Durch Geschäftsleiter Michael Graml werden die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (nachfolgend kursiv gedruckt) und Abwägungsvorschläge der Verwaltung (nachfolgend rot dargestellt) vorgestellt:
Landratsamt Passau, Herr Emmer
- Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
- Die Stellungnahmen der Abteilung Städtebau und der Naturschutzreferentin müssen nachgereicht werden.
- Rechtliche Beurteilung
- Der Satzungsbeschluss darf erst gefasst werden, wenn die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis positiv erteilt worden ist
Die Oberflächenentwässerung ist im dezentralen Versickerungsverfahren geplant und kann sichergestellt werden. Die Beschlussfassung zur Satzung wird erst erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Entwässerung bestätigt ist.
- Auf der ersten Seite steht „vereinfachtes Verfahren…“, das ist falsch
Die Planung wird entsprechend angepasst.
- Als Verfahrensblatt wird das Muster in den aktuellen Planungshilfen empfohlen
Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
- Die angegebenen Grundstücke auf Seite 5 sind nicht richtig
Die Planung wird entsprechend korrigiert.
- Der erste Satz in Ziff. 2 auf Seite 6 ist falsch
Dieser Satz lautet: „Durch die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Bauleitplanung nicht berührt.“ Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes nicht korrekt und wird gestrichen.
- Was bedeutet der Satz „Auswirkungen rechtlicher Art sind nicht zu erkennen“ auf Seite 6, wenn ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden muss, um künftige Planungen zu ermöglichen?
Dieser Satz wird gestrichen, da es Auswirkungen rechtlicher Art gibt.
- Der letzte Absatz auf Seite 6 zum Thema Flächensparen trifft weder auf den Betrieb aber schon gar nicht auf das geplante Betriebsleiterwohnhaus (BLW) zu; für den Betrieb werden im Süden noch neue Flächen ausgewiesen und die überbaubare Fläche für das BLW beläuft sich auf ca. 1.350 m2!
Der gegenständliche Absatz lautet:
„§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und das LEP-Ziel 3.1 – Flächensparen – mit der darin geforderten flächensparenden Planung bei Siedlungs- und Erschließungsformen wird durch diesen Bebauungsplan nicht berührt, sondern der jetzige Zustand sogar noch verbessert, da keine im Außenbereich gelegene Flächen in Gewerbeflächen umgewandelt werden und ein bestehender Betrieb auf dem eigenen Grundstück Erweiterungsmöglichkeiten findet. Die Fläche wurde auf das absolute Minimum der zu erwartenden Betriebsexpansion der nächsten Jahre beschränkt und nicht auf Vorrat möglichst groß gewählt.“
Die Formulierung ist dahingehend anzupassen, dass das genannte Ziel des LEP zwar berührt, jedoch durch die Ausgestaltung und Formulierung der Planung berücksichtigt ist. Die Planung erfolgt zur Schaffung einer zukunftsorientierten, verbindlichen bauplanungsrechtlichen Grundlage für eine nachhaltige Betriebsentwicklung des Möbelhauses Meier. Diese Bauleitplanung wird auf Basis der bestehenden Flächennutzungsplanung entwickelt und sieht eine Flächeninanspruchnahme nur im notwendigen Maß vor. Die Planung schließt sich an das bestehende Gewerbegebiet „Mairau-Äcker“ an und bildet einen planungsrechtlich sinnvollen Abschluss. Mit Blick auf das geplante Betriebsleiterwohnhaus wird festgestellt, dass es sich hier nach aktuellem Planungsstand um eine Sanierung des Bestands bzw. um einen dem Bestand ähnlichen Ersatzbau handelt. Ein tatsächlich höherer Flächenverbrauch diesbezüglich wird sich nicht ergeben.
- Die Festsetzung auf Seite 17 sollte besser lauten:
„Auf Parzelle 2 ist ein Wohnhaus für den Betriebsleiter oder den Betriebsinhaber, das dem Möbelhaus dinglich zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse wesentlich untergeordnet ist, allgemein zulässig.“
Die Planung wird gemäß dem Vorschlag des Landratsamtes Passau angepasst.
- Die Zeichnungen für Parzelle 1 und 2 sind vertauscht
Die Planung wird entsprechend korrigiert.
- Wie passen in Ziff. 1.1.2 „geneigte Dachflächen“ und „Flachdach“ zusammen?
Die Planung wird entsprechend korrigiert. Flachdächer auf Hauptgebäuden sind grundsätzlich auszuschließen, soweit begründet und ggf. auf untergeordneten Bauteilen vorgesehen, können Flachdächer zugelassen werden. Dies ist in der Planung konkret festzusetzen.
- Ziff. 2.03.1 darf kein Hinweis sein, sondern muss festgesetzt werden
Die gegenständliche Formulierung regelt aktuell die Ermittlung und Vorgaben zum Immissionsschutz im bauordnungsrechtlichen Verfahren als Hinweis; die Planung soll angepasst werden, damit diese Regelung als Festsetzung in die Planung aufgenommen wird.
- Wenn die Gemeinde Ziff. 2.0.8. verbindlich haben will, müssen die Anforderungen festgesetzt werden.
Die Formulierung sieht vor, die nutzbaren Dachflächen mindestens zu 50 % mit Photovoltaikanlagen zur Produktion von elektrischer Energie zu belegen. Dies ist aktuell im Bebauungsplan lediglich als Hinweis aufgenommen. Der Markt kann auf dieser Grundlage keinen Bauherrn zur Umsetzung dieses Hinweises verpflichten.
Der Marktgemeinderat bzw. der Bau- und Umweltausschuss muss an dieser Stelle entscheiden, ob die Regelung als Empfehlung im Bebauungsplan bestehen bleiben soll oder ob die Bauherren im Plangebiet zur Umsetzung dieses Punktes verpflichtet werden.
- Ziff. C.3.1 ist zu überarbeiten
In Ziffer C.3.1 ist der Gebietstyp des Plangebiets als GE geregelt und zudem sind die zulässigen Immissionswerte festgelegt. Entsprechend der Änderung zur Forderung aus Punkt h) dieser Stellungnahme ist eine Anpassung der tatsächlich zulässigen Nutzung vorzunehmen und auch den Parzellen bzw. B-Planbereichen zuzuordnen. Ggf. sind die zulässigen Immissionswerte anzupassen.
- Warum sind die Angaben in Ziff. C3.2 doppelt?
Die Angaben sind einmal zu entfernen.
- Für die Parzelle 2 empfehlen wir entweder eine Verkleinerung der Baugrenze oder der GRZ
Das Maß der baulichen Nutzung soll dem tatsächlichen Bedarf angepasst und mit der vorhersehbaren Entwicklungsplanung des Betriebs abgestimmt und festgesetzt werden. Soweit eine Reduzierung der Baugrenzen erreicht werden kann, soll diese erfolgen. Andernfalls wäre eine Begründung der Notwendigkeit für diese Baugrenzen in die Planung bzw. Begründung aufzunehmen.
Landratsamt Passau, Abteilung Städtebau (Frau Ruderer)
Die Planung des GEs soll entsprechend in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
übergenommen werden.
- Die Art und das Maß der baulichen Nutzung wurde jeweils doppelt festgesetzt.
Die Planung wird entsprechend korrigiert.
- Die Art und das Maß der baulichen Nutzung wurde nicht unter den planlichen Festsetzungen und Hinweisen festgesetzt, sondern lediglich bei den Zeichenerklärungen.
Die Planung wird entsprechend korrigiert.
- Die Baugrenzen sind sehr groß. Die Größe der Baugrenzen sollte nochmals im Hinblick auf das Erfordernis überprüft werden. Durch die großzügigen Baugrenzen stehen dem Bauherrn nahezu alle Möglichkeiten offen. Eine weitere Unterteilung durch die Knödellinie wird empfohlen, da aus städtebaulicher Sicht bedauert wird, dass an der südlichen Grenze vor den Ausgleichsflächen ein Baukörper mit einer Wandhöhe von 13m errichtet werden kann. In diesem Bereich soll die Wandhöhe minimiert werden.
Die Planung soll für den ausschließlich gewerblichen Teil des Planbereichs (Parzelle 1) weiterhin möglichst großzügige Baugrenzen beibehalten, wobei hier ein angemessener Abstand zu den Ausgleichsflächen gewahrt werden soll. Für den Teil des Plangebiets, der für das Betriebsleiterwohnhaus vorgesehen ist, sollen die Baugrenzen so festgelegt werden, dass sie dem Bedarf bezüglich des geplanten Vorhabens entsprechen. Ein ausreichender Abstand der geplanten und künftig möglichen Bebauung zu den Ausgleichsflächen soll hergestellt werden.
- Aufgrund der Hangsituation sollte festgesetzt werden, dass bei einer Geländeneigung von mehr als 1,50 m am künftigen Gebäude, gemessen in der natürlichen Falllinie des Hanges ein Hanghaus zu errichten ist. Es sollte festgesetzt werden, dass in diesem Fall ein Gebäude mit Erdgeschoß und Untergeschoß zu errichten ist. Fällt das bestehende Gelände weniger als 1,50 m am Gebäude, gemessen in der Falllinie des bestehenden Geländes, ist ein Gebäude mit Erdgeschoß und Dachgeschoß oder Erdgeschoß und Obergeschoß zu errichten. Bei den Planzeichen wurden zwar die einzelnen Punkte aufgelistet. Es ist jedoch unklar für welche Bauparzellen die Nutzungsschablone gilt.
Aufgrund der beabsichtigten gewerblichen Nutzung des Planbereichs und der bereits vorhandenen baulichen Gegebenheiten soll auf die Festsetzung bestimmter Gebäudetypen bei einem bestimmten Gefälle verzichtet werden, da dies gegebenenfalls die Bebauung mit gewerblichen Bauten einschränkt. Zudem zeigt die bestehende Bebauung, dass die Betriebsinhaber soweit zweckmäßig und geeignet mit dem Gelände bauen und hier die Möglichkeiten der Hangbauweises nutzen.
- Der Geltungsbereich umfasst einen Teilbereich der Ausgleichsflächen nicht. Diese sind somit nicht festgesetzt.
Die Ausgleichsflächen sollen, soweit tatsächlich und eigentumsrechtlich möglich, zur Gänze in das Plangebiet aufgenommen werden. Andernfalls wäre für die Flächen außerhalb des Plangebiets dingliche Sicherungen zugunsten des Marktes Untergriesbach bzw. des Freistaates Bayern einzutragen.
- Anstelle von privaten Grünflächen soll festgesetzt werden, dass diese Fläche gärtnerisch anzulegen ist.
Die Planung wird entsprechend korrigiert.
- Bei der Knödellinie ist klar zu stellen, welche Abgrenzung im vorliegendem Fall greift.
Die Planung wird entsprechend konkretisiert.
- Die beiden Schnittdarstellungen stimmen mit der Erläuterung und der Parzellennummer nicht überein.
Die Planung wird entsprechend korrigiert.
- Die Wandhöhe bei den Gebäuden und bei den Stützmauern ist zu definieren.
Die Planung wird entsprechend konkretisiert.
- Es ist unklar, wieso eine Sockelhöhe festgesetzt wurde.
Diese Festsetzung ist zu erläutern.
- Es wird empfohlen die Nutzungsschablone entsprechend zu erläutern.
Die Planung wird entsprechend konkretisiert.
- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Einfriedung ab 2,00 m abstandsflächenpflichtig ist.
Der Hinweis wird in die Planung aufgenommen.
Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 Wasserrecht
Lt. Teil. C Ziff. 3 Begründung erfolgt die Niederschlagsentwässerung durch Versickerung, inwieweit diese Versickerungen wasserrechtlich von Belang (sprich erlaubnispflichtig) sind, bemisst sich nach § 46 WHG i.V.M Art 29 BayWG sowie den hierzu erlassenen Verordnungen (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) und Technischen Regeln (TRENGW) und muss für jede einzelne Versickerung getrennt betrachtet werden. Generell erlaubnispflichtig sind Versickerungen, die in einem Wasserschutzgebiet liegen oder eine Einzugsfläche von mehr als 1000 m2 befestigte Fläche aufweisen.
Sollte eine Niederschlagswasserversickerung erlaubnispflichtig sein, ist die Niederschlagswasserbeseitigung erst nach Durchführung des evtl. Wasserrechtsverfahrens gesichert. Es wird deshalb angeraten, die Erteilung der evtl. erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis rechtzeitig vor Inkraftsetzung des Bebauungsplans zu beantragen. Bitte kalkulieren Sie den Zeitaufwand sowohl der Planung als auch des Wasserrechtsverfahrens ein.
Auf das Rundschreiben des Landratsamtes Passau – Bauamt – vom 28.11.2013 an die Gemeinden des Landkreises Passau wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Wie bereits zur Stellungnahme des Landratsamtes (Herr Emmer, Buchstabe a) angeführt, wird die Beschlussfassung zur Bauleitplanung erst erfolgen, wenn die Genehmigungspflicht der Oberflächenwasserableitung geklärt ist bzw. die notwendige Erlaubnis vorliegt.
Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz Fr. Bahle
Der vorliegende Planbereich befindet sich westlich des bestehenden Gewerbegebietes Mairau. Westlich der Verbindungsstraße befindet sich das Grundstück der Fa. Möbel Meier mit den Flurstücken 1312, 1363, 1363/1 und 1381/2. Dieses wird ebenfalls über die Verbindungsstraße erschlossen. Diese oben genannten Flächen sind im aktuellen Flächennutzungsplan Untergriesbach als Mischgebiet und Flurnummer 1381/2 zum Teil als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein rechtsgültiger Bebauungsplan liegt für diese Flächen nicht vor. Um künftige Erweiterungen dieses Gewerbebetriebs zu vereinfachen, sollen für die Flurnummern 13.12 und 1363/1 komplett und 1381 mit der südlichen Hälfte, 1493 mit einem kleinen westlichen Stück und 1363 mit dem nördlichen Drittel ein neuer Bebauungsplan erstellt werden. Die Fläche davon wird 11.700 m2 betragen. Ziel sei es, den vorhandenen Firmenstandort geregelte Erweiterungen zu ermöglichen und somit den Standort langfristig zu sichern. Insbesondere soll somit auch das Errichten eines Betriebsleierwohnhauses nicht ausnahmsweise, sondern durch Schaffen einer gesonderten Parzelle, regulär zugelassen werden. Seitens des technischen Umweltschutzes wurden bereits bei der kürzlichen Beteiligung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans bezüglich des Zulassens von Betriebsleiterwohnhäusern in Gewerbegebieten erhebliche Bedenken formuliert. Die Wohnhäuser, meist –wie auch hier geplant – auf eigener Flurnummer können ganz schnell zu Immissionsorten, die den „eigenen“ Betrieb und auch die Nachbarbetriebe extrem einschränken. Zudem ist aus fachtechnischer Sicht zwingend erforderlich, dass das Wohnhaus mit dem Betrieb baulich verbunden ist.
Des Weiteren sind die Festsetzungen C) 3.1 Art der Baulichen Nutzung sehr unklar. Es werden 2 Parzellen ausgewiesen, es ist aber nicht ersichtlich welche Festsetzungen für welche Parzelle gültig sind. Die Festsetzung der generellen Zulässigkeit von Wohnungen im Gewerbegebiet ist nicht zulässig, zudem aus oben genannten Gründen abzulehnen.
Die Festsetzung von „max. zulässigen Emissionswerten“ von tags 60 dB(A) und nachts 47 dB(A) ist ohne jeglichen schalltechnischen Nachweis nicht nachvollziehbar und somit nicht akzeptabel. Die Neuausweisung zusätzlicher Gewerbeflächen ist grundsätzlich im Kontext mit den bereits vorhandenen, also mit der Vorbelastung, zu sehen. Es muss für jede neu hinzukommende Gewerbefläche das noch mögliche Emissionskontigent unter Einschaltung eines Fachbüros ermittelt und im B-Plan festgesetzt werden. Im Bauantragsverfahren ist dann die Einhaltung diese im B-Plan festgesetzte Kontingentes und der TA Lärm nachzuweisen.
Auch dies ist entsprechend festzusetzen.
Aus Sicht des Technischen Umweltschutzes bestehen gegen den Bebauungsplan erhebliche Bedenken. Eine abschließende Stellungnahme ist aufgrund der fehelenden Kontingentierung durch ein Fachbüro und den erforderlichen Festsetzungen nicht möglich.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die bauleitplanerische Ordnung eines bestehenden Betriebes, welcher als Möbelhaus mit entsprechenden Lager- und Werkstattflächen für Vorarbeiten zur Montage konzipiert ist und auch für die Zukunft entwickelt werden soll. In Folge der Anpassungen, die sich aus den Forderungen seitens des Landratsamtes, Bauwesen rechtlich (Herr Emmer) zur dinglichen Zuordnung des geplanten Wohnhaues (Sanierung/Ersatzbau) zum Betrieb ergibt, kann aus Sicht des Marktes Untergriesbach auf die bauliche Verbindung verzichtet werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Festlegung von Immissionskontingenten ergibt sich aus Sicht des Marktes Untergriesbach ebenso keine Veranlassung, da im gesamten Plangebiet keine lärmintensiven Betriebe angesiedelt sind und zudem die Betriebszeiten aller angrenzenden Unternehmen bis auf den Lieferverkehr ausschließlich auf die Tagzeit begrenzt sind.
Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 – Wasserrecht
Keine Altlasten im betroffenen Bereich lt. ABuDIS bekannt.
Auf die Verpflichtung nach § 7 BBodSchG wird hingewiesen.
Im Falle von Aufschüttungen in Zusammenhang mit einer Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht wären die §§ 6 bis 8 BBodSchV zu beachten.
Keine Abwägung erforderlich.
Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde, Fr. Kotz
- Bei den Eingriffsfaktoren ist bei der Betroffenheit von Biotopen mit einer hohen Wertigkeit (ab l l WP) der Faktor1,0 anzuwenden, bei geringer wertigen Biotoptypen (gering bis mittel) die jeweilige GRZ. Hier war in der Vorplanung noch eine unterschiedliche GRZ für die beiden Bauparzellen vorgesehen, sodass der Kompensationsfaktor für die Parzelle l 0,8 betragen hätte und der für die Parzelle 2 0,4. In der jetzt vorgelegten Planung gibt es aber für das gesamte GE nur noch eine GRZ, und zwar 0,8, sodass hier der Beeinträchtigungsfaktor immer bei 0,8 liegt. Der Kompensationsbedarf liegt deshalb auch beim Biotoptyp P21 bei 1.432 WP, nicht bei 716 WP (berechnet mit 0,4).
- Der gesamte Kompensationsbedarf liegt deshalb bei 8.068 WP. Die Ausgleichsfläche ist im Süden entsprechend zu vergrößern.
- Bei der Gestaltung der Ausgleichsfläche ist anzumerken, dass eine Sickermulde zum Sammeln von Oberflächenwasser nicht geeignet ist als Streuobstwiesenfläche; hier sind auch an den Bewuchs andere Maßstäbe zu setzen, sodass diese Fläche aus der Ausgleichsfläche herauszunehmen ist.
- Für die Streuobstwiese ist der Abstand der Obstbäume konkret festzulegen (mind. 10 - 12m); die Pflege der Wiese ist zu konkretisieren (Zeitpunkte für die Mahd festsetzen
Berechnungen und Planungen sind entsprechend den naturschutzfachlichen Anmerkungen zu überarbeiten und ggf. in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde anzupassen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau
das AELF nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft
Keine Einwände, da landwirtschaftliche Belange nicht berührt werden.
Bereich Forsten
Bitte beachten Sie unsere Stellungnahme vom 04.07.2023 „AELF-PA-L2.2-4612-31-19-2“. Darüber hinaus bestehen aus forstrechtlicher Sicht keine weiteren Einwände.
Die Formulierung aus der angeführten Stellungnahme lautete:
„Die südlich verlaufende Waldgrenze (Lage der Stammfüße) kann ohne Messung nicht präzise festgestellt werden. So kann es sein, dass die festgelegte Baugrenze auf Teilstrecken noch etwas in die Baumfallzone des südlich angrenzenden Waldbestandes (25 m) hineinreicht.
Weil sich der angrenzende Waldbestand im selben Eigentum befindet wie die Flächen im Geltungsbereich des Deckblatts, werden bei künftigen Bauvorhaben im Geltungsbereich des Deckblatts keine Probleme hinsichtlich der Baumfallgefahr gesehen.“
Die Planung soll um eine Bemaßung der Baumfallgrenze zum Waldbestand ergänzt werden. Sofern sich Unterschreitungen der Baumfallzone ergeben, sind Maßnahmen in die Planung als Festsetzungen aufzunehmen, die die statische Belastbarkeit von Gebäuden in diesen Bereichen regeln.
Bayernwerk Netz GmbH
mit dem Schreiben vom 11. Juli 2023 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. Diese Stellungnahme gilt auch für den in „GE Mairau-Äcker West“ unbenannten Bebauungsplan.
Keine Abwägung erforderlich; ausschließlich Hinweise auf Abstände zu Leitungen.
Staatliches Bauamt Passau
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen keine Einwendungen, wenn folgende Auflagen und Bedingungen in die planerischen oder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen werden:
- Anbaubeschränkungen: (§ 9 FStrG bzw. Art. 23 BayStrWG)
Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten (freie Strecke) ist, entlang der Bundes- und Staatsstraßen, das Anbauverbot bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nach § 9 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayStrWG zu beachten.
Die Mindestabstände für die Einzäunungen und Bepflanzungen sind darüber hinaus zum Schutz für abkommende Fahrzeuge erforderlich.
Für die bestehenden Gebäude in einem Mindestabstand von 15 m wird gemäß § 9 FStrG eine Ausnahme von den Anbauverboten zugelassen.
Vom nächstgelegenen Fahrbahnrand der Bundesstraße sind daher folgende Abstände einzuhalten:
bis zu allen baulichen Anlagen, wie Hochbauten
|
bestandsgemäß
|
15 m
|
bis zu Aufschüttungen und Abgrabungen, Stützmauern etc
|
mindestens
|
15 m
|
bis zu einer einfachen Einzäunung
|
mindestens
|
5 m 1)
|
bis zu Stellplätze
|
bestandsgemäß
|
5 m 1)
|
bis zu Verkehrsflächen (z.B. Erschließungsstraße für das Grundstück Fl.Nr. 1381/2)
|
bestandsgemäß
|
2,5 m –
5,5 m 1)
|
bis zu Bäumen
|
mindestens
|
10 m
|
bis zu Sträuchern mit einem dauerhaften Stammdurchmesser <8 cm
|
mindestens
|
7,50 m
|
1)Jedoch stets außerhalb Straßengrund der B 388
- Einmündungen und Kreuzungen von öffentlichen Straßen:
(§ 12 FStrG bzw. Art. 31, 32 BayStrWG)
Die Bauflächen sind über die bestehende Einmündung der Gemeindestraße bei Station 0,330 an die Bundesstraße zu erschließen.
- Privatzufahrten: (§ 8 a FStrG bzw. Art. 19 BayStrWG)
Einzelne Privatzufahrten (§ 8 a FStrG) entlang der freien Strecke der Bundesstraße können aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des überörtlichen Verkehrs nicht zugelassen werden.
- Sichtdreiecke: (§ 4 FStrG bzw . Art. 10 BayStrWG)
Die erforderlichen Sichtdreiecke bei öffentlichen Kreuzungen und Einmündungen von öffentlichen Straßen, bei Privatzufahrten sind von sichtbehindernden Anlagen aller Art freizumachen bzw. freizuhalten, die mehr als 80 cm über die Fahrbahnoberkannte der Bundesstraße ragen.
An den einmündenden Straßen sind folgende Sichtfelder einzuhalten:
70 m in Richtung Marktmitte
Im Zuge der Bundesstraße
10 m im Zuge der Gemeindestraße (Mairau), Fl.Nr. 1311
Gemessen vom äußeren Rand der Bundesstraße
- Entwässerung der Bauflächen:
Abwässer und Oberflächenwässer aller Art von Bauflächen, einschließlich der Verkehrsflächen, dürfen nicht auf den Straßengrund der Bundesstraße bzw. in die Straßenentwässerungsanlagen abgeleitet werden.
- Blendung und Lärmauswirkung durch neue Photovoltaikfelder:
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird eine Beurteilung der möglichen Blendwirkung durch die Photovoltaikanlage auf die Verkehrsteilnehmer der Bundesstraße gefordert. Eine Gefährdung durch Blendwirkung muss entweder auszuschließen sein, oder aber es ist in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße durch die Elemente der Photovoltaikanlage nicht geblendet oder irritiert werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Schallemission des Verkehrs auf der Bundesstraße an den Photovoltaikelementen reflektiert wird und damit die Schallimmission im Bereich der Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite erhöht.
Hinsichtlich der sich daraus eventuellen ergebenden Überschreitung der Orientierungswerte für den Verkehrslärm stellen wir ausdrücklich fest, dass unter Umständen Lärmschutzmaßnahmen der Betreiber bzw. Eigentümer der Photovoltaikanlage als Verursacher auf eigene Kosten durchzuführen hat. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger der Bundesstraße auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Gemeinde / Stadt oder von Anwohnern und Grundstücksbesitzern der gegenüberliegenden Wohnbebauung gestellt werden, ablehnen.
Fachliche Informationen und Empfehlungen:
- Verkehrsentwicklung:
- Lärmschutz
Die in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung in der aktuell gültigen Fassung enthaltenen Grenzwerte für die Lärmvorsorge sind unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Verkehrsentwicklung einzuhalten.
Keine Abwägung erforderlich. Die entsprechenden Vorgaben der Fachstelle werden in der Planung berücksichtigt.
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
mit Schreiben […] haben Sie uns am Verfahren zur Änderung der Bauleitplanung „GE Mairau-Äcker“ mittels Deckblatt Nr. 01 beteiligt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände.
Hinweise zur Niederschlagswasserversickerung
Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.
Keine Abwägung erforderlich.
Kreisbrandrat, Josef Ascher
[…] in Beantwortung o. a. Schreibens darf mitgeteilt werden, dass seitens des abwehrenden Brandschutzes gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes in der dargestellten Form keine Bedenken bestehen, wenn bezüglich der Sicherstellung der Löschwasserversorgung die DVGW-Arbeitsblätter W 405 und W 331 beachtet und Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten, Bewegungsflächen, Zu- und Durchgänge usw.) gemäß den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Februar 2007, ausgebildet und gekennzeichnet werden.
Keine Abwägung erforderlich.
Regierung von Niederbayern, Schmauß
…der Markt Untergriesbach beabsichtigt den genannten Bebauungsplan aufzustellen und damit Flächen im Westen des bestehenden Gewerbegebietes ebenfalls als GE darzustellen. Vormals war geplant, die Flächen in das bestehende GE einzubeziehen. Zu der Vorgängerplanung wurde bereits mit Schreiben vom 19.07.2023 Stellung genommen.
Erfordernisse der Raumordnung sind hiervon nicht negativ berührt. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan bereits als gemischte Baufläche dargestellt und weist in Teilen bereits eine gewerbliche Bestandsnutzung auf. Ziel ist es, der dort vorhandenen Firma eine geregelte Erweiterung zu ermöglichen und somit den Standort langfristig zu sichern.
Keine Abwägung erforderlich.
Regionaler Planungsverband Donau-Wald
Keine Einwände