Seitens der Verwaltung wird das Gremium darüber unterrichtet, dass ein Großteil der bisherigen Wassergemeinschaft Rampersdorf (vgl. den Sitzungsunterlagen beigefügte Unterschriftenliste) mit Antrag vom 15.05.2024 einen Antrag auf Entnahmegenehmigung und Brauchwassernutzung für die bestehende Quelle der Dorfwasserversorgung Rampersdorf gestellt hat.
Der Antrag lautet wörtlich:
Rampersdorf 15.5.24
Gemeinde Untergriesbach
Betreff: Entnahmegenehmigung/Brauchwassernutzung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantragt die Wassergemeinschaft Rampersdorf die Entnahmegenehmigung und Brauchwassernutzung aus der dorfeigenen Wasserversorgung rückwirkend bis 1938.
Für die Anschlussnehmer siehe beiliegende Liste.
Mit freundlichen Grüßen
Die Wassergemeinschaft
Wie dem Gremium bereits berichtet worden ist, sei der Fortbestand der Dorfwasserversorgung Rampersdorf durch die dort bestehende Wassergemeinschaft aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich.
Die wesentlichen Gründe für diese Entwicklung sind nach Darstellung der Verwaltung:
- fehlende Rechtsform der Wassergemeinschaft (z.B. Genossenschaft)
- fehlende formelle wasserrechtliche Erlaubnis zur Nutzung der Quelle
- fehlendes Schutzgebiet
- fehlendes Fachpersonal zur Anlagenbetreuung und -kontrolle
Aufgrund dieser Entwicklung seien die Mitglieder der Wassergemeinschaft zu der Entscheidung gekommen, dass ein Anschluss an die öffentliche Versorgungseinrichtung zur Sicherung der Trinkwasserversorgung erforderlich sein wird. Der Markt Untergriesbach ist gemäß Bericht des Bürgermeisters aktuell mit der Erstellung eines Planungskonzepts und der Förderanträge zur Sicherung finanzieller Unterstützungen durch den Freistaat befasst. Die Ergebnisse und die Maßnahme werden dem Gremium nach Vorliegen der Planung vorgestellt. Wenn möglich soll der erste Bauabschnitt (Ringleitung Siedlungsstraße, südlicher Teil Alte Straße, Bachweg) im August 2024 beginnen.
Im Zuge der aktuellen Überprüfungen, Gespräche und der Lösungsfindung sei festgestellt worden, dass die Quelle zwar auf Basis einer notariellen Verfügung aus dem Jahr 1938 durch die Wassergemeinschaft genutzt worden ist, dass aber weder eine wasserrechtliche Entnahmegenehmigung noch eine formelle wasserrechtliche Erlaubnis vorliegen.
Die Mitglieder der Wassergemeinschaft möchten die bisher genutzten Quellen nicht aufgeben und unter Beibehaltung der Nutzung des jetzigen Netzes die Quellen für eine Brauchwassernutzung weiter aufrechterhalten. Diese Brauchwassernutzung bedarf nach geltender Satzung aber der Zustimmung des Marktgemeinderats und kann nur im Rahmen der Satzungsregelungen des Marktes Untergriesbach erfolgen. Im Detail bedeute das, dass die gesamte Trinkwasserversorgung über die öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen ist und für nicht trinkwassergebundene Bedarfe (insbesondere Gartenbewässerung) eine Versorgung über die Brauchwasserleitung möglich wäre. Sofern die technische Trennung der Systeme gewährleistet und vom Wasserwart geprüft sei, wäre auch die Brauchwassernutzung in der Toilettenspülung möglich. Für den Unterhalt und die Instandsetzung der Brauchwasserleitung trage allein die Versorgungsgemeinschaft (alle Brauchwassernutzer) Sorge. Der Markt Untergriesbach habe diesbezüglich keine Verantwortung.
Neben der Zustimmung des Marktes Untergriesbach zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei auch die Zustimmung des Landratsamtes Passau und des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf zur beantragten Entnahmegenehmigung des Wassers erforderlich und die Berechtigung zur beabsichtigten Quellnutzung auf den Grundstücken der betroffenen Eigentümer müsse mit diesen geklärt sein.