Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing (Bauort: Nebling)


Daten angezeigt aus Sitzung:  55. Sitzung des Marktgemeinderates, 09.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erläutert, dass Frau Carina Wintersberger und Herr Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau einen Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing (Bauort: Nebling) stellen.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Lageplandarstellung an der Grenze zum baurechtlichen Außenbereich und ist daher im Marktgemeinderat zu behandeln. Nach Rechtsauffassung der Verwaltung kann das Bauvorhaben aufgrund der benachbarten Wohnbebauung östlich und westlich als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich betrachtet werden. Eine gedachte Linie zwischen den bestehenden Wohngebäuden Nebling 13 und Nebling 6 als Grenze zum Außenbereich schließe den geplanten Standort des Vorhabens in den Innenbereich ein.

Das Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing grenzt wie im Plan ersichtlich nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche. Grundstücksanschlüsse der Wasserver- und Abwasserentsorgung sind auf dem Grundstück nicht vorhanden. In einer Vorbesprechung mit den Bauwerbern sei dargestellt worden, dass die Erschließung über das Grundstück mit der Fl.Nr. 2307, Gemarkung Schaibing erfolgen soll. Eine entsprechende Lageplanung und ein Nachweis der erforderlichen Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht, Leitungsrecht zugunsten des Baugrundstücks) sei im Zuge der Antragstellung vorgelegt worden. Auf Basis und mit Nachweis dieser dinglich gesicherten Rechte ist die Erschließung des Baugrundstücks nach Darstellung der Verwaltung gesichert.

Die Wasserver- und Abwasser- bzw. Oberflächenwasserentsorgung seien von den Bauwerbern in Abstimmung mit dem Bauamt des Marktes Untergriesbach auf eigene Kosten bis zu den bestehenden öffentlichen Anlagen zu erstellen. Des Weiteren müsse die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es sei daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.

Da sich das Bauvorhaben zwischen bestehenden Gebäuden im Dorfbereich befindet, kann das Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung dem Innenbereich zugeordnet werden. Die Verwaltung sieht keine öffentlichen Belange beeinträchtigt.

Im Zuge des Bauantrags wird durch die Bauwerber ein Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO auf Abweichung von örtlichen Bauvorschriften gestellt. Das geplante Stadthaus soll mit einem anthrazitfarbenen Satteldach errichtet werden. Die ortsübliche Bebauung sieht vornehmlich rote Satteldächer vor.

Laut Begründung fügt sich das geplante Stadthaus mit anthrazitfarbenen Satteldach trotz der Abweichung von der typischen Dachfarbe harmonisch in die umliegende Bebauung ein. 

„Die Architektur des Hauses bleibt in Bezug auf die Dachform (Satteldach) ortsüblich, während die Farbgebung eine moderne und zeitgemäße Variation darstellt, die bereits an mehreren Stellen im Ort Verwendung findet. In der näheren Umgebung des geplanten Bauvorhabens befinden sich bereits zwei Gebäude mit anthrazitfarbenen Satteldächern, eines davon nur wenige Meter Luftlinie vom Baugrundstück entfernt. Zudem steht eine Garage mit einem anthrazitfarbenen Walmdach im gleichen Ort. Diese Gebäude beweisen, dass sich anthrazitfarbene Dächer harmonisch in das bestehende Ortsbild integrieren können und bereits Teil der städtebaulichen Struktur des Ortes sind. Da in der Umgebung bereits Gebäude mit anthrazitfarbenen Dächern existieren, stellt die geplante Abweichung keinen Präzedenzfall dar. Die Kombination aus einer bewährten Dachform (Satteldach) und der modernen Farbgebung ist in der näheren Umgebung akzeptiert und fügt sich in das Straßenbild ein.

Anthrazitfarbene Dächer sind modern, zeitlos und städtebaulich unauffällig. Die Farbwahl harmoniert gut mit der übrigen Bebauung und bietet eine optische Aufwertung des Gebäudes, ohne das historische oder traditionelle Erscheinungsbild des Ortskerns zu beeinträchtigen.

Die beantragte Befreiung für die Verwendung eines anthrazitfarbenen Satteldachs ist städtebaulich vertretbar und passt sich trotz der Abweichung von der ortsüblichen Dachfarbe gut in die Umgebung ein. Bereits vorhandene Gebäude mit ähnlicher Dachfarbe in unmittelbarer Nähe zeigen, dass das anthrazitfarbene Dach kein städtebaulicher Fremdkörper ist. Zudem unterstützt die moderne Farbgebung die Nachhaltigkeit und Attraktivität des Gebäudes, ohne die öffentlichen oder nachbarlicheren Belange zu beeinträchtigen.“

Gemäß Rechtsauffassung der Verwaltung wird festgestellt, dass die Norm, die diesem Antrag zugrunde gelegt ist, nicht einschlägig ist. Für den Ortsbereich Nebling existierten keine örtlichen Bauvorschriften, von denen eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO beantragt werden könnte. Auch in der BauNVO finde sich keine Regelung zur Dachfarbe. Vielmehr sei das Vorhaben als Bebauung im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hiernach sei ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Voraussetzungen des § 34 BauGB sind nach Auffassung der Verwaltung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der zu überbauenden Grundstücksfläche gegeben. Mit Blick auf das Einfügegebot und die Bauweise seien auch Dachform und Dachfarbe zu betrachten. Die Tatsache, dass in einem Ort bereits einzelne Gebäude mit der beantragten Dachfarbe vorhanden sind, rechtfertige nicht, dass sich neue Gebäude nun an diesen Ausnahmen orientieren und allein aus dieser Begründung heraus eine Genehmigungsgrundlage erhalten. Die Eigenart der Umgebung, insbesondere der unmittelbaren Umgebung, ist nach Darstellung im Sachverhalt geprägt von roten Dacheindeckungen, die ortstypisch für niederbayerische Dörfer ist. Bei rund 20 Wohngebäuden im Ortsbereich Nebling und etwa 30 Nebengebäuden finde sich aktuell nur bei einem Anwesen dieselbe Dacheindeckung, wie sie beim beantragten Gebäude geplant ist. Ein weiteres Anwesen weiche von der roten bzw. vereinzelt rotbraunen Eindeckung ab und sei ebenfalls dunkler eingedeckt. Somit stellen die beiden Anwesen Ausnahmen vom gesamten Ortsbild dar, die jedoch nicht in dem Sinne ortsbildprägend sind, dass weitere Gebäude mit dieser Dacheindeckung aufgrund des Vorhandenseins dieser beiden Ausnahmen begründet werden können.

Sofern der Antrag auf Abweichung im Bauantrag als Begründung für das Einfügegebot des § 34 BauGB gewertet werden soll, sind die Voraussetzung hierfür aufgrund der vorstehenden Erläuterungen aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben und das Vorhaben wäre aufgrund des Einfügegebots nur mit einer roten oder rotbraunen Dacheindeckung zulässig.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus Sicht der Verwaltung nach Vorlage einer Planung der Zufahrt sowie der notwendigen Sicherung der Fahrt- und Leitungsrechte die grundsätzliche Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt werden kann, da die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind.

Hinsichtlich der Beurteilung der beabsichtigten Gestaltung der Dachfarbe ergeht seitens der Verwaltung die Einschätzung, dass auf Basis des § 34 Abs. 1 BauGB eine rote oder rotbraune Dacheindeckung vorzusehen ist. Es wird durch die Verwaltung dargestellt, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Dachfarbe letztlich dem Kreisbaumeister obliege, der Markt Untergriesbach müsse diesen gestalterischen Punkt aufgrund der fehlenden Bauleitplanung im Bereich Nebling aber im Rahmen seiner Stellungnahme behandeln.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Carina Wintersberger und Herrn Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing (Bauort: Nebling) das gemeindliche Einvernehmen. 

Das Einvernehmen wird auf Basis des vorgelegten Nachweises einer Sicherung der Erschließung mit einer ordnungsgemäßen Zufahrt und durch die notwendigen Ver- und Entsorgungsrechten mittels entsprechender Dienstbarkeiten zugunsten des Baugrundstücks erteilt. Die Leitungen der Wasserversorgung sowie der Abwasser-/Oberflächenwasserentsorgung sind von den Bauwerbern in Abstimmung mit und nach Vorgabe des Bauamts des Marktes Untergriesbach auf eigene Kosten bis zu den öffentlichen Anlagen zu erstellen.


Beschluss 2:

Dem gestalterischen Antrag von Frau Carina Wintersberger und Herr Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau auf Ausführung des Bauvorhabens mit einem anthrazitfarbenen Satteldach wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss 1

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Carina Wintersberger und Herrn Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing (Bauort: Nebling) das gemeindliche Einvernehmen. 

Das Einvernehmen wird auf Basis des vorgelegten Nachweises einer Sicherung der Erschließung mit einer ordnungsgemäßen Zufahrt und durch die notwendigen Ver- und Entsorgungsrechten mittels entsprechender Dienstbarkeiten zugunsten des Baugrundstücks erteilt. Die Leitungen der Wasserversorgung sowie der Abwasser-/Oberflächenwasserentsorgung sind von den Bauwerbern in Abstimmung mit und nach Vorgabe des Bauamts des Marktes Untergriesbach auf eigene Kosten bis zu den öffentlichen Anlagen zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Dem gestalterischen Antrag von Frau Carina Wintersberger und Herr Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau auf Ausführung des Bauvorhabens mit einem anthrazitfarbenen Satteldach wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger und dritter Bürgermeister Helmut Rischka sind aus beruflichen bzw. privaten Gründen bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

Datenstand vom 12.12.2024 14:35 Uhr