Datum: 27.05.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Untergriesbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift zur 48. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach
2 Bauantrag auf Generalsanierung der Turnhalle an der Mittelschule in Untergriesbach auf Fl.Nr. 887/2, Gemarkung Untergriesbach
3 Gemeindliche Bauleitplanung - Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück mit der Fl.Nr. 302, Gemarkung Schaibing in Rothenkreuz; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4 Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Änderung des Bebauungsplanes "Schaibing Mitte" mit Deckblatt Nr. 3
5 Gemeindliche Bauleitplanung - Beratung und Beschlussfassung zur Änderung des Bebauungsplanes WA Schaibing Süd mittels nochmaliger Auslegung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Vorstellung, Beratung und Beschlussfassung zu den Ergebnissen aus der Klausurtagung des Marktgemeinderates
7 Information und Grundsatzbeschlussfassung zum Erwerb und Einbau einer UV-Entkeimungsanlage zur weitgehenden Vermeidung von Verkeimungen im Leitungsnetz der Trinkwasserversorgung
8 Bekanntgabe - Kurzinformation zur Umsetzung der Grundsteuerreform beim Markt Untergriesbach

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1. Genehmigung der Niederschrift zur 48. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 49. Sitzung des Marktgemeinderates 27.05.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl verweist darauf, dass die Niederschrift zur 48. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach im Vorfeld zur heutigen Sitzung in der Verwaltung aufgelegt bzw. am Sitzungstag im Sitzungssaal zur Einsicht bereitgestellt worden ist. Die Niederschrift zum öffentlichen Sitzungsteil sei zudem im Ratsinformationssystem eingestellt. Der Bürgermeister fragt das Gremium, ob es Anmerkungen oder Einwendungen zur Niederschrift gibt.

Dies ist nicht der Fall.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 48. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 48. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger ist aus beruflichen Gründen bei Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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2. Bauantrag auf Generalsanierung der Turnhalle an der Mittelschule in Untergriesbach auf Fl.Nr. 887/2, Gemarkung Untergriesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 49. Sitzung des Marktgemeinderates 27.05.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl informiert die anwesenden Mitglieder des Marktgemeinderates, dass ein Bauantrag auf Generalsanierung der Turnhalle an der Mittelschule in Untergriesbach auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 887/2, Gemarkung Untergriesbach gestellt wird. 

Der Förderantrag für die Generalsanierung der Turnhalle an der Mittelschule liege der Regierung bereits vor. Die Bauarbeiten sollen wenn möglich noch im Herbst beginnen, damit die Turnhallennutzung für das Schuljahr 2025/2026 wieder möglich sein wird.

Der Einstieg in die Sanierungsmaßnahme zum jetzigen Zeitpunkt sei zwar aufgrund des EFRE-Förderprogramms erfolgt, welches nun aufgrund der Begleitumstände und Förderbedingungen nicht genutzt werden könne, aufgrund der erheblichen Mängel an der Bausubstanz und der Ausstattung der Halle sei jedoch eine Sanierungsmaßnahme zwingend notwendig. Durch die bereits zugesagte KIP-S Förderung, mit der ein Teil der Maßnahme mit einem Fördersatz von 90 Prozent gefördert werden kann, ist der Zeitdruck gegeben. Um dieses Programm ausschöpfen zu können, ist ein Maßnahmenabschluss 2025 erforderlich.

Aus technischer Sicht ist das schwerwiegendste Argument für eine schnellstmögliche Sanierung der Halle das Ergebnis einer Statikprüfung. Im Herbst 2023 sind nach Darstellung von Bauamtsleiter Hans-Peter Lang die Leimbinder durch das Büro Grandl + Hecker Ingenieure auf Standsicherheit überprüft worden. Das Ergebnis der Prüfung ist damals wie folgt zusammengefasst worden:

Sowohl die erkundete Stauchung an einem Binderauflager als auch die erkundeten Risse an sämtlichen Bindern besitzen einen erheblichen Einfluss auf das vorhandene Standsicherheitsniveau. Aus der Sicht des Verfassers wird empfohlen, unter Berücksichtigung der erkundeten standsicherheitsreduzierenden Merkmale, das vorhandene Standsicherheitsniveau rechnerisch neu zu bewerten. 

Eine Fortnutzung der Binder für eine weitere Bauwerksnutzungsperiode (ca. 50 Jahre) wird nicht empfohlen, da davon ausgegangen werden muss, dass sich die Rissbildungen im Bereich der Leimfugen mit zunehmendem Alter intensivieren und somit auch das gegebene Standsicherheitsniveau ggf. bis zu einem ungenügenden Zustand weiter reduzieren.

Das Ergebnis ist laut Bauamtsleiter Lang so zu verstehen, dass die reguläre Hallennutzung in den kommenden Jahren ohne Bedenken möglich ist. Gefahren für Nutzer können auch auf Grundlage der aktuellen Statikprüfung ausgeschlossen werden. Bei erhöhter Schneelast (bei stärkeren Schneefällen mit nachfolgendem Regen) werde die Halle aber jeweils vorsichtshalber von Schnee befreit werden müssen. Dies sei vergangenen Winter bereits einmal erfolgt.

Neben dem Ergebnis der Statikprüfung stellt Bauamtsleiter Lang dar, dass das Dach der Halle vor allem bei stärkeren Regenereignissen bereits Undichtigkeiten aufweist und zudem die Abwasserleitungen bereits erhebliche Schadstellen aufweisen und so den regulären Betrieb der Halle beeinträchtigen.

Hinsichtlich der energetischen Beschaffenheit der Halle wird festgestellt, dass weder die aktuell verbauten Fenster und Türen – die zudem zu großen Teilen schon mängelbehaftet sind – noch die Außenhaut der Halle auch nur annähernd gängige energetische Standards erfüllen. Durch den schlechten Zustand in diesem Bereich ergeben sich hohe Betriebskosten. Auch die elektrischen Einrichtungen entsprechen nicht dem Stand der Zeit und sind daher extrem unwirtschaftlich.

Die sanitären Einrichtungen und Sanitärinstallationen insbesondere in den Duschen und Toiletten des Umkleidetrakts sind zu großen Teilen defekt und nur noch eingeschränkt nutzbar. Zudem entsprechen die Installationen nicht den Anforderungen an den Gesundheitsschutz.

Im Rahmen der regelmäßigen Sicherheitsprüfungen durch den Bayerischen Sportstättenservice werden seit Jahren wiederholt nachfolgende Mängel insbesondere im Hallenbereich beanstandet:

Bauliche Mängel:

  • Holzverkleidung/Prallwände
    • mehrfach gebrochen
    • Lüftungsgitter nicht wandbündig
  • Ebenheit der Innenraumverkleidung
    • nicht vermeidbare Kanten nicht abgerundet
    • Konsolen nicht nachgiebig 
    • Nischen von Aufwickelkonsolen nicht verkleidet
    • hervorstehende Kletterstangen → provisorische Sicherung durch Matten nötig
    • Sprossenwände nicht abgedeckt → provisorische Sicherung durch Matten nötig
  • Trennvorhang defekt
  • Geräteraumtore
    • offene Federn nicht abgeschirmt
    • keine Sicherung gegen Herabfallen
    • ragen bei Öffnung und im geöffneten Zustand in die Halle → nicht zulässig
  • Leuchtkörper nicht ballwurfsicher

Mängel an Sportgeräten:
  • Seilabhängung defekt
    • eine Seilabhängung aufgrund eines defekten Drehwirbels dauerhaft gesperrt
  • abgeriebene und verbrauchte Klettertaue
  • Basketballkörbe 
    • Zielbretter defekt
    • Verschraubungen defekt
    • Korbbefestigungen nicht mehr vorschriftsgemäß
  • Bewegliche Gerätschaften
    • Kipprollen der Sprungkästen nicht mehr vorschriftsgemäß
    • Gleitschutz und Lederbezüge erneuerungsbedürftig

Neben diesen Mängeln sei festzustellen, dass der Boden der Halle nicht mehr die aktuellen Anforderungen an eine moderne Sportstätte erfüllt.

Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Sportbetrieb mit Einschränkungen zwar aktuell in der Halle zwar noch sichergestellt werden kann, dass jedoch ein Betrieb über einen längeren Zeitraum hin nicht mehr zu verantworten sei. Zudem müsse man die befristet zur Verfügung stehenden Fördermittel des KIP-S-Programms berücksichtigen und so eine zeitnahe Umsetzung verfolgen.

Aus dem Gremium wird im Rahmen der Beratung auf den geplanten Anbau für die Lagerung von Gerätschaften insbesondere der Ringer hingewiesen. Auf entsprechende Nachfrage erläutert die Verwaltung, dass dieser Anbau auch nötig würde, wenn das angedachte Trainingsgebäude im unmittelbaren Anschluss an die Turnhalle kommen würde. In diesem Anbau wäre insbesondere die Lagerung der Wettkampfausstattung vorgesehen und zudem könnte dieser Anbau für die Bewirtung der Gäste der Ringer genutzt werden. Die Einrichtungen für Catering stünden aber auch für schulische oder kommunale Veranstaltungen zur Verfügung. Die geschätzten Kosten von rund 200.000,-- EUR wären nicht förderfähig und würden nach aktuellem Stand komplett durch den Markt Untergriesbach getragen.

Inwieweit durch die Erstellung eines Trainingszentrums für die Ringer eine Nutzung der Untergeschoßräume durch die Ringer entbehrliche machen würde, lässt sich nach Aussage des Bürgermeisters derzeit noch nicht abschätzen. Man befinde sich in dauernden Gesprächen mit den Verantwortlichen der Sparte Ringen. Eine zeitgleiche Umsetzung des Baus ist aufgrund des notwendigen Planungs- und Fördervorlaufes bei den Ringern auszuschließen, es werde jedoch so geplant, dass ein etwaiger späterer Anbau angeschlossen werden könnte.

Auf Nachfrage erläutert Bauamtsleiter Lang, dass eine 12-monatige Bauzeit für Dachsanierung, Anbau und Innenausbau vorgesehen und dann die Halle wieder für den Sportunterricht nutzbar wäre. Der Bau soll möglichst im Herbst mit der Dachkonstruktion beginnen und im Anschluss soll während der Wintermonate der Innenausbau erfolgen.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach stimmt dem vorgelegten Bauantrag auf Generalsanierung der Turnhalle an der Mittelschule in Untergriesbach auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 887/2, Gemarkung Untergriesbach zu. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach stimmt dem vorgelegten Bauantrag auf Generalsanierung der Turnhalle an der Mittelschule in Untergriesbach auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 887/2, Gemarkung Untergriesbach zu. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger ist aus beruflichen Gründen bei Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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3. Gemeindliche Bauleitplanung - Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück mit der Fl.Nr. 302, Gemarkung Schaibing in Rothenkreuz; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 49. Sitzung des Marktgemeinderates 27.05.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erläutert unter Verweis auf die Plandarstellung, dass in verschiedenen Vorbesprechungen, wie dem Gremium auch schon berichtet, mit dem Grundstückseigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. 302, Gemarkung Schaibing (Teilfläche) nahe Rothenkreuz die Möglichkeit besprochen worden ist, das Grundstück für eine Bebauung zu entwickeln.

In Abstimmung mit dem Landratsamt Passau sei die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung als beste Option empfohlen worden.

Eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB soll es der Gemeinde in einfach gelagerten Fällen ermöglichen, schnell und ohne aufwendiges Verfahren Baurecht zu schaffen.

Die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung sind:
  • Vorhandener Ortsteil als Innenbereich
  • Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
  • Die bestehende Bebauung muss die eingezogene Fläche prägen
  • Keine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan erforderlich
  • Geordnete städtebauliche Entwicklung als Ziel
  • Keine Vorhaben welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern
  • Keine Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebiete (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie = FFH-Gebiete und EG-Vogelschutzrichtlinie) im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes

Da diese Voraussetzungen aus Sicht des Landratsamtes und der Verwaltung am betroffenen Grundstücksteil gegeben sind, könne der Markt Untergriesbach nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB eine Einbeziehungssatzung „Rothenkreuz“ für eine Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 302, Gemarkung Schaibing südlich der Staatsstraße 2319 und östlich der Ortsstraße Fl.Nr. 307 aufstellen.

Der Geltungsbereich (=Grundstück) soll den westlichen Teil des Flurstücks 302, Gemarkung Schaibing, Markt Untergriesbach, Ortsteil Rothenkreuz umschließen. Die Größe des Geltungsbereiches soll 2.705 m² betragen.

Da sich das Grundstück am südöstlichen Ortsrand überwiegend im Außenbereich befindet, sei für die Verwirklichung der geplanten Maßnahme der Erlass einer Einbeziehungssatzung mit nachfolgender Begründung und Zielsetzung erforderlich:

In Rothenkreuz stehen weder private noch gemeindliche Bauplätze zur Verfügung. Der Markt Untergriesbach will dort jungen Familien und Handwerkern den Zuzug ermöglichen und dazu Bauplätze zur Verfügung stellen.

Ziel der Einbeziehungssatzung ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung mit Ein- oder Mehrfamilienhäusern mit Garagen auf zwei Bauplätzen, zusätzlich dazu den Bau einer – dem südlichen Haus zugeordneten – gewerblichen unterirdischen Halle, in einem für den Ort verträglichen Rahmen auf dem betroffenen Grundstück zu schaffen.

Die zu überplanende Fläche liegt zwar überwiegend formell im Außenbereich, eine Bebauung des Grundstücks ist unter der Berücksichtigung der bereits vorhandenen umliegenden Bebauung jedoch städtebaulich vertretbar und führt zu einer maßvollen Nachverdichtung der bestehenden Siedlungsstruktur. Die bestehende Bebauung westlich und südlich der Ortsstraße prägt die einzubeziehende Fläche. Der Bauherr ist auch Grundstückseigentümer.

Die wesentlichen Festsetzungen der Satzung werden im Rahmen der Beratung zur Planung dargestellt und erläutert.


Im Rahmen der Vorplanung haben sich nach Darstellung der Verwaltung einzelne Problemfelder der Erschließung ergeben, welche zu klären bzw. zu entscheiden sind:

  • Abwasserbeseitigung: 

Die Schmutzwasserleitung führt in der Straße direkt am Grundstück vorbei und ein Anschluss kann hergestellt werden. Das Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück schadlos zu versickern.

  • Wasserversorgung:

Die nächste Anschlussmöglichkeit der Wasserversorgung befindet sich im Kreuzungsbereich der Staatsstraße 2319 (Fl.Nr. 293, Gemarkung Schaibing) mit der Kreisstraße PA 24 (Fl.Nr. 170/6, Gemarkung Schaibing). Die benachbarten Anwesen Rothenkreuz 22 und 9 haben ihre Erschließung mittels überlanger Hausanschlussleitung eigenständig gesichert. Dies müsste im Zuge der Maßnahmenumsetzung auch durch den Antragsteller bzw. Eigentümer erfolgen. Die Leitung sowie alle Aufgaben des Unterhalts, der Reparatur und der Erneuerung sowie der Haftung verbleiben beim Eigentümer. Dies ist in der Satzung so vorgesehen und wird durch einen gesonderten Gestattungsvertrag zur Leitungsführung in öffentlichen Grundstücken zusätzlich vertraglich fixiert.

  • Straßenerschließung:

Die Erschließung der beiden jetzt angrenzenden Anwesen erfolgt über eine als Ortsstraße gewidmete öffentliche Fläche, die nicht als Erschließungsstraße ausgebaut ist. Aktuell ist nur der Abzweigungsbereich zur St2319 asphaltiert und danach ist der Weg geschottert und mit einer minimalistischen Entwässerung versehen. Der Markt Untergriesbach übernimmt den Winterdienst auf diesem Weg.

Für die Erschließung der jetzigen Anlieger ist die vorhandene Situation ausreichend. Sofern eine weitere Bebauung und eine zusätzliche gewerbliche Nutzung erfolgen soll, ist die aktuelle Erschließung nicht ausreichend. Aus Sicht der Verwaltung müsste eine Zuwegung mit einer funktionierenden Entwässerung sowie einer asphaltierten Fahrbahn erstellt werden. Eine voll ausgebaute Erschließungsstraße, die eine Beitragspflicht auslösen würde, wird seitens der Verwaltung nicht als zwingend notwendig erachtet. 

Die aktuellen Anlieger beantragen derzeit keine Verbesserung und für die derzeitige Funktion ist die Zufahrt ausreichend. Da die Verbesserung der Zufahrt durch die zusätzliche Bebauung gemäß Einbeziehungssatzung ausgelöst wird, ist der Verursacher auch für die Erstellung der verbesserten Zufahrt zuständig. Inwieweit sich die Nachbarn an dieser Maßnahme beteiligen, ist durch den Antragsteller selbst zu klären. 

Eine spätere Erschließung durch den Markt Untergriesbach sollte nicht auf Antrag eines Antragstellers erfolgen, sondern nur bei Einigkeit aller betroffenen Anlieger, die im Erschließungsfall auch 90 Prozent der Kosten tragen müssen. Diese Entscheidung sollte in einem gesonderten Beschluss und in einem Vertrag mit dem Antragsteller festgehalten werden.

Sofern diese Punkte im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt und bestätigt werden, sieht die Verwaltung die Grundlage für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Rothenkreuz“ gegeben.

In der Diskussion wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Planung und Umsetzung auch darauf zu achten sei, einen Wendehammer am Ende der Erschließungsstraße vorzusehen und auf eine ausreichende Fläche zur Lagerung von Schnee zu achten. Dies müsse mit dem Antragsteller vor Inkrafttreten der Satzung vereinbart werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Markt Untergriesbach verpflichtet für den Fall des Inkrafttretens der Einbeziehungssatzung Rothenkreuz den Antragsteller und Eigentümer des Grundstückes (oder dessen Rechtsnachfolger) zur Herstellung einer asphaltierten Zufahrt einschließlich einer ordnungsgemäßen Entwässerung gemäß den Vorgaben des gemeindlichen Bauamts. Die Zufahrtsstraße soll den künftigen Anforderungen entsprechen und eine wirtschaftliche Lösung darstellen.


Beschluss 2:

Der Markt Untergriesbach verpflichtet für den Fall des Inkrafttretens der Einbeziehungssatzung Rothenkreuz den Antragsteller und Eigentümer des Grundstückes (oder dessen Rechtsnachfolger) zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Anschlusses an die Wasserversorgung des Marktes Untergriesbach. Dies hat durch die Herstellung eines überlangen Hausanschlusses zu erfolgen, der nach Vorgaben des Marktes zu erfolgen hat und für die beiden geplanten Gebäude einen separat abzusperrenden Hausanschluss vorsehen muss. Der überlange Hausanschluss verbleibt im Eigentum und in der Unterhaltsverpflichtung des Grundstückseigentümers bzw. dessen Rechtsnachfolgern. Die Rechte und Pflichten des Eigentümers werden in einem Gestattungsvertrag geregelt.


Beschluss 3:

Auf Basis der vorstehenden Voraussetzungen beschließt der Marktgemeinderat Untergriesbach gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Rothenkreuz“ für eine Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 302, Gemarkung Schaibing südlich der Staatsstraße 2319 und östlich der Ortsstraße Fl.Nr. 307 (vgl. Lageplan des Satzungsentwurfs). Ziel dieser Bauleitplanung ist die Schaffung von zwei Bauflächen für Ein- oder Mehrfamilienhäuser in ortstypischer Bauweise sowie die Ergänzung dieser Bebauung um eine unterirdische gewerbliche Fläche zur Kombination von Wohnen und Arbeiten in Rothenkreuz.

Beschluss 1

Der Markt Untergriesbach verpflichtet für den Fall des Inkrafttretens der Einbeziehungssatzung Rothenkreuz den Antragsteller und Eigentümer des Grundstückes (oder dessen Rechtsnachfolger) zur Herstellung einer asphaltierten Zufahrt einschließlich einer ordnungsgemäßen Entwässerung gemäß den Vorgaben des gemeindlichen Bauamts. Die Zufahrtsstraße soll den künftigen Anforderungen entsprechen und eine wirtschaftliche Lösung darstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Markt Untergriesbach verpflichtet für den Fall des Inkrafttretens der Einbeziehungssatzung Rothenkreuz den Antragsteller und Eigentümer des Grundstückes (oder dessen Rechtsnachfolger) zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Anschlusses an die Wasserversorgung des Marktes Untergriesbach. Dies hat durch die Herstellung eines überlangen Hausanschlusses zu erfolgen, der nach Vorgaben des Marktes zu erfolgen hat und für die beiden geplanten Gebäude einen separat abzusperrenden Hausanschluss vorsehen muss. Der überlange Hausanschluss verbleibt im Eigentum und in der Unterhaltsverpflichtung des Grundstückseigentümers bzw. dessen Rechtsnachfolgern. Die Rechte und Pflichten des Eigentümers werden in einem Gestattungsvertrag geregelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Auf Basis der vorstehenden Voraussetzungen beschließt der Marktgemeinderat Untergriesbach gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Rothenkreuz“ für eine Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 302, Gemarkung Schaibing südlich der Staatsstraße 2319 und östlich der Ortsstraße Fl.Nr. 307 (vgl. Lageplan des Satzungsentwurfs). Ziel dieser Bauleitplanung ist die Schaffung von zwei Bauflächen für Ein- oder Mehrfamilienhäuser in ortstypischer Bauweise sowie die Ergänzung dieser Bebauung um eine unterirdische gewerbliche Fläche zur Kombination von Wohnen und Arbeiten in Rothenkreuz.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger ist aus beruflichen Gründen bei Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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4. Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Änderung des Bebauungsplanes "Schaibing Mitte" mit Deckblatt Nr. 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 49. Sitzung des Marktgemeinderates 27.05.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Zeit zwischen dem 18.04.2024 und dem 22.05.2024 hat nach Darstellung der Verwaltung die reguläre Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes „Schaibing Mitte“ mittels Deckblatt 3 im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB stattgefunden. 

Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung.


Landratsamt Passau – Bauwesen rechtlich (Baubezirk Nord, Herr Altmann) 

Zu dem vorgelegten Bebauungsplandeckblattentwurf in der Fassung vom 10.01.2024 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung: 

  1. Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei. 

  1. Die Stellungnahme des Kreisbaumeiesters wird baldmöglichst nachgereicht. 

  1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplandeckblattes liegt in keinem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, sodass es von der Unteren Wasserrechtsbehörde – Bereich „Überschwemmungsgebiete“ keine Bedenken gibt. 

  1. Das Sachgebiet 53 (Abwasser/Oberflächenwasser) hat der vorgelegten Planung formlos zugestimmt. 

  1. Rechtliche Beurteilung 

  1. Die Verfahrensvermerke sind komplett zu überarbeiten. Es wird empfohlen, das Muster aus den aktuellen Planungshilfen des Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zu verwenden. 

Die Planung ist durch den Planer diesbezüglich zu überarbeiten und die Verfahrensvermerke auf Basis der Planungshilfen zu aktualisieren.

  1. Der erste Satz „Eigentümer der betroffenen…“ ist zu streichen. 

Planung ist entsprechend anzupassen. Die Formulierung „Eigentümer der betroffenen und/oder benachbarten Grundstücke haben der Änderung nicht widersprochen.“ ist im Bebauungsplan überflüssig.

  1. Den Verfahrensunterlangen ist ein Plan des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans beizufügen, damit ein Vergleich zu den Änderungen durch dieses Deckblatt möglich wird. 

Vorgabe wird erfüllt.

  1. Sollen aus Parzelle 15 nun zwei Parzellen werden? Wie erfolgt die Erschließung des hinteren Teils der Parzelle? 

Aus Parzelle 15 werden aufgrund der Eigentumsverhältnisse zwei Parzellen. Die „hintere“ Parzelle wird bauplanungsrechtlich dem Grundstück mit der Fl.Nr. 116/1, Gemarkung Schaibing zugeordnet. Die eigentumsrechtliche Zuordnung besteht bereits jetzt. Eine Erschließung dieser Parzelle erfolgt über eine dingliche Sicherung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 116, Gemarkung Schaibing. 

Diese Ergänzung ist in die Begründung aufzunehmen.

  1. Das Baufenster der „hinteren“ Parzelle hat nur an drei Seiten Baugrenzen. 

Die Baugrenzen ergeben sich aufgrund der Zuordnung der Grundstücke (vgl. Ausführungen zu d).

  1. Das Baufenster der „vorderen“ Parzelle hält wohl die Abstandsflächen zur „hinteren“ Parzelle nicht ein. Ein Mindestabstand von 3 m ist zu beachten. Generell wird empfohlen, den Abstand der Baufenster zu den Grundstücksgrenzen zu bemaßen.

Eine Bemaßung ist in die Planung aufzunehmen. Aufgrund der geringen Grundstücksgröße weist die Grenze des Baufenstere zur „hinteren“ Parzelle hin einen geringeren Abstand als 3 m hin, um in diesem Bereich die Bebauung mit nicht abstandsflächenpflichtigen Gebäuden zu ermöglichen (hier: Carport).


Landratsamt Passau – Kreisbaumeister

Stellungnahme wird nachgereicht.


Landratsamt Passau – Technischer Umweltschutz (Herr Mauser)

Keine Bedenken 


Landratsamt Passau – Sachgebiet 53, Wasserrecht 

Keine Bedenken- Altlasten 
Keine Altlasten im betroffenen Bereich lt. ABuDIS bekannt. 

Im Falle von Aufschüttungen in Zusammenhang mit einer Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht wären die §§ 6 8 BBodschG zu beachten. 

Auf die Verpflichtung nach § 7 BBodSchG wird hingewiesen. 


Landratsamt Passau – Untere Naturschutzbehörde (Frau Kotz)

Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besteht mit der Planung Einverständnis. 


Landratsamt Passau – Kreisbrandrat Josef Ascher 

… seitens des abwehrenden Brandschutzes bestehen gegen die Änderung Bebauungsplan mittels Deckblatt Nr. 3 in der dargestellten Form keine Bedenken, wenn die Anforderungen des Art. 5 (1) BayBO beachtet werden. 


Regierung Niederbayern 

Die Planung dient der Nachverdichtung bzw. der Nutzung von Bauflächenreserven und ist daher hinsichtlich der Erfordernisse der Raumordnung zu begrüßen.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau 

Bereich Landwirtschaft:
Aus landwirtschaftlicher Sicht besteht Einverständnis mit der geplanten Änderung des Bebauungsplans „WA Schaibing Mitte“ durch Deckblatt Nr. 3. 

Bereich Forsten:
Aus forstwirtschaftlicher Sicht besteht Einverständnis mit der geplanten Änderung des Bebauungsplans „WA Schaibing Mitte“ durch Deckblatt Nr. 3.


Wasserwirtschaftsamt Deggendorf 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände.


Stadt Hauzenberg

Gegen die Planung im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB werden hinsichtlich der Bebauungsplanänderung keine Einwendungen erhoben. (Beschluss des Bauausschusses vom 22.04.2024)


Bayernwerk Netz GmbH

Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

[…]



ZAW Donau-Wald

Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.

[…]

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie der Anmerkungen, Änderungsvorschläge und Abwägungen der Verwaltung zur Kenntnis, stimmt den Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen zu und beauftragt den Planer mit der Einarbeitung der beschlossenen Punkte. Die Stellungnahme des Kreisbaumeisters soll nach Vorliegen gemäß den Vorgaben der Verwaltung ebenfalls noch in die Ergänzung und Änderung der Planung einfließen. Darüber ist der Marktgemeinderat in der kommenden Sitzung zu unterrichten.


Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die nochmalige Beteiligung der betroffenen Fachstellen im Rahmen einer verkürzten Auslegung gem. § 4a BauGB nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie der Anmerkungen, Änderungsvorschläge und Abwägungen der Verwaltung zur Kenntnis, stimmt den Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen zu und beauftragt den Planer mit der Einarbeitung der beschlossenen Punkte. Die Stellungnahme des Kreisbaumeisters soll nach Vorliegen gemäß den Vorgaben der Verwaltung ebenfalls noch in die Ergänzung und Änderung der Planung einfließen. Darüber ist der Marktgemeinderat in der kommenden Sitzung zu unterrichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die nochmalige Beteiligung der betroffenen Fachstellen im Rahmen einer verkürzten Auslegung gem. § 4a BauGB nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger ist aus beruflichen Gründen bei Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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5. Gemeindliche Bauleitplanung - Beratung und Beschlussfassung zur Änderung des Bebauungsplanes WA Schaibing Süd mittels nochmaliger Auslegung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 49. Sitzung des Marktgemeinderates 27.05.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Gremium wird darüber unterrichtet, dass der Bebauungsplan Schaibing Süd durch den Marktgemeinderat Untergriesbach am 26.09.2018 vorbehaltlich der Einarbeitung der damals beschlossenen Änderungen als Satzung beschlossen worden sei. Aktuell ist die Planung gemäß Bericht des Bürgermeisters noch nicht in Kraft gesetzt, da dies erst mit Feststehen der Erschließungskonditionen erfolgen sollte.

Nun habe sich in Abstimmung mit Herrn Tobias Schmid und Herrn Christoph Windpassinger eine Lösung ergeben, mit der eine Erschließung im kommenden Jahr ermöglicht werden könne. Auf Basis der bisherigen Erschließungsverträge soll die Erschließung der Firma der beiden Partner als Erschließungsträgerin übertragen werden. Die Erschließung würde eine Eigenbebauung von zwei Parzellen durch die Erschließungsträger und eine Vermarktung der übrigen Parzellen an die Interessenten des Marktes Untergriesbach beinhalten. Für alle Parzellen würde ein Wiederkaufsrecht zur Bebauungssicherung eingetragen.

Der Vertrag befinde sich derzeit in Ausarbeitung und werde dem Gremium in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Da die letzte Auslegung des Bebauungsplanes und die Beschlussfassung aber zwischenzeitlich mehr als 5 Jahre zurückliegen und nach dem Wunsch der potentiellen Erschließungsträger auch einige Anpassungen in der Planung erfolgen sollen, wird nach Auffassung der Verwaltung eine nochmalige Auslegung benötigt. Im Zuge dieser Auslegung könne dann insbesondere die aktuelle Regelung zu den Wohneinheiten angepasst werden (derzeit maximal 2 Wohneinheiten pro Parzelle). Im Sinne der gewünschten Nachverdichtung der Bebauung und aufgrund der steigenden Bau- und Grundstückskosten ist es aus der Zeit gefallen, wenn nur eine oder zwei Wohneinheiten pro Grundstück zugelassen werden. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, wenn auf den kleineren Parzellen bis zu 3 Wohneinheiten und auf den beiden größeren bis zu 5 Wohneinheiten zugelassen werden. Zudem sollte in der Planung klargestellt werden, dass die Bauweise EG, OG und ausgebautes DG (nicht als Vollgeschoß) grundsätzlich zulässig ist. Das bedeutet, dass man mit der aktuellen Wandhöhe von 7,50 m zwei Vollgeschoße und ein DG mit Kniestock bauen könnte. Die Zulässigkeit eines Kniestocks müsste für alle Gebäudetypen in die Festsetzungen aufgenommen werden. Im DG ergäbe sich dann jeweils eine gut nutzbare Mansardenwohnung und der Baukörper würde nicht anders aussehen, als aktuell vorgesehen. Sofern mehr Wohneinheiten eingerichtet werden, sei aber auch der Stellplatznachweis entsprechend zu erbringen. Pro Wohneinheit seien dann 1,5 Stellplätze notwendig.

Hinsichtlich der Erschließungsregelung sei vorgesehen, dass im Zuge der nun anstehenden Erschließung des Plangebiets auf den Bau der beiden Stiche Richtung Süden sowie des Wendehammers verzichtet werden kann. Im Gegenzug wäre aber die Durchfahrt auf der Fl.Nr. 26/1, Gemarkung Schaibing herzustellen. Mit der so entstehenden Ringstraße könne die Erschließung gesichert werden. Der Stich bis zur Hauszufahrt Zieglmeier werde mit erschlossen, soweit dies von den Eigentümern gewünscht wird. 

Sofern im Falle einer künftigen Erweiterung einmal die beiden Stiche und/oder der Wendehammer nötig würden, müssten diese im Zuge der Erweiterung hergestellt und kostentechnisch dann auch diesem Bauabschnitt zugerechnet werden.

Wenn durch den Marktgemeinderat eine Zustimmung zu dieser Vorgehensweise erfolgt, würde die Planung nun in der angesprochenen Form angepasst und unmittelbar zur erneuten Fachstellen- und Öffentlichkeitsbeteiligung freigegeben.

Im Rahmen der Beratung wird aus dem Gremium darauf hingewiesen, dass nach dem vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes als Dachformen sowohl Sattel- als auch Pult-, Walm- und Zeltdach zugelassen seien. Da in anderen Baugebieten die Dachformen Walm-, Zelt- und Pultdach ausgeschlossen seien, solle man sich Gedanken darüber machen, ob dies in der vorliegenden Planung nicht auch angepasst werden soll, um hier eine einheitliche Linie zu erreichen. 

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt, dass auch im Verfahren der nochmaligen Auslegung des Bebauungsplanes „WA Schaibing Süd“ zur Anpassung der Zahl der Wohneinheiten die bisher festgesetzten zulässigen Dachformen beibehalten werden sollen.


Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach stimmt der dargestellten Vorgehensweise zur Erschließung des Baugebiets „WA Schaibing Süd“ grundsätzlich zu. Die Verwaltung wird mit der Ausarbeitung der entsprechenden Vertragsgrundlage und der Vorlage an den Marktgemeinderat beauftragt.


Beschluss 3:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach hebt den Satzungsbeschluss vom 26.09.20218 zum Bebauungsplan „WA Schaibing Süd“ auf, beauftragt den Architekten mit den nachfolgenden Änderungen:

  • Anpassung der maximal zulässigen Wohneinheiten auf den Parzellen 5, 6, 10, 11 und 12 von derzeit zwei auf künftig drei Wohneinheiten.
  • Anpassung der maximal zulässigen Wohneinheiten auf den Parzellen 3 und 4 von derzeit zwei auf künftig fünf Wohneinheiten.
  • Feststellen der grundsätzlichen Zulässigkeit des Haustyps EG, OG und ausgebautes DG (nicht als Vollgeschoß) unabhängig von der Hangneigung
  • Festlegung der notwendigen Stellplatzanzahl von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit

und gibt die angepasste Planung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachstellen gemäß § 4a BauGB frei.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt, dass auch im Verfahren der nochmaligen Auslegung des Bebauungsplanes „WA Schaibing Süd“ zur Anpassung der Zahl der Wohneinheiten die bisher festgesetzten zulässigen Dachformen beibehalten werden sollen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat Untergriesbach stimmt der dargestellten Vorgehensweise zur Erschließung des Baugebiets „WA Schaibing Süd“ grundsätzlich zu. Die Verwaltung wird mit der Ausarbeitung der entsprechenden Vertragsgrundlage und der Vorlage an den Marktgemeinderat beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Marktgemeinderat Untergriesbach hebt den Satzungsbeschluss vom 26.09.20218 zum Bebauungsplan „WA Schaibing Süd“ auf, beauftragt den Architekten mit den nachfolgenden Änderungen:

  • Anpassung der maximal zulässigen Wohneinheiten auf den Parzellen 5, 6, 10, 11 und 12 von derzeit zwei auf künftig drei Wohneinheiten.
  • Anpassung der maximal zulässigen Wohneinheiten auf den Parzellen 3 und 4 von derzeit zwei auf künftig fünf Wohneinheiten.
  • Feststellen der grundsätzlichen Zulässigkeit des Haustyps EG, OG und ausgebautes DG (nicht als Vollgeschoß) unabhängig von der Hangneigung
  • Festlegung der notwendigen Stellplatzanzahl von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit

und gibt die angepasste Planung zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachstellen gemäß § 4a BauGB frei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger ist aus beruflichen Gründen bei Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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6. Vorstellung, Beratung und Beschlussfassung zu den Ergebnissen aus der Klausurtagung des Marktgemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 49. Sitzung des Marktgemeinderates 27.05.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl informiert das Gremium, dass im Rahmen der Marktgemeinderatsklausur insbesondere nachfolgende Themen beraten worden sind, die einer weiteren Diskussion und gegebenenfalls Beschlussfassung im Marktgemeinderat bedürfen:

  1. Bebauungsplanung – Künftige Konzeption gemeindlicher Planungen

Im Ergebnis der Klausur ist man in diesem Punkt übereingekommen, dass Wohngebiete mit reiner Einfamilienwohnhausbebauung und großen Grundstücken aufgrund der enorm gestiegenen Preise sowohl im Bereich der Erschließung als auch im Bereich des Hochbaus nicht mehr zeitgemäß sind.

In einem ersten Schritt soll der Bebauungsplan „WA Mitterweg“ in Gottsdorf durch ein Deckblatt nochmals geändert werden, um kleinere Parzellen und mehr Wohneinheiten zu erreichen und somit eine effizientere Nutzung von Grund und Boden sowie eine höhere Wirtschaftlichkeit der Erschließungsanlage zu gewährleisten. Es soll eine bestmögliche Durchmischung von Hausnutzungen von Ein- bis Mehrfamilienhäusern mit dem Blick darauf erreicht werden, dass die Baukörper zueinander passen und keine Fremdkörper entstehen.


Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „WA Mitterweg“ in Gottsdorf mit dem Ziel der Nachverdichtung. Insbesondere sollen die Grundstücksgrößen reduziert und die zulässigen Wohneinheiten erhöht werden, um eine bestmögliche Nutzung von Grund und Boden zu erhalten. Weiteres Ziel ist eine bestmögliche Durchmischung von Hausnutzungen von Ein- bis Mehrfamilienhäusern mit dem Blick darauf, dass die Baukörper zueinander passen und keine Fremdkörper entstehen. Die angepasste Planung ist dem Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen.


  1. Projekt Hotel und Bad Gottsdorf

Die im Rahmen der Sitzung besprochenen und zugesagten Schreiben der Anwältin sowie der an der Finanzierung mitwirkenden Bank sind gemäß den Forderungen des Marktes vorgelegt worden. Nach aktueller Mitteilung des Projektbetreibers Schätzl ist der Termin, der für die Fortführung des Projekts entscheidend ist, für den 6. Juni 2024 anberaumt und im unmittelbaren Anschluss an diesen Termin wird die weitere Vorgehensweise sowie der Abschluss des Durchführungsvertrages final abgestimmt.

  1. Aufwertung der Schule Schaibing hinsichtlich Klima- und Umweltschutz

Installation einer Photovoltaikanlage steht gemäß den vergangenen Beschlüssen des Marktgemeinderates bevor (Genehmigung Rechtsaufsicht steht noch aus). Eine Kombination mit einer Wärmepumpe ist zum jetzigen Zeitpunkt für den Markt nicht wirtschaftlich, da auf den gemeindlichen Grünflächen derart viel Material zur Hackschnitzelproduktion anfällt, dass Brennstoffzukauf nicht notwendig ist. Seit geraumer Zeit wird Material eher verkauft als zugekauft.

Sollte sich diese Situation einmal ändern, wäre die Umsetzung einer derartigen Maßnahme immer noch möglich. Vorbereitend wird durch eine Beratung im Rahmen der ILE-Kooperation im Handlungsfeld die Untersuchung dieser Option durch das Büro Nigl + Mader in Auftrag gegeben.

  1. Heimattage 2025

Nachdem sich trotz des erneuten Aufrufes im Gemeindeblatt für die Ausrichtung der Heimattage mit Volksfest im Jahr 2025 kein Interessent gefunden hat, ist seitens des Gemeinderates zu beraten, ob das in der Klausur umrissene Konzept eines „Marktfestes“ im Ortskern mit Beteiligung der örtlichen Wirte und gegebenenfalls auch Vereinen mit Bewirtung die Heimattage unter das Motto „50 Jahre Heimattage“ gestellt werden.

Im Programm wäre es möglich in Form von Ausstellungen und Aktionen auch unter Beteiligung früherer Akteure eine Reise durch die verschiedenen Themen zu machen. Diese Themen könnten auch in einen Festzug am Sonntag einfließen und der traditionelle Standlkirta am Samstag könnte auch im Markt stattfinden.

Sofern grundsätzliche Zustimmung ergeht, würde die Verwaltung zu diesem Punkt bis zur nächsten Sitzung ein Grobkonzept ausarbeiten und dem Gremium zur Entscheidung vorlegen, mit der dann die konkreten Planungen für 2025 auch unter Beteiligung eines Festausschusses erfolgen können.


Beschlussvorschlag:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt die Verwaltung auf Basis der Konzeptidee aus der Gemeinderatsklausur zum Motto „50 Jahre Heimattage Untergriesbach“ einen Vorschlag zur Organisation eines Marktfestes auszuarbeiten und dem Gremium in der kommenden Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.

Aus dem Gremium wird angemerkt, dass eine weitergehende Diskussion zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig sei, da die Themen im Rahmen der Klausur ausführlich beraten worden seien. Die vorgeschlagenen Vorgehensweisen basieren auf diesen Beratungen und die notwendigen Beschlüsse können gefasst werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „WA Mitterweg“ in Gottsdorf mit dem Ziel der Nachverdichtung. Insbesondere sollen die Grundstücksgrößen reduziert und die zulässigen Wohneinheiten erhöht werden, um eine bestmögliche Nutzung von Grund und Boden zu erhalten. Weiteres Ziel ist eine bestmögliche Durchmischung von Hausnutzungen von Ein- bis Mehrfamilienhäusern mit dem Blick darauf, dass die Baukörper zueinander passen und keine Fremdkörper entstehen. Die angepasste Planung ist dem Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen.


Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt die Verwaltung auf Basis der Konzeptidee aus der Gemeinderatsklausur zum Motto „50 Jahre Heimattage Untergriesbach“ einen Vorschlag zur Organisation eines Marktfestes auszuarbeiten und dem Gremium in der kommenden Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „WA Mitterweg“ in Gottsdorf mit dem Ziel der Nachverdichtung. Insbesondere sollen die Grundstücksgrößen reduziert und die zulässigen Wohneinheiten erhöht werden, um eine bestmögliche Nutzung von Grund und Boden zu erhalten. Weiteres Ziel ist eine bestmögliche Durchmischung von Hausnutzungen von Ein- bis Mehrfamilienhäusern mit dem Blick darauf, dass die Baukörper zueinander passen und keine Fremdkörper entstehen. Die angepasste Planung ist dem Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt die Verwaltung auf Basis der Konzeptidee aus der Gemeinderatsklausur zum Motto „50 Jahre Heimattage Untergriesbach“ einen Vorschlag zur Organisation eines Marktfestes auszuarbeiten und dem Gremium in der kommenden Sitzung zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Information und Grundsatzbeschlussfassung zum Erwerb und Einbau einer UV-Entkeimungsanlage zur weitgehenden Vermeidung von Verkeimungen im Leitungsnetz der Trinkwasserversorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 49. Sitzung des Marktgemeinderates 27.05.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl informiert das Gremium, dass in Folge der zuletzt aufgetretenen Verunreinigung des Trinkwassers in Untergriesbach seitens des Gesundheitsamtes angekündigt worden ist, gegebenenfalls die Verpflichtung zum Einbau von technischen Anlagen zur Vermeidung derartiger Probleme anzuordnen. Technische Anlagen töten Keime mittels UV-Licht ab. 

Die erstmaligen Herstellungskosten liegen nach Schätzung des Fachpersonals bei rund 15.000,‑‑ EUR pro Anlage (Seeholz Anlage ca. 10.000,-- EUR, Montage ca. 5.000,-- EUR;  Gottsdorf kleinere Anlage (ca. 7.500,-- EUR) aber mit Trübstoffmessung (2.700,-- EUR) und Montage ca. 5.000,--). Die Wartungs- und Folgekosten seien nach den Erfahrungen des neuen Mitarbeiters Bernd Falkner in Obernzell und der Einschätzung von Wasserwart Atzinger überschaubar (Wartung ca. 1.000,-- EUR/Jahr; Strahlerwechsel ca. 1.500,-- EUR). Der Markt Obernzell verfügt nach Bericht der Verwaltung bereits über diese Einrichtungen.

Aus Sicht des technischen Personals der Wasserversorgung erscheint eine derartige Maßnahme auch empfehlenswert, weil die Betriebssicherheit der Eigenversorgung erheblich steigen würde. Eine absolute Ausfallsicherheit werde zwar auch durch diese Anlagen nicht gegeben sein, jedoch würden die meisten Problemlagen durch die verbesserte Entkeimung bereits an den Quellen vermieden. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell immer häufiger werdenden Starkregenereignisse entstehen Verkeimungen oft ohne Vorwarnung und nur durch Einschwemmung entsprechender Verunreinigungen. Diese oft nur kleinen Einträge verursachen große Probleme und Kosten, die durch die Anlage vermieden werden könnten.

Der aktuelle Einsatz sowie die erforderlichen Spülmaßnahmen und die Beprobungen aufgrund der festgestellten Verunreinigungen werden nach dem Markt Untergriesbach Darstellung des Bürgermeisters voraussichtlich etwa 10.000,‑‑ EUR an Kosten verursachen.

Im Rahmen der Diskussion teilen die Gremiumsmitglieder die Auffassung, dass derartige Investitionen in die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz unbedingt erforderlich seien. Wenn man mit diesen Maßnahmen auch nur eine Problemlage wie aktuell der Fall vermeiden kann, sei es die Investition bereits wert gewesen. Man dürfe nicht nur die Kosten sehen, die dem Markt als Wasserversorger entstehen, sondern müsse auch die Umstände und Kosten berücksichtigen, die den Haushalten, vor allem aber den gewerblichen Anschlussnehmern entstehen.

Das Gremium befürwortet in der Diskussion eine zügige Alternativenprüfung und Angebotseinholung, um schnellstmöglich auf die aktuell häufiger werdenden Problemlagen reagieren zu können.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die grundsätzliche Bereitschaft zur Anschaffung und zum Einbau von UV-Anlagen zur Entkeimung in der Trinkwassergewinnung und -aufbereitung. Die Verwaltung und das technische Fachpersonal werden mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Konzepts und der Vorlage zu Entscheidung an den Marktgemeinderat beauftragt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die grundsätzliche Bereitschaft zur Anschaffung und zum Einbau von UV-Anlagen zur Entkeimung in der Trinkwassergewinnung und -aufbereitung. Die Verwaltung und das technische Fachpersonal werden mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Konzepts und der Vorlage zu Entscheidung an den Marktgemeinderat beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe - Kurzinformation zur Umsetzung der Grundsteuerreform beim Markt Untergriesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 49. Sitzung des Marktgemeinderates 27.05.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Stand der Umsetzung:
  • Großteil der Bemessungsgrundlagen für die Grundstücke liegen vor und werden derzeit in das System eingepflegt
  • Fehlerhafte Datensätze sind abzustimmen und zu korrigieren
  • aktuell noch sehr ungenaue Datengrundlagen

Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise:
  • Korrektur möglichst vieler fehlerhafter Datensätze
  • Festlegung des Hebesatzes im Oktober oder November, wenn möglichst genaue und richtige Daten vorliegen

Datenstand vom 11.06.2024 10:31 Uhr