Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplanes "WA Schaibing Süd"


Daten angezeigt aus Sitzung:  58. Sitzung des Marktgemeinderates, 17.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 58. Sitzung des Marktgemeinderates 17.03.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Nach beschlussgemäßer Anpassung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und der entsprechenden Überarbeitung der Begründung und des Umweltberichts ist in der Zeit vom 3. bis zum 17. März 2025 gemäß § 4a BauGB eine nochmalige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erfolgt.

Geschäftsleiter Michael Graml erläutert die eingegangenen Stellungnahmen (nachfolgend kursiv dargestellt) sowie die Anmerkungen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung (nachfolgend rot dargestellt).


Nachfolgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Stellungnahmen ohne Einwendungen bzw. die keine Abwägung erfordern:

Regierung von Niederbayern, Herr Schmauß (Stellungnahme vom 11.03.2025)

Hierzu wurde von der höheren Landesplanungsbehörde bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 20.08.2018, Stellung genommen und einige Aspekte in die Planung eingebracht. Die Marktgemeinde hat sich im Rahmen der Abwägung auch mit unserer Stellungnahme beschäftigt und die geäußerten Bedenken bezüglich LEP 3.1 abgewogen. Diese Abwägung wird zur Kenntnis genommen. 

Keine Abwägung erforderlich.



Regionaler Planungsverband Donau-Wald (Stellungnahme vom 12.03.2025)

Hierzu wurde zuletzt mit Schreiben vom 21.08.2018, Stellung genommen und einige Aspekte in die Planung eingebracht. Die Marktgemeinde hat sich im Rahmen der Abwägung auch mit unserer Stellungnahme beschäftigt und die geäußerten Bedenken bezüglich LEP 3.1 abgewogen. Diese Abwägung wird zur Kenntnis genommen. 

Keine Abwägung erforderlich.



Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, Frau Mocker (Stellungnahme vom 14.03.2025)

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände. 

Keine Abwägung erforderlich.



ZAW Donau-Wald, Frau Reiss (Stellungnahme vom 12.03.2025)

Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen. 

In 2018 wurden wir leider nicht an der Bauleitplanung beteiligt, so dass es sich hier um die 1. Stellungnahme handelt. 

Hinsichtlich der vorgelegten Planunterlagen weisen wir darauf hin, dass die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Erschließungsstraßen und Wendeanlagen (RASt 06) zur Benutzung durch moderne 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge (nach § 16 DGUV Vorschrift 43) zu beachten sind. So sind bei Sackstraßen grundsätzlich Wendeplatten mit einem Durchmesser von mind. 18 m vorzusehen. In begründeten Ausnahmefällen können geeignete Wendehämmer eingerichtet werden. Diese sind so anzuglegen, dass nur ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Auch entsprechende Freihaltezonen an den Außenseiten von Wendeanlagen für Fahrzeugüberhänge sind zu berücksichtigen. Diese können bei Wendeplatten bis zu 2 m und bei Wendehämmern an den Heckseiten der Fahrzeuge bis zu 2,7 m betragen. 

Fahrbahnen müssen als Anliegerstraßen oder –wege ohne Begegnungsverkehr bei geradem Straßenverlauf grundsätzlich eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen. Diese Zahl ergibt sich aus der nach StVZO zulässigen Fahrzeugbreite von 2,55 m un deinem seitlichen Sicherheitsabstand von je 0,5 m. Dieser Abstand wird sowohl in der Sicherheitstechnik als auch im Verkehrsrecht als Mindestmaß angesehen. In Kurvenbereichen, sowie an Ein- und Ausfahrten, sind die Straßen so zu bemessen, dass mindestens die Schleppkurven der eingesetzten Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigt sind (Fahrzeuglänge 10m). Des Weiteren muss eine ausreichende Tragfähigkeit gegeben sein (10 t Achslast). 

Die Abfallentsorgung kann über die Planstraßen A und B erfolgen, sofern im Kurvenbereich die Schleppkurve von Abfallsammelfahrzeugen ausreichend berücksichtigt wird. 
Die Planstraße C kann mangels Wendemöglichkeit nicht befahren werden. Die Abfallbehälter sind an der Wendeplatte am Ende der Planstraße B bereitzustellen. 

Erfahrungsgemäß werden Wendeanlagen von den Anwohnern gerne mal als private Stellfläche genutzt, vor allem in der Bauphase. Wir bitten Sie daher, die Bauverantwortlichen darauf hinzuweisen, dass generell und auch während d er Bauphase die Wendeplatte andenLeerungstagen komplett freizuhalten ist. 

Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung de ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind ebenfalls zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist vorzusehen. 

Keine Abwägung erforderlich. Vorgaben werden in die Planung eingearbeitet bzw. mit dem ZAW abgestimmt.



Bayernwerk Netz, Frau Altmann (Stellungnahme vom 12.03.2025)

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 

Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. 

Den Verlauf der Leitungen haben wir ihnen in dem beigefügten Plan mit folgenden Farben markiert;
Stromleitungen (0,04 kV =blau, 30 kV = rot) 
Gasleitungen (grün) 

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. die eingezeichnete 20 kV Freileitung mittlerweile abgebaut ist. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie, die Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berücksichtigen. 

Kabelplanung(en)

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. 

Im überplanten Bereich befinden sich Anlageteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 Bau GB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. 

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken. 
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. 

Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. 

Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich. 

Transformatorenstation(en) 

Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe von ca. 44 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu unseren Gunsten zu sichern ist. 

Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbildlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstückle verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. 

Gasanlagen 

Der Schutzstreifen der Erdgasleitung beträgt in der Regel je 1,0 m beiderseits der Leitungssache. 

Die Trasse muss jederzeit für regelmäßige Kontrollen durch Streckenbegehung zugänglich und für Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen befahrbar sein. 

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. 

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Gasleitung anzufordern. Ansprechpartner ist das Kundencenter in Regen, Tel.: 09921-955-0. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden. 

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Gasleitungen erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben. 

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten hinweisen. 

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 

Beachten Sie bitte die Hinweise „Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. 

Die Beiliegenden „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten. 

[…]

Keine Abwägung erforderlich. Vorgaben werden in die Planung eingearbeitet bzw. hinsichtlich der Bauausführung mit dem Bayernwerk abgestimmt.



Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau, Herr Hillmeier (Stellungnahme vom 14.03.2025)

Bereich Forsten:

Keine Einwände. Forstwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen. 

Keine Abwägung erforderlich



Landratsamt Passau, Sachgebiet Wasserrecht, Frau Hagel (Stellungnahme vom 06.03.2025)

Keine Altlasten im betroffenen Bereich lt. ABuDIS bekannt.




  1. Stellungnahmen mit Einwendungen, die eine Abwägung/Änderung erfordern:

Landratsamt Passau, Sachgebiet Bauwesen rechtlich, Baubezirk Nord, Herr Emmer (Stellungnahme vom 17.03.2025)

  1. Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.

  1. Der Naturschutzreferent und das Sg. 53 (Abwasser und Oberflächenwasser) haben der Planung formlos zugestimmt.

  1. Die Stellungnahmen des Kreisbaumeisters und der Brandschutzdienststelle werden nach Erhalt nachgereicht.

  1. Rechtliche Beurteilung
  1. Warum tragen die unterschiedlichen Karten auf Seiten 6 und 7 der Begründung die gleiche Bezeichnung?

Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler. Die Bezeichnung wird angepasst.

  1. In 1.4.2 ist zu ergänzen, dass durch planliche und/oder textliche Festsetzungen keine abweichenden Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO zugelassen oder vorgeschrieben werden.

Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.

  1. Die jeweilige Planschablone ist durch Pfeil zu dem betreffenden Gebiet zuzuordnen.

Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.

  1. Damit die Ortsrandeingrünung im Süden wirklich Sinn machen kann, sollten Stützmauern dort nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sein (Ziff. 1.7.4)

Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.

  1. Bei 2.1 sollte der Zusatz „§ 4 Abs. 1-3 BauNVO“ gestrichen werden, da unzutreffend.

Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.

  1. Das Planzeichen 2.4.1 hat im Plan eine andere Farbe.

Die Planung wird korrigiert.

  1. Ziff. 2.6.1 ist kpl. zu streichen.

Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.

  1. Das Planzeichen 2.7.2 schaut im Plan anders aus.

Die Planung wird korrigiert.

  1. In der Legende ist die Dachform „WD“ zu streichen, da lt. textlichen Festsetzungen nicht zulässig.

Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.

  1. In der Legende muss es in 1.1 „Wohngebiet“ heißen.

Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.

  1. Ist der Regenrückhalteteich bereits errichtet und wo befindet er sich?

Der Regenrückhalteteich ist errichtet und die Lage wird in einem Übersichtsplan mit größerem Maßstab ergänzt.

  1. In Ziff. 5 der Begründung fehlt, welcher Mindestabstand zwischen einem neuen WA und den landwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig erforderlich ist.

Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.

  1. Die Bekanntmachung für diese Beteiligung und für die Bürger erfolgte am 03.03. und lief bis 14.03.; ob diese nicht einmal zwei Wochen (!) den Anforderungen des § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB an eine „angemessene Verkürzung“ noch genügen, ist mehr als zweifelhaft; eine abschließende Prüfung kann aus Zeitgründen erst im Genehmigungsverfahren erfolgen; angesichts der Tatsache, dass seit der letzten Beteiligung 7 Jahre(!) vergangen sind, ist die Fristsetzung zumindest aber absolut unverständlich.

Die kurze Fristsetzung ist der Verwaltung bewusst, die Anpassung der Begründung und des Umweltberichts vor dem Hintergrund der bisherigen Einwendungen hat aber viel Zeit beansprucht und um zur Sitzung am 17.03. verbindliche Stellungnahmen der Fachstellen zu erhalten, war die kurze Fristsetzung erforderlich. Da eine erneute Anpassung aufgrund der nun erfolgten Stellungnahmen zu erwarten war, wird eine nochmalige Vorlage zur Stellungnahmen und Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich werden. Dann wird eine längere Frist gesetzt.



Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz, Herr Mauser (Stellungnahme vom 11.03.2025 bzw. vom 17.04.2018)

Die Gemeinde plant in Schaibing mit dem FPlandeckblatt 34 erneut eine Fläche als allgemeines Wohngebiet auszuweisen. Die befindet sich Fläche südlich des entlang der Dorfstraße bestehenden Dorfgebietes, in dem sich noch aktive landwirtschaftliche Betriebe befinden.

Ein weiterer relativ großer landwirtschaftlicher Betrieb befindet sich südwestlich. Alle Betriebe liegen praktisch in Hauptwindrichtung zum geplanten Wohngebiet. Der Zi. 2.1 der Begründung zum FPlan ist zu entnehmen, dass der nächstgelegen Betrieb (Seidl, Fl.Nr. 22) die Stilllegung seines Betriebes in Aussicht gestellt habe.

Des Weiteren wird in Zi. 1.3 erwähnt, dass eine Baulandausweisung westlich des bestehenden Sportgeländes möglich wäre. Allerdings gäbe es da mit dem unmittelbar angrenzenden
Fußballplatz einen Konflikt und die Fläche sei nicht verfügbar.

Aus der Sicht des technischen Umweltschutzes ist dies aber nicht rechtsverbindlich und damit wird dieser Betrieb in die fachtechnische Beurteilung noch Einfluss haben. Zudem ist auch nicht bekannt welche Folgenutzung dann auf der Hoffläche geplant ist.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet vorliegend die Fläche östlich der Planstraße C, die Parzellen 7,8 und 9 sollen gemäß der Begründung von der Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe abhängig sein. In wie weit dies rechtlich möglich ist, da ja die Fläche im Flächennutzungsplan dann als WA dargestellt ist, ist von Seiten des Baurechts zu beurteilen.

Seitens des technischen Umweltschutzes ist zur vorliegenden Planung folgendes festzustellen:
  • Die Aussagen zum ausreichenden Abstand zwischen dem geplanten Wohngebiet und den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben kann nicht geteilt werden. Zum einen ist für die Betriebe im Rahmen der Bauleitplanung eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Betriebserweiterung mit zu berücksichtigen, zum anderen fehlen jegliche Angaben zu Tierart, Tierplätze und eben die Erweiterungsmöglichkeiten.
  • Gemäß der Beurteilungsgrundlage „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ Stand 3/2016 sind auch zu Gärfuttersilos Mindestabstände zur Wohnbebauung einzuhalten – mindestens 50 m zu Wohngebieten.
  • Die Aussage bezüglich einer Wohngebietsausweisung westlich des Fußballplatzes kann so ebenfalls nicht geteilt werden. Erst 2017 wurde die Sportanlagenlärmschutzverordnung zugunsten des Sportlärms geändert. Es müsste hier eine lärmtechnische Prognose erstellt werden, wie groß nun die Abstände zu der Sportanlage sein müssten.
  • Grundsätzlich stellt sich für Schaibing aus hiesiger Sicht die Frage, in welche Richtung eine sinnvolle Wohnbauentwicklung erfolgen kann. Wie oben erwähnt käme durch die Änderung der 18.BImSchV auch der Bereich um die Sportanlagen im zu untersuchenden Umfang in Betracht. Vor allem aber böten sich aus hiesiger Sicht die Flächen unmittelbar nördlich der bereits bestehenden Wohnbauflächen und auch im Westen die Anschlussflächen für neue Wohnbauflächen an.
  • Aus fachtechnischer Sicht ist der nun geplante Bereich, vor allem im Einwirkungs- und im Prinzip im Erweiterungsbereich des Dorfgebietes, nicht als sinnvolle und nachhaltige Wohnbauentwicklungsfläche zu betrachten.

Grundsätzlich bestehen gegen das Flächennutzungsplandeckblatt und auch dem Bebauungsplan aus der Sicht des technischen Umweltschutzes nicht unerhebliche Bedenken. Maximal die Parzellen 1und 2 können von hier noch als möglich beurteilt werden.


Abwägung:

Die Stellungnahme nimmt Bezug auf den Plan- und Begründungsstand aus dem Jahr 2018. Die neuen Entwicklungen und der überarbeitete Planungsstand sind nicht wesentlich in die Stellungnahme eingeflossen. Im Rahmen einer Fachstellenbesprechung mit Herrn Emmer und Frau Bahle aus dem Jahr 2018 sind diese Themen besprochen worden und auf der Grundlage der Vorgaben aus den „Abstandsregelungen Rinderhaltung“ des „Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ ist seitens des Technischen Umweltschutzes Zustimmung signalisiert worden. Im Rahmen einer neuerlichen Abstimmung der Thematik mit dem neuen Sachbearbeiter ist auf der Grundlage der aktuellen Datenerhebung die Umsetzungsmöglichkeit der Planung zu klären und gegebenenfalls auf der Grundlage der konkret erfolgten und im Raum stehenden Betriebsentwicklungen zu beurteilen.



Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau, Herr Hillmeier (Stellungnahme vom 14.03.2025)

Bereich Landwirtschaft:

Es wird der Vorschlag begrüßt, eine Immissionsduldungsverpflichtung der Grundstückseigentümer grundbuchrechtlich absichern zu lassen. Wir empfehlen zur Abgrenzung gegenüber der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung dringend einen ausreichend dimensionierten Pufferstreifen zwischen privater Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche anzulegen. Ein Pufferstreifen vermeidet mögliche Nutzungskonflikte zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung sowie insbesondere eine Einschränkung der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Bekanntmachung BVL 16/02/02 vom 27.April 2016). Dieser Streifen sollte in Form eines Grünstreifens in Besitz der Gemeinde mit ausreichender Breite (mind. 2 Meter) umgesetzt werden. Diese Nutzungseinschränkung der Inlandwirtschaftlichen Flächen wird durch die o.g. Grunddienstbarkeit nicht aufgehoben. Bei einer etwaigen Bepflanzung des Pufferstreifens ist darauf zu achten, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt werden darf. Ein ordnungsgemäßer und regelmäßiger Rückschnitt ist sicherzustellen. 

Abwägung:

An der Grundstücksgrenze zwischen den künftigen Wohnbauparzellen und der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist im Bebauungsplan eine Ortsrandeingrünung auf den Parzellen festgelegt. Hier ist ein Grünstreifen von mindestens drei Meter vorgesehen. Die Gestaltung der Pflanzung in diesem Bereich wird noch konkretisiert vorgegeben, um eine möglichst gut puffernde Wirkung zwischen Garten- und Landwirtschaftsnutzung zu erreichen. Weitergehende Maßnahmen erscheinen nicht geboten, da auch in anderen, vergleichbaren Situationen eine Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnen problemlos möglich ist.

Der Erschließungsträger wird verpflichtet, die Duldungsverpflichtung landwirtschaftlicher Immissionen im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis klarstellend in die Kaufverträge für die einzelnen Parzellen aufnehmen zu lassen.


Hinsichtlich der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe verweisen wir inhaltlich auf unsere vorhergehenden Stellungnahmen. 

In der Landwirtschaft handelt es sich um generationsübergreifende Entwicklungen, daher kann nicht nur der heutige Stand beurteilt werden. Selbst wenn die derzeitigen Eigentümer keine Erhöhung der Tierbestände anstrebend, so darf insbesondere die zukünftige Entwicklungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs in seinem Standort nicht eingeschränkt werden. Unter der Entwicklungsfähigkeit sind auch Investitionen in das Tierwohl – sowohl freiwillig als auch rechtlich vorgeschrieben – zu verstehen. Als einfache Beispiele kann hier ein planbefestigter Auslauf oder Weidegang genannt werden, welcher auch ohne Aufstockung zu höheren Emissionen führt und höhere Mindestabstände zur nächsten Bebauung bedingen kann.

Auch lässt die offene Planung der Planstraße A und D nach Süden eine Erweiterung des Wohngebiets vermuten, dies würde wiederrum zu einer Verringerung der Abstände gegenüber dem südwestlich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb führen. 

Es bestehen weiterhin aus landwirtschaftliche-fachlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „WA Schaibing Süd“. 

Abwägung

Mit dieser Problematik hat sich der Markt Untergriesbach in seiner Planung intensiv auseinandergesetzt. Unter Ziffer 5 und 14 der Begründung zum Bebauungsplan sowie unter Ziffer 2.2.1 des Umweltberichts ist die Situation auch hinsichtlich einer möglichen Erweiterung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe beurteilt worden. Auf der Grundlage der „Abstandsrege-lungen Rinderhaltung“ des „Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ ist eine Beeinträchtigung nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht zu befürchten. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der maßgeblichen 190 GV bei den beiden Betrieben sowie der erheblich höheren Abstände zu den Betrieben (180 m und 230 m) ist für Erweiterungen und Umbauten bei den beiden Betrieben noch ein ausreichender Puffer vorhanden.

Im Rahmen einer neuerlichen Abstimmung der Thematik mit dem neuen Sachbearbeiter des Technischen Umweltschutzes am Landratsamt Passau ist auf der Grundlage der aktuellen Datenerhebung die Umsetzungsmöglichkeit der Planung zu klären und gegebenenfalls auf der Grundlage der konkret erfolgten und im Raum stehenden Betriebsentwicklungen zu beurteilen.



Bayerischer Bauernverband, Herr Weis (Stellungnahme vom 17.03.2025)

  1. Stellungnahme geplantes Baugebiet Schaibing Süd

In unmittelbarer Nähe des geplanten Baugebietes (Abstand 150-180m) befinden sich zwei aktiv bewirtschaftete Vollerwerbs Milchviehbetriebe. Diese beiden Betriebe umfassen eine Tierhaltung von ca. 240 Rinder incl. Jungtieren, und Hühner. Wir möchten darauf hinweisen, das Geruchs- und Lärmemissionen durch die laufende Bewirtschaftung unvermeidbar sind und sich dadurch eventuell negative Beeinträchtigung im geplanten Wohngebiet ergeben können. Zu den unvermeidbaren Geruchsbelästigungen zählen unter anderem Gerüche die durch das Ausbringen von Gülle /Jauche, Stallmist entstehen oder aber auch vermehrter Stallgeruch je nach Witterung. Staub Emission durch das Ausbringen von Düngern aber auch eine etwaige Lärmbelästigung durch Landwirtschaftliche Maschinen (Erntemaschinen, Traktoren, Lader, Melkmaschinen usw.) vor allem zu Pflanz- und Erntezeiten sowie der im dörflichen Charakter übliche „Lärm“ vor allem in den frühen Morgen- und Abendstunden durch Stall- und Melkarbeiten auch am Wochenende sind ebenfalls unvermeidbar. Aber auch bestehende und neu erstellte Ausläufe sind ebenfalls zu erwarten und nicht vermeidbar. Diese bestehenden Hofflächen sind im Ortskern von Schaibing integriert. Die bestehenden Stallflächen sind derzeit aber eher von Wohnhäusern mit einigen Ausnahmen abgewandt. Schaibing incl. des geplanten Baugebietes liegt in der Förderkulisse Wolfsgebiet. 


  1. Stellungnahme geplantes Baugebiet Schaibing Süd

Die Landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe befinden sich westlich der geplanten Siedlungshäuser und somit direkt in der meist vorherrschenden Hauptwindrichtung. Unvermeidbare Immissionen durch Lärm und Gerüche auch nachts und an Wochenenden würden dadurch noch verstärkt.

Eine zukünftige Weiterentwicklung zu der von Politik und Lebensmitteleinzelhandel geforderten Haltungsstufe 4 wäre in diesem Fall kaum mehr möglich. 

Um den jungen Betriebsinhabern, die bereits durch hohe Investitionskosten ihre Betriebe ständig weiterentwickeln die Existenzgrundlage zu sichern, müssen zumindest die Parzellen 7, 8, 9, 10,11 und 12 aus der Planung genommen werden, da sich östlich der geplanten Baugrundstücke sicherlich eine Ersatzfläche dafür befindet. Die Planungsunterlagen lehne ich in der vorgelegten Form ab. 

Die grundsätzliche Thematik der landwirtschaftlichen Emissionen sollte bereits über die textlichen Hinweise abgedeckt sein (Duldungspflicht). 

Wichtig zu prüfen wäre v.a. die Forderung aus der 2. Stellungnahme, einen Teil der geplanten Bauparzellen nach Osten zu verlegen, um die künftigen Erweiterungsmöglichkeiten der angrenzenden Landwirtschaftsbetriebe nicht zu gefährden. 

Abwägung:

An der Grundstücksgrenze zwischen den künftigen Wohnbauparzellen und der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist im Bebauungsplan eine Ortsrandeingrünung auf den Parzellen festgelegt. Hier ist ein Grünstreifen von mindestens drei Meter vorgesehen. Die Gestaltung der Pflanzung in diesem Bereich wird noch konkretisiert vorgegeben, um eine möglichst gut puffernde Wirkung zwischen Garten- und Landwirtschaftsnutzung zu erreichen. Weitergehende Maßnahmen erscheinen nicht geboten, da auch in anderen, vergleichbaren Situationen eine Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnen problemlos möglich ist.

Der Erschließungsträger wird verpflichtet, die Duldungsverpflichtung landwirtschaftlicher Immissionen im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis klarstellend in die Kaufverträge für die einzelnen Parzellen aufnehmen zu lassen.


Im Rahmen einer neuerlichen Abstimmung der Thematik mit dem neuen Sachbearbeiter des Technischen Umweltschutzes am Landratsamt Passau ist auf der Grundlage der aktuellen Datenerhebung die Umsetzungsmöglichkeit der Planung zu klären und gegebenenfalls auf der Grundlage der konkret erfolgten und im Raum stehenden Betriebsentwicklungen zu beurteilen.


In der Diskussion wird seitens des Gremiums darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, die Interessen der Landwirte in diesem Bereich auch im Hinblick auf künftige Betriebsentwicklungen zu berücksichtigen. In Schaibing konzentrieren sich die landwirtschaftlichen Anwesen im Wesentlichen auf den südlichen Ortsbereich und wenn man hier schon eine Wohnbebauung ansiedeln möchte, müsse dies mit den Interessen der Landwirte vereinbar sein. Andererseits wird festgestellt, dass diese Thematik bereits im Verfahren 2018 bis zur Planreife ausdiskutiert worden ist und es nicht ohne Weiteres verständlich sei, dass diese Thematik nun nochmals in dieser Tiefe aufgegriffen werde.

Dazu wird seitens der Verwaltung erklärt, dass seit dem letzten Verfahrensschritt der ersten Planerstellung sieben Jahre vergangen seien und sich sowohl in der Planung des Bebauungsplanes als auch in der Umgebung bei den landwirtschaftlichen Betrieben sehr vieles getan habe, sodass eine erneute Prüfung auf der Grundlage der aktuellen Gegebenheiten Sinn mache. Die Verwaltung wird die Einwendungen aufnehmen und entsprechend der Abwägungen die Vereinbarkeit zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung nochmals genauer ausarbeiten und mit den Fachstellen abstimmen, um hier eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf sowie die Anmerkungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die vorgeschlagenen Abwägungen zu verbindlichen Klärung der Wechselwirkungen zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung und deren Vereinbarkeit.


Beschluss 2:

Der Bebauungsplan soll in der vorliegenden Fassung umgesetzt werden, wobei die mögliche Erweiterungsfläche der Parzellen 7, 8 und 9 nicht Gegenstand der aktuellen Planung sein soll. Die Herausnahme der Parzellen 10, 11 und 12 aus der Planung würde eine Umsetzung der Planung städtebaulich und wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen. Die Abwägungen und eine Realisierung der Planung soll vor einem Satzungsbeschluss mit den betroffenen Fachstellen nochmals umgehend und konkret abgestimmt werden.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf sowie die Anmerkungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die vorgeschlagenen Abwägungen zu verbindlichen Klärung der Wechselwirkungen zwischen Landwirtschaft und Wohnbebauung und deren Vereinbarkeit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bebauungsplan soll in der vorliegenden Fassung umgesetzt werden, wobei die mögliche Erweiterungsfläche der Parzellen 7, 8 und 9 nicht Gegenstand der aktuellen Planung sein soll. Die Herausnahme der Parzellen 10, 11 und 12 aus der Planung würde eine Umsetzung der Planung städtebaulich und wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen. Die Abwägungen und eine Realisierung der Planung soll vor einem Satzungsbeschluss mit den betroffenen Fachstellen nochmals umgehend und konkret abgestimmt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Matthias Pöppel ist bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

Datenstand vom 07.04.2025 15:13 Uhr