Gemeindliches Haushaltswesen - Grundsteuerreform; Erlass Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Sitzung des Marktgemeinderates, 18.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl führt in diesen Tagesordnungspunkt ein und verweist auf die Vorberatung zu dieser Thematik in der letzten Sitzung des Marktgemeinderates und die bereits dargestellten Berechnungsgrundlagen zur neuen Grundsteuer ab 01.01.2025 sowie zur Grundsteuerreform allgemein in der Marktgemeinderatssitzung am 16.10.2024. 

Kämmerer Hegedüsch erläutert, dass sich nach den bisher erfassten Datensätzen eine Rückmeldequote in Höhe von 92 % von allen 3.314 Datensätzen (Grundsteuer A und B) seitens des Finanzamtes Passau ergibt. 

Die aktuellen Grundsteuereinnahmen sowie die endgültige Berechnung zur Beschlussfassung der Hebesatzsatzung stellen sich wie folgt dar:





Bisher festgelegte Hebesätze Kommunen Landkreis Passau:

Kommune
Grundsteuer A Hebesatz
Grundsteuer B Hebesatz
Ruderting
220 %
220 %
Fürstenzell
600 %
260 %
Hauzenberg
320 %
180 %
Neuhaus am Inn
?
230 %
Obernzell
200 %
180 %
Tiefenbach
220 %
220 %
Eging a. See
250 %
200 %
Fürstenstein
250 %
250 %
Sonnen
360 %
180 %
Aicha v. Wald
220 %
220 %
Hutthurm
210 %
210 %
Vilshofen
290 %
290 %
Durchschnitt aller Gemeinden LKR-PA, welche bisher Hebesätze beschlossen haben
304 %
212 %


Eine Festlegung der Hebesätze wie vorstehend dargestellt, würde zu folgenden jährlichen Grundsteuerzahlungen bei den Bürgerinnen/Bürger im Gemeindebereich des Marktes Untergriesbach führen.



Beispiele Einfamilienhäuser:




Beispiele Land- und Forstwirtschaft:




Beispiele Gewerbebetriebe:






Der Kämmerer weist nochmals ausdrücklich daraufhin, dass die Entwicklung der Grundsteuer für den einzelnen Grundstücksbesitzer auch wesentlich davon beeinflusst wird, wann die letzte Bewertung erfolgt sei. Ein 1970 erstmalig veranlagtes und bisher nicht neu bewertetes Wohnhaus werde mit einer stärkeren Steigerung der Grundsteuer rechnen müssen als ein vergleichbares Anwesen, welches erst 2015 erstmals bewertet und veranlagt worden ist. Dies ergebe sich daraus, dass das neu bewertete Anwesen in der Regel bereits mit einem höheren Messbetrag versehen ist, als ein lange zurückliegendes Gebäude.

Außerdem berichtigt der Kämmerer noch seine Aussage, dass bei Nichtvorliegen von Datensätzen die bisher vorliegenden Messbeträge herangezogen werden und es dann in den Folgejahren zu einer Nachberechnung kommen wird. Aufgrund dessen, dass die bisherigen Hebesätze kraft Gesetzes zum 01.01.2025 automatisch ihre Geltung verlieren, kann bei Nichtvorliegen von Datensätzen auch kein Grundsteuerbescheid Anfang 2025 durch das Steueramt des Marktes Untergriesbach erlassen werden. Ein Zuwarten auf die Bekanntgabe des Grundlagenbescheides durch das Finanzamt Passau ist dabei unerlässlich. Erst dann kann eine Berechnung durch den Markt Untergriesbach erfolgen. 

Zur geplanten Abwicklung ab 01.01.2025 erläutert der Kämmerer, dass im Zeitraum vom 07.01.2025 bis 10.01.2025 die neuen Grundsteuerbescheide an alle Grundstücksbesitzer versandt werden. Eine Bescheiderstellung Anfang 2025 ist aufgrund des vorher durchzuführenden Jahreswechsels Personenkonten (Abschluss Haushaltsjahr 2024) im Finanzabrechnungsprogramm für das Steueramt einfacher zu bewältigen.


Im Rahmen der Diskussion wird durch die Marktgemeinderatsmitglieder ausdrücklich festgestellt, dass die fachliche Ermittlung der vorgeschlagenen künftigen Hebesätze sowie die Abwicklung dieser aufwendigen Umstellung durch den Kämmerer und die Bediensteten der Finanzverwaltung vorbildlich erfolgt seien.

Auf Basis dieser fachlichen Grundlagen wird im Gremium diskutiert, ob man den Hebesatz nun auf 190 % festlegen solle und im Rahmen einer Überprüfung im kommenden gegebenenfalls eine Korrektur nach unten vornehmen könne oder ob man den Hebesatz jetzt mit 180 % beschließen und nötigenfalls im kommenden Jahr auf 190 % oder 200 % anheben soll.

Für beide Ansätze werden Argumente vorgebracht, wobei sich die überwiegende Zahl der Gremiumsmitglieder für eine Festlegung auf einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 190 % und die Grundsteuer A von 240 % ausspricht. Dies wird damit begründet, dass einerseits die Berechnungen der Kämmerei darauf schließen lassen, dass der vorgeschlagene Hebesatz bereits relativ exakt die Vorgaben erfülle, die Einnahmen in diesem Bereich konstant zu halten. Man müsse bereits jetzt festlegen, dass die Entwicklung der Grundsteuereinnahmen im kommenden Jahr exakt geprüft werde und der Marktgemeinderat gegebenenfalls die Hebesätze frühzeitig korrigiere. Hier wäre eine Reduzierung um 10 Prozentpunkte dann der bestmögliche Fall. Wenn man im Nachhinein nochmals erhöhen müsste, wäre das negativ, da die Bürgerinnen und Bürgern dann gleich nochmals belastet würden.

Die Gremiumsmitglieder, die für eine Festsetzung der Hebesätze bei der Grundsteuer B auf 180 % und bei der Grundsteuer A auf 230 % plädieren, argumentieren dahingehend, dass eine stufenweise Anpassung dazu führe, dass man jetzt die emotionale Diskussion in der Gesellschaft durch den geringeren Hebesatz auch mit Blick auf die Hebesätze der Nachbarkommunen beruhigen könnte und dann gegebenenfalls im kommenden Jahr nach der Überprüfung der tatsächlichen Einnahmen nochmals nachsteuern und den Hebesatz um 10 oder 20 Prozentpunkte anheben könne.

Letztlich wird festgestellt, dass es unabhängig von der jetzigen Entscheidung sehr wichtig sei, die Entwicklung der Grundsteuereinnahmen im kommenden Jahr und möglicherweise auch in den darauffolgenden Jahren genau zu beobachten, um reagieren zu können und das Ziel der Aufkommensneutralität zu wahren. Hier ergeht seitens der Verwaltung aber auch der Hinweis, dass bei gleichbleibenden Hebesätzen in der Vergangenheit eine jährliche Steigerung der Grundsteuereinnahmen aufgrund von Nach- oder Neuveranlagungen gegeben habe. Dies müsse bei der künftigen Beurteilung auch berücksichtigt werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt folgende Satzung:


Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
des Marktes Untergriesbach (Hebesatzsatzung)
vom 19.11.2024


Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ((BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)) erlässt der Markt Untergriesbach folgende Satzung:


§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)                240 v. H.

2. Grundsteuer B (für Grundstücke)                                                 190 v. H.
       
3. Gewerbesteuer                                                                380 v. H.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.



Beschluss 2:

Nach Abschluss des Haushaltsjahres 2024 sind die tatsächlichen Rechnungsergebnisse der Grundsteuer A und B zu prüfen und den Rechnungsergebnissen des Haushaltsjahres 2023 gegenüber zu stellen und ggf. bei der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2026 zu ändern.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt folgende Satzung:


Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
des Marktes Untergriesbach (Hebesatzsatzung)
vom 19.11.2024


Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ((BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)) erlässt der Markt Untergriesbach folgende Satzung:


§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)                240 v. H.

2. Grundsteuer B (für Grundstücke)                                                 190 v. H.
       
3. Gewerbesteuer                                                                380 v. H.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Beschluss 2

Nach Abschluss des Haushaltsjahres 2024 sind die tatsächlichen Rechnungsergebnisse der Grundsteuer A und B zu prüfen und den Rechnungsergebnissen des Haushaltsjahres 2023 gegenüber zu stellen und ggf. bei der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2026 zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.11.2024 11:05 Uhr