Datum: 07.12.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Untergriesbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 20:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift zur 43. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach
2 Gemeindliche Bauleitplanung - Beratung und Beschlussfassung zum Antrag auf Bauleitplanverfahren zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1864, Gemarkung Lämmersdorf (Nahe Endsfelden)
3 Gemeindliche Bauleitplanung - Bebauungsplan "Sonnenweg"; Beratung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen und Einwendungen aus der nochmaligen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange
4 Gemeindliche Bauleitplanung - Beschlussfassung zur Änderung des Bebauungsplanes Langer Straße mittels Deckblatt Nr. 11
5 Gemeindliche Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes "SO Einzelhandel Gottsdorfer Straße" mittels Deckblatt Nr. 1, Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur regulären Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
6 Freiwillige Zuwendungen des Marktes Untergriesbach an Vereine und Verbände im Haushaltsjahr 2023
7 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS-FES) - Vorstellung der Ergebnisse aus der Zwischenkalkulation, Beratung und Beschlussfassung zu einer möglichen Gebührenerhöhung zum 01.01.2024 (Vorratsbeschluss)
8 Bekanntgaben

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1. Genehmigung der Niederschrift zur 43. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 44. Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl verweist darauf, dass die Niederschrift zur 43. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach im Vorfeld zur heutigen Sitzung in der Verwaltung aufgelegt bzw. am Sitzungstag im Sitzungssaal zur Einsicht bereitgestellt worden ist. Die Niederschrift zum öffentlichen Sitzungsteil ist zudem im RIS eingestellt. Der Bürgermeister fragt das Gremium, ob es Anmerkungen oder Einwendungen zur Niederschrift gebe.

Dies ist nicht der Fall.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 43. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 43. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Marktgemeinderatsmitglieder Regina Paleczek und Andreas Zillner sind aus beruflichen Gründen bei der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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2. Gemeindliche Bauleitplanung - Beratung und Beschlussfassung zum Antrag auf Bauleitplanverfahren zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1864, Gemarkung Lämmersdorf (Nahe Endsfelden)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 44. Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Es wird erläutert, dass der Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1864, Gemarkung Lämmersdorf einen Antrag auf Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem derzeit landwirtschaftlich als Wiese genutzten Grundstück mit einer Fläche von 2.966 m² stellt. Die Photovoltaikfläche würde sich auf ca. 1.700 m² des Grundstücks erstrecken.

Die Größe der Anlage sowie die Verfügbarkeit der notwendigen Einspeisekapazität und die Wirtschaftlichkeit des möglichen Einspeisepunkts würden durch den Antragsteller im Nachgang zur grundsätzlichen Beurteilung des Antrags seitens des Marktgemeinderates Untergriesbach mit dem Netzbetreiber geklärt.

       

Gemäß den Kriterien zur Beurteilung von Freiflächenphotovoltaikanlagen, welche der Marktgemeinderat Untergriesbach mit Beschluss vom 20.06.2022 festgelegt hat, ergibt sich nach Einschätzung der Verwaltung nachfolgende Bewertung des Antrags:


Kriterium

ja
nein
Keine Nutzung wertvoller Landwirtschaftsflächen für Freiflächenanlagen
Die Anlage wäre auf einer Fläche geplant, die keine überdurchschnittlichen Erträge erbringt.
X

keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Aufgrund der topographischen Lage der Fläche mit nach Süden abfallendem Gelände und einer Heckenstruktur im Süden ergibt sich keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
X

keine Blendwirkung
Eine Blendwirkung auf angrenzende Wohnbebauung oder Verkehrsflächen ergibt sich nicht.
X

ökologisch nachhaltige Nutzung der Fläche, Aufwertung des Naturnutzens
Auf der Fläche besteht bereits ein Bestand an Heckenstrukturen, der durch Vorgaben im Bebauungsplan zu sichern und sinnvoll zu ergänzen wäre.
X

Vorrangige Nutzung vorbelasteter Flächen gemäß LEP (z.B. Autobahnen, Bahnlinien, ehemalige Mülldeponien, Auffüllungen, etc.)
Keine vorbelastete Fläche

X
Schutzgebiete sind ausgeschlossen (Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Wasserschutzgebiete, …)
Keine unmittelbare Beanspruchung vorbelasteter Flächen; im Süden grenzt das Schutzgebiet Donauleiten an das Grundstück an, ist aber nicht betroffen und durch bestehende Gehölzstrukturen vom Vorhaben abgeschirmt.
X

Freihaltung von weithin unbebauten Gebieten und Bachtälern
Anlage nicht in unmittelbarer Nähe und im Blickfeld eines Bachlaufes
X

Gewerbesteuereinnahmen
  • Zulassung nur von Vorhabenträgern mit Sitz in Untergriesbach
  • Zulassung nur bei Begründung einer Betriebsstätte in Untergriesbach
Durch Vorgabe im städtebaulichen Vertrag zu sichern
X

Vorhabengebiet ist über vorhandene Infrastruktur gut erschließbar (Straße)
Lage unmittelbar an einem öffentlichen Feld- und Waldweg; Erschließung ausreichend
X

Generelle Beschränkung (reine PV-Flächen ohne Ausgleichsmaßnahmen) auf eine maximale Gesamtfläche von
  • 1,0 % der landwirtschaftlichen Gesamtfläche
  • landwirtschaftliche Fläche des Marktgebiets: 2.999 ha
somit verfügbare PV-Fläche: 30 ha 
Bei Genehmigung ist die aktuell als Richtwert festgesetzte Obergrenze nicht überschritten.
X


Im Ergebnis kann die Fläche aufgrund der Bewertung der oben dargestellten Kriterien aus Sicht der Verwaltung als geeignet für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage eingestuft werden.

Die Bewertung stellt sich wie folgt dar:

  • Gravierender Widerspruch zu den Kriterien des Marktes Untergriesbach
---

  • Mittlerer bis geringer Widerspruch zu den Kriterien des Marktes Untergriesbach
  • Nutzung landwirtschaftlicher Flächen

  • Unbedeutender Widerspruch zu den Kriterien des Marktes Untergriesbach
  • Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
  • Vorrangige Nutzung vorbelasteter Flächen gemäß LEP (z.B. Autobahnen, Bahnlinien, ehemalige Mülldeponien, Auffüllungen, etc.)

Die Realisierbarkeit des Projekts und die Möglichkeit der wirtschaftlichen Netzeinspeisung wäre im Nachgang zur Beschlussfassung und vor endgültiger Einleitung eines Bauleitplanungsverfahrens durch den Antragsteller zu klären.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach befürwortet den Antrag auf Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1864 (Teilfläche), Gemarkung Lämmersdorf; südlich der Ortschaft Endsfelden. Dem Antragsteller wird für den Fall der Vorlage einer ordnungsgemäßen und begründeten Bauleitplanung die Durchführung des Bauleiplanverfahrens zugesichert. Diese Zusicherung wird befristet auf 12 Monate erteilt. Die Kosten für ein Bauleitplanverfahren einschließlich Planung hat der Antragsteller zu tragen. Die Klärung der Kriterien und Vorgaben zur Netzeinspeisung obliegt dem Antragsteller.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach befürwortet den Antrag auf Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1864 (Teilfläche), Gemarkung Lämmersdorf; südlich der Ortschaft Endsfelden. Dem Antragsteller wird für den Fall der Vorlage einer ordnungsgemäßen und begründeten Bauleitplanung die Durchführung des Bauleiplanverfahrens zugesichert. Diese Zusicherung wird befristet auf 12 Monate erteilt. Die Kosten für ein Bauleitplanverfahren einschließlich Planung hat der Antragsteller zu tragen. Die Klärung der Kriterien und Vorgaben zur Netzeinspeisung obliegt dem Antragsteller.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3. Gemeindliche Bauleitplanung - Bebauungsplan "Sonnenweg"; Beratung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen und Einwendungen aus der nochmaligen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 44. Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erklärt, dass die geänderte Planung, welche sich aufgrund der Stellungnahmen aus dem letzten Verfahrensschritt sowie der Beschlussfassung des Marktgemeinderates aus der Sitzung vom 20.03.2023 ergeben hat, nach Erstellung der notwendigen Gutachten sowie der Abstimmung und Einarbeitung verschiedener Änderungen im Rahmen der erneuten Beteiligung mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt worden sei, welche Einwendungen erhoben haben. Zudem seien die Unterlagen den betroffenen Nachbarn vorgelegt worden, die im Verfahren ebenfalls bereits Einwendungen erhoben haben.

Während dieser Abstimmungen haben sich für den Bereich der geplanten touristischen Nutzung für Chalets- und Erdhäuser östlich des Hotels Obermüller aufgrund der Vorplanungen des Projektträgers nochmals Änderungen ergeben, die im Bebauungsplan einzuarbeiten waren bzw. sind. 

Hierbei handelt es sich nach Darstellung der Verwaltung insbesondere um nachfolgende Änderungen:
  • das Tiefgaragengebäude (unterirdischer Bauteil) soll größer werden
  • statt der bisher geplanten 2 Erdhäuser sollen nun 3 kleinere Erdhäuser entstehen, die untereinander notwendigen Abstandsflächen sind dann nicht mehr gegeben
  • statt der bisher geplanten 4 Chalethäuser sollen nun 5 Chalethäuser entstehen.

In Abstimmung mit Herrn Obermüller, welcher auf den Abschluss der Bauleitplanung wartet, ist nach Darstellung der Verwaltung entschieden worden, diese Änderungen sofort in die Planung einzuarbeiten und die erneute Fachstellen- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a BauGB mit dieser angepassten Planung nochmals zu starten, um dann den finalen Stand der Planung beschließen zu können.

Die bisherige Beteiligung der betroffenen Nachbarn habe auch eine Stellungnahme der Familie Altweck als Eigentümer eines Grundstücks unmittelbar im Plangebiet erbracht, über deren Anregungen auf eine Planungsanpassung der Marktgemeinderat sinnvollerweise vor der erneuten Beteiligung entscheiden solle, damit die Planung auch in diesem Bereich bereits die Endfassung darstelle.

Konkret sei über nachfolgende Einwendungen zu beraten und zu beschließen, ob aufgrund der Vorbringen aus den Stellungnahmen eine Planungsänderung zu erfolgen habe:

  • Dachform:
    • Zulässig laut Bebauungsplan: Satteldächer und Krüppelwalmdächer 
Begründung: Städtebauliche Anpassung an die bestehende Bebauung „O.Berneder-Ring“ und „Vorm Haus“ zur Schaffung eines städtebaulich einheitlichen Siedlungsbildes
    • Antrag der Stellungnahme: Zulässigkeit auch für Walm- und Flachdächer
Begründung: Diese Dachformen sind auch im benachbarten Baugebiet Untergriesbach Süd zulässig und sollen zur Umsetzung eines modernen Baustils erlaubt sein.

Einschätzung des Architekten und der Verwaltung:

Grundsätzlich wäre es dem Marktgemeinderat möglich, weitere Dachformen zuzulassen. Hier würde allerdings das Ziel der Städtebaulichen Einheit des bestehenden Baugebiets (O.Berneder-Ring, Vorm Haus) und der Erweiterungsfläche aufgeweicht. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Flachdächern wird darauf hingewiesen, dass diese Dachform bisher in keinem Baugebiet des Marktes vorgesehen und umgesetzt ist. Im Baugebiet „Untergriesbach Süd“ sind Walmdächer und Pultdächer zulässig.

Sowohl der Marktrat als auch der Architekt haben sich eindeutig entschieden, als Dachformen nur Satteldach und Krüppelwalmdach zuzulassen. Der „Wildwuchs“ anderer Siedlungen sollte unbedingt unterbunden werden.


In der Beratung wird seitens des Gremiums angeführt, dass die Zulässigkeit zu vieler verschiedener Dachformen insbesondere im Baugebiet Untergriesbach Süd für die städtebauliche Entwicklung und das Ortsbild nicht förderlich gewesen sei und man im Rahmen der jetzt zu behandelnden Bauleitplanung die beschlossene Linie beibehalten solle. Aufgrund der Tatsache, dass Flachdächer auf Hauptgebäuden bisher im gesamten Gemeindegebiet nicht vorgesehen sind, wird aus dem Gremium vorgeschlagen allenfalls über die Zulässigkeit von Walm- und Pultdächern (analog Untergriesbach Süd) abzustimmen.

Über diesen Punkt stimmt das Gremium in Beschluss 1 ab.



  • Dacheinschnitte:
    • Laut Bebauungsplan nicht zulässig
Begründung: Städtebauliches Ziel der Wahrung einer harmonischen Dachlandschaft zur Stärkung des Ortsbildes insbesondere im Süden Untergriesbachs
    • Antrag der Stellungnahme: Zulassung von Dacheinschnitten, zur Ermöglichung der Schaffung von Dachterrassen

Beispiel:


Einschätzung des Architekten und der Verwaltung:

Die Zulässigkeit von Dacheinschnitten wurde bisher ausgeschlossen, um eine einheitliche Dachlandschaft zu ermöglichen. Einer Gestaltung, wie in dem angeführten Beispiel der Stellungnahme würde diese Festsetzung auch nicht widersprechen, da hier Gebäude mit einem zurückgesetzten Satteldach gezeigt und der Terrassenbereich lediglich mit einer der Dachform angepassten Mauer umgeben ist, die dem Gebäude eine harmonische Gestalt verleiht. Wenn der Markgemeinderat Dacheinschnitte grundsätzlich zulassen möchte, würde dies auch einzelne, störende Einschnitte durch kleinere Dachterrassen oder Quaderförmige Dachgauben zur Folge haben, die ein einheitliches Ortsbild beeinträchtigen. Dacheinschnitte sind vor dem Hintergrund der klimatischen Lage unserer Region keine Entwicklungen der Bautradition und sollen auch aus diesem Grund nicht zugelassen werden.


In der Beratung schließt sich das Gremium der Einschätzung des Architekten und der Verwaltung an.



  • Dachdeckung:
    • Zulässig laut Bebauungsplan: Ziegel- bzw. Beton-Dachsteine, rot und braun, Blechdach mit den in der umgebenden Dachlandschaft entsprechenden Farbtönen
Begründung: Städtebauliche Anpassung an die bestehende Bebauung 
„O.Berneder-Ring“ und „Vorm Haus“ zur Schaffung eines städtebaulich einheitlichen Siedlungsbildes
    • Antrag der Stellungnahme: Zulässigkeit auch für Dachfarbe Anthrazit
Begründung: Diese Dachfarbe ist auch im benachbarten Baugebiet Untergriesbach Süd zulässig und soll zur Umsetzung eines modernen Baustils erlaubt sein.

Einschätzung des Architekten und der Verwaltung:

Zur Anpassung an die bestehende Bebauung in der Nachbarschaft war die Festsetzung der Dachfarben in der aktuellen Regelung aufgenommen worden, um hier auch die bisherige Gestaltung der Dachlandschaft fortzuführen.


In der Diskussion im Gremium wird darauf hingewiesen, dass sich im Bebauungsplanbereich bereits ein Gebäude mit einem anthrazitfarbenen Blechdach befindet. Eine Aufnahme dieser zusätzlichen Farbmöglichkeit wird in den Wortbeiträgen weniger problematisch erachtet.



  • Zwerchgiebel:
    • Zulässig laut Bebauungsplan: 
      • nur zulässig, wenn dieser bis OK. Gelände geführt wird.
      • max. Breite: 1/3 der Gebäudelänge
      • Lage: mind. 3,0 m von Gebäudeecke entfernt
      • Höhe: OK. First mind. 0,50 m unter OK. First des Hauptgebäudes
      • Dachneigung: wie Hauptdach
      • Dachdeckung: wie Hauptdach
Begründung: Städtebauliche Anpassung an die bestehende Bebauung im gesamten Ortsbereich Untergriesbach
    • Antrag der Stellungnahme: Zulässigkeit auch für Zwerchgiebel mit vom Haupthaus abweichender Dachneigung und Dachdeckung
Begründung: ---

       

Einschätzung des Architekten und der Verwaltung:

Die Festsetzung ist auf einen Vorschlag des Architekten zurückzuführen, um hier ein architektonisch harmonisches Gebäudebild zu schaffen. Eine Öffnung dieser Regelung könnte nur durch den Marktrat im Rahmen seiner Planungshoheit beschlossen werden, wird jedoch weder durch den Architekten noch die Verwaltung empfohlen. Die beiden Bild-Beispiele aus der Stellungnahme zeigen nach Einschätzung des Architekten den klassischen „Wildwuchs“ wie er von der Architektursprache her nicht sein sollte.


In der Beratung schließt sich eine Mehrheit der Gremiumsmitglieder der Auffassung des Architekten an.



  • Einfriedung:
    • Zulässig laut Bebauungsplan: Zäune und Hecken mit max. 1,0 m Höhe
Begründung: Einfriedungen an der Straße mit mehr als 1,0 m Höhe beeinträchtigen die Sicht auf den Verkehr bei Grundstücksausfahrten oder in Kreuzungsbereichen und führen zudem in vielen Fällen bei bestehenden Baugebieten dazu, dass die öffentlichen Verkehrsflächen beidseitig von grünen Mauern begrenzt sind.
    • Antrag der Stellungnahme: Zulässigkeit für Hecken mit 2,50 m Höhe
Begründung: Effektiver Sichtschutz insbesondere zum benachbarten Hotelbetrieb und höhere bereits bestehende Einfriedungen angrenzenden Baugebiet.

Einschätzung des Architekten und der Verwaltung:

Die festgesetzte Höhe der Einfriedungen an der Grundstücksgrenze bzw. im Grenzbereich der Grundstücke erscheint vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit und der Gestaltung von Baugebieten sinnvoll. Diese Auffassung basiert auf negativen Erfahrungen aus bestehenden Baugebieten. Grundstückseigentümern bleibt es unbenommen, durch Hecken- und Sträucherbepflanzung in einem angemessenen Abstand zur Grundstücksgrenze einen Sichtschutz zu schaffen, jedoch nicht als Einfriedung im klassischen Sinne unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Eine Hecke als Grundstückseinfriedung darf bereits aus rechtlichen Aspekten maximal eine Höhe von 2,0 m aufweisen und muss hier bereits mindestens 0,50 m von der Grenze zurückgesetzt gepflanzt werden. Einfriedungen und Hecken mit einer Höhe von über 2,0 m müssen das Abstandsflächenrecht berücksichtigen und mindestens 2,0 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt gepflanzt werden. Allein aus diesem Grund wird seitens der Verwaltung die Zulässigkeit von Einfriedungen und Hecken als Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 2,0 m nicht empfohlen.

Aus Sicht des Architekten und der Verwaltung sollte allenfalls an der unmittelbaren Grenze zur Verkehrsfläche am Hotel eine Ausnahme von dieser Regelung zugelassen werden. Hier könnte eine Höhe von 2,0 m zugelassen werden, um den Sichtschutz zu gewährleisten. Allerdings dürften durch diese Einfriedungen Sichtdreiecke und der Blick auf die Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.


In der Diskussion zu diesem Punkt ergibt sich die mehrheitliche Auffassung, dass die bisherige Regelung beibehalten werden solle. Selbst der Vorschlag des Architekten auf Zulassung einer höheren Einfriedung an der Verkehrsfläche Sonnenweg wird hier kritisch gesehen. Auf Basis der Einschätzung des Architekten wird diese Variante jedoch zur Abstimmung gestellt.



  • Stützmauern:
    • Zulässig laut Bebauungsplan: Maximal 2 Stützmauern mit einer jeweiligen Höhe von 1,0 m, die zu begrünen sind.
Begründung: Aufgrund der topographischen Gegebenheiten im Baugebiet soll die Errichtung von Stützmauern sowie die Zulässigkeit von Abgrabungen und Aufschüttungen eine bestmögliche Nutzung der Grundstücke ermöglichen. Die Beschränkung soll jedoch auch eine übermäßige Geländeveränderung mit den damit verbundenen Nachteilen für Ortsbild und Boden vermeiden. Die Begrenzung der Höhe der Stützmauern dient zudem dem Nachbarschutz.
    • Antrag der Stellungnahme: Zulässigkeit von 3 Stützmauern mit einer Höhe von jeweils bis zu 1,0 m
Begründung: Hanglage erfordert zur Schaffung der baulichen Flexibilität die Zulässigkeit von 3 Stützmauern.

Einschätzung des Architekten und der Verwaltung:

Der maximale Höhenunterschied auf einer regelmäßig zu erwartenden Grundstückslänge im Plangebiet bewegt sich je nach Lage des Baugrundstückes zwischen 3 und 5 Meter. Durch den beiden zulässigen Stützmauern und eine entsprechende Böschungsanordnung können Bereiche geschaffen werden, die weitgehend eben gestaltet sind. Da sich jedoch die natürliche Geländestruktur als Hang darstellt, sollen die Eingriffe hier auch vertretbar sein. Eine Terrassierung der Grundstücke in 3 ebene Bereiche, die durch Stützmauern voneinander getrennt sind, sollte nicht das Ziel der Planung sein. Das Gelände soll in seinem natürlichen Verlauf durch die Errichtung von Bauwerken nicht übermäßig und unnötig verändert oder gestört werden, damit das harmonische Landschaftsbild erhalten bleibt. Außerdem hat sich das Gebäude dem Gelände anzupassen und nicht umgekehrt. Vor diesem Hintergrund stellen die aktuellen Vorgaben eine durchdachte Lösung dar.


In der Beratung findet die Argumentation des Architekten weitgehende Zustimmung.



  • Technische Böschungsbefestigungen:
    • Zulässig laut Bebauungsplan: Technische Böschungsbefestigungen (z.B. Gabionen, Betonmauern, Wasserbausteine) sind unzulässig.
Begründung: Schutz des Orts- und Landschaftsbildes.
    • Antrag der Stellungnahme: Zulässigkeit von technischen Böschungsbefestigungen festsetzen
Begründung: Hanglage erfordert technische Böschungssicherungen.

Einschätzung des Architekten und der Verwaltung:

Die Unzulässigkeit bezieht sich ausschließlich auf die Bereiche einer Böschungssicherung. Zur Errichtung der beiden zulässigen Stützmauern wären sowohl Gabionen als auch Betonmauern und Wasserbausteine zulässig. Böschungssicherungen wären z.B. einzelne Reihen aus Wasserbausteinen, die ein Abrutschen der Böschung sowie eine Verringerung der Neigung zum Ziel hätten. Die Zulässigkeit dieser Möglichkeit würde wiederum dazu führen, dass die Geländeveränderungen in einem nicht gewollten Maß vorgenommen würden. Durch die Zulässigkeit der Stützmauern sowie der damit verbundenen Möglichkeit der Geländeanpassung werden sich keine Böschungen ergeben, die derart steil sind, dass weitere technische Sicherungen erforderlich sein werden. Pflanzen (z.B. Bodendecker, etc.) wie in der Stellungnahme angeführt sind keine technischen Böschungssicherungen. Zur Betonung des natürlichen Geländeverlaufs können auch einzelne Steinelemente in Böschungen integriert werden, nicht jedoch als technische Böschungssicherungen.


In der Beratung schließt sich das Gremium der Auffassung des Architekten und der Verwaltung an.



  • Lärmschutz:
    • Erforderlich laut Bebauungsplan: Lärmschutzwand zur Abschirmung des Hotelparkplatzes gegenüber dem Wohngebiet.
Begründung: Schutz der Wohnbebauung gegen Lärmspitzen zur Nachtzeit.
    • Antrag der Stellungnahme: Festsetzung einer zwingenden Begrünung dieser Lärmschutzwand im Bebauungsplan
Begründung: Minderung der optisch negativen Wirkung der Lärmschutzwand.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Begrünung der Schallschutzmauer mit einer Höhe von 2,20 m ist in den planlichen Festsetzungen (Legende) ausdrücklich und zwingend festgesetzt. Zur Klarstellung wird dies in die textlichen Festsetzungen ebenfalls aufgenommen.

Das Gremium nimmt diesen Sachvortrag zur Kenntnis. Eine Beschlussfassung hierzu ist nicht notwendig.



  • Luftreinhaltung:

In der Stellungnahme wird angeführt, dass das Gutachten hinsichtlich des Heizhauses und der in der Planung vorgesehenen Feuerungs- und Abzugsanlagen auf Grundlage der Beschreibungen und Dokumentationen zu den technischen Details der Heizkessel erstellt worden ist. Auf dieser Basis sei die Höhe des Schornsteins ermittelt worden. Die tatsächlich örtlichen Verhältnisse seien hier nicht berücksichtigt.

Diese Einwendung wird derzeit vom Gutachter geprüft und es erfolgt im Rahmen der nochmaligen Auslegung eine Stellungnahme bzw. Anpassung des Gutachtens.

Das Gremium nimmt diesen Sachvortrag zur Kenntnis. Eine Beschlussfassung hierzu ist nicht notwendig.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Erweiterung der zulässigen Dachformen im Bebauungsplangebiet Sonnenweg von bisher Krüppelwalm- und Satteldächern um die Dachformen Walm- und Pultdach.


Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt im Gegensatz zur bisher vorgesehenen Regelung im Bebauungsplanentwurf die Zulassung von Dacheinschnitten im Bebauungsplangebiet Sonnenweg.


Beschluss 3:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Erweiterung der zulässigen Dachdeckung im Bebauungsplangebiet Sonnenweg von bisher Ziegel- bzw. Beton-Dachsteine, rot und braun, Blechdach mit den in der umgebenden Dachlandschaft entsprechenden Farbtönen um die Dachfarbe Anthrazit.


Beschluss 4:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Beibehaltung der bisher im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Gestaltung von Zwerchgiebeln im Bebauungsplan Sonnenweg.


Beschluss 5:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Beibehaltung der bisher im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Gestaltung von Einfriedungen und Hecken als Einfriedung im Bebauungsplan Sonnenweg. Lediglich an den Grundstücksgrenzen unmittelbar zur Straße „Sonnenweg“ soll im Bebauungsplan die Zulässigkeit von Einfriedungen und Hecken als Einfriedung auf eine maximale Höhe von 2 m in die Festsetzungen aufgenommen werden. Diese Einfriedungen sind so anzulegen, dass Sichtdreiecke und die Sicht auf die Straße nicht beeinträchtigt sowie etwa erforderliche Abstandsflächen eingehalten werden.


Beschluss 6:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Beibehaltung der bisher im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Gestaltung von Stützmauern im Bebauungsplan Sonnenweg.


Beschluss 7:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Beibehaltung der bisher im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Gestaltung von technischen Böschungssicherungen im Bebauungsplan Sonnenweg.


Beschluss 8:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt den Architekten mit der Einarbeitung der Änderungen, die sich aus den Planungen des Projektträgers zur Errichtung der Erdhäuser und Chalets im Planbereich SO 2 und den vorstehenden Beschlussfassungen ergeben. Die Planung in der dann vorliegenden Fassung wird zur nochmaligen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gem. § 4a BauGB freigegeben.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Erweiterung der zulässigen Dachformen im Bebauungsplangebiet Sonnenweg von bisher Krüppelwalm- und Satteldächern um die Dachformen Walm- und Pultdach.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 9

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt im Gegensatz zur bisher vorgesehenen Regelung im Bebauungsplanentwurf die Zulassung von Dacheinschnitten im Bebauungsplangebiet Sonnenweg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 14

Beschluss 3

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Erweiterung der zulässigen Dachdeckung im Bebauungsplangebiet Sonnenweg von bisher Ziegel- bzw. Beton-Dachsteine, rot und braun, Blechdach mit den in der umgebenden Dachlandschaft entsprechenden Farbtönen um die Dachfarbe Anthrazit.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

Beschluss 4

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Beibehaltung der bisher im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Gestaltung von Zwerchgiebeln im Bebauungsplan Sonnenweg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 5

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Beibehaltung der bisher im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Gestaltung von Einfriedungen und Hecken als Einfriedung im Bebauungsplan Sonnenweg. Lediglich an den Grundstücksgrenzen unmittelbar zur Straße „Sonnenweg“ soll im Bebauungsplan die Zulässigkeit von Einfriedungen und Hecken als Einfriedung auf eine maximale Höhe von 2 m in die Festsetzungen aufgenommen werden. Diese Einfriedungen sind so anzulegen, dass Sichtdreiecke und die Sicht auf die Straße nicht beeinträchtigt sowie etwa erforderliche Abstandsflächen eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 6

Beschluss 6

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Beibehaltung der bisher im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Gestaltung von Stützmauern im Bebauungsplan Sonnenweg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 7

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Beibehaltung der bisher im Entwurf vorgesehenen Festsetzungen hinsichtlich der Zulässigkeit und Gestaltung von technischen Böschungssicherungen im Bebauungsplan Sonnenweg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 8

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt den Architekten mit der Einarbeitung der Änderungen, die sich aus den Planungen des Projektträgers zur Errichtung der Erdhäuser und Chalets im Planbereich SO 2 und den vorstehenden Beschlussfassungen ergeben. Die Planung in der dann vorliegenden Fassung wird zur nochmaligen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gem. § 4a BauGB freigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Gemeindliche Bauleitplanung - Beschlussfassung zur Änderung des Bebauungsplanes Langer Straße mittels Deckblatt Nr. 11

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 44. Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Sachverhaltsdarstellung wird nochmals auf die Stellungnahmen der Fachstellen sowie die Beschlussfassung des Marktgemeinderates vom 14.08.2023 verwiesen. Die Verwaltung ist im Rahmen dieser Beschlussfassung damit beauftragt worden die Einwendung der Firma Restore in einem persönlichen Gespräch zu klären und die naturschutzfachlichen Bedenken mit der Fachstelle abzustimmen. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt und die Zustimmung der beiden Beteiligten zur Planung liegt vor.

Zur abschließenden Erläuterung des Sachverhalts werden dem Gremium nochmals die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sowie die beschlossenen Abwägungen aus der Sitzung vom 14.08.2023 zur Kenntnis gebracht. 

Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich (Herr Emmer)

1. Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Prüfung geäußert hat/haben, liegt/en bei.

2. Rechtliche Beurteilung

  1. Es wird ein Bereich überplant, der lediglich ganz im Südosten an eine Bebauung anschließt, wie kann es sich dann um eine Maßnahme der Innenentwicklung handeln? 

Bei der Planung handelt es sich einerseits um einen bereits bestehenden Bebauungsplan und zudem schließt sich die Entwicklung auf der gesamten Westseite sowie im Süden und im Südosten an eine bestehende und in den Ort integrierte Lage an. Aus diesem Grund ist eine Bauleitplanung der Innenentwicklung gewählt worden. Diese Argumentation ist in die Begründung der Bebauungsplanänderung aufzunehmen.

  1. Da der Abstand der Flur-Nr. 1426/1 zum GE nicht mehr groß ist, sollte überlegt werden, hier den MI Zone 2-Bereich soweit nach Süden zu ziehen, dass nur noch ein Wohnhaus ganz im Süden entstehen kann (dort dann MI Zone 1).

Aufgrund der bereits konkret vorliegenden Planungen zur Entwicklungen einzelner Betriebe ist die Aufteilung in der dargestellten Form erfolgt. Seitens des gemeindlichen Bauamts ist zu prüfen, ob eine Erweiterung der MI Zone 2 nach Süden möglich ist und der Anregung des Landratsamtes soweit als möglich nachzukommen. Des Weiteren ist schon ein genehmigter Bauplan auf Fl.-Nr. 1426/1 vorhanden, der bis zu der Knödellinie geht.
 
  1. Da es gerade bei gewerblichen Vorhaben immer wieder zu Problemen kommt, insbesondere, wenn bestimmte Lärmwerte vorgeschrieben sind, sollte dafür über einen Ausschluss der Genehmigungsfreistellung gem. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO nachgedacht werden.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dass im Hinblick auf die festgesetzten Lärmkontingente für die einzelnen Flächen gem. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO eine Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wird.



Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde (Frau Kotz) 

Im Gemeinderatsbeschluss vom 19.06.2023 wurde zur naturschutzfachlichen Stellungnahme festgelegt, dass die Baugrenzen im Norden und Westen des Baugebiets mit einem Abstand von 7 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt werden, um eine Mindesteingrünung zu gewährleisten. Tatsächlich wurde aber nur die Baugrenze im Norden 7m weit eingerückt, die Baugrenzen im Westen haben einen Abstand von 3 bzw. 5m, was nach wie vor keine Eingrünung ermöglicht.

Im Zuge der Planungsabstimmung mit Architekturbüro und Verwaltung ist festgestellt worden, dass eine Baugrenze an der Westseite mit einem Abstand von 7 m im Hinblick auf die Nutzbarkeit der Grundstücke nicht zu realisieren ist. Aufgrund dieser Tatsache ist die Baugrenze in einem Abstand von 5 m festgesetzt worden. Im Nordwesten ist aufgrund einer bereits geplanten Grundstücksnutzung eine Reduzierung auf 3 m erfolgt. Dafür wurden im Plangebiet weitere Grünflächen ausgewiesen. Diese Änderung ist in der Begründung noch deutlicher darzustellen und zu begründen. 



Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz (Frau Bahle)

Sachkomplex Lärmschutz und Luftreinhaltung: 

  1. Der gesamte Planbereich soll zwar MI bleiben, ist allerdings nun in 3 Zonen MI aufgeteilt. Seitens des Technischen Umweltschutzes bleiben zwar nach wie vor grundsätzliche Bedenken, aber die Gemeinde hat nun die Eigenverantwortung beim Vollzug des B-Planes auf die Einhaltung der festgesetzten Nutzungen zu achten.

In der neuen Planung ist eine Aufteilung zwischen GEe und zoniertem MI erfolgt. Insbesondere im unmittelbaren Grenzbereich zur bestehenden und geplanten Gewerbenutzung (Erweiterung Schreinerei) ist eine Wohnnutzung mit Ausnahme einer Betriebsleiterwohnung ausgeschlossen, sodass sich hier keine Beeinträchtigung für bestehende Betriebe und einer geplanten Erweiterung in diesem Bereich ergibt.



Landratsamt Passau, Städtebau (Herr Baumgartner) 

Die Anpassungen sind aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Sicht in Ordnung und begrüßenswert. 

Folgende Punkte könnten jedoch noch überdacht werden: 

  1. Man könnte darüber nachdenken, für die einzelnen Nutzungen (GEe, MI-Wohnen, MI-Gewerbe) jeweils eigene Festsetzungen zu treffen, da ggf. für Gewerbliche Hallen eine höhere zulässige Wandhöhe und für Wohnhäuser ggf. eine niedrigere Wandhöhe sinnvoll sein könnten. 

Der Vorschlag des Landratsamtes Passau zur Festsetzung unterschiedlicher Wandhöhen wird durch das Planungsbüro geprüft und soweit realisierbar und sinnvoll in die Planung eingearbeitet.

  1. Die südliche Knödellinie des MI Zone 2 sollte ein bisschen weiter nach Süden verschoben werden, weil es auf der bisher geplanten Fläche unter Umständen etwas knapp werden könnte, ein gewerbliches Gebäude unter zu bringen. 

vgl. Empfehlung der Verwaltung zu Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich



Kreisbrandrat, Hr. Fuchs

in Beantwortung o.a. Schreibens darf mitgeteilt werden, dass seitens des abwehrenden Brandschutzes gegen die Änderung des Bebauungsplanes, in der dargestellten Form keine Bedenken bestehen, wenn bei der Sicherstellung der Löschwasserversorgung die DVGW-Arbeitsblätter W 405 und W 331 beachtet werden.

Keine Abwägung erforderlich.


Regierung von Niederbayern

Der Markt Untergriesbach beabsichtigt den genannten Bebauungsplan zu ändern um die bauplanrechtlichen Voraussetzungen für die gewerbliche Weiterentwicklung am Hauptort (Bürogebäude, Zimmerei, Betriebsleiterwohnungen) zu schaffen.

Hierzu wurde bereits mit Schreiben vom 06.06.2023 mitgeteilt, dass Erfordernisse der Raumordnung hiervon nicht negativ berührt sind. Diese Einschätzung gilt auch für die überarbeitete Planung, die nun ein zoniertes MI und ein GE vorsieht.

Keine Abwägung erforderlich.


Regionaler Planungsverband

Keine Einwendungen

Keine Abwägung erforderlich.


Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Mit vorangegangener bereits erfolgter Beteiligung haben wir mit zwei Schreiben, vom 11.05.2023 und 23.05.203 Anmerkungen und Hinweise zum Verfahren abgegeben. Zwischenzeitlich erfolgte Ergänzungen der Planunterlagen sowie übermittelte Beschlüsse bzw. Hinweise zu eingegangenen Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen und werden teilweise auch begrüßt. Nach unserem Kenntnisstand wurde jedoch laut den Planunterlagen in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 19.06.2023 lediglich auf die Inhalte unseres Schreibens vom 11.05.2023 eingegangen bzw. in den Planunterlagen erörtert.

Aus diesem Grund regen wir u.a. an, sämtliche Anmerkungen und Hinweise zum Verfahren in die Planungen mit einzubeziehen.

Den in den Planunterlagen getroffenen Aussagen, dass Belange des unmittelbar betroffenen Handwerksbetriebes (ausreichend) berücksichtigt werden, können wir hingegen zum aktuellen Stand nicht bzw. nur bedingt folgen.

Wie mit Schreiben vom 23.05.2023 mitgeteilt, hat der betroffene Gewerbe/Handwerksbetrieb mit Standort Gewerbering mögliche Erweiterungsabsichten, die bei der Verwaltung bereits bekannt seien.

Da eine konkrete Betroffenheit – aktuell und in Zukunft – stets vom jeweiligen Einzelfall des Gewerbe-/Handwerksbetriebes abhängt, sowie auch aufgrund der bereits beschriebenen Ausgangslage, regen wir an, betroffene Betriebsinhaber (insbesondere o.g. Betrieb) über die konkret laufenden Planungen und vor allem auch deren Auswirkungen für dessen Geschäftsbetrieb bestmöglich direkt zu informieren. Dabei sollten mit diesen auch mögliche weiteren Planungsabsichten von deren Seite – die nach unserem Kenntnisstand bereits konkreter und bei der Verwaltung bekannt sind – eruiert und bei gegebener Notwendigkeit in die Planungen ausreichend, auch bezogen auf immissionsschutzrechtliche Thematiken, miteinbezogen werden.

Wie bereits angeführt regen wir außerdem an, den betroffenen Gewerbe-/Handwerksbetrieb in seinen konkreten Erweiterungsabsichten aktiv zu unterstützen sowie damit einhergehende Planungen möglichst frühzeitig und ausreichend in die aktuellen Planungen einzubeziehen.

Die Festsetzungen im Plangebiet als Mischgebiet können generell zu neuen bzw. weiteren schützenswerten Immissionsorten mit sich verändernden Immissionsvorgaben gegenüber der bisherigen Bestandssituation sowie auch zu einer insgesamt für angrenzende Gewerbebetriebe sich verschlechternden Situation bei Betriebserweiterungen führen.

Eine Zustimmung zum o.g. Verfahren setzt auch voraus, dass keine bekannten betrieblichen Belange und/oder Einwendungen dem Verfahren entgegenstehen.

Weitere Informationen zu den Planungen liegen uns aktuell nicht vor. Wir bitten Sie, uns im weiteren Verfahren zu beteiligen und nach §3 Abs. 2 BauGB über das Ergebnis zu informieren.


Stellungnahme Schreinerei ReStore GmbH


In der Planung sind die Bedenken der Handwerkskammer sowie der Betriebsinhaber der Schreinerei ReStore berücksichtigt. Aufgrund der Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren ist das ehemals über den gesamten Planbereich geplante Mischgebiet umgestaltet und in ein GEe (nördlicher Teil) sowie ein zonierte Mischgebiet mit rein gewerblichen Nutzungen im Grenzbereich zu den Gewerbebetrieben umgeplant worden. In der Nachbarschaft des Betriebes wird lediglich eine Betriebsleiterwohneinheit zulässig sein. Hier sind die Duldungsanforderungen erhöht, sodass sich keine Beeinträchtigung für Bestandsbetriebe und geplante Erweiterungen ergeben. Eine Erläuterung der Planung vor Ort wird erfolgen.



Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

Das Wasserrechtsverfahren für die Mischwasserleitungen ist noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 21.12.2022 wurde die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der neu vorgelegten Antragsunterlagen seitens Wasserwirtschaftsamt gegenüber LRA bestätigt. 

Das WWA wurde seither noch nicht zur amtlichen Begutachtung aufgefordert. Der weitere Verfahrensablauf ist beim LRA Passau zu erfragen. 

Die Abstimmung zum laufenden Verfahren zwischen Landratsamt Passau, Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und Markt Untergriesbach erfolgt umgehend. Es wird auf die prüfbaren Unterlagen sowie die Tatsache verwiesen, dass es sich bei vorliegender Planung um eine Anpassung eines bestehenden Bebauungsplanes handelt.



Bayernwerk Netz GmbH

mit Schreiben vom 16.05.2023 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. 

Die fehlende Gasleitung wurde zwischenzeitlich im Plan nachgetragen.



Staatliches Bauamt Passau

zur o.g. Änderung des Bebauungsplanes „Langer Straße“ mit Deckblatt Nr. 11 wurde bereits eine bauamtliche Stellungnahme vom 09.05.2023, Nr. S2-4622-S23-119/23 abgeben.

Die btl. Stellungnahme bleibt weiterhin aufrechterhalten und gilt sinngemäß für die erneute Auslegung.

Bei Beachtung der o.g.btl. Stellungnahme bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplanes „Langer Straße“ mit Deckblatt Nr. 11, von Seiten des Staatlichen Bauamtes keine Bedenken. 



ZAW Donau-Wald

als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.

Die erneut vorgelegten Planungsunterlagen weisen keine für uns relevanten Änderungen auf. Wir verweisen daher auf unsere Stellungnahme vom 23.05.2023.



Gemäß der damaligen Beschlussfassung des Marktgemeinderates vom 14.08.2023 war die Planung nochmals mit den Fachstellen abzustimmen, die Einwendungen vorgetragen haben und zudem ein persönliches Gespräch mit den betroffenen Nachbarn zu führen (Schreinerei Restore). Beides ist erfolgt und die Planung findet vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Abwägungen des Marktgemeinderates Zustimmung.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „Langer Straße“ mittels Deckblatt Nr. 11 nach Einarbeitung der Änderungen und Abwägungen aufgrund der Stellungnahmen der Fachstellen und der Öffentlichkeit aus der regulären Beteiligung in der aktuellen Fassung der Planung des Architekturbüros Mitschelen und Gerstl vom 07.12.2023 als Satzung.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „Langer Straße“ mittels Deckblatt Nr. 11 nach Einarbeitung der Änderungen und Abwägungen aufgrund der Stellungnahmen der Fachstellen und der Öffentlichkeit aus der regulären Beteiligung in der aktuellen Fassung der Planung des Architekturbüros Mitschelen und Gerstl vom 07.12.2023 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Gemeindliche Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes "SO Einzelhandel Gottsdorfer Straße" mittels Deckblatt Nr. 1, Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur regulären Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 44. Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Es wird dargestellt, dass die Planung zur Änderung des Bebauungsplanes „SO Einzelhandel Gottsdorfer Straße“ mittels Deckblatt Nr. 1 im Rahmen verschiedener Vorgespräche mit Fachstellen und den betroffenen Anliegern abgestimmt sei.

Gegen die Planung sind keine wesentlichen Einwendungen oder Bedenken vorgebracht worden. Aus Sicht der Verwaltung kann daher auf eine förmliche frühzeitige Beteiligung der Fachstellen verzichtet werden und das Verfahren mit der vorliegenden Planung in die reguläre Fachstellen- und Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben werden.

Insbesondere die Regierung von Niederbayern, Herr Schmauß, und das Landratsamt Passau, Herr Emmer, haben in verschiedenen Äußerungen erklärt, dass vor allem gegen die beabsichtigte Verkaufsflächenerweiterung aufgrund der aktuellen Rechtslage sowie der zu bejahenden integrierten Lage des Einkaufsmarktes keine Einwendungen vorgebracht würden.

Einzig im Hinblick auf die Nutzbarkeit der Zufahrtsstraße zu den Hinterliegergrundstücken ist durch einen betroffenen Grundstückseigentümer angeführt worden, dass die Zufahrt während der Bauzeit und nach Fertigstellung der Änderungen ungehindert nutzbar sein muss. Vor Allem ein Halten von Lieferfahrzeugen auf der Straße ist auszuschließen. Dieser Einwand ist seitens der Verwaltung aufgenommen worden und wird durch die Vornahme entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen für die Zukunft gesichert.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat nimmt die Ergebnisse der vorgezogenen Planabstimmungen mit den Fachstellen und den betroffenen Anliegern zur Kenntnis und gibt die Planung in der vorliegenden und gebilligten Fassung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB frei.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die Ergebnisse der vorgezogenen Planabstimmungen mit den Fachstellen und den betroffenen Anliegern zur Kenntnis und gibt die Planung in der vorliegenden und gebilligten Fassung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB frei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Freiwillige Zuwendungen des Marktes Untergriesbach an Vereine und Verbände im Haushaltsjahr 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 44. Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl informiert das Gremium darüber, dass auch im Haushaltsjahr 2023 wieder zahlreiche Anträge auf Unterstützung von Vereinen und Verbänden im Rahmen der freiwilligen Leistungen des Marktes Untergriesbach eingegangen seien. Im Wesentlichen würden sich diese zum Vorjahr nicht unterscheiden. An der Leinwand werden die Anträge erläutert und die Beschlussvorschläge mit Begründung dargestellt.

a) Jährlich wiederkehrende Anträge

Es wird berichtet, dass im Laufe des Jahres wieder verschiedene Zuschussanträge mit der Bitte um finanzielle Unterstützung beim Markt Untergriesbach vorgelegt worden seien. Da diese Zuschussanträge keinem gemeindlichen Förderprogramm zugeordnet werden konnten, seien die Mittel als freiwillige Leistungen des Marktes freizugeben.

Im Einzelnen wären dies:

               Vorschlag 
               Zuschuss        Zuschuss
       Antrag vom        2023        2022

Regionalausschuss „Jugend musiziert“ Lkrs. Pa.        10.01.2023                      50,00        50,00
St. Severin G-Schule/Don Bosco K-Schule 
(derzeit 6/5 Schüler, 50 € pro Schüler)        Antrag folgt        550,00        700,00
Volkshochschule Wegscheider Land        ohne Antrag        0,00        500,00
(laut telef. Mitteilung Hr. Wagner an Bgm.)
VdK Kreisverband Passau        24.03.2023        50,00        50,00
Donum Vitae (Beratungsstelle Schwangerschaft)        05.05.2023        0,00        50,00
Pro familia (Beratungsstelle Schwangerschaft)        22.11.2023         50,00        0,00
Bayer. Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.        11.09.2023        50,00        50,00
Volksbüchereien 
- Untergriesbach        ohne Antrag        600,00        600,00
- Gottsdorf        ohne Antrag        400,00        400,00
- Schaibing        ohne Antrag        500,00        500,00
BRK Kreisverband Passau        ohne Antrag        200,00        200,00
BRK OV Untergriesbach        bisher ohne         200,00        200,00
Hauzenberger Tafel, Beschluss vom 09.05.2016                500,00        500,00
Kath. Erwachsenenbild.Stadt /Lkrs.Pa. e.V.        30.05.2023        100,00        100,00
Summe                3.250,00        3.900,00


b) Gesonderte Anträge

Kath. Dorfhelferinnen & Betriebshelfer:

Wie in den Vorjahren sei auch für dieses Jahr wiederum ein Antrag auf Gewährung finanzieller Leistungen durch die Kath. Dorfhelferinnen & Betriebshelfer in Bayern GmbH, Passau vorgelegt worden. Die gewünschte Unterstützung werde dabei auf 1.514,00 EUR (0,25 EUR/Einw.) beziffert. Als Begründung für den Zuschussbedarf werde wiederum die fehlende Kostendeckung durch die gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der nicht landwirtschaftlichen Einsatzzeiten angeführt. Man versuche hier mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Auftraggebern bessere Vergütungssätze zu erreichen. Dem Antrag seien auch in diesem Jahr keinerlei weitere Unterlagen wie Geschäftsberichte oder ähnliches beigefügt.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Markt Untergriesbach beschließt die Vergabe der freiwilligen Zuschussmittel an Vereine und Verbände in den nachfolgend festgelegten Höhen: 

Vorschlag 
               Vorschlag 
               Zuschuss        Zuschuss
       Antrag vom        2023        2022

Regionalausschuss „Jugend musiziert“ Lkrs. Pa.        10.01.2023                      50,00        50,00
St. Severin G-Schule/Don Bosco K-Schule 
(derzeit 6/5 Schüler, 50 € pro Schüler)        Antrag folgt        550,00        700,00
Volkshochschule Wegscheider Land        ohne Antrag        0,00        500,00
(laut telef. Mitteilung Hr. Wagner an Bgm.)
VdK Kreisverband Passau        24.03.2023        50,00        50,00
Donum Vitae (Beratungsstelle Schwangerschaft)        05.05.2023        0,00        50,00
Pro familia (Beratungsstelle Schwangerschaft)        22.11.2023         50,00        0,00
Bayer. Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.        11.09.2023        50,00        50,00
Volksbüchereien 
- Untergriesbach        ohne Antrag        600,00        600,00
- Gottsdorf        ohne Antrag        400,00        400,00
- Schaibing        ohne Antrag        500,00        500,00
BRK Kreisverband Passau        ohne Antrag        200,00        200,00
BRK OV Untergriesbach        bisher ohne         200,00        200,00
Hauzenberger Tafel, Beschluss vom 09.05.2016                500,00        500,00
Kath. Erwachsenenbild.Stadt /Lkrs.Pa. e.V.        30.05.2023        100,00        100,00
Summe                3.250,00        3.900,00



Beschluss 2:

Kath. Dorfhelferinnen & Betriebshelfer: 

Der Inhalt des Antrages auf Gewährung einer finanziellen Unterstützung für die Kath. Dorfhelferinnen & Betriebshelfer in Bayern GmbH, Passau wurde dem Marktgemeinderat bekannt gegeben. Es wird darauf verwiesen, dass die in den früheren Jahren gewährten Zuwendungen als Anschubfinanzierung für die Einrichtung des sozialen Dienstleistungsbetriebes angedacht waren. 

Weiteren Anträgen auf finanzielle Unterstützung der Einrichtung, insbesondere der Einforderung des ermittelten Betrages von 1.514,00 Euro kann nicht stattgegeben werden.

Beschluss 1

Der Markt Untergriesbach beschließt die Vergabe der freiwilligen Zuschussmittel an Vereine und Verbände in den nachfolgend festgelegten Höhen: 

Vorschlag 
               Vorschlag 
               Zuschuss        Zuschuss
       Antrag vom        2023        2022

Regionalausschuss „Jugend musiziert“ Lkrs. Pa.        10.01.2023                      50,00        50,00
St. Severin G-Schule/Don Bosco K-Schule 
(derzeit 6/5 Schüler, 50 € pro Schüler)        Antrag folgt        550,00        700,00
Volkshochschule Wegscheider Land        ohne Antrag        0,00        500,00
(laut telef. Mitteilung Hr. Wagner an Bgm.)
VdK Kreisverband Passau        24.03.2023        50,00        50,00
Donum Vitae (Beratungsstelle Schwangerschaft)        05.05.2023        0,00        50,00
Pro familia (Beratungsstelle Schwangerschaft)        22.11.2023         50,00        0,00
Bayer. Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.        11.09.2023        50,00        50,00
Volksbüchereien 
- Untergriesbach        ohne Antrag        600,00        600,00
- Gottsdorf        ohne Antrag        400,00        400,00
- Schaibing        ohne Antrag        500,00        500,00
BRK Kreisverband Passau        ohne Antrag        200,00        200,00
BRK OV Untergriesbach        bisher ohne         200,00        200,00
Hauzenberger Tafel, Beschluss vom 09.05.2016                500,00        500,00
Kath. Erwachsenenbild.Stadt /Lkrs.Pa. e.V.        30.05.2023        100,00        100,00
Summe                3.250,00        3.900,00

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Kath. Dorfhelferinnen & Betriebshelfer: 

Der Inhalt des Antrages auf Gewährung einer finanziellen Unterstützung für die Kath. Dorfhelferinnen & Betriebshelfer in Bayern GmbH, Passau wurde dem Marktgemeinderat bekannt gegeben. Es wird darauf verwiesen, dass die in den früheren Jahren gewährten Zuwendungen als Anschubfinanzierung für die Einrichtung des sozialen Dienstleistungsbetriebes angedacht waren. 

Weiteren Anträgen auf finanzielle Unterstützung der Einrichtung, insbesondere der Einforderung des ermittelten Betrages von 1.514,00 Euro kann nicht stattgegeben werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS-FES) - Vorstellung der Ergebnisse aus der Zwischenkalkulation, Beratung und Beschlussfassung zu einer möglichen Gebührenerhöhung zum 01.01.2024 (Vorratsbeschluss)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 44. Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl und Kämmerer Hegedüsch erläutern unter Verweis auf bereits erfolgte Vorberatungen dieses Themas im Rahmen der Haushaltsberichte und der vorausgehenden Sitzungen nachfolgenden Sachverhalt:

Die Höhe der Wasser- und Abwassergebühren unterscheidet sich von Kommune zu Kommune teilweise deutlich. Dafür gibt es viele Ursachen: die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten mit Siedlungsdichte, Frischwassergebrauch bzw. Abwasseranfall, die Höhenunterschiede im Versorgungsgebiet, die Investitionstätigkeit, die Bevölkerungsentwicklung usw. Ein wesentlicher Punkt sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben im Kommunalabgabengesetz (KAG). Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) Benutzungsgebühren erheben. Benutzungsgebühren sollen erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KAG). Die Einnahmen aus den Wasser- und Abwassergebühren dürfen die Kosten nicht übersteigen und müssen somit kostendeckend kalkuliert werden (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).

Die aktuellen Grund- und Verbrauchsgebühren für Wasser und Kanal sind seit dem 01.01.2021 mit folgenden Sätzen gültig:

Wasser
Grundgebühr                         60,00 € jährlich         zzgl. 7 % gesetzl. MwSt.
Verbrauchsgebühren                 1,49 € pro cbm         zzgl. 7 % gesetzl. MwSt.  

Kanal
Grundgebühr                         100,00 € jährlich         
Gesamtabwasser                 2,56 € pro cbm
nur Schutzwasser                2,24 € pro cbm

Spätestens nach 4 Jahren Kalkulationszeitraum, also zum 01.01.2025 wären neue Grund- und Verbrauchsgebühren laut Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG zu kalkulieren. Vor dem Hintergrund eines ersten Entwurfs zum Verwaltungshaushalt 2024 mit dem Ergebnis, dass aufgrund der Vorgabe der KommHV-Kameralistik die Pflichtzuführung in Höhe der ordentlichen Tilgung nicht erwirtschaftet werden kann (Deckungslücke 338.500 €) sowie der voraussichtlichen Unterdeckung im Bereich der Abwasserbeseitigung in Höhe von 531.763,71 €, ist die Verwaltung nun angehalten, Lösungsmöglichkeiten dem Gremium vorzustellen. Die Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2024 sieht aufgrund der Vorgaben der Rechtsaufsicht auch keine Darlehensaufnahme vor. 

Zum Ausgleich der Deckungslücke sieht die KommHV-Kameralistik folgendes vor:
  • Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit bei den Ausgaben des Verwaltungshaushalts und
  • Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten des Verwaltungshaushalts (z. B. kostendeckende Gebührenerhöhung aufgrund der Vorgaben des Kommunalabgabenrechts)

Eine Querfinanzierung der Unterdeckung im Bereich der Abwasserbeseitigung durch Mehreinnahmen aus den Steuereinnahmen (z. B. Gewerbesteuer) im Gesamthaushalt ist rechtlich nicht möglich. Eine Lösung sieht die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Büro kommunale Transparenz, Hr. Moritz im Abbruch des Kalkulationszeitraumes und Neukalkulation höherer Gebühren mit Wirkung ab dem 01.01.2024. 

Darstellung der Ergebnisse Stand 11.05.2023 (speziell für Kanal) und die einzelnen Varianten:



Diese Darstellung zeigt, dass die Abwassergebühr mit Abschluss des Haushaltsjahres 2024 bereits bei 4,49 €/m³ liegen müsste, um eine Kostendeckung zu erreichen und die Finanzierung des Gesamthaushalts sicherstellen zu können. Unter Miteinbeziehung der Vorauskalkulation für die Jahre 2025 bis 2028 und Zuwarten bis zur Neukalkulation 01.01.2025 würde der Gebührenbedarf auf 5,91 €/m³ ansteigen, da auch das dann auftretende Defizit des Jahres 2025 vorfinanziert werden müsste. Um den Gebührenrahmen noch etwas abfedern zu können und die gesetzliche Pflichtzuführung im Haushaltsjahr 2024 zu erreichen, empfiehlt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Fa. Kommunale Transparenz, Hr. Moritz den Abbruch des Kalkulationszeitraumes und Neukalkulation zum 01.01.2024. Die Abwassergebühr würde bei dieser Variante 5,27 €/m³ (4,63 €/m³ nur Schmutzwasser) betragen.

Aktuell wurden sämtliche Einnahmen und Ausgaben für diese kostenrechnende Einrichtung nochmals überprüft, um schlussendlich auch nur den tatsächlich benötigten Gebührenbedarf festzustellen. Hierbei ist festzustellen, dass eine Gebührenerhöhung auf unter fünf Euro pro Kubikmeter laut der aktualisierten Kalkulation vom 20.11.2023 nicht erreicht werden kann, da Minderausgaben in Höhe von ca. 80.000 Euro jährlich hierzu nötig wären, um diese Gebühr zu erreichen. Auch trotz mehrmaliger Durchsicht der Kalkulation konnten die Ausgaben nur geringfügig gesenkt werden, sodass sich eine Reduzierung der Gebühr von 5,65 €/m³ (inkl. zukünftige Investitionen & Restkosten Sanierung Kläranlagen) auf 5,33 €/m³ ergibt. 

Ein Satzungsbeschluss mit der Festsetzung einer Gebühr unter den kalkulierten Werten entgegen dem Kostendeckungsgebot aus Art. 8 Kommunalabgabengesetz hätte die Nichtigkeit der Satzung zur Folge, sodass alle erlassenen Verwaltungsakte (Wasser- und Abwassergebührenbescheide) rechtswidrig wären. 

Die zusätzlichen Gebührenerhöhungen aufgrund der Sanierung der Mischwasserentlastungsanlagen bei einem voraussichtlichen Gesamtinvestitionsvolumen nach Abzug der möglichen Fördereinnahmen in Höhe von ca. 3,5 Mio. Euro werden erst im nächsten Kalkulationszeitraum bei tatsächlicher Umsetzung der Maßnahmen enthalten sein. Die zu erwartende Gebührensteigerung wäre bei vollständiger Gebührenfinanzierung auf ca. 0,94 € prognostiziert. 

Die Anpassung der Abwassergebühren ist z. B. auf folgende Mehrausgaben zu begründen:

Tarifliche Personalerhöhung        85.000 EUR
Unterhalt Kanalleitungen (Kamerabefahrungen, Sanierungen, …)        20.000 EUR
Bewirtschaftungskosten, allg. Betriebskosten (Klärschlamm, Chemikalien, …)        55.000 EUR
Energiekosten        70.000 EUR
(Reduzierung mittels PV-Anlagen um ca. 20 % möglich)
Gemeinsame Abwasserbeseitigung / Betrieb Kläranlage Kaindlmühle        63.000 EUR
Kalkulatorische Abschreibungen Sanierung Abwasseranlagen
(37,50 % der verbleibenden Investitionskosten nach Abzug aller Einnahmen)        255.000 EUR
Kalkulatorische Verzinsung (Kapitalbindung)        134.000 EUR
Summe        682.000 EUR

Aufgrund dieser Mehrausgaben, welche auch viele andere Kommunen zu verzeichnen haben, scheint ein Abbruch des Kalkulationszeitraumes mit Neukalkulation zum 01.01.2024 alternativlos, um den Haushaltsausgleich 2024 definitiv sicherstellen zu können. Hr. Moritz, Fa. Kommunale Transparenz begleitete bereits viele Abbrüche zur aktuellen Zeit. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsaufsichtsbehörde in der Haushaltsgenehmigung vom 05.05.2023 auf folgendes hingewiesen: 

„Im Hinblick darauf, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Marktgemeinde als stark eingeschränkt darstellt, ist insbesondere Haushaltsdisziplin geboten. Die bestehenden Einnahmemöglichkeiten sind auszuschöpfen. Besonders Augenmerkt ist auf das Ziel, kostendeckende Entgelte für die kostenrechnenden Einrichtungen zu erhalten, zu richten. Regelmäßige Kalkulationen sind in diesem Kontext erforderlich. Soweit sich während eines laufenden Kalkulationszeitraumes aufgrund besondere Umstände erhebliche Kostenänderungen ergeben, sollte zur Vermeidung von Gebührensprüngen die Verkürzung des Kalkulationszeitraums verbunden mit einer Neukalkulation geprüft werden. Ausgaben sind auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und zu priorisieren.“


Eine Gebührenerhöhung im Bereich der Abwasserbeseitigung auf 5,33 €/m³ (4,62 €/m³ nur Schmutzwasser) würde folgende finanzielle Auswirkung für die Bürgerinnen/Bürger bedeuten:

Bei einem 2-Personen-Haushalt (durchschnittlicher Verbrauch: ca. 90 m³) ergibt sich dadurch folgende beispielhafte Erhöhung:

Berechnung bis 31.12.2023:
Kanal:
90 m³ x 2,56 €/m³ = 230,40 € zzgl. Grundgebühr 100,00 € 
= Gesamt 330,40 € (keine MwSt.)

Berechnung ab 01.01.2024:
Kanal:
90 m³ x 5,33 €/m³ = 479,70 € zzgl. Grundgebühr 100,00 € 
= Gesamt 579,70 € (keine MwSt.)

Jährliche Mehrbelastung: 249,30 €
Monatliche Mehrbelastung: 20,78 €


Bei einem 4-Personen-Haushalt (2 Erwachsene & 2 Kinder; durchschnittlicher Verbrauch: ca. 150 m³) ergibt sich dadurch folgende beispielhafte Erhöhung:

Berechnung bis 31.12.2023:
Kanal:
150 m³ x 2,56 €/m³ = 384,00 € zzgl. Grundgebühr 100,00 € 
= Gesamt 484,00 € (keine MwSt.)

Berechnung ab 01.01.2024:
Kanal:
150 m³ x 5,33 €/m³ = 799,50 € zzgl. Grundgebühr 100,00 € 
= Gesamt 899,50 € (keine MwSt.)

Jährliche Mehrbelastung: 415,50 €
Monatliche Mehrbelastung: 34,63 €


Nachstehend wird ein kurzer Vergleich mit den Grund- und Verbrauchsgebühren der Nachbarkommunen aufgezeigt, welcher jedoch aufgrund der unterschiedlichen Investitionen, die sich über die jährlichen Abschreibungsbeträge in der Gebührenkalkulation wiederspiegeln, nicht als Ranking untereinander betrachtet werden kann:



Zusätzlich wird dem Gremium noch eine Darstellung zur Kostenzusammensetzung der Abwassergebühr zum Stand 01.01.2021 und zum voraussichtlichen Stand 01.01.2024 aufgezeigt:




Aufgrund der Nachfrage aus dem Gremium, ob die Möglichkeit bestünde eine stufenweise Erhöhung der Gebühren über den Kalkulationszeitraum festzulegen und wie sich das dies auf die Gebührenhöhe auswirken würde, erläutert Kämmerer Hegedüsch, dass es bei einer stufenweisen Erhöhung zu rechtlichen Problemen aufgrund des Kostendeckungsgebotes und des gewählten Kalkulationszeitraumes führen würde. In den ersten Jahren würde eine bewusste Unterdeckung in Kauf genommen werden und dies nur dann möglich sei, wenn man einen jährlichen Kalkulationszeitraum wähle, welcher jedoch in der Abwicklung äußerst umständlich sei. Vom Marktgemeinderat müssten jährlich neue Satzungen beschlossen werden, die Verwaltung müsste bei der Bescheiderstellung immer neue Vorauszahlungsraten berücksichtigen und die Planungssicherheit im Sinne einer konstanten Gebühr über den gesamten Kalkulationszeitraum wären beispielweise Nachteile gegenüber einem vierjährigen Kalkulationszeitraum.  

Eine Verkürzung des Kalkulationszeitraumes von vier auf drei Jahren würde sich negativ auf die Gebühr auswirken, da im letzten Planungsjahr (2027) die Ausgaben aufgrund der Energiekosten geringer ausfallen wie in den Jahren 2024 bis 2026 und bei der Berechnung des Mittelwertes für die Kalkulation dieses Planungsjahr 2027 sich positiv auf die Gebühr auswirke. Sollte sich wie im jetzigen Kalkulationszeitraum eine gravierende Abweichung ergeben, so könnte man jederzeit wieder den Kalkulationszeitraum abbrechen und hätte faktisch nur einen 3-jährigen Zeitraum mit den dann gültigen Gebühren abgerechnet.

Aufgrund der noch nicht abschließend fertiggestellten Kalkulation mit Erstellung der neuen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung mit teils noch fehlenden Rechnungsergebnissen empfiehlt die Verwaltung den Abbruch des Kalkulationszeitraumes und Fassung eines (Vorrats-)Beschluss in dieser Sitzung, um eine rückwirkende Gebührenerhöhung zum 01.01.2024 in der Marktgemeinderatssitzung im Januar oder Februar 2024 beschließen zu können. Spätestens mit der Erstellung der Jahresabrechnung 2023 Mitte Februar 2024 müssten aufgrund der sich dann ändernden Vorauszahlungen die neuen Satzungen beschlossen sein. 
Zahlungswirksam würde die Erhöhung erstmals zum 15. April 2024, wenn die erste Abschlagszahlung für die neuen Gebührensätze fällig wird. Somit hätte man auch ausreichend Zeit, die Kostensteigerungen anzukündigen.

Informativ darf abschließend noch angefügt werden, dass der Gebührenbedarf mit Abschluss des Haushaltsjahres 2023 für die Wasserversorgung bei 1,42 € pro Kubikmeter Wasser liegt. Die aktuelle Gebühr laut Satzung beträgt 1,49 €/m³. Vorausschauend muss jedoch angemerkt werden, dass sich aufgrund der anstehenden Investitionen im Bereich der Wasserversorgung (Sanierung Wasserleitungen im Bereich Kropfmühl, Sanierung Stierwiesenquellen, Umlegung Wasserleitung im Bereich Schaibing) die Gebühr ab 01.01.2025 um ca. 0,40 € erhöhen wird.

Kämmerer Hegedüsch und Geschäftsleiter Graml verweisen auf aktuelle Rechtsprechung sowie die sich daraus ergebende Rechtsauffassung des Bayerischen Gemeindetages, wonach ein reiner Vorratsbeschluss zur Ankündigung einer rückwirkenden Gebührenerhöhung nach Beginn des Abrechnungszeitraumes wohl eine unzulässige Rückwirkung der Satzung bedeuten würde. Dies würde zur Nichtigkeit der Satzung führen und ist zu vermeiden. Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt daher, bereits vor Beginn des Abrechnungszeitraumes einen konkreten Betrag für die Anwendung bei den Gebührenvorauszahlungen zu definieren, um so eine unzulässige Rückwirkung zu vermeiden. Nachfolgende Formulierung wird hier vom Gemeindetag vorgeschlagen:

„Eine Gebühr von 5,33 €/m³ (Gesamtabwasser) bzw. 4,62 €/m³ (nur Schmutzwasser) wird den Vorauszahlungen im Jahr 2024 zugrunde gelegt. Die endgültige Gebührenhöhe wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ermittelt und rückwirkend zum 1.1.2024 festgesetzt.“

Mit diesem zusätzlichen Beschluss wird die endgültige Gebührenhöhe sowie die Satzungsänderung noch nicht beschlossen, jedoch festgelegt welche Gebührenhöhe mit der Neufassung der Satzung schlimmstenfalls zu erwarten ist. Damit wird vermieden, dass eine Beschlussfassung zur Satzung nach Beginn des Abrechnungsjahres zu einer unzulässigen Rückwirkung führt. Sollte sich bei Abschluss der Kalkulation herausstellen, dass eine geringere Gebühr festgesetzt werden kann, würde dies zugunsten der Gebührenzahler auswirken und wäre somit zulässig. Daher schlägt die Verwaltung neben dem Vorratsbeschluss auch die Beschlussfassung über den vom Gemeindetag empfohlenen Beschlussvorschlag vor.    

Im Rahmen der Diskussion wird in den meisten Wortmeldungen angeführt, dass aufgrund der Ergebnisse der bisher vorliegenden Zwischenkalkulation sowie des bereits im Jahr 2023 zu erwartenden Defizits im Bereich Abwasser keine Alternative zum Abbruch des Kalkulationszeitraumes vorliege. Auch hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Gebühr sei kein Spielraum gegeben, da man nicht riskieren könne, innerhalb kurzer Zeit wieder eine Neukalkulation und eine Gebührenerhöhung vornehmen zu müssen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen sich – soweit nicht erneut unerwartete Kostensteigerungen auftreten – zumindest für den nächsten Kalkulationszeitraum auf stabile Gebühren verlassen können.

Im Gremium wird als wesentlicher Faktor für die Akzeptanz der bevorstehenden Erhöhung eine offene und nachvollziehbare Kommunikation der Entscheidung und der Gründe, die zu dieser Entscheidung führen, gefordert. Die Verwaltung müsse diese Aufgabe nun umsetzen und in diesem Zuge auch darauf hinweisen, dass nur die Alternative höherer Verbesserungsbeiträge zu einer geringeren Gebührenerhöhung geführt habe. Durch die kombinierte Beitrags- und Gebührenfinanzierung der zuletzt erfolgten Investitionen sei ein Kompromiss zwischen kurzfristiger Belastung und anschließender gebührenfinanzierter Umlage der Kosten gefunden worden. Dies mache sich jetzt in den Gebühren bemerkbar, sei jedoch vom Tag der Entscheidung über den Beitragsanteil klar gewesen.

Als Beitrag zur Begrenzung der laufenden Kosten wird aus dem Gremium gefordert, dass die Prüfung und Umsetzung einer Installation von PV-Anlagen auf den Dächern der kommunalen Gebäude und hier insbesondere der Kläranlagen schnellstmöglich erfolgen solle. Kämmerer Hegedüsch erläutert hierzu, dass hierzu bereits Angebote vorliegen würden und diese nach Klärung der Finanzierungsoptionen dem Gremium in einer der kommenden Sitzungen zur Entscheidung vorgestellt würden. Konkret mit Blick auf die Gebühren sei in diesem Bereich allerdings festzustellen, dass sich die Investition in PV-Anlagen zuerst einmal als Steigerungsfaktor auf die Gebühren auswirke, der den senkenden Faktor der Eigenproduktion der Energie zumindest zum Teil wieder ausgleiche. Man müsse diesen Schritt also als langfristige Maßnahme zur Gebührenstabilisierung sehen und dürfe nicht erwarten, dass man mit der Eigenproduktion schnell erhebliche Gebührensenkungen erreiche.

Kritisch wird aus dem Gremium angemerkt, dass mit Blick auf das zu erwartende Haushaltsdefizit von mehr als 300.000,-- EUR im kommenden Jahr die Gebührenerhöhung und somit die zu erwartenden Mehreinnahmen von mehr als 500.000,-- EUR nur als Mittel zur positiveren Haushaltsgestaltung genutzt wird bzw. sich zumindest dieser Eindruck ergebe. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Wortbeitrag gefordert, dass im kommenden Jahr eine geringere Erhöhung erfolgen solle und die kalkulatorischen Kosten nicht im dargestellten Umfang in die Gebühr einfließen sollen. Eine schrittweise Erhöhung der Gebühr wäre sinnvoller und verträglicher.

Zu diesem Wortbeitrag erläutert der Kämmerer, dass die Mehreinnahmen aus der Gebührenerhöhung rechnerisch zwar tatsächlich dazu führen, dass der Haushalt ausgeglichen gestaltet werden kann. Das sei jedoch nicht unbegründet und der Markt erhöhe die Gebühren nicht, weil man die Mittel in anderen Bereichen investieren will. Vielmehr habe man im Jahr 2022 mit einem Defizit von rund 76.000,-- EUR und im Jahr 2023 mit einem zu erwartenden Defizit von mehr als 280.000,‑‑ EUR die Abwasserreinigungsanlagen bereits aus anderen Bereichen des Haushalts subventioniert, was eigentlich nicht zulässig wäre. Lediglich im Jahr 2021 habe man eine Rücklage von rund 50.000,-- EUR aufbauen können, die den Verlust von 2022 zumindest zu großen Teilen ausgleichen konnte. Mit einem prognostizierten Verlust bei Beibehaltung der Gebühren von mehr als 500.000,-- EUR im Jahr 2024 würde sich über den regulären Kalkulationszeitraum von vier Jahren ein Verlust von rund 750.000,-- EUR ergeben. Diese Summe stünde dem Markt zur Erfüllung seiner anderen Aufgaben nicht zur Verfügung und würde unweigerliche dazu führen, dass es unzulässige Einschränkungen in vielen anderen Aufgabenbereichen geben würde. Zugleich müsste der Verlust in den kommenden Kalkulationszeitraum übertragen werden und würde hier zu einer noch erheblicheren Gebührenerhöhung führen.

Die Gebührenerhöhung sei somit zwingend notwendig und kein rechnerisches Mittel, um den Haushalt auszugleichen. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben müsse die Verwaltung nochmals darauf hinweisen, dass der Abbruch des Kalkulationszeitraumes und die Neukalkulation auf Basis der bisher vorliegenden Daten rechtlich alternativlos sei.

Im Gremium besteht Einigkeit darüber, dass diese Entscheidung und die zu erwartende Erhöhung der Gebühren für die Bürgerinnen und Bürger eine erhebliche Belastung darstelle, jedoch sei alles andere rechtlich nicht zulässig und gegenüber der Bevölkerung nicht ehrlich. Zudem würde die Problemlage lediglich in die Zukunft verlagert und würde dann zu weiteren massiven Gebührenschritten führen und dasselbe Dilemma erneut auftreten lassen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den Abbruch des regulären Kalkulationszeitraumes für die Abwassergebühren und wird im 1. Quartal 2024 eine neue Beitrags- und Gebührensatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS-FES) erlassen.

Mit der Neufassung der Satzung werden dann neu kalkulierte Gebührensätze für die Entwässerungseinrichtung rückwirkend zum 01.01.2024 bis zu einer Höhe von 5,33 €/m³ (Gesamtabwasser) bzw. 4,62 €/m³ (nur Schmutzwasser) festgesetzt.


Beschluss 2:

Eine Gebühr von 5,33 €/m³ (Gesamtabwasser) bzw. 4,62 €/m³ (nur Schmutzwasser) wird den Vorauszahlungen im Jahr 2024 zugrunde gelegt. Die endgültige Gebührenhöhe wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ermittelt und rückwirkend zum 01.01.2024 festgesetzt. 

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den Abbruch des regulären Kalkulationszeitraumes für die Abwassergebühren und wird im 1. Quartal 2024 eine neue Beitrags- und Gebührensatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS-FES) erlassen.

Mit der Neufassung der Satzung werden dann neu kalkulierte Gebührensätze für die Entwässerungseinrichtung rückwirkend zum 01.01.2024 bis zu einer Höhe von 5,33 €/m³ (Gesamtabwasser) bzw. 4,62 €/m³ (nur Schmutzwasser) festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Beschluss 2

Eine Gebühr von 5,33 €/m³ (Gesamtabwasser) bzw. 4,62 €/m³ (nur Schmutzwasser) wird den Vorauszahlungen im Jahr 2024 zugrunde gelegt. Die endgültige Gebührenhöhe wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ermittelt und rückwirkend zum 01.01.2024 festgesetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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8. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 44. Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Bürgermeister informiert das Gremium über nachfolgende Punkte:

  • Diejenigen Gremiumsmitglieder, welche die Rückmeldung bzgl. der Berufung in die Wahlvorstände zur Bürgermeisterwahl noch nicht getätigt haben, sollten dies bitte zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei Daniel Holzhacker erledigen.

  • Die Weihnachtsfeier des Marktes Untergriesbach findet am 14.12.2023 ab 19 Uhr im Gasthaus Schurm in Scherleinsöd statt. Soweit Rückmeldungen zur Teilnahme noch nicht erfolgt sind, mögen diese schnellstmöglich nachgeholt werden.

  • Die nächste Sitzung des Marktgemeinderates ist für den 15.01.2024 geplant.


Im Anschluss an diese Bekanntgaben wird aus dem Gremium darauf hingewiesen, dass der Winterdienst in den vergangenen Tagen mit starken Schneefällen nicht optimal funktioniert habe. Bei derart heftigen Schneefällen soll der Markt nötigenfalls auch nach 20 Uhr nochmals räumen lassen und soweit erforderlich den Dienst morgens auch früher starten. Dies seien wenige Tage im Jahr und hier könne man den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch sich selbst viel Ärger ersparen. Angemerkt wird hierzu auch dass es in den vergangenen Tagen immer wieder dazu gekommen sei, dass die Schulbuslinien nicht oder erst verspätet geräumt und gestreut worden sind. Hierauf sei ebenfalls wieder ein verstärktes Augenmerk zu legen und es seien eventuell detaillierte Anweisungen an die beauftragten Unternehmer zu geben.

Bürgermeister Duschl sichert die Besprechung dieser Thematik in der Verwaltung zu.

Datenstand vom 14.12.2023 14:58 Uhr