Mittels Darstellung des nachfolgend angeführten Auszugs aus der Marktgemeinderatssitzung vom 17.03.2025 zu diesem Bauvorhaben erläutert Bürgermeister Duschl, dass der Marktgemeinderat Untergriesbach bezüglich des dargestellten Bauvorhabens bereits mehreren Anträgen auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „WA Schaibing Mitte“ und einem Antrag auf Abweichung von den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung zugestimmt hat.
„Es wird erläutert, dass Frau Katharina Theresa Schmid, Zur Au 41, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Erweiterung des Bestandsgebäudes um ein zusätzliches Wohngebäude mit zwei Garagen und einem Poolhaus auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 115/4, Gemarkung Schaibing (Bauort: Zur Au 41) stellt.
Laut Planunterlagen ist ein Anschluss am Kanalsystem vorhanden. Das Schmutzwasser wird über den Mischwasserkanal ordnungsgemäß entsorgt. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es ist daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.
Im Zuge des Bauantrags wird durch Frau Katharina Theresa Schmid gemäß Art. 63 BayBO ein Antrag auf Abweichung von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO gestellt. Die Abstandsflächen des neuen Poolhauses überschneiden sich gemäß der Plandarstellung im Osten geringfügig mit den Abstandsflächen des benachbarten Wohnhauses auf der Fl.Nr. 119/1, Gemarkung Schaibing.
Weiterhin wird durch Frau Katharina Theresa Schmid gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO ein Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (WA Schaibing Mitte) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Die Befreiung soll von den Festsetzungen „2. Maß der baulichen Nutzung; 0,3 Grundflächenzahl (0,45 bei 50% Überschreitung)“. Es wird gemäß Antrag die Höchstgrenze der Grundflächenzahl von 0,3 bzw. 0,45 um 0,08 überschritten. Die Grundflächenzahl laut Planung beträgt 0,53. Als Kompensationsmaßnahmen dafür sind vorgesehen: Freiflächengestaltungsplan mit hochwertiger Bepflanzung, Flachdächer der Doppelgarage, Einzelgarage und des Verbindungsganges werden als Gründächer ausgeführt.
Es wird zudem nach Art. 63 Abs. 2 BayBO ein Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (WA Schaibing Mitte) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB für die Baugrenze des Poolhauses gestellt. Die Festsetzung lautet gemäß „3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (3.5 Baugrenze)“. Das Poolhaus überschreitet im Osten die Baugrenze wie folgt: Länge: 11 m; Tiefe: 1,6 m = ca. 17,9 m².
Weiter wird durch Frau Katharina Theresa Schmid gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO ein Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (WA Schaibing Mitte) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Die Befreiung soll von der Festsetzung „0.3.2 Dachdeckung: Pfannen rot, rotbraun, anthrazit“ erfolgen. Die Dachdeckung soll in Aluminium Stehfalz in den Farben rotbraun und anthrazit laut Antrag zulässig sein.
Außerdem wird durch Frau Katharina Theresa Schmid gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO ein Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (WA Schaibing Mitte) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Es soll eine Befreiung von der Festsetzung „0.4 Garagen und Nebengebäude sind dem Hauptgebäude anzupassen sowie die Dachform soll ein Satteldach sein“ erteilt werden. Die Dachformen der Garagen und des Poolhauses sind laut Plandarstellungen Flachdächer.
Weiter wird durch Frau Katharina Theresa Schmid gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO ein Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (WA Schaibing Mitte) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Die Festsetzung „0.4 Garage und Nebengebäude (0.4.3 Grenzgaragen)“ kann laut Planunterlagen nicht eingehalten werden. Die südliche Garage ist als Grenzgarage geplant.
Hinsichtlich dieser Befreiung wird seitens der Verwaltung erläutert, dass in einem Gespräch mit der unmittelbar angrenzenden Nachbarin, Frau Maller, nochmals durch die Verwaltung das Einverständnis für diese Befreiung eingeholt worden ist.
Die Nachbarunterschriften für die Planung liegen vor und die beantragten Befreiungen sind mit dem Kreisbaumeister abgestimmt. Aus Sicht der Verwaltung kann den beantragten Befreiungen von Frau Katharina Theresa Schmid somit zugestimmt werden.
Die Marktgemeinderatsmitglieder weisen in der Beratung darauf hin, dass die Handhabung des vorliegenden Bebauungsplanes durch die Vielzahl dieser weitreichenden Befreiungen sehr großzügig erfolge. Dies könne aber damit begründet werden, dass es sich um die letzte freie Parzelle im Baugebiet handele und das Gesamtkonzept der Bebauung zwar moderner, aber nicht fremdkörperartig sei.“
Am 05.05.2025 ist durch Frau Katharina Theresa Schmid gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO ein weiterer Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (WA Schaibing Mitte) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB gestellt worden. Die Befreiung soll von der Festsetzung „0.3.2 Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss Traufhöhe: Ab geplanter Geländeoberfläche max. 4,25 m“ erfolgen. Die geplante Traufhöhe ist 5,20 m und beim Zwerchgiebel 6,45 m. Der Haustyp EG + OG wäre auch mit einer Wandhöhe von 6,50 m zulässig.
Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass bereits die Befreiungsanträge, die in der Sitzung am 17.03.2025 behandelt worden sind, eine großzügige Handhabung des Instruments der Befreiung bedeutet haben. Die nun beantragte weitere Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung zwar aufgrund der Tatsache, dass eine Wandhöhe von 6,50 m regulär zulässig wäre, wenn der Haustyp EG und OG realisiert würde, bedeutet aber nochmals eine sehr bürgerfreundliche Auslegung der Bauvorschriften.
Für die Verwaltung stellt sich bei vorliegendem Bauvorhaben daher grundsätzlich die Frage, weshalb in langwierigen Verfahren Bebauungspläne aufgestellt werden, um die städtebaulichen Entwicklungen in Baugebieten zu regeln, wenn dann bei einem Bauantrag eine Abweichung von der Bayerischen Bauordnung und sechs Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen. Zumindest sollte man sich bei derartigen Fällen die Frage stellen, ob es nicht mit entsprechender Planung und dem Bestreben, sich an die Vorgaben des Bebauungsplanes zu halten, andere Lösungsansätze zur Realisierung des Projekts gegeben hätte. Zudem hätte die Notwendigkeit der weiteren Befreiung auch schon beim ersten Antrag auffallen können.
Im Endeffekt ist die Zustimmung zur weiteren Befreiung jedoch aus dargestellten Gründen vertretbar.
Aus dem Gremium ergeben sich keine weiteren Nachfragen.