Das Gremium wird darüber unterrichtet, dass aufgrund einer noch notwendigen Abstimmung mit Kreisbaumeister Baumgartner hinsichtlich der geplanten Dachform des Gebäudes eine Behandlung in der heutigen Sitzung auf Antrag der Bauwerber nicht erfolgen solle. In Kurzform wird der Sachverhalt erläutert und die Verwaltung stellt dar, dass ein Walmdach sowie ein Bau, der sich gemäß der Begründung des Architekten an den Stil einer „Stadtvilla“ anlehnt, für den Kernbereich des Dorfes Ziering nicht verträglich sei. Das Vorhaben in der aktuellen Planung widerspreche aus Sicht des Kreisbaumeisters und der Verwaltung des Marktes der städtebaulich sinnvollen Ortsentwicklung und dem Einfügungsgebot. Allein die Begründung, dass sich eine „Stadtvilla“ in den Ort einfüge stelle nach Ansicht der Verwaltung einen Widerspruch in sich dar. Zudem wird in der Begründung angeführt, dass in der unmittelbaren Umgebung bereits Walmdächer und ähnliche Baustile vorhanden seien. Hierzu wird seitens der Verwaltung angeführt, dass sich in der gesamten Ortschaft nur ein Gebäude mit einem Walmdach findet und dies am äußersten Ortsrand in nicht weithin einsehbarer Lage und ohne prägende Wirkung auf den Ort liege. Allein aufgrund des Vorhandenseins dieses Gebäudes könne nicht auf eine Zulässigkeit des beantragten Baustils im Dorfkern geschlossen werden. Das neue Gebäude wäre aufgrund des exponierten Standorts in der Ortsmitte sehr wohl prägend für die Umgebung und daher müsse sich das Gebäude auch an der gewachsenen Struktur und am prägenden Baustil orientieren.
Die Gremiumsmitglieder stimmen in der kurzen Beratung dieser Auffassung von Kreisbaumeister und Verwaltung zu.
Der Inhalt des Bauantrages wird kurz vorgestellt und die Pläne an der Leinwand gezeigt:
Herr Matthias und Frau Nadine Danner, Kapellenweg 34, 94107 Untergriesbach stellen einen Antrag auf Abbruch des best. Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960, Gemarkung Schaibing, (Bauort: Marterlweg 1).
Das geplante Bauvorhaben befindet sich innerhalb der Ortsabrundungssatzung Ziering bedarf jedoch einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen zu Punkt 2 „Bauweise“.
Genau Bezeichnung der Art der Befreiung:
2. Vollgeschoss statt DG, Dachform als Walmdach und Teilfläche Flachdach anstatt Satteldach oder Krüppelwalmdach, Dachneigung 22° anstatt 28 - 35°.
Begründung für die beantrage Befreiung:
Der Bauherr wünscht vom Baustil des Neubaus eine Art "Stadtvilla". Da in der Umgebung bereits vereinzelt Häuser mit Walmdach, 2 Vollgeschossen und Dachziegel in Grautönen vorhanden sind fügt sich der Neubau gut in die Umgebung ein und das Ortsbild wird nicht negativ beeinflusst. Die bestehende Satzung ist von 1999 und die Zulässigkeit von nur 1 Vollgeschoss ist nicht mehr zeitgemäß. Das Walmdach weißt zu dem gem. Satzung zulässigen Krüppelwalmdach Ähnlichkeiten auf und ist daher vertretbar. Die Dachneigung wurde entsprechend der Dachform verringert um die Dachansicht möglichst kompakt zu halten. Die geringfügigen Flachdachflächen im Bereich des Erkers sind ebenfalls vertretbar da im Ort bereits Flachdachgaragen vorhanden sind welche vom Flächenanteil sogar größer sind. Des Weiteren wurde uns mitgeteilt, dass bereits eine Änderung der Satzung in Bearbeitung ist, welche Walmdächer und 2 Vollgeschosse zulassen.
Der Anschluss an den bestehen Mischwasserkanal und an die öffentliche Wasserversorgung erfolgt durch die bestehenden Anschlüsse. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Bauwerben die bestehenden Anschlüsse schließen und die neuen Anschlüsse bis zu den öffentlichen Anlagen auf eigene Kosten und nach Rücksprache mit dem Bauamt erstellen.