Konzessionsvertrag Strom 2027 bis 2047 - Neuabschluss zwischen Markt Untergriesbach und Bayernwerk Netz GmbH


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Sitzung des Marktgemeinderates, 18.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl informiert den Marktgemeinderat über den zum 11.01.2027 auslaufenden Stromkonzessionsvertrag mit der Bayernwerk Netz GmbH, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg. 

Nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sei der Markt verpflichtet gewesen, den Ablauf des Konzessionsvertrages spätestens zwei Jahre vor Vertragsende in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Markt habe hierbei die übliche Form der Bekanntmachung im Bundesanzeiger gewählt und diese Vorgabe mit dem Erscheinungstermin am 12.07.2024 erfüllt. Interessenten am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages hätten in der Folge ihre schriftliche Bewerbung innerhalb drei Monaten nach Erscheinen der Bekanntmachung beim Markt Untergriesbach abgeben können. Während der Bekanntmachungsfrist habe jedoch wiederum lediglich die Bayernwerk Netz GmbH, 93049 Regensburg ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrages bekundet.

Das Vertragsangebot entspreche dem mit dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag ausgehandelten und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 16.02.2015 genehmigten Mustervertrag. Zusätzlich seien durch das am 03.02.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung (§§ 46 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG) Neuregelungen zur Konzessionsvergabe geschaffen worden, die im vorgelegten Vertrag ebenfalls bereits berücksichtigt würden. 

Der Wegenutzungsvertrag (Konzessionsvertrag) regelt die Benutzung öffentlicher Grundstücke für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zur allgemeinen Stromversorgung. Die Gemeinde erhält für das dem Bayernwerk eingeräumte Recht zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen die Konzessionsabgabe. Die Höhe der Konzessionsabgabe legt die Gemeinde nach den gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen fest. 

Im Einzelnen werden durch Kämmerer Hegedüsch nachstehende wesentliche Vertragsänderungen kurz angesprochen:








Bezüglich der Gewährung des Kommunalrabatts für den Eigenverbrauch ist nach Darstellung des Kämmerers in der Vergangenheit der Rabatt auf Basis des Bruttorechnungsbetrages einschließlich aller Preisbestandteile der Netzzugangsrechnung ermittelt und umgesetzt worden. Der Bundesgerichtshof habet jedoch mit Beschluss vom 05.12.2023 (EnVR 59/21) klargestellt, das der Preisnachlass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabeverordnung nur auf den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis gewährt werden darf, nicht hingegen auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb. In der Folge dürfe das Bayernwerk den Kommunalrabatt nur mehr in den beschriebenen, reduzierten Form gewähren. 

Einnahmen Jahr 2023 durch Konzessionsabgabe Strom:


Der Markt Untergriesbach erhebt nach Darstellung der Verwaltung seit dem Marktgemeinderatsbeschluss vom 28.01.2004 nicht die volle Konzessionsabgabe und begünstigt Tarifkunden, indem sie ab 01.02.2004 bis auf weiteres die Konzessionsabgabe für den Hochtarif-Stromverbrauch über 10.000 kWh/Jahr je Zähler auf 0 Cent/kWh reduziert. Aufgrund dieser Begünstigung verzichtete der Markt Untergriesbach im Haushaltsjahr 2023 auf Einnahmen in Höhe von 20.021,31 Euro (siehe nachfolgende Übersicht).




Der Anteil der Konzessionsabgabe am Strompreis beträgt nach Darstellung des Kämmerers ca. 5‑6 %. Bedingt durch die Installation von PV-Anlagen zur Senkung des Stromverbrauchs seien die Einnahmen der Kommunen von Jahr zu Jahr rückläufig. Zudem würden Tarifkunden ab einem Hochtarif-Stromverbrauch von 10.000 kWh/Jahr immer weniger von der Befreiung von der Konzessionsabgabe profitieren, da viele Anbieter bereits eine Strompreispauschale pro kWh berechnen und durch die fehlende Ausweisung die Befreiung der Konzessionabgabe nicht mehr zum Tragen kommt. 

Weiterhin seien aufgrund des Grundsatzes der Einnahmenbeschaffung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Gemeindeordnung die Einnahmen zwingend nach folgender Rangfolge zu beschaffen:
  1. Sonstige Einnahmen
(Vermögenserträge, Einkommensteuerbeteiligung, Zuweisungen u. Zuschüsse, Konzessionsabgaben)
  1. Spezielle Entgelte
(Benutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Beiträge)
  1. Steuern
(Grund- und Gewerbesteuer, Hundesteuer)
  1. Kredite
Der Markt darf gemäß dieser Vorgabe Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Art. 62 Abs. 3 Gemeindeordnung). Der Verzicht auf einen Teil der Konzessionsabgabe sei daher kommunalrechtlich im engen Sinn eigentlich nicht zulässig. Dies sei vor allem aufgrund der bereits getätigten Darlehensaufnahmen in den Vorjahren sowie im Haushaltsjahr 2024 bei der Entscheidung über die Weiterführung dieser Praxis zu berücksichtigen. 

Als Grundlage für die Beratung und Entscheidung, ob diese Regelung zur Deckelung der Netzentgelte weiterhin Bestand haben soll, werden dem Gremium folgende Informationen erläutert:

Abgerechnete Absatzmengen im Kalenderjahr 2022 und Mehrkosten bei Aufhebung der Deckelung:

Kundengruppe
Anzahl Anlagen
Absatzmenge in kWh
Durchschnitt in kWh
Landwirtschaft 
KA 1,32 Cent/kWh HT
KA 0,61 Cent/kWh NT
203
1.935.952
9.536,71
Gewerbe
KA 1,32 Cent/kWh
KA 0,61 Cent/kWh NT
435
2.936.808
6.751,28 
Privat
KA 1,32 Cent/kWh
KA 0,61 Cent/kWh NT
2.227
6.329.709
2.842,26
Monatliche Letztverbraucher
KA 0,11 Cent/kWh
26
4.292.274
165.087,46

Mehrkosten Strom bei einem Verbrauch von 15.000 kWh jährlich: 80,50 Euro

Mehrkosten Strom bei einem Verbrauch von 25.000 kWh jährlich: 241,50 Euro

Mehrkosten Strom bei einem Verbrauch von 50.000 kWh jährlich: 644,00 Euro

Mehrkosten Strom bei einem Verbrauch von 100.000 kWh jährlich: 1.449,00 Euro


Übersicht Nachbarkommunen:

Gemeinde
Zonung ja/nein
Markt Obernzell
Ja – Kappung bei 6.000 kWh
Markt Hutthurm
Nein – Volle Konzessionsabgabe
Stadt Hauzenberg
Nein – Volle Konzessionsabgabe
Gemeinde Tiefenbach
Nein – Volle Konzessionsabgabe
Markt Fürstenzell
Ja – Kappung bei 10.000 kWh


In der Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt wird für den Neuabschluss des Konzessionsvertrages zu den dargestellten Konditionen grundsätzlich Zustimmung signalisiert.

Hinsichtlich der Zonung bzw. der Deckelung der Konzessionsabgabe für Mehrverbraucher ergeben sich im Gremium zwei Auffassungen. Es wird darauf hingewiesen, dass es gerade in der aktuell schwierigen Lage der Wirtschaft kein gutes Signal sei, wenn mit den größten Stromverbrauchern nahezu ausnahmslos Gewerbebetriebe und Landwirte durch die Aufhebung der bisherigen Regelung zusätzlich belastet würden. Gerade vor dem Hintergrund der Neuregelung der Grundsteuer und der damit verbundenen höheren Belastung genau dieser Bereiche Gewerbe und Landwirtschaft solle man nicht nun noch eine weitere Belastung beschließen. Es handele sich zwar um eine vergleichsweise geringe Summe, aber es sei ein Signal, dass der Markt Untergriesbach dort, wo er selbst Einfluss auf die Kosten habe, die Belange von Wirtschaft und Landwirtschaft berücksichtige. Diese kleine Form der Wirtschaftsförderung sollte der Markt beibehalten.

Aus dem Gremium wird erklärt, dass die Einführung dieser Zonierung nach einer ausführlichen Diskussion im damaligen Gemeinderat vor allem mit der höheren Belastung der Landwirte begründet worden sei. Die Entscheidung sei damals bereits kontrovers diskutiert worden.

Befürworter der Aufhebung dieser Zonierung führen in der jetzigen Diskussion an, dass dies eine Anregung zum Stromsparen sei und dass durch die Nutzung von PV-Anlagen und Speichern die Überschreitungen dieser Grenzen zwischenzeitlich zumindest reduziert, wenn nicht sogar ganz vermieden werden können.

Hinsichtlich der Argumentation der Anregung zum Stromsparen wird dagegen auch aus dem Gremium angeführt, dass Unternehmer und Landwirte soweit möglich ohnehin versuchen möglichst energiebewusst zu wirtschaften. Vor allem in der Landwirtschaft sei der Verbrauch aber insbesondere dann hoch, wenn Photovoltaikanlagen nicht oder nur wenig produzieren. Zudem führe die immer mehr werdende Technisierung auch zu höherem Energiebedarf, sodass eine Reduzierung des Verbrauch nicht oder nur sehr bedingt möglich sei.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den von der Firma Bayernwerk Netz GmbH, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg vorgelegten Konzessionsvertrag über die Bereitstellung des Netzes und die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zur Versorgung mit Strom auf eine Laufzeit von 20 Jahren bis Ablauf des 10.01.2047. Der Vertrag entspricht dem mit dem Bayerischen Städtetag und Bayerischen Gemeindetag vereinbarten und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 16.02.2015 genehmigten Mustervertrag. 


Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Abschaffung der Zonung und erhebt ab 11.01.2027 die volle Konzessionsabgabe.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den von der Firma Bayernwerk Netz GmbH, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg vorgelegten Konzessionsvertrag über die Bereitstellung des Netzes und die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zur Versorgung mit Strom auf eine Laufzeit von 20 Jahren bis Ablauf des 10.01.2047. Der Vertrag entspricht dem mit dem Bayerischen Städtetag und Bayerischen Gemeindetag vereinbarten und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 16.02.2015 genehmigten Mustervertrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Abschaffung der Zonung und erhebt ab 11.01.2027 die volle Konzessionsabgabe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 9

Datenstand vom 26.11.2024 11:05 Uhr