Bauantrag auf Neubau einer Kleinbiogasanlage zur regenerativen Stromerzeugung (BE9) und Nutzungsänderung von 2 Gülleerdbehältern zu Gärrestelagern (BE8) auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404, Gemarkung Schaibing


Daten angezeigt aus Sitzung:  56. Sitzung des Marktgemeinderates, 23.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 56. Sitzung des Marktgemeinderates 23.01.2025 ö beschließend 10

Sachverhalt

Es wird erläutert, dass Herr Manfred Krenner, Hubing 6a, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Neubau einer Kleinbiogasanlage zur regenerativen Stromerzeugung (BE9) und Nutzungsänderung von 2 Gülleerdbehältern zu Gärrestelagern (BE8) auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404, Gemarkung Schaibing (Bauort: Hubing 6a) stellt.

Dem Gremium wird nachfolgende rechtliche Einschätzung der Verwaltung erläutert:

Im Hinblick auf die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist das Vorhaben durch den Markt Untergriesbach hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und der Erschließungssituation zu prüfen. Als Maßstab für die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen sind die Vorgaben der §§ 31, 33, 34, 35 BauGB anzulegen.

Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Situation

Vorhandensein eines Bebauungsplans/einer Ortsabrundungssatzung

Für die Ortschaft Hubing existiert eine gültige Ortsabrundungssatzung. Die Hofstelle des Anwesens Krenner mit nahezu allen landwirtschaftlichen Gebäuden befindet sich innerhalb dieser Ortsabrundungssatzung. Lediglich ein Teil der Maschinenhalle im Nordwesten des Anwesens, die in jüngster Zeit erweitert worden ist, ragt über die Grenzen der Satzung hinaus.

       

Der Standort für die aktuell beantragte Kleinbiogasanlage ist außerhalb dieser Ortsabrundungssatzung geplant. Somit soll das Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich zur Umsetzung kommen.

Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich

Die Kleinbiogasanlage wird zur energetischen Verwertung der Gülle errichtet, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie Krenner anfällt. Die erzeugte Energie (Wärme und Strom) wird wiederum – zumindest zu einem großen Teil – auf dem landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht. Die Anlage hat einen engen räumlichen Bezug zur Hofstelle und es ist die einzige Energieerzeugungsanlage der Hofstelle.

Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB ist die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich festzustellen.


Nach der Feststellung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich sind die weiteren Voraussetzungen des § 35 BauGB für das Vorhaben zu prüfen.


Entgegenstehen öffentlicher Belange

Aufgrund der anzunehmenden Privilegierung des Vorhabens ist zu prüfen, ob öffentliche Belange entgegenstehen. Eine bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange, wie dies bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich ausreichend wäre, würde nicht als Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen dienen.

Insbesondere werden die nachfolgenden öffentlichen Belange geprüft und in diesem Zuge wird auch beurteilt, ob lediglich eine Beeinträchtigung oder ein Entgegenstehen dieser Belange vorliegt.


Widerspruch gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans

Das Vorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb und widerspricht somit nicht der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzung als landwirtschaftliche Fläche. Eine Bebauung ist in diesem Bereich zwar nicht explizit vorgesehen, als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Anlage aber grundsätzlich zulässig.

Dieser öffentliche Belang wird weder beeinträchtigt noch steht er dem Vorhaben entgegen.

Widerspruch gegen Darstellungen eines Landschaftsplans oder eines sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts

Das Vorhaben steht den Darstellungen des in Aufstellung befindlichen Landschaftsplans nicht entgegen. Weitere Pläne liegen nicht vor.

Seitens des Marktes Untergriesbach wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass benachbarte Anwesen (Hubing 3, Hubing 4 und Hubing 4a) ihre Wasserversorgung aus eigenen Brunnen sicherstellen. Inwieweit das Vorhaben sich negativ auf das Einzugsgebiet dieser Versorgungsanlagen auswirkt oder auswirken könnte, ist von den Fachstellen im weiteren Verfahren zu beurteilen.

Soweit die Fachstellen durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgungen der benachbarten Anwesen feststellen, wird dieser öffentliche Belang weder beeinträchtigt noch steht er dem Vorhaben entgegen.

Sollte die zulässige Trinkwasserversorgung der Nachbarn durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, steht dieser öffentliche Belang dem Vorhaben entgegen.

Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen

Nach Darstellung in den Antragsunterlagen ruft das Vorhaben weder hinsichtlich Schallentwicklung noch Geruchsbelästigung unzulässige Umwelteinwirkungen hervor. Nach Aussage der Antragsteller bzw. der Planer werden alle Grenzwerte eingehalten. Fachliche Begründungen dieser Ausführungen finden sich in den Antragsunterlagen nicht.

Eine fachliche Beurteilung, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, die dem Vorhaben entgegenstehen, muss durch die entsprechenden Fachstellen erfolgen. Aufgrund der aktuellen Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes mit verschiedenen Umbaumaßnahmen und insbesondere auch dem Einbau einer Lüftungsanlage in den bestehenden Stall in unmittelbarer Nähe des jetzt beantragten Vorhabens sowie der Nutzung der jüngst erweiterten Maschinenhalle in diesem Bereich für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen ist gegebenenfalls eine Gesamtbetrachtung der Schallquellen notwendig.

Soweit die Fachstellen durch das Vorhaben keine unzulässige Beeinträchtigung der der Umwelt durch schädliche Umwelteinwirkungen feststellen, wird dieser öffentliche Belang weder beeinträchtigt noch steht er dem Vorhaben entgegen.

Sollten durch das Vorhaben unzulässige Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nicht durch Auflagen bzw. bauliche oder technische Maßnahmen (z.B. Betriebszeitenbegrenzung, Schalldämpfer, etc.) beseitigt werden können, steht dieser öffentliche Belang dem Vorhaben entgegen.

Entstehen unwirtschaftlicher Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben

Auf Basis der vorliegenden Antragsunterlagen scheinen öffentliche Belange unwirtschaftlicher Aufwendungen für öffentliche Aufgaben dem Vorhaben nicht entgegen zu stehen. Hierbei wird angenommen, dass keine Beeinträchtigung der Wasserversorgung benachbarter Anwesen erfolgt, dass die Löschwasserversorgung ausreicht und dass die Verkehrserschließung für das Vorhaben ausreichend ist.

Soweit die vorstehenden Voraussetzungen gegeben und fachlich begründet nachzuweisen sind, stehen diese öffentlichen Belange dem Vorhaben nicht entgegen. 

Sollte die Löschwasserversorgung nicht ausreichen, aufgrund einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der benachbarten Anwesen ein Anschluss an die öffentliche Versorgung notwendig werden oder aufgrund der Verkehrsentwicklung eine Verbesserung der öffentlichen Verkehrsanbindung erforderlich sein, wäre dies im Verfahren darzustellen und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu ermitteln. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit wären die Kosten durch den Antragsteller zu tragen oder diese öffentlichen Belange stehen dem Vorhaben entgegen.

Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
 
Ein Entgegenstehen dieser öffentlichen Belange ist auf Basis der Unterlagen nicht zu erkennen. Die fachliche Beurteilung hat durch die Fachstellen zu erfolgen.

Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes

Die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist ein öffentlicher Belang, der einem landwirtschaftlichen Vorhaben nur bedingt entgegengehalten werden kann, da dieser konkrete Belang in der Regel einem privilegierten Vorhaben nicht entgegensteht. 

Im vorliegenden Fall sehen die Antragsunterlagen aber das Aufstellen eines blauen (Schiffs)Containers als Teil des Betriebsgebäudes vor. Da das Vorhaben unmittelbar am Ortseingang von Hubing geplant ist, sollten die Gestaltung des Betriebsgebäudes und der städtebauliche Gedanke sowie das Erscheinungsbild des Dorfes zumindest in der Entscheidung berücksichtigt werden. Durch gestalterische Mittel (z.B. Fassadengestaltung in einer dezenten und für landwirtschaftliche Gebäude übliche Farbe oder eine Holzverkleidung) sowie das Vorsehen einer eingrünenden Begleitbepflanzung kann die Beeinträchtigung dieses Belangs mit einfachen und effektiven Mitteln vermieden werden.

Sofern die städtebauliche und ortsbildtypische Gestaltung der Gebäude sowie eine Begleitpflanzung oder Ortsrandeingrünung vorgesehen werden, ist dieser öffentliche Belang nicht beeinträchtigt bzw. steht dem Vorhaben nicht entgegen.

Beeinträchtigung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder Gefährdung der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes

Laut Darstellung in den Antragsunterlagen sowie aufgrund der geringen Flächenversiegelung werden wasserwirtschaftliche Belange durch das Vorhaben nicht oder nicht wesentlich berührt.
Hinsichtlich des Schutzes der benachbarten Trinkwasserversorgung wird auf obenstehende Ausführungen verwiesen.

Förderung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung

Das beantragte Vorhaben soll unmittelbar im Anschluss an die bestehende Ortsabrundungssatzung und im unmittelbaren Umfeld der Hofstelle als landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben umgesetzt werden. Allein aus diesem Grund steht eine wesentliche Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs dem Vorhaben nicht entgegen.

Weitere öffentliche Belange, die zu prüfen wären, sind nach Auffassung des Marktes Untergriesbach nicht gegeben.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus Sicht der Verwaltung öffentliche Belange dem Vorhaben nicht grundsätzlich entgegenstehen, sofern die vorstehend angeführten Problemfelder in den Antragsunterlagen bzw. in möglicherweise notwendigen Ergänzungen dieser behandelt werden. Die Feststellung einer objektiven Berücksichtigung der öffentlichen Interessen obliegt den zuständigen Fachstellen und der Bauaufsichtsbehörde.


Ausreichende Erschließung

Abschließend ist im Zuge der Prüfung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens zu prüfen. Nach Auffassung der Verwaltung kann die Erschließung für das Vorhaben grundsätzlich nachgewiesen werden. 

Die Prüfung der Erschließung bezieht sich auf folgende Punkte:

Verkehrserschließung:

Eine Zufahrt zum Grundstück besteht von der angrenzenden Gemeindestraße aus. Aus der Betriebsbeschreibung geht hervor, dass nach dem Bau der Anlage keine regelmäßige Zufahrt mehr notwendig sein wird, da die Befüllung der Anlage ausschließlich über eine neu zu verlegende Rohrleitung direkt vom Stall aus erfolgt. Die Gärreste werden nach dem Fermentationsprozess ebenfalls über eine Rohrleitung in die bestehenden Güllegruben (Gärrestebehälter) gepumpt. Somit wird im Betrieb gemäß den Angaben in der Funktionsbeschreibung eine Zufahrt lediglich zu Wartungs- und Überwachungszwecken erfolgen müssen. Diese wird sich voraussichtlich auf die Tagzeit beschränken und allenfalls im Störungsfall in die Nachtzeit fallen.

Schmutzwasserentsorgung:

Eine Schmutzwasserentsorgung ist nicht notwendig, da das Vorhaben keinen Schmutzwasseranfall verursacht.

Oberflächenentwässerung:

Das Bauvorhaben für sich erfordert aufgrund der geringen Fläche, die neu versiegelt wird, keinen Nachweis einer geordneten Oberflächenentwässerung. Gemäß der Betriebsbeschreibung und der Eingabeplanung soll das anfallende Oberflächenwasser aus den versiegelten Flächen großflächig versickert werden. Dies dürfte für das Bauvorhaben alleine auf dem Baugrundstück auch möglich sein. Inwieweit aufgrund der gesamten versiegelten Fläche der Hofstelle eine wasserrechtliche Erlaubnis und ein ordnungsgemäßer Nachweis für die Oberflächenentwässerung notwendig ist, müssen die Fachstellen klären. Eine Einleitung des Oberflächenwassers in die gemeindliche Straßenentwässerung darf nicht erfolgen.

Löschwasserversorgung:

Gemäß Darstellung in den Antragsunterlagen kann die Löschwasserversorgung für die Kleinbiogasanlage mit der bestehenden Dorflöschwasserversorgung gesichert werden. Es wird nicht angeführt, welcher Löschwasserbedarf für das Bauvorhaben im Brandfall angenommen wird und welche Löschwassermenge in Hubing zur Verfügung steht. Diese Angaben sind nach Auffassung der Verwaltung zu ergänzen.

Nötigenfalls ist ein höherer Löschwasserbedarf durch den Antragsteller dauerhaft sicherzustellen (z.B. durch die Errichtung eines Löschwasserbehälters). Der Markt Untergriesbach wird nicht für die Vorhaltung einer höheren Löschwassermenge sorgen, sofern dieser Bedarf durch das Vorhaben ausgelöst würde.

Elektrizität/Telekommunikation

Die Erschließung des Baugrundstücks mit diesen Sparten ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Marktes und seitens des Bauwerbers eigenständig zu klären sowie gegebenenfalls nachzuweisen. Der Markt Untergriesbach stellt weder einen Strom- noch einen zusätzlichen Telekommunikationsanschluss her.


In der Diskussion schließen sich die Gremiumsmitglieder der vorgestellten Einschätzung der Verwaltung an. Die Prüfung aller Punkte, die möglicherweise eine unzulässige oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn ergeben und der weiteren öffentlichen Belange soll im weiteren Verfahren mit größtmöglicher Ernsthaftigkeit erfolgen. Es wird in der Diskussion ausdrücklich festgestellt, dass das Vorhaben nicht verhindert werden soll, sondern die Erzeugung erneuerbarer Energien begrüßt wird. Die Interessen des Landwirts an der Erweiterung seines Betriebes müssten jedoch mit den Interessen der Nachbarn und der Öffentlichkeit an der Einhaltung der gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden.

Auf Nachfrage aus dem Gremium wird erläutert, dass Stellungnahmen der Nachbarn in Form von Gesprächsnotizen aus gemeinsamen Besprechungen in der Verwaltung vorliegen, in denen auf die Problemfelder hingewiesen worden sei, die im Gutachten der Verwaltung behandelt werden. Insbesondere die möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm, Geruch, Staub), die mögliche Beeinträchtigung der Wasserversorgung sowie die Belastung durch Verkehr werden von den Nachbarn als wesentliche gefährdete Interessensfelder angeführt.

Ebenfalls aufgrund einer Nachfrage wird seitens der Verwaltung erklärt, dass aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich ist, dass überschüssige Energie an benachbarte Anwesen geliefert werden solle. Den Antragsunterlagen sei eine Betriebs-/Funktionsbeschreibung beigefügt. Bei den Ausführungen handele es sich jedoch um eine relativ allgemein gehaltene Dokumentation, die keine Darstellungen zum konkreten Vorhaben enthalte.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herrn Manfred Krenner, Hubing 6a, 94107 Untergriesbach auf Neubau einer Kleinbiogasanlage zur regenerativen Stromerzeugung (BE9) und Nutzungsänderung von 2 Gülleerdbehältern zu Gärrestelagern (BE8) auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404, Gemarkung Schaibing (Bauort: Hubing 6a) das gemeindliche Einvernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die fachliche Beurteilung der zuständigen Fachstellen für oben angeführte Punkte (fett gedruckt) ergibt, dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. 

Beschluss

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herrn Manfred Krenner, Hubing 6a, 94107 Untergriesbach auf Neubau einer Kleinbiogasanlage zur regenerativen Stromerzeugung (BE9) und Nutzungsänderung von 2 Gülleerdbehältern zu Gärrestelagern (BE8) auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404, Gemarkung Schaibing (Bauort: Hubing 6a) das gemeindliche Einvernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die fachliche Beurteilung der zuständigen Fachstellen für oben angeführte Punkte (fett gedruckt) ergibt, dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.02.2025 12:45 Uhr