In der Zeit zwischen dem 04.12.2024 und dem 14.01.2025 hat nach Darstellung der Verwaltung die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur beabsichtigten Aufstellung Bebauungsplanes „GE Mairau-Äcker West“ im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB stattgefunden.
Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen (nachfolgend kursiv dargestellt) sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung (nachfolgend rot dargestellt)
LRA Passau, Hr. Emmer
- Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
- Rechtliche Beurteilung
- In B) 1.1. Alt. 2 sollte der Text genauso lauten, wie auf Seite 18 der Begründung.
- Der Hinweis auf die Einsehbarkeit der DIN-Normen im Rathaus fehlt im Bebauungsplan.
- Der Satzungsbeschluss kann erst gefasst werden, wenn die erforderlich wasserrechtliche Erlaubnis erteilt ist.
LRA Passau, Städtebau, Hr. Baumgartner
Der Markt Untergriesbach beabsichtigt die Neuaufstellung des Bebauungsplans „GE Mairau-Äcker“.
Hierzu wurden bereits zwei Stellungnahmen von Frau Ruderer-Wieland abgegeben.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Planung grundsätzlich keine Bedenken.
Die Punkte der beiden Stellungnahmen wurden weitestgehend eingearbeitet.
Folgende Punkte sollten noch mal überarbeitet werden:
- Im Punkt 3 der ihrer ersten Stellungnahme merkte Frau Ruderer-Wieland folgendes an: „Eine weitere Unterteilung durch die Knödellinie wird empfohlen, da aus städtebaulicher Sicht bedauert wird, dass an der südlichen Grenze vor den Ausgleichsflächen ein Baukörper mit einer Wandhöhe von 13m errichtet werden kann. In diesem Bereich soll die Wandhöhe minimiert werden.“ Dieser Punkt wurde meiner Auffassung nicht ausreichend abgehandelt. Ziel sollte sein, dass in dem südlichen Grundstücksbereich des Grundstücks zwischen Betriebsleiterwohnhaus und Straße im Osten keine Gebäude entstehen, die an der Südfassade eine Höhe von 13 m aufweisen, da solch große Gebäude nicht durch den südlichen Grünstreifen verdeckt werden können. Hier könnte man in den textlichen Festsetzungen ergänzen, dass Gebäude, die dort entstehen sollen, an der Südfassade zu staffeln sind, so dass diese in einem Abstand von 15 m zum südlichen Grünstreifen eine max. Wandhöhe von 9-10 m nicht überschreiten.
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer wird nachfolgende Regelung vorgeschlagen:
- Der Planbereich wird nochmals untergliedert. Vom nordöstlichen Eck der Knödellinie zur Abgrenzung des Betriebsleiterwohnhauses wird eine weitere Knödellinie bis zur Straße eingetragen, die den südlichen Planbereich umfasst.
- Für den südlichen Planbereich wird festgelegt, dass die maximale Wandhöhe der nach Süden ausgerichteten Wände 9 m nicht überschreiten dürfen. Gegebenenfalls sind die Gebäude an der Südfassade zu staffeln.
- Es sollte darüber nachgedacht werden, max. Aufschüttungshöhen festzulegen.
- Im nördlichen Planbereich mit Bestandsbebauung sind Abgrabungen und Aufschüttungen von maximal 1,00 m ausgehend vom aktuellen Bestandsgelände zulässig.
- Im südlichen Planbereich sind Abgrabungen und Aufschüttungen von maximal 1,50 m ausgehend vom Urgelände zulässig.
- Zum unmissverständlichen Verständnis der zulässigen Zahl der Betriebsleiterwohnung(-en) sollte eine konkrete Zahl der max. zulässigen Wohneinheiten festgelegt werden.
- Zur Zahl der zulässigen Betriebsleiterwohnung(en) wird festgelegt, dass eine Betriebsleiterwohnung zulässig ist.
- Die Flächen in und außerhalb der Baugrenzen, die keine Grünflachen sind, sind mit einer grauen Farbe hinterlegt. Diese Flächen müssen (auch in der Zeichenerklärung) näher definiert werden. Sollen hier versiegelte Flächen entstehen?
- Die Darstellung der Flächen ist zu differenzieren. Die Flächen außerhalb der Baugrenzen sind als Grünflachen darzustellen und anzulegen, soweit sie nicht für den Betriebsverkehr versiegelt werden müssen. Wenn möglich sollten auch innerhalb der Baugrenzen begrünte/unversiegelte Flächen festgelegt werden (z.B. im Bereich des Betriebsleiterwohnhauses).
- Der aktuell vorliegende Planungsentwurf trifft keine Regelungen zu Werbeanlagen. Hierüber sollte man sich geeignete Definitionen und Festsetzungen überlegen.
Analog zu vergleichbaren Bauleitplanungen im Gemeindegebiet werden hinsichtlich der Werbeanlagen nachfolgende Festsetzungen vorgeschlagen:
- Im Bereich des Bebauungsplanes sind freistehende Werbeanlagen bis zu einer Ansichtsfläche von 4,0 m² und 5,0 m Höhe zugelassen.
- Im Bereich des Bebauungsplanes sind Werbeanlagen an Fassaden bis zu einer Ansichtsfläche von 8,0 m² zugelassen. Pro Fassadenseite darf die Gesamtansichtsfläche der Werbeanlagen maximal 16 m² betragen.
- Eine Beleuchtung der Werbeanlagen hat so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung Dritter nicht gegeben ist.
- Werbeanlagen mit Ausrichtung zur Bundesstraße hin, müssen die Vorgaben des Straßenbaulastträgers erfüllen (insbes. hinsichtlich Blendwirkung, Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, anbaufreie Zone)
- Werbeanlagen sind ausschließlich zugelassen, wenn sie dem im Planbereich angesiedelten Betrieb dienen.
LRA Passau, Technischer Umweltschutz, Hr. Mauser
Keine Einwendungen
LRA Passau, Untere Naturschutzbehörde
In der Planfassung vom 18.11.2024 wurden die Forderungen aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 08.10.2024 übernommen. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann deshalb dem Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung zugestimmt werden.
LRA Passau, Wasserrecht SG 53, Hr. Reiss
Lt. Teil. C Ziff. 3 der Begründung erfolgt die Niederschlagsentwässerung durch Einleitung über einen bestehenden Rückhalteteich in einen namenlosen Graben. (Bescheid des LRA Passau v. 05.08.2014, die Erlaubnis endet am 31.12.2034).
Diesem Bescheid liegt eine Bemessung des Rückhaltevolumens bzw. ein Einzugsgebiet zu Grunde, die bei der Erweiterung des Einzugsgebietes so nicht mehr stimmt.
Die künftige Miteinleitung des Oberflächenwassers aus dem neuen Baugebiet über diese Einleitungsstelle kann deshalb wohl nur unter Vergrößerung des Rückhaltevolumens oder anderer Maßnahmen (z.B. Niederschlagswasserbehandlung) weiterhin wasserrechtlich erlaubt werden.
Eine überarbeitete Planung mit Änderungsantrag für diese Einleitungsstelle unter Einbeziehung des neuen Baugebietes liegt hier noch nicht vor.
Erst nach Planvorlage kann dies dann wasserrechtlich behandelt werden. Hierzu wird auf die Stellungnahmen des WWA Deggendorf vom 05.09.2024 und 11.11.2024 an die Gemeinde verwiesen.
Zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis ist ein förmliches Verwaltungsverfahren durchzuführen, das erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt. Eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis ohne Durchführung eines solchen förmlichen Verwaltungsverfahrens ist nicht möglich. Auch müssen vor Antragstellung in der Regel die notwendigen Planunterlagen erst in Auftrag gegeben werden und gefertigt werden.
Die Planunterlagen sind in 4-facher Ausfertigung bei uns vorzulegen (vgl. auch „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren“ -WPBV-). Es wird deshalb angeraten, die Änderung oder Neuerteilung der o.g. wasserrechtlichen Erlaubnis rechtzeitig zu beantragen.
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
zu o.g. Planung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Niederschlagswasserbeseitigung
Für das parallel laufende Wasserrechtsverfahren werden die Antragsunterlagen in Abstimmung mit dem Markt Untergriesbach und dessen Planer nochmals überarbeitet. Die Entwässerung über das bestehende Regenrückhaltebecken wird beibehalten. Allerdings wird der bisherige Dauerstau im RRB – entsprechend den Vorgaben des gültigen Regelwerkes – vollständig aufgelassen. Anstelle des Dauerstaus wird für die Regenwasserbehandlung eine technische Behandlungsanlage vorgesehen.
Eine positive Beurteilung im wasserrechtlichen Verfahren kann somit in Aussicht gestellt werden.
Kreisbrandinspektion Passau, Kreisbrandmeister Hr. Fuchs
In Beantwortung Ihrer o.a. Beteiligung im Bauleitplanverfahren darf mitgeteilt werden, dass bereits mit Schreiben vom 18.10.2023 und vom 30.09.2024 Stellungnahmen abgegeben wurden.
Die darin enthaltene Forderung zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung nach den DVGW-Merkblätter W 405 (Hydrantenabstände Netzleistung), W 400 (Grundlagen der Löschwasserversorgung) und W 331 (Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten) sind grundsätzlich zu beachten.
Darüber hinaus werden keine weiteren Anmerkungen oder Forderungen vorgebracht.
Regierung v. Ndb, Hr. Schmauß
Der Markt Untergriesbach beabsichtigt den genannten Bebauungsplan aufzustellen.
Hierzu wurde bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 11.10.2024, mitgeteilt, dass Erfordernisse der Raumordnung nicht negativ berührt sind. Dies gilt auch für die nun vorliegende Planung.
Regionaler Planungsverband
Keine Einwendungen
ZAW Donau-Wald
als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Die Abfallentsorgung erfolgt, wie bisher, über die bestehende, öffentliche Erschließungsstraße „Mairau“ (Fl.Nr. 1311).
[…]
Staatliches Bauamt
zur o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Mairau-Äcker West“ wurden bereits bauamtliche Stellungnahmen vom 25.09.2023 und 11.09.2024, Nr. S2-4622-S23-213/23 abgegeben.
Die btl. Stellungnahmen bleiben weiterhin aufrechterhalten und gelten sinngemäß für die erneute Auslegung.
Bei Beachtung o.g. btl. Stellungnahmen bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes von Seiten des Staatlichen Bauamtes im Weiteren keine Bedenken
Deutsche Telekom
[…]
Wir bedauern Ihnen heute mitzuteilen, dass wir das Neubaugebiet GE Mairau-Äcker West, NBG1014464 (Telekom-interne Vorgangsnummer) mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ausbauen können. An den weiteren Planungsgesprächen zu diesem Projekt werden wir uns daher nicht mehr beteiligen. Wir bedauern diese Entwicklung und hoffen auf Ihr Verständnis.
[…]
Bayernwerk Netz GmbH
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 30.09.2024, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. […]
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.
Bereich Forsten
Keine Einwände; forstrechtliche Belange werden nicht berührt.
Nachfragen aus dem Gremium ergeben sich nicht.