation bzgl. Änderungen im Bürgerbüro



Rückschau: Werbeaktion für die Jugendfeuerwehr durchgeführt




Rückschau: Ergänzendes, niederschwelliges Impfangebot unterbreitet
Auszug aus Bürgernewsletter:
Aktion „Einfacher wird’s nicht“: Impfangebot für Alle am Sonntag, 22.08. von 9 bis 12 Uhr im Türkenfelder Feuerwehrhaus


Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

heute möchte ich Sie auf ein weiteres Impfangebot aufmerksam machen: Das Impfzentrum Fürstenfeldbruck hat in Zusammenarbeit mit Gemeinde und Freiwilliger Feuerwehr Türkenfeld die Impf-Aktion „Einfacher wird’s nicht!“ ins Leben gerufen. Am Sonntag, 22.08.2021 bietet ein 10köpfiges Team von 9 bis 12 Uhr Impfungen im Türkenfelder Feuerwehrhaus an (Schloßweg). 

Die Rahmenbedingungen:
  • Impfen für jede(n) ab 12 Jahren (es gelten die üblichen Vorgaben, z. B. bei Minderjährigen die Einbindung der Erziehungsberechtigten)
  • Impfstoffe Biontech oder Johnson&Johnson
  • Auch Zweitimpfungen
  • OHNE Anmeldung, …
  • Personal- und Impfausweis mitbringen

An dieser Stelle danke ich den Türkenfelder Hausarztpraxen, die mit großem Engagement als Anlaufstellen für Testungen und Impfungen aktiv waren und weiter sind. Dieses „Sonntags-Angebot“ soll ausdrücklich eine niederschwellige Ergänzung zu den vielen weiteren Impfangeboten sein. Meine Bitte: Nutzen Sie die Gelegenheit!

Es grüßt herzlich
Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister


Offizielle Indienst-Stellung des „Helfer vor Ort“ Türkenfeld geplant
In einer Feierstunde wird das Bayerische Rote Kreuz gemeinsam mit der Gemeinde das „HvO“-Fahrzeug vsl. am Samstag, 18.09.2021 in Dienst stellen. Als Veranstaltungsort wurde der Schulhof gewählt



Verschiedene Termine im Kontext Dorfentwicklung (abgestimmt mit L. Pavoni):
  • 28.09.21: Vorstandssitzung TG
  • 29.10.21 – nachmittags: Workshop „Rückschau auf die Arbeit im Vorstand der TG“
  • 01.12.21 – abends: Neuwahl Vorstand TG
  • Februar/ März 2022: Gemeinsame Klausur neu gewählter Vorstand TG sowie Gemeinderat. 



(Indirekte) Klage gegen den Bebauungsplan „Kreuzstraße“ abgewiesen
Wie dem GR berichtet, wurde gegen seitens dem LRA verweigerte Bau-Vorbescheide im Umgriff des Bebauungsplans „Kreuzstraße“ vor dem Bayr. Verwaltungsgericht geklagt. Das Gericht hat in der Zwischenzeit entschieden und das Urteil liegt vor. Die Klage wurde abgewiesen.  



Sommerferien für div. kleinere Sanierungsarbeiten (tw. in Eigenregie) genutzt
Während der Sommerferien wurde u. A. (tw. in Eigenregie) folgende Arbeiten erledigt:
  • Erneuerung Holzbelag große Sitzgruppe Grund- und Mittelschule
  • Ausbesserung Gehweg Duringstraße (auf Höhe „Eberl“ stand seit Jahren das Wasser)
  • Abschleifen von Holzböden in der Kindergrippe
  • Beordnung IT-Anlage Kindergarten Sumsemann




Sachstand Renaturierungsmaßnahme Ölbach / wasserrechtliche Genehmigung verzögert sich
Ende Juli fand der lange erwartete Ortstermin mit Unterer Naturschutzbehörde, Fachplanerin und begleitendem Ingenieurbüro statt. Dabei wurde die geplante Renaturierungsmaßnahme in der urspr. Dimensionierung bestätigt. Die Hoffnung der Beteiligten war, die Maßnahme noch in diesem Jahr umsetzen zu können. Allerdings hat das Wasserwirtschaftsamt ergänzend zu den vorgelegten Planungsunterlagen nochmals weitergehende Darstellungen und Berechnungen erbeten. Damit fehlt b. a. W. die notwendige Genehmigung. Die Verwaltung wird das Thema für den Haushalt 2022 wieder einplanen. Sollten wider Erwarten die Dinge schneller vonstattengehen, wäre eine Beauftragung mittels GR-Beschluss noch in diesem Jahr möglich. 



Mögliche Ertüchtigung der Kläranlage Grafrath => Gemeinde Türkenfeld direkt betroffen => Handlungsoptionen sollen in den kommenden Monaten detailliert beleuchtet werden
Wie der Gemeinde durch den zuständigen Zweckverband mitgeteilt wurde, erscheint eine technische Ertüchtigung der Kläranlage Grafrath aus mehreren Gründen notwendig. Auch wenn Türkenfeld kein Mitglied im Zweckverband ist, steht eine Kostenbeteiligung i. H. v. ~ 2 Mio. EUR im Raum, die wiederum z. B. über die Abwassergebühren umgelegt werden müsste. Ende Juli und im August fanden div. Gespräche mit den Verantwortlichen des Zweckverbandes statt. Bgm. Staffler hat eine Arbeitsgruppe bestehend aus den BGMs Staffler, Wagner, Well, GR Brix (als zust. Referent) sowie einem ext. Fachmann ins Leben gerufen. Diese soll in den kommenden Monaten Handlungsoptionen aus Sicht der Gemeinde Türkenfeld erarbeiten.

Nachrichtlich sei an dieser Stelle auf die im Fürstenfeldbrucker Tagblatt abgedruckte Berichterstattung verwiesen (Auszugs aus der Ausgabe des Tagblatts vom 12.08.2021):
Umbau der Kläranlage kostet bis zu vier Millionen Euro
Grafrath – Ökologischer soll die Kläranlage des Abwasserzweckverbands (AZV) „Obere Amper“ werden. Die Kosten für den Umbau werden auf 3,95 Millionen Euro geschätzt. Sie sind nur durch einen Kredit finanzierbar. Ob sie das Risiko eingehen wollen, müssen die Mitglieder der Verbandsversammlung nun überlegen.
Die Kläranlage in Grafrath, an die Grafrath und Kottgeisering sowie Türkenfeld per Vereinbarung angeschlossen sind, muss erweitert werden. Das steht fest. Ein Grund ist die gesetzliche Vorgabe, dass der Trockenschlamm-Anteil am Klärschlamm mindestens 22 Prozent betragen muss. Das erreicht die in den 1970er-Jahren gebaute und bereits zweimal ertüchtigte Anlage aktuell nicht. Das heißt: Eine Zentrifuge für die Schlammentwässerung muss sowieso gebaut werden.
Bislang wird die sogenannte Schlammstabilisierung, die der Verringerung der Geruchsemissionen dient, aerob – also durch die Zuführung von Sauerstoff – durchgeführt. Die Frage, die sich nun stellt: Soll im Zuge der Erweiterung auf ein anaerobes Verfahren umgestellt werden? Dazu würde ein Faulturm benötigt. Die Vorteile dieses Verfahrens sind vielfältig.
Die Zuführung von Sauerstoff ist mit einem hohen Stromverbrauch verbunden. Das würde wegfallen. Durch die Vorgänge im Faulturm entsteht außerdem Biogas, mit dem Strom und Wärme erzeugt werden können. „Der Stromverbrauch könnte um 30 Prozent reduziert werden, die elektrischen Heizkosten würden wegfallen“, erläuterte der AZV-Vorsitzende und Kottgeiseringer Bürgermeister Andreas Folger jüngst in der Verbandssitzung.
Die Kosten für die Klärschlammentsorgung könnten um rund 20 Prozent gesenkt werden. Positiv für den Klimaschutz ist laut Folger, dass die Anlage eine elektrische und thermische Selbstversorgung von rund 70 Prozent erhalte. Zudem würden weniger Lkw-Fahrten für den Abtransport von Klärschlamm anfallen. Nicht zuletzt würde die Kapazität der Anlage durch das neue Verfahren größer werden.
Die Erweiterung bei Beibehaltung der aktuellen aeroben Schlammstabilisierung kostet 1,41 Millionen Euro. Die Umrüstung auf das anaerobe Verfahren dagegen 3,95 Millionen Euro. Durch die bis zu 79 000 Euro geringeren Betriebskosten rechnet sich laut den Planern auch die teure Variante. Diese habe wirtschaftlich eventuell sogar einen leichten Vorteil.
Für die Bürger ist laut AZV-Geschäftsführer Josef Heldeisen die teure Variante besser – auch weil es dafür staatliche Förderungen gibt. Während die Investition in ein weiter aerobes Verfahren voll auf die Abwassergebühren durchschlage, würde der Bürger durch die staatliche Förderung und die geringeren Betriebskosten entlastet.
Es gibt aber auch Unwägbarkeiten. Manfred Ziegler aus Kottgeisering konstatierte, dass es „eine Unsicherheit durch die Baukostensteigerung gibt“. Die 3,95 Millionen Euro sind nach aktuellem Stand geschätzt, der Bausektor verzeichnet derzeit aber große Preisanstiege.
Außerdem könnte die Erweiterung nicht aus liquiden Mitteln finanziert werden. Der AZV müsste einen Kredit aufnehmen – beim derzeit niedrigen Zinsniveau kein Problem: „Wenn wir aber innerhalb von fünf Jahren eine Zinssteigerung bekommen, fällt die Kalkulation für die teure Variante auseinander“, sagte Grafraths Bürgermeister Markus Kennerknecht. Hartwig Hagenguth aus Graf-rath wies darauf hin, dass derartige Unwägbarkeiten bei jeder Investition aufträten und dass man sich davon nicht leiten lassen solle.
Folger hatte den Mitgliedern der Verbandsversammlung angesichts der hohen Investitionssumme Bedenkzeit gegeben. Die Entscheidung soll nun in der Sitzung am heutigen 12. August fallen. Allerdings hieß es bereits aus Grafrath, dass angesichts der Summen auch die Ratsgremien der Mitgliedsgemeinden informiert werden müssen. ANDREAS DASCHNER

Quellenangabe: Fürstenfeldbrucker Tagblatt vom 12.08.2021, Seite 34



Gemeinderatssitzung am 13.10.2021 beginnt bereits um 19 Uhr
Wegen des geplanten Vortrags zum Thema „Ertüchtigung Kläranlage“ beginnt die Gemeinderatssitzung am 13.10.2021 bereits um 19 Uhr. 



Außerordentliche Mitgliederversammlungen des TSV Türkenfeld e. V. / Abstimmung der Mitglieder über eine mögliche Sportplatzverlagerung
Der Gemeinderat hat in einer seiner ersten Sitzungen nach Beginn der neuen Wahlperiode einen Grundsatzbeschluss gefasst, wonach die Verlagerung des Sportplatzes intensiv beleuchtet werden soll. Nach div. Vorgesprächen und pandemiebedingten Verschiebungen konnte nun die Mitgliederversammlungen des TSV Türkenfeld e. V. zu dem Thema stattfinden. Die Zustimmung der Mitglieder i. R. einer Abstimmung ist nämlich zwingende Voraussetzung für ein Zustandekommen des Projekts und Ausgangspunkt für alle weiteren Überlegungen. 
Der Bürgermeister berichtet i. R. d. Sitzung über das Ergebnis der Abstimmung, sofern vorliegend.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung war wie folgt formuliert:





Erneuerung der Fahrradständer am S-Bahnhof hat begonnen
Die Arbeiten zur Erneuerung der in die Jahre gekommenen Fahrradständer am Türkenfelder S-Bahnhof haben wie geplant begonnen. Wie vom Gemeinderat beschlossen, werden alle Fahrradständer auf der Gleisseite Richtung München erneuert. Angeschafft werden im Rahmen eines Förderprogramms neue, moderne Fahrradständer. Hinzu kommt ein stimmiges Beleuchtungskonzept. Die Arbeiten dauern bis voraussichtlich Ende Oktober 2021. Ein Übergangsparkplatz für die Radlerinnen und Radler wurde eingerichtet. Investiert werden für das Projekt rund 100.000 Euro. In diesem Kontext soll auch der Eingangsbereich des Bahnhofs optisch aufgewertet werden. 




Zuwendungsbescheid für Schwimmbad-Sanierung eingegangen
Am 05.08.2021 ist der Zuwendungsbescheid für die Schwimmbad-Sanierung eingegangen. Lt. Bescheid wird damit ein Zuschuss bis zu 1,54 Mio. EUR gewährt. Die Maßnahmen muss bis spätestens 31.12.2025 abgeschlossen sein (=> Termin wurde durch die zuständige Stelle nach hinten geschoben). Anfang September solle in KickOff-Termin mit dem Planer sowie Vertretern der Schule, etc. stattfinden, sodass dann zügig in die Planungsphase eingestiegen werden kann. Der Gemeinderat wird lzu den Inhalten aufend informiert.  



Fördermittel „Digitales Klassenzimmer“ wurden ausbezahlt
~ 105 TEUR sind nach Einreichung des umfangreichen Vewendungsnachweises eingegangen. 



Förderbescheide für Pumpen-Sanierung eingegangen (vgl. GR-Beschluss)
Standort Schloßweg:      1.384,80 €
Standort Schule:              3.830,08 €
Standort Zh – FFW:            146,94 €
Standort Pfiifkus:                   70,44 €
Standort Sumsemann:        94,65 €



ALE-Anteil für Sanierung hist. Rathaussaal wurde ausbezahlt
~ 85 TEUR sind eingegangen.



Bewilligung einer Erstattung nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG für die Baumaßnahme „Erneuerung Türkenfelder Straße im Ortsteil Zankenhausen“
Die Verwaltung hat Ende 2020 einen umfangreichen Antrag auf Erstattungsleistungen i. B. auf die Maßnahme „Erneuerung Türkenfelder Straße Zankenhausen“ gestellt. Zur großen Freude der Verantwortlichen teilte die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 18.8.21 mit, dass 78.064,66 EUR am 31.8.21 an die Gemeinde ausbezahlt werden. 



Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat im Rahmen des Förderprogramms für Denkmalgeschützte Bauten Zuschuss für Rathaus-Fenster „Westseite“ bewilligt
Mit Schreiben vom 23.07.2021 teilt das BAFA mit, dass die Förderung des Austauschs der noch fehlenden sechs Fenster auf der Westseite des Rathauses (vgl. GR-Beschluss) bewilligt wurde. Es ist mit 6 TEUR zu rechnen. 



Vandalismus: 500 Euro Belohnung ausgesetzt!
Die Gemeinde ist nicht bereit, Vandalismus nur mit einem Schulterzucken hinzunehmen. Schlimm genug, dass die Wahlplakate vieler Parteien beschmiert oder abgerissen werden. Ende August hat es unsere Turnhalle ‚erwischt‘. Wer Hinweise machen kann, die zum Finden der Täter führen, wird mit 500 Euro belohnt. 
Hinweisgeber melden sich bitte bei Bürgermeister Emanuel Staffler (e.staffler@tuerkenfeld.de). Hinweise werden vertraulich behandelt.




Ausbau Ortszentrum => Bauzeitplan kann nach aktuellem Stand eingehalten werden / Lieferung Nagelfluhwand verzögert sich
Nachdem in den letzten Wochen verschiedene kleinere Arbeiten wie das Verlegen von Strom- und Telefonkabel stattgefunden haben, läuft seit dem 18. August der Austausch des Unterbodens. Warum? Um vernünftig eine neue Straße, Gehwege, Parkplätze und viele mehr bauen zu können, braucht es einen tragfähigen Untergrund. Eben deshalb haben die Arbeiter begonnen, den Baubereich auszubaggern bzw. freizumachen. Im ersten Teilstück (alte Schmiede bis circa Pfarrhof) ist der Bodenaustausch abgeschlossen; seit KW36 werden bereits Randzeilen gepflastert. Die Arbeiten vor dem Linsenmann-Haus werden erst später beginnen können, da Stand heute mit der Lieferung der sog. Nagelfluhwand erst Anfang November zu rechnen ist. Die beteiligte Firma nutzt die Zeit bis dahin, um möglichst viele weitere Teil-Gewerke fertig zu stellen.



Schachtdeckel-Sanierung in Moorenweiser- und Zankenhausener Straße abgeschlossen 
Gemeinsam mit dem Landkreis hat die Gemeinde auf der Moorenweiser- und Zankenhausener Straße verschiedene Schachtdeckel saniert. Die Arbeiten werden nötig, wenn im Lauf der Jahre z. B. Gulli-Deckel absinken. Solche Absenkungen stellen Stolperfallen z. B. für Radfahrer dar und verursachen auch Lärm beim darüberfahren. Geholfen ist also sowohl unseren Verkehrsteilnehmern wie den Anwohnern, die sich über etwas wenig Lärm freuen können. Aus Gemeinde-Mitteln werden dafür knapp 10.000 Euro investiert (stammend aus dem Regel-Budget f. Straßenunterhalt).

 


Bürger-Newsletter zu verschiedenen Themen im Kontext VERKEHR veröffentlicht
Umsetzung Tempo-30-Zonen, Sperrung ausgewählter Feldwege für den motorisierten Verkehr, Anbringung einer Verkehrsanzeige am Kinderhaus Pfiffikus sowie Erneuerung der Fahrradständer am S-Bahnhof Türkenfeld
Die Gemeindeverwaltung möchte auf nachfolgende Punkte hinweisen.
A) Umsetzung Tempo-30-Zonen auf Anliegerstraßen bzw. auf ausgewählten Gemeindestraßen => bitte stellenweise geänderte Vorfahrtsregelungen beachten!
Intensive Beratungen waren den Entscheidungen vorausgegangen. Am 24.02.2021 schließlich hat der Gemeinderat jeweils mit breiter Mehrheit zwei Beschlüsse gefasst, die dem Themenfeld „VERKEHR“ aus kommunaler perspektive langfristig eine Richtung geben sollen. Zum einen wurde ein Verkehrsleitbild auf den Weg gebracht (einstimmig); zum anderen hat der Gemeinderat deutlich seinen Willen unterstrichen, Tempo-30-Zonen auf Anliegerstraßen zu ermöglichen (Abstimmungsergebnis: 16:1 Stimmen). Detaillierte Informationen zu den Beschlüssen sind hier zu finden: https://tuerkenfeld.de/index.php?id=2824,101
WICHTIG: Ab Mitte August wird eine Fachfirma die neuen Zonen-Beschilderungen anbringen. Der exakte Zonen-Zuschnitt wurde mit den zuständigen überörtlichen Stellen abgestimmt – basierend u. A. auf den Vorschlägen der Fachfirma. Bitte beachten Sie, dass sich stellenweise durch die in Tempo-30-Zonen geltenden „Rechts-Vor-Links“-Gebote Vorfahrtsregeln ändern. Auf geänderte Vorfahrtsregelungen wird jeweils mittels Beschilderung hingewiesen. Ein Teil der „alten Schilder“ wird parallel abgebaut. Die Gemeindeverwaltung bittet darum, in den kommenden Wochen der Eingewöhnung besondere Vorsicht walten zu lassen.
B) Zum Schutz von Natur und Landwirtschaft: Sperrung ausgewählter Feld- und Flurwege wird umgesetzt
Ein weiterer Gemeinderatsbeschluss wird ebenfalls derzeit umgesetzt. Das Gremium hatte sich am 21.04.2021 mit breiter Mehrheit dafür ausgesprochen, ausgewählte Feld- und Flurwege für den motorisierten Freizeitverkehr (E-Bikes fallen nicht darunter) zu sperren. Details zum Vorhaben finden sich hier: https://tuerkenfeld.de/zum-schutz-von-natur-und-landwirtschaft-sperrung-ausgewaehlter-feld-und-flurwege  
C) Vor dem Kinderhaus Pfiffikus (Schulstraße): Anbringung einer digitalen Verkehrsanzeige
Insbesondere zu den Bring- und Holzeiten stellt sich die Verkehrssituation in der engen Schulstraße als gefährlich dar. Verschiedene Maßnahmen, z. B. gemeinsam mit der Polizei, wurden schon ergriffen. Nun soll eine digitale Verkehrsanzeige direkt vor dem Kinderhaus nochmals dafür sensibilisieren, dass es sich um eine Spielstraße handelt. Wir bitten hier um entsprechende Beachtung. Weite Teile der Straße sind zudem als Einbahnstraße ausgewiesen, was ebenfalls zu beachten ist. Für mehr Verkehrssicherheit im Umfeld des Kinderhauses und einem guten Miteinander mit der Nachbarschaft.
D) Erneuerung der Fahrradständer am Türkenfelder S-Bahnhof (Gleisseite Richtung München)
Ein lange geplantes Projekt geht in die Umsetzung: Die Erneuerung der Fahrradständer am Türkenfelder S-Bahnhof. Im Zuge der Erneuerung wird eine moderne Anlage inkl. Beleuchtung, etc. errichtet. Hierzu bitten wir Folgendes zu beachten: Voraussichtlich Mitte / Ende August beginnt die Demontage der alten Anlage. Ab dann wird ein Ausweichparkplatz bereitgestellt. Bitte beachten Sie die Hinweise im Bahnhofsbereich.


Bürger-Information zur Wieder-Eröffnung unseres Schwimmbads – veröffentlicht am 07.09.2021
Unser Schwimmbad öffnet wieder ab Dienstag, 14.09.2021

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

im Zuge der Lockerungen der Corona-Regeln öffnet auch unser Schwimmbad wieder. Auf folgende Angebote darf ich Sie in diesem Kontext hinweisen:

  1. Publikumsschwimmen:
    Folgende Öffnungszeiten sind aktuell geplant. Bitte beachten Sie, dass diese aufgrund div. fester Gruppenbuchungen ggf. wochenweise auch geändert werden können. Wir versuchen, über Aushänge jeweils rechtzeitig zu informieren. Die Öffnungszeiten wie nachfolgend dargestellt gelten vorläufig ab Dienstag, 14.09.2021
    Montag, Dienstag, Mittwoch    18 – 21 Uhr
    Donnerstag & Freitagabend vsl. geschlossen wegen fester Gruppen-Buchung
    Samstag 14 – 17 Uhr
    Sonntag: 9 – 12 Uhr
  2. Aqua-Jogging:
    Hier bietet das Brucker Forum regelm. Kurse an. Details finden Sie hier: https://www.brucker-forum.de/index.php?id=940 
  3. Schwimmkurse für Kinder:
    Seit vielen Jahren bietet Frau Landau mit ihrer Schwimmschule in unserem Bad Kurse an. Details finden Sie hier, wobei aktuell die Auslastung der Kurse wohl bereits sehr hoch ist: http://www.ute-landau.de/ 
Generell gilt für ALLE oben genannten Angebote die sog. 3-G-Regel. Nachweise (Impfnachweis, Testzertifikat, …) sind unaufgefordert bei der Badaufsicht bzw. Kursleitung vorzuzeigen. Wir sind angehalten, die Einhaltung dieser Regelungen aktiv zu kontrollieren und werden dies im Sinne Aller auch tun.

Gut zu wissen: Parallel zur Wiederöffnung des Bades haben die Planungen für die Generalsanierung begonnen. Nachdem diese einen langen Vorlauf haben, rechnen wir fest damit, das Bad vor Beginn der Bauarbeiten bis Mindestens Sommer 2023 geöffnet lassen zu können.



Der Bürgerverein lädt alle GR-Mitglieder zur Jahreshauptversammlung ein



Datenstand vom 14.10.2021 08:51 Uhr