Datum: 22.01.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Untergriesbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 21:59 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift zur 44. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach
2 Bürgermeisterwahl 2024 - Festlegung der Höhe des Erfrischungsgeldes für die Wahlvorstände
3 Bauantrag auf Bau einer Hackschnitzelanlage mit Garage und Wasseraufbereitung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1630, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Hitzing 3)
4 Bauantrag auf Nutzungsänderung vom Unterstellgebäude für landwirtschaftliche Maschinen zu Gewerbefläche auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3090, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Diendorf 15)
5 Antrag auf Abbruch Stadel und Anbau Doppelgarage mit Carport und Lagerraum für Gartengeräte auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1047, Gemarkung Oberötzdorf (Bauort: Kroding 1)
6 Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz für die Wallfahrtskirche Kaltenbrunn Sanierung der Wallfahrtskirche Kaltenbrunn
7 Anpassung der Abwassergebühren ab dem 01.01.2024 - Änderung der BGS-EWS-FES
8 Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung, Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
9 Gemeindliche Bauleitplanung - Bebauungsplan "Untergriesbach Sonnenweg"; Vorstellung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der erneuten Beteiligung für den Entwurf des Bebauungsplanes; Abwägungsbeschlüsse und Satzungsbeschluss
10 Gemeindliche Bauleitplanung - Bebauungsplan "SO Einzelhandel Gottsdorfer Straße mittels Deckblatt Nr. 1"; Vorstellung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen zur regulären Auslegung des Bebauungsplanes
11 Gemeindliche Bauleitplanung - Änderung OAS "Krottenthal" 2. Erweiterung; Vorstellung der Ergebnisse der Fachstellengespräche zur Klärung der Stellungnahmen aus der Fachstellen- und Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen
12 Gemeindliche Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes "GE Mairau-Äcker West" - Vorstellung des angepassten Planungsentwurfs (Grundlage Stellungnahmen der frühzeitigen Fachstellen- und Öffentlichkeitsbeteiligung), Freigabe zur regulären Beteiligung
13 Gemeindliche Bauleitplanung - Planungsvorstellung und Beschlussfassung zur Änderung des Bebauungsplanes GE/MI Röhrndl mittels Deckblatt Nr. 22 und Freigabe zur frühzeitigen Fachstellen- und Öffentlichkeitsbeteiligung
14 Beschaffung von zwei Schneepflügen für den gemeindlichen Bauhof
15 Information zu verschiedenen Anfragen aus dem Gremium (Klimaschule Schaibing, Planungen Heimattage 2025, Rettungsdienststandort Ziering/Schaibing, Planungen Standort Recyclinghof)
16 Bekanntgaben

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1. Genehmigung der Niederschrift zur 44. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Zweiter Bürgermeister Falkner verweist darauf, dass die Niederschrift zur 44. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach im Vorfeld zur heutigen Sitzung in der Verwaltung aufgelegt bzw. am Sitzungstag im Sitzungssaal zur Einsicht bereitgestellt worden ist. Die Niederschrift zum öffentlichen Sitzungsteil ist zudem im RIS eingestellt. Der Bürgermeister fragt das Gremium, ob es Anmerkungen oder Einwendungen zur Niederschrift gebe.

Dies ist nicht der Fall.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 44. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 44. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Duschl und Marktgemeinderatsmitglied Dr. Grünberger sind bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend. Die Sitzungsleitung hat zweiter Bürgermeister Falkner inne.

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2. Bürgermeisterwahl 2024 - Festlegung der Höhe des Erfrischungsgeldes für die Wahlvorstände

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Zweiter Bürgermeister Falkner erläutert, dass analog zu den vergangenen Wahlen seitens der Verwaltung vorgeschlagen wird, das Erfrischungsgeld für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände sowie die Rathausbediensteten, die am Wahlsonntag in Wahlvorständen bzw. im Rathaus tätig sind, einheitlich auf 50,-- EUR festzulegen. 

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach beschließt die Festsetzung des Erfrischungsgeldes für die Wahlvorstände bei der Bürgermeisterwahl am 03.03.2024 auf 50, -- EUR pro ehrenamtlichen Wahlhelfer und Verwaltungsmitarbeiter. 

Beschluss

Der Markt Untergriesbach beschließt die Festsetzung des Erfrischungsgeldes für die Wahlvorstände bei der Bürgermeisterwahl am 03.03.2024 auf 50, -- EUR pro ehrenamtlichen Wahlhelfer und Verwaltungsmitarbeiter. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Duschl und Marktgemeinderatsmitglied Dr. Grünberger sind bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend. Die Sitzungsleitung hat zweiter Bürgermeister Falkner inne.

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3. Bauantrag auf Bau einer Hackschnitzelanlage mit Garage und Wasseraufbereitung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1630, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Hitzing 3)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Es wird mittels Darstellung der Planunterlagen an der Leinwand erläutert, dass Herr Maximilian Süß, O.Berneder-Ring 8, 94107 Untergriesbach, einen Bauantrag auf Neubau einer Hackschnitzelanlage mit Garage und Wasseraufbereitung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1630, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Hitzing 3) stellt.

Auf dem Grundstück soll ein bestehendes Wirtschaftsgebäude abgerissen und stattdessen der Neubau errichtet werden. Hierfür sei im vergangenen Jahr auch bereits eine Bauvoranfrage gestellt worden, welche in der Sitzung am 21.02.2022 dem Gremium vorgestellt worden ist. Bis dato liege der Verwaltung hierfür jedoch noch kein Genehmigungsbescheid vor. Da sich der Ortsteil Hitzing im baurechtlichen Außenbereich befindet, bedürfe auch dieser Bauantrag der Beratung und Befürwortung im Gremium. 

Bei der Hofstelle Hitzing 2 und 3 handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Privilegierung des geplanten Bauvorhabens kann nach Einschätzung der Verwaltung daher angenommen werden, ist jedoch auch Voraussetzung für eine planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit.

Das Trinkwasser wird nach Darstellung der Verwaltung aus eigenen Quellen des Bauherrn bezogen und aufbereitet. Die Abwasserentsorgung, falls erforderlich, ist nach Vorgabe des Marktes mittels einer Kleinkläranlage sicherzustellen und das Oberflächenwasser kann über die bestehenden Oberflächenwasserkanäle, die im Zuge der Flurbereinigung erstellt wurden, abgeleitet werden.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herr Maximilian Süß, O.Berneder-Ring 8, 94107 Untergriesbach, auf Neubau einer Hackschnitzelanlage mit Garage und Wasseraufbereitung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1630, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Hitzing 3) das gemeindliche Einvernehmen.

Die Trinkwasserversorgung ist aus den bestehenden eigenen Quellen des Bauherrn sicherzustellen. Die Abwasserentsorgung, falls erforderlich, ist nach Vorgabe des Marktes mittels einer Kleinkläranlage sicherzustellen und das Oberflächenwasser kann über die bestehenden Oberflächenwasserkanäle, die im Zuge der Flurbereinigung erstellt wurden, abgeleitet werden, sofern diese im Unterhalt des Marktes stehen, werden entsprechende Herstellungsbeiträge für die Grundstücksfläche fällig.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herr Maximilian Süß, O.Berneder-Ring 8, 94107 Untergriesbach, auf Neubau einer Hackschnitzelanlage mit Garage und Wasseraufbereitung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1630, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Hitzing 3) das gemeindliche Einvernehmen.

Die Trinkwasserversorgung ist aus den bestehenden eigenen Quellen des Bauherrn sicherzustellen. Die Abwasserentsorgung, falls erforderlich, ist nach Vorgabe des Marktes mittels einer Kleinkläranlage sicherzustellen und das Oberflächenwasser kann über die bestehenden Oberflächenwasserkanäle, die im Zuge der Flurbereinigung erstellt wurden, abgeleitet werden, sofern diese im Unterhalt des Marktes stehen, werden entsprechende Herstellungsbeiträge für die Grundstücksfläche fällig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Grünberger ist bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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4. Bauantrag auf Nutzungsänderung vom Unterstellgebäude für landwirtschaftliche Maschinen zu Gewerbefläche auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3090, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Diendorf 15)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Gremium wird darüber unterrichtet, dass die Erbengemeinschaft Rodler, Diendorf 15, 94107 Untergriesbach einen Antrag auf Nutzungsänderung des bestehenden Unterstellgebäudes für landwirtschaftliche Maschinen zu Gewerbefläche auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3090, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Diendorf 15) stellt.

Der Ortsteil Diendorf befindet sich gemäß Darstellung der Verwaltung im baurechtlichen Außenbereich, daher ist das geplante Bauvorhaben vom Gremium zu beraten und zu befürworten. Es handele sich um ein zulässigerweise errichtetes Nebengebäude bei welchem sich lediglich die Nutzung einer Teilfläche (Unterstellmöglichkeit für landwirtschaftliche Maschinen) ändern soll. Die restlichen Flächen des Gebäudes (Wohnfläche) bleiben von der Nutzungsänderung unberührt.

Laut Flächennutzungsplan handelt es sich beim Ortsteil Diendorf um ein Dorfgebiet. Aus Sicht der Verwaltung werden durch die geplante Nutzungsänderung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Antrag der Erbengemeinschaft Rodler, Diendorf 15, 94107 Untergriesbach auf Nutzungsänderung vom bestehenden Unterstellgebäude für landwirtschaftliche Maschinen zu Gewerbefläche auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3090, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Diendorf 15) das gemeindliche Einvernehmen.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Antrag der Erbengemeinschaft Rodler, Diendorf 15, 94107 Untergriesbach auf Nutzungsänderung vom bestehenden Unterstellgebäude für landwirtschaftliche Maschinen zu Gewerbefläche auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3090, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Diendorf 15) das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Grünberger ist bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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5. Antrag auf Abbruch Stadel und Anbau Doppelgarage mit Carport und Lagerraum für Gartengeräte auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1047, Gemarkung Oberötzdorf (Bauort: Kroding 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Es wird mittels Darstellung der Planunterlagen an der Leinwand erläutert, dass Herr Johann Pilsl, Kroding 1, 94107 Untergriesbach einen Antrag auf Abbruch eines Stadels und Anbau einer Doppelgarage mit Carport und Lagerraum für Gartengeräte auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1047, Gemarkung Oberötzdorf (Bauort: Kroding 1) stellt.

Der geplante Neubau soll im Wesentlichen auf der Fläche des Abbruchs errichtet werden und stellt nach Auffassung der Verwaltung eine unwesentliche Veränderung der bisherigen Gebäudestruktur dar. Öffentliche Belange stehen dem geplanten Bauvorhaben nicht entgegen.
 
Für den Ortsteil Kroding gibt es zwar eine Ortsabrundungssatzung, das geplante Bauvorhaben befindet sich jedoch außerhalb derselben und bedarf daher der Beratung und Befürwortung im Gremium.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Antrag von Herr Johann Pilsl, Kroding 1, 94107 Untergriesbach auf Abbruch eines Stadels und Anbau einer Doppelgarage mit Carport und Lagerraum für Gartengeräte auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1047, Gemarkung Oberötzdorf (Bauort: Kroding 1) das gemeindliche Einvernehmen.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Antrag von Herr Johann Pilsl, Kroding 1, 94107 Untergriesbach auf Abbruch eines Stadels und Anbau einer Doppelgarage mit Carport und Lagerraum für Gartengeräte auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1047, Gemarkung Oberötzdorf (Bauort: Kroding 1) das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Grünberger ist bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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6. Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz für die Wallfahrtskirche Kaltenbrunn Sanierung der Wallfahrtskirche Kaltenbrunn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Gremium wird darüber unterrichtet, dass die Katholische Pfarrkirchenstiftung Gottsdorf, Gottsdorf, Reitgasse 1, 94107 Untergriesbach, einen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz für die Sanierung der Wallfahrtskirche Kaltenbrunn, Fl.Nr. 471 und 444 (Teilfläche), jeweils Gemarkung Gottsdorf, stellt.

Mit Schreiben vom 15.01.2024 erläutert Architekt Bauer, vom Architekturbüro Ludwig A. Bauer, Hauzenberg, dass durch Sturmereignisse und dadurch erfolgte Baumstürze Schäden an der Wallfahrtskirche sowohl im gesamten Dachbereich sowie auch am Turmhelm und an der Außenfassade entstanden sind. Aus diesem Grund müsse hier eine neuerliche Sanierung stattfinden.

Dem Schreiben ist als Anlage der Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis mit der Bitte um Stellungnahme und Weiterleitung an das Landratsamt Passau, Untere Denkmalschutzbehörde beigefügt worden.

Die wesentlichen geplanten und beantragten Maßnahmen werden anhand des vorgelegten Antrags einschließlich der dokumentierenden Bilder erläutert.  

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach stimmt dem Antrag der Katholischen Pfarrkirchenstiftung Gottsdorf, Gottsdorf, Reitgasse 1, 94107 Untergriesbach, auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz für die Sanierung der Wallfahrtskirche Kaltenbrunn, Fl.Nr. 471 + 444 (Teilfläche, Gemarkung Gottsdorf zu. 

Beschluss

Der Markt Untergriesbach stimmt dem Antrag der Katholischen Pfarrkirchenstiftung Gottsdorf, Gottsdorf, Reitgasse 1, 94107 Untergriesbach, auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz für die Sanierung der Wallfahrtskirche Kaltenbrunn, Fl.Nr. 471 + 444 (Teilfläche, Gemarkung Gottsdorf zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Grünberger ist bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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7. Anpassung der Abwassergebühren ab dem 01.01.2024 - Änderung der BGS-EWS-FES

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl und Kämmerer Hegedüsch erläutern unter Verweis auf bereits erfolgte Vorberatungen dieses Themas im Rahmen der Haushaltsberichte und der vorausgehenden Sitzungen nachfolgenden Sachverhalt:

Die Höhe der Wasser- und Abwassergebühren unterscheidet sich von Kommune zu Kommune teilweise deutlich. Dafür gibt es viele Ursachen: die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten mit Siedlungsdichte, Frischwassergebrauch bzw. Abwasseranfall, die Höhenunterschiede im Versorgungsgebiet, die Investitionstätigkeit, die Bevölkerungsentwicklung usw. Ein wesentlicher Punkt sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben im Kommunalabgabengesetz (KAG). Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) Benutzungsgebühren erheben. Benutzungsgebühren sollen erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KAG). Die Einnahmen aus den Wasser- und Abwassergebühren dürfen die Kosten nicht übersteigen und müssen somit kostendeckend kalkuliert werden (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG).

Die aktuellen Grund- und Verbrauchsgebühren für Wasser und Kanal sind seit dem 01.01.2021 mit folgenden Sätzen gültig:

Wasser
Grundgebühr                         60,00 € jährlich         zzgl. 7 % gesetzl. MwSt.
Verbrauchsgebühren                 1,49 € pro cbm         zzgl. 7 % gesetzl. MwSt.  

Kanal
Grundgebühr                         100,00 € jährlich         
Gesamtabwasser                 2,56 € pro cbm
nur Schutzwasser                2,24 € pro cbm

Spätestens nach 4 Jahren Kalkulationszeitraum, also zum 01.01.2025 wären neue Grund- und Verbrauchsgebühren laut Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG zu kalkulieren. Vor dem Hintergrund eines ersten Entwurfs zum Verwaltungshaushalt 2024 mit dem Ergebnis, dass aufgrund der Vorgabe der KommHV-Kameralistik die Pflichtzuführung in Höhe der ordentlichen Tilgung nicht erwirtschaftet werden kann (Deckungslücke 338.500 €) sowie der voraussichtlichen Unterdeckung im Bereich der Abwasserbeseitigung in Höhe von 531.763,71 €, ist die Verwaltung nun angehalten, Lösungsmöglichkeiten dem Gremium vorzustellen. Die Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2024 sieht aufgrund der Vorgaben der Rechtsaufsicht auch keine Darlehensaufnahme vor. 

Zum Ausgleich der Deckungslücke sieht die KommHV-Kameralistik folgendes vor:
  • Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit bei den Ausgaben des Verwaltungshaushalts und
  • Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten des Verwaltungshaushalts (z. B. kostendeckende Gebührenerhöhung aufgrund der Vorgaben des Kommunalabgabenrechts)

Eine Querfinanzierung der Unterdeckung im Bereich der Abwasserbeseitigung durch Mehreinnahmen aus den Steuereinnahmen (z. B. Gewerbesteuer) im Gesamthaushalt ist rechtlich nicht möglich. Eine Lösung sieht die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Büro kommunale Transparenz, Hr. Moritz im Abbruch des Kalkulationszeitraumes und Neukalkulation höherer Gebühren mit Wirkung ab dem 01.01.2024. 

Mittlerweile hat die Verwaltung des Marktes Untergriesbach die aktuellen Gebührenbedarfsberechnungen für den Zeitraum ab 01.01.2024 in Zusammenarbeit mit dem Büro kommunale transparenz pro fide GmbH aus Würzburg abschließend unter Einbeziehung der Jahresrechnung 2023 kalkuliert. Nachstehende neue Gebührensätze ergeben sich somit:

5,33 €/m³ (Gesamtabwasser) bzw. 4,62 €/m³ (nur Schmutzwasser)

Die detaillierte Kalkulation ab 01.01.2024 ist in der Anlage 2 in der Dokumentenablage zu diesem Tagesordnungspunkt angefügt.

Nachstehend werden dem Gremium noch zwei Darstellungen zur Kostenzusammensetzung/-entwicklung der Abwassergebühr zum Stand 01.01.2021 und zum Stand 01.01.2024 aufgezeigt:

Darstellung 1 – Kostenzusammensetzung Gebühr pro m³ im Vergleich





















Darstellung 2 – Kostenzusammensetzung Gebühr pro m³ im Vergleich
























Darstellung 3:


Von der Verwaltung des Marktes Untergriesbach wird vorgeschlagen, ab 01.01.2024 nachfolgende Gebührensätze zu beschließen und eine Änderung der bestehenden Beitrags- und Gebührensatzungen vorzunehmen: 

Abwasser
Gesamtabwasser                         5,33 € pro cbm
nur Schutzwasser                        4,62 € pro cbm 

Die Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühren wird mit Wirkung zum 01.01.2025 erfolgen.


Zu Beginn der Diskussion weist Bürgermeister Duschl darauf hin, dass die Thematik in vielen Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern anlässlich unterschiedlicher Zusammenkünfte immer wieder angesprochen werde. Es bedürfe im persönlichen Gespräch zwar regelmäßig einiger Erläuterungen, jedoch zeigten die Bürgerinnen und Bürger Verständnis für die Entscheidung. Dass niemand diese Preissteigerung gerne hinnehme sei selbstredend, jedoch wird die Notwendigkeit für den kostendeckenden Betrieb letztlich von allen Gesprächspartnern als selbstverständlich erachtet. Nicht verständlich sei die Auffassung so mancher Gesprächspartner, dass sie davon ausgegangen seien, die Zahlung der Verbesserungsbeiträge sei der einzige Beitrag zur Kostendeckung der Erneuerung der Abwasseranlagen. Hier sei von Beginn an in allen Informationsveranstaltungen und während der laufenden Maßnahme immer wieder klar kommuniziert worden, dass ein Teil der Investitionen direkt über Beiträge (rund 60 Prozent) erhoben und der Rest über die Gebühren refinanziert werde. Diese Entscheidung habe der Marktgemeinderat im Jahr 2018 so getroffen und dies könne auch das jetzige Gremium so kommunizieren.

In den sozialen Medien werde die Gebührensteigerung teils heftig kritisiert, wobei dies häufig anonym erfolge. Auf derartige Beiträge könne man nicht direkt antworten und den Kritikern auch nicht mit Argumenten darlegen, weshalb sich diese Entwicklung so ergeben habe. Anonyme Kritik könne und werde die Verwaltung nicht beantworten.

Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb einige Kritiker anprangern, dass es beim Beschluss eine Gegenstimme gegeben habe und diese nicht öffentlich gemacht worden sei. Die Beratung und Beschlussfassung sei in öffentlicher Sitzung erfolgt und jeder habe die Möglichkeit gehabt, die Diskussionen im Gremium zu verfolgen. Grundsätzlich sei eine namentliche Abstimmung in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen, es sei denn, das betroffene Marktgemeinderatsmitglied beantragt die namentliche Aufnahme seines Abstimmungsverhaltens in das Protokoll. Das sei bei der Abstimmung nicht der Fall gewesen. Ebenso sei seit Bekanntwerden der Thematik mit der Zwischenkalkulation im September offen umgegangen worden. Bereits in den drei Bürgerversammlungen hat Bürgermeister Duschl über die bevorstehende Entscheidung informiert und auch angekündigt, dass zum Stand der damaligen Berechnungen die jetzt erfolgte Erhöhung als sehr wahrscheinlich erschien. Darüber sei in der Folge auch in der Presse berichtet worden, sodass nicht von mangelnder Transparenz oder einer Entscheidung im Hinterzimmer gesprochen werden könne.

Die Argumentation, die zu diesem Abstimmungsverhalten geführt hat, sei insbesondere dahingehend gewesen, dass die Erhöhung in einem Schritt zu hoch ausfalle und eine stufenweise Erhöhung als sinnvoller erachtet worden wäre. Zudem sei als Begründung angeführt worden, dass es nicht sein dürfe, diese Gebührenerhöhung zum Haushaltsausgleich zu verwenden. 

Seitens der Verwaltung und des Fachbüros sei zu diesen Punkten detailliert und rechtlich begründet Stellung genommen worden. Durch Kämmerer Hegedüsch sei damals und heute erläutert worden, dass der Bereich Abwasserreinigung im Haushaltsjahr 2023 einen Verlust von mehr als 300.000,-- EUR erbracht habe und für das Haushaltsjahr 2024 ein Verlust von mehr als 500.000,‑‑ EUR zu erwarten sei. Natürlich sei dies mit der Aktivierung des Anlagevermögens verbunden und ergebe sich zum großen Teil aus kalkulatorischen Kosten. Der Markt sei aber auch verpflichtet, diese Ansätze in die Berechnung einzubringen. Die Gebührenerhöhung diene also nicht dem Haushaltsausgleich, sondern der Vermeidung eines weiteren Verlusts. Ohne die Gebührenerhöhung würde dieser in die Zukunft übertragen und würde im kommenden Jahr zu einem noch stärkeren Gebührenanstieg führen.

Ausdrücklich stellt Bürgermeister Duschl fest, dass auch die Argumente für die Gegenstimme zum Beschlussvorschlag nachvollziehbar seien und auch vom übrigen Gremium als Option in Betracht gezogen worden seien. Bei der Abstimmung haben diese Argumente allerdings keine Mehrheit gefunden. Trotzdem werde das gesamte Gremium hinter allen demokratischen Entscheidungen stehen und auch die Gegenargumente mit in die Gespräche einbeziehen.

In der weiteren Diskussion wird seitens des Gremiums der Vorschlag gemacht, dass hinsichtlich einer besseren Kommunikation der Entscheidung nach außen im ohnehin geplanten Bericht im Gemeindeblatt auch in machbarer Weise auf die Kritik aus der Bürgerschaft eingegangen werden sollte. Wenn man diese Punkte hier sachlich beantworte, könne man weiteres Verständnis aufbauen. Zudem solle die graphische Darstellung der Kostenblöcke auch in dieser Information erfolgen.

Nochmals ergeht aus dem Gremium die Nachfrage, ob ein dreijähriger Kalkulationszeitraum nicht vielleicht besser wäre. Hierzu erläutert Kämmerer Hegedüsch, dass dies nicht der Fall sei, da die Energiekosten mit der Neuausschreibung in drei Jahren voraussichtlich wieder geringer werden. Dies führe dazu, dass der durchschnittliche Ansatz im Kalkulationszeitraum niedriger ausfällt, wenn das vierte Jahr mit einbezogen werde. Würde man dieses „bessere“ Jahr kappen, würden der Durchschnittsansatz und somit die Gebühren für den Kalkulationszeitraum steigen. Zudem wird seitens der Verwaltung erläutert, dass der Verlust des bisherigen Kalkulationszeitraums auf die kommenden übertragen und dieser auf die Jahre des festgelegten Zeitraums verteilt werden müsse. Im Falle eines kürzeren Zeitraumes würde sich hier wieder eine höhere Gebühr ergeben. Auf Nachfrage erklärt Kämmerer Hegedüsch, dass sich aus dem nun erfolgenden Abbruch des Kalkulationszeitraumes die Tatsache ergibt, dass die Kalkulationsperioden der Gebühren für Abwasserreinigung und Wasserversorgung künftig unterschiedlich laufen.

In diesem Zusammenhang ergeht aus dem Gremium die Nachfrage, ob und in welcher Form die künftige Gebührenentwicklung absehbar sei. Hier weist der Kämmerer darauf hin, dass derzeit nicht oder nur schwer abzusehen sei, wie sich variable Kosten wie die der Energieversorgung, Personalkosten oder Kosten für die Klärschlammentsorgung entwickeln werden. Daher sei eine genaue Prognose der Gebührenentwicklung nicht möglich. In Bezug auf die Ansätze des aktivierten Anlagevermögens aus den aktuellen Maßnahmen berichtet der Kämmerer, dass dies zu großen Teilen abgeschlossen sei und die noch ausstehenden Abschreibungsansätze nicht mehr zu einer wesentlichen Erhöhung führen werden. Es wird allerdings in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in den vergangenen Monaten seitens des Wasserwirtschaftsamtes noch weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Abwasserreinigungssystems insbesondere im Bereich Mischwasserbehandlung sowie in den Bereichen der Teichanlagen Lämmersdorf, Grögöd und Kroding angekündigt worden seien. Über die Durchführung und Finanzierung dieser Maßnahmen müsse erst entschieden werden, bevor man eine Gebührenwirksamkeit feststellen könne.

Seitens der Verwaltung wird abschließend erklärt, dass für den Kalkulationszeitraum, der in vier Jahren beginnt, voraussichtlich nochmals mit einer Erhöhung zu rechnen sein wird, die aber nach jetzigen Prognosen eher in einem Rahmen normaler Kostensteigerungen zu erwarten sei. Aufgrund der sich dann in der Folge ergebenden Abschreibungen erster Maschinentechnik, dürfte die Gebühr nach jetziger Prognose dann wieder über einen längeren Zeitraum stabil bleiben.

In den Wortbeiträgen aus dem Gremium wird angeführt, dass diese Entscheidung zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger kein Gremiumsmitglied gerne treffe, es hierzu aber keine Alternative gebe. Eine Querfinanzierung aus anderen Haushaltsbereichen sei erstens rechtlich nicht zulässig und zweitens aufgrund des Finanzbedarfs und der Haushaltsplanung auch nicht möglich. Wenn man die Defizite weitertragen und aus dem Haushalt ausgleichen würde, würde man sich bei anderen wichtigen Projekten (wie z.B. Straßensanierungen, Turnhallensanierung, Breitbandausbau, etc.) erheblich einschränken. Zudem würde man die Problematik nur in die Zukunft verschieben und dann noch höhere Gebühren auslösen. Daher sei die Entscheidung jetzt zwar schwer zu treffen, aber zwingend notwendig. In einem Wortbeitrag weist Marktgemeinderatsmitglied Georg Meier nochmals darauf hin, dass er eine geringere Erhöhung befürworten würde, um die Anschlussnehmerinnen und Anschlussnehmer nicht auf einmal so sehr zu belasten. Hierfür sollte auch eine weitere Erhöhung im nächsten Kalkulationszeitraum in Kauf genommen werden. Zudem soll nicht der Eindruck entstehen, dass der Haushaltsausgleich mit der Gebührenerhöhung sichergestellt wird.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt eine 1. Satzung des Marktes Untergriesbach zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS-FES) vom 22.03.2022 mit Wirkung ab 01.01.2024:


1. Satzung

des Marktes Untergriesbach zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS-FES) vom 22.03.2022

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Untergriesbach folgende Satzung:


§ 1

Die BGS-EWS-FES des Marktes Untergriesbach vom 22.03.2022 (veröffentlicht durch Niederlegung in der Gemeindeverwaltung am 22.03.2022 und Anschlag an der Amtstafel des Marktes Untergriesbach) wird wie folgt geändert:


  1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.“

Die Gebühr beträgt:
  • für Einleiter von Schmutz- und Niederschlagswasser                5,33 € je cbm
  • für Einleiter nur von Schmutzwasser                                        4,62 € je cbm

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.



Untergriesbach, 23.01.2024
Markt Untergriesbach

                                                                               
                                                                       
Hermann Duschl
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt eine 1. Satzung des Marktes Untergriesbach zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS-FES) vom 22.03.2022 mit Wirkung ab 01.01.2024:


1. Satzung

des Marktes Untergriesbach zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS-FES) vom 22.03.2022

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Untergriesbach folgende Satzung:


§ 1

Die BGS-EWS-FES des Marktes Untergriesbach vom 22.03.2022 (veröffentlicht durch Niederlegung in der Gemeindeverwaltung am 22.03.2022 und Anschlag an der Amtstafel des Marktes Untergriesbach) wird wie folgt geändert:


  1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.“

Die Gebühr beträgt:
  • für Einleiter von Schmutz- und Niederschlagswasser                5,33 € je cbm
  • für Einleiter nur von Schmutzwasser                                        4,62 € je cbm

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.



Untergriesbach, 23.01.2024
Markt Untergriesbach

                                                                               
                                                                       
Hermann Duschl
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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8. Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung, Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl verweist in seiner Einführung, dass die Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen dem Gremium im Vorfeld der Sitzung zur Durchsicht bereitgestellt worden ist. In der Sitzung werden die einzelnen Stellungnahmen durch die Vertreter des Planungsbüros Herrn Wagner und Herrn Garkisch vorgestellt und entsprechende Änderungsvorschläge bzw. Abwägungsempfehlungen erläutert.

Die wesentliche Problematik der Stellungnahmen ergebe sich aus den statistischen Berechnungsverfahren zum Wohnraumbedarf. Hieraus folge ein konkreter Begründungsbedarf für vorgesehene Flächen zur Erschließung neuer Baugebiete. Ebenso verhält es sich mit Gewerbeflächen.


Zu Beginn der Präsentation stellt Herr Wagner den aktuellen Stand des Verfahrens und die kommenden Schritte dar. In der heutigen Sitzung erfolgt die Behandlung und Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB mit dem Ziel der Billigung der Entwurfsfassung. Danach folgt die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

In der Folge werden die wesentlichen abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgestellt und Beschlussvorschläge zur jeweiligen Thematik gemacht und erläutert. Auf die Stellungnahmen, die lediglich redaktioneller Art sind, wird nicht gesondert eingegangen. Hier werden die entsprechenden Anpassungen vorgenommen.

Konkret werden nachfolgende Stellungnahmen erläutert:

Teil A – Stellungnahmen allgemein

  1. Regierung von Niederbayern, Regionaler Planungsverband Donau-Wald

Demographischer Wandel

  • Demographischen Wandel in Planung berücksichtigen (Alterung, Zunahme kleinerer Haushalte)
  • Wohnangebot nicht nur für junge Familien schaffen (Einfamilien- und Doppelhäuser)
  • Auch Wohnangebot für ältere Menschen vorhalten (kleinere Wohnungen, barrierefreier Wohnraum, kleine bzw. keine Gärten usw.)

Im Rahmen der Diskussion zu diesem Punkt wird seitens des Gremiums und der Verwaltung angeführt, dass aufgrund der aktuell bereits abzusehenden Entwicklungen vermehrt auch ein Angebot an kleineren Wohnungen, die barrierefrei zugänglich sein sollen, geschaffen werden müsse. In den Entwicklungen der letzten Jahre habe man dies bereits berücksichtigt und auch Möglichkeiten der Nachverdichtung eröffnet (zuletzt Röhrndl und Lämmersdorf). Im Bereich Bahnhofsiedlung sei zudem ein konkretes Projekt für ein Seniorenwohnen mit Betreuungsangebot beabsichtigt, welches auch in der Planung Berücksichtigung finde. Es gebe somit bereits einige konkrete Ansätze, um die Anregungen der Regierung hinsichtlich dieses Punkt zu erfüllen.

Beschlussvorschlag:

Der städtebauliche Umgang mit dem demographischen Wandel wird in der Begründung als Ziel aufgenommen bzw. klarer ausformuliert. Bei den Planungsflächen werden auch verdichtete Siedlungsformen u.a. für ältere Menschen vorgesehen.


  1. Regierung von Niederbayern, Regionaler Planungsverband Donau-Wald

Wohnbaulandentwicklung

  • Annahme, dass Angebot an Wohnraum steigende Bevölkerungszahl bewirke bzw. den demographischen Wandel „bekämpfen“ könne, sei vielfach nicht richtig – in Untergriesbach habe Bautätigkeit der letzten zehn Jahre kein Bevölkerungswachstum generiert
  • Angebotsplanung kann die demographische Entwicklung nicht abfedern oder gar umkehren
  • Bevölkerungsabnahme bis 2039 ist mit beinahe 4% nicht unerheblich, daher könne kaum ein Flächenbedarf abgeleitet werden
  • Auflockerungsbedarf zu hoch gegriffen, Gebäudestruktur Ein- und Zweifamilienhäusern Städtebauliche Auflockerung nicht erforderlich
  • In Zukunft flächeneffizienter bauen als in der Vergangenheit

  1. Landratsamt Passau, Bauwesen zum selben Thema

  • Prognostizierten Rückgang der Bevölkerung bei der Ausweisung neuer Bauflächen beachten
  • Auflockerungsbedarf von 0,3% wird aus städtebaulicher Sicht kritisch angesehen

               

Zu diesen Argumentationen hinsichtlich des fehlenden Flächenbedarfs und des fehlenden Effekts der Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf die Bevölkerungszahlen gibt es aus dem Gremium viele Wortmeldungen. Im Wesentlichen wird hier argumentiert, dass die Ausweisung neuer Wohnbauflächen in den vergangenen Jahren sehr Wohl dazu beigetragen habe, dass sich die Bevölkerung in Untergriesbach anders entwickelt hat, als dies von Statistikern vor Jahren vorausgesagt worden ist. Entgegen aller Prognosen habe ein Bevölkerungsrückgang vermieden werden können und die Einwohnerzahl sei stabil über 6.000. Durch verschiedene Standortfaktoren wie das gute Bildungs- (zwei Grundschulen, eine Mittelschule, ein Gymnasium) und Betreuungsangebot (drei Regelkindergärten mit Inklusionsangebot, ein Waldkindergarten), die gute Nahversorgungsstruktur, die Verkehrsanbindung zu Passau und die stetig besser werdende Anbindung an das Internet stelle Untergriesbach eine attraktive Wohngemeinde dar. Diese Standortfaktoren sollen auch genutzt werden und es soll ein Wohnraumangebot geschaffen werden, welches alle Bedürfnisse möglicher Interessenten abdeckt.

In der Diskussion wird aus dem Gremium festgestellt, dass die angeführten statistischen Zahlen der Bevölkerungsentwicklung nicht mit den tatsächlichen Meldezahlen übereinstimmen dürften. Hier wird um entsprechende Prüfung gebeten. [nachträgliche Feststellung der Verwaltung: Meldezahlen jeweils zum 31.12. der Jahre 2020: 6.118; 2021: 6.143; 2022: 6.115; 2023: 6.106]

Bürgermeister, Gremiumsmitglieder und Verwaltung weisen darauf hin, dass es nicht das Ziel ländlicher Kommunen sein könne, sich in die statistischen Prognosen des Landesamts zu fügen. Vielmehr müsse die Chance genutzt werden, die sich aus den Möglichkeiten der Nutzung von Online-Angeboten in der Arbeitswelt ergeben. Durch Homeoffice und vielfältige weitere Möglichkeiten sei es für Kinder, die in Untergriesbach geboren und aufgewachsen sind, nicht mehr zwingend notwendig nach dem Studium in großen Städten zu bleiben, um dort beruflich erfolgreich zu werden. Heimatverbundenheit und die berufliche Weiterentwicklung lassen sich nun besser verbinden und dafür müsse ein Angebot gemacht werden. Zudem ist aufgrund der Erfahrungen aus der Verwaltung Untergriesbach auch ohne Bewerbung von Bauflächen für viele Menschen eine interessante Wohnortgemeinde, was die Liste der konkreten Anfragen für Grundstücke belege.

Hinsichtlich der Nutzung der Innenentwicklungspotentiale, der Vermeidung von Leerständen und der Aktivierung vorhandener Bauflächen sowie der bedarfsorientierten Gestaltung neuer Bauflächen habe sich der Marktgemeinderat bereits Gedanken gemacht. Zudem sei die Verwaltung auch in Zusammenarbeit mit Fachbüros bereits an der Ausarbeitung eines weiteren Innenentwicklungskonzepts, welches neben dem Vitalitätscheck und dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept als Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung Untergriesbachs dienen soll.

Es könne jedoch nicht nachvollzogen werden, dass man täglich höre wie viele Wohnungen fehlen würden und dass dringend Wohnraum geschaffen werden müsse, diese Aussagen offensichtlich jedoch nur auf städtische Bereiche bezogen werden. Ziel der Landesentwicklung müsse auch die Stärkung des ländlichen Raumes sein. Wenn dann eine Kommune die konkreten Möglichkeiten einer mittelfristigen Bauflächenentwicklung vorsieht, die auch realistisch umsetzbar sind, könne man ihr nicht seitens der Regierung vorhalten, dass sie etwas gegen den Bevölkerungsschwund und die Landflucht unternehmen wolle.

Mit der Neukonzeption von Bauleitplanungen hin zu mehr kleineren Parzellen, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern und einem vielfältigen Wohnungsangebot wolle man dem Bedarf und der Nachfrage gerecht werden. Aus diesen Gründen und auch aufgrund der konkreten Nachfrage nach Wohnbauland durch einheimische aber auch auswärtige Interessenten, müsse eine Flächennutzungsplanung, welche für die kommenden 20 Jahre die Grundlage der Entwicklung darstelle auch Entwicklungsmöglichkeiten vorsehen.

Beschlussvorschlag:

Aufgrund der Lage im ländlichen Raum sowie der bereits stark aufgelockerten Bebauung wird gegenüber der Vorentwurfsfassung kein Auflockerungsbedarf mehr angenommen. Somit verringert sich der Wohnbaulandbedarf (rechnerisch werden 92 Wohnungen obsolet).

Aufgrund der erkennbaren und gegenüber den statistischen Vorhersagen deutlichen Trendumkehr der Bevölkerungsentwicklung im Markt Untergriesbach in den letzten Jahren, welche auch auf die Siedlungspolitik des Marktes zurückzuführen ist, wird jedoch eine maßvolle Ausweisung als verträglich und notwendig erachtet.

Die Flächen W3, W6, W7, M1 und M3 werden unter anderem aufgrund des fehlenden Bedarfes nach Wohnbauland aus dem Flächennutzungsplan entfernt. Die Fläche W2 verkleinert sich aufgrund aktueller Planungen. Die Ausweisungen von neuen Wohnbauflächen reduziert sich dementsprechend.

Bei den Planungsflächen werden auch verdichtete Siedlungsformen vorgesehen (u.a. bei Fläche W1). Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen werden darüber hinaus in der Begründung als Ziel aufgenommen bzw. Ausführungen dazu klarer ausformuliert.


  1. Regierung von Niederbayern, Regionaler Planungsverband Donau-Wald

Innenentwicklung

  • Innenentwicklungspotentiale bevorzugt nutzen (siehe LEP 3.2)
  • Bedingt durch sinkende, alternde Bevölkerung (Ø 46,7 J.) sind Leerstände zu erwarten
  • klare Innenentwicklungsstrategie aufgrund schrumpfender Bevölkerung entwickeln (Leerstand,
  • untergenutzte Grundstücke, hohe Infrastrukturkosten)

In der Diskussion wird hier nochmals auf die Bemühungen des Marktes zur Nutzung der Innenentwicklungspotentiale, der Vermeidung von Leerständen und der Aktivierung vorhandener Bauflächen sowie der bedarfsorientierten Gestaltung neuer Bauflächen verwiesen. Zudem sei die Verwaltung auch in Zusammenarbeit mit Fachbüros bereits an der Ausarbeitung eines weiteren Innenentwicklungskonzepts, welches neben dem Vitalitätscheck und dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept als Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung Untergriesbachs dienen soll.

Beschlussvorschlag:

Die Baulücken im Markt Untergriesbach wurden im Rahmen der Flächennutzungsplanneuaufstellung erhoben (Stand 2019). Aufgrund der großen Anzahl an Baulücken (ca. 12 ha) im Marktgemeindegebiet wird der Umfang an Flächenneuausweisung entsprechend verkleinert.

Der Markt Untergriesbach wird sich neben dem Schaffen von neuen Wohnbauflächen intensiv mit der Aktivierung vorhandener Innenentwicklungspotentiale (Baulücken, Leerstände) auseinandersetzen.


  1. Regierung von Niederbayern, Regionaler Planungsverband Donau-Wald

Gewerbeentwicklung

  • Gewerbeausweisungen in der vorgelegten Größenordnung entsprechen nicht LEP 3.1.1
  • Gewerbebedarf ausführlicher und plausibler darlegen

In der Beratung wird darauf verwiesen, dass die Weiterentwicklung der breit aufgestellten heimischen Wirtschaft sowie auch die Ansiedlung neuer nachhaltig aufgestellter Betriebe das klare Ziel des Marktes Untergriesbach sei, um ein Angebot an qualifizierten Arbeitsplätzen zu schaffen und die Ortsentwicklung nachhaltig und positiv zu sichern.

Beschlussvorschlag:

Der Umfang der gewerblichen Entwicklungsflächen wird gegenüber dem Vorentwurf reduziert. Der Gewerbebedarf wird in den Entwurfsunterlagen gemäß der Anregung weiter konkretisiert. Für die Fläche G2 gibt es bereits konkrete Planungen von einem in Untergriesbach bereits ansässigen Unternehmen.


  1. Landratsamt Passau, Naturschutz zum Landschaftsplan

  • Fehlen von konkreten Angaben zu den landesplanerischen Inhalten gemäß § 11 BNatSchG
  • Fehlen einer eigenen Analyse der Landschaft hinsichtlich Stärken, Schwächen und daraus abgeleitete konkrete Maßnahmen für das Gemeindegebiet
  • Fehlen von Aussagen zur naturschutzfachlichen Eingriffsregelung (genannte
Ausgleichserfordernisse nicht überprüfbar)
  • Bewertung der vorhandenen Situation fehlt
  • Biotopkartierung: Grobe Überprüfung der Istsituation erforderlich
  • Interpretation der Artenschutzkartierung fehlt
  • Konkrete Aussagen zu einem Biotopverbundsystem, zu großzügig freizuhaltenden
Landschaftsbereichen, zur Eignung von Landschaftsbereichen für die Nutzung für erneuerbare Energien nur im Ansatz vorhanden
  • Verschiebung von Themen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht dienlich für Konfliktlösung
  • Ergänzungen und Konkretisierungen der Planunterlagen erforderlich (v.a. hinsichtlich der Bewertung der Landschaft)
  • Einarbeitung der Ergebnisse aus der Besprechung zwischen UNB LRA Passau und TB|MARKERT

Beschlussvorschlag:

Die Anregungen werden aufgegriffen. Der Landschaftsplan wird entsprechend überarbeitet. Auch die Ergebnisse aus der Videokonferenz werden in die Unterlagen eingearbeitet.


  1. Markt Obernzell

  • Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten zur Vermeidung von zusätzlich anfallendem
Oberflächenabfluss
  • Keine Ableitung von Oberflächenwasser zu Lasten des Marktes Obernzell – derzeitige Situation sehr angespannt

Beschlussvorschlag:

Entsprechende Hinweise bezüglich Oberflächenwasser werden in der Begründung ergänzt.


  1. Zu folgenden Themen sind Hinweise und redaktionelle Anmerkungen eingegangen:

  • Altlasten, Böden (WWA Deggendorf, LRA Passau)
  • Denkmalschutz (Landesamt für Denkmalpflege)
  • Gewerbliche Entwicklung (Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz)
  • Immissionsschutz / allgemeine Hinweise zu Änderungsflächen (LRA Passau)
  • Land- und Forstwirtschaft (AELF Passau)
  • Leitungsverläufe (Bayernwerk Netz GmbH)
  • Vorgaben zur Entsorgung von Abfall (ZAW Donau-Wald)
  • Straßenverwaltung (Staatliches Bauamt Passau, LRA Passau)
  • Wasserwirtschaft, Wasserrecht (WWA Deggendorf, LRA Passau)
  • Redaktionelles (Markt Wegscheid, RPV Donau-Wald, LRA Bauwesen)

Beschlussvorschlag:

Die relevanten Hinweise und redaktionellen Anpassungen werden gemäß der ausführlichen Beschlussvorschläge in Planzeichnung und Begründung ergänzt.


  1. Öffentlich Stellungnahme 1
  • Unklarheit bei Darstellung des Grundstückes Fl.Nrn. 927/2, 928, 942 (Gemarkung Schaibing) hinsichtlich der Eintragung eines Rückhaltebeckens und der Darstellung als Gewerbefläche
  • Unklarheit zwischenzeitlich geklärt

Beschlussvorschlag:

Zum damaligen Zeitpunkt ist die umrandete Fläche als mögliche Erweiterung für ein Gewerbe in den Flächennutzungsplan eingetragen worden. In der Neufassung des Flächennutzungsplanes wird diese Eintragung wegfallen (siehe Änderungsfläche 12).

Die Eintragung RRB in diesem Bereich bedeutet lediglich, dass für den Einzugsbereich Schaibing/Ziering im Umkreis dieser Eintragung gegebenenfalls in Zukunft einmal ein Regenrückhaltebecken errichtet werden müsste. Der Standort ist hier nicht fixiert und auch nicht auf ein Grundstück beschränkt.


Teil B – Stellungnahmen flächenspezifisch


Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.
Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.


Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Aufgrund der bereits abgeschlossenen Bauleitplanung in diesem Bereich sowie der konkreten Entwicklung, dass die Umsetzung dieser Wohnbaulandschaffung nun als zeitnah realistisch erscheint, soll nach dem Willen des Gremiums an dieser Darstellung festgehalten werden. Hinsichtlich des befürchteten Immissionskonflikts ist festzustellen, dass durch die zwischenzeitliche Betriebsentwicklung des angrenzenden Bauernhofes eine Verbesserung der Situation eingetreten ist und die Nachfrage nach diesen Bauflächen weiterhin ungebrochen hoch ist.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis. Hier wird jedoch angeregt, den konkreten Bedarf nochmals mit dem Antragsteller abzustimmen und die Verwaltung verweist auf Gespräche mit der Regierung von Niederbayern und dem Landratsamt Passau, welche zum Ergebnis hatten, dass gegebenenfalls eine Anbindung über die Gemeindegrenze hinweg an das Sondergebiet auf Wegscheider Seite festgestellt werden könnte, um die Entwicklung zu ermöglichen.


Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Keine Beratung notwendig, mit dem Beschlussvorschlag besteht Einverständnis.



Weiterer Diskussionsbedarf besteht nicht. Die übrigen Beschlussvorschläge zu redaktionellen Änderungen aus der dargestellten Präsentation werden aufgrund der Vorübersendung zur Sitzungsvorbereitung von den Gremiumsmitgliedern als bekannt angenommen und können somit in die Beschlussfassung aufgenommen werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat beschließt nach Prüfung und Beratung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen die Abwägungsvorschläge gemäß der Präsentation des Planungsbüros TB|MARKERT unter Berücksichtigung der heute beschlossenen Änderungen.


Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat billigt den vom Planungsbüro TB|MARKERT vorgestellten Planentwurf mit Stand 15.01.2024 unter Maßgabe der Berücksichtigung der heute beschlossenen Änderungen. Der Entwurf des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan erhält die Fassung 22.01.2024. 

Der Marktgemeinderat beschließt, den Flächennutzungsplanentwurf in der Fassung vom 22.01.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und beauftragt die Verwaltung und das Planungsbüro TB|MARKERT mit der Durchführung der vorgenannten Verfahrensschritte.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt nach Prüfung und Beratung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen die Abwägungsvorschläge gemäß der Präsentation des Planungsbüros TB|MARKERT unter Berücksichtigung der heute beschlossenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat billigt den vom Planungsbüro TB|MARKERT vorgestellten Planentwurf mit Stand 15.01.2024 unter Maßgabe der Berücksichtigung der heute beschlossenen Änderungen. Der Entwurf des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan erhält die Fassung 22.01.2024. 

Der Marktgemeinderat beschließt, den Flächennutzungsplanentwurf in der Fassung vom 22.01.2024 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und beauftragt die Verwaltung und das Planungsbüro TB|MARKERT mit der Durchführung der vorgenannten Verfahrensschritte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Gemeindliche Bauleitplanung - Bebauungsplan "Untergriesbach Sonnenweg"; Vorstellung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen der erneuten Beteiligung für den Entwurf des Bebauungsplanes; Abwägungsbeschlüsse und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Dem Gremium wird berichtet, dass in der Zeit zwischen 15.12.2023 und 17.01.2024 die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur beabsichtigten Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Sonnenweg“ erfolgt sei. Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung.


Landratsamt Passau – Bauwesen rechtlich, Herr Emmer

zu dem vorgelegten Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 06.12.2023 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

  1. Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.

  1. Die Naturschutzreferentin hat der Planung formlos zugestimmt.

  1. Rechtliche Beurteilung

  1. Der Satzungsbeschluss darf erst gefasst werden, wenn die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für die ordnungsgemäße Entsorgung des Oberflächenwassers vorliegt (sh. auch Stellungnahme des SG 53 vom 20.12.2023).

Die Beschlussfassung zur Satzung erfolgt mit Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Für die Bereiche der touristischen Nutzungen erfolgt eine dezentrale Oberfächenwasserableitung, sodass diese nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis sein werden. Die Entwässerung dieser Bereiche ist gesondert in den jeweiligen Bauantragsverfahren nachzuweisen.

  1. Im Verfahrensblatt fehlt der Genehmigungsvermerk; es wird darauf hingewiesen, dass im Genehmigungsverfahren das gesamte Verfahren überprüft wird, insbesondere ob es formell und materiell ordnungsgemäß durchgeführt worden ist; insbesondere gilt dies für alle vorgetragenen Nachbareinwendungen.

Das Verfahrensblatt ist entsprechend zu ergänzen. Die Verfahrensdurchführung ist nach den rechtlichen Vorgaben erfolgt. Eine nochmalige Prüfung der Einhaltung aller Punkte wird vor der Vorlage der Unterlagen an die Genehmigungsbehörde durch die Verwaltung erfolgen.

  1. Zwischen dem illegal errichteten und in Betrieb genommenen Heizhaus und den Parkflächen überschneiden sich die Planzeichen für Baugrenze und Stellplätze noch immer unzulässiger Weise.

Die Planung wird entsprechend angepasst.

  1. Die private Zufahrt zu 1213/2 darf eine Länge von 70 m nicht überschreiten.

Die Planung wird entsprechend angepasst und die Länge der Zufahrt bemaßt.

  1. Die sog. Knödellinie fehlt noch immer zwischen WA 2, WA 3 und WA 4 und auch zwischen WA 1 und WA 2 wäre sie zur Klarstellung sinnvoll.

Die Planung wird entsprechend angepasst.

  1. Der MGR hat beschlossen, dass insbesondere zur nördlichen Wohnbebauung hin eine Eingrünung mit heimischen Heckenstrukturen mit einer Höhe zwischen 2,00 m und 3,00 m (zur Vermeidung einer Verschattung der Wohngrundstücke) vorzusehen sei; wo ist die im Plan?

Die Heckenstruktur ist in Abstimmung mit dem Architekten, dem Eigentümer und den Anliegern durch eine Begrünung der notwendigen Schallschutzwand ersetzt worden. Eine weitere Heckenstruktur kann wegen der zu errichtenden Schallschutzmauer insbesondere aus Platzgründen nicht entstehen. Zudem erfolgt eine Begrünung auf den Grundstücken der Wohnbebauung.

  1. Die beschlossene Umsetzung unserer Ziff. 3k können wir im Plan nicht feststellen.

„Die Leitungen mit ihren Sicherheitsbereichen könnten am besten dadurch geschützt werden, dass darüber zumindest bei unbebauten Grundstücken keine Baugrenzen liegen.“

Die Planung wird in den Bereichen, wo dies möglich erscheint, entsprechend angepasst. Es ist hier allerdings darauf zu achten, dass die Möglichkeit offenbleibt, ggf. durch eine Verlegung von Leitungen eine bessere Nutzbarkeit der Grundstücke zu erreichen. Diese Möglichkeit der Leitungsverlegung und der besseren Nutzung der Grundstücke darf nicht durch ungünstig verlaufende Baugrenzen verbaut werden.

  1. Wie ist die Umsetzung der beschlossenen Einarbeitung unserer Ziff. 3o im Plan erfolgt?

„Da die Versiegelungen um das Hotel weitgehend erstellt sind, sollte geprüft werden, ob diese der Festsetzung 13.3 entsprechen.“

Die Umsetzung dieser Prüfung ist in der Planung darzustellen.

  1. Unsere Ziff. 3s gilt weiter, da die beschlossene Umsetzung im Plan fehlt.

„Die offene Bauweise in SO 2 wird zu Problemen führen.“

Die Bauweise in SO 2 ist entsprechend den beabsichtigten Planungen festzusetzen. Für den nördlichen Teil ist hier eine geschlossene Bauweise vorzusehen oder zu begründen, dass die offene Bauweise eine Umsetzung der Planung ohne notwendige Abweichungen zulässt. 

  1. Warum ist bei der Art der baulichen Nutzung in den WAs Abs. 2 Nr. 3 [Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke] aufgeführt, wenn diese Nutzung gar nicht zulässig ist.

Diese Festsetzung ist zu streichen.

  1. Beim letzten Punkt In Ziff. 24 kann doch nur gemeint sein, dass mit den Bauvorlagen für die Stellplätze und/oder für das Heizhaus ein Gutachten vorgelegt werden muss, das die Wirksamkeit der geplanten Schallschutzmauer belegt; dies ist auch so festzusetzen.

Die Planung wird entsprechend angepasst.

  1. Warum ist die Schutzwürdigkeit für die IO 5, 6 und 7 (nur) als MI/MD angesetzt worden, wenn es sich dabei um die Anlagen eines Wellnesshotels in einem SO handelt, in dem die Gäste besondere Ruhe und Erholung suchen?

Die Planung wird entsprechend angepasst bzw. die Vorgehensweise begründet.

  1. In dem Schallschutzgutachten wird nicht auf die Tiefgarage im WA 3 eingegangen, in dem auch Hotelgäste parken und wo westlich und östlich unmittelbar Wohnhäuser angrenzen; auch die Emissionen der TG im SO 2 sollte überprüft werden, da nördlich ein WA angrenzt.

Die Planung bzw. das Gutachten werden entsprechend ergänzt.

  1. Der zweite Absatz in Festsetzung 5.5 ist so gemeint, dass diese Anlagen nur innerhalb der dafür mit Planzeichen 2.10 festgesetzten Flächen zulässig sind?

Die Planung wird entsprechend ergänzt.

  1. Der zweite Absatz in Festsetzung 9 sollte besser lauten: Es gelten die Abstandsflächen der BayBO und durch planliche und/oder textliche Festsetzungen werden keine anderen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO zugelassen oder vorgeschrieben

Die Planung wird entsprechend angepasst.

  1. Ist bei der Festsetzung 21 unter a gemeint, dass die Flächen nach Planzeichen 1.25 in Abzug zu bringen sind?

Das genaue Ziel dieser Stellungnahme wird mit der Fachstelle besprochen und entsprechend ergänzt.

  1. Ziff. 23 [Landwirtschaftliche Immissionen] kann nicht festgesetzt werden; es handelt sich um einen Hinweis.

Die Planung wird entsprechend angepasst.

  1. Ist im SO 2 der „Gehweg“ auch für die Feuerwehr gedacht und wenn ja, dafür geeignet und ausreichend breit?

Dies ist der Fall und wird in der Begründung deutlich so vermerkt.

  1. Ziff. 25 ist keine umsetzbare und nachprüfbare Festsetzung [Immissionsschutztechnisches Gutachten- Luftreinhaltung]; wir gehen davon aus, dass insbesondere auch zu diesem Thema eine einvernehmliche Abstimmung mit den Nachbarn stattgefunden hat.

In der Festsetzung wurden die Vorgaben des Gutachters zu den Festsetzungen aufgenommen und sind aus dortiger Sicht nachprüfbar. Es ergibt sich die Einhaltung der Grenzwerte. Zu diesem Punkt wird noch eine weitere Aussage des Gutachters eingeholt und die Begründung entsprechend angepasst bzw. die Festsetzungen ergänzt.

  1. Warum finden sich im UB weder beim Schutzgut Mensch noch bei Luft/Klima Aussagen aus den erstellten Gutachten?

Die Planung wird entsprechend ergänzt.

  1. Wenn ein Bebauungsplan so viele Anlagen hat, sollten diese irgendwo abschließend als Bestandteil aufgeführt werden

Die Planung wird entsprechend ergänzt.

  1. Die geplante Grünordnung ist auf ihre Umsetzbarkeit in der Realität zu überprüfen, z. B. Baumpflanzungen bei den Parkplätzen.

Die Vorgaben der Planung sind umsetzbar. Hierzu wird eine fachliche Aussage in die Planung aufgenommen.



Landratsamt Passau, Abteilung 7 Städtebau 

Auf die Stellungnahme im Verfahren vom 24.08.22 und 13.03.2023 wird verwiesen. Diese gelten auch hierfür. Einige Punkte wurden im Plan entsprechend der Stellungnahmen in der 1. und 2. Auslegung abgeändert. Andere Punkte wurden jedoch nicht entsprechend festgesetzt. 

Gegen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehen aus fachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, wenn nachfolgendes beachtet wird:

  1. Eine Straßenbreite von 4,00 bzw. 4,50 m ist sehr schmal. Aufgrund dessen, dass die Parkflächen des Hotels über eine Straße mit einer Breite von lediglich 4,00 m angefahren werden, sollte die Straßenbreite diesbezüglich überdacht werden.

Die festgesetzte Straßenbreite ergibt sich aus dem Bestand der vorhandenen Straße und funktioniert in der Praxis bereits. Da die Umsetzung der weiteren Bauentwicklung keine signifikante Erhöhung des Verkehrsaufkommens bedeutet, ist eine zusätzlich notwendige Verbreiterung der Straße nicht angezeigt.

  1. Es ist unklar, welche Festsetzungen z.B. auf der Fl.Nr. 1045 oder 1213 gelten. Die unterschiedlichen Nutzungen sind klar durch die Knödellinie voneinander zu trennen.

Die Planung wird entsprechend ergänzt.

  1. Bei dem Anbau der Küche wurde keine Anzahl an Vollgeschoßen festgesetzt.

Die Planung wird entsprechend ergänzt.

  1. Das Gebäude für touristische Zwecke ist mit dem ersten Erdhaus verbunden. Der Baukörper ist dadurch länger als 50 m und entspricht einer abweichenden Bauweise.

Die Planung wird entsprechend angepasst.

  1. Aus städtebaulicher Sicht wird bedauert, dass auch anthrazit farbige Ziegel bzw. Dachsteine zugelassen werden.

Diese Festsetzung ist seitens des Marktgemeinderates auch auf eine Einwendung der Grundstückseigentümer bewusst festgesetzt worden, auch wenn es hierzu eine kontroverse Diskussion gab.

  1. Eine Begründung für die Baulinie fehlt.

Die Planung wird entsprechend ergänzt bzw. alternativ die Baulinie gestrichen.



Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 Wasserrecht, Herr Reiss 

Die geplante Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers aus diesem Gebiet über ein Regenrückhaltebecken sowie auch die Versickerung ist jeweils eine Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 WHG) und bedarf gem. § 8 WHG einer Erlaubnis. Vor Erteilung dieser Erlaubnis ist u. E. eine gesicherte Erschließung nicht gegeben. 

Zur Prüfung und Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ist ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, das erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt. Eine Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis ohne Durchführung eines solchen förmlichen Verwaltungsverfahrens ist nicht möglich. Auch müssen vor Antragstellung in der Regel die notwendigen Planunterlagen erst in Auftrag gegeben und gefertigt werden. Die Planunterlagen sind in 4-facher Ausfertigung bei uns vorzulegen (vgl. auch „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren“ –WPBV-).

Es wird deshalb angeraten, die Erteilung der o.g. wasserrechtlichen Erlaubnis rechtzeitig vor Inkraftsetzen des Bebauungsplans zu beantragen. Bitte kalkulieren Sie den Zeitaufwand sowohl der Planung als auch des Wasserrechtsverfahrens ein. Auf das Rundschreiben des Landratsamtes Passau – Bauamt – 28.11.2013 an die Gemeinden des Landkreises Passau wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. 

Die prüfbaren Planunterlagen befinden sich kurz vor Fertigstellung und werden dem Landratsamt Passau zeitnah vorgelegt, um die Bearbeitung und somit die Beschlussfassung zur Satzung schnellstmöglich zu ermöglichen.

Die Bereiche der touristischen Sondergebiete sind von der zentralen wasserrechtlichen Erlaubnis nicht abhängig, da in beiden Bereichen eine dezentrale Entsorgung des Niederschlagswassers geplant und möglich ist (vgl. Sickerversuche). Insofern ist hier unter Nachweis entsprechender Sickereinrichtungen im Bauantrag (z.B. Rigolen oder Sickermulden) eine Erschließung gegeben.



Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 – Wasserrecht, Hagel 

Keine Altlasten im betroffenen Bereich lt. ABuDIS bekannt. Im Falle von Aufschüttungen in Zusammenhang mit einer Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die §§ 6 bis 8 BBodSchV zu beachten. Auf die Verpflichtungen nach § 7 BBodSchG wird hingewiesen.

Keine Abwägung/Planungsanpassung erforderlich.



Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde, Christiane Kotz

Gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplans bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht zwar keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch sind hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen v.a. für die Ausgleichsflächen Änderungen bzw. Ergänzungen erforderlich: 

  • Die Herleitung der Ausgleichsflächen ist zu überarbeiten: 
    • Bezugsgröße für die Kompensation ist immer die gesamte Grundstücksfläche, nicht die Baurechtsfläche! Es können allenfalls größere Grünflächen, die keine Beeinträchtigung erfahren, abgezogen werden. 
    • Für das SO 1 (Hotelanlage) ist die bisherige GRZ mit der neuen GRZ zu vergleichen und die Mehrung an Baufläche ist auszugleichen; hier ist dann auch darzulegen, wie groß die eigentliche Baufläche war. 
    • Auch für das SO 2 (Ferienhäuser) ist die Grundstücksgröße (abzüglich der geplanten Ausgleichsfläche) für die Kompensation heranzuziehen; ein geringer Kompensationsfaktor berücksichtigt dabei die geringe Überbaubarkeit der Fläche. Würde nur die Baurechtsfläche herangezogen werden, so müsste hier ja die gesamte Fläche 1:1 ausgeglichen werden. 
    • Das gleiche gilt für WA 3 und WA 4! 

Die Planung wird entsprechend angepasst und ergänzt.

  • Grünordnung: 
    • Für die Streuobstwiesen ist ein Herstellungs- und Pflegekonzepts zu erarbeiten, das Bestandteil des grünordnerischen Festsetzungen wird. Darin ist festzulegen, wie die extensiven Wiesenbereiche herzustellen sind (Ansaat, Mähgutübertragung, Druschgutverwendung…), welche Herkünfte beim Saatgut zu verwenden sind, woher das Mähgut oder Druschgut zu beziehen wäre, wie viele Obstbäume zu pflanzen sind (nochmal der Hinweis: es sind ausschließlich Hochstämme zulässig, keine Halbstämme!); Ausfälle bei den Obstbäumen sind jeweils zu ersetzen! 
    • Es wurde in der Stellungnahme vom 24.08.2022 schon darauf hingewiesen, dass ausschließlich Hochstamm-Obstbäume für eine Ausgleichsfläche anerkannt werden können; warum jetzt sogar noch Niedrigstammobstbäume gewählt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Es geht hier nicht um die Erzeugung von schnellwachsendem Tafelobst, sondern um die Entwicklung ökologisch wertvoller Strukturen, wobei Hochstamm-Obstbäume langsamer wachsen, größer und sehr viel älter werden und auch erst ab dem mittleren Alter geeignet sind für z.B. höhlenbewohnende Tierarten. Hochstamm-Obstwiesen können darunter mit normalen Maschinen bewirtschaftet werden. Niedrigstamm-Obstplantagen sind für die Entwicklung von Blumenwiesen nicht geeignet, da man bei einer Kronen-höhe von 2,10 m darunter nicht sinnvoll mähen kann. 

Die Planung wird entsprechend angepasst und ergänzt. Hinsichtlich des Ausgleichsbedarfs und der Festsetzung von Niedrigstämmen ist in Abstimmung mit dem Landratsamt gegebenenfalls eine alternative Lösung zu finden und in die Planung aufzunehmen.

  • Für die Ausgleichsflächen sind Pflegemaßnahmen festzulegen (Anzahl der Mähgänge, der Mähzeitpunkte, Entfernen des Mähguts, keine Verwendung von Dünge- oder Pflanzenschutzmittel); festlegen eines Monitoring-konzepts für die ersten 10 Jahre, um die jährliche Entwicklung der Wiesen und Obstbäume zu dokumentieren; 

Die Planung wird entsprechend angepasst und ergänzt.


Die grünordnerischen Festsetzungen sind gemäß den o.g. Ausführungen zu ergänzen bzw. zu überarbeiten. Die vorgesehenen Niedrigstamm-Obstbaumflächen können nicht als Ausgleichsflächen anerkannt werden. 



Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz

Sachkomplex Immissionsschutz insb. Lärmschutz und Luftreinhaltung, die Belange des technischen Umweltschutzes werden mit der Planung berührt. In die textlichen Festsetzungen ist aufzunehmen, dass die Errichtung und der Betrieb des Hotels entsprechend den Annahmen in dem Schallschutztechnischen Gutachten zu erfolgen hat. Die textliche Festsetzung zur Luftreinhaltung ist so zu formulieren, dass in dieser tatsächlich eine Festsetzung zur Schornsteinhöhe erfolgt.

Die Planung wird entsprechend angepasst und ergänzt.



Deutsche Telekom GmbH

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. 

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. 

Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass 

  • Für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, 
  • Auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird. 
  • Eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefgaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetzt § 68 Abs. 3 beschrieben, 
  • Die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 
  • Dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern. 
  • Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten. 

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann. 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzten: 

Telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de 

Keine Abwägung erforderlich.



ZAW Donau-Wald

Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen. 

Die erneut vorgelegten Planungsunterlagen weisen für unsere Belange nur geringfügige Änderungen zu den vorhergehenden Entwürfen vom September 2022 und Februar 2023 auf. 

Nach der Hotelanlage ist nur eine größere öffentliche Wendefläche geplant. Danke dafür!

Die neu geplante Zufahrtsstraße (Fl.Nr. 1203) weist nach wie vor keine Wendemöglichkeit auf. Es bleibt bei der Bereitstellung der Abfallbehälter an der bestehenden Erschließungsstraße „vorm Haus“ (Fl.Nr. 1256). 

Die neu geplanten Verbindungstraße Sonnenweg (Fl.Nr, 900/10) scheint nun etwas breiter geplant zu sein als, bei den vorherigen Entwürfen. Inwieweit der Einmündungsbereich jetzt ausreichend ist und die Verbindungsstraße mit dem Abfallsammelfahrzeug befahren werden kann, wird die Praxis zeigen. Wenn nicht, bleibt es bei der Bereitstellung der Abfallbehälter am O.Berneder-Ring und/oder am Sonnenweg (Fl.Nr. 1046). 

Keine Abwägung erforderlich.



Markt Obernzell

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Untergriesbach Sonnenweg“ sind wir einverstanden.

Wir bestehen jedoch auf die Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten zur Vermeidung von zusätzlich anfallendem Oberflächenabfluss, wie dem in der Begründung erwähnten Regenrückhaltebecken, Dachbegrünungen und Entsiegelung von Flächen, mit dem Ziel keinen weiteren Abfluss zu erzeugen.

Einer Ableitung von Oberflächenwasser ohne entsprechend dimensionierter Rückhaltebecken oder auch einer sonstigen Entwässerung, die zu Lasten des Marktes Obernzell gehen, können wir nicht zustimmen.

Die derzeitige Situation ist bereits so angespannt, dass bei Starkregenereignissen die Ablaufmöglichkeiten beim Markt Obernzell nicht mehr ausreichen und eine zusätzliche Belastung nicht mehr vertretbar ist. 

Keine Abwägung erforderlich.



Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

mit Schreiben vom 14.12.2023 haben Sie uns am Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung „Untergriesbach Sonnenweg“ beteiligt.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände.

Der Antrag für das erforderliche Wasserrecht (siehe bisherige Stellungnahmen) wird unserem Sachstand nach in Kürze eingereicht.

Keine Abwägung erforderlich.



Bayernwerk Netz GmbH

mit dem Schreiben vom 17. August 2022 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter: www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

Keine Abwägung erforderlich.



Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft

Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben. Die Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange in den textlichen Hinweisen wird begrüßt. 

Bereich Forsten

Keine Einwände; forstrechtliche Belange werden nicht berührt.  

Keine Abwägung erforderlich.



Regierung von Niederbayern

Der Markt Untergriesbach beabsichtigt mit dem oben genannten Bauleitplanentwurf die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines Hotels und der Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen.

Hierzu wurde von höheren Landesplanungsbehörden bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 16.03.2022, Stellung genommen und einige Aspekte in die Planung eingebracht. Unsere Hinweise zur Bevölkerungsentwicklung bzw. dem demographischen Wandel sind nicht erkennbar in die Planung eingeflossen. Bei künftigen Planungen ist daher das Verhältnis von Wohnungsbestand und Bevölkerungsentwicklung weiterhin intensiv zu berücksichtigen.

Keine Abwägung erforderlich.



Einwendung und Bedenken von Hr. Dr. Josef Rott für Fam. Altweck und Christine Rott, Untergriesbach

Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Duschl, lieber Hermann, 
sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Information zur erneuten Auslegung. Im Rahmen der aktuellen Öffentlichkeitsbeteiligung bringe ich hiermit nochmals Bedenken vor. Dies tue ich wieder auch im Namen meiner Mutter, Christa Rott und der Familie Altweck.

Im Schalltechnischen Bericht der Fa. Geoplan vom 14.09.2023 sind mehrfach Hinweise aufgeführt, die in den Festsetzungen nicht ausreichend gewürdigt sind: Es ist von einer fugen- und flächendichten Ausführung der Schallschutzwand zur Abgrenzung des Parkdecks vom Sonnenweg die Rede. In den Festsetzungen ist kein Abschluss der Schallschutzwand, wie etwa ein automatisch schließendes Tor vorgesehen. Wir fordern die Festsetzung eines Tores im Bebauungsplan. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens der Bauwerber der touristischen Anlagen davon auszugehen ist, dass diese erst auf Nachhaken der Nachbarn tätig werden, fordern wir zudem, dass alle nachbarschützenden Maßnahmen bereits ab Rechtskraft des Bebauungsplans ausgeführt werden. Ansonsten droht, dass die Nachbarn den Verursacher ständig zur Nachrüstung der nachbarschützenden Maßnahmen auffordern müssen, was zu einer Umkehr von Ursache und Wirkung führen würde.

Hinsichtlich der Punkte, die bezüglich der Festsetzungen angeführt werden, welche sich aus den Ergebnissen des schalltechnischen Berichts ergeben, wird das Ingenieurbüro um verbindliche Stellungnahme ersucht, ob die vorgesehenen Zufahrten in der Lärmschutzwand im Einklang mit den Vorgaben des Immissionsschutzes stehen. Gegebenenfalls sind die Vorgaben zu den Festsetzungen zur ergänzen. Nach aktueller Auffassung ist die Planung dem Gutachten entsprechend und dies ist auch im Rahmen der letzten öffentlichen Planungsbesprechung so erläutert worden.

Hinsichtlich der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen ist im Bebauungsplan verbindlich festzulegen, dass mit Umsetzung der Erschließungsmaßnahmen für den Bereich WA 1 (Herstellung von Straße, Abwasserent- und Wasserversorgung sowie aller Nebenanlagen) auch die Errichtung der Schallschutzwand zu erfolgen hat. Soweit die Erschließung nicht vor bezugsfertiger Errichtung der ersten Wohnhäuser abgeschlossen ist, muss die Schallschutzwand alternativ spätestens mit Fertigstellung des ersten Wohnhauses errichtet sein.

Weiterhin ist es nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum es vom Sonnenweg her zwei Einfahrten zur Hotelanlage und zum Parkdeck geben muss. Das im Gesprächstermin vorgebrachte Argument, dass es baulich mit einem erhöhten Aufwand verbunden sei, kann nicht nachvollzogen werden - insbesondere, wenn man sich den baulichen Aufwand vor Augen hält, der betrieben wird, um am gleichen Ort unterirdische Ferienhäuser zu errichten. Wir fordern daher, einen Bruchteil des Aufwandes der für die Ferienanlage aufgewendet wird, beispielsweise für Erdarbeiten und -modellierungen für die Erdhäuser, eben auch für die Parksituation aufzuwenden und die Zufahrt der Parkplätze über den Bereich von Carport/Technik herzustellen. Wenn die Zufahrt zum Parkdeck vom Sonnenweg entfällt, dürfte es auch baulich einfacher und schalltechnisch wirksamer sein, eine flächig geschlossene Schallschutzwand zu errichten. 

Die Notwendigkeit des Fortbestehens der beiden Zufahrten ist durch den Hotelbetreiber und dessen Planer in den persönlichen Planungsbesprechungen wiederholt dargelegt und erläutert worden. Diese ergibt sich aus den topographischen Bedingungen auf dem Grundstück und der Tatsache, dass das Parkgelände auf zwei Ebenen liegt. Eine innere Erschließung dieser beiden Ebenen ist aufgrund der Höhenunterschiede aktuell nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand machbar. Im Gutachten haben die beiden Zufahrten Berücksichtigung gefunden und führen zu keiner relevanten Verschlechterung der Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung.

Zudem fordern wir, dass der Stellplatznachweis der Hotelanlage eigenständig und unabhängig vom Stellplatznachweis der eingegrabenen neuen Ferienanlage erstellt und nachgewiesen wird. Damit lässt sich das sehr großzügig dimensionierte Parkdeck deutlich verkleinern und es ist zudem auch eine eindeutige funktionale und eigentumsrechtliche Zuordnung und rechtliche Sicherung der pflichtigen Stellplätze zu den jeweils zugehörigen Gebäuden möglich.

Die Kapazität des neuen zusätzlichen Ferienangebots östlich des bestehenden Hotels (Erdhäuser und Chalets) ist aufgrund der planerischen und konzeptionellen Vorgaben auf einen Regelbetrieb mit maximal 20 belegten Betten in Doppeleinheiten ausgelegt. Es kann also allein von der Kapazität her davon ausgegangen sein, dass diese Anlage einen Stellplatzbedarf von 10 Stellplätzen auslöst. Dieser kann mit der geplanten Tiefgarage abgedeckt werden und es ergibt sich somit kein erkennbarer Konflikt hinsichtlich einer unzumutbaren Parkplatznutzung durch Gäste der geplanten Erweiterung des Tourismusangebots am Hotelparkplatz. Zudem ist festzustellen, dass die gutachterliche Betrachtung auf eine volle Belegung des bestehenden Hotelparkplatzes ausgerichtet und sogar eine mögliche Erweiterung berücksichtigt worden ist. Selbst in diesem Fall ergibt sich auf Basis der relevanten Berechnungen und unter Einhaltung der ermittelten Maßnahmen keine Überschreitung der zulässigen Werte.

Etwas dreist und selbstverständlich wird mittlerweile von dem „bestehenden Heizhaus" ausgegangen. Das Heizhaus wurde vermutlich bereits im Sommer 2022 errichtet. Unseres Wissens liegt bislang keine Baugenehmigung vor, was anscheinend weder die Gemeinde noch den Bauwerber befremdet und von einem fortlaufenden Betrieb ohne Genehmigung abgehalten hat. Trotz des bestehenden Heizhauses werden im Gutachten lediglich Tabellenwerte angesetzt. Das Gutachten spricht manchmal von zwei Kaminen, manchmal aber nur von einem Kamin? Unabhängig von der Präzision der Gutachten und der meines Erachtens nicht eindeutig geklärten technischen und rechtlichen Fragen wäre es mindestens ein Zeichen des ernsten Kooperationswillens der Betreiber der Hotelanlage und nicht zuletzt auch der Gemeinde, hier mit tatsächlichen Meßwerten zu arbeiten. Damit ließe sich die bereits jetzt auftretende Kritik des Staubs auf frisch gewaschener, zum Trocknen aufgehängter Wäsche im O.Berneder-Ring entkräften. Zudem könnte dem vorgebeugt werden, dass in den nächsten Jahren auch zum Heizhaus ein permanenter Mess- und Gutachterstreit losgehen könnte. Wir fordern daher, als Grundlage für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes die gutachterlichen Werte durch Messungen zu belegen.

Dass in den Darstellungen die Bezeichnung „bestehendes Heizhaus“ gewählt wird, entspricht den Tatsachen, da das Gebäude bereits errichtet und in Betrieb genommen ist. Die Verwendung der Begrifflichkeit ist wertungsfrei und tatsachengetreu. Der Markt Untergriesbach ist nicht Genehmigungsbehörde, sondern im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit für die Regelung der Bebauung zuständig. Vor dem Hintergrund der Energiekrise im Winter 2022/23 ist auf der damaligen und derzeit noch gültigen Bebauungsplangrundlage eines Mischgebiets im gesamten Bereich die Errichtung des Heizhauses geplant worden. Eine notwendige Überschreitung der Baugrenzen sowie einzelne Nichteinhaltungen der bestehenden Festsetzungen haben das Landratsamt Passau dazu bewogen, dem Markt die grundlegende Überarbeitung des Bebauungsplanes vorzunehmen und einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, welcher alle bestehenden und abzusehenden Belange berücksichtigen solle.

Mit dem Bebauungsplan „WA Sonnenweg“ ergibt sich für die künftige Wohnbebauung nördlich des bestehenden Hotels der klare Vorteil, dass dieser Bereich im Gegensatz zum bisher festgesetzten Mischgebiet mit der neuen Planung in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt wird. Als Folge hiervon entfällt die bisher eigentlich notwendige Durchmischung des Bereichs mit Wohnen und Gewerbe und zudem ergibt sich für die künftige Bebauung ein besserer Schutz gegen zu erwartende Immissionen. 

Für den Hotelbetrieb bedeutet dies im jetzigen Verfahren zwar den Mehraufwand der gutachterlichen Untersuchungen und der Notwendigkeit der Umsetzung von Schutzmaßnahmen (Lärmschutz, Abstände und Filteranlagen zur Sicherung der Luftreinhaltung). Andererseits ergibt sich für den Hotelbetrieb aber auch der Vorteil, dass durch den Wegfall des Mischgebietsbereichs keine künftige Gewerbeansiedlung zu befürchten steht, die möglicherweise negativen Einfluss auf den Hotelbetrieb hätte. Somit bildet die neue Bauleitplanung die Grundlage für eine Verbesserung der Situation für alle Betroffenen im Planbereich.

Zur Sicherung der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben gibt es geltende Vorschriften und Grundlagen, die bei der Erstellung der entsprechenden Gutachten zu beachten sind. Die Ergebnisse der Gutachten bilden die Grundlage für Festsetzungen, welche in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Um hier eine objektive Betrachtungsgrundlage zu erhalten, wurden gutachterliche Arbeitsweisen und rechtlich gesicherte Berechnungsverfahren entwickelt, die zu verbindlichen Ergebnissen führen. Die Prüfung dieser Ergebnisse hat durch die entsprechenden Fachstellen zu erfolgen. Dies ist durch das Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz, erfolgt. Hier wurden in der aktuellen Stellungnahme keine Beanstandungen vorgebracht, sodass sich für den Markt Untergriesbach keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Gutachten ergeben. Zur nochmaligen Kontrolle der Ergebnisse werden die Fachbüros hinsichtlich der hier vorliegenden Einwendungen abschließend um Stellungnahme gebeten, ob eine Messwertbetrachtung ein anderes Ergebnis erwarten ließe. Die Tatsache, dass in den Gutachten alle technischen Daten der Heizanlage sowie alle möglichen Verkehrsbewegungen auch im Falle der Erweiterung des Hotelbetriebs auf die in der Planung dargestellte Maximalgröße berücksichtigt sind, soll dazu beitragen, dass in Zukunft gerade kein Gutachterstreit entsteht. Hierbei ist immer zu bedenken, dass mit der Umwandlung der MI-Fläche nördlich des Hotels in eine WA-Fläche ein größerer Schutzanspruch geschaffen wird, als bisher vorhanden. Ebenso ist dies umgekehrt zu sehen.

In den zwei Besprechungen im Rathaus wurde uns zugesagt, das Heizhaus gestalterisch durch entsprechende Maßnahmen etwas zu mildern. Es ist befremdlich, dass hierzu keine Festsetzungen im aktuellen Bebauungsplanentwurf zu finden sind. Wir fordern die Gemeinde auf, dies entsprechend der gemachten Zusagen durchzuführen. Auch hier sehen wir es zwingend als geboten an, die Maßnahmen unmittelbar nach Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes umzusetzen, um auch hier nicht Hol- und Bringschuld zu verdrehen.

Die Konzeption zur gestalterischen Aufwertung des Heizhauses mittels Fassadengestaltung und Einsatz von Grünelementen ist dem Markt Untergriesbach bereits vorgelegt worden.

Die Zufahrt zur Lader-Garage im bereits ohne Baugenehmigung errichteten Heizhaus findet derzeit oberhalb des künftigen Wendehammers statt. Dort ist im Bebauungsplanentwurf jedoch ein zu pflanzender Baum eingezeichnet. Dies ist ein weiteres Zeichen fehlender Übereinstimmung der Gutachterprognosen mit den Benutzungspraktiken des Hotelbetreibers. Die im Gutachten dargestellten Spitzenschallereignisse von bis zu 110 dB(A), z.B. für die Ascheabholung, sind Werte, die startenden Flugzeugen vergleichbar sind. Das sind keine leisen Geräusche, die von künftigen Nachbarn wohl ohne Widerrede geduldet werden könnten. Dieser Lärm stellt eine massive Belastung für die Umgebung dar. Und diese Lärmbelastung ist messbar und entsprechende Schutzmaßnahmen sind rechtlich einklagbar. Um hier Sicherheit, Planbarkeit und Verlässlichkeit für die künftigen Nachbarn und für den Anlagenbetreiber beim Betrieb der Heizung (z.B. zu Beschickung, Betrieb und Ascheabholung) zu erreichen, fordern wir verlässliche Festlegungen im Sinne einer Vorausschau für die jeweiligen Tätigkeiten. Es kann nicht angeführt werden, dass das Heizhaus spontan befüllt oder entleert werden müsse, da im Heizhaus genügend Speicher vorgesehen ist. Daher fordern wir, dass neben den Zeiten und Häufigkeiten vor allem auch der genaue Weg der Befüllungs- und Entleerungsfahrzeuge dargestellt wird (Zeit, Dauer, Häufigkeit und zurückgelegter Weg). Auch dies ist ein dringend erforderlicher Beitrag, um langfristig nachbarliche Spannungen zu vermeiden und den reibungslosen Betrieb der Hotel- und Ferienanlage sicherstellen zu können. 

Die Darstellung des angeführten Baumes vor der Zufahrt zur Lader-Garage ist kein festgesetzter Standort, sondern die Festsetzung, dass in diesem Bereich ein Baum entstehen soll. Im Rahmen der Gutachten sind die Fahrbewegungen der Lieferfahrzeuge ebenso dargestellt worden, wie dies für den Einsatz von Ladern zur Befüllung der Heizanlage der Fall ist. Aus der Tatsache, dass das Gutachten Teil des Bebauungsplanes ist, ergibt sich auch die Verbindlichkeit der festgelegten Zeiten und Anfahrwege. Zur Klarstellung sollen diese Grundlagen in die Festsetzungen aufgenommen werden. Eine tag- oder stundengenaue Festlegung des Maschineneinsatzes ist nicht möglich, da insbesondere witterungsabhängig eine gewisse Flexibilität bei der Befüllung der Heizungsanlage gegeben sein muss. Vor dem Hintergrund, dass aber unmittelbar an das Plangebiet große land- und forstwirtschaftliche Flächen angrenzen, ist zu erwarten, dass im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Flächen Immissionen auf das Plangebiet einwirken, die teils beeinträchtigender und vor allem weniger planbar sein werden, als der Betrieb der Heizungsanlage.

Besonders drastisch ist es, abweichend vom Verursacherprinzip zu versuchen, die Folgelasten, etwa zum Lärmschutz, zu Erschließungseinrichtungen oder zu Versickerungsanlagen auf die betroffenen Nachbarn abzuwälzen. Dies wäre ein massiver, nicht hinnehmbarer Eingriff ins Eigentum. Wer für die Ursache verantwortlich ist, muss auch finanziell für die erforderlichen Einrichtungen aufkommen. Daher ist es auf keinem Fall zu akzeptieren, wenn beispielsweise in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 24 vorgesehen ist, die Lärmschutzfenster durch die betroffenen Nachbarn errichten zu lassen. Es kann nicht angehen, dass man noch selbst dafür zahlen muss, wenn man im Sommer nachts bei geschlossenem Fenster schlafen soll, um nicht von den Emissionen des Hotelbetriebes gestört zu werden.

Der Markt Untergriesbach hat in wiederholten Stellungnahmen ausführlich dargestellt, dass die Kosten für die Wasserver- und Abwasserentsorgung gemäß den satzungsrechtlichen Vorgaben umgelegt werden. Mit dem geschoß- und grundstücksflächenbezogenen Beitragsmaßstab wird eine verhältnismäßige Umlegung nach dem Verursacherprinzip erreicht. Diese Abrechnungsmethode bezieht sich auch auf notwendige Einrichtungen wie Regenrückhaltebecken und Pumpstationen, soweit diese nicht für einen Hausanschluss benötigt werden. Hinsichtlich der angeführten Kostenbelastung für Lärmschutzfenster wird festgestellt, dass diese laut Gutachten nicht zum Erreichen der Immissionsschutzgrenzwerte nötig sind und somit keine Festsetzung im Bebauungsplan darstellen. Im Gutachten wird der Hinweis gegeben, dass mit dem Einbau derartiger Fenster eine zusätzliche Verbesserung des allgemeinen Immissionsschutzes erreicht werden kann. Die mit der Festsetzung im Bebauungsplan verbundenen Maßnahmen des Immissionsschutzes werden insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Schallschutzwand dem Eigentümer des Parkdecks auferlegt.

Lieber Hermann, ich bedanke mich für den bereits zurückgelegten Weg. Es gibt aber noch ein paar Aspekte, die bitte endlich glattgezogen werden müssen. Es wäre schade, wenn entweder ein nicht rechtswirksames Instrument zurückbleibt oder, was für das Zusammenleben der Menschen an diesem schönen Teil von Untergriesbach noch schlimmer wäre, wenn sich unter den künftigen Nachbarn ein fortlaufender Gutachterstreit entwickeln würde

Das Landratsamt Passau und das Architekturbüro Bauer erhalten eine Kopie



Widerspruchsschreiben von Fr. Christine Altweck vom 15.01.2024

Widerspruch Bebauungsplan „Untergriesbach Sonnenweg“ Stand 07.12.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bebauungsplan „Untergriesbach Sonnenweg" und der zugehörigen Textlichen Festsetzung ein.

Unter anderem aufgrund folgender Punkte:
  • Ablehnung der Erweiterung der möglichen Dachformen, trotz Bestehens einer anderen Dachform des Heizhauses im noch bestehenden WA

Der Marktgemeinderat Untergriesbach hat sich wiederholt mit den Festsetzungen zu zulässigen Dachformen beschäftigt und die Entscheidung aus städtebaulichen Gründen in der aktuell festgesetzten Form getroffen. Dies dient der städtebaulich beabsichtigten Entwicklung der Dachlandschaft im Bereich des allgemeinen Wohngebiets, das sich unmittelbar an ein bestehendes Wohngebiet anschließt. Das angeführte Heizhaus ist zum einen ein Nebengebäude des Hotelbetriebs und zum anderen befindet es sich im Sondergebietsbereich des Bebauungsplanes.

  • Widersprüchliche Aussagen zur Kostenverteilung der Pumpstation und des Regenauffangbeckens (Umweltbericht, S. 16) 

Hinsichtlich der Kostenverteilung wird auf vorstehende Ausführung zur Stellungnahme von Dr. Rott verwiesen. Soweit der Umweltbericht hier Unstimmigkeiten aufweisen sollte, wird dieser in der entsprechenden Passage angepasst.

  • Falsch ausgewiesener Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Bekanntmachung (alte Version) 

Zu den Zeitpunkten der Bekanntmachungen sind die jeweils für die Auslegung relevanten Bebauungsplanentwürfe, Gutachten und Stellungnahmen ausgelegt worden (in der Verwaltung und im Internet). Zudem fanden jeweils Besprechungen mit den Betroffenen zur Erläuterung des jeweiligen Planungsstandes statt, in denen die jederzeitige Beratung durch die Verwaltung angeboten wurde. Von diesem Angebot wurde im Rahmen der aktuellen Auslegung auch Gebrauch gemacht und die vorgelegten Fragen wurden beantwortet.

  • Unzureichende Schallschutzmaßnahmen durch die Lärmschutzwand, insbesondere durch die Erweiterung des Parkdecks 

Die Schallschutzmaßnahmen, welche im Bebauungsplan festgesetzt sind, ergeben sich aus den erarbeiteten Gutachten, die auch eine Erweiterung des Parkdecks vorsehen. Eine Beanstandung durch die Fachstellen ist nicht erfolgt, sodass der Markt Untergriesbach keinen Grund hat, diese Festsetzungen als unzureichend anzusehen.

  • Die textliche Festsetzung weist diverse Unstimmigkeiten auf, davon insbesondere: 

  • Unzumutbare Schallschutzmaßnahmen und fehlendes Gutachten sowie Begründung (siehe Textliche Festsetzung, Punkt 24: Schallschutzmaßnahmen).

Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen ergeben sich aus den Ergebnissen der gutachterlichen Bewertung, welche ausgelegt und im Abstimmungstermin vorgestellt worden ist. Da die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen den Eigentümer des Hotels betreffen, ist eine Aussage zur Unzumutbarkeit durch Anlieger nicht nachvollziehbar. Sofern sich diese Aussage auf die Empfehlung zum Einbau von Schallschutzfenstern beziehen sollte, wird auf die vorstehende Beurteilung der Einwendung von Dr. Rott zum selben Thema verwiesen.

  • Fehlen diverser besprochener Punkte, z.B. Gestaltung des Heizhauses (mündlich besprochen und in der E-Mail vom 15.01.2024 erläutert).

Die Fassadengestaltung des Heizhauses ist durch den Bauherrn und den Architekten zwischenzeitlich neu geplant worden. Eine Umsetzung erfolgt zeitnah.


Wir bitten um Ergänzung der per E-Mail erläuterten Punkte in der textlichen Festsetzung.

Ebenso wir uns vor weitere Nachreichungen zu Details vorzunehmen.


Regionaler Planungsverband Donau-Wald

Keine Einwendungen

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Erläuterungen, Ergänzungen und Abwägungsvorschläge des Architekten und der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der Planung sowie die Einholung fachlicher Aussagen zu den Bereichen der Gutachten. Im Rahmen einer abschließenden Besprechung mit den betroffenen Nachbarn sind die Ergebnisse zu erläutern und die angepasste Planung den betroffenen Trägern öffentlicher Belange letztmalig zur Freigabe vorzulegen. Anschließend ist die Planung dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung der Satzung vorzulegen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Erläuterungen, Ergänzungen und Abwägungsvorschläge des Architekten und der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der Planung sowie die Einholung fachlicher Aussagen zu den Bereichen der Gutachten. Im Rahmen einer abschließenden Besprechung mit den betroffenen Nachbarn sind die Ergebnisse zu erläutern und die angepasste Planung den betroffenen Trägern öffentlicher Belange letztmalig zur Freigabe vorzulegen. Anschließend ist die Planung dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung der Satzung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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10. Gemeindliche Bauleitplanung - Bebauungsplan "SO Einzelhandel Gottsdorfer Straße mittels Deckblatt Nr. 1"; Vorstellung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen zur regulären Auslegung des Bebauungsplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Dem Gremium wird berichtet, dass in der Zeit zwischen 18.12.2023 und 19.01.2024 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Fachstellen zur beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes erfolgt sei. Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung.


Landratsamt Passau – Bauwesen rechtlich, Herr Emmer 

zu dem vorgelegten Bebauungsplandeckblattentwurf in der Fassung vom 20.09.2023 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

  1. Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
  2. Die Stellungnahme des Kreisbaumeisters wird umgehend nach Erhalt nachgereicht.
  3. Rechtliche Beurteilung
    1. In der Begründung fehlt die Darstellung im Flächennutzungsplan; wenn der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist bzw. wird, ist keine Genehmigung erforderlich; das Verfahrensblatt ist dann entsprechend zu ändern

Die Änderung des Bebauungsplanes wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, eine Genehmigung ist somit nicht erforderlich und das Verfahrensblatt ist durch den Planer entsprechend anzupassen. Die Entwicklung der Planung aus dem Flächennutzungsplan ist in die Begründung aufzunehmen.

    1. Die Bezeichnung des Bebauungsplans muss in allen Unterlagen gleich sein 

Die Planung wird entsprechend angepasst und lautet einheitlich „SO Einzelhandel Gottsdorfer Straße, Deckblatt 1“.

    1. Der zweite Absatz in Ziff. 3 der Begrünung ist zu überarbeiten, weil § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO gerade die Rechtsgrundlage für die gewünschte aber nach Satz 2 Halbsatz 2 grundsätzlich nicht zulässige Überschreitung der GRZ ist

Die Begründung ist entsprechend den Vorgaben des Landratsamtes anzupassen.

    1. Die Überschreitung der GRZ ist zum einen städtebaulich zu begründen und zum anderen ist zu belegen, wie groß die GRZ aktuell und mit der Erweiterung ist

Die Begründung ist entsprechend den Vorgaben des Landratsamtes anzupassen bzw. zu ergänzen. Aus städtebaulicher Sicht sollte hier insbesondere auf die Notwendigkeit einer Attraktivierung des Marktes durch kundenorientiertere Gestaltung verwiesen werden, um das Einkaufsangebot in integrierter Ortslage dauerhaft zu stärken und zu sichern.

    1. Präziser muss es im Dbl. heißen: Im Dbl. 1 werden nur in Ziff. 3.1 der textlichen Festsetzungen die Nrn. 2 und 3 und in Ziff. 3.2 der textlichen Festsetzungen die Nr. 2.2.1.2 (müsste wohl richtig 3.2.1.2 heißen) geändert bzw. ergänzt; im Übrigen gilt der ursprüngliche Bebauungsplan unverändert fort

Die Planung ist entsprechend anzupassen.



Landratsamt Passau – Sachgebiet 53 Wasserrecht

Keine Altlasten im betroffenen Bereich lt. ABuDIS bekannt. Im Falle von Aufschüttungen in Zusammenhang mit einer Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die §§ 6 bis 8 BBodSchV zu beachten. Auf die Verpflichtungen nach § 7 BBodSchG wird hingewiesen.

Keine Abwägung erforderlich.



Landratsamt Passau – Untere Naturschutzbehörde, Frau Kotz

Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besteht mit der Planung Einverständnis

Keine Abwägung erforderlich.



Landratsamt Passau – Technischer Umweltschutz, Herr Freiherr von Oelsen

Sachkomplex Immissionsschutz insb. Lärmschutz die Belange des technischen Umweltschutzes werden mit der Planung berührt. In die textlichen Festsetzungen sollte aufgenommen werden, dass vor Errichtung von Um- oder Neubauten die Einhaltung der Kontingentierung mittels einem Schallschutztechnischen Gutachten nachzuweisen ist, sowie der Nachweis zu erbringen ist, dass es auch an anderen Immissionsorten nicht zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte kommt. Die Vergrößerung der Einkaufsfläche führt rechnerisch zu einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen und eine Verringerung der zur Verfügung stehenden Parkflächen führt zu einer Kaufkonzentration und einem Heranrücken des Parklärms an die Immissionsorte.

Abwägungsvorschlag:

Aufgrund der Tatsache, dass sich durch die Umsetzung der Planung eine reine Verkaufsflächenerweiterung, nicht jedoch eine Angebots- und Sortimentserweiterung ergibt, ist nicht mit einem signifikant erhöhten Kundenaufkommen und damit verbundenen steigenden Verkehrsaufkommen zu rechnen. Durch die Tatsache, dass Parkflächen direkt am Gebäude des Einkaufsmarktes wegfallen, ist zwar mit einer verstärkten Nutzung des verbleibenden Parkplatzes zu rechnen, dieser ist aber bereits Bestand und wird weder vergrößert noch verändert. Zudem mindert sich durch den Wegfall der Parkflächen unmittelbar am Gebäude die Schallreflexion durch das Gebäude.

Aus diesen Gründen ist aus Sicht des Marktgemeinderates Untergriesbach keine stärkere Belastung der Immissionsorte zu erwarten, da die Parkflächen weiterhin so dimensioniert sind, dass das Parken vorwiegend in der Nähe des Eingangs zum Markt konzentriert sein wird und hier keine relevanten Immissionsorte zu verzeichnen sind. Zudem wird festgestellt, dass sich die Betriebszeiten des Einkaufsmarktes zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr rein auf die Tagzeiten erstrecken und daher keine Beeinträchtigungen der Ruhezeiten erfolgen. 

Die öffentlichen Belange der Berücksichtigung von Anwohnerinteressen hinsichtlich des Immissionsschutzes sind in der Planung ausreichend berücksichtigt und es sind keine relevanten Beeinträchtigungen der Belange zu erwarten. Auf ein schallschutztechnisches Gutachten kann somit verzichtet werden.



Regierung von Niederbayern

Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach §1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen und Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:

Nach LEP 5.3.1 (Ziel) dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. 

Nach LEP 5.3.2. (Ziel) hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. 

Nach LEP 5.3.3 (Ziel) dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte, soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H. (…) der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen. 

Bewertung der Planung: 

Bei dem geplanten EDEKA-Markt handelt es sich aufgrund seiner Größenordnung (VK und GF) um ein Einzelhandelsgroßprojekt. Die Planung ist daher insbesondere an den Regelungen für solche Vorhaben im LEP Bayern zu messen. Diese Regelungen umfassen die „Lage im Raum“, „Lage in der Gemeinde“ und „Zulässige Verkaufsflächen“. 

Bei den Vorhaben handelt es sich um eine Erweiterung. Die Anforderungen an die „Lage im Raum“ und die „Lage in der Gemeinde“ wurden schon bei der Erstaufstellung des Plans positiv beurteilt. Sie sind nach wie vor erfüllt. 

Hinsichtlich der Anforderung „Zulässige Verkaufsflächen“ ist festzuhalten, dass die geplanten 1.550 m2 Verkaufsfläche für Lebensmittel und Getränke die nach dem derzeit gültigen LEP zulässige Verkaufsflächenobergrenze nicht erreicht bzw. überschreitet. 

Zusammenfassung: 

Erfordernisse der Raumordnung werden der Planung nicht entgegengehalten. 

Keine Abwägung erforderlich.



ZAW Donau-Wald

… als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen. 

Die Belange des ZAW Donau-Wald werden von den Planungen nicht berührt. 

Keine Abwägung erforderlich.



Deutsche Telekom GmbH

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. §68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten. 

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden. 

Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet 
  • die ungehinderte, unentgeltliche kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, 
  • auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend §9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird, 
  • eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetzt § 68 Abs. 3 beschrieben, 
  • die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und verlauf nicht mehr verändert werden,
  • dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern. 

Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten. 

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann. 

Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen. 

Telekom-bauleitplanung-regensburg@telekom.de 

Keine Abwägung erforderlich.



Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, Abteilung 4 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände. 

Keine Abwägung erforderlich.



Kreisbrandrat Josef Ascher 

In Beantwortung o.a. Schreibens darf mitgeteilt werden, dass seitens des abwehrenden Brandschutzes gegen die Änderung des Bebauungsplanes mittels Deckblatt Nr. 1 in der dargestellten Form, keine Bedenken bestehen. 

Keine Abwägung erforderlich.



Bayernwerk Netz 

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 

Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. 

Gasanlagen 
Der Schutzstreifen der Erdgasleitung beträgt in der Regel je 2,0m beiderseits der Leitungsachse. 

Die Trasse muss jederzeit für regelmäßige Kontrollen durch Streckenbegehung zugänglich und für Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen befahrbar sein. 

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Gasleitung anzufordern. Ansprechpartner ist das Kundencenter Regen, Tel.:09921/955-0. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Gasleitungen erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben. 

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten hinweisen. 

Für Strom- und Gasanlagen gilt:
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben, jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. 

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 

Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. 

Das beiliegende „Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten. 

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
www.bayernwerk-netzt.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html  

Keine Abwägung erforderlich.



Regionaler Planungsverband

Keine Einwendungen

Keine Abwägung erforderlich.



IHK Niederbayern 

Keine Einwendungen  

Keine Abwägung erforderlich.



Stellungnahmen der Öffentlichkeit:

Bereits in der Vorabstimmung der Planung ist von Anliegern, deren Anwesen über die Erschließungsstraße durch den Parkplatz verkehrstechnisch erschlossen werden, angeführt worden, dass durch die Änderung der Parkregelungen keine Beeinträchtigung der Erschließung entstehen darf. Insbesondere ist auszuschließen, dass im Zuge von Anlieferungen (während der Bauzeit und später im Regelbetrieb) die Straße blockiert wird. Da sich im erschlossenen Bereich eine Praxis der Gesundheitsversorgung befindet, ist hier von einer überdurchschnittlichen Anzahl von Fahrten mit kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Menschen auszugehen. Auch Krankentransporte und Einsätze von Rettungsdiensten treten hier häufiger auf. Somit ist bereits in der Bauleitplanung sicherzustellen, dass die Erschließungsstraße dauerhaft frei befahrbar ist.

Die Einwendung ist aus Sicht des Marktes Untergriesbach nachvollziehbar und berechtigt. In Planung und Begründung ist durch entsprechende verkehrsregelnde Maßnahmen (absolutes Halteverbot auf der Erschließungsstraße) auszuschließen, dass hier Behinderungen auftreten. Sollte während der Bauzeit die Straße als Aufstellfläche für Baufahrzeuge oder Lieferverkehr dienen, ist zuvor für die Dauer der Baumaßnahme eine durchgehend befahrbare Alternative herzustellen. Diese Regelungen sind in die Begründung und soweit möglich hinsichtlich der Zeit nach Umsetzung der Planung in die Festsetzungen mit aufzunehmen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Ergänzungs- und Abwägungsvorschläge zur Kenntnis und beschließt diese in der dargestellten Form. 


Beschluss 2:

Hinsichtlich der Stellungnahmen des Landratsamtes Passau, Technischer Umweltschutz wird nachfolgende Abwägung vorgenommen:

Aufgrund der Tatsache, dass sich durch die Umsetzung der Planung eine reine Verkaufsflächenerweiterung, nicht jedoch eine Angebots- und Sortimentserweiterung ergibt, ist nicht mit einem signifikant erhöhten Kundenaufkommen und damit verbundenen steigenden Verkehrsaufkommen zu rechnen. Durch die Tatsache, dass Parkflächen direkt am Gebäude des Einkaufsmarktes wegfallen, ist zwar mit einer verstärkten Nutzung des verbleibenden Parkplatzes zu rechnen, dieser ist aber bereits Bestand und wird weder vergrößert noch verändert. Zudem mindert sich durch den Wegfall der Parkflächen unmittelbar am Gebäude die Schallreflexion durch das Gebäude.

Aus diesen Gründen ist aus Sicht des Marktgemeinderates Untergriesbach keine stärkere Belastung der Immissionsorte zu erwarten, da die Parkflächen weiterhin so dimensioniert sind, dass das Parken vorwiegend in der Nähe des Eingangs zum Markt konzentriert sein wird und hier keine relevanten Immissionsorte zu verzeichnen sind. Zudem wird festgestellt, dass sich die Betriebszeiten des Einkaufsmarktes zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr rein auf die Tagzeiten erstrecken und daher keine Beeinträchtigungen der Ruhezeiten erfolgen. 

Die öffentlichen Belange der Berücksichtigung von Anwohnerinteressen hinsichtlich des Immissionsschutzes sind in der Planung ausreichend berücksichtigt und es sind keine relevanten Beeinträchtigungen der Belange zu erwarten. Auf ein schallschutztechnisches Gutachten kann somit verzichtet werden.


Beschluss 3:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt das Architekturbüro mit der Einarbeitung der dargestellten und geforderten Ergänzungen und Änderungen und beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „SO Einzelhandel Gottsdorfer Straße mittels Deckblatt Nr. 1“ in der sich dann ergebenden Fassung als Satzung.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Ergänzungs- und Abwägungsvorschläge zur Kenntnis und beschließt diese in der dargestellten Form. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 2

Hinsichtlich der Stellungnahmen des Landratsamtes Passau, Technischer Umweltschutz wird nachfolgende Abwägung vorgenommen:

Aufgrund der Tatsache, dass sich durch die Umsetzung der Planung eine reine Verkaufsflächenerweiterung, nicht jedoch eine Angebots- und Sortimentserweiterung ergibt, ist nicht mit einem signifikant erhöhten Kundenaufkommen und damit verbundenen steigenden Verkehrsaufkommen zu rechnen. Durch die Tatsache, dass Parkflächen direkt am Gebäude des Einkaufsmarktes wegfallen, ist zwar mit einer verstärkten Nutzung des verbleibenden Parkplatzes zu rechnen, dieser ist aber bereits Bestand und wird weder vergrößert noch verändert. Zudem mindert sich durch den Wegfall der Parkflächen unmittelbar am Gebäude die Schallreflexion durch das Gebäude.

Aus diesen Gründen ist aus Sicht des Marktgemeinderates Untergriesbach keine stärkere Belastung der Immissionsorte zu erwarten, da die Parkflächen weiterhin so dimensioniert sind, dass das Parken vorwiegend in der Nähe des Eingangs zum Markt konzentriert sein wird und hier keine relevanten Immissionsorte zu verzeichnen sind. Zudem wird festgestellt, dass sich die Betriebszeiten des Einkaufsmarktes zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr rein auf die Tagzeiten erstrecken und daher keine Beeinträchtigungen der Ruhezeiten erfolgen. 

Die öffentlichen Belange der Berücksichtigung von Anwohnerinteressen hinsichtlich des Immissionsschutzes sind in der Planung ausreichend berücksichtigt und es sind keine relevanten Beeinträchtigungen der Belange zu erwarten. Auf ein schallschutztechnisches Gutachten kann somit verzichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Beschluss 3

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt das Architekturbüro mit der Einarbeitung der dargestellten und geforderten Ergänzungen und Änderungen und beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „SO Einzelhandel Gottsdorfer Straße mittels Deckblatt Nr. 1“ in der sich dann ergebenden Fassung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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11. Gemeindliche Bauleitplanung - Änderung OAS "Krottenthal" 2. Erweiterung; Vorstellung der Ergebnisse der Fachstellengespräche zur Klärung der Stellungnahmen aus der Fachstellen- und Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschlussfassung zum weiteren Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Beschlussgemäß sind die Stellungnahmen und Einwendungen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach Darstellung der Verwaltung in die Planung eingearbeitet worden. Zur Information des Gremiums werden diese im Folgenden nochmals dargestellt.

Die wesentliche Problematik hat sich gemäß Bericht des Bürgermeisters aus der Stellungnahme des Landratsamtes Passau, Bauwesen rechtlich, Herr Emmer, ergeben. Hierin sei festgestellt worden, dass Tourismusbetriebe nicht von einer Satzung mit den vorgeschlagenen Festsetzungen umfasst sind. In einem persönlichen Gespräch mit Herrn Emmer habe sich eine Lösung gefunden und die Aufstellung eines Bebauungsplanes sei somit nicht mehr nötig. Gemäß Vereinbarung zwischen der Verwaltung und Herrn Emmer sei die Zulässigkeit von Betrieben des Beherbergungsgewerbes im Mischgebiet eine ausreichende Genehmigungsgrundlage, welche die Umsetzung der Planungen auch im Rahmen einer Satzung ermögliche. 

Hinsichtlich der Anmerkungen des technischen Umweltschutzes seien planerische Lösungen und Festsetzungen aufgenommen worden, welche die Problemlagen vermeiden.. 


Nachrichtlich: Bisherige Stellungnahmen und Beschlusslage:

Neun Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, aus der Bürgerschaft sind keine Anregungen, Bedenken oder Stellungnahmen eingegangen. 


  1. Stellungnahmen ohne Einwendungen oder Bedenken

Regierung von Niederbayern

Der Markt Untergriesbach beabsichtigt die genannte Satzung zu ändern.

Hierzu wurde von der höheren Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 01.02.2023 mitgeteilt, dass Erfordernisse der Raumordnung der Planung nicht entgegengehalten werden. Dies gilt weiterhin.


Regionaler Planungsverband Donau-Wald

Keine Einwendungen


Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

mit Schreiben vom 14.07.2023 haben Sie uns am Verfahren zur 2. Erweiterung der Ortsabrundungssatzung „Krottenthal“ beteiligt.

Der Sickertest wurde durchgeführt. Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau

Bereich Landwirtschaft

Keine Einwände, da landwirtschaftliche Belange nicht berührt werden.

Bereich Forstwirtschaft

Keine Einwände, da forstrechtliche Belange werden nicht berührt.


Bayernwerk Netz GmbH

mit Schreiben vom 20.01.2023 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.


ZAW Donau-Wald

Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen die von Ihnen oben genannten Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.

Die erneut vorgelegten Planungsunterlagen weisen keine für uns relevanten Änderungen auf. Wir verweisen daher auf unsere Stellungnahme vom 04.01.2023.



  1. Stellungnahmen mit Einwendungen, Bedenken bzw. Änderungsvorschlägen

Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich, Hr. Emmer

zu dem vorgelegten Satzungsentwurf in der Fassung vom 26.06.2023 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

  1. Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.

  1. Die Naturschutzreferentin hat der Planung formlos zugestimmt

  1. Rechtliche Beurteilung

  1. Da das BauGB derzeit sehr oft geändert wird, ist zumindest bei der Endausfertigung auf den richtigen Rechtsstand zu achten

Die Anpassung der Rechtsgrundlagen in der Endausfertigung wird vorgenommen.

  1. Unsere Ziff. 2h gilt weiter, da der Geltungsbereich unverändert geblieben ist.

„Auch bei der Änderung einer Ortsabrundungssatzung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 1a Abs. 2 BauGB erfüllt sind; da bereits im rechtskräftigen Geltungsbereich noch annähernd 10 Wohnhäuser errichtet werden können, dürfte dies allerdings nur äußerst schwierig zu begründen sein; die Rücknahme des Geltungsbereichs im Westen kann also nur der Anfang der notwendigen Reduzierung sein; im Nordosten sollte der Geltungsbereich auch so nah an die bestehende Bebauung verlegt werden, dass in zweiter Reihe keine Wohnhäuser mehr möglich sind; als äußere Grenze könnte dabei das neu (ortstypisch sehr gelungene Wohnhaus auf Flur-Nr. 1571/3 dienen, aus städtebaulicher Sicht wäre auch eine Reduzierung im Südosten empfehlenswert; auf jeden Fall muss der Geltungsbereich nördlich der Straße am Weg mit Flur-Nr. 1573 enden.“

Im Rahmen der Planungsanpassung nach Abwägung des Marktgemeinderates zu den Stellungnahmen aus der regulären Beteiligung der Fachstellen ist in der Begründung zur Planung auf diesen Punkt eingegangen worden. Die Darstellung zielt darauf ab, dass die Errichtung weiterer Wohnhäuser aus topographischen Gründen im Westen nur mehr in der bestehenden Baulücke zu erwarten ist. Im Norden war die Anregung des Gremiums die Errichtung von Wohngebäuden in zweiter Reihe auszuschließen. Die Anpassung, insbesondere die Verkleinerung des Geltungsbereichs sollte vermieden werden, um bestehende Rechte nicht zu reduzieren.

  1. Es ist uns nicht bekannt, dass eine Gemeinde individuelle Regelungen zur BauNVO erfinden kann; in § 5 BauNVO können wir keine Zulässigkeit touristische Nutzungen erkennen; deshalb ist die Fläche ganz aus der Ortsabrundungssatzung herauszunehmen und stattdessen ein Bebauungsplan für diese touristische Nutzung aufzustellen

In § 5 Bau NVO sind im Rahmen der Definition eines Dorfgebietes „Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ als zulässig dargestellt. Nach der sich aus der Rechtsprechung und Literatur ergebenden Eingrenzung eines Betriebs des Beherbergungsgewerbes ist für einen derartigen Betrieb „kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können.“ (BVerwG Beschl. v. 08.05.1989). Aus dieser Rechtsauffassung ergibt sich, dass Hotels, Pensionen und Gaststätten mit Gästebetreuung (Verpflegung, Zimmerservice, zentrale Betreuungsangebote) regelmäßig als Beherbergungsbetrieb eingestuft werden. 

Strittig hingegen ist, wie Ferienwohnungen in diesem Kontext zu beurteilen sind. Hier wird die Auffassung vertreten, dass es an der für die Beherbergung kennzeichnenden Gästebetreuung fehlt. Wenn man diese Auffassung allerdings streng vertreten würde, wären auch alle zum Teil Jahrzehnte lang bestehenden Angebote von Ferien auf dem Bauernhof und Vermietung von Ferienwohnungen auf landwirtschaftlichen Anwesen in den Dörfern nicht als Beherbergung einzustufen und somit nicht zulässig.

Mit diesen Überlegungen sind der Antragsteller, der Planer und der Markt Untergriesbach zu dem Schluss gekommen, dass die geplante Nutzung mit dem touristischen Angebot den Kriterien der Zulässigkeit als Beherbergungsbetrieb und somit für touristische Zwecke in einem Dorfgebiet erfüllt. Der Markt Untergriesbach hat hier keine individuellen Regelungen zur BauNVO erfunden, sondern die Zulässigkeit auf Basis des allgemeinen Verständnisses eines Beherbergungsbetriebes als touristische Nutzung als gegeben erachtet.

Die Vereinbarkeit der beiden Standpunkte sollte in einem Fachstellengespräch mit Antragsteller, Planer, Landratsamt und Markt geklärt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre mit erheblichem zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden und würde voraussichtlich das Erfordernis einiger Gutachten nach sich ziehen. Im Gegenzug wäre aber die sich ergebende Rechtssicherheit in der Zukunft höher.

  1. Die Angaben im touristischen Konzept sind nicht lesbar

Die Lesbarkeit dieses Satzungsteils wird hergestellt.

  1. Lt. Ziff. 4 der Begründung ist ein rascher Ausbau geplant, der dann lt. Konzept im Bereich der rechtskräftigen Ortsabrundungssatzung stattfinden soll; dann stört die Topographie anscheinend nicht mehr, die aber jetzt einer Entwicklung innerhalb der schon sehr großzügigen Ortsabrundungssatzung entgegenstehen soll

Die topographischen Schwierigkeiten beziehen sich nahezu ausschließlich auf den südwestlichen Teil des Bereichs der Satzung, da hier das Gelände wesentlich abfällt und so eine Bebauung und Erschließung dieses Bereichs nur mit erheblichen Herausforderungen möglich ist.


Landratsamt Passau, Abt. Städtebau, Hr. Baumgartner

Die Änderungen und Ergänzungen zu dem Deckblatt Nr. 2 der OAS Krottenthal werden zur Kenntnis genommen.

Folgende Punkte sind aus städtebaulicher Sicht noch zu berücksichtigen:

  1. Auch auf der nördlichen Erweiterungsfläche muss eine Baugrenze ausgewiesen werden, da sonst nach derzeitiger Definition hier nur „Stellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen und Pkw“ zulässig wären

Die Planung ist entsprechend dieser Vorgabe anzupassen.

  1. Die Baugrenzen auf der Erweiterungsfläche Süd-Ost könnten noch etwas enger gefasst werden, um zu vermeiden, dass Gebäude räumlich entkoppelt zur zusammenhängenden Bebauung entstehen. Insbesondere Betriebsleiterhäuser sollten nicht isoliert entstehen. Hier wäre zu prüfen, ob in dem gesamten Erweiterungsbereich Süd-Ost überhaupt Gebäude erforderlich sind. Aus städtebaulicher Sicht sollten sich diese auf den bisherigen Geltungsbereich beschränken.

Die Planung ist entsprechend dieser Anregung zu prüfen und soweit sinnvoll entsprechend anzupassen. Sollte die bisherige Planung beibehalten werden, ist dies zu begründen.

  1. Es sollte genauer definiert werden, ob nur Betriebsleiterwohnungen oder Betriebsleiterhäuser zulässig sind.

Die Planung ist entsprechend dieser Vorgabe zu konkretisieren. Aus Sicht des Marktes werden Betriebsleiterwohnhäuser beabsichtigt. Diese sind festzusetzen und deren Zahl und die zulässigen Wohneinheiten zu definieren.

  1. Städtebaulich wäre es sinnvoller, den Rücknahmebereich im Westen zu vergrößern.

Der Rücknahmebereich im Westen ist in Abstimmung mit dem betroffenen Eigentümer festgelegt worden. Im Hinblick auf die Erfordernisse der Entwicklung des Anwesens ist eine weitere Rücknahme des Geltungsbereichs nicht sinnvoll, da andernfalls die Entwicklung des Anwesens beeinträchtigt wäre.


Landratsamt Passau, Techn. Umweltschutz, Fr. Bahle

Sachkomplex Lärmschutz und Luftreinhaltung (i.V. mit Nr. 2.4)

Der Ziffer 3 der Begründung ist zu entnehmen, dass das Dorfgebiet aus Wohngebäuden und einer größeren Anzahl an landwirtschaftlichen Betrieben, welche großteils im Nebenerwerb bewirtschaftet werden, besteht.

Ob Krottenthal dann gänzlich als Dorfgebiet einzustufen ist, wäre bauplanungsrechtlich festzustellen. Aus fachtechnischer Sicht wird dies unverbindlich unterstellt. 

Die expliziten Festsetzungen der geplanten Nutzungen auf der südöstlichen Erweiterungsfläche wurden nun aufgenommen.

Abschließend ist noch aufgefallen, dass die Abgrenzung der beiden unterschiedlichen Nutzungsbereiche MD 1 und MD 2 nicht wirklich eindeutig dargestellt ist. z.B. geht nirgend hervor, ob das MD 2 ausschließlich auf die Fläche zwischen den beiden Straßen beschränkt ist oder auch Flächen nördlich bzw. südwestlich – welche – einschließt.

Die Planung ist entsprechend dieser Vorgabe zu konkretisieren und der MD 2 Bereich auf die Fläche zwischen den beiden Straßen zu beschränken.

Im Rahmen der Beratung wird durch das Gremium die vorgeschlagene Vorgehensweise mit der Terminierung eines Fachstellengesprächs zur Klärung der unterschiedlichen Auffassungen zur Zulässigkeit der touristischen Nutzung im Dorfgebiet begrüßt. Einerseits solle das Verfahren möglichst unbürokratisch zu Ende gebracht werden, andererseits soll jedoch am Ende auch Rechtssicherheit herrschen. Es stehe zu befürchten, dass im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wieder diverse Gutachten notwendig werden, die das Verfahren verzögern und zusätzliche Kosten verursachen. Andererseits würde eine abschließende Betrachtung der Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzungen sowie möglicher Konflikte auch den Vorteil mit sich bringen, dass alle Eigentümer im Geltungsbereich wüssten, was erlaubt sei und mit welchen möglichen Einschränkungen zu rechnen ist.

Beschluss: 

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Anmerkungen und Begründungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Anpassung der Planung auf Basis dieser Punkte. Hinsichtlich der Möglichkeit der Erweiterung der Ortsabrundungssatzung oder der zwingenden Erstellung eines Bebauungsplanes für den touristisch genutzten Teil soll zur endgültigen Klärung eine Fachstellenbesprechung mit Antragsteller, Planer, Markt und Landratsamt terminiert werden.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die vorgelegte Planung des Architekturstudio Schindler zur Änderung der Ortsabrundungssatzung Krottenthal mittels 2. Erweiterung in der Fassung vom 16.01.2024 als Satzung.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die vorgelegte Planung des Architekturstudio Schindler zur Änderung der Ortsabrundungssatzung Krottenthal mittels 2. Erweiterung in der Fassung vom 16.01.2024 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Gemeindliche Bauleitplanung - Änderung des Bebauungsplanes "GE Mairau-Äcker West" - Vorstellung des angepassten Planungsentwurfs (Grundlage Stellungnahmen der frühzeitigen Fachstellen- und Öffentlichkeitsbeteiligung), Freigabe zur regulären Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Nach Darstellung der Verwaltung sei auf Basis der Stellungnahmen und Beschlussfassung des Bau- und Umweltausschusses zur bisherigen Fachstellenbeteiligung die Planung angepasst worden. Der Planungsentwurf und die bisherige Beschlussfassung werden zur Sitzungsvorbereitung bereitgestellt und in der Sitzung durch Geschäftsleiter Michael Graml erläutert.


Landratsamt Passau, Herr Emmer 

  1. Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei. 

  1. Die Stellungnahmen der Abteilung Städtebau und der Naturschutzreferentin müssen nachgereicht werden. 

  1. Rechtliche Beurteilung

  1. Der Satzungsbeschluss darf erst gefasst werden, wenn die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis positiv erteilt worden ist

Die Oberflächenentwässerung ist im dezentralen Versickerungsverfahren geplant und kann sichergestellt werden. Die Beschlussfassung zur Satzung wird erst erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Entwässerung bestätigt ist.

  1. Auf der ersten Seite steht „vereinfachtes Verfahren…“, das ist falsch

Die Planung wird entsprechend angepasst.

  1. Als Verfahrensblatt wird das Muster in den aktuellen Planungshilfen empfohlen

Die Planunterlagen werden entsprechend angepasst. 

  1. Die angegebenen Grundstücke auf Seite 5 sind nicht richtig 

Die Planung wird entsprechend korrigiert.

  1. Der erste Satz in Ziff. 2 auf Seite 6 ist falsch 

Dieser Satz lautet: „Durch die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Bauleitplanung nicht berührt.“ Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes nicht korrekt und wird gestrichen.

  1. Was bedeutet der Satz „Auswirkungen rechtlicher Art sind nicht zu erkennen“ auf Seite 6, wenn ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden muss, um künftige Planungen zu ermöglichen?

Dieser Satz wird gestrichen, da es Auswirkungen rechtlicher Art gibt.

  1. Der letzte Absatz auf Seite 6 zum Thema Flächensparen trifft weder auf den Betrieb aber schon gar nicht auf das geplante Betriebsleiterwohnhaus (BLW) zu; für den Betrieb werden im Süden noch neue Flächen ausgewiesen und die überbaubare Fläche für das BLW beläuft sich auf ca. 1.350 m2!

Der gegenständliche Absatz lautet:

„§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und das LEP-Ziel 3.1 – Flächensparen – mit der darin geforderten flächensparenden Planung bei Siedlungs- und Erschließungsformen wird durch diesen Bebauungsplan nicht berührt, sondern der jetzige Zustand sogar noch verbessert, da keine im Außenbereich gelegene Flächen in Gewerbeflächen umgewandelt werden und ein bestehender Betrieb auf dem eigenen Grundstück Erweiterungsmöglichkeiten findet. Die Fläche wurde auf das absolute Minimum der zu erwartenden Betriebsexpansion der nächsten Jahre beschränkt und nicht auf Vorrat möglichst groß gewählt.“

Die Formulierung ist dahingehend anzupassen, dass das genannte Ziel des LEP zwar berührt, jedoch durch die Ausgestaltung und Formulierung der Planung berücksichtigt ist. Die Planung erfolgt zur Schaffung einer zukunftsorientierten, verbindlichen bauplanungsrechtlichen Grundlage für eine nachhaltige Betriebsentwicklung des Möbelhauses Meier. Diese Bauleitplanung wird auf Basis der bestehenden Flächennutzungsplanung entwickelt und sieht eine Flächeninanspruchnahme nur im notwendigen Maß vor. Die Planung schließt sich an das bestehende Gewerbegebiet „Mairau-Äcker“ an und bildet einen planungsrechtlich sinnvollen Abschluss. Mit Blick auf das geplante Betriebsleiterwohnhaus wird festgestellt, dass es sich hier nach aktuellem Planungsstand um eine Sanierung des Bestands bzw. um einen dem Bestand ähnlichen Ersatzbau handelt. Ein tatsächlich höherer Flächenverbrauch diesbezüglich wird sich nicht ergeben.     

  1. Die Festsetzung auf Seite 17 sollte besser lauten: 

„Auf Parzelle 2 ist ein Wohnhaus für den Betriebsleiter oder den Betriebsinhaber, das dem Möbelhaus dinglich zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse wesentlich untergeordnet ist, allgemein zulässig.“

Die Planung wird gemäß dem Vorschlag des Landratsamtes Passau angepasst.

  1. Die Zeichnungen für Parzelle 1 und 2 sind vertauscht

Die Planung wird entsprechend korrigiert.

  1. Wie passen in Ziff. 1.1.2 „geneigte Dachflächen“ und „Flachdach“ zusammen?

Die Planung wird entsprechend korrigiert. Flachdächer auf Hauptgebäuden sind grundsätzlich auszuschließen, soweit begründet und ggf. auf untergeordneten Bauteilen vorgesehen, können Flachdächer zugelassen werden. Dies ist in der Planung konkret festzusetzen.

  1. Ziff. 2.03.1 darf kein Hinweis sein, sondern muss festgesetzt werden

Die gegenständliche Formulierung regelt aktuell die Ermittlung und Vorgaben zum Immissionsschutz im bauordnungsrechtlichen Verfahren als Hinweis; die Planung soll angepasst werden, damit diese Regelung als Festsetzung in die Planung aufgenommen wird.

  1. Wenn die Gemeinde Ziff. 2.0.8. verbindlich haben will, müssen die Anforderungen festgesetzt werden.

Die Formulierung sieht vor, die nutzbaren Dachflächen mindestens zu 50 % mit Photovoltaikanlagen zur Produktion von elektrischer Energie zu belegen. Dies ist aktuell im Bebauungsplan lediglich als Hinweis aufgenommen. Der Markt kann auf dieser Grundlage keinen Bauherrn zur Umsetzung dieses Hinweises verpflichten.

Der Marktgemeinderat bzw. der Bau- und Umweltausschuss muss an dieser Stelle entscheiden, ob die Regelung als Empfehlung im Bebauungsplan bestehen bleiben soll oder ob die Bauherren im Plangebiet zur Umsetzung dieses Punktes verpflichtet werden.

  1. Ziff. C.3.1 ist zu überarbeiten

In Ziffer C.3.1 ist der Gebietstyp des Plangebiets als GE geregelt und zudem sind die zulässigen Immissionswerte festgelegt. Entsprechend der Änderung zur Forderung aus Punkt h) dieser Stellungnahme ist eine Anpassung der tatsächlich zulässigen Nutzung vorzunehmen und auch den Parzellen bzw. B-Planbereichen zuzuordnen. Ggf. sind die zulässigen Immissionswerte anzupassen.

  1. Warum sind die Angaben in Ziff. C3.2 doppelt?

Die Angaben sind einmal zu entfernen.

  1. Für die Parzelle 2 empfehlen wir entweder eine Verkleinerung der Baugrenze oder der GRZ

Das Maß der baulichen Nutzung soll dem tatsächlichen Bedarf angepasst und mit der vorhersehbaren Entwicklungsplanung des Betriebs abgestimmt und festgesetzt werden. Soweit eine Reduzierung der Baugrenzen erreicht werden kann, soll diese erfolgen. Andernfalls wäre eine Begründung der Notwendigkeit für diese Baugrenzen in die Planung bzw. Begründung aufzunehmen.


Landratsamt Passau, Abteilung Städtebau (Frau Ruderer)

Die Planung des GEs soll entsprechend in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
übergenommen werden.

  1. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung wurde jeweils doppelt festgesetzt.

Die Planung wird entsprechend korrigiert.

  1. Die Art und das Maß der baulichen Nutzung wurde nicht unter den planlichen Festsetzungen und Hinweisen festgesetzt, sondern lediglich bei den Zeichenerklärungen.

Die Planung wird entsprechend korrigiert.

  1. Die Baugrenzen sind sehr groß. Die Größe der Baugrenzen sollte nochmals im Hinblick auf das Erfordernis überprüft werden. Durch die großzügigen Baugrenzen stehen dem Bauherrn nahezu alle Möglichkeiten offen. Eine weitere Unterteilung durch die Knödellinie wird empfohlen, da aus städtebaulicher Sicht bedauert wird, dass an der südlichen Grenze vor den Ausgleichsflächen ein Baukörper mit einer Wandhöhe von 13m errichtet werden kann. In diesem Bereich soll die Wandhöhe minimiert werden.

Die Planung soll für den ausschließlich gewerblichen Teil des Planbereichs (Parzelle 1) weiterhin möglichst großzügige Baugrenzen beibehalten, wobei hier ein angemessener Abstand zu den Ausgleichsflächen gewahrt werden soll. Für den Teil des Plangebiets, der für das Betriebsleiterwohnhaus vorgesehen ist, sollen die Baugrenzen so festgelegt werden, dass sie dem Bedarf bezüglich des geplanten Vorhabens entsprechen. Ein ausreichender Abstand der geplanten und künftig möglichen Bebauung zu den Ausgleichsflächen soll hergestellt werden.

  1. Aufgrund der Hangsituation sollte festgesetzt werden, dass bei einer Geländeneigung von mehr als 1,50 m am künftigen Gebäude, gemessen in der natürlichen Falllinie des Hanges ein Hanghaus zu errichten ist. Es sollte festgesetzt werden, dass in diesem Fall ein Gebäude mit Erdgeschoß und Untergeschoß zu errichten ist. Fällt das bestehende Gelände weniger als 1,50 m am Gebäude, gemessen in der Falllinie des bestehenden Geländes, ist ein Gebäude mit Erdgeschoß und Dachgeschoß oder Erdgeschoß und Obergeschoß zu errichten. Bei den Planzeichen wurden zwar die einzelnen Punkte aufgelistet. Es ist jedoch unklar für welche Bauparzellen die Nutzungsschablone gilt.

Aufgrund der beabsichtigten gewerblichen Nutzung des Planbereichs und der bereits vorhandenen baulichen Gegebenheiten soll auf die Festsetzung bestimmter Gebäudetypen bei einem bestimmten Gefälle verzichtet werden, da dies gegebenenfalls die Bebauung mit gewerblichen Bauten einschränkt. Zudem zeigt die bestehende Bebauung, dass die Betriebsinhaber soweit zweckmäßig und geeignet mit dem Gelände bauen und hier die Möglichkeiten der Hangbauweises nutzen.

  1. Der Geltungsbereich umfasst einen Teilbereich der Ausgleichsflächen nicht. Diese sind somit nicht festgesetzt.

Die Ausgleichsflächen sollen, soweit tatsächlich und eigentumsrechtlich möglich, zur Gänze in das Plangebiet aufgenommen werden. Andernfalls wäre für die Flächen außerhalb des Plangebiets dingliche Sicherungen zugunsten des Marktes Untergriesbach bzw. des Freistaates Bayern einzutragen.

  1. Anstelle von privaten Grünflächen soll festgesetzt werden, dass diese Fläche gärtnerisch anzulegen ist.

Die Planung wird entsprechend korrigiert.

  1. Bei der Knödellinie ist klar zu stellen, welche Abgrenzung im vorliegendem Fall greift.

Die Planung wird entsprechend konkretisiert.

  1. Die beiden Schnittdarstellungen stimmen mit der Erläuterung und der Parzellennummer nicht überein.

Die Planung wird entsprechend korrigiert.

  1. Die Wandhöhe bei den Gebäuden und bei den Stützmauern ist zu definieren.

Die Planung wird entsprechend konkretisiert.

  1. Es ist unklar, wieso eine Sockelhöhe festgesetzt wurde.

Diese Festsetzung ist zu erläutern.

  1. Es wird empfohlen die Nutzungsschablone entsprechend zu erläutern.

Die Planung wird entsprechend konkretisiert.

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Einfriedung ab 2,00 m abstandsflächenpflichtig ist.

Der Hinweis wird in die Planung aufgenommen.


Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 Wasserrecht 

Lt. Teil. C Ziff. 3 Begründung erfolgt die Niederschlagsentwässerung durch Versickerung, inwieweit diese Versickerungen wasserrechtlich von Belang (sprich erlaubnispflichtig) sind, bemisst sich nach § 46 WHG i.V.M Art 29 BayWG sowie den hierzu erlassenen Verordnungen (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) und Technischen Regeln (TRENGW) und muss für jede einzelne Versickerung getrennt betrachtet werden. Generell erlaubnispflichtig sind Versickerungen, die in einem Wasserschutzgebiet liegen oder eine Einzugsfläche von mehr als 1000 m2 befestigte Fläche aufweisen.
 
Sollte eine Niederschlagswasserversickerung erlaubnispflichtig sein, ist die Niederschlagswasserbeseitigung erst nach Durchführung des evtl. Wasserrechtsverfahrens gesichert. Es wird deshalb angeraten, die Erteilung der evtl. erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis rechtzeitig vor Inkraftsetzung des Bebauungsplans zu beantragen. Bitte kalkulieren Sie den Zeitaufwand sowohl der Planung als auch des Wasserrechtsverfahrens ein.
 
Auf das Rundschreiben des Landratsamtes Passau – Bauamt – vom 28.11.2013 an die Gemeinden des Landkreises Passau wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. 

Wie bereits zur Stellungnahme des Landratsamtes (Herr Emmer, Buchstabe a) angeführt, wird die Beschlussfassung zur Bauleitplanung erst erfolgen, wenn die Genehmigungspflicht der Oberflächenwasserableitung geklärt ist bzw. die notwendige Erlaubnis vorliegt.


Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz Fr. Bahle 

Der vorliegende Planbereich befindet sich westlich des bestehenden Gewerbegebietes Mairau. Westlich der Verbindungsstraße befindet sich das Grundstück der Fa. Möbel Meier mit den Flurstücken 1312, 1363, 1363/1 und 1381/2. Dieses wird ebenfalls über die Verbindungsstraße erschlossen. Diese oben genannten Flächen sind im aktuellen Flächennutzungsplan Untergriesbach als Mischgebiet und Flurnummer 1381/2 zum Teil als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein rechtsgültiger Bebauungsplan liegt für diese Flächen nicht vor. Um künftige Erweiterungen dieses Gewerbebetriebs zu vereinfachen, sollen für die Flurnummern 13.12 und 1363/1 komplett und 1381 mit der südlichen Hälfte, 1493 mit einem kleinen westlichen Stück und 1363 mit dem nördlichen Drittel ein neuer Bebauungsplan erstellt werden. Die Fläche davon wird 11.700 m2 betragen. Ziel sei es, den vorhandenen Firmenstandort geregelte Erweiterungen zu ermöglichen und somit den Standort langfristig zu sichern. Insbesondere soll somit auch das Errichten eines Betriebsleierwohnhauses nicht ausnahmsweise, sondern durch Schaffen einer gesonderten Parzelle, regulär zugelassen werden. Seitens des technischen Umweltschutzes wurden bereits bei der kürzlichen Beteiligung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans bezüglich des Zulassens von Betriebsleiterwohnhäusern in Gewerbegebieten erhebliche Bedenken formuliert. Die Wohnhäuser, meist –wie auch hier geplant – auf eigener Flurnummer können ganz schnell zu Immissionsorten, die den „eigenen“ Betrieb und auch die Nachbarbetriebe extrem einschränken. Zudem ist aus fachtechnischer Sicht zwingend erforderlich, dass das Wohnhaus mit dem Betrieb baulich verbunden ist. 

Des Weiteren sind die Festsetzungen C) 3.1 Art der Baulichen Nutzung sehr unklar. Es werden 2 Parzellen ausgewiesen, es ist aber nicht ersichtlich welche Festsetzungen für welche Parzelle gültig sind. Die Festsetzung der generellen Zulässigkeit von Wohnungen im Gewerbegebiet ist nicht zulässig, zudem aus oben genannten Gründen abzulehnen. 

Die Festsetzung von „max. zulässigen Emissionswerten“ von tags 60 dB(A) und nachts 47 dB(A) ist ohne jeglichen schalltechnischen Nachweis nicht nachvollziehbar und somit nicht akzeptabel. Die Neuausweisung zusätzlicher Gewerbeflächen ist grundsätzlich im Kontext mit den bereits vorhandenen, also mit der Vorbelastung, zu sehen. Es muss für jede neu hinzukommende Gewerbefläche das noch mögliche Emissionskontigent unter Einschaltung eines Fachbüros ermittelt und im B-Plan festgesetzt werden. Im Bauantragsverfahren ist dann die Einhaltung diese im B-Plan festgesetzte Kontingentes und der TA Lärm nachzuweisen.

Auch dies ist entsprechend festzusetzen. 

Aus Sicht des Technischen Umweltschutzes bestehen gegen den Bebauungsplan erhebliche Bedenken. Eine abschließende Stellungnahme ist aufgrund der fehelenden Kontingentierung durch ein Fachbüro und den erforderlichen Festsetzungen nicht möglich. 

Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um die bauleitplanerische Ordnung eines bestehenden Betriebes, welcher als Möbelhaus mit entsprechenden Lager- und Werkstattflächen für Vorarbeiten zur Montage konzipiert ist und auch für die Zukunft entwickelt werden soll. In Folge der Anpassungen, die sich aus den Forderungen seitens des Landratsamtes, Bauwesen rechtlich (Herr Emmer) zur dinglichen Zuordnung des geplanten Wohnhaues (Sanierung/Ersatzbau) zum Betrieb ergeben, kann aus Sicht des Marktes Untergriesbach auf die bauliche Verbindung verzichtet werden. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Festlegung von Immissionskontingenten ergibt sich aus Sicht des Marktes Untergriesbach ebenso keine Veranlassung, da im gesamten Plangebiet keine lärmintensiven Betriebe angesiedelt sind und zudem die Betriebszeiten aller angrenzenden Unternehmen bis auf den Lieferverkehr ausschließlich auf die Tagzeit begrenzt sind.  


Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 – Wasserrecht

Keine Altlasten im betroffenen Bereich lt. ABuDIS bekannt. 
Auf die Verpflichtung nach § 7 BBodSchG wird hingewiesen. 

Im Falle von Aufschüttungen in Zusammenhang mit einer Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht wären die §§ 6 bis 8 BBodSchV zu beachten. 

Keine Abwägung erforderlich.


Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde, Fr. Kotz

  • Bei den Eingriffsfaktoren ist bei der Betroffenheit von Biotopen mit einer hohen Wertigkeit (ab l l WP) der Faktor1,0 anzuwenden, bei geringer wertigen Biotoptypen (gering bis mittel) die jeweilige GRZ. Hier war in der Vorplanung noch eine unterschiedliche GRZ für die beiden Bauparzellen vorgesehen, sodass der Kompensationsfaktor für die Parzelle l 0,8 betragen hätte und der für die Parzelle 2 0,4. In der jetzt vorgelegten Planung gibt es aber für das gesamte GE nur noch eine GRZ, und zwar 0,8, sodass hier der Beeinträchtigungsfaktor immer bei 0,8 liegt. Der Kompensationsbedarf liegt deshalb auch beim Biotoptyp P21 bei 1.432 WP, nicht bei 716 WP (berechnet mit 0,4).

  • Der gesamte Kompensationsbedarf liegt deshalb bei 8.068 WP. Die Ausgleichsfläche ist im Süden entsprechend zu vergrößern.

  • Bei der Gestaltung der Ausgleichsfläche ist anzumerken, dass eine Sickermulde zum Sammeln von Oberflächenwasser nicht geeignet ist als Streuobstwiesenfläche; hier sind auch an den Bewuchs andere Maßstäbe zu setzen, sodass diese Fläche aus der Ausgleichsfläche herauszunehmen ist.

  • Für die Streuobstwiese ist der Abstand der Obstbäume konkret festzulegen (mind. 10 - 12m); die Pflege der Wiese ist zu konkretisieren (Zeitpunkte für die Mahd festsetzen

Berechnungen und Planungen sind entsprechend den naturschutzfachlichen Anmerkungen zu überarbeiten und ggf. in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde anzupassen.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau

das AELF nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft

Keine Einwände, da landwirtschaftliche Belange nicht berührt werden.

Bereich Forsten

Bitte beachten Sie unsere Stellungnahme vom 04.07.2023 „AELF-PA-L2.2-4612-31-19-2“. Darüber hinaus bestehen aus forstrechtlicher Sicht keine weiteren Einwände.

Die Formulierung aus der angeführten Stellungnahme lautete:

„Die südlich verlaufende Waldgrenze (Lage der Stammfüße) kann ohne Messung nicht präzise festgestellt werden. So kann es sein, dass die festgelegte Baugrenze auf Teilstrecken noch etwas in die Baumfallzone des südlich angrenzenden Waldbestandes (25 m) hineinreicht. 

Weil sich der angrenzende Waldbestand im selben Eigentum befindet wie die Flächen im Geltungsbereich des Deckblatts, werden bei künftigen Bauvorhaben im Geltungsbereich des Deckblatts keine Probleme hinsichtlich der Baumfallgefahr gesehen.“ 

Die Planung soll um eine Bemaßung der Baumfallgrenze zum Waldbestand ergänzt werden. Sofern sich Unterschreitungen der Baumfallzone ergeben, sind Maßnahmen in die Planung als Festsetzungen aufzunehmen, die die statische Belastbarkeit von Gebäuden in diesen Bereichen regeln.


Bayernwerk Netz GmbH

mit dem Schreiben vom 11. Juli 2023 haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. Diese Stellungnahme gilt auch für den in „GE Mairau-Äcker West“ unbenannten Bebauungsplan.

Keine Abwägung erforderlich; ausschließlich Hinweise auf Abstände zu Leitungen.


Staatliches Bauamt Passau

Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen keine Einwendungen, wenn folgende Auflagen und Bedingungen in die planerischen oder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen werden:


  1. Anbaubeschränkungen: (§ 9 FStrG bzw. Art. 23 BayStrWG)

Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten (freie Strecke) ist, entlang der Bundes- und Staatsstraßen, das Anbauverbot bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nach § 9 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 23 Abs. 1 BayStrWG zu beachten.

Die Mindestabstände für die Einzäunungen und Bepflanzungen sind darüber hinaus zum Schutz für abkommende Fahrzeuge erforderlich.

Für die bestehenden Gebäude in einem Mindestabstand von 15 m wird gemäß § 9 FStrG eine Ausnahme von den Anbauverboten zugelassen.

Vom nächstgelegenen Fahrbahnrand der Bundesstraße sind daher folgende Abstände einzuhalten:

bis zu allen baulichen Anlagen, wie Hochbauten
bestandsgemäß
15 m
bis zu Aufschüttungen und Abgrabungen, Stützmauern etc
mindestens
15 m
bis zu einer einfachen Einzäunung
mindestens
5 m 1)
bis zu Stellplätze
bestandsgemäß
5 m 1)
bis zu Verkehrsflächen (z.B. Erschließungsstraße für das Grundstück Fl.Nr. 1381/2)
bestandsgemäß
2,5 m – 
5,5 m 1)
bis zu Bäumen
mindestens
10 m
bis zu Sträuchern mit einem dauerhaften Stammdurchmesser <8 cm
mindestens
7,50 m


1)Jedoch stets außerhalb Straßengrund der B 388


  1. Einmündungen und Kreuzungen von öffentlichen Straßen: 
(§ 12 FStrG bzw. Art. 31, 32 BayStrWG)

Die Bauflächen sind über die bestehende Einmündung der Gemeindestraße bei Station 0,330 an die Bundesstraße zu erschließen.


  1. Privatzufahrten: (§ 8 a FStrG bzw. Art. 19 BayStrWG)

Einzelne Privatzufahrten (§ 8 a FStrG) entlang der freien Strecke der Bundesstraße können aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des überörtlichen Verkehrs nicht zugelassen werden.


  1. Sichtdreiecke: (§ 4 FStrG bzw . Art. 10 BayStrWG)

Die erforderlichen Sichtdreiecke bei öffentlichen Kreuzungen und Einmündungen von öffentlichen Straßen, bei Privatzufahrten sind von sichtbehindernden Anlagen aller Art freizumachen bzw.  freizuhalten, die mehr als 80 cm über die Fahrbahnoberkannte der Bundesstraße ragen.

An den einmündenden Straßen sind folgende Sichtfelder einzuhalten:


70 m                in Richtung Marktmitte 
                       Im Zuge der Bundesstraße

10 m                im Zuge der Gemeindestraße (Mairau), Fl.Nr. 1311
                       
                       Gemessen vom äußeren Rand der Bundesstraße

  1. Entwässerung der Bauflächen:

Abwässer und Oberflächenwässer aller Art von Bauflächen, einschließlich der Verkehrsflächen, dürfen nicht auf den Straßengrund der Bundesstraße bzw. in die Straßenentwässerungsanlagen abgeleitet werden.


  1. Blendung und Lärmauswirkung durch neue Photovoltaikfelder:

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird eine Beurteilung der möglichen Blendwirkung durch die Photovoltaikanlage auf die Verkehrsteilnehmer der Bundesstraße gefordert. Eine Gefährdung durch Blendwirkung muss entweder auszuschließen sein, oder aber es ist in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße durch die Elemente der Photovoltaikanlage nicht geblendet oder irritiert werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Schallemission des Verkehrs auf der Bundesstraße an den Photovoltaikelementen reflektiert wird und damit die Schallimmission im Bereich der Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite erhöht.

Hinsichtlich der sich daraus eventuellen ergebenden Überschreitung der Orientierungswerte für den Verkehrslärm stellen wir ausdrücklich fest, dass unter Umständen Lärmschutzmaßnahmen der Betreiber bzw. Eigentümer der Photovoltaikanlage als Verursacher auf eigene Kosten durchzuführen hat. Ansprüche wegen Lärmschutz können an den Straßenbaulastträger der Bundesstraße auch künftige Ansprüche auf Lärmschutz oder Entschädigung, die von der Gemeinde / Stadt oder von Anwohnern und Grundstücksbesitzern der gegenüberliegenden Wohnbebauung gestellt werden, ablehnen. 


Fachliche Informationen und Empfehlungen:

  1. Verkehrsentwicklung: 
Die Verkehrsbelastungszahlen können unter der nachfolgend aufgeführten Adresse eingesehen werden: http://baysis.bybn.de  oder http://baysis.bayern.de

  1. Lärmschutz
Die in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung in der aktuell gültigen Fassung enthaltenen Grenzwerte für die Lärmvorsorge sind unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Verkehrsentwicklung einzuhalten.

Keine Abwägung erforderlich. Die entsprechenden Vorgaben der Fachstelle werden in der Planung berücksichtigt.


Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

mit Schreiben […] haben Sie uns am Verfahren zur Änderung der Bauleitplanung „GE Mairau-Äcker“ mittels Deckblatt Nr. 01 beteiligt.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände.

Hinweise zur Niederschlagswasserversickerung

Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.

Keine Abwägung erforderlich.


Kreisbrandrat, Josef Ascher 

[…] in Beantwortung o. a. Schreibens darf mitgeteilt werden, dass seitens des abwehrenden Brandschutzes gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes in der dargestellten Form keine Bedenken bestehen, wenn bezüglich der Sicherstellung der Löschwasserversorgung die DVGW-Arbeitsblätter W 405 und W 331 beachtet und Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten, Bewegungsflächen, Zu- und Durchgänge usw.) gemäß den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Februar 2007, ausgebildet und gekennzeichnet werden. 

Keine Abwägung erforderlich.


Regierung von Niederbayern, Schmauß

…der Markt Untergriesbach beabsichtigt den genannten Bebauungsplan aufzustellen und damit Flächen im Westen des bestehenden Gewerbegebietes ebenfalls als GE darzustellen. Vormals war geplant, die Flächen in das bestehende GE einzubeziehen. Zu der Vorgängerplanung wurde bereits mit Schreiben vom 19.07.2023 Stellung genommen. 

Erfordernisse der Raumordnung sind hiervon nicht negativ berührt. Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan bereits als gemischte Baufläche dargestellt und weist in Teilen bereits eine gewerbliche Bestandsnutzung auf. Ziel ist es, der dort vorhandenen Firma eine geregelte Erweiterung zu ermöglichen und somit den Standort langfristig zu sichern. 

Keine Abwägung erforderlich.


Regionaler Planungsverband Donau-Wald

Keine Einwände


Beschluss 1:

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Untergriesbach beschließt die vorstehend dargestellten Abwägungsvorschläge sowie damit verbundenen Änderungen und Ergänzungen der Planung des Bebauungsplanes „GE Mairau-Äcker West“.


Beschluss 2:

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Untergriesbach beschließt die Beibehaltung der Formulierung im Bebauungsplan zur Nutzung der Dachflächen für die Erzeugung elektrischer Energie als Hinweis.


Beschluss 3:

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Untergriesbach beauftragt das Architekturbüro „Architekturstudio Schindler“ mit der beschlossenen Anpassung und Ergänzung der Planung und gibt die Angepasste Planung zur regulären Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit frei.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach billigt die angepasste Planung des Architekturstudios Schindler zum Bebauungsplan „Mairau-Äcker West“ in der Fassung vom 12.01.2024 und gibt diese zur regulären Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit frei.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach billigt die angepasste Planung des Architekturstudios Schindler zum Bebauungsplan „Mairau-Äcker West“ in der Fassung vom 12.01.2024 und gibt diese zur regulären Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit frei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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13. Gemeindliche Bauleitplanung - Planungsvorstellung und Beschlussfassung zur Änderung des Bebauungsplanes GE/MI Röhrndl mittels Deckblatt Nr. 22 und Freigabe zur frühzeitigen Fachstellen- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 13

Sachverhalt

Es wird auf der Grundlage des Planungsentwurfs dargestellt, dass aufgrund der Betreibsaufgabe des Eigentümers der „Wasner-Hütte“ und der Tatsache, dass aufgrund fehlender Interessenten keine gastronomische Folgenutzung mehr möglich ist, zur Ermöglichung des neuen Betriebskonzepts eine Änderung des Bebauungsplanes vom derzeitigen SO-Bereich in einen GE-Bereich erfolgen muss. Der neue Betrieb plant hier die Beschichtung von Metallwerkteilen. Hinsichtlich der Lärmschutzvorgaben wird sich eine Verbesserung ergeben, da der Gaststättenlärm wegfällt. Nachteilige Entwicklungen sind nicht zu erkennen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „Untergriesbach-Röhrndl“ mittels Deckblatt Nr. 22 für den Bereich der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 261/4 und 261/5, jeweils Gemarkung Untergriesbach mit dem Ziel der Umwandlung eines bestehenden Sondergebiets Gastronomie in eine Gewerbefläche.


Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den vorgelegten Entwurf des Deckbaltts Nr. 22 zum Bebauungsplan Untergriesbach-Röhrndl des Architekturstudios Schindler in der Fassung vom 11.01.2024 zur Kenntnis, billigt diesen und gibt ihn zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit frei.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „Untergriesbach-Röhrndl“ mittels Deckblatt Nr. 22 für den Bereich der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 261/4 und 261/5, jeweils Gemarkung Untergriesbach mit dem Ziel der Umwandlung eines bestehenden Sondergebiets Gastronomie in eine Gewerbefläche.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den vorgelegten Entwurf des Deckbaltts Nr. 22 zum Bebauungsplan Untergriesbach-Röhrndl des Architekturstudios Schindler in der Fassung vom 11.01.2024 zur Kenntnis, billigt diesen und gibt ihn zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit frei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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14. Beschaffung von zwei Schneepflügen für den gemeindlichen Bauhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 14

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erklärt, dass zwei der gemeindlichen Schneepflüge aus den Baujahren 1982 (PA-MU 607) und 1984 (PA-MU 604) stammen. Aufgrund der bevorstehenden Defekte der Schneepflüge hat der Kämmerer des Marktes Untergriesbach nachstehende Angebote von der Firma Beutlhauser und von Roland Löw (Land- KFZ- und Kommunaltechnik) eingeholt. 


Firma Beutlhauser
Roland Löw
Schneepflug 1 für LKW PA-MU 607
17.143,50 €
16.337,50 €
Schneepflug 2 für LKW PA-MU 604
15.783,50 €
15.172,50 €
gesamt 
32.927,00 €
31.510,00 €


Die Anschaffung von Schneepflügen ist von entscheidender Bedeutung, um die Straßen und öffentlichen Wege während des Winters schnell und effizient räumen zu können.  Außerdem stehen die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sowie die Aufrechterhaltung des Verkehrs im Vordergrund. 


Aufgrund des genannten Sachverhaltes mussten diese Anschaffungen als Eilentscheidungen behandelt werden. Bürgermeister Duschl hat gem. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO („Der erste Bürgermeister ist befugt, an Stelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen.“) die dringliche Anordnung veranlasst und die Anschaffung der beiden Schneepflüge erfolgte bereits am 13.12.2023 bei Roland Löw (Land- KFZ- und Kommunaltechnik) i. H. v. den oben genannten Angebotspreisen. 

Zu erwähnen ist, dass grundsätzlich im Finanzplan 2025 zwei Schneepflüge mit 40.000,00 € (gesamt) enthalten sind. Die Finanzplanung wurde daher mittelfristig eingehalten. Außerdem ist ab 01.01.2024 mit Preiserhöhungen zu rechnen. 
 

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die Anschaffung der beiden Schneepflüge bei Roland Löw in Höhe von 31.510,00 € zur Kenntnis. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die Anschaffung der beiden Schneepflüge bei Roland Löw in Höhe von 31.510,00 € zur Kenntnis. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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15. Information zu verschiedenen Anfragen aus dem Gremium (Klimaschule Schaibing, Planungen Heimattage 2025, Rettungsdienststandort Ziering/Schaibing, Planungen Standort Recyclinghof)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 15

Sachverhalt

Aus dem Gremium sind nachfolgende Anträge auf Behandlung bzw. Berichterstattung im Gremium eingegangen:

  • Vorschlag auf Etablierung einer Klimaschule an der Grundschule Schaibing
  • Mitteilung zu den beabsichtigten Planungen zu den Heimattagen
  • Information zum geplanten Rettungsdienststandort Schaibing
  • Information zu den Planungen zum Standort des Recyclinghofes

Aufgrund der umfangreichen Tagesordnung in dieser Sitzung erfolgt zu den einzelnen Punkten nur eine kurze Stellungnahme des Bürgermeisters. Soweit eine weitergehende Beratung bzw. Vorbereitung der Punkte notwendig ist, wird dies in einer der kommenden Sitzungen erfolgen.

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16. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 45. Sitzung des Marktgemeinderates 22.01.2024 ö beschließend 16

Sachverhalt

Zuschuss bauhistorische Untersuchung Sanierung Anwesen Marktplatz 21 „Spindlerhaus“

In der Marktgemeinderatssitzung am 23.02.2023 hat der Marktgemeinderat beschlossen, dem Antrag von Herrn Hartmut Spieth, Taubing 4, 94107 Untergriesbach auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zur Voruntersuchung des Anwesens Marktplatz 21 zuzustimmen. Weiterhin wurde beschlossen, dass aufgrund des historischen Werts des Anwesens für die Ortsgeschichte eine Bezuschussung zu den bauhistorischen Untersuchungen im Zuge der Sanierung in Höhe von 3.000,00 Euro geleistet wird. 

Herr Hartmut Spieth hat nun mit Schreiben vom 05.12.2023 um Auszahlung des bewilligten Zuschusses gebeten. Der Nachweis zu den Kosten der Voruntersuchungen liegt dem Markt Untergriesbach vor.

Der Markt Untergriesbach hat den Zuschuss in Höhe von 3.000,00 Euro noch im Haushaltsjahr 2023 verbucht und bereits an Herrn Spieth ausgezahlt.

Mobilfunk, Standort Reut, E-Mail 17.01.2024
  • Bekanntgabe Marktgemeinderat
  • ggf. Information an benachbarte Grundstückseigentümer

Mobilfunk, Standort Gottsdorf
  • Bauantrag in vorliegender Form zurückgezogen
  • Info Gemeinderat

Mobilfunk, Standort Jochenstein
  • neue Standortsuche
  • ggf. Kläranlage
  • Info Gemeinderat

Datenstand vom 08.02.2024 09:21 Uhr