Bürgermeister Duschl führt in diesen Tagesordnungspunkt ein und Kämmerer Hegedüsch erläutert gemäß den nachfolgenden Darstellungen den Sachstand und die geplante weitere Vorgehensweise. Am 10. April 2018 habe das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt. In der Folge habe der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer beschlossen und dies mit einer Öffnungsklausel versehen, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglicht. Hiervon habe der Bayerische Landtag Gebrauch gemacht und das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) erlassen. Mit diesem Gesetz werde für die Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.
Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Der Begriff der Aufkommensneutralität bedeute jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems müsse es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeute nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten soll – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d. h. zum 1. Januar 2025 automatisch ihre Geltung verlieren, sollten die ab dem 1. Januar 2025 gültigen, neuen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 durch den Marktgemeinderat Untergriesbach festgelegt und in Form einer Hebesatzsatzung beschlossen werden.
Nach den bisher erfassten Datensätzen ergibt sich gemäß dem Bericht des Kämmerers für den Markt Untergriesbach eine Rückmeldequote von 88 % von allen 3.314 Datensätzen (Grundsteuer A und B) seitens des Finanzamtes Passau.
Die aktuellen Grundsteuereinnahmen sowie die vorläufige Hebesatzberechnung stellen sich wie folgt dar:
Bisher festgelegte Hebesätze Kommunen Landkreis Passau:
Kommune
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Grundsteuer A Hebesatz
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Grundsteuer B Hebesatz
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Ruderting
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220 %
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220 %
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Fürstenzell
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600 %
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260 %
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Hauzenberg
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320 %
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180 %
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Neuhaus am Inn
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?
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230 %
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Obernzell
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200 %
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180 %
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Tiefenbach
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220 %
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220 %
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Eine Festlegung der Hebesätze wie vorstehend dargestellt, würde zu folgenden jährlichen Grundsteuerzahlungen bei den Bürgerinnen/Bürger im Gemeindebereich des Marktes Untergriesbach führen.
Beispiele Einfamilienhäuser:
Beispiele Land- und Forstwirtschaft:
Beispiele Gewerbebetriebe:
Durch den Kämmerer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Grundsteuer für den einzelnen Grundstücksbesitzer auch wesentlich davon beeinflusst wird, wann die letzte Bewertung erfolgt sei. Ein 1970 erstmalig veranlagtes und biser nicht neu bewertetes Wohnhaus werden mit einer stärkeren Steigerung der Grundsteuer rechnen müssen als ein vergleichbares Anwesen, welches erst 2015 erstmals bewertet und veranlagt worden ist. Dies ergebe sich daraus, dass das neu bewertete Anwesen in der Regel bereits mit einem höheren Messbetrag versehen ist, als ein lange zurückliegendes Gebäude.
Seitens des Gremiums wird in der Diskussion herausgestellt, dass die Vorstellung verständlich und nachvollziebar sei. Die von der Verwaltung gewählte Vorgehensweise der Ermittlung der Hebesätze sowie das Abwarten, bis möglichst viele Datensätze bekannt waren, wird begrüßt. Auf Nachfrage erläutert der Kämmerer, dass im Falle von Widersprüchen oder bei Nichtvorliegen von Datensätzen zum ersten Abrechungsstichtag die bisher vorliegenden Messbeträge herangezogen würden. In den Folgejahren sei dann eine Nachberechnung auf Basis der letztlich festgestellten Werte möglich.
Bürgermeister Duschl und Kämmerer Hegedüsch weisen zum Abschluss der Beratung darauf hin, dass eine Überprüfung der Hebesätze und die Feststellung der Stabilisierung des Gesamtaufkommens in den kommenden Jahren ohnehin wiederholt erfolgen müsse. Gegebenenfalls seien die Hebesätze dann noch anzupassen.
Das gesamte Gremium zeigt sich in der Diskussion mit der beabsichtigten Vorgehensweise sowie den vorgestellten Ergebnissen der vorläufigen Ermittlung der Hebesätze einverstanden.