Datum: 26.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Türkenfeld
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:22 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:23 Uhr bis 21:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Sitzungsniederschrift öff. Teil 21.09.2022
2 Fragestunde
3 Abschluss Sanierung Schloss / hier: Vorstellung des Gutachtens im Hinblick auf den Handlungsbedarf an der Fassade sowie Beschlussfassung über die präferierte Sanierungsvariante
4 Anstehende Ertüchtigungsmaßnahmen in der Kläranlage Grafrath / hier: Ermächtigung des Ersten Bürgermeisters zur Unterzeichnung einer Vereinbarung bzgl. Finanzierung zwischen Gemeinde und Zweckverband Obere Amper
5 Überörtliche Prüfung durch die staatliche Rechungsprüfungsstelle im Landratsamt Fürstenfeldbruck (Zeitraum: 2018-2021) / hier: Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
6 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung / hier: Änderung der Beitragssätze
7 Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd", 1. Änderung; Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss
8 Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd", 1. Änderung; Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen - Satzungsbeschluss
9 Freiflächen-Photovoltaikanlage im Bereich "Brandenberger Feld" / hier: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf dem Flurstück Nr. 854, Gmkg. Türkenfeld - Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“; Aufstellungsbeschluss § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1BauGB SOWIE Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Türkenfeld zur Darstellung einer Sonderbaufläche auf dem Flurstück Nr. 854, Gmkg. Türkenfeld mit Zweckbestimmung Photovoltaik; Änderungsbeschluss § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB UND Ermächtigung des Bürgermeisters bzgl. weitergehenden Aufträgen
10 Bauantrag; Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück "Emminger Weg 2" Fl. Nr. 1459 Gemarkung Türkenfeld
11 Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und einem Stellplatz auf dem Grundstück "Donauschwabenstraße 1", Fl. Nr. 213, Gemarkung Türkenfeld
12 Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.
13 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung
14 Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift öff. Teil 21.09.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 1

Pressetaugliche Texte

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 21.09.2022 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Beschluss

Die Niederschrift der Gemeinderatssitzung 21.09.2022 öff. Teil wurde vom Gemeinderat eingesehen und wird hiermit genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Fragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 2
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3. Abschluss Sanierung Schloss / hier: Vorstellung des Gutachtens im Hinblick auf den Handlungsbedarf an der Fassade sowie Beschlussfassung über die präferierte Sanierungsvariante

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö beschließend 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 10.05.2023 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

Parallel zum Abschluss der Fenster-Sanierung wurde – wie mit Landratsamt und Denkmalamt vereinbart bzw. von diesen erbeten – ein Gutachten zur Ermittlung des Handlungsbedarfs an der Fassade durch einen namhaften Restaurator (Kirchenmaler Pfister) erstellt. Das Dokument inkl. fachlicher Einschätzung (siehe Stellungnahme Denkmalamt unten) liegt nun vor und wurde durch die übergeordneten Stellen geprüft. Ebenfalls erstellt wurde eine Kostenschätzung für die Fassaden-Sanierung. Diese beläuft sich je nach Variante auf 75 TEUR bzw. knapp 150 TEUR (jeweils zzgl. Gerüstkosten, etc.). Nach Rücksprache mit dem Büro Reitberger und aufbauend auf dem Energiegutachten zum Rathaus sind bei der Fassadensanierung außen ausdrücklich keine weiteren energetischen Maßnahmen empfohlen. Aus Sicht der Verwaltung würde die Fassadensanierung die mit Beginn der Wahlperiode begonnenen Arbeiten im und am Rathaus abschließen und einen dann wieder über Jahrzehnte ansehnlichen Zustand herstellen. Im Hinblick auf das Gemeinde-Jubiläum im Jahr 2024 (1275-Jahrfeier) sollte die Maßnahme im Jahr 2023 umgesetzt werden.

Im Rahmen der Sitzung wird Herr Markus Pfister (Restaurator i.H., Kirchenmalermeister, Hans Pfister GmbH) für Fragen zur Verfügung stehen. 


Folgende Varianten wurden gutachterlich untersucht: 

Variante 1 (a) = 1:1 Erhalt der aktuellen Bemalung
In dieser Variante würde versucht werden, die um 1970 angelegte und historisch nur teilweise belegbare Bemalung 1:1 zu erhalten. Die Arbeiten wären, wie im Gutachten dargestellt, aufwändiger als der Alternativvorschlag (Variante 2).
Die Kostenschätzung beläuft sich auf rd. 150.000 Euro. Hinzu kommen Kosten für das Gerüst sowie Dokumentation. 

Variante 2 (b) = konservatorische Sicherung der bestehenden Bemalung und Überfassung
Variante 2 würde versuchen, sich am historisch vermuteten aber nicht durchgehend belegbaren Original zu orientieren. Dabei würde die bestehende Bemalung konservatorisch gesichert und im Anschluss überfasst. Überfasst bedeutet, dass die Fassade in einem einheitlich hellen Farbton gestrichen würde. Vor Umsetzung wäre eine Musterachse anzulegen und mit dem Denkmalamt abzustimmen.
Die Kostenschätzung beläuft sich auf rd. 75.000 Euro. Hinzu kommen Kosten für das Gerüst sowie Dokumentation. 

Näherungsweise würde das Rathaus dann wie folgt aussehen (= Zustand direkt nach Generalsanierung ~ 1970). 



Fachliche Stellungnahme seitens des Landesamtes für Denkmalpflege in Abstimmung mit dem Landratsamt (Auszug aus dem entsprechenden Schriftverkehr vom 12.10.2022):
(…) Auch wenn aus konservatorischer Sicht eine Instandsetzung der aktuellen Sichtfassung bevorzugt würde, kann die Variante b (konservatorische Sicherung und Überfassung) im konkreten Fall akzeptiert werden. Für die Überfassung kommt dann allerdings nur der über Fotografien gesicherte Vorzustand um 1943 infrage, der sich durch eine helle Fassade (gebrochenes Weiß, evtl. helles Ocker) ohne farblich abgesetzte Gliederungen etc. darstellt. Hierfür wären vor Ort Musterflächen anzulegen und vor Ausführung mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Eine „Erfindung“ neuer Elemente wie Fensterfaschen, Ecklisenen etc. ohne historischen Beleg wird aus fachlicher Sicht abgelehnt. Einen Anhaltspunkt für dieses Erscheinungsbild kann das Foto von ca. 1970 nach Fassadeninstandsetzung und vor Anbringung der Malerei geben (unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bereits korrigierten Fensterformate).
 

Zuschüsse:
Die Bezuschussung beider Varianten ist grds. möglich. Allerdings ist – wie bei allen Maßnahmen im Umfeld Denkmal – eine Aussage über die konkrete Höhe der Zuschüsse immer erst im Nachgang zur Ausführung der Arbeiten und abhängig von der Kassenlage der jeweiligen Zuschussgeber möglich.
Zuschussanträge für jeweils kleinere Teilbeträge (jeweils einige tausend Euro) können für beide Umsetzungsvarianten gestellt werden bei
  • Landkreis Fürstenfeldbruck
  • Bezirk Oberbayern
  • Landesamt für Denkmalpflege (Bezuschussung höchst unwahrscheinlich) 
Das Landesamt für Denkmalpflege hat mitgeteilt, dass bei Umsetzung von Variante 1 zusätzlich ein Zuschussantrag bei der Bayerischen Landesstiftung gestellt werden könnte und fachlich unterstützt wird. Hier stehen – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln – 8,5% der zuwendungsfähigen Ausgaben (= 12.750 EUR) als Diskussionsgrundlage im Raum. 

Ausserdem wurden angefragt die Bürgerstiftung für den Landkreis FFB sowie die Sparkassenstiftung FFB. Beide haben im Stiftungszweck grds. das Thema „Denkmalschutz“ verankert. 


Weiteres Vorgehen:
Die Verwaltung bittet den Gemeinderat um eine Festlegung, welche Variante weiter verfolgt werden soll. Die Verwaltung würde aufbauend auf die heutige Entscheidung die notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis einholen sowie die Aufträge ausschreiben, sodass eine Umsetzung im Jahr 2023 möglich wird. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Sanierung der Rathaus-Fassade. Dabei soll Variante 1 (a) umgesetzt werden. Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, alle notwendigen vorbereitenden Schritte einzuleiten, eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen und Angebote von Fachfirmen zu erbitten. Der Gemeinderat soll auf dieser Basis Aufträge vergeben können. Ziel ist eine Umsetzung im Jahr 2023. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6

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4. Anstehende Ertüchtigungsmaßnahmen in der Kläranlage Grafrath / hier: Ermächtigung des Ersten Bürgermeisters zur Unterzeichnung einer Vereinbarung bzgl. Finanzierung zwischen Gemeinde und Zweckverband Obere Amper

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 13.10.2021 ö informativ 3
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 08.12.2021 ö beschließend 11
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö beschließend 4
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 15.02.2023 ö beschließend 4

Pressetaugliche Texte

In mehreren Sitzungen hat sich der Gemeinderat mit dem Thema „Ertüchtigung der Kläranlage Grafrath“ befasst und notwendige Beschlüsse gefasst. 

Offen war bislang die Umsetzung des nachfolgenden Beschlusses, den das Gremium in der Dezember-Sitzung 2021 einstimmig verabschiedet hat:

  • Der Gemeinderat nimmt die Empfehlung der Arbeitsgruppe zur Finanzierung des „Türkenfelder Anteils“ an der Kläranlagen-Ertüchtigung zur Kenntnis und ermächtigt den Bürgermeister, eine entsprechende Vereinbarung mit dem Zweckverband zu schließen.
  • Der Bürgermeister wird darüber hinaus ermächtigt, eine etwaig notwendige Haftungserklärung für den Anteil der Gemeinde Türkenfeld an der Darlehensaufnahme des Zweckverbandes ggü. den finanzierenden Kreditinstituten abzugeben. Diese wird betragsmäßig gedeckelt auf max. 2 Mio. EUR abzgl. staatlicher Zuschüsse für das Projekt. Sollte in Folge von Baukostensteigerungen eine weitergehende Erklärung notwendig sein, ist der Gemeinderat erneut zu befassen. 


Der Abwasserzweckverband Obere Amper hat im September 2022 den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung vorgelegt, der durch die Kanzlei Döring/Spies erarbeitet wurde.

Kerninhalt der Vereinbarung ist die Umsetzung der vom Gemeinderat beschlossenen gemeinsamen Kreditaufnahme von Zweckverband und Gemeinde zur Gegenfinanzierung der anstehenden Investitionen. 

Bzgl. der Stand heute erwarteten Gesamtfinanzierungssumme ergibt sich folgendes Bild (Auszug aus der Vereinbarung): 


Details können dem angefügten Vereinbarungsentwurf entnommen werden. 
Zu beachten: Der Vereinbarungsentwurf wird finalisiert, sobald exakte Zinssätze und sich daraus ergebende Zins- und Tilgungsflüsse bekannt sind. Nachdem es sich hier um extern beeinflusste Zahlen handelt, die 1:1 übernommen werden, schlägt die Verwaltung eine Zustimmung des Gemeinderats auf Basis des angefügten Vereinbarungsentwurfs vor. Dies auch, weil es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, das der Rechtsaufsicht vorgelegt werden muss. 

Umsetzung der Vereinbarung:
Wie vom Gemeinderat beschlossen, wir die Gemeinde in diesem und im nächsten Haushaltsjahr die notwendigen Eigenmittel (sog. Eigenkapital) an den Zweckverband überweisen.
Alle notwendigen Fremdfinanzierungsmittel werden dann zentral durch den Zweckverband aufgenommen. Die Gemeinde wird vierteljährlich die vereinbarten Tilgungsleistungen erbringen. Diese wiederum werden (indirekt) gespeist aus den Abwassergebühren.

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt den Ersten Bürgermeister, aufbauend auf den bisherigen Beschlüssen die im Entwurf angefügte Vereinbarung gemeinsam mit dem Abwasserzweckverband zu finalisieren. Dem Gremium ist bekannt, dass gewisse Parameter (siehe gelbe Markierungen) tw. erst nach Abschluss der durch den Abwasserzweckverband zu führenden Finanzierungsgesprächen mit Kreditgebern ergänzt werden können. Folglich ermächtigt das Gremium den Ersten Bürgermeister ausdrücklich, die Vereinbarung inkl. notwendiger Ergänzungen verbindlich zu unterzeichnen, sofern die Grundzüge der Vereinbarung nicht tangiert werden.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Überörtliche Prüfung durch die staatliche Rechungsprüfungsstelle im Landratsamt Fürstenfeldbruck (Zeitraum: 2018-2021) / hier: Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö informativ 5

Pressetaugliche Texte

Turnusgemäß wurde die Gemeinde durch die staatliche Rechnungsprüfungsstelle im Landratsamt Fürstenfeldbruck geprüft. Die Prüfung fand statt im Zeitraum 20.07.2022 – 14.10.2022, wobei 42 Tage für die Prüfung aufgewendet wurden. Für die Prüfungshandlungen ist die Gemeinde verpflichtet, 19.950,00 EUR zu entrichten.


Zusammenfassend hat die Prüfung der Gemeindeverwaltung ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt und auch die Erledigung div. offener „Alt-Anmerkungen“ positiv angemerkt. 

Auszug aus dem Prüfungsfazit:

Folgende Feststellungen hat die Prüfung zu Tage gefördert (sog. „Textziffern“, TZ):
  • TZ 1: Der kassenmäßige Abschluss und die Jahresrechnung 2021 sind zu berichtigen.
    Hinweis / Erläuterung der Verwaltung: Die Rechnungsprüfungsstelle schlägt die Korrektur der Jahresrechnung aufgrund eines anders verbuchten Haushaltsausgaberestes vor (Umfang: 478,29 €).  
  • TZ 2: Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die örtlichen Prüfungshandlungen zeitnah
vorgenommen werden und die örtliche Rechnungsprüfung dauerhaft fristgerecht durchgeführt wird.
Hinweis / Erläuterung der Verwaltung: Der RPA hat die Schlagzahl bereits deutlich erhöht und sollte in Kürze „zeitnahe“ Prüfungshandlungen möglich machen. 
  • TZ 3: Die Gemeinde sollte nach Bedarf im Haushaltsplan Übertragbarkeitsvermerke bei Haushaltsstellen im Verwaltungshaushalt vornehmen.
  • TZ 4: Vertragliche Verpflichtungen zugunsten Dritter wurden ohne ersichtlichen sachlichen
Grund übernommen. Es wird der Gemeinde nahegelegt eine ergebnisoffene
Überprüfung der obigen Verfahrensweise vorzunehmen und eine Entscheidung
hinsichtlich der künftigen Verwaltungspraxis zu treffen und nachvollziehbar zu
begründen und zu dokumentieren.
Hinweis / Erläuterung der Verwaltung: Die Rechnungsprüfung stellt in Frage, ob die Gemeinde für die Versicherung d. Turmuhr aufkommen soll/ muss. 
  • TZ 5: Die Gemeinde sollte zeitnah eine Korrektur der Höhe des Grundstücks- und des
Geschossflächenbeitragssatzes vornehmen und die damit verbundenen Satzungsänderungen (BGS/WAS) veranlassen.
Hinweis / Erläuterung der Verwaltung: Die Anmerkung wird aufgegriffen und durch die Kämmerei eine Anpassung vorgenommen. Dem Gemeinderat wird ein entsprechender Beschlussvorschlag unterbreitet. 
  • TZ 6: Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die Gebühren jeweils zeitnah vor Ablauf des gewählten Bemessungszeitraums neu berechnet und rechtzeitig an die Kostenentwicklung angepasst werden.
    Hinweis / Erläuterung der Verwaltung: Die in der Vergangenheit nicht immer regelm. praktizierten Gebühren-Kalkulationen werden hier angemahnt. Im letzten Kalkulationsintervall wurde bereits festegeschrieben, dass fortan regelm. neu kalkuliert werden soll. 
  • TZ 7: Der für die Verwaltung der Bestattungseinrichtung in der Gebührenkalkulation angesetzte Verwaltungskostenbetrag sollte neu berechnet/kalkuliert und entsprechend angepasst werden.
    Hinweis / Erläuterung der Verwaltung: Eine Neukalkulation wird demnächst stattfinden. Die Einnahmen in diesem Bereich sind allerdings von untergeordneter Bedeutung weshalb in den vergangenen 2,5 Jahren andere Dinge mit höherer Priorität angegangen wurden. 
  • TZ 8: Die Erhebung einer einheitlichen Benutzungsgebühr für das Leichenhaus dürfte
unzulässig sein und künftig sollten die Gebühren zwischen der Benutzung zur
Aufbahrung, zur Aussegnung oder des Kühlraums getrennt ermittelt und festgesetzt
werden.
Hinweis / Erläuterung der Verwaltung: Eine Unterscheidung erscheint nicht zielführend, nachdem das Leichenhaus stets identisch genutzt wird (egal ob Sarg oder Urne: Das Leichenhaus muss nach Nutzung gereinigt werden, nachdem Blumengebinde dort gelagert werden, …). Eine Kühlmöglichkeit gibt es nicht.

Hinweis: Bürgermeister und Verwaltung teilen inhaltlich nicht alle anempfohlenen  Maßnahmen (z. B. Aufgrund Verhältnismäigkeit). Dennoch wird sich die Verwaltung bemühen, die Feststellungen mit Blick auf einen sinnvollen Aufwands-Kosten-Nutzen-Ansatz umzusetzen.



Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Kosten in Höhe von 19.950,00 EUR für die Prüfungshandlungen. 

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6. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung / hier: Änderung der Beitragssätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö beschließend 6

Pressetaugliche Texte

Im Juli 2021 wurden im Rahmen einer Globalkalkulation die Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwands für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung neu berechnet. Die Änderungssatzung mit den in der Globalkalkulation ermittelten Beiträge wurde in der Sitzung am 15.09.2021 beschlossen, die Satzung trat am 01.10.2021 in Kraft.
Grundlagen dieser Berechnung sind zum einen die gesamten Investitionskosten (Herstellungsaufwand) sowie die Bezugsflächen, aufgeteilt in Grundstücksflächen und Geschoßflächen. 
Der beitragsfähige Investitionsaufwand muss aufgeteilt werden – die Kombination in Geschoß- und Grundstücksflächenbeitrag ist immer erforderlich. Der umlegungsfähige Herstellungsaufwand sollte – wie bisher – zu 30% auf die beitragsfähigen Grundstücksflächen und zu 70% auf die beitragsfähigen Geschoßflächen umgelegt werden. 
Umlegungsfähiger Herstellungsaufwand:                        4.293.955,66 €
Umlegungsfähiger Aufwand – Grundstücksflächen 30%        1.288.186,70 €
Umlegungsfähiger Aufwand – Geschoßflächen 70%        3.005.768,96 €

Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung stellte sich heraus, dass zwar der umlagefähige Herstellungsaufwand richtig berechnet wurde mit 30% bzw. 70%, dann aber durch das beauftragte ext. Büro bei der Berechnung des Beitragssatzes falsch übernommen wurde (mit 45% bzw. 55%).

Umlegungsfähiger Aufwand – Grundstücksflächen                 1.932.280,05 €
geteilt durch Grundstücksflächen                                     1.111.746                1,74 € / pro m² 

Umlegungsfähiger Aufwand – Geschoßflächen                 2.361.675,61 € 
geteilt durch Geschoßflächen                                     502.034                4,70 € / pro m²  

Nach der Korrektur errechnen sich folgende Beiträge:

Umlegungsfähiger Aufwand – Grundstücksflächen                 1.288.186,70 €
geteilt durch Grundstücksflächen                                     1.111.746                1,16 € / pro m² 

Umlegungsfähiger Aufwand – Geschoßflächen                 3.005.768,96 € 
geteilt durch Geschoßflächen                                     502.034                5,99 € / pro m²   

Wichtig: Zu korrigieren sind lediglich die Beitragssätze. An den eigentlich für die breite Bürgerschaft relevanten GEBÜHREN (= Preis je m³ Wasser) ändert sich nichts. 

Zur Korrektur der Beitragssätze muss die Satzung geändert werden.  Damit ist auch die entsprechende Anmerkung der überörtlichen Rechnungsprüfung abgearbeitet. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Korrekturen für die Berechnung der Beitragssätze der  Herstellungsbeitrage der Wasserversorgung zur Kenntnis und erlässt folgende Satzung  

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Türkenfeld
BGS-WAS
vom 26.10.2022

Auf Grund von Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl S. 638) erlässt die Gemeinde Türkenfeld folgende 



S a t z u n g


§ 1

1)        § 6 – Beitragssatz - erhält folgende neue Fassung:

„Der Beitragssatz beträgt
  1. pro m² Grundstücksfläche        1,16 Euro
  2. pro m² Geschoßfläche                 5,99 Euro“


§ 2

Die Satzung tritt zum 01.12.2022 in Kraft.



Türkenfeld, den 





Emanuel Staffler
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd", 1. Änderung; Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 8

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR M. Schneller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:              
NEIN:           

***
Der Gemeinderat der Gemeinde Türkenfeld hat in der Sitzung vom 15.09.2021 beschlossen das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ für die Grundstücke Flur Nrn. 278, 278/2, 284, 284/1, 284/2, 284/5, 284/7, 284/12 (Am Brand), 284/13, 284/16, 284/22, 284/24 und 284/25 sowie eine Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 282 (An der Kälberweide), jeweils Gemarkung Türkenfeld, westlich der Beurer Straße (Kreisstraße FFB 3) und südlich der Sportanlage Türkenfeld eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren wird im Regelverfahren mit Umweltbericht und zwei Beteiligungsschritten (frühzeitige Beteiligung und öffentliche Auslegung) durchgeführt.
Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ wurde am 08.12.2021 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 08.12.2021, in der Zeit vom 17. Januar 2022 bis einschließlich 18. Februar 2022 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 27 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 13.01.2022 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt sowie im Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ entsprechend berücksichtigt.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil C), wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 01.06.2022 gebilligt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 24. August 2022 bis einschließlich 26. September 2022 durch Offenlage der Entwurfsunterlagen in der Gemeindeverwaltung Türkenfeld und einer Veröffentlichung auf der gemeindlichen Homepage. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 18.08.2022 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut an der Planung beteiligt und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun wieder vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ ein:
04        Kreisheimatpfleger Fürstenfeldbruck, Herr Markus Wild
06        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
07        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Fürstenfeldbruck
09        Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
10        Landesbund Vogelschutz, Kreisgruppe Fürstenfeldbruck
11        Zweckverband Abwasser Obere Amper
13        Erdgas Südbayern, Fürstenfeldbruck 
14        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
18        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck
19        Staatliches Bauamt Freising
20        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
21        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23        Gemeinde Moorenweis
24        Gemeinde Geltendorf
25        Gemeinde Greifenberg
27        Gemeinde Kottgeisering

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“:
01        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 24.08.2022 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_FFB-23-4-13)
02        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 05.09.2022
08        Wasserwirtschaftsamt München; Schreiben vom 31.08.2022 (Az.: 3-4622-FFB 23-29964/2022)
15        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 18.08.2022 (Az.: 45-60-00 / K-VI-0815-22)
16        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 02.09.2022
19        Staatliches Bauamt Freising; E-Mail vom 04.10.2022
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 14.09.2022
26        Gemeinde Eching; Auszug aus Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 20.09.2022

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der erneuten Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ ein:
  1. Brandschutzdienststelle des Landkreises Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 02.08.2022 (Az.: 41-0910.0/4 2022-0131 AI)
  1. Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung; Schreiben vom 23.09.2022 (Az.: 21-6102.0/0-616 1. Änd. Türkenfeld)
12        Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 22.09.2022 (Vorgang 2022585)
17        Handwerkskammer für München und Oberbayern; Schreiben vom 26.09.2022 

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
1.1.1.        03 Brandschutzdienststelle des Landkreises Fürstenfeldbruck
Schreiben vom 02.08.2022 (Az.: 41-0910.0/4 2022-0131 AI)

Darstellung der Anregungen / Hinweise

Als zentrale Stelle zur Wahrung der Belange des Abwehrenden Brandschutzes im Landkreis Fürstenfeldbruck, nimmt die Brandschutzdienstelle aufgrund Ihrer Anfrage zu oben genanntem Vorhaben aus Sicht der Feuerwehr Stellung. 
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind. Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. 
Wir bitten Sie nach Prüfung um Mitteilung, in wie weit die Punkte berücksichtigt wurden.
Gemeindliche Feuerwehren 
Art. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz: 
(1)         Die Gemeinde hat als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). 
(2)        Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. […] 
Die Feuerwehr ist daher dem örtlichen Risiko entsprechend auszustatten, zu unterhalten und auszubilden. 
Wir verweisen hierzu auf die 1.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz zur Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen. 
Hilfsfrist: (siehe 1.2 VollzBekBayFwG) 
2Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist). 
3Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Gesprächs- und Dispositionszeit der alarmauslösenden Stelle sowie der Ausrücke- und Anfahrtszeit der Feuerwehr. 
4Die Gemeinden legen bei der Feuerwehrbedarfsplanung grundsätzlich eine Ausrücke- und Anfahrtszeit der gemeindlichen Feuerwehr von höchstens achteinhalb Minuten ab dem Abschluss ihrer Alarmierung zugrunde.
Notwendigkeit eines Hubrettungsfahrzeugs (z.B. Drehleiter): 
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungswege der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung zum Anleitern bestimmter Fenster oder Stellen mehr als 8 Meter über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Hubrettungsfahrzeuge verfügt und diese innerhalb der Hilfsfrist diese erreichen können. (siehe Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayBO) 
  • Sollte kein geeignetes Hubrettungsfahrzeug innerhalb der Hilfsfrist die Einsatzstelle erreichen können, ist im Rahmen der Bauleitplanung bereits zu verankern, dass auch die zweiten Rettungswege mit mehr als 8 Meter Brüstungshöhe baulich sicherzustellen sind.
Der Punkt 4.8.3 des Textteils suggeriert möglichen Bauwerbern, dass auch Brüstungshöhen zwischen 8 und 23 Metern durch Mittel der Feuerwehr erreicht werden können. 
Die nächstgelegene Drehleiter ist in Fürstenfeldbruck bzw. in Seefeld stationiert. Beide können die Hilfsfrist zur Personenrettung nicht einhalten.
Auch ist es aus Sicht der Feuerwehr nicht möglich, größere Personenzahlen (mehr als 10) über Leitern der Feuerwehr zu retten. (hierzu gab es auch schon Studien) 
Bei Gebäuden mit vulnerablen Personen ist diese Zahl noch geringer, weshalb hier generell bauliche Rettungswege notwendig sind. 
  • Wir empfehlen daher dringend, den Punkt 4.8.3 wie folgt abzuändern: 
„Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung mit Brüstungshöhen unter 8 Meter können maximal 10 Personen über Leitern der Feuerwehr gerettet werden. Bei allen anderen Gebäuden sind alle Rettungswege baulich sicherzustellen.“
Besondere Gefahren: 
Bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Labore), die aufgrund der Betriebsgröße, Betriebsart und / oder der gelagerten / hergestellten / zu verarbeitenden Stoffe (z.B. Gefahrstoffe) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, ist die vorhandene Ausstattung der Feuerwehr ggf. anzupassen.
Verkehrsflächen & Zugänglichkeit 
Die öffentlichen Verkehrswege sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Traglast usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. 
Wir verweisen hierzu auf die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ gemäß den Bayerischen Technischen Baubestimmungen BayTB. 
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 Meter, für Drehleiterfahrzeuge ein Durchmesser von mindestens 21 Meter erforderlich. 
Wir empfehlen alle 100 Meter sogenannte Feuerwehr-Bewegungsflächen (7 x 12 Meter) auf der öffentlichen Verkehrsfläche vorzusehen.
Sollten Teile von Gebäuden weiter als 50 Meter Laufweglänge (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 BayBO) von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen bzw. möglich sein, so müssen diese Teile über Feuerwehr-Zufahrten und ggf. Feuerwehr-Bewegungsflächen auf dem Grundstück erschlossen werden. 
Durch entsprechende Planung der öffentlichen Verkehrsflächen kann ggf. der Aufwand für zukünftige Bauvorhaben vereinfacht werden. 
Flächen für die Feuerwehr sind entsprechend der Hinweise der Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr zu kennzeichnen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBO) und amtlich zu siegeln. 
Es ist dauerhaft sicherzustellen (z.B. über Verkehrsbeschränkungen und Halteverbote), dass die Flächen für die Feuerwehr ungehindert der Feuerwehr zur Verfügung stehen. Sollten diese mit Sperrpfosten oder ähnlichem abgesichert werden, muss gewährleistet sein, dass die Feuerwehr diese öffnen kann (z.B. Hydrantenschlüssel A oder B nach DIN 3223). Umklappbare Sperrpfosten dürfen im umgeklappten Zustand 8 cm Höhe nicht überschreiten und sind nur außerhalb von Kurvenbereichen oder Ähnlichem möglich. (Nr. 6 Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr)
Löschwasserversorgung 
Gemeinden haben gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 die Pflichtaufgabe die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten. 
Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) finden Anwendung. 
Sollte die Löschwasserversorgung mit der Trinkwasserversorgung kombiniert werden, ist dennoch sicherzustellen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend leistungsfähig ist. 
Das Arbeitsblatt W 405 des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) gibt Auskunft über die notwendige Leistungsfähigkeit zur Erfüllung des Grundschutzes. 
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem „Ermittlungs- und Richtwertverfahren“ zu ermitteln. 
Die Standorte der Löschwasserentnahmestellen sind so zu wählen, dass zwischen zwei Löschwasserentnahmestellen im bebauten Gebiet höchstens 150 Meter Laufweglänge liegen.
Sollten im Gebiet Tiefgaragen möglich sein, so sollte mindestens eine Löschwasserentnahmestelle in maximal 75 Metern Laufweglänge entfernt zur Tiefgaragenrampe liegen. 
Als Löschwasserentnahmestellen kommen in Frage: 
  • Überflurhydranten nach DIN EN 14384 
  • Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 
Es sind mindestens ein Drittel der Löschwasserentnahmestellen als Überflurhydranten auszuführen. 
Wir empfehlen bereits in den Bebauungsplan die maximal durch die öffentliche Löschwasserversorgung zur Verfügung gestellte Löschwassermenge festzuschreiben, und so Bauwerber frühzeitig zu verpflichten bei höherem Bedarf auf den jeweiligen Grundstücken weiteres Löschwasser bereitzustellen. 
Der Brandschutzdienststelle und der Feuerwehr ist ein Plan (z.B. Hydrantenplan) mit den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen zur Verfügung zu stellen.
Bedenken 
Folgende Bedenken bestehen aufgrund der Möglichkeiten des Bebauungsplanes: 
  • Tiefgaragen stellen generell für Feuerwehren im Brandfall eine große Herausforderung dar (späte Brandentdeckung, schlechte Zugänglichkeit, starke Verrauchung, schlechte Entrauchungsmöglichkeiten, schwierige Erkundung usw.) 
Dies führt zu einem deutlich höheren Bedarf an: 
  • Personal, 
  • Ausbildung und 
  • Ausrüstung. 
  • Tiefgaragen mit Fahrzeugaufzügen stellen eine noch größere Herausforderung dar (noch eingeschränktere Zugänglichkeit (Angriffsweg wäre eigentlich die Rampe), vermutlich noch schlechtere Entrauchungsmöglichkeiten usw.) 
  • Aus diesem Grund würde es die Brandschutzdienststelle begrüßen, wenn im konkreten Fall des Plangebietes 
  • Fahrzeugaufzüge generell nicht zulässig sind, 
  • für Tiefgaragen (unabhängig der Größe) verbindlich Feuerwehrpläne zu erstellen sind.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei der aktuellen Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Überplanung von bereits seit Jahren gewerblich genutzten Betriebsflächen und zugehörigen öffentlichen Erschließungsstraßen. Die seitens der Brandschutzdienststelle des Landkreises Fürstenfeldbruck vorgebrachten Ausführungen und Hinweise des Abwehrenden Brandschutzes wurden größtenteils bereits in der Vergangenheit bei der Ausgestaltung der bereits vorhandenen öffentlichen Erschließungsstraßen „An der Kälberweide“ und „Am Brand“ (Hydrantennetz, Tragfähigkeit, Kurvenradien etc.) bzw. bei der Genehmigung und Umsetzung der bereits vorhandenen gewerblichen Betriebe (Flächen für die Feuerwehr, Rettungswege, Feuerwehrpläne etc.) entsprechend berücksichtigt. Für künftige Erweiterungen etc. der bestehenden Gewerbebetriebe müssen die Ausführungen und Hinweise zum abwehrenden Brandschutz im nachfolgenden Vollzug der Bebauungsplanänderung, d. h. bei der konkreten Objektplanung der späteren Bauherren, ebenfalls wieder entsprechend beachtet werden. 
Bei der aktuellen Änderungsplanung erfahren die im Änderungsgebiet umzusetzenden Nutzungsarten keinerlei Veränderung im Vergleich zum Status quo, so dass künftig keine Nutzungen mit höherem Gefahrenpotential realisierbar sind, als dies nach geltendem Planungsrecht bereits jetzt zulässig wäre. Es soll lediglich für die Unternehmen im Bereich des Änderungsgebietes ein höherer Gestaltungsspielraum und verschiedene Möglichkeiten zu einer dem Standort angemessenen, gewerblichen Nachverdichtung planungsrechtlich gesichert werden.  
Nach dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurden die Ausführungen und Hinweise aus der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion vom 18.01.2022 als Information für die künftigen Bauherren weitestgehend 1:1 als textliche Hinweise unter Kapitel 4.8 „Allgemeine Hinweise zum abwehrenden Brandschutz“ in den Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ aufgenommen. Diese werden nochmals mit den Inhalten der aktuellen Stellungnahme der Brandschutzdienststelle abgeglichen und bei Bedarf redaktionell klargestellt. Insbesondere das Kapitel 4.8.3 „Rettungswege“ wird auf Grundlage des Formulierungsvorschlages aus der aktuellen Stellungnahme der Brandschutzdienststelle im Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ redaktionell konkretisiert und klargestellt. Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die nächstgelegenste Drehleiter in der Feuerwehr Mammendorf stationiert ist. 
Im Zusammenhang mit der angestrebten gewerblichen Nachverdichtung soll für die ansässigen Betriebe auch grundsätzlich die Möglichkeit zur Umsetzung von Tiefgaragen zur Bewältigung des ruhenden Verkehrsaufkommens offengehalten werden. Hierzu wird in den textlichen Hinweisen in Kapitel 4.8 des Textteiles zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ zur Klarstellung ein Hinweis redaktionell ergänzt, dass für Tiefgaragen generell Feuerwehrpläne zu erstellen sind. Unabhängig davon sind auch bei Umsetzung derartiger baulicher Anlagen grundsätzlich die allgemein geltenden Regelungen und Richtlinien zum abwehrenden Brandschutz von den Bauherren einzuhalten. 

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

       
1.1.2.        05 Landratsamt Fürstenfeldbruck, Räumliche Planung und Entwicklung
Schreiben vom 23.09.2022 (Az.: 21-6102.0/0-616 1. Änd. Türkenfeld)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Landratsamt nimmt wie folgt Stellung: 
Die Gemeinde Türkenfeld beabsichtigt mit der Bebauungsplanänderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung und Weiterentwicklung der bestehenden gewerblichen Bebauung zu schaffen. 
Die Planung ist gegenüber der bisherigen Planung unverändert. 
Allgemein 
Aufgrund einer beachtlichen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (Einstellung der auszulegenden Unterlagen im Internet) wird der Verfahrensschritt der förmlichen Beteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB) wiederholt (hat bereits staffgefunden; Grund für den Hinweis des Landratsamtes war ein auf der Gemeindehompepage nicht eindeutig zuordenbarer Link – vgl. Hinweis auf der Homepage). 
Ortsplanung 
Aus ortsplanerischer Sicht wird die Nutzung von Innenentwicklungspotentialen zur Überplanung bestehender Gewerbegebietsflächen begrüßt, es wird jedoch weiterhin darauf hingewiesen, dass die deutliche Erhöhung der zulässigen Wandhöhe zu ortsuntypisch großen Baukörpern führen kann.
Sonstiges 
Verfahrensvermerke: 
Zu h.: 
Bei dem Hinweis auf die Rechtsfolgen sollte noch § 214 BauGB (siehe Planungshilfen) ergänzt werden.
Abfallrecht 
Die 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes betrifft die Altlastenverdachtsfläche 23.02 mit der Katasternummer 17900259 auf den Flurnummern 278 und 278/2, Gemarkung Türkenfeld.  
Es handelt sich um eine durch die Gemeinde Türkenfeld verfüllte Grube. Die Grube wurde seit ca. 1950 mit Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt, pflanzlichen Abfällen und Aushub verfüllt. Ab 1977 wurde die Verfüllung überwacht. Nähere Untersuchungsergebnisse liegen bisher nicht vor.  
Es muss davon ausgegangen werden, dass bei Baumaßnahmen auf der Altlastenverdachtsfläche und auf angrenzenden Flächen abfall- und bodenschutzrechtliche Auflagen erteilt werden.
Immissionsschutz 
Aus Sicht des Immissionsschutzes werden weiterhin keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die 1. Änderung keine Bedenken mehr.
Hinweis zu Festsetzung 2.9.9 Artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen: 
Die Dokumentation ist der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Fürstenfeldbruck (nicht Dachau) vorzulegen.
Wasserrecht 
In unserer letzten Stellungnahme im Rahmen der Gesamtstellungnahme des Landratsamtes vom 18.02.2022 teilten wir mit, dass die Trinkwasserversorgung derzeit als rechtlich nicht gesichert betrachtet werden kann. Dies wurde in der Änderung des Bebauungsplanes nicht thematisiert. 
Die Gemeinde Grafrath ist bei der Überarbeitung und Ergänzung der Antragsunterlagen für eine neue beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Trinkwasserversorgung der Gemeinde Grafrath, Kottgeisering und Türkenfeld. Die letzte beschränkte Erlaubnis war bis zum 31.12.2015 erteilt worden.
Straßenverkehrsamt 
Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde bestehen keine Einwände gegen die Änderung des Bebauungsplanes.
Verkehrsplanung 
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ in der Gemeinde Türkenfeld, wenn folgende Auflagen eingehalten werden: 
  • Ausreichende Sichtdreiecke nach RASt auf die Kreisstraße und den parallel verlaufenden Geh- und Radweg müssen freigehalten werden. Das eingetragene Sichtdreieck zur Kreisstraße ist entsprechend für den Radweg zu erweitern. Wichtig ist das Sichtdreieck vor allem auch, weil die Kreisstraße in diesem Bereich auch Teil des landkreisweiten Radwegenetzes ist und daher stark durch Radfahrer befahren wird. 
Allgemeine Auflagen: 
  • Ev. Einfahrtstore zur Kreisstraße müssen mindestens 5,0 m Abstand zur Grenze aufweisen. 
  • Die Oberflächenwässer der Zufahrten dürfen nicht über die Kreisstraße abgeführt werden. 
  • Bei Arbeiten am Fahrbahnrand der Kreisstraße ist vorab der Kreisbauhof unter 08141/5197000 zu verständigen.
Es wird empfohlen auch Sichtdreiecke an den Einmündungen der gemeindlichen Straßen vorzusehen. 
Öffentlicher Personennahverkehr  
Aus Sicht der Stabstelle ÖPNV ist kein Handlungsbedarf gegeben, da das geplante Bauvorhaben bereits gut an das MVV- und Radwege-Netz angebunden ist.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Allgemein 
Die Ausführung des Landratsamtes wird zur Kenntnis genommen. 
Ortsplanung 
Im Hinblick auf einen möglichst sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden soll mit der aktuellen Änderungsplanung eine zeitgemäße, für gewerbliche Nutzungen durchaus angemessene bauliche Verdichtung gewährleistet werden. Eine punktuell stärkere Höhenentwicklung von Gebäuden wird in diesem Bereich des Gemeindegebietes aus Sicht der Gemeinde eher unkritisch gesehen, da die überplanten Flächen im Süden und Westen von dichten Waldflächen begrenzt werden, so dass auch von teilweise höheren Gebäuden in diesem Bereich keine besondere Fernwirkung ausgehen wird. 
Sonstiges 
Unter Pkt. h. der Verfahrensvermerke in der Planzeichnung (Teil A) wird zur Klarstellung auch noch der § 214 BauGB bei dem Hinweis auf die Rechtsfolgen redaktionell ergänzt.
Abfallrecht 
Die Ausführungen des Landratsamtes zu der Altlastenverdachtsfläche 23.02 (Katasternummer 17900259) werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Als Information für die künftigen Bauherren ist in den textlichen Hinweisen unter Kapitel 4.2 im Textteil (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes bereits ein Hinweis auf diese Altlastenverdachtsfläche und sich hieraus ggf. ergebende zusätzliche Auflagen / Einschränkungen enthalten.
Immissionsschutz 
Die Ausführung des Landratsamtes wird zur Kenntnis genommen. 
Naturschutz und Landschaftspflege 
Das Kapitel 2.9.9 des Textteiles (Teil B) wird redaktionell klargestellt. 
Wasserrecht 
Die Gemeinde Grafrath hat die Antragsunterlagen für eine neue beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Trinkwasserversorgung der Gemeinden Grafrath, Kottgeisering und Türkenfeld bereits bei der zuständigen Fachdienststelle eingereicht, so dass zeitnah auch wieder von einer gesicherten Versorgung mit Trinkwasser ausgegangen werden kann. Zur Klarstellung wird dieser Sachverhalt unter Kapitel 5.1 der Begründung (Teil C) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes auch nochmals redaktionell ergänzt. Unabhängig davon ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich der Bedarf an Trinkwasser im Änderungsgebiet mit der aktuellen Änderungsplanung im Vergleich zum Status quo künftig auch nicht wesentlich erhöhen wird, zumal im Zuge der aktuellen Planung zugunsten von artenschutzrechtlich besonders wertvollen Flächen auch teilweise auf bereits planungsrechtlich gesicherte gewerbliche Nutzflächen verzichtet wird.
Straßenverkehrsamt 
Die Ausführung des Landratsamtes wird zur Kenntnis genommen. 
Verkehrsplanung 
Zur Gewährleistung ausreichender Sichtdreiecke auf die Kreisstraße und den parallel zu dieser verlaufenden Geh- und Radweg wird das in der Planzeichnung (Teil A) bereits eingetragene Sichtdreieck nochmals entsprechend erweitert.
Die allgemeinen Auflagen zur Kreisstraße sind bereits als textlicher Hinweis unter Kapitel 4.9 des Textteiles (Teil B) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes enthalten.
Analog zu anderen, vergleichbaren gemeindlichen Straßen wird an den Einmündungen der überplanten gemeindlichen Straßen kein Sichtdreieck in der Planzeichnung (Teil A) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes eingetragen. 
Öffentlicher Personennahverkehr  
Die Ausführung des Landratsamtes wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        


1.1.3.        12 Deutsche Telekom Technik GmbH
Schreiben vom 22.09.2022 (Vorgang 2022585)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. 
Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.  
Anlaß, Ziel und Zweck der Planung wurden dem Begründungsteil zufolge jedoch eingehend studiert und zur Kenntnis genommen. Gegen eine maßvolle Nachverdichtung sowie Erweiterung von bestehenden Gewerbebetrieben haben wir prinzipiell keine Einwände.  
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail:     Planauskunft.Sued@telekom.de 
Fax:         +49 391 580213737 
Telefon:   +49 251 788777701 
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. 
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Technik Niederlassung Süd, PTI 23 
Gablinger Straße 2 
D-86368 Gersthofen 
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Auf den Bestand und Betrieb der in den überplanten öffentlichen Erschließungsstraßen bereits vorhandenen Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom hat die Änderungsplanung keine nachteiligen Auswirkungen. Diese bleiben unverändert erhalten. Es werden im Zuge der Umsetzung der Änderungsplanung auch keine vorhandenen Verkehrswege entwidmet. Mit der aktuellen Planung sollen lediglich für die Unternehmen im Bereich des Änderungsgebietes ein höherer Gestaltungsspielraum und verschiedene Möglichkeiten zu einer dem Standort angemessenen, gewerblichen Nachverdichtung planungsrechtlich gesichert werden. Hinsichtlich einer Erneuerung / Veränderung der Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur werden demzufolge die jeweiligen Bauherren im nachfolgenden Vollzug der Änderungsplanung ggf. selbst mit der Deutschen Telekom in Kontakt treten.

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        


       
1.1.4.        17 Handwerkskammer für München und Oberbayern
Schreiben vom 26.09.2022

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Türkenfeld. Da es sich um eine wiederholte Beteiligung handelt und diese, wie dem Anschreiben zu entnehmen ist, aufgrund einer technischen Störung bei der digitalen Bereitstellung der Planunterlagen erfolgt aber ohne inhaltliche Änderung dieser durchgeführt wird, sei auf unsere Äußerungen der beiden vorangegangenen Beteiligungsverfahren zur Bebauungsplanänderung verwiesen: Unsere Äußerungen im Rahmen der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren vom 12. August 2022 mit Verweis auf die Stellungnahme von Februar 2022 haben daher für das vorliegende wiederholte Beteiligungsverfahren als noch einmal angeführt zu gelten, diesen ist aufgrund unveränderter Informationen auch nichts hinzuzufügen.
Auszug Stellungnahme vom 12.08.2022:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Äußerung zu o.a. Bebauungsplanänderungsverfahren der Gemeinde Türkenfeld; im Zuge des vorausgegangenen Beteiligungsverfahren haben sich Anpassungen am Planänderungsentwurf ergeben:
Eine der wesentlichen Änderungen betrifft den südwestlichen Teil des Änderungsgebiets:  Im Bereich des bekannten Vorkommens der saP-relevanten Art der Gelbbauchunke wurde in der nun neu vorliegenden Fassung vom 1. Juni 2022 der ersten Änderung des Bebauungsplanes auf die Darstellung von bislang bereits planungsrechtlich gesicherten Gewerbeflächen im Umfang von ca. 2.300 m² verzichtet und dieser Bereich großzügig als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ planungsrechtlich gesichert; die damit wegfallende gewerblich nutzbare Fläche kann laut textlicher Erläuterung nur teilweise mit 1.300m² neuer Gewerbefläche im westlichen Teilbereich ersetzt werden. 
Es wäre sehr wünschenswert, wenn in räumlicher Nähe zum Änderungsgebiet ggf. adäquater Ersatz für die wegfallende Gewerbefläche und damit als Möglichkeit zur Weiterentwicklung für die von der Gewerbeflächenrücknahme betroffenen Unternehmen gefunden werden könnte.
Im südwestlichen Änderungsbereich nach Hinweis des Landratsamts Fürstenfeldbruck bekannt gewordene Altlastenverdachtsflächen im Bereich der Fl. Nrn. 278 und 278/2 wurden zudem in den Planänderungsentwurf neu aufgenommen. 
Die von unserer Seite im vorausgegangenen Beteiligungsverfahren vorgebrachte Äußerung (Stellungnahme von Februar 2022) wird grundsätzlich aufrechterhalten und hat auch für das vorliegende Beteiligungsverfahren als noch einmal angebracht zu gelten; das wirtschaftsfreundliche Planvorhaben ist in seiner Zielsetzung weiterhin ausdrücklich positiv hervorzuheben.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Nachdem sich auf der bislang noch im Eigentum der Gemeinde Türkenfeld befindlichen Fläche im südwestlichen Teil des Änderungsgebietes in den vergangenen Jahren eine besonders wertvolle Artenpopulation entwickelt hat, musste im Rahmen der Änderungsplanung von einer künftigen gewerblichen Nutzung dieser Fläche Abstand genommen werden. Die Gemeinde ist jedoch bereits bemüht adäquaten Ersatz an gewerblichen Nutzflächen in räumlicher Nähe des Änderungsgebietes zu akquirieren, um den Verlust an gewerblichen Nutzflächen entsprechend kompensieren zu können.
Die weiteren positiven Ausführungen der Handwerkskammer werden zustimmend zur Kenntnis genommen. 

Abstimmungsergebnis

Ja        

Nein        

Beschluss 1

Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung Pkt. 1.1.1. bis 1.1.4.). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 4

Da die vorgenommenen redaktionellen Konkretisierungen und Klarstellungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd", 1. Änderung; Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 01.06.2022 ö 8
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 7
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 8

Pressetaugliche Texte

Vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt entscheidet der Gemeinderat über die persönliche Beteiligung von GR M. Schneller.

Vgl. Artikel 49 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung / Bayerische Gemeindeordnung
(1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(3) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

Abstimmungsergebnis:
JA:              0
NEIN:           0
***

Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen lediglich einige wenige redaktionelle Konkretisierungen und Klarstellungen an den Unterlagen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ erforderlich werden, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren mehr durchgeführt werden. Das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ kann demnach mit dem Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Mit dessen ortsüblicher Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ in der Folge in Kraft.

Beschluss 1

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 26.10.2022, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Begründung mit Umweltbericht (Teil C) in der Fassung vom 26.10.2022 wird als Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ gebilligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Freiflächen-Photovoltaikanlage im Bereich "Brandenberger Feld" / hier: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf dem Flurstück Nr. 854, Gmkg. Türkenfeld - Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“; Aufstellungsbeschluss § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1BauGB SOWIE Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Türkenfeld zur Darstellung einer Sonderbaufläche auf dem Flurstück Nr. 854, Gmkg. Türkenfeld mit Zweckbestimmung Photovoltaik; Änderungsbeschluss § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB UND Ermächtigung des Bürgermeisters bzgl. weitergehenden Aufträgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö beschließend 9
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 21.12.2022 ö 10
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschließend 7

Pressetaugliche Texte

Durch den Eigentümer der Flurnummer 854 (Gem. Türkenfeld) wird beantragt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie eine Änderung des Flächennutzungsplans in Erwägung zu ziehen. Ziel ist die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit Speicherkomponente auf Flurnummer 854 (Gem. Türkenfeld). 

Nachdem das Gremium mit dem Sachverhalt bereits einmal informell befasst wurde (positive Tendenz), soll nun eine formelle Beschlussfassung (siehe Beschlussvorschläge) herbeigeführt werden. 

Beschreibung des Projekts / Dimensionierung / fachliche Einordung: 
Angefragt ist die Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage auf Flurnummer 854 (Gemarkung Türkenfeld). Das Flurstück hat eine Größe von 22.849 m². Im Flächennutzungsplan ist das Areal als „landwirtschaftliche Fläche dargestellt“. Antragsteller, Bauherr und späterer Betreiber der Anlage wäre in Personalunion der Eigentümer der Fläche; ein Fremdbeteiligungsmodell ist aussagegemäß nicht geplant. Die Fläche wird heute landwirtschaftlich genutzt, hat aber – was mehrere Aussagen unterfüttern – eine eher untergeordnete landwirtschaftliche Bedeutung aufgrund der Bodenbeschaffenheit, der leichten Hanglage und der Tatsache, dass gewissen Kulturen durch den direkt angrenzenden Wald Wasser tendenziell entzogen wird. Die Anlage würde sich nach Ansicht der Verwaltung durch die teilweise Anordnung am Waldrand und die spezielle Form und Lage der Fläche verträglich in das Landschaftsbild einfügen. Alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen sollen analog der Anlage „Alter Brenner“ auf der Fläche direkt realisiert werden, z. B. durch Maßnahmen entlang des Waldrands, spezielle Einsaaten und eine potente Eingrünung, die gleichzeitig als Sichtschutz dienen soll. Ein Vorgespräch mit den Stadtwerken hat ergeben, dass ein Anschluss der angestrebten Anlagenleistung an vorhandene Netzstrukturen grds. möglich wäre.

Die Anlage würde lt. Antragsteller eine Leistung von 2.913,90 kWp haben und pro Jahr circa 3,40 MWh Strom produzieren. Zum Vergleich: Die produzierte Strommenge entspricht dem Strombedarf von ca. 1.150 Haushalten bei einer rechnerischen CO2-eq Ersparnis von ca. 2.360 Tonnen.

An die Anlage angegliedert sein soll ein Strom-Speicher mit einer Kapazität von 10.000-15.000 kWh. Hierbei handelt es sich um ein Zertifiziertes Sicherheitskonzept für Havariefall inkl. integrierter Feuerlöschanlage, entsprechender Einfassung, etc.   

Räumliche Einordung der geplanten Anlage / Lageplan:


Darstellung des geplanten Anlagen-Aufbaus (blau = PV-Module / rot = Speicher):
 
Seitens des Antragstellers liegt eine Erklärung vor, die die Übernahme sämtlicher Planungskosten unabhängig vom tatsächlichen Ausgang eines Bauleitverfahrens garantiert. Insofern können nach Ansicht der Verwaltung im Rahmen der heutigen Sitzung die notwendigen formalen Beschlüsse zum Start des Bauleitverfahrens gefasst werden, sofern dies dem Mehrheitswillen des Gremiums entspricht. 

Rein nachrichtlich: 
1)        Der Flächen-Eigentümer wäre aussagegemäß bereit, eine eigene Gesellschaft für die Anlage zu gründen (mit Sitz in Türkenfeld), was dafür sorgen würde, dass nahezu die komplette Gewerbesteuer (~ 18 TEUR p. a. über eine geschätzte Laufzeit von bis zu 30 Jahren) einer möglichen Anlage vor Ort verbliebe. 
2)        Zudem ist der Eigentümer analog der aktuell in Planung befindlichen Anlage „Alter Brenner“ grds. bereit, die gesetzlich im sog. EEG vorgesehene max. Vergütung je erzeugter kwh an die Gemeinde abzuführen (0,02 cent / entspräche circa 7 TEUR p. a.). Eine Entscheidung hierüber wäre losgelöst von der baurechtlichen Betrachtung im Sinne der völligen Freiheit der Gemeinde bzgl. Planungshoheit, etc. zu einem späteren Zeitpunkt zu treffen.  

Beschluss 1

Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf dem Flurstück 854, Gmkg. Türkenfeld - Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik“; Aufstellungsbeschluss § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1BauGB

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan. Der Geltungsbereich befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 854 der Gemarkung Türkenfeld (gemäß Lageplan, sh. Sachvortrag). Der Flächenumfang beträgt ca. 3 Hektar. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt im Bereich des Plangebiets „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie „reg. Grünzug“ dar.

Ziel und Zweck der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Türkenfeld zur Darstellung einer Sonderbaufläche auf dem Flurstück Nr. 854, Gmkg. Türkenfeld mit Zweckbestimmung Photovoltaik; Änderungsbeschluss § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB

Der Gemeinderat beschließt gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplans. Der Geltungsbereich befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 854 der Gemarkung Türkenfeld (gemäß Lageplan, sh. Sachvortrag). Der Flächenumfang beträgt ca. 3 Hektar. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt im Bereich des Plangebiets „Fläche für die Landwirtschaft“ sowie „reg. Grünzug“ dar. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Ziel und Zweck der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage, um dem Bedarf an erneuerbaren Energien zu entsprechen. Der Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

Ermächtigung des Bürgermeisters zum Abschluss eines Durchführungsvertrags mit dem Antragsteller

Der Bürgermeister wird ermächtigt, wie vom Antragsteller angeboten einen Durchführungsvertrag abzuschließen. In diesem soll u. A. die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten, etc. festgeschrieben werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

Ermächtigung des Bürgermeisters zur Beauftragung eines geeigneten Planungsbüros sowie ggf. weiterer notwendiger Gutachten auf Basis der Kostenübernahmeerklärung des Antragstellers

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, ausgehend von der Kostenübernahmeerklärung des Antragstellers, ein geeignetes Planungsbüro mit der umfänglichen Begleitung des Verfahrens wie in diesem Sachvortrag dargestellt zu beauftragen. Gleichzeitig ermächtigt der Gemeinderat den Bürgermeister, etwaige weitergehende Gutachten, etc. in Auftrag zu geben, sofern diese für das Vorantreiben des Verfahrens notwendig sind und die Übernahme der Kosten durch den Antragsteller gesichert ist.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Bauantrag; Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück "Emminger Weg 2" Fl. Nr. 1459 Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 10

Pressetaugliche Texte

Das 375 m² große Grundstück Fl. Nr. 1459 Gem. Türkenfeld liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.


Das Gebäude hat eine Grundfläche von 12,09 m x 10,04 m. Die Wandhöhe beträgt 6,41 m, die Firsthöhe liegt bei 10,339 m. Das Satteldach ist mit 38° geplant. 

Die GRZ beträgt 0,51. Die GFZ 0,64. Es werden vier Stellplätze geplant. Die Abstandsflächen liegen auf dem Grundstück bzw. auf öffentlichen Verkehrsflächen. 

Inwieweit sich das Vorhaben gem. Definition in die nähere Bebauung einfügt, ist im Verfahrensverlauf durch das Landratsamt im Detail zu prüfen. Zwar gibt es in unmittelbarer Nachbarschaft Gebäude bzw. Grundstücke, die eine ähnlich hohe Bebauungsdichte aufweisen. Inwieweit damit aber das Einfügungsgebot erfüllt ist, kann abschließend nur durch die Genehmigungsbehörde beurteilt werden.


Das Landratsamt wird darüber hinaus gebeten, die dauerhafte Einsehbarkeit St. Ottilien Straße / Emminger Weg (Sichtdreieck) i. R. d. weitergehenden Prüfung des Bauantrags zu beleuchten.

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung des Doppelhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück „Emminger Weg 2“, Fl. Nr. 1459 Gem. Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. 
Das Landratsamt wird gebeten, die dauerhafte Einsehbarkeit St. Ottilien Straße / Emminger Weg (Sichtdreieck) i. R. d. weitergehenden Prüfung des Bauantrags zu beleuchten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6

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11. Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und einem Stellplatz auf dem Grundstück "Donauschwabenstraße 1", Fl. Nr. 213, Gemarkung Türkenfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 11

Pressetaugliche Texte

Das 531 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Echinger Wegäcker“.

Geplant ist die Errichtung eines 12,00 m x 8,00 m großen Einfamilienhauses mit Carport und Stellplatz. 
Die Wandhöhe beträgt 5,67 m, die Firsthöhe 7,54 m. Das Satteldach soll eine Neigung von 25° haben. 
Die GRZ ist mit 0,22 angegeben, die GFZ bei 0,36.

Die Abstandsflächen kommen auf dem Grundstück zu liegen. Die Anzahl der geplanten Stellplätze erfüllt die Anforderungen an die Stellplatzsatzung. 

Beschluss

Der Gemeinderat hat den Bauantrag zur Errichtung des Einfamilienhauses mit Carport und Stellplatz auf dem Grundstück „Donauschwabenstraße 1“, Fl. Nr. 213 Gemarkung Türkenfeld nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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12. Bekanntgabe von auf dem Verwaltungsweg behandelten Bauanträgen, etc.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 12

Pressetaugliche Texte

Beteiligung als Nachbargemeinde an der Bauleitplanung der Gemeinde Moorenweis;
2. Teil-Änderung des Bebauungsplanes „Am Raiffeisenweg II“, Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 b BauGB
Ziel und Zweck der vorliegenden 2. Teil-Änderung es, einen erforderlichen Neubau der Bankfiliale der ortsansässigen Raiffeisenbank mit Verwaltungsbereich und 6 Wohnungen zu ermöglichen. 
Da die Belange der Gemeinde Türkenfeld nicht berührt sind, wurde am 24.10.2022 mitgeteilt, dass keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht werden.

Beteiligung als Nachbargemeinde an der Bauleitplanung der Gemeinde Moorenweis;
3. Änderung des Bebauungsplanes „Dünzelbach – Sondergebiet“, Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13 b BauGB
Das Planungsgebiet liegt in einer Senke im südlichen Außenbereich des Gemeindeteils Dünzelbach und ist ca. 200 m vom südlichen Ortsrand Dünzelbach entfernt. 
Um die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch weiterhin zu erhalten und gleichzeitig dem Lärm emittierenden Omnibusbetrieb in geringem Umfang Flächen für Betriebserweiterung anbieten zu können, unterstützt die Gemeinden den Verbleib des Betriebes am bisherigen Standort, abgerückt von schutzbedürftigen Nutzungen. 
Da die Belange der Gemeinde Türkenfeld nicht berührt sind, wurde am 24.10.2022 mitgeteilt, dass keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht werden

Beteiligung als Nachbargemeinde an der Bauleitplanung der Gemeinde Greifenberg;
3. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Garten- und Landschaftsbau am Gässelweg in Beuern“ Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Anlass für die Bebauungsplanänderung ist ein Antrag auf Neubau einer Lager- und Maschinenhalle einer im Sondergebiet ansässigen Firma, welche sich auf dem Grundstück mit der Flur-nummer 685, Gmkg. Beuern, befindet. Die Gemeinde Greifenberg möchte das ortsansässige Gewerbe unterstützen und den beantragten Bereich des bereits ausgewiesenen Sondergebiets zukunftsfähig gestalten.
Da die Belange der Gemeinde Türkenfeld nicht berührt sind, wurde am 24.10.2022 mitgeteilt, dass keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht werden.

Die Planunterlagen finden Sie unter folgender Adresse zum Download. 
https://www.greifenberg-ammersee.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/aufstellungsverfahren

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13. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 13

Pressetaugliche Texte

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14. Bekanntgaben/Anträge/Anregungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Türkenfeld) Sitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 14

Pressetaugliche Texte

KURZ-STATUSBERICHT zu wesentlichen Projekten
Fortan (= ab 20.07.2022) soll im Sinne der Transparenz in jeder Sitzung kurz zu den wesentlichen Projekten berichtet werden:
“ = Ausdrückliche Hinweise bzgl. Status-Anpassung
  1. Ausbau Bahnhofstraße Teil II: Warten auf Genehmigung der Entwurfsplanung und Beauftragung der Ausführungsplanung durch ALE; warten auf Aussage ALE zu Fördergeldern/ Jahresscheibe; Vertragsentwurf mit Deutscher Bahn vorliegend. 
  2. Sanierung Schwimmbad: Erste Ideen zur planerischen Umsetzung des Vorhabens wurden am 10.10.2022 vorgestellt. Für den November ist ein Informationsabend für den Gemeinderat geplant, in dem drei Alternativen vorgestellt werden sollen:
    Variante 1: Sanierung OPTIMAL (großzügiges Raumprogramm, ….) 
    Variante 2: Sanierung BASIS (Umsetzung des zwingend notwendigen Raumprogramms, um das Bad langfristig aufzustellen und kostenseitig sehr bewusst unterwegs zu sein).
    Variante 3: WORST CASE – Kosten, die mit einer dauerhaften Schließung des Bades einhergehen (abhängig von den noch ausstehenden Kostenschätzungen für die Varianten 1+2). 
    Im Gesamtkontext zu betrachten bzgl. Schulcampus ist die Frage der Ertüchtigung der Heizanlage sowie angepasste Bedarfe einhergehend mit dem gesetzl. Ganztagsbetreuungsanspruch am 2026.  
    Der aktuelle Planungs- und Diskussionsstand soll i. R. einer Sondersitzung des Gemeinderats am Mittwoch, 23.11.2022 um 19 Uhr stattfinden. 
  3. Renaturierung Höllbach innerorts/ Ertüchtigung Einmündung Saliterstraße: Offene Anliegerversammlung hat am 12.09.2022 stattgefunden; weitere Workshops geplant auf Basis weiterzuentwickelnder Planung; siehe auch Hinweis zu Förderbescheid. 
    Termin WWA, LRA und Naturschutzbehörde hat stattgefunden; grds. positives Feedback; Fokus auf Erhalt schützenswerter Vegetation. 
  4. Baugebiet Saliterstraße NORD: Erste Beteiligungsrunde läuft; erneute GR-Befassung im Herbst 2022 geplant; i. R. heutiger Sitzung Vergabe Ing. Leistungen f. L-Phasen 1+2.
  5. Baugebiet DORFANGER: Vertragsentwurf zur Festschreibung des weiteren Vorgehens im Hinblick auf mögliche spätere Grundstücksaufteilung wurde Miteigentümern übersandt => vgl. nö Sitzung. 
  6. Bebauungsplan Gebewerbegebiet Süd: vgl. heutige Sitzungsvorlage
  7. Prüfung Teilfläche „Hundeverein“ für gewerbliche Nutzung: Gespräch mit Hundeverein hat stattgefunden; weitergehende Untersuchungen terminiert f. Ende Oktober 2022. 
  8. Regel-Befahrung, Auswertung und Sanierung gemeindeeigenes Abwassernetz: Befahrungsaufträge in Zusammenarbeit mit dem AZV vergeben; Auswertung erfolgt dann schrittweise inkl. Sammlung Sanierungsaufträge, sodass hier Sammelaufträge vergeben werden können 
  9. Ertüchtigung Pumpen im Bereich Wasser + Abwasser: Verträge bzgl. Planungsleistungen werden ausgearbeitet; parallel: Vorarbeiten zur Stellung von Förderanträgen begonnen. Status-Termin geplant. 
  10. Errichtung 100 überdachter Fahrradabstellplätze u. A. auf dem Schulgelände: Arbeiten sind abgeschlossen; Zuschussanträge gestellt. 
  11. Energieeffiziente Ertüchtigung Straßenbeleuchtung: 
    Am 05.10.2022 ist der Zuwendungsbescheid der „Zukunft-Umwelt-Gesellschaft“ eingegangen, die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Bundesförderungen verwaltet. Unserem Zuwendungsantrag wurde zu 100% entsprochen; ein maximaler Fördersatz von 68.352 EUR festgelegt. Ebenfalls festgeschrieben ist der Umsetzungszeitraum. Sprich: Die Maßnahme muss bis 30.09.2023 abgeschlossen sein. Leider fehlt bislang die Zusage der Landesförderung. Diese erwarten wir zeitnah, sodass die Ausschreibung durchgeführt und Aufträge vergeben werden können.  
  12. Zustandserfassung gemeindeeigenes Straßennetz: Arbeiten laufen; Berichterstattung im Gemeinderat für Ende 2022 geplant.
  13. Abschluss Brandschutzkonzept Schönbergaula: Umsetzung div. vom GR vergebener Arbeiten für die Sommerferien abgeschlossen; einige wenige Arbeiten bzgl. Brandschutztüren offen. Derzeit werden div. Dokumentationen nachgefordert von den urspr. beteiligten Firmen. Ziel: Abschluss der Maßnahme bis Ende 2022. 
  14. Errichtung PV-Anlage auf dem Dach des FFW-Hauses Türkenfeld: Installation zugesagt für Herbst 2022. 
  15. Ertüchtigung Heizung Kindergarten „Sumsemann“: Rohdaten für Ausschreibung erhoben; aktuell werden Daten zu notwendigen Zuarbeiten seitens einer Elektrofirma erfasst; parallel Stellung der Zuschussanträge. 
  16. Ertüchtigung Warn-Infrastruktur im Gemeindegebiet (= Sirenen): Förderanträge gestellt; warten auf Antwort. 
  17. Herstellung Notstromfähigkeit Rathaus + FFW-Haus Türkenfeld: Aufträge vergeben; Umsetzung bis Ende 2022 zugesagt
  18. Herstellung Wegeverbindung „Türkenfeld Zankenhausen“ i. R. d. Dorfentwicklung: Zustimmung Teilnehmergemeinschaft zum Projekt liegt vor; Kostenvereinbarung zwischen Gemeinde und ALE unterschrieben; Ausschreibung soll demnächst stattfinden (siehe auch Ergänzungen unten)
  19. Fassaden-Sanierung Rathaus: Punkt ab sofort Teil der Regel-Berichterstattung; ausführliche Einschätzung siehe TOP in heutiger Sitzung. 



Fassaden-Sanierung Kindergarten Sumsemann anstehend / Fenster-Sanierung dringend notwendig / Angebote werden eingeholt
Bei einer Begehung im Kontext der Abstimmung verschiedener Innenrenovierungsmaßnahmen (=> werden ausgeführt durch das Handwerker-Team) wurde festgestellt, dass auch an der Fassade Maßnahmen zu ergreifen sind. Konkret bzw. dringlich geht es um die teilweise stark verwitterten Holzfenster. Seit Bau des Kindergartens wurden hier nie im großen Stil Renovierungsarbeiten durchgeführt. Das Bauamt wird Angebote für zwei Lose einholen (= Los 1=> nur Fenster, Türen, etc. // Los 2 => komplette Fassaden-Sanierung inkl. Fenster & Türen) einholen und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen. Entsprechende Beträge wären dann in den Haushalt 2023 ff einzuplanen. Bei der Fenster-Sanierung würden durch das Hausmeister-Team jeweils marode Stellen (z. B. Wetter-Schenkel) vorab ausgetauscht, sodass ein Malerbetrieb sich auf sein „Kerngeschäft“ konzentrieren könnte. 



Energiespar-Maßnahme: Dämmung Bodenplatte Rathaus-Speicher
Einem Vorschlag des AK-Energie folgend, wird idealerweise noch vor dem Winter die Bodenplatte auf dem Rathaus-Speicher gedämmt. Die exakte Spezifikation der Dämmung wurde mit Ing. Reitberger abgestimmt. Die Materialkosten belaufen sich auf circa 5 TEUR und werden seitens der Stadtwerke FFB im Rahmen eines Energiespar-Fonds übernommen. Darüber hinaus fallen einige Tausend Euro für die Miete eine Krans an. Ausgeführt wird die Dämmung durch die beiden Hausmeister. Das Rathaus-Team nutzt die Gelegenheit der temporären Dach-Öffnung, um div. Gegenstände (Sperrmüll), die seit langer Zeit auf dem Dachboden lagern, zu entsorgen. 
Gemeinsam mit dem Austausch der Fenster im Rathaus kann die Dämmung des Bodens einen nicht unerheblichen Effekt bzgl. Energie-Einsparungen haben. 



Kosteneinsparung bei ext. Reinigungsvertrag für Turnhalle realisiert
Bislang wird die Turnhalle durch einen ext. Dienstleister nahezu täglich gereinigt. Die hohen Intervalle sind den Nutzungszeiten durch Schule und Breitensport geschuldet. Um einen Beitrag zum Kostensparen zu leisten und den steigenden Energiekosten im Ansatz etwas entgegen zu setzen, hat die Gemeindeverwaltung mit dem Dienstleister verabredet, zukünftig nur an drei Tagen pro Woche (Mo/Mi/Fr) die Halle zu reinigen. Gleichzeitig wird mittels Aushang darauf hingewiesen, dass gewisse Dinge zukünftig durch die Nutzer z. B. an den Wochenenden selbst zu erledigen sind, Energie gespart werden soll (Stichwort: Umfang der Beleuchtung, …), etc.
Die Verwaltung hofft, auf diesem Wege circa ~ 15 TEUR einzusparen. 
Ein Abdrehen der Duschen wie in anderen Kommunen ist im Gegenzug nicht geplant. 



Sachstand Errichtung öff. Trinkwasserbrunnen
In der September-Sitzung 2021 hat der Gemeinderat i. R. eines Förderprogramms die Errichtung von bis zu zwei öffentlicher Trinkwasserbrunnen beschlossen. Ein positiver Förderbescheid mit Förderzusage (90%) liegt vor. Nach intensiver Prüfung wurde der Auftrag für die Errichtung einer öff. Trinkwasser-Entnahmestelle am Linsenmannhaus (Innenhof) vergeben. Die Kosten betragen knapp 10 TEUR. Die urspr. im Umfeld Schloss geplante Entnahmestelle kann aufgrund Leitungsverlauf, etc. nicht realisiert werden. Ob die Fördermittel an anderer Stelle verwendet werden, wird derzeit geprüft. 


Nutzung von Holz aus dem Gemeindewald f. eigene Projekte
Im Zuge der nachhaltigen Bewirtschaftung wird seit jeher jährlich nach Abstimmung mit dem Forstamt eine gewisse Menge Holz aus dem Gemeindewald entnommen. Angesichts der hohen Preise in diesem Bereich haben die Gemeinde-Handwerker vorgeschlagen, zukünftig einen Teil der zum Verkauf stehenden Holzmenge für eigene Zwecke sägen zu lassen. Der Vorschlag wurde aufgegriffen, sodass heuer erstmals eigenes Holz durch die Waldbauernvereinigung geschlagen und gesägt wird. Die Bretter werden dann eingelagert und für Parkbänke, auf Spielplätzen, etc. verwendet. 



Positive Nachricht: Fördersatz f. Wegeverbindung „Türkenfeld Zankenhausen“ liegt bei 72,3%
Das ALE hat mitgeteilt, dass der Fördersatz für die Wegeverbindung bei 72,3% liegt, nachdem es sich um eine Maßnahme in der Flur handelt. Dies ist aus finanzieller Sicht für die Gemeinde sehr erfreulich!



Termine 2023 – bitte notieren:
  • 25.01.23 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 26.01.23 – 19:30 Uhr – virtueller Bürgerstammtisch
  • 06.02.23 – 18:00 Uhr – Sitzung Schuldverband (inkl. Haushalt)
  • 15.02.23 – 19:00 Uhr (!) – GR-Sitzung mit Schwerpunkt Haushalt 
  • 29.03.23 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung (mit Beschlussfassung über den Haushalt 2023)
  • 27.04.23 – 19:00 Uhr – Bürgerversammlung – Linsenmann-Saal
  • 10.05.23 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 21.06.23 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 22.06.23 – 19:30 Uhr – virtueller Bürgerstammtisch
  • 06.07.23 – 18:30 Uhr – Mitarbeiter- und Ehrenamts-Sommerfest
  • 19.07.23 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • -sitzungsfreie Zeit in den Sommerferien / je nach Aufkommen i. B. auf Bauanträge, … ggf. Sondersitzung während der Ferien-
  • 20.09.23 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 25.10.23 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 29.11.23 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung
  • 30.11.23 – 18:30 Uhr – virtueller Bürgerstammtisch
  • 20.12.23 – 19:30 Uhr – GR-Sitzung  

Ergänzend:
25.03.2023 Aktion Saubere Landschaft, 2./3.12. Christkindlmarkt, 16.12.2023 Adventliche Stunde für Seniorinnen und Senioren (ehem. Seniorenweihnacht).



Umstellung auf das Digitale Bauantragsverfahren ab 01.10.2022

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Ab sofort können Bauanträge nicht mehr bei der Gemeinde eingereicht werden. Bauaufsichtliche Anträge (Bauanträge, Voranfragen, Abweichungsanträge, Anträge auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis usw.) sind direkt beim Landratsamt Fürstenfeldbruck einzureichen.
Das Landratsamt Fürstenfeldbruck hat beim Staatsministerium für Wohnen Bau und Verkehr den Beitritt zur Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung – DBauV) zum 01.10.2022 beantragt.
Für Bauherren, Planer und Antragsteller bedeutet das, dass alle baurechtlichen Anträge ab dem 01.10.2022 beim Landratsamt Fürstenfeldbruck einzureichen sind.
Dies ist möglich:
  1. als digitaler Antrag: Hier werden die Dokumente über das BayernPortal direkt vom Planfertiger über das Portal in die Fachanwendung des LRA übergeben.
  2. als analoger Antrag per Post, Einwurf oder Abgabe im Bürgerservicezentrum des Landratsamtes, Münchner Straße 32, 82256 Fürstenfeldbruck. Künftig ist der Bauantrag in Papierform nur noch in einfacher Ausfertigung (grüne Mappe) einzureichen




Stand Vorbereitung K-Fall-Vorsorge / Blackout
Mehrere Termine mit Versorgern, örtlichen Verantwortlichen, etc. haben stattgefunden. Der Bürgermeister berichtet dazu mündlich. Geplant ist zeitnah auch ein Termin mit den örtlichen Ärzten, Sanitären, etc. 
Die Herstellung der Notstromfähigkeit des Rathauses bzw. des Feuerwehrhauses ist beauftragt und soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Im Anschluss ist eine Übung geplant.
Die Landkreisbürgermeister haben mit dem Landratsamt bzw. der Katastrophenschutzbehörde verabredet, dass jede Kommune ein baugleiches Satellitentelefon beschafft, sodass im Falle des Ausfalls des Mobilfunknetzes eine Kommunikation möglich wird. 



Erfolgreich weitere Aktive für „Wir für Kids“ geworben
Bgm. Staffler und GR Göbel berichten mündlich über den Aktionsabend. 



Bekanntgabe div. Schlussrechnungen:
  1. Schlussrechnung Firma Strommer bzgl. Ölbach-Renaturierung 
    Die Auftragssumme wurde aufgrund Massen-Mehrung geringfügig überschritten  (49.410,59 € zu 51.583,78 EUR).
  2. Gründungsarbeiten Fundamente f. Fahrradständer-Förderprogramm (Firma Albrecht)
    Die Fundament-Arbeiten für die Fahrradabstellplätze (Firma Albrecht) waren ~ 1,5 TEUR günstiger. 
  3. Ertüchtigung restl. Fenster Rathaus durch Firma Seemüller
    Die Arbeiten konnten kostengünstiger als erwartet ausgeführt werden; Einsparung ~ 4,5 TEUR (Angebot 133.906,70 – Rechnung 129.888,50 € (brutto))

Datenstand vom 24.11.2022 15:06 Uhr