Datum: 01.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:25 Uhr bis 21:22 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift 04.05.2022 öff. Teil
2 Fragestunde
3 Gas- und Stromlieferverträge für gemeindlichen Liegenschaften / hier: Fortschreibung des Ermächtigungsbeschlusses und Delegation der Vergabekompetenz auf den Ersten Bürgermeister aufgrund aktueller Marktlage
4 Sonderförderprogramm zur Verbesserung der Warninfrastruktur (= Sirenen) in Bayern / hier: Vorstellung des Förderprogramms sowie Initiierung vorbereitender Maßnahmen zur Stellung eines Förderantrags
5 Personalangelegenheiten / hier: Einführung des sog. "Fahrradleasings" im Rahmen der Entgeltumwandlung analog zu anderen Kommunen bzw. Arbeitgebern
6 Internetauftritt der Gemeinde Türkenfeld / hier: Auftragsvergabe für ein versionsbedingtes Upgrade
7 Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd", 1. Änderung; Behandlung der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss
8 Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd", 1. Änderung; Behandlung der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
9 Bebauungsplan "Saliterstraße Nord", Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Vorentwurfs für die frühzeitig Unterrichtung der Behörden und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
10 Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück "Burgbachstraße 25", Fl. Nr. 301/34 Gemarkung Türkenfeld, Bebauungsplan "Am Härtl"
11 Bauantrag; Errichtung eines Wintergartens mit Terrasse am bestehenden Einfamilienhaus sowie einer Grenzeinfriedung auf dem Grundstück "Moorenweiser Straße 6", Fl. Nr. 173/2 Gemarkung Türkenfeld, WIEDERVORLAGE
12 Bauantrag; Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 443 Gemarkung Türkenfeld an der Bahnlinie, nord-östlich
13 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 04.05.2022
14 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
15 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift 04.05.2022 öff. Teil

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 04.05.2022 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 04.05.2022 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 2
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3. Gas- und Stromlieferverträge für gemeindlichen Liegenschaften / hier: Fortschreibung des Ermächtigungsbeschlusses und Delegation der Vergabekompetenz auf den Ersten Bürgermeister aufgrund aktueller Marktlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 30.03.2022 beschließend 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 06.07.2022 informativ 5

Pressetaugliche Texte

A – Gasliefervertrag
Wie dem Gemeinderat bekannt, endet der Gasliefervertrag für gemeindliche Liegenschaften mit Energie Südbayern zum 30.09.2022. Die Verwaltung hat darum ein Fachbüro mit der Begleitung einer breit angelegten Ausschreibung beauftragt. 

Zwischenzeitlich war die Lage am Energiemarkt derart angespannt, dass andere Kommunen gezwungen waren, Lieferverträge ohne vorherige Ausschreibung abzuschließen – mit dem Ziel Versorgungssicherheit abseits des Grundversorgungstarifs zu gewährleisten. Der Gemeinderat hat den Ersten Bürgermeister im Rahmen der März-Sitzung ermächtigt, bei Bedarf wie oben beschrieben zu verfahren.

Ein erneutes Gespräch mit dem die Gemeinde begleitenden Fachbüro für Energie-Ausschreibungen (AU Consult GmbH, Augsburg) hat ergeben, dass sich die Situation bezogen auf massive Preisschwankungen (teilweise von Stunde zu Stunde) etwas beruhigt hat und im Ansatz eine rechtskonforme Ausschreibung durchgeführt werden könnte. Dennoch ist es weiterhin so, dass Versorger nicht bereit sind, Angebote mit Angebotspreisen abzugeben, die mehrere Wochen gültig sind (z. B. Zeitraum zwischen Abgabe des Angebots und der Beschlussfassung im zuständigen Gremium).

Der Erste Bürgermeister schlägt dem Gemeinderat darum folgendes angepasstes Vorgehen vor:
  • Juni/ Juli: Durchführung der Ausschreibung mit sehr kurz gehaltener Rücklauffrist und Bindepflicht für die Preise.
    Das Fachbüro schlägt vor, einen Dreijahres-Vertrag (= bis Ende 2025) auszuschreiben, wobei die Anbieter für jedes Vertragsjahr einen individuellen Preis abgeben sollen/ müssen (vsl. Preisvorteil für die Gemeinde).
  • Direkt anschließend: Auswertung der Angebote durch das Fachbüro und direkte Vergabe an den Billigstbieter durch den Gemeinderat (=> hierfür notwendig: ein ergänzter Ermächtigungsbeschluss). 

Ziel des oben beschriebenen Vorgehens ist die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben bei gleichzeitigem Erreichen von Planungssicherheit für die Gemeinde

B – Stromliefervertrag:
Auch der Liefervertrag bzgl. Stromlieferungen f. alle gemeindlichen Liegenschaften endet in diesem Jahr. Verschiedene Kommunen im Landkreis Fürstenfeldbruck haben sich hier zusammen getan und werden ebenfalls durch das o. g. Büro AU Consult GmbH bei der rechtskonformen Ausschreibung begleitet. Das Büro hat am 23.05.2022 mitgeteilt, dass die Marktlage bzgl. Strom ähnlich angespannt ist und empfiehlt, analog den Ausschreibungen im Bereich „Gas“ vorzugehen. Auszug aus der entsprechenden E-Mail dazu: 
„Aufgrund der derzeit angespannten Marksituation empfehlen wir die Vertragslaufzeit auf 3 Jahre zu begrenzen ohne einer optionalen Vertragsverlängerung. Um auch hier das entsprechende Angebot zeitnah bezuschlagen zu können, empfehlen wir Ihnen vorab einen Ermächtigungsbeschluss einzuholen.“ 
Die Verwaltung empfiehlt darum dem Gemeinderat, das Procedere für Gas und Strom identisch durchzuführen und die notwendigen Beschlüsse zu fassen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat hebt den Vorrats- bzw. Ermächtigungsbeschluss aus der März-Sitzung 2022 im Kontext „Gasliefervertrag“ auf.
  2. Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, rechtswirksam einen Gasliefervertrag für alle gemeindlichen Liegenschaften nach vorheriger Ausschreibung mit dem Billigstbieter abzuschließen. Der Vertag soll eine Laufzeit von drei Jahren haben. Ggf. soll eine Harmonisierung der Laufzeiten der Strom- und Gaslieferverträge stattfinden (= identisches Ende 31.12.2025, wobei aktuell der Gas-Liefervertrag bereits am 1.10.2025 enden würde, sofern „nur“ eine ausdrücklich dreijährige Laufzeit beschlossen wird). 
    Eine erneute Befassung i. S. „Vergabebeschluss“ im Gemeinderat ist ausdrücklich nicht notwendig.
  3. Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, rechtswirksam einen Stromliefervertrag für alle gemeindlichen Liegenschaften nach vorheriger Ausschreibung mit dem Billigstbieter abzuschließen. Der Vertag soll eine Laufzeit von drei Jahren haben. Eine erneute Befassung i. S. „Vergabebeschluss“ im Gemeinderat ist ausdrücklich nicht notwendig. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Sonderförderprogramm zur Verbesserung der Warninfrastruktur (= Sirenen) in Bayern / hier: Vorstellung des Förderprogramms sowie Initiierung vorbereitender Maßnahmen zur Stellung eines Förderantrags

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Der Bund möchte die technische Ausstattung zur Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall verbessern. Aus diesem Grund stellt er den Ländern Haushaltsmittel zur Verfügung, um die Sireneninfrastruktur auszubauen bzw. zu ertüchtigen. Hierzu wurde eine Vereinbarung zwischen den Bundesländern und dem Bund geschlossen. Der Freistaat Bayern hat zur Umsetzung ein Sonderförderprogramm zur Verbesserung der Warninfrastruktur in Bayern (Sonderförderprogramm Sirenen) auf den Weg gebracht. 

Angesichts der immer häufiger auftretenden Katastrophenfälle (vgl. jüngste Hochwasserlagen in Deutschland, …), hat die Gemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit den Feuerwehren den Zustand der örtlichen Sirenen überprüft. Im Gemeindegebiet gibt es drei Sirenen-Anlagen:
1)        Feuerwehrhaus Türkenfeld
2)        Sportheim Türkenfeld
3)        Feuerwehrhaus Zankenhausen

Diese Anlagen sind Jahrzehnte alt und derzeit technisch nicht in der Lage, differenzierte Alarm-Situationen abzubilden. Insofern ist die Ertüchtigung geboten. 

Die Verwaltung schlägt vor, in Zusammenarbeit mit einem Fachbüro eine erste Bestandsaufnahme i. S. „IST-SOLL-ABLEICH“ durchzuführen. Dieses Konzept ist Voraussetzung für eine valide Kostenschätzung und Herleitung der nächsten Schritte.

Eine Rückfrage bei der Regierung von Oberbayern am 24.05.2022 hat ergeben, dass derzeit KEINE Fördermittel mehr zur Verfügung stehen bzw. die Fördertöpfe vielfach überzeichnet sind. Nachdem aber die Freigabe weiterer Fördermittel erwartet wird, schlägt die Verwaltung vor, durch die Beauftragung eines Fachbüros (siehe oben) eine entsprechend gute „Startsituation“ für die Gemeinde im Hinblick auf nächste Förderrunden zu schaffen.

Die Kosten für eine erste Bestandsaufnahme werden vsl. einige Tausend Euro betragen, wobei eine exakte Kostenschätzung im Moment noch nicht möglich ist. Weil der FFW-Haushalt bedingt durch die dem Gremium bekannte größere Reparatur einer FFW-Pumpe bereits in Summe gut ausgelastet ist, wird der Gemeinderat um Freigabe der Beauftragung des Fachbüros gebeten. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt grds. die Ertüchtigung der drei gemeindeeigenen Sirenen-Anlagen im Rahmen des im Sachvortrag genannten Förderprogramms. Der Bürgermeister wird ermächtigt, notwendige Förderanträge zu stellen. Gleichzeitig wird der Bürgermeister ermächtigt, eine Bestandsaufnahme i. S. „IST-SOLL-Abgleich“ bei einem Fachbüro als vorbereitende Maßnahme in Auftrag zu geben. Vor möglichen späteren Auftragsvergaben für die eigentliche Sirenen-Ertüchtigung ist das Ergebnis der Begutachtung sowie der Handlungsvorschlag dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Personalangelegenheiten / hier: Einführung des sog. "Fahrradleasings" im Rahmen der Entgeltumwandlung analog zu anderen Kommunen bzw. Arbeitgebern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö beschließend 5

Pressetaugliche Texte

Fahrradfahren macht Spaß, ist gesund und umweltfreundlich. Deshalb bieten in Deutschland inzwischen viele Unternehmen ihren Beschäftigten die Möglichkeit, über ein Gehaltsumwandlungsmodell kostengünstig in den Besitz eines (Dienst-)Fahrrades oder E-Bikes ihrer Wahl zu kommen. Der Arbeitnehmer muss das Fahrrad nicht zwingend beruflich einsetzen, sondern kann es auch oder sogar ausschließlich privat nutzen. Für Arbeitgeber im kommunalen öffentlichen Dienst wurde mit dem TV-Fahrradleasing die tarifvertragliche Grundlage für zweckentsprechende Gehaltsumwandlungen geschaffen.

Folgende steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind zu beachten:
  • Bei Fahrradleasingmodellen, die auf Grundlage von Gehaltsumwandlung vereinbart werden, gilt für die Bewertung des geldwerten Vorteils die günstige steuerliche 1%-Regelung. Das heißt lediglich 1% eines auf volle 100 abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeuers oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschl. der Umsatzsteuer (Beispiel: Bemessungsgrundlage für ein Fahrrad beträgt 3.800 € davon ¼ = 950 €, abgerundet auf volle Hundert = 900 €;  1% hiervon = 9 €, die monatlich als geldwerter Vorteil zu versteuern sind.
  • Darüber hinaus zahlt weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber für die Höhe der Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der sich durch die Gehaltsumwandlung ergebenden geringeren Sozialversicherungsbeiträge, u.a. die Rentenversicherungs-ansprüche geringfügig verringern.
  • Nur steuerpflichtiges Entgelt ist auch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; es besteht keine Zusatzversorgungspflicht für nach dem TV-Fahrradleasing umgewandelten Entgelt.

Der TV-Fahrradleasing gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Er eröffnet den Beschäftigten keinen Anspruch auf den Abschluss einer entsprechenden Entgeltumwandlungs- oder Überlassungsvereinbarung. Bietet der Arbeitgeber jedoch eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Entgeltumwandung zum Zwecke des Fahrradleasings an, so muss er allen Beschäftigten ein solches Angebot unterbreiten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Der TV-Fahrradleasing gilt unter anderem nicht für Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen sowie geringfügig Beschäftigte. 
Auch für Beamte soll noch 2022 das Fahrradleasingmodell analog zum TV-Fahrradleasing kommen. 

Hinsichtlich des TV-Fahrradleasing sind unterschiedliche Vertragsbeziehungen und mindestens drei unterschiedliche Verträge zu unterscheiden:
1. Der Leasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeitgeber (Leasingnehmer).
2. Der Entgeltumwandlungsvertrag zwischen Beschäftigtem/r und Arbeitgeber.
3. Die Überlassungsvereinbarung zwischen Beschäftigtem/r und Arbeitgeber.

Gegenstand der Vereinbarung über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings kann nur ein Fahrrad im Sinne des § 63a StVZO sein (Fahrräder und E-Bikes bis max. 25 km/h). Zusätzlich zum eigentlichen Fahrrad kann auch leasingfähiges Zubehör umgewandelt werden. Leasingfähig sind Zusatzleistungen (z.B. Versicherung) und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör.
Die Auswahl des Leasinggebers obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. Die Beschäftigten können nur solche Fahrräder wählen, die von einem Händler vertrieben werden, der mit dem vom Arbeitgeber ausgewählten Leasinggeber zusammenarbeitet.
Grundsätzlich sind beim Abschluss von Leasingverträgen oder entsprechenden Rahmenverträgen die geltenden Vergaberegeln zu beachten.

Wichtige Bestandteile der Entgeltumwandlungs- bzw. Überlassungsvereinbarung:
  • Dauer der Laufzeit: mind. die Laufzeit des Leasingvertrages und höchstens 36 Monate
  • Vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund
  • Gegenstand des Vertrages: Fahrrad, mit dem Fahrrad fest verbundenes Zubehör, Versicherungen, Service und Wartungsleistungen
  • Maximaler Wert des Leasinggegenstandes einschl. des leasingfähigen Zubehörs:  7.000 Euro (unverbindliche Preisempfehlung einschl. Umsatzsteuer)
  • Jede/r Beschäftigte kann jeweils nur ein Fahrrad leasen
  • Umwandlungsraten, Beginn und Ende der Entgeltumwandlung
  • Vereinbarungen zu Rechte und Pflichten der/des Beschäftigten 

Fazit:
Für die Beschäftigten bietet das Fahrrad-Leasing die Möglichkeit, kostengünstig in den Besitz eines – durchaus auch höherpreisigen - Wunschfahrrades zu kommen. 
Vor Vertragsbeginn können sich die Beschäftigten ausführlich über die Auswirkungen der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings informieren. 
Für den Arbeitgeber hat das Fahrradleasing den Vorteil, seinen Beschäftigten ein „Extra“ anbieten zu können. In Höhe des umzuwandelnden Entgelts spart sich der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. 


Bürgermeister und Geschäftsleiterin empfehlen dem Gemeinderat, einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Für die Gemeinde sind damit keine Mehrkosten verbunden; was anfällt, sind Aufwände für den initialen Vertragsabschluss sowie die Verwaltung der Vorgänge im Personalamt. 
Seitens der Belegschaft wurde der Wunsch geäußert, analog anderer Kommunen diese Möglichkeiten zu eröffnen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einführung der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings auf Grundlage des TV-Fahrradleasing. Der Bürgermeister wird ermächtigt mit einem geeigneten Leasingpartner einen entsprechenden Vertrag zu schließen. Die Beschäftigen sind zu informieren und bei Interesse Entgeltumwandlungs- und Überlassungsverträge zu schließen, sofern diese Interesse an einem solchen Modell bekunden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Internetauftritt der Gemeinde Türkenfeld / hier: Auftragsvergabe für ein versionsbedingtes Upgrade

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 6

Pressetaugliche Texte

Eine der zentralen Kommunikations- und Informationsplattformen zwischen Gemeinde und Bürgerschaft ist die Homepage www.tuerkenfeld.de
Integriert in den Webauftritt sind die Auftritte unserer Kindergärten sowie weiterer gemeindlicher Einrichtungen. Ebenfalls sind mittlerweile viele Bürger-Service-Angebote online nutzbar. Nicht zuletzt der Newsletter-Service erfreut sich großer Beliebtheit.

Die Homepage wurde zuletzt im Jahr 2016 auf den aktuellsten Stand gebracht.

Der zuständige Dienstleister hat vor einigen Monaten darauf hingewiesen, dass die aktuell eingesetzte Software ihre „Lebensende“ erreicht hat und in absehbarer Zeit keine (sicherheitsrelevanten) Updates mehr verfügbar sein werden. Der Dienstleister empfiehlt darum dringend einen Plattformwechsel – primär auch aus Gründen der IT-Sicherheit, etc..

Bürgermeister Staffler und die zuständige Kollegin im Rathaus-Team, Elke Werner, haben sich eingehend mit dem Thema befasst. Zwar bestünde die Möglichkeit, für eine gewisse Übergangszeit noch mit der „alten“ Lösung zu arbeiten. Ein Plattformwechsel ist auf längere Sicht aber unumgänglich. Hinzu kommen neue gesetzliche Anforderungen an die Webauftritte der öffentlichen Hand wie bspw. Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit, etc.

Die Verwaltung hat den vertraglich mit der technischen Wartung der Homepage beauftragten Dienstleister (= dieser betreut die Homepage auch im laufenden Betrieb) um ein Angebot für den Plattformwechsel und das damit verbundene Update gebeten.  Dieses beläuft sich brutto auf 9.698,50 €. Enthalten sind sämtliche zu erwartenden Kosten und der Betrag ist als „Maximalkosten“ abhängig vom Aufwand zu sehen.

Nachdem im Haushalt weniger Mittel als nun benötigt für die Maßnahme eingeplant war (Planungsansatz auf HHST 0600.5720), wird der Sachverhalt dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.  


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Ausgaben von 9.698,50 €  auf HHST 0600.5720

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Weiterentwicklung der gemeindlichen Homepage wie angeboten zum Preis von max. 9.698,50 EUR . 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd", 1. Änderung; Behandlung der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 8

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR M. Schneller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:                
NEIN:             
***

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 15.09.2021 beschlossen das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ für die Grundstücke Flur Nrn. 278, 278/2, 284, 284/1, 284/2, 284/5, 284/7, 284/12 (Am Brand), 284/13, 284/16, 284/22, 284/24 und 284/25 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 282 (An der Kälberweide), jeweils Gemarkung Türkenfeld, westlich der Beurer Straße (Kreisstraße FFB 3) und südlich der Sportanlage Türkenfeld eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren wird im Regelverfahren mit Umweltbericht und zwei Beteiligungsschritten (frühzeitige Beteiligung und öffentliche Auslegung) durchgeführt.

Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ wurde am 08.12.2021 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 08.12.2021, in der Zeit vom 17. Januar 2022 bis einschließlich 18. Februar 2022 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 13.01.2022 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.



Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ ein:
02        Regionaler Planungsverband München
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
27        Gemeinde Kottgeisering


Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“:
  1. Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 14.02.2022 (Vorgang 2022091)
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 13.01.2022 (Az.: 45-60-00 / K-VI-17-22)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 08.02.2022
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 18.02.2022
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 17.01.2022
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 17.02.2022
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift vom 09.02.2022
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift vom 18.01.2022


Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ ein:
  1. Regierung von Oberbayern; Schreiben vom 19.01.2022 (Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-4-6) 
  1. Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 18.01.2022 
  1. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 18.02.2022 (Az.: 21-6102.0/0-616 1. Änd. Türkenfeld)
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 04.02.2022 (Az.: 3-4622-FFB 23-1139/2022)
25        Gemeinde Greifenberg; Schreiben vom 17.02.2022 (Az.: 6102-VG / -ne 139092) 

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:




































1.1.1.        01 Regierung von Oberbayern
Schreiben vom 19.01.2022, Az.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-4-6)

Darstellung der Anregungen / Hinweise



Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Zustimmung der Regierung von Oberbayern zu der geplanten verdichteten Innenentwicklung wird zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren zu der bereits Ende 2017 eingeleiteten 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ wurde von der Gemeinde nicht weitergeführt und letztendlich wieder eingestellt. Eine Änderung der Benennung der vorliegenden Änderungsplanung ist demnach nicht erforderlich. Das aktuelle Änderungsverfahren wird als 1. Änderung weitergeführt.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
       
       











1.1.2.        03 Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 18.01.2022

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung

Nachdem es sich bei der aktuellen Bebauungsplanänderung um eine Überplanung von bereits gewerblich genutzten Betriebsflächen und zugehörigen öffentlichen Erschließungsstraßen handelt, wurden die vorgebrachten Ausführungen und Hinweise zum abwehrenden Brandschutz in der Vergangenheit bereits bei der Ausgestaltung der überplanten öffentlichen Erschließungsstraßen „An der Kälberweide“ und „Am Brand“ (Hydrantennetz, Tragfähigkeit, Kurvenradien etc.) bzw. bei der Umsetzung der gewerblichen Betriebe (Flächen für die Feuerwehr, Rettungswege, Feuerwehrpläne etc.) entsprechend berücksichtigt. Neue Erschließungsstraßen sind im Zusammenhang mit der aktuellen Bebauungsplanänderung nicht vorgesehen. Für künftige Erweiterungen etc. der bestehenden Gewerbebetriebe werden die Ausführungen und Hinweise zum abwehrenden Brandschutz im nachfolgenden Vollzug der Bebauungsplanänderung, d. h. bei der konkreten Objektplanung der späteren Bauherren ebenfalls wieder entsprechend beachtet. 
Als Information für die künftigen Bauherren werden die Ausführungen und Hinweise der Kreisbrandinspektion als textliche Hinweise im Textteil (Teil B) der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
       


1.1.3.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 17.07.2020 (Az.: 21-6102.0/0-1333 Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Geltungsbereich
Die Ausführung wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Ableitung aus dem Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, informelle Planungen
Wie seitens des Landratsamtes angeführt, ist das Änderungsgebiet im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Türkenfeld bereits als Gewerbegebiet inklusive Eingrünungsmaßnahmen dargestellt, so dass das Entwicklungsgebot für die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ gegeben ist.
Die Ausführung zur räumlichen Entwicklungsstrategie wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Ortsplanung
Zur Vermeidung zu großer, ortsuntypischer Kubaturen wird im Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes unter Kapitel 2.3.1 eine maximal zulässige Gebäudegesamtlänge ergänzt.
Im Hinblick auf einen möglichst sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden soll mit der aktuellen Planung eine zeitgemäße, für gewerbliche Nutzungen durchaus angemessene bauliche Verdichtung gewährleistet werden. Mit der künftig zulässigen GRZ von 0,6 und der zulässigen GFZ von 2,2 werden die in § 17 BauNVO hierfür vorgegebenen Orientierungswerte für die Obergrenzen (GRZ 0,8 / GFZ 2,4) in Gewerbegebieten immer noch unterschritten. Die Durchgrünung der Betriebsgrundstücke liegt damit in einer Größenordnung wie sie regelmäßig in Gewerbegebieten mit vergleichbaren Baudichten anzutreffen ist.
Festsetzungen durch Planzeichnung, Planzeichen und Text
Legende
„Art und Maß der baulichen Nutzung“
Für die Bezeichnung der maximalen Höhenausdehnung neuer Gebäude wird in der Planzeichnung mit Legende (Teil A) und dem Textteil (Teil B) der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ einheitlich die Formulierung „maximal zulässige Gebäudeoberkante (OK = oberer Abschluss des Gebäudes)“ verwendet.
Text
„zu 2.3.1“:
Zur Vermeidung zu großer, ortsuntypischer Kubaturen wird im Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes unter Kapitel 2.3.1 eine maximal zulässige Gebäudegesamtlänge von 75 m ergänzt.
Sonstiges
Das Verfahren zu der bereits Ende 2017 eingeleiteten 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ wurde von der Gemeinde nicht weitergeführt und letztendlich wieder eingestellt. Eine Änderung der Benennung der vorliegenden Änderungsplanung ist demnach nicht erforderlich. Das aktuelle Änderungsverfahren wird als 1. Änderung weitergeführt.
Präambel
Die Präambel zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ wird entsprechend der Anmerkungen des Landratsamtes redaktionell klargestellt und konkretisiert.
Verfahrensvermerke
Unter Pkt. a) wird das Datum der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses redaktionell ergänzt.
Unter Pkt. f) wird die Rechtsgrundlage der Beschlussfassung des Gemeinderates redaktionell ergänzt.
Der Verfahrensvermerk zur Bekanntmachung und Rechtskraft des Bebauungsplanes wird entsprechend der Anmerkungen des Landratsamtes redaktionell ergänzt.
Übersichtsplan
Bei der Planzeichnung zum Übersichtsplan wird eine Quellenangabe zur verwendeten Datengrundlage redaktionell ergänzt.
Abfallrecht
Die Planzeichnung (Teil A), der Textteil (Teil B) und die Begründung mit Umweltbericht (Teil C) der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ werden inhaltlich auf die seitens des Landratsamtes aufgeführten Altlastenverdachtsflächen abgestellt und entsprechend angepasst.
Die Ausführungen zu möglichen abfall- und bodenschutzrechtlichen Auflagen im nachfolgenden Vollzug werden zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutz
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit 
Hinsichtlich der im Bereich des Grundstückes Flur Nr. 278 und damit im westlichen Teil des Änderungsgebietes belegten Vorkommen (Habitate und Individuen) der saP-relevanten Art der Gelbbauchunke, wird die Planzeichnung (Teil A) der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ dahingehend inhaltlich angepasst, dass die betreffenden Bereiche nicht mehr als „Gewerbegebiet“, sondern künftig als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ planungsrechtlich gesichert werden. Zudem werden im Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes artenschutzrechtliche Maßnahmen gemäß Vorgabe des Landratsamtes redaktionell ergänzt. Mit dem Verzicht auf bislang bereits planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen und den ergänzenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen wird sichergestellt, dass im Zusammenhang mit der Änderungsplanung keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG erfüllt werden und die Habitatstrukturen/Vorkommen der stark gefährdeten Rote-Liste-Art Gelbbauchunke auch weiterhin erhalten werden können. Mit dieser, in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erfolgenden Umplanung, besteht kein Erfordernis mehr zur Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung oder zur Herstellung von entsprechenden Ersatzlebensräumen. 
Die Vorgaben zu Rodungszeiträumen werden ebenfalls im Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes redaktionell ergänzt.
Sonstige fachliche Empfehlungen
zu 2.9.2 „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
Im Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde differenzierte Festsetzungen zu den einzelnen, zeichnerisch festgesetzten Flächen mit Pflanzbindungen / Pflanzerhalt redaktionell ergänzt.
Wasserrecht
Die Ausführungen des Landratsamtes werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Wie von Seiten des Landratsamtes angeführt, laufen aktuell bereits die Planungen zur Verlängerung bzw. Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf Hochtouren, so dass zeitnah auch wieder von einer gesicherten Versorgung mit Trinkwasser ausgegangen werden kann. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass sich der Bedarf an Trinkwasser im Änderungsgebiet mit der aktuellen Änderungsplanung im Vergleich zum Status quo künftig auch nicht wesentlich erhöhen wird.
Straßenverkehrsamt
Die Ausführung wird zur Kenntnis genommen.
Verkehrswegeplanung
Zur Gewährleistung ausreichender Sichtdreiecke auf die Kreisstraße und den parallel hierzu verlaufenden Geh- und Radweg wird das Sichtdreieck in der Planzeichnung (Teil A) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes entsprechend erweitert. 
Die allgemeinen Auflagen des Fachbereiches werden im Textteil (Teil B) der 1. Änderung des Bebauungsplanes als redaktionelle Hinweise redaktionell ergänzt. 
Analog zu anderen, vergleichbaren gemeindlichen Straßen wird an deren Einmündungen kein Sichtdreieck in der Planzeichnung (Teil A) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes eingetragen.
Öffentlicher Personennahverkehr
Die Ausführung wird zustimmend zur Kenntnis genommen.


Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
       
1.1.4.        08 Wasserwirtschaftsamt München
Schreiben vom 04.02.2022 (Az.: 3-4622-FFB 23-1139/2022)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Altlastenverdachtsfläche
Die Planzeichnung (Teil A), der Textteil (Teil B) und die Begründung mit Umweltbericht (Teil C) der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ werden inhaltlich auf die bekannten Altlastenverdachtsflächen abgestellt und entsprechend angepasst.
Die Ausführungen zu möglichen abfall- und bodenschutzrechtlichen Auflagen im nachfolgenden Vollzug werden zur Kenntnis genommen.
Niederschlagswasserbeseitigung
Nachdem es sich bei der aktuellen Bebauungsplanänderung um eine Überplanung von bereits gewerblich genutzten und entsprechend überbauten Betriebsflächen handelt, ist aus Sicht der Gemeinde für die aktuelle Änderungsplanung kein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erforderlich. Bereits im Status quo wird das auf den einzelnen gewerblichen Betriebsflächen anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücksflächen zurückgehalten und auf diesen unter Beachtung der geltenden Regelwerke zur Versickerung gebracht. Nachdem sich in der Vergangenheit im Änderungsgebiet diesbezüglich keinerlei Probleme (schlechte Versickerungseignung Untergrund etc.) ergeben haben, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei künftigen Erweiterungen etc. der bestehenden Gewerbebetriebe auch weiterhin eine schadlose Niederschlagswasserbeseitigung gewährleistet werden kann.
Trinkwasserversorgung
Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Wie von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes angeführt, laufen aktuell bereits die Planungen zur Verlängerung bzw. Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf Hochtouren, so dass zeitnah auch wieder von einer gesicherten Versorgung mit Trinkwasser ausgegangen werden kann. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass sich der Bedarf an Trinkwasser im Änderungsgebiet mit der aktuellen Änderungsplanung im Vergleich zum Status quo künftig auch nicht wesentlich erhöhen wird.
Starkregen
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ werden in den textlichen Hinweisen zum Textteil (Teil B) und in der Begründung mit Umweltbericht (Teil C) der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ entsprechende Empfehlungen / Ausführungen zur Thematik Starkregenereignisse redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        
       

1.1.5.        25 Gemeinde Greifenberg
Schreiben vom 17.02.2022 (Az.: 6102-VG / -ne 139092)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Fachliche Würdigung und Abwägung
Im Hinblick auf einen möglichst sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden werden bei der aktuellen Bebauungsplanänderung bereits gewerblich genutzte und entsprechend überbaute Betriebsflächen des seit Jahren bestehenden Gewerbegebietes Süd überplant, um auf diesen Flächen künftig eine zeitgemäße, für gewerbliche Nutzungen durchaus angemessene bauliche Nachverdichtung und Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten für die ansässigen Betriebe gewährleisten zu können. Die künftig zulässigen Werte zum Maß der baulichen Nutzung und damit zur Überbaubarkeit der Grundstücke liegen dabei immer noch unter den in § 17 BauNVO für Gewerbegebiete vorgegebenen Orientierungswerten und demnach in einem Rahmen, der regelmäßig in vergleichbaren Gewerbegebieten in der Region anzutreffen ist. Die aktuelle Planung entspricht damit vollumfänglich den landes- und regionalplanerischen Vorgaben zu einer Entwicklung und Nachverdichtung von vorhandenen Innenpotentialen („Innen- vor Außenentwicklung“). Im Gegensatz zu einer kompletten Neuausweisung von gewerblichen Bauflächen auf der sogenannten „grünen Wiese“ bedingt die aktuelle Änderungsplanung künftig auch keine wesentliche Zunahme des Verkehrsaufkommens innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebietes, zumal im Zuge der aktuellen Änderung auch teilweise auf bereits planungsrechtlich gesicherte, bislang aber noch nicht baulich genutzte Gewerbeflächen zugunsten von arten-/naturschutzfachlichen Flächen verzichtet wird. Zudem werden im Zuge der Änderungsplanung verschiedene Mobilitätsmaßnahmen mit dem Ziel einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs angeboten. Aus den genannten Gründen hält die Gemeinde an der Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ auch weiterhin fest.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

Beschluss 1

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.5.). 
Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat die eingegangenen Stellungnahmen beschlussmäßig geprüft und alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen. Planunterlagen werden entsprechend der Ergebnisprüfung geändert (vgl. Einzelbeschlussvorschläge)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd", 1. Änderung; Behandlung der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen - Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 8

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR M. Schneller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:                
NEIN:             

***


Die Unterlagen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ (Planzeichnung, Textteil, Begründung mit Umweltbericht) wurden auf Grundlage der Ergebnisse der Abwägung der im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen (siehe Pkt. 1.1) inhaltlich fortgeschrieben und konkretisiert. In diesem Zusammenhang wurden auch die zwischenzeitlich vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen in der Bebauungsplanänderung und dem zugehörigen Umweltbericht entsprechend berücksichtigt.

Nach Billigung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ (Planzeichnung, Textteil, Begründung mit Umweltbericht) durch den Gemeinderat ist anschließend das Verfahren zur öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie zur erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) nach den Vorgaben des geltenden Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen. Die in diesem Zusammenhang eingehenden Stellungnahmen müssen dann wieder vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Beschluss 1

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 01.06.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Bebauungsplan "Saliterstraße Nord", Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Vorentwurfs für die frühzeitig Unterrichtung der Behörden und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö 4

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR G. Müller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:                
NEIN:             

***

Hintergrund & bisherige Beschlüsse / Anpassung der Planung nach den Wünschen des Gemeinderats:
Aufbauend auf den bisherigen Beschlüssen des Gemeinderats (= hälftiger Grundstücksankauf, städtebaulicher Vertrag, Aufstellungsbeschluss, Vorstellung von Planungsansätzen, …) sowie den Beratungen der vom Gemeinderat eingesetzten Arbeitsgruppe soll im Rahmen der heutigen Sitzung das Verfahren zur Schaffung von Bauland im Bereich „Saliterstraße NORD“ fortgesetzt werden. Dies in Form der sog. „frühzeitigen Beteiligung“. 

Seitens des Planungsverbandes wurde gem. Auftrag des Gemeinderats eine entsprechende Ausarbeitung erstellt. Auch liegen erste Ansätze für eine Erschließungsplanung vor. Mit der heutigen Beschlussvorlage sollen erstmals alle Träger öffentlicher Belange, etc. formal beteiligt werden, sodass hier ein Stimmungsbild für die weitere Planung entsteht. 

Wichtig: In der fortgeschriebenen Planung wurde der Wunsch des Gemeinderats nach einem Mehr an Doppelhäusern (dafür weniger Einfamilienhäuser) Rechnung getragen. Dies soll dazu beitragen, den Kreis der potentiellen Bauherrn zu erweitern, da durch kleinere Grundstücksflächen auch weniger Kosten für Grund und Boden anfallen. 
Geplant sind nun sieben Doppelhäuser (= 14 Einheiten) sowie drei Einfamilienhäuser (= 3 Einheiten):

Darstellung illustrativ – Details: siehe Plan im Anhang. 
***


Anlass und Ziel der Planung
Die Gemeinde Türkenfeld möchte dem hohen Siedlungsdruck bei zugleich stark steigenden Grundstückspreisen und knappen Baulandes in der Region durch die Schaffung von neuem Wohnraum entgegenwirken. Die Gemeinde strebt ein nachhaltiges und moderates Bevölkerungswachstum an, wie im Dorfentwicklungskonzept niedergeschrieben. Im Jahr 2018 wurde darüber hinaus ein „Baulandgrundsatzbeschluss“ gefasst, der wichtige Weichenstellungen für die Ausweisung neuer Baugebiete vornimmt. Wichtig dabei ist eine nachhaltige Vorgehensweise zu wählen, die ortsplanerische Aspekte würdigt und gleichzeitig die kommunale Infrastruktur nicht überfordert. 
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, das Erwei-terungspotenzial für das im Nordosten des Gemeindegebiets liegende und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche definierte Grundstück untersuchen zu lassen. Ziel ist es, durch die erforderliche Schaffung von Wohnraum mit dem Bedarf der Gemeinde in den nächsten Jahren zu bedienen. In der Gemeinderatssitzung vom 19.05.2021 wurde der Aufstellungsbeschluss gefasst. Am 20.05.2021 erfolgte die Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses.
Der Geschäftsstelle des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München wurden der städtebauliche Entwurf und die Ausarbeitung des Bebauungsplans übertragen. 
Das Baugebiet soll in den nächsten Jahren Wohnraum insbesondere für Familien schaffen. Es ist beabsichtigt eine Mischung aus Einzel- und Doppelhäusern zu realisieren, die sich in die vorhandene umliegende Bebauungsstruktur einfügen soll. Mit der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes inkl. Grünordnung soll die gewünschte Entwicklung planungsrechtlich gesichert und benötigter Wohnraum geschaffen werden. Zu beachten ist dabei die Ortsrandlage der Fläche sowie die Lage im Umgriff des Höllbachs. Derzeit ist das zu entwickelnde Gebiet als ackerbauliche Fläche dem Außenbereich zugeordnet. Nach Norden soll der Ortsrand neu gestaltet werden, im Osten ist bereits ein Gehölzsaum vorhanden, der als Ortsrandeingrünung wirkt und erhalten bleiben soll. 
Die in 2021 ermittelte Überschwemmungsfläche HQ 100 hat darüber hinaus Einfluss auf die Lage der Hauptgebäude; zur Vermeidung von Konflikten sollen diese außerhalb der Fläche liegen.
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit Umweltbericht aufgestellt. 

Beschreibung Plangebiet Bestand
Das Plangebiet liegt im Nordosten des Gemeindegebiets und beträgt ca. 9.570  m². Es umfasst die Flurstücke Fl.Nr. 716/13 TF und 716/8 TF.
Im Süden grenzt ein landwirtschaftlicher Erschließungsweg an (Fl.Nr. 715), südlich davon der Höllbach (Fl.Nr. 89/2). Im Osten und Norden grenzen jeweils landwirtschaftliche Nutzflächen an.
Im Westen und Südwesten schließt sich der mit Wohnbebauung bebaute Ortsbereich an.
Im Plangebiet findet derzeit ackerbauliche Nutzung statt, westlich und südwestlich schließt sich Wohnbebauung an.
Die für die Bebauung vorgesehene Fläche kann über die südöstlich vorhandene Bestandsstraße/Saliterstraße verkehrlich und technisch mit einer neuen Erschließungsstraße angebunden werden. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie leitungsgebundene Energie und Telekommunikationslinien sind dort vorhanden.
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan wurde am 15.01.2020 vom Gemeinderat festgestellt. Hier ist der überplante Bereich als Wohnbaufläche „W“ dargestellt. Nördlich davon ist eine Ortsrandeingrünung dargestellt, östlich – im Bereich des bestehenden Gehölzsaums - erhaltenswerter Baumbestand. 
Der Bebauungsplan kann aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet werden.

Städtebauliches Konzept
Das Bebauungskonzept verfolgt folgende städtebauliche Ziele: 
  • Schaffung eines ruhigen, qualitativ hochwertigen Wohnquartiers trotz Einschränkung durch Überschwemmungsfläche
  • flächensparende Grundstücksgrößen: für Einzelhäuser ca. 530 – 560 m² (incl. priv. Grünfläche) / ca. 390 – 410 m² (ohne priv. Grünfläche), Doppelhaushälften von ca. 250 m² bis 300 m²
  • attraktive Gärten mit freier Gartengestaltung für jedes Wohngebäude; geordnete Festlegung der Standorte für Nebengebäude
  • flächenökonomische, oberirdische Anordnung des ruhenden Verkehrs 
  • Schaffung einer neuen Verkehrserschließung mit Wendehammer als Dorfplatz unter Berücksichtigung einer möglichst flächensparenden Anordnung 
  • neue Erschließungsstraße mit öffentlichen Stellplätzen im Straßenraum 
  • Herstellung eines wohnortnahen öffentlichen Kinderspielplatzes, der fußläufig gut erreichbar ist 
  • kompakte Anordnung der Baukörper, Berücksichtigung des Geländeverlaufs; Baukörper werden weitestgehend parallel zu den Höhenlinien angeordnet
  • Ortsrandeingrünung zum nördlichen Ortsrand;  
  • Sicherung bestehender Grünstrukturen insbesondere im Osten (bestehender Gehölzsaum)
  • Erstellen neuer hochwertiger Grünstrukturen als Ausgleichsflächen, v.a. im Süden im Bereich der Überschwemmungsfläche 
  • nachhaltige städtebaulichen Entwicklung und Förderung des Klimaschutzes durch Festsetzungen zur Solarnutzung


Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird als allgemeines Wohngebiet WA gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Lediglich die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 wie Beherbergungsbetriebe, nicht störenden Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, sind ausgeschlossen, da sich hierfür geeignetere Standorte im Gemeindegebiet anbieten. 
Damit möchte die Gemeinde zum Ortsrand hin ein qualitativ hochwertiges Wohngebiet schaffen. Es sind 7 Doppelhäuser (=14 Wohneinheiten) und 3 Einzelhäuser (=3 Wohneinheiten) vorgesehen. Je Einzel- und Doppelhaus ist damit jeweils max. 1 Wohneinheit zulässig, wodurch insgesamt 17 Wohneinheiten möglich werden. 
Die dafür notwendigen 34 Stellplätze nach Stellplatzsatzung (2 Stellplätze pro Wohneinheit ab 80 m² Wohnfläche) können alle im Quartier nachgewiesen werden, z.T. in komprimierten Parkierungshöfen, als Carports oder offene Stellplätze direkt am Haus oder auch als den entsprechenden Wohnungen zuzuordnende, offene Stellplätze im südlichen Bereich des Quartiers.

Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Hauptbauräume über die Festsetzung einer  Grundfläche geregelt:
Bei den Doppelhäusern wird je Doppelhaushälfte GR 70 m² festgesetzt mit Ausnahme von:
  • Parzellen 5 und 6: das Doppelhaus kann auf Grund der räumlichen Gegebenheiten größer ausgeführt werden: Hier sind je Doppelhaushälfte 80 m² GR vorgesehen.
  • Parzelle 11a und 11b: auf Grund der kleineren Grundstückszuschnitte ist hier nur je Doppelhaushälfte 65 m² vorgesehen.
Für die 3 Einzelhäuser im Osten sind jeweils 120 m² Grundfläche festgesetzt.
Für Außentreppen, Vordächer, Balkone und Terrassen wird eine zusätzliche Grundfläche von 20 % der zulässigen Grundfläche festgesetzt.
Die festgesetzte Grundfläche kann durch die in § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO genannten Anlagen bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,55 überschritten werden. Für die Parzelle 11a und 11b kann sie bis 0,6 überschritten werden, da die vorgeschlagenen Grundstückszuschnitte kleiner sind und die Parkierung dennoch am Haus erfolgt. Für die Parzellen 1a, 12a und 6a kann sie bis 1,0 überschritten werden, da hier nur Parkierung mit Zufahrten vorgesehen ist.
Auf Grund des leicht hängigen Geländes sowie der knappen Grundstückszuschnitte  ist besonders sorgfältig mit den Höhen umzugehen, damit die Abstandsflächen zu den Nachbarn eingehalten werden können. Die maximal zulässige Wandhöhe von 6,30 m wird je Bauraum ab dem unteren Bezugspunkt (= maximal zulässige Oberkante Fertigfußboden in m üNHN) angegeben.
Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber dem bestehenden Gelände sind bis zu einer Höhe von maximal 0,5 m zulässig. Damit wird gewährleistet, dass Unebenheiten durch das hängige Gelände ausgeglichen werden können und eine barrierefreie Anbindung der Erdgeschosse ermöglicht wird.

Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch Außentreppen, Vordächer, Balkone, in der Tiefe um bis zu 1,5 m, durch Terrassen um bis zu 3 m überschritten werden. Zur Grundstücksgrenze ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Dies gilt nicht für die gemeinsame Grundstücksgrenze bei Doppelhäusern. Die zulässige Gesamtgrundflächenzahl ist dabei zu beachten.

Garagen, Stellplätze, Nebenanlagen
Die Parkierung erfolgt oberirdisch in offenen Carports ohne Tor oder über offene Stellplätze. Dort, wo die Grundstücksverhältnisse eng sind, ist vorgesehen, den zweiten Stellplatz als offenen Stellplatz auszuführen (z.B. Parzellen 10 und 11). Die Zweitstellplätze für die Einzelhäuser sind im südlichen Bereich als Senkrechtparker an der Zufahrtsstraße angeordnet. Die Zuordnung ist vertraglich zu sichern.
Carports sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Anstelle von Carports sind auch offene Stellplätze und Nebenanlagen – wie z.B. Fahrradschuppen -  zulässig.
Offene Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der Fläche für Carports zulässig.
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO (z.B. Gartenhäuser, Fahrradschuppen, etc.) sind mit einer Fläche von max. 10 m² nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen, innerhalb der Flächen für Carports und innerhalb der Baugrenzen zulässig.  Dadurch wird sichergestellt, dass die Vorgartenzonen von Bebauung frei bleiben und durch die Reduzierung von Grenzbebauung nachbarschützende Belange berücksichtigt werden. Die zulässige Gesamtgrundflächenzahl ist dabei stets zu beachten.
Die zulässige Wandhöhe für Carports und Nebenanlagen wird mit max. 3,0 m festgesetzt. Sie wird talseitig gemessen vom natürlichen Gelände bis zum traufseitigen Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.

Bauliche Gestaltung
Für Hauptgebäude sind ausschließlich symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von 25° bis 35° zulässig. 
Die Dachflächen sind mit Dachsteinen oder Ziegeln im Farbton rot, rot-braun oder anthrazit auszuführen. In die Dacheindeckung integrierte Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sind hiervon ausgenommen. 
Dachaufbauten sind zulässig, sind jedoch im Sinne einer ruhigen Dachgestaltung und Unterordnung der Aufbauten nur bei Satteldächern ab einer Dachneigung von 32° als Gauben (Schleppgauben oder Giebelgauben) zulässig. Dacheinschnitte sind unzulässig. Die Gesamtbreite aller Dachaufbauten darf 1/3 der zugeordneten traufseitigen Außenwand des Gebäudes nicht überschreiten.
Es werden darüber hinaus Festsetzungen getroffen zu Dachaufbauten. Diese sind lediglich als Gauben zulässig, Quergiebel sind nicht zulässig. 
Für Carports und Nebenanlagen sind nur Flachdächer oder flach geneigte Pultdächer bis Neigung 7° zulässig. Diese sind jeweils mit extensiver Dachbegrünung auszuführen. Carports dürfen maximal zweiseitig geschlossen und ausschließlich ohne Tor ausgeführt werden.
Doppelhäuser sind profilgleich ohne Versatz und mit gleicher Dacheindeckung auszuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Doppelhaus – auch bei unterschiedlichen Eigentümern – eine gestalterische Einheit bildet.

Solarnutzung
Die Pflicht zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie zur Stromerzeugung (Solarfestsetzung) wird unter Beachtung des Abwägungsgebots unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit im vorliegenden Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB festgesetzt. 
Im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Gebäuden Photovoltaikmodule auf einer Fläche zu installieren, die mindestens 40 % der nutzbaren Dachfläche ausfüllt (Solarmindestfläche). 
Das Baugebiet und der Zuschnitt der überbaubaren Grundstücksflächen ist so erfolgt, dass auf jedem Gebäude grundsätzlich die Solarenergie uneingeschränkt genutzt werden kann.
Die im Gebiet festgesetzte Solarpflicht ist vorrangig auf die lokale Stromerzeugung ausgerichtet. Ersatzweise können anstelle von Photovoltaikmodulen zur Belegung der verbindlichen Solarmindestfläche ganz oder teilweise Solarwärmekollektoren errichtet werden. 

Verkehr und Erschließung
Das Quartier wird mit einer neuen Erschließungsstraße, die an die bestehende Saliterstraße anbindet, erschlossen (Breite Straße 5,5 m). Die neue Straße führt durch die Hochwassergefahrenfläche und bietet seitlich z.T. öffentliche Stellplätze als Senkrechtparker an. Die Straße endet in einem Wendehammer („Dorfplatz“) mit einer mittigen Baumpflanzung.
Für die Parzellen 1, 4, 5, 6, 10b, 12, 13, 15 erfolgt die Anbindung an die neue öffentliche Verkehrsfläche über eine ca. 6 m breite Zufahrtsfläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke zu belastende Fläche. Bei Parzelle 12 steht das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zusätzlich der Öffentlichkeit zur Verfügung, um die Geh- und Radwegverbindung vom Dorfplatz zum öffentlichen Grün mit dem Spielplatz sicher zu stellen.

Grünordnung
Nördlich der Zufahrt setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche fest, die als Spielplatz für die neue und die bestehende Siedlung dient. Der Spielplatz ist so angeordnet, dass er von allen Seiten aus erreichbar ist. Aus dem neuen Baugebiet ist der Spielplatz sogar zugänglich, ohne dass eine Straße überquert werden muss.
Auf dem Spielplatz und im Straßenraum sind standortgerechte, heimische Laubbäume I. oder II. Wuchsordnung zu pflanzen. Sie haben sowohl eine gestalterische als auch eine ökologische und bioklimatische Funktion. Die Bäume beschatten versiegelte Flächen und wirken somit der Aufheizung entgegen. Sie bieten Lebensraum und Nahrung für die heimische Fauna und dienen der Durchgrünung und Gliederung des Straßenraums. Wegen der Nähe zur freien Landschaft, dem Höllbach mit seinen begleitenden Gehölzstrukturen, der das Plangebiet im Osten begrenzenden Hecke und dem östlich anschließenden Biotop sind heimische Laubbäume zu verwenden.
Auf den privaten Baugrundstücken dagegen werden zu pflanzende Bäume II. oder III. Wuchsordnung festgesetzt. Dementsprechend wird auch eine geringere Mindestpflanzqualität als auf den öffentlichen Flächen vorgeschrieben. Auf diese Weise soll trotz der geringen Grundstücksgrößen eine ansprechende Durchgrünung des Quartiers erreicht werden. Da es nur wenige heimische Kleinbäume gibt, wird hier auf die Festsetzung heimischer Gehölze verzichtet. So wird den Grundstückseigentümern eine größere Auswahlmöglichkeit in Bezug auf die zu verwendenden Baumarten geboten.
Um zu vermeiden, dass sogenannte „Schottergärten“ entstehen, wird geregelt, dass unbebaute Baugrundstücksflächen vollständig zu bepflanzen oder einzusäen sind.
Eine weitere öffentliche Grünfläche liegt am südöstlichen Rand des Plangebietes. Es handelt sich um einen Teil der bestehenden Baumhecke im Anschluss an die Ausgleichsfläche. Diese Hecke stellt bereits eine wirksame Ortsrandeingrünung dar und verfügt über einen großen ökologischen Wert. Die Hecke ist daher fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Insbesondere die Eschen sind auf Grund des Eschen-Triebsterbens genau zu beobachten. Dies gilt auch für den nördlich anschließenden Bereich, in welchem die Hecke als private Grünfläche festgesetzt ist.
Ursprünglich war vorgesehen, die gesamte Hecke als öffentliche Grünfläche festzusetzen. Dies scheiterte jedoch an der fehlenden Zugänglichkeit durch die Gemeinde, da die Hecke auf beiden Seiten unmittelbar an Privatgrundstücke angrenzt. 
An der nördlichen Grenze des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan eine Ortsrandeingrünung dargestellt. Um dieser Darstellung gerecht zu werden, wird entlang der Nordgrenze des Plangebietes eine Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche ist eine Reihe standortgerechter Sträucher zu pflanzen. Da es sich um den Übergang zur freien Landschaft handelt, sind zertifiziert gebietseigene Pflanzen zu verwenden.
Die Pflanzgebote werden durch eine Artenliste in den Hinweisen konkretisiert, um den ökologischen Wert der Pflanzungen zu erhöhen. Sie werden ergänzt durch eine Ersatzpflicht bei Ausfall, die ein zukünftig mindestens gleich bleibendes Grünvolumen sicherstellt. Dies trägt dem Gebot zur Eingriffsminimierung Rechnung und ist daher im Grundsatz gerechtfertigt. 
Zusätzlich ist zur Sicherstellung der Austauschbeziehungen für Kleinsäuger, z.B. Igel, die Durchlässigkeit durch Bodenfreiheit von Einfriedungen festgesetzt. 

Eingriff - Ausgleich
Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nach dem Leitfaden. Für die Ausgleichsfläche im südöstlichen Bereich ist folgende Maßnahme vorgesehen:
Die Fläche ist als extensive Feuchtwiese mit einer feuchten Mulde anzulegen und zu pflegen. Entwicklungsziel ist eine fette Feuchtwiese.         
Für die Mulde ist der anstehende Boden an der tiefsten Stelle auf einer Fläche von 50 m² 1,0 m tief abzutragen. Im Anschluss daran ist die Böschung zum bestehenden Gelände im Neigungswinkel 1:5 herzustellen. Die modellierten Bereiche sind 5 cm stark zu humusieren und ausschließlich mit standortgerechten, autochthonen Kräutern einzusäen.         
Die Fläche ist zweimal im Jahr zu mähen. Die erste Mahd hat Mitte bis Ende Juni zu erfolgen, die zweite Mahd zwischen August und September.        
Je Mähgang sind 10% der Fläche in gut besonnter Lage auszusparen. Bei jedem Mähgang ist ein anderer Bereich stehen zu lassen.        
Die Fläche ist unter Einsatz von insektenfreundlichem Mähwerk (z.B. Balkenmäher) mit einer Schnitthöhe von 10 cm zu mähen. Das Schnittgut ist zunächst für einige Tage auf der Fläche zu belassen und anschließend zu entfernen. Mulchen ist ebenso wie das Ausbringen von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln unzulässig. 

Artenschutz
Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde kann auf eine ausführliche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden.
Die vorhandenen Gehölzstrukturen können erhalten werden, so dass Vögel und Fledermäuse, die dort ihre Lebensräume haben, von der Planung nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist der Geltungsbereich zu klein bzw. von zu vielen Gehölzstrukturen umgeben, als dass Habitate von Wiesenbrütern im Plangebiet anzunehmen wären. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Zauneidechsen Hecken als Wanderkorridore nutzen. Im vorliegenden Fall erscheint dies eher unwahrscheinlich, da es sich um feuchtere Lebensräume handelt und die Hecke in intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen endet.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine geschützten Arten vorkommen bzw. in Bezug auf die vorkommenden Arten keine Verbotstatbestände ausgelöst werden.

Flächenbilanz
Die Flächen gliedern sich wie folgt: 

Planumgriff
ca. 9.571 m²
Öffentliche Erschließung (Straße, Parkplätze, Fußwege)
Öffentliche Grünfläche
Private Grünfläche
Ausgleichsfläche (öff. Grün)
ca. 1.268 m²
ca. 876 m²
ca. 517 m²
ca. 1.212 m²
Bauland
ca. 5.698 m²
festgesetzte Grundfläche GR gesamt
GR insgesamt 20 % Terrasse, etc.
GRZ 1
GRZ 1 incl. 20 % Terrasse, etc.
GRZ 2 (incl. Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO)
GRZ 2 für Parzelle 11a und 11b
GRZ 2 für Parzellen ausschließlich mit Parkierung
ca. 1.350 m²
ca. 1.620 m²
0,23
0,28
0,55
0,60
1,0

Beschluss 1

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld nimmt den oben genannten Sachvortrag zur Kenntnis. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld billigt den Vorentwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der heutigen Fassung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, und § 4 Abs. 1 BauGB, Beteiligung der Behörden, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 4

Optionale Ergänzung des Beschlusses [Der Bürgermeister lässt darüber gesondert abstimmen]: Der Gemeinderat beschließt, auf die verpflichtende Solar-Nutzung wie im Entwurfsdokument vorgesehen zu verzichten; der entsprechende Passus soll aus dem Entwurf gestrichen werden. Eine Pflicht zur Errichtung solcher Anlagen würde ausblenden, dass diese immer auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen sollten und dieses – je nach Preisentwicklung, Verfügbarkeit, etc. – nicht immer gegeben sein kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

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10. Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück "Burgbachstraße 25", Fl. Nr. 301/34 Gemarkung Türkenfeld, Bebauungsplan "Am Härtl"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 10

Pressetaugliche Texte

Das 600 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Härtl“. Nachdem durch das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollständig eingehalten werden, wird eine Befreiung beantragt (siehe unten). Dies wiederum löst ein „vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ bei der zuständigen Stelle im Landratsamt aus.

Der Bauherr beabsichtigt ein Gebäude mit einer Grundfläche von 10,50 m x 8,57 zu errichten, wobei zusätzlich ein Wintergarten anschließen soll (=> 8,57 M plus 2 Meter Wintergarten = 10,57). Das Gebäude hat eine Wandhöhe von 5,78 m (2 Vollgeschosse) und einer Firsthöhe von 7,79 m bei einer Dachneigung von 22°. Das Gebäude ist mit Krüppelwalmdach geplant. Es sind zwei Wohneinheiten mit insgesamt 3 Stellplätzen (ELW mit 42, 45 m²; EFH mit 113,18 m²) vorgesehen. 
Die GRZ beträgt 0,17=103,47 m², die GFZ 0,32=193,46 m², womit entsprechende Festsetzungen eingehalten sind. 


Zur Befreiung:
Das Hauptgebäude (ohne Wintergarten) überschreitet im Süden die festgesetzte Baugrenze um 49 cm. Hierfür wird eine Befreiung beantragt. 

Durch die Errichtung des Wintergartens ist eine Überschreitung der Baugrenze gem. Bebauungsplan um bis zu 2,25 m allgemein zulässig. 

Nachrichtlich: In der Vergangenheit wurde im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans allgemein kulant mit derartigen Befreiungswünschen umgegangen – teilweise in kleinerem Rahmen. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück „Burgbachstraße 25“, Fl. Nr. 301/34 Gem. Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Das Einvernehmen zur beantragten Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze im Süden um 49 cm wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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11. Bauantrag; Errichtung eines Wintergartens mit Terrasse am bestehenden Einfamilienhaus sowie einer Grenzeinfriedung auf dem Grundstück "Moorenweiser Straße 6", Fl. Nr. 173/2 Gemarkung Türkenfeld, WIEDERVORLAGE

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 11

Pressetaugliche Texte

In der Sitzung vom 23.02.2022 wurde ein Bauantrag für die Errichtung eines Wintergartens mit Terrasse und die Errichtung einer Grenzeinfriedung auf dem Grundstück behandelt. 
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung des Wintergartens mit der Terrasse wurde erteilt. 

In gleicher Sitzung wurde das gemeindliche Einvernehmen zur Grenzeinfriedung nicht erteilt. Gründe für das Versagen des Einvernehmens waren die fehlende Begrünung sowie in Summe die abschottende Wirkung des Baukörpers, etc.

Bürgermeister Staffler hat im Nachgang zur Sitzung mit dem Bauherrn gemeinsam mit Bauamtsleiterin Marina Filgertshofer einen Ortstermin absolviert. Ziel des Termins war es, Lösungsansätze zu finden. Im Rahmen des Gesprächs wurde die aktuelle Planung erläutert. Ebenso wurden seitens des Bauherrn verschiedene Änderungen zugesagt, die heute dem Gemeinderat vorgestellt und – wo notwendig – zu Entscheidung vorgelegt werden sollen. 

So fand eine Änderung der vom Gemeinderat kritisierten Zugangssituation statt. Diese ist nun von der Straße abgerückt bzw. abgesetzt worden (siehe Plan bzw. Details unten). Ebenfalls wurden div. Pflanzbereiche aufgenommen (vgl. Darstellung), die die Einfriedung auflockern sollen. 
Weiterhin gilt, dass die geplante Einfriedung mit einer Höhe von max. 2 Metern gem. Art. 57 BayBO verfahrensfrei ist. 

Wie oben erwähnt, wird die Genehmigungspflicht ausschließlich durch die Höhe des überdachten Zugangs von der Moorenweiser Straße herkommend ausgelöst. Dieser ist in der angepassten Planung nun um 75 cm nach hinten versetzt worden, um die abschottende Wirkung, etc. zurückzunehmen. Der Zugang hat eine Höhe von 2,25 Meter. Durch die Versetzung des Zugangs nach hinten soll eine beidseitige Begrünung ermöglicht werden (siehe Skizze unten). Ebenfalls begrünt werden soll die Überdachung des Eingangs.   

Aus Sicht der Verwaltung hat sich der vorliegende Entwurf im Vergleich zur urspr. Planung im positiven Sinne weiterentwickelt. 



Ursprüngliche Planung:

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Antrag bzw. die Ergänzung zum Bauantrag für die Errichtung der Einfriedung auf dem Grundstück „Moorenweiser Straße 6“, Fl. Nr. 173/2 Gemarkung Türkenfeld behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen zur Einfriedung mit überdachtem Zugang wird erteilt. 

Ergänzung im Rahmen der Abstimmung:
Aufgrund des in der Breite begrenzten Gehweges soll die Begrünung derart gestaltet werden, dass diese nicht in den Gehweg hineinragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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12. Bauantrag; Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 443 Gemarkung Türkenfeld an der Bahnlinie, nord-östlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 12

Pressetaugliche Texte

Das Grundstück Fl. Nr. 443 Gemarkung Türkenfeld ist dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar. 
In der Nähe befindet sich der Höllbach mit (potentieller) Renaturierungsfläche (blaue Linien) sowie die Hauptgasleitung (siehe schwarze Linie mit schwarzen Vierecken).



Geplant ist eine landwirtschaftliche Halle mit einer Grundfläche von 30 m x 14,2 m. Die Halle hat eine Wandhöhe von 5,99 m und eine Firsthöhe von 8,57 m. Das Satteldach ist mit 20° Dachneigung geplant.  

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient.

Diese Privilegierung wird das Landratsamt bzw. die zuständige Fachstelle im weiteren Verfahren prüfen. 

Ein Grünordnungsplan zum Vorhaben liegt nicht bei. Dieser ist zu ergänzen.  


***

Darstellung der Fläche (Fl.Nr. 443):



Update 01.06.2022 (nach Eingang Rückmeldung Abwasserzweckverband wg. direkter Lage der Halle am Abwasser-Hauptkanal): Der Beschlussvorschlag wurde wie folgt ergänzt:

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass zwischen Bauwerber und dem Abwasserzweckverband „Obere Amper“ eine detaillierte Klärung im Hinblick auf den potentiell direkt an der Halle verlaufenden Haupt-Abwasserkanal erfolgt. Hier ist festzulegen, in welcher Art und Weise z. B. Fundamente auszuführen sind und Flächen freigehalten werden müssen, um Schäden am Kanal bzw. die Zugänglichkeit f. Reparaturen, etc. jederzeit zu gewährleisten. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 443 Gem. Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Die Gemeinde wünscht die Vorlage eines Grünordnungsplanes. Auf die korrespondierenden Darstellungen im Flächennutzungsplan wird verwiesen. Hier ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Dies auch, weil die verdichtete Fläche vor der Halle relativ nahe an den Höllbach bzw. potentielle Überschwemmungsflächen im Falle von Starkregen, etc. heranrückt.
Der Bauwerber wird darauf hingewiesen, dass die Überschwemmungsberechnung für den Höllbach (= sog. HQ100-Szenario) ergeben hat, dass in gewissen Fällen die in der Nähe befindliche Unterführung durchspühlt und als weiterer Ablauf des Höllbachs fungieren könnte, wodurch die Halle in Mitleidenschaft gezogen würde (Gefälle, etc.).   
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass zwischen Bauwerber und dem Abwasserzweckverband „Obere Amper“ eine detaillierte Klärung im Hinblick auf den potentiell direkt an der Halle verlaufenden Haupt-Abwasserkanal erfolgt. Hier ist festzulegen, in welcher Art und Weise z. B. Fundamente auszuführen sind und Flächen freigehalten werden müssen, um Schäden am Kanal bzw. die Zugänglichkeit f. Reparaturen, etc. jederzeit zu gewährleisten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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13. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung 04.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 13

Pressetaugliche Texte

Grund- und Mittelschule Türkenfeld - Abschluss Brandschutznachweis Schönbergaula / hier: Vergabe div. Arbeiten
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt eine Vergabe der Arbeiten:
Verkabelung Brandschutz: Firma Dege
Erweiterung Brandmeldeanlage: Firma Wito
Ertüchtigung Sicherheitsbeleuchtung: Firma Dege
Den in Aussicht gestellten Skonto-Wert von 4% (Firma Dege) nimmt der Gemeinderat zur Kenntnis. 
Abst.Erg.: 15 : 0

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14. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 14

Pressetaugliche Texte

Beteiligung als Nachbargemeinde;
2. Änderung des Bebauungsplanes „Beim Stillerbauer“ der Gemeinde Greifenberg
Beteiligung zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Die Belange der Gemeinde Türkenfeld sind nicht berührt, daher wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.

Beteiligung als Nachbargemeinde; 
9. Änderung des Flächennutzungsplanes Greifenberg bezüglich des Bebauungsplanes „Wald- und Naturfriedhof“ der Gemeinde Greifenberg
Es wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. 

Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München – Regionaldaten 2020
Die Regionaldaten 2020 wurden vom Planungsverband veröffentlicht. 
Diese stehen unter www.pv-muenchen.de/regionsdaten/ zur Verfügung. 

Wiedervorlage aus der Sitzung vom 19.01.2022
Aufstockung des bestehenden EFH und Errichtung einer Garage auf dem Grundstück „Wolfgasse 13“, Fl. Nr. 963/1 Gem. Türkenfeld, Kompensation der Abstandflächenübernahme
Siehe hierzu beiliegenden Aktenvermerk

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15. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 15

Pressetaugliche Texte

Grundsteuer-Reform: Handlungsbedarf für alle Grundstückseigentümer => Bürgerinformation wird vorbereitet / nachrichtlich ein Abdruck der geplanten Inhalte

Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sog. Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, den sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich in 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:

Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30. März 2022 öffentlich aufgefordert.
Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit

vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022

bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter 
www.elster.de abgeben.
Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.
Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.

Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.


Sie sind steuerlich beraten?
Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung abgegeben werden.

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.
Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter

www.grundsteuer.bayern.de

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar:

089 – 30 70 00 77

In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – bitte sehen Sie aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?
Das Bayerische Landesamt für Statistik führt in 2022 einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.



Malerarbeiten Linsenmannanwesen abgeschlossen
In der GR-Sitzung vom 08.12.2021 wurde der Auftrag vergeben.
Die Arbeiten wurden Ende April abgeschlossen. Die geplanten Kosten von ca. 35 TEUR konnten 
eingehalten werden. Die Schlussrechnung vom 07.05.2022 beläuft sich auf 32.874,84 € brutto. 



Sachstand Funktionsfähigkeit Duschen Turnhalle
Nach entsprechenden Rückfragen wurde mitgeteilt, dass eine Fachfirma mit der Reparatur der Duschen seit längerer Zeit beauftragt ist. Um den mangelhaften Wasserdruck sowie das Temperaturproblem zu beheben, sind wohl verschiedene Ersatzteile notwendig. Diese sind bestellt, teilweise aber derzeit nur schwer erhältlich. Die Verwaltung hat den Hausmeister gebeten, das Thema mit Nachdruck zu verfolgen.


Basketballanlage Schule repariert und aufgewertet / Zweiter Korb soll i. L. d. Jahres erneuert werden

Der in 2021 mutwillig zerstörte Korb am Hartplatz bei der Schule wurde durch einen neuen ersetzt und ist seit 12.05.2022 wieder bespielbar.
Kosten (kein Versicherungsschaden): Korbanlage 1.633 € + Arbeiten (neues Fundament und Aufbau, Wiedereinbau Hartboden)  1.700 € 
Im Sinne einer durchgehenden Bespielbarkeit wird der zweite Korb im Laufe des Jahres ebenfalls noch erneuert, da dessen Stabilität arg gelitten hat. 



Update bzgl. Grunderwerb „Kirchengrundstück“ für geplanten neuen Fußweg 
Die Vermessung für den erworbenen Teil des so genannten „Kirchengrundstückes“ (Fl-Nr. 410, Gemarkung Türkenfeld) hat mittlerweile stattgefunden und ist abgeschlossen. Als nächster Schritt folgt nun die Messungsanerkennung. Zeitgleich wird auf Rückmeldung bzgl. des Förderprogrammes „Radwegoffensive“ gewartet, wofür im Februar dieses Jahres der Antrag gestellt wurde.
Der abgemarkte Grenzverlauf ist folgendem Bild zu entnehmen:




Auftrag für die Errichtung überdachter Fahrradabstellplätze auf dem Schulgelände sowie nahe Schloss vergeben / Umsetzung bis Ende 2022 geplant (=> damit Einhaltung der Förderauflagen)
Die Gemeinde hat sich im Rahmen eines Förderprogramms um eine 90%-Förderung für die Schaffung überdachter Fahrradabstellplätze beworben. Nachdem eine Förderzusage vorliegt und der Gemeinderat entsprechende Beschlüsse bereits gefasst hat, hat die Verwaltung eine Ausschreibung durchgeführt und die notwendigen Aufträge vergeben. Ausgeführt werden die Arbeiten durch Metallbau Benjamin König (Türkenfeld). Die Kostenobergrenze f. d. Ständer und Überdachung gem. Förderbescheid wird eingehalten bzw. geringfügig unterschritten. Mit einer Umsetzung im Laufe des Jahres ist zu rechnen. 




Weiterer Mobilfunkmast am Bahnhof muss nicht gebaut werden – bestehende Anlage wird genutzt
Anders als zunächst geplant, kann auf Vermittlung der Gemeinde der Bau eines circa 25 Meter hohen Funkturms auf dem Gelände des Bahnhofs vermieden werden. Stattdessen werden bestehende Anlagen ertüchtigt. Dies ist im Sinne des Ortsbildes zu begrüßen. Gleichzeitig ist zu begrüßen, dass die notwendige technische Modernisierung stattfinden kann. 



Zuwendungsbescheid  des Wasserwirtschaftsamtes bzgl. Überrechnung Überschwemmungsgebiet Höllbach eingegangen
Nachdem mit der Überrechnung des Überschwemmungsgebietes Höllbach mehr Aufwände verbunden waren als zunächst angenommen, hat sich die Verwaltung bemüht, den Zusatzaufwand ebenfalls gefördert zu bekommen. Diese Bemühungen waren erfolgreich und demnächst sollen 21.057,71 EUR an die Gemeinde ausbezahlt werden (Gesamtkosten lagen bei ~ 31 TEUR). 



Auswirkungen der Tarifeinigung im Bereich kommunaler Sozial- und Erziehungsdienst auf die Personalkostenstruktur
Wie der Presse zu entnehmen war, haben sich die Tarifparteien  auf einen neuen Tarifvertrag  im Sozial- und Erziehungsdienst geeinigt. Eine überschlägige Berechnung hat ergeben, dass die Personalkosten im Bereich Kinderkrippe + Kindergarten aus Sicht der Gemeinde Türkenfeld dadurch um circa 48 TEUR pro Jahr steigen. Hinzu kommen zwei zusätzliche Urlaubstage je Kopf (gerechnet auf eine Vollzeitkraft), die in der Dienstplanung gewürdigt werden müssen- 


Arbeiten entlang der Kreisstraßen -> Randsteinsanierung und Kurvenertüchtigungen
Die Bauarbeiten an den Kreisstraßen sollen voraussichtlich bereits Mitte Juni starten. Folgende Bürgerinfo soll dazu erscheinen:

Der Landkreis Fürstenfeldbruck saniert voraussichtlich ab Mitte Juni 2022 die schadhaften Randbereiche entlang der Kreisstraße FFB 3 (Beurer Straße, Duringstraße, Zankenhausener Straße (von Sparkasse – Drexl) und Moorenweiser Straße). Im Zuge dieser Sanierung werden auch schadhafte Stellen an den Gehwegen der beschriebenen Straßen saniert. Da der Gehweg entlang der Kreisstraßen Gemeindeeigentum ist, ist somit auch die Gemeinde im Vorhaben involviert und finanziell beteiligt.
Die Gemeinde Türkenfeld und der Landkreis Fürstenfeldbruck bemühen sich, die Unannehmlichkeiten aufgrund der unvermeidbaren kurzfristigen Gehweg- und halbseitigen Straßensperrungen so gering wie möglich zu halten.
Im Zuge der Randsteinsanierung wird auch die Innenkurve beim Gasthof Drexl saniert, sodass sich an dortiger Stelle die Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger verbessert.
Foto: Derzeitiger Innenkurvenbereich im Zuge der Moorenweiser- / Zankenhausener Straße im Bereich des Gasthofs Drexl.


Kamerabefahrung des Kanalnetzes wie in der Gemeinderatssitzung vom 04.05.2022 beschlossen beginnt
Der erste von drei Bausteinen zur Sanierung des Kanalnetzes, die Kamerabefahrung desselben, beginnt voraussichtlich Mitte Juli mit den nördlich der Bahn gelegenen Haltungen und Grundstücksanschlüssen. Im Zuge der Befahrung werden diese Kanalteile zusätzlich noch gespült, um einen einwandfreien Ablauf zu gewährleisten. Die Gemeinde wird für diese gesamt rund 5,5 km langen Kanalleitungen ca. 25.000 € aufwenden. Damit startet die Gemeinde in die groß angelegte Kanalertüchtigung. Wie berichtet werden im ersten Jahr mit der Kamerabefahrung wertvolle Informationen gesammelt, welche im kommenden Jahr zur Auswertung (= zweiter Baustein) kommen. Sobald ein ausreichendes Paket an sanierungsbedürftigen Kanalhaltungen kamerabefahren und ausgewertet vorliegt, beginnt der dritte Baustein, die Sanierung der beschädigten Kanalteile.




Sondersitzung des Gemeinderats zum Thema „Sanierung Pumpen Wasser + Abwasser“ SOWIE Sachstand Erneuerung Straßenbeleuchtung und evtl. Vorstellung Grobkonzept „Renaturierung Höllbach innerorts i. R. BundesförderunG“ am 06.07.2022 um 19 Uhr
Wie dem Gemeinderat bekannt, ist dringender Handlungsbedarf i. B. auf die Ertüchtigung bzw. den teilweisen Austausch der Pumpen im Kontext Wasser und Abwasser geboten (sog. „Pumpstationen“). Eine Bestandsaufnahme aller im Gemeindegebiet vorhandener Pumpstationen sowie deren Ausstattung durch das Büro HPE im Sinne einer Vorstudie hat stattgefunden. In Abstimmung mit dem Abwasserzweckverband und der Gemeindeverwaltung wurden Handlungsoptionen erarbeitet, die dem Gemeinderat dargestellt werden sollen.  Ebenfalls sollen dem Gremium Fördermöglichkeiten dargelegt werden, die dann wiederum einen kompakteren Umsetzungszeitraum erfolgen. Verbunden mit der Maßnahme sind auch zu erwartende Energieeinsparungen. Im Rahmen der Sitzung ist über das weitere Vorgehen zu beschließen. 

Datenstand vom 07.07.2022 11:25 Uhr