Datum: 16.10.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Untergriesbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 21:32 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift zur 52. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl verweist darauf, dass die Niederschrift zur 52. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach im Vorfeld zur heutigen Sitzung in der Verwaltung aufgelegt bzw. am Sitzungstag im Sitzungssaal zur Einsicht bereitgestellt worden ist. Die Niederschrift zum öffentlichen Sitzungsteil sei zudem im Ratsinformationssystem eingestellt. Der Bürgermeister fragt das Gremium, ob es Anmerkungen oder Einwendungen zur Niederschrift gibt.
Marktgemeinderatsmitglied Albert Gell weist darauf hin, dass in den Sitzungsunterlagen aus der letzten Sitzung zu Punkt 2 (Tekturantrag zum Bauantrag auf Erweiterung eines bestehenden Einfamilienwohnhauses mit Wintergarten auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 719/14, Gemarkung Untergriesbach) in der Bilddokumentation nicht das Haus des Antragstellers sondern des Nachbarn aufgeführt worden ist. Nach Prüfung der Niederschrift in der Sitzung wird festgestellt, dass dieses Bild nicht in die Niederschrift aufgenommen worden ist und auch nicht entscheidungserheblich für den damaligen Beschluss war. Die vorgelegten Pläne und Ansichten sind die richtigen gewesen. Eine Änderung der Niederschrift ist daher nicht notwendig.
Nach Klärung dieses Sachverhalts ergehen keine weiteren Wortmeldungen.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 52. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 52. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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2. Kurzvorstellung des neuen Försters für das Revier Untergriesbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl informiert das Gremium, dass das Forstrevier Untergriesbach mit Andreas Reis einen neuen Revierförster erhalten hat.
Nach zehn Jahren im Forstrevier Untergriesbach sei Christian Fischer bereits zum 17. Juni dieses Jahres mit einer neuen Aufgabe an den beiden Ämtern Deggendorf-Straubing und Passau betraut worden. Für die stets hervorragende und kollegiale Zusammenarbeit mit Christian Fischer dankt der Bürgermeister auch vor dem Gremium ausdrücklich.
Die Nachfolge im Revier Untergriesbach übernimmt nach Darstellung des Bürgermeisters Forstamtmann Andreas Reis. Der aus dem Bayerischen Wald stammende Reis sei seit Sturm „Kolle“ im Landkreis Freyung-Grafenau am AELF Regen tätig gewesen und werde künftig das Revier Untergriesbach betreuen. Dabei werde er für die Gemeinden Untergriesbach, Thyrnau und Obernzell zuständig sein und sich für die Belange des Waldes, der Waldbesitzer und der Waldbauernvereinigung (WBV) Wegscheid einsetzen.
Der Sitz des Reviers Untergriesbach bleibe im Rathaus Untergriesbach. Die Kontaktdaten werden auf der Homepage veröffentlicht.
Im Rahmen der Sitzung stellt sich der neue Förster dem Gremium kurz persönlich vor. Nach der Vorstellung seiner Person und seiner bisherigen Tätigkeiten erläutert Andreas Reis kurz die Gliederung der Forstbetreuung in Bayern.
Auf der einen Seite gebe es den Staatsforst mit den beiden Säulen im Bayerischen Wald, den Bayerischen Staatsforsten (Forstbetrieb Neureichenau, Revier Patriching mit Flächen in Obernzell und jeweils eigenen Revierleitern/Förstern – dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zugeordnet) und dem Nationalpark Bayerischer Wald (dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zugeordnet).
Auf der anderen Seite stehe die Bewirtschaftung und Betreuung des Privatwaldes zu dem auch der Kommunalwald gehöre. Hier bilde die Bayerische Forstverwaltung und untergliedert das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau mit dem nachgeordneten Forstrevier Untergriesbach eine Säule der Beratungs- und Bewirtschaftungsbetreuung. Die zweite Säule bilden die Selbsthilfeorganisationen der Waldbesitzer (z.B. WBV Passau oder Wegscheid, Maschinenring, etc.) bzw. die gewerblichen Forstunternehmer.
Genau in diesem privaten Teil der Forstbetreuung sei sein Aufgabenfeld zu finden. Die Bayerische Forstverwaltung bietet den Waldbesitzern im Privatwald unabhängige, fachkundige und kostenlose Beratung. Er werde künftig den Waldbesitzern in Fragen der Waldbewirtschaftung und auch in Sachen Fördermöglichkeiten zur Seite stehen. Feste Sprechstunden seien hier nicht geplant, vielmehr setze er auf Flexibilität und bittet um Terminvereinbarung. Die Kontaktdaten stehen im Rathaus und auf den digitalen Angeboten des Marktes sowie der Forstverwaltung für jedermann bereit.
Im Namen des Marktgemeinderates wünscht Bürgermeister Duschl dem neuen Förster viel Erfolg und Freude bei seiner neuen Tätigkeit.
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3. Bauantrag auf Neubau eines Gartenhauses mit einer Wohneinheit und einem Behandlungsraum auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1254, Gemarkung Untergriesbach (Bauort: Brunnäcker 6)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Mittels Darstellung der ursprünglichen und der nun geänderten Planung wird erläutert, dass Frau Ruth und Herr Johann Kurzböck, Brunnäcker 6, 94107 Untergriesbach ihren vorausgehenden Bauantrag zu diesem Projekt zurückgezogen haben (Sitzung vom 22.07.2024, TOP 6) und einen neuen Antrag auf Neubau eines Gartenhauses mit einer Wohneinheit und einem Behandlungsraum auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1254, Gemarkung Untergriesbach (Bauort: Brunnäcker 6) stellen.
Das geplante Bauvorhaben befinde sich zwar innerhalb des Bebauungsplans „Untergriesbach Landwirtschaftsschule“ bedürfe jedoch Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der nachfolgend dargestellten Festsetzungen zur Dachform und den Stellplatzvorgaben.
- 0.3 Gestaltung der Baulichen Anlagen
- Dachform: zulässig ist ein Satteldach (Dachneigung 27° - 37°) oder ein Satteldach mit Krüppelwalm (erst ab einer Dachneigung von mind. 33° und einer Walmfläche von max. 1/3 der Giebelfläche)
- Dacheindeckung: Pfannen rot
Gegenstand der Befreiung:
Begründung der Befreiung:
Das Gartenhaus kann als untergeordnetes Gebäude betrachtet werden. In der Umgebung gibt es bereits mehrere sehr flach geneigte Sattel- und Pultdächer, welche wie ein Flachdach gesehen werden können.
Der Neubau hat eine sehr kleine Grundfläche und wird zudem noch teilweise eingegraben, sodass er von Straßenraum durch die hohe vorhandene Hecke kaum sichtbar sein wird.
Gegenstand der Befreiung:
Begründung der Befreiung:
Die neu geschaffene Wohneinheit kann aufgrund ihrer Größe nur von einer Person bewohnt werden, sodass hierfür ein einzelner Stellplatz ausreichend ist.
Aus dem Gremium ergehen hinsichtlich des geänderten Antrages keine Einwendungen und Nachfragen.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Ruth und Herr Johann Kurzböck, Brunnäcker 6, 94107 Untergriesbach auf Neubau eines Gartenhauses mit einer Wohneinheit und einem Behandlungsraum auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1254, Gemarkung Untergriesbach (Bauort: Brunnäcker 6) das gemeindliche Einvernehmen.
Beschluss 2:
Der Markt Untergriesbach stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform im Rahmen des Bauantrags Neubau eines Gartenhauses mit einer Wohneinheit und einem Behandlungsraum auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1254, Gemarkung Untergriesbach (Bauort: Brunnäcker 6) zu.
Beschluss 1
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Ruth und Herr Johann Kurzböck, Brunnäcker 6, 94107 Untergriesbach auf Neubau eines Gartenhauses mit einer Wohneinheit und einem Behandlungsraum auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1254, Gemarkung Untergriesbach (Bauort: Brunnäcker 6) das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Markt Untergriesbach stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform im Rahmen des Bauantrags Neubau eines Gartenhauses mit einer Wohneinheit und einem Behandlungsraum auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1254, Gemarkung Untergriesbach (Bauort: Brunnäcker 6) zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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4. Vorinformation zu einer Bauvoranfrage zum Neubau eines Speicherwerks am bestehenden Umspannwerk Jochenstein auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1517, Gemarkung Gottsdorf (Nahe Jochenstein)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Unter Darstellung der vorliegenden Vorplanung (Lageplan, Baubeschreibung und Produktvorstellung der Speicher) wird erläutert, dass die Ingenieurgesellschaft Lerch & Nicolay GmbH (Fürstenzell) Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Batteriespeicheranlage am Umspannwerk Jochenstein auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1517, Gemarkung Gottsdorf (Bauort nahe Jochenstein) stellt. Im Rahmen der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das Vorhaben am geplanten Standort grundsätzlich zulässig ist und ob die Genehmigung im Rahmen der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB ohne vorherige Bauleitplanung genehmigt werden könnte („Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient“).
Geplant sei die Errichtung eines Speicherwerks direkt neben dem bestehenden Umspannwerk Untergriesbach-Jochenstein mit einer Leistung von ca. 100 MW und 200 MWh Speicherkapazität. Das Investitionsvolumen würde nach Darstellung der Antragstellerin rund 30 Mio. Euro betragen.
Nach Rechtsauffassung der Antragstellerin sei die Zulässigkeit derartiger Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB als privilegiertes Vorhaben einzuordnen und somit ohne gesondertes Bauleitplanungsverfahren zu genehmigen. Dieser Rechtsauffassung folgt nach Darstellung der Verwaltung auch die Regierung von Niederbayern, sofern die Anlage der sogenannten „mitgezogenen“ Privilegierung unterfällt. Das bedeute, dass die Anlage räumlich und zweckdienlich einer Energieerzeugungsanlage bzw. einem Umspannwerk zugeordnet ist und von dieser Hauptanlage mit Strom zur Speicherung versorgt wird. Nach Darstellung der Antragstellerin soll das Speicherwerk nicht benötigten Strom aus dem Umspannwerk Jochenstein aufnehmen, um das Netz zu entlasten und diesen dann zu Zeiten abgeben, zu denen mehr Strom benötigt wird, als er am Umspannwerk oder im Netz vorhanden ist.
Die Batteriespeicher würden in Containern geliefert und die gesamte Infrastruktur könne gemäß den Antragsunterlagen auf dem rund 17.000 m² großen Grundstück untergebracht werden. Die bisher rein landwirtschaftlich genutzte Fläche soll im Falle der Projektumsetzung komplett eingezäunt werden. Das Oberflächenwasser würde versickert, eine Schmutzwasserentsorgung sei nicht notwendig. Die Erschließung des Grundstücks ist nach Plandarstellung über die benachbarte Kreisstraße gegeben, die innere Erschließung würde im Zuge der Projektumsetzung auf dem Grundstück erstellt.
Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich bezüglich der Beurteilung des Vorhabens nachfolgende Punkte, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind:
- Erfüllung des Tatbestands der Privilegierung
Gemäß der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB kann ein Vorhaben, das der der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient, den Tatbestand der Privilegierung erfüllen. Ein Speicherwerk für sich alleine dient jedoch nicht der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität. Eine Versorgung aus dem Speicherwerk kann nur erfolgen, wenn zuvor elektrische Energie in die Speicheranlage fließt, um diese gespeicherte Energie dann zu einem späteren Zeitpunkt im Bedarfsfall wieder in das Netz einspeisen zu können.
In dieser Tatsache ist die „mitgezogene“ Privilegierung begründet. Wenn ein Speicherwerk in unmittelbarer Nähe und im funktionalen Zusammenhang mit einer Energieerzeugungsanlage und/oder einem Umspannwerk errichtet wird, kann die Privilegierung angenommen werden. Zur Bestätigung des notwendigen engen Zusammenhangs muss jedoch der Betreiber der Energieerzeugungsanlage bzw. des Umspannwerks die Einspeisung von Energie in das Speicherwerk und den Nutzen der Anlage für die öffentliche Versorgung verbindlich bestätigen.
Vorliegend müsste die Donaukraftwerk Jochenstein AG bzw. die Verbund AG bestätigen, dass Energie in das geplante Speicherwerk eingespeist und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgegeben wird. Da sich aktuell das Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung des Energiespeichers Riedl in der Entscheidungsphase befindet, ist nicht zu erwarten, dass die Kraft- und Umspannwerksbetreiber einem Speicherprojekt im räumlichen Geltungsbereich des Planfeststellungsverfahrens die Zusage zur Stromlieferung und späteren Einspeisemöglichkeit geben.
Hinsichtlich der Dimensionen der beiden Projekte kann dargestellt werden, dass das im Rahmen der Bauvoranfrage angedachte Speicherwerk eine Leistung von 100 MW und eine Speicherkapazität von 200 MWh erhalten soll. Der Energiespeicher Riedl ist mit einer Speicherkapazität von 3.600 MWh und einer Leistung von 2 mal 150 MW geplant. Der Energiespeicher ist somit mit der 18-fachen Speicherkapazität des angedachten Speicherwerks und der 3-fachen Maschinenleistung in Planung. Das Investitionsvolumen für den Bau des Energiespeichers wird mit rund 400 bis 500 Millionen Euro beziffert.
- Entgegenstehen öffentlicher Belange
Um die Privilegierung eines Vorhabens positiv beurteilen zu können, dürfen dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Aus Sicht der Verwaltung ist hier durch die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, ob die Lage des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet Donauengtal Erlau-Jochenstein und das unmittelbare Angrenzen an das Naturschutzgebiet Donauleiten ein öffentlicher Belang ist, der dem Vorhaben entgegenstehen könnte.
Zudem befindet sich aktuell die Planung und Errichtung einer Organismenwanderhilfe (Fischaufstiegshilfe) zur Herstellung der Durchlässigkeit der Donau am Kraftwerk Jochenstein im Planfeststellungsverfahren. Für diese Maßnahme ist das öffentliche Interesse an der Verbesserung der ökologischen Gewässerstruktur der Donau bereits festgestellt. Sofern die Planfläche Teil der Maßnahme bzw. des Planfeststellungsbeschlusses ist, dürften öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen.
Für die Beurteilung dieses Aspekts ist aus Sicht der Verwaltung das Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich, in Zusammenarbeit mit der verfahrensführenden Behörde im Planfeststellungsverfahren (Landratsamt Passau, Sachgebiet Wasserrecht) und der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Passau zuständig.
- Gemeindliche Planungshoheit
Allein aufgrund der beabsichtigten Größe des Vorhabens, der Anzahl und Kapazität der geplanten Speichereinheiten sowie der Größe des Grundstücks und der Auswirkungen auf die Umgebung, kann es aus Sicht des Marktes nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 BauGB mit den diesen Artikel ergänzenden Bestimmungen sein, die gemeindliche Planungshoheit durch eine Privilegierung auszuhebeln. Für vergleichbare Vorhaben wie zum Beispiel Freiflächenphotovoltaikanlagen, die tatsächlich und eigenständig der Versorgung mit Elektrizität dienen, gilt die Vorgabe, dass diese Anlagen in der Regel ab einer gewissen Größe einer Bauleitplanung bedürfen. Ein Speicherwerk, das eine Fläche von fast 17.000 m² umfasst und somit im Vergleich zur angrenzenden Ortschaft Jochenstein in etwa die Hälfte der Größe der Ortschaft einnimmt, soll aber ohne Bauleitplanverfahren genehmigungsfähig sein. Eine derartige Auslegung der Rechtslage berührt das Recht des Marktes Untergriesbach auf kommunale Planungshoheit derart, dass die Möglichkeit einer Genehmigung im Rahmen der Privilegierung jedenfalls im Zuge der Baugenehmigung alle Belange der Kommune berücksichtigen muss, die andernfalls im Bauleitplanverfahren berücksichtigt würden.
Eine Rücksprache mit dem Landratsamt Passau (Herrn Emmer) am 14.10.2024 hat nach Bericht des Bürgermeisters ergeben, dass die Antragstellerin den Antrag auf Bauvorbescheid um die konkrete Darstellung ergänzen müsse, ob der Anschluss des Speicherwerks an das Umspannwerk oder die vorbeiführende Hochspannungsleitung erfolgen solle und könne. Zudem müsse TenneT als Betreiber des überregionalen Übertragungsnetzes einem Bau der Anlage zustimmen, da gegebenenfalls die bestehende Freileitung einen Schutzstreifen auf dem Plangrundstück erfordere. Bis zu konkreten Aussagen zu diesen Punkten, kann eine verbindliche Aussage zur Privilegierung und zu möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangen nicht getroffen werden.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist erst für eine der beiden kommenden Sitzungen geplant.
In der Diskussion wird herausgestellt, dass man diese Bauvoranfrage nicht ohne kritische Prüfung positiv beurteilen dürfe. Im Falle der Feststellung der Privilegierung und einer Zustimmung des Marktes Untergriesbach gebe man wesentliche Teile des Mitbestimmungsrechts ab, ob und wie diese Anlage errichtet werden könne. Insbesondere mögliche Nachteile für die Ortschaft Jochenstein und die dort lebende Bevölkerung seien auszuschließen. Zudem müsse der Markt darauf achten, dass die weiteren öffentlichen Belange wie z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Erholungswert der Landschaft, vorbereitende Bauleitplanung nicht zu gering bewertet werden. Bei einem Vorhaben dieser Größenordnung sei ein Bauleitplanverfahren aus Sicht des Gremiums die bessere Alternative.
In der Diskussion wird jedoch auch angemerkt, dass man der Planung nicht von Grund auf mit einer negativen Bewertung gegenüberstehen dürfe. Man fordere und ermögliche immer wieder die Errichtung von Photovoltaikanlagen und wünsche sich auch den notwendigen Netzausbau, da müsse man auch sinnvollen und passenden Speicherkonzepten Raum geben. Ob genau diese Planung am Ende sinnvoll und passend sei, haben ohnehin die Fachleute zu entscheiden. Ein derartiges Projekt solle daher auch mit den Verantwortlichen des zu gründenden Regionalwerks besprochen werden.
Dass derartige Anlagen wirtschaftlich zu betreiben seien, erkenne man bereits daran, dass vergleichbare Planungen aktuell vielerorts beabsichtigt und vorangetrieben werden. Die Betreiber erhalten meist Geld für die Abnahme des Überschussstroms und bei der Rückeinspeisung ergibt sich eine attraktive Vergütung.
Auf Basis der diskutierten Punkte sei das finale Konzept abzuwarten und die Voranfrage dann konkret zu bewerten.
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5. Information zur Umsetzung und weiteren Vorgehensweise bezüglich der Grundsteuerreform ab 01.01.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl führt in diesen Tagesordnungspunkt ein und Kämmerer Hegedüsch erläutert gemäß den nachfolgenden Darstellungen den Sachstand und die geplante weitere Vorgehensweise. Am 10. April 2018 habe das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt. In der Folge habe der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer beschlossen und dies mit einer Öffnungsklausel versehen, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglicht. Hiervon habe der Bayerische Landtag Gebrauch gemacht und das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) erlassen. Mit diesem Gesetz werde für die Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.
Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Der Begriff der Aufkommensneutralität bedeute jedoch nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems müsse es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeute nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten soll – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d. h. zum 1. Januar 2025 automatisch ihre Geltung verlieren, sollten die ab dem 1. Januar 2025 gültigen, neuen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 durch den Marktgemeinderat Untergriesbach festgelegt und in Form einer Hebesatzsatzung beschlossen werden.
Nach den bisher erfassten Datensätzen ergibt sich gemäß dem Bericht des Kämmerers für den Markt Untergriesbach eine Rückmeldequote von 88 % von allen 3.314 Datensätzen (Grundsteuer A und B) seitens des Finanzamtes Passau.
Die aktuellen Grundsteuereinnahmen sowie die vorläufige Hebesatzberechnung stellen sich wie folgt dar:
Bisher festgelegte Hebesätze Kommunen Landkreis Passau:
Kommune
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Grundsteuer A Hebesatz
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Grundsteuer B Hebesatz
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Ruderting
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220 %
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220 %
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Fürstenzell
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600 %
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260 %
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Hauzenberg
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320 %
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180 %
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Neuhaus am Inn
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?
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230 %
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Obernzell
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200 %
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180 %
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Tiefenbach
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220 %
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220 %
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Eine Festlegung der Hebesätze wie vorstehend dargestellt, würde zu folgenden jährlichen Grundsteuerzahlungen bei den Bürgerinnen/Bürger im Gemeindebereich des Marktes Untergriesbach führen.
Beispiele Einfamilienhäuser:
Beispiele Land- und Forstwirtschaft:
Beispiele Gewerbebetriebe:
Durch den Kämmerer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Grundsteuer für den einzelnen Grundstücksbesitzer auch wesentlich davon beeinflusst wird, wann die letzte Bewertung erfolgt sei. Ein 1970 erstmalig veranlagtes und biser nicht neu bewertetes Wohnhaus werden mit einer stärkeren Steigerung der Grundsteuer rechnen müssen als ein vergleichbares Anwesen, welches erst 2015 erstmals bewertet und veranlagt worden ist. Dies ergebe sich daraus, dass das neu bewertete Anwesen in der Regel bereits mit einem höheren Messbetrag versehen ist, als ein lange zurückliegendes Gebäude.
Seitens des Gremiums wird in der Diskussion herausgestellt, dass die Vorstellung verständlich und nachvollziebar sei. Die von der Verwaltung gewählte Vorgehensweise der Ermittlung der Hebesätze sowie das Abwarten, bis möglichst viele Datensätze bekannt waren, wird begrüßt. Auf Nachfrage erläutert der Kämmerer, dass im Falle von Widersprüchen oder bei Nichtvorliegen von Datensätzen zum ersten Abrechungsstichtag die bisher vorliegenden Messbeträge herangezogen würden. In den Folgejahren sei dann eine Nachberechnung auf Basis der letztlich festgestellten Werte möglich.
Bürgermeister Duschl und Kämmerer Hegedüsch weisen zum Abschluss der Beratung darauf hin, dass eine Überprüfung der Hebesätze und die Feststellung der Stabilisierung des Gesamtaufkommens in den kommenden Jahren ohnehin wiederholt erfolgen müsse. Gegebenenfalls seien die Hebesätze dann noch anzupassen.
Das gesamte Gremium zeigt sich in der Diskussion mit der beabsichtigten Vorgehensweise sowie den vorgestellten Ergebnissen der vorläufigen Ermittlung der Hebesätze einverstanden.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt vorstehenden Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung zur nächsten Sitzung im November 2024 mit der Aktualisierung der dargestellten Zahlen und Berechnungsgrundlagen sowie die Ausarbeitung einer Hebesatzsatzung zur Beschlussfassung.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt vorstehenden Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung zur nächsten Sitzung im November 2024 mit der Aktualisierung der dargestellten Zahlen und Berechnungsgrundlagen sowie die Ausarbeitung einer Hebesatzsatzung zur Beschlussfassung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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6. Gemeindliches Feuerwehrwesen - Ersatzbeschaffung eines LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr Schaibing; Sachstandsinformation und Bestätigung der Beschlusslage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Bürgermeister Hermann Duschl erläutert dem Gremium, dass bezüglich der Ersatz-Beschaffung des Löschfahrzeuges (LF 10) für die Freiwillige Feuerwehr Schaibing eine EU-weite Ausschreibung erforderlich sei. Der entsprechende Beschluss zu dieser Thematik sei bereits gefasst worden und die Beschaffung entspreche den Feststellungen der Feuerwehrbedarfsplanung. Demgemäß wäre die Beschaffung bereits für das Jahr 2022 empfohlen worden. Die Verzögerung hat sich nach Darstellung der Verwaltung durch verschiedene Verschiebungen im Beschaffungsplan aufgrund von Lieferzeiten anderer Fahrzeuge, aufgrund der aufwendigen Antrags- und Förderverfahren und vor dem Hintergrund der Planung und Verfügbarkeit der notwendigen Haushaltsmittel ergeben.
Nach Abstimmung mit dem Fach- und Planungsbüro Dittlmann aus Passau und der Freiwilligen Feuerwehr Schaibing seien zwischenzeitlich alle wesentlichen Punkte der Leistungsbeschreibung und des Leistungsverzeichnisses geklärt, sodass die Ausschreibungsunterlagen final erstellt werden können.
Nach den bisherigen Zuschlägen und Erfahrungen des Büros sei mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 630.000,‑‑ EUR für die Ersatzbeschaffung zu rechnen. Ursprünglich sei man bei der Beschlussfassung zur Vorbereitung der Ausschreibung im Dezember 2023 von einer Anschaffungssumme von ca. 580.000,-- EUR bis 600.000,-- EUR ausgegangen. Bürgermeister Duschl stellt hierzu fest, dass die nochmalige Bekanntgabe im Gremium ausschließlich dem transparenten Verfahren und der Darstellung der zu erwartenden Preisentwicklung dienen solle. Eine grundsätzlich neue Diskussion über die Beschaffung sei nicht die Intention.
Die Ausschreibung werde wie in der Vergangenheit in 3 Lose aufgeteilt:
Los 1 Fahrgestell ca. 160.000,00 EUR
Los 2 Aufbau ca. 440.000,00 EUR
Los 3 Beladung ca. 30.000,00 EUR
Die aktuelle Marktlage, die hohe Nachfrage und gestiegene Herstellungskosten führen laut Fachbüro Dittlmann zur abzusehenden Preisentwicklung. Ein Abwärtstrend ist aus Sicht des Büros nicht erkennbar und oftmals gebe es bei Ausschreibungen nur noch einen Bieter.
Nach Abzug aller Förderungen (Regierung von Niederbayern und Landkreis Passau mit rund 120.000,‑‑ EUR) und der Eigenbeteiligung der FF Schaibing mit rund 51.000,‑‑ EUR verbleibe dem Markt Untergriesbach hier eine Belastung des Haushaltes in Höhe von ca. 460.000,‑‑ EUR.
Die Verwaltung hat gemäß des Berichts des Bürgermeisters bereits in den einschlägigen Verkaufsportalen und bei den Herstellern von Feuerwehrlöschfahrzeugen versucht, förderfähige Vorführfahrzeuge oder Lagerfahrzeuge zu finden. Diese Bemühungen seien bisher jedoch ohne Erfolg geblieben und selbst für den Fall, dass ein passendes Fahrzeug gefunden werden sollte, wäre eine Ausschreibung notwendig und somit nicht gesichert, dass man eben dieses Fahrzeug auch bekommen könnte.
Auf Nachfrage aus dem Gremium erklärt Kommandant Daniel Greindl mit Zustimmung des Gremiums, dass bei zügiger Ausschreibung eine Lieferung im Jahr 2027 zu erwarten sei. Ebenfalls auf Nachfrage wird durch Bürgermeister und Verwaltung erläutert, dass das Fahrzeug aufgrund von Vorgaben zur Standardausstattung auf Basis der Richtlinien für Feuerwehrfahrzeuge konfiguriert wird. Auch Sonderausstattung werde in diese Konfiguration und Ausschreibung aufgenommen (z.B. Klimaanlage, etc.). Diese werde auf Anregung der Feuerwehr in das Leistungsverzeichnis aufgenommen und zuvor mit dem Markt abgestimmt. In diesen Bereichen erfolge jedoch eine Eigenbeteiligung der Feuerwehr (Feuerwehrverein) und somit seien auch die Feuerwehren bestrebt nur sinnvolle Sonderausstattungen zu wählen. Zudem achtet die Verwaltung des Marktes im Rahmen der Vorbesprechungen zu Ausschreibung und Beschaffung sehr genau darauf, dass die Kosten nicht durch ungerechtfertigte Wünsche unnötig erhöht werden. Das Fachbüro schlage grundsätzlich eine Standardausstattung für das zu beschaffende Fahrzeug vor und ergänze die Ausschreibung um die Bedürfnisse und Wünsche der Feuerwehren, soweit diese von der Verwaltung befürwortet werden.
In der Diskussion wird angeführt, dass durch die stetige Erhöhung der Anforderungen an die Ausrüstung sowie die fortschreitende Technisierung der Feuerwehrausstattungen für alle Kommunen die finanziellen Belastungen in Dimensionen getrieben werden, die absehbar nicht mehr zu leisten sind. Diese Thematik müsste durch die Kommunen und die Landkreise mit gemeinsamer Stimme an die Regierung getragen werden. Insbesondere Feuerwehrführungskräfte aus dem Gremium befürworten auch eine strengere Standardisierung der Fahrzeuge und deren Beladung, um so die Kosten zu begrenzen. Auch bei anderen Gerätschaften wie z.B. den anzuschaffenden Pagern müsse nicht immer das teuerste Produkt beschafft werden, wenn es vergleichbarere und preisgünstigere Alternativen gebe.
Hinsichtlich der Gestaltung der jetzt zu beschließenden Ausschreibung wird aufgrund eines Hinweises aus dem Gremium erläutert, dass die Ausschreibung so gestaltet wird, dass die Vorgaben und Bedürfnisse der Feuerwehr auch berücksichtigt sind. Laut Aussage des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Schaibing und den Ergebnissen Vorbesprechungen zur Ausschreibung können für das erarbeitete Leistungsverzeichnis aktuell mindestens drei Hersteller des Aufbaus an der Ausschreibung teilnehmen. Dies wird durch den Kommandanten in der Sitzung auch nochmals bestätigt und die Feuerwehr Schaibing sei ausdrücklich auch auf keinen besonderen Hersteller festgelegt.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Aufrechterhaltung der Beauftragung des Fachbüros Dittlmann zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und gibt die EU-weite Ausschreibung zur Beschaffung eines LF10 für die FF Schaibing auch in Kenntnis der zu erwartenden Preissteigerung frei.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Aufrechterhaltung der Beauftragung des Fachbüros Dittlmann zur Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und gibt die EU-weite Ausschreibung zur Beschaffung eines LF10 für die FF Schaibing auch in Kenntnis der zu erwartenden Preissteigerung frei.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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7. Hallenbad Gymnasium Untergriesbach - Beratung und Beschlussfassung zum Betrieb 2024/25 auf Grundlage neuer Kostenumlegung durch den Landkreis Passau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl berichtet, dass in der Vergangenheit die Nutzung des Hallenbades am Gymnasium Untergriesbach mit dem Landkreis Passau auf Basis einer Nutzungspauschale abgerechnet worden ist. Diese habe seit Beginn der Vereinbarung im Herbst 2017 konstant 40 EUR pro Nutzungsstunde betragen. Zu der sich hier ergebenden Summe kämen noch die Personalkosten für die Beckenaufsicht.
In der Saison 2023/24 seien für 35 Öffnungstage à 3 bzw. 3,5 Stunden Betriebskosten in Höhe von 4.580,‑‑ EUR angefallen. An Personalkosten seien 1.734,25 EUR aufgewendet worden, sodass sich ein Gesamtaufwand von 6.314,25 EUR ergeben habe. Dem hätten Einnahmen aus Eintrittsgebühren in Höhe von 954,‑‑ EUR gegenüber gestanden. Das bedeute ein Saisondefizit von 5.360,25 EUR.
Bei 474 Badegästen in der Saison 2023/24 (durchschnittlich 13,54 Besucher/Badetag) ergibt das gemäß Betriebskostenabrechnung ein Defizit pro Badegast in Höhe von 11,31 EUR. Die Aufwendung von rund 5.500,-- EUR für eine Saison Hallenbadbetrieb hält sich aus Sicht der Verwaltung jedoch insgesamt in Grenzen und lasse sich als Angebot an die Bürgerinnen und Bürger und als Beitrag zur Gesundheitsvorsorge im Bereich der freiwilligen rechtfertigen.
Zur Saison 2024/25 möchte der Landkreis Passau die Nutzungsabrechnung jedoch umstellen und dem Markt die nach Nutzungsstunden anteiligen Kosten an den Gesamtbetriebskosten in Rechnung stellten. Aus einer Bespielberechnung auf Basis von Erfahrungswerten ergäbe sich ein Nutzungsentgelt in Höhe von rund 17.700,-- EUR bei Nutzung auch in den Ferien bzw. in Höhe von rund 15.400,-- EUR bei Nutzung nur außerhalb der Ferien. Das würde eine Steigerung des Nutzungsentgelts auf rund das Vierfache der bisherigen Miete bedeuten. Einschließlich der Personalkosten würde der Badebetrieb am Gymnasium den Markt Untergriesbach dann rund 19.500,‑‑ EUR kosten. Bei dem gegenüberstehenden Einnahmen von rund 1.000,-- EUR wäre bei dieser Regelung mit einem Defizit von 18.500,-- EUR zu rechnen.
Vor dem Hintergrund der erfahrungsgemäß geringen Besucherzahl über die gesamte Saison hinweg wäre ein derartiger Aufwand aus Sicht der Verwaltung trotz aller positiven Aspekte, die ein öffentlicher Badebetrieb während der Wintermonate mit sich bringt, nicht zu rechtfertigen. Die Verwaltung werde mit dem Landkreis nochmal über eine einvernehmliche Lösung und eine angepasste Erhöhung der Nutzungsgebühr sprechen. Seitens des Gremiums soll eine Preisgrenze vorgegeben werden, die als Verhandlungsposition mit dem Landkreis für die Verwaltung dienen könne.
Im Rahmen der Beratung wird aus dem Gremium angeführt, dass eine Nutzungsgebühr für die Kommune zur Bereitstellung der öffentlichen Nutzung des Bades auch durch den Landkreis in einem angemessenen Rahmen gehalten werden solle. Die Gemeindebürger seien auch Landkreisbürger und zudem sei das Bad für die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur für die Untergriesbacherinnen und Untergriesbacher geöffnet. Die Kosten, die der Landkreis nun umlegen möchte blieben auch dann nahezu vollständig bestehen, wenn der Markt keine öffentliche Nutzung anbieten würde. Anlassbezogen für die Nutzung durch den Markt seien allenfalls Kosten, die für Reinigungspersonal nach der gemeindlichen Nutzung am Freitag anfallen, soweit hier eine gesonderte Reinigung erfolgt und die Stromkosten für die Beleuchtung sowie das Wasser für die Duschen der Badegäste.
Seitens des Marktgemeinderates wird angeführt, dass eine adäquate Erhöhung der Nutzungsgebühr nachvollziehbar, weil die Kosten in den vergangenen Jahren in allen Bereichen – insbesondere im Bereich Energie – gestiegen seien. Eine nahezu Verdreifachung der Nutzungsgebühr könne jedoch nicht nachvollzogen werden. Auf Basis der allgemeinen Preissteigerung und der erstmaligen Vereinbarung der Nutzung im Herbst 2017 ist aus Sicht des Marktgemeinderates eine Anpassung der Nutzungsgebühr auf 50,‑‑ EUR pro Nutzungsstunde bzw. maximal 6.000,-- EUR an Gesamtnutzungsgebühr zu vertreten. Im Falle wesentlich höherer Nutzungsentgelte wäre eine Bereitstellung des Angebots einer öffentlichen Badnutzung auch vor dem Hintergrund nicht mehr tragbar, dass der Markt Untergriesbach auch die Personalkosten der Beckenaufsicht zu tragen habe. Mit den im Raum stehenden Zahlen des Landkreises würde sich pro Badegast ein Defizit von rund 40,‑‑ EUR ergeben. Das ist nach Auffassung des gesamten Gremiums keinesfalls zu vertreten.
Aus dem Marktgemeinderat wird darauf hingewiesen, dass man gegebenenfalls auch auf politischer Ebene mit dem Landkreis kommunizieren soll, um letztlich eine für alle Seiten tragbare und einvernehmliche Lösung zu finden. Einfach hinnehmen könne man es nicht, wenn letztlich die angekündigte Abrechnungsmethode tatsächlich zur Schließung des Bades für die öffentliche Nutzung führe.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt die Verwaltung nochmals mit dem Landkreis Passau über ein angemessenes Nutzungsentgelt für einen öffentlichen Badebetrieb am Hallenbad des Gymnasiums Untergriesbach zu verhandeln. Der Rahmen für die maximale Nutzungsgebühr muss im Bereich der allgemein zu erwartenden Kostensteigerungen in Bezug auf den Nutzungszeitraum seit der letzten Anpassung sein und auch haushaltsrechtlich für den Markt vertretbar sein. Bei der Bereitstellung des Angebots einer öffentlichen Badenutzung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die auch wirtschaftlich vertretbar sein muss. Für den Landkreis fallen die Kosten des Schwimmbadbetriebes ohnehin an und jede Beteiligung des Marktes verringert das Defizit.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt die Verwaltung nochmals mit dem Landkreis Passau über ein angemessenes Nutzungsentgelt für einen öffentlichen Badebetrieb am Hallenbad des Gymnasiums Untergriesbach zu verhandeln. Der Rahmen für die maximale Nutzungsgebühr muss im Bereich der allgemein zu erwartenden Kostensteigerungen in Bezug auf den Nutzungszeitraum seit der letzten Anpassung sein und auch haushaltsrechtlich für den Markt vertretbar sein. Bei der Bereitstellung des Angebots einer öffentlichen Badenutzung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die auch wirtschaftlich vertretbar sein muss. Für den Landkreis fallen die Kosten des Schwimmbadbetriebes ohnehin an und jede Beteiligung des Marktes verringert das Defizit.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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8. Zukünftige Wahlen - Vorabinformation und Diskussion über die Einteilung bzw. Zusammenlegung der Urnenwahllokale
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Seitens des Bürgermeisters wird das Gremium dahingehend informiert, dass sich in den vergangenen Jahren der Trend ergeben hat, dass immer weniger wahlberechtigte Bürger die Möglichkeit nutzen in einem Urnenwahllokal vor Ort zu wählen. Vor allem bei der Kommunalwahl 2020 sei dies in allen Wahllokalen ersichtlich geworden und habe insbesondere in den kleineren Wahlbezirken Lämmersdorf, Gottsdorf und Oberötzdorf zu einem knappen Erreichen der Mindestwählerzahl geführt.
Bei nahezu allen Wahlen (Ausnahme Europawahl) sei in jedem Wahllokal eine Mindestanzahl von 50 Abstimmenden erreicht werden, um das Wahlgeheimnis zu wahren und die Stimmzettel auch im jeweiligen Wahllokal auszählen zu können. Andernfalls müsse der Wahlbezirk mit einem anderen Wahlbezirk zusammengeschlossen werden und die Auszählung gemeinsam erfolgen. Ein solcher Fall sei bisher noch nicht eingetreten, jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch in Zukunft immer möglich sein wird.
Zudem würden für jedes Wahllokal sechs Wahlhelfer benötigt. Die Bereitschaft zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit sei in den letzten Jahren merklich gesunken. Hier könnte durch eine Reduzierung der Wahllokale eine Reduzierung der benötigten Helfer und somit eine Entspannung der Personalsituation erreicht werden.
Aus den dargestellten Gründen sei verwaltungsintern über die Zusammenlegung einzelner Wahlbezirke im Gemeindebereich Untergriesbach diskutiert worden. Es gibt laut Wahlamt Argumente für und gegen eine Umgestaltung der Wahlbezirke. Grundsätzlich stehen aus Sicht der Verwaltung drei Varianten zur künftigen Einteilung der Wahlbezirke zur Auswahl:
Variante 1 – Zusammenlegung der derzeitigen Wahlbezirke
Der Wahlbezirk Untergriesbach würde hierbei bestehen bleiben. Die Bezirke Schaibing und Oberötzdorf würden zusammengeschlossen werden, genauso wie die Bezirke Lämmersdorf und Gottsdorf.
Ergebnis:
Wahlbezirk I (Wahlbezirk Untergriesbach / Wahllokal Rathaus Untergriesbach)
Wahlbezirk II (Wahlbezirke Schaibing und Oberötzdorf / Wahllokal Grundschule Schaibing)
Wahlbezirk III (Wahlbezirke Lämmersdorf und Gottsdorf / Wahllokal Pfarrheim Gottsdorf)
Die Wahllokale Lämmersdorf und Oberötzdorf würden in diesem Fall wegfallen, da bei beiden die Barrierefreiheit des Wahllokales nicht gegeben ist.
Variante 2 – Zusammenlegung der derzeitigen Wahlbezirke aufgrund der Wahlberechtigten
Wahlbezirk Untergriesbach würde einige Ortschaften der Bezirke Lämmersdorf und Oberötzdorf hinzubekommen. Dem Bezirk Schaibing würden die verbleibenden Ortschaften des Bezirks Oberötzdorf zugeteilt werden. Der Bezirk Gottsdorf würde die verbleibenden Ortschaften des Bezirks Lämmersdorf erhalten. Die Bezirke Lämmersdorf und Oberötzdorf würden ganz aufgelöst werden.
Ergebnis:
Wahlbezirk I
(Bezirk Untergriesbach und einige Ortschaften des Bezirks Lämmersdorf und des Bezirks Oberötzdorf / Rathaus Untergriesbach)
Wahlbezirk II
(Bezirk Schaibing und einige Ortschaften des Bezirks Oberötzdorf / Grundschule Schaibing)
Wahlbezirk III
(Bezirk Gottsdorf und einige Ortschaften des Bezirks Lämmersdorf / Pfarrheim Gottsdorf)
Die Wahllokale Lämmersdorf und Oberötzdorf würden in diesem Fall wegfallen, da bei beiden die Barrierefreiheit nicht gegeben ist.
Variante 3 – Jetzige Einteilung der Wahlbezirke auch für die künftigen Wahlen beibehalten
Die jetzige Einteilung würde bestehen bleiben. Falls bei einer der nächsten Wahlen die Grenze von 50 Wählerinnen und Wählern in einem Wahllokal unterschritten wird, müsste nochmal über eine eventuelle Zusammenlegung beraten werden.
Im Rahmen der Diskussion ergibt sich relativ schnell die Meinung, dass eine Zusammenlegung einzelner Wahlbezirke bzw. eine Teilung der Bezirke Oberötzdorf und Lämmersdorf aktuell weder für notwendig noch für sinnvoll erachtet wird. Einerseits seien bisher die Mindestwählerzahlen noch immer erreicht worden und andererseits würde sich der Aufwand auch in Grenzen halten, wenn diese Mindestwählerzahl einmal unterschritten würde. Man müsste die Urne bzw. die Urnen eines Wahllokals in ein anderes transportieren und dort gemeinsam auszählen.
Um die Bereitschaft zu wählen weiterhin zu unterstützen, müsse der Zugang zur Wahl so leicht wie möglich gestaltet werden. Ein wesentliches Element sei hier die örtliche Nähe des Wahllokals. Aus diesem Grund sollen die Wahlbezirke und Wahllokale weiterhin so bestehen bleiben, wie dies bisher der Fall gewesen sei. Damit könne man auch den Problemen der örtlichen Zuteilung einiger Dörfer und Ortschaften aus dem Weg gehen, da viele Bürgerinnen und Bürger aus dem Bereich Lämmersdorf eher nicht nach Gottsdorf zum Wählen fahren würden. Ebenso verhalte es sich mit Ortschaften aus dem Oberötzdorfer Bereich und dem Wahllokal in Schaibing.
Eine Abstimmung wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewünscht, da die in der Diskussion ausnahmslos vertretene Meinung keine Änderung der jetzigen Regelung erfordere.
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9. Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Änderung des Bebauungsplanes "SO Mairau-Äcker"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
In der Zeit zwischen dem 26.08.2024 und dem 02.10.2024 hat nach Darstellung der Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur beabsichtigten Änderung des Bebauungsplanes „SO Mairau-Äcker“ in der neu gestalteten Fassung stattgefunden.
Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung.
Regierung von Niederbayern (Höhere Landesplanungsbehörde, Herr Schmauß)
Der Markt beabsichtigt mit der genannten Änderung des Bebauungsplanes die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Lebensmittel-Dis-counters zu schaffen und das bestehende Gewerbegebiet in ein Sondergebiet umzuwandeln. Hierzu wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu folgenden Punkten Stellung genommen:
Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen und Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach LEP 5.3.1 (Ziel) dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) nur in zentralen Orten ausgewiesen werden.
Nach LEP 5.3.2 (Ziel) hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen.
Nach LEP 5.3.3 (Ziel) dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte, soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H. (…) der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.
Bewertung der Planung:
Die am Standort vorhandenen Einzelhandelsbetriebe sind (bisher) in einem Gewerbegebiet angesiedelt. Keiner der dort vorhandenen Betriebe ist bisher als Einzelhandelsgroßprojekt einzustufen, auch bilden sie zusammen keine Agglomeration im Sinne des LEP. Neben dem Discounter sind nach den Planunterlagen noch eine Metzgereifiliale mit integrierten Bäckerei-Sortiment, ein Drogeriemarkt (700 m² VK) und ein Textilmarkt (300 m² VK) vorhanden, die unverändert beibehalten werden sollen.
Der Norma-Markt beabsichtigt nun, durch einen Anbau im Süden des Plangebietes seine Verkaufsfläche von 800 m² auf 1.200 m² zu erweitern. Damit wird sowohl die „Großflächigkeitsschwelle“, die bei 800 m² Verkaufsfläche liegt, als auch die „Regelvermutungsgrenze“ von 1.200 m² Geschossfläche (§ 11 Abs. 3 BauNVO) deutlich überschritten. Der zur Erweiterung vorgesehenen NORMA-Markt ist aufgrund seiner vorgesehenen Größenordnung nach hiesiger Einschätzung daher als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten. Durch die geplante Vergrößerung des Discounters unterliegt die Planung nun den Regelungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern für Einzelhandelsgroßprojekte (LEP 5.3). Das LEP formuliert Anforderungen für die „Lage im Raum“, die „Lage in der Gemeinde“ und hinsichtlich der „zulässigen Verkaufsfläche“.
Lage im Raum
Der Markt Untergriesbach ist im Regionalplan Donau-Wald mit dem Markt Obernzell als „gemeinsames Unterzentrum“ als zentraler Ort der Grundversorgungsstufe ausgewiesen und kommt daher als Standort für ein derartiges Vorhaben grundsätzlich in Frage (vgl. LEP-Ziel 5.3.1).
Lage in der Gemeinde
Die „Lage in der Gemeinde“ erfordert einen sog. städtebaulich integrierten Standort. Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend. Der Standort des Norma-Marktes kann diese Anforderungen nicht mehr erfüllen. Der Gewerbestandort am östlichen Ortsrand von Untergriesbach südlich der B 388 ist zwar „angebunden“ im Sinne von LEP 3.3, was für die Ausweisung des GE auch notwendig war, aber nicht „städtebaulich integriert“ im Sinne von LEP 5.3.1.
Das Plangebiet erfüllt aus hiesiger Sicht nicht die Anforderungen an einen städtebaulich integrierten Standort. Dies wurde dem Markt bereits im Jahr 2019 mitgeteilt, als zum ersten Mal über eine Erweiterung dieser NORMA-Filiale nachgedacht wurde. Die städtebaulichen Rahmenbedingungen sind – was die landesplanerisch relevanten Aspekte der städtebaulichen Integration anbelangt – unverändert. Das Gewerbegebiet bildet südlich der B 388 den Ortsrand, an den sich im Osten der nicht überplante Außenbereich nach § 35 BauGB anschließt. Zwar sieht die – noch nicht rechtskräftige - Fortschreibung des Flächennutzungsplanes eine Erweiterung des Gewerbegebietes nach Osten vor. Da Gewerbegebiete aber nicht dem Wohnen dienen, kann dieser Umstand an der räumlichen Situation hinsichtlich der wesentlichen Wohnanteile perspektivisch keine Veränderung mit sich bringen. Nach Westen angrenzend ist im Flächennutzungsplan eine gemischte Baufläche dargestellt bzw. ein Bebauungsplan für ein GE in Aufstellung. Ansonsten ist das Mischgebiet zum Großteil nicht bebaut und umfasst auch Wasser- und Waldflächen. Wesentliche Wohnanteile sind erst westlich der Gottsdorfer Straße (Entfernung ca. 500 m) vorhanden. Ein baulich verdichteter Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen ist daher am Standort des Vorhabens nicht mehr gegeben.
Zulässige Verkaufsfläche
Der geplante Discounter ist nach dem LEP dem Nahversorgungsbedarf zuzuordnen. Nach LEP-Ziel 5.2.1 sind Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig. Hinsichtlich der geplanten Verkaufsfläche entspräche das Vorhaben daher den raumordnerischen Erfordernissen.
Zusammenfassung:
Mit der geplanten Vergrößerung des NORMA-Marktes ist ein raumordnerischer und bauplanungsrechtlicher Regimewechsel verbunden. Als Einzelhandelsgroßprojekt unterliegt es anderen Regularien und Genehmigungsvoraussetzungen als ein örtlicher Grundversorger. Das Sachgebiet Raumordnung hat den Standort in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebau als städtebaulich nicht integriert bewertet. Die Realisierung eines Einzelhandelsgroßprojektes stünde daher nicht in Einklang mit den entsprechenden Zielen des LEP Bayern.
Das Landratsamt Passau erhält eine Kopie dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Schmauß Regierungsdirektor
Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich, Herr Emmer
Zu dem vorgelegten Bebauungsplandeckblattentwurf, in der Fassung vom 28.06.2024 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
- Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
- Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt in keinem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, sodass es von der Unteren Wasserrechtsbehörde – Bereich „Überschwemmungsgebiete“ keine Bedenken gibt.
- Die Stellungnahme des Kreisbaumeisters liegt noch nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung
- Dieses Verfahren wurde nach unseren Unterlagen bereits 2019 begonnen; schon damals hatten wir eine Abstimmung mit Höheren Landesplanungsbehörden dringend empfohlen; nach deren nun vorliegenden Stellungnahme widerspricht die Planung § 1 Abs. 4 BauGB; § 1 Abs. 4 BauGB ist zwingend einzuhalten; eine Abwägung ist hierfür ausgeschlossen; das Verfahren ist demzufolge einzustellen, die Einstellung ist ortsüblich bekannt zu machen und auch und zu übersenden.
- Eine weitere Prüfung der Unterlagen erfolgt damit aus verfahrensökonomischen Gründen nicht
Bayernwerk Netz GmbH
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
[…]
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau
Bereich Landwirtschaft
Keine Einwände, da Landwirtschaftliche Belange nicht berührt werden.
Bereich Forsten
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans „SO Mairau-Äcker“ werden forstwirtschaftliche Belange nicht berührt.
Staatliches Bauamt, Passau
Zum Baugebiet „GE Mairau-Äcker“ wurden bereits mehrfach bauamtliche Stellungnahmen abgegeben.
Bei der geplanten 1. Änderung zum „SO Mairau-Äcker“ bleiben die Abstände baulicher Anlagen (unmittelbar neben der B 388), Zufahrtsverhältnisse usw. unverändert.
Die bisherigen btl. Stellungnahmen bleiben weiterhin aufrechterhalten und gelten sinngemäß für die 1. Änderung des Gebiets in „SO Mairau-Äcker“ von Seiten des Staatlichen Bauamtes Passau im Weiteren Keine Bedenken.
Sofern aus Sicht des Marktes Untergriesbach Belange des Staatlichen Bauamtes Passau betroffen sind (Umbau des Knotenpunktes B388) ist dies vorab mit dem Staatlichen Bauamt noch abzustimmen.
Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass an den Straßenbaulastträger der Bundesstraße keine Forderungen bezüglich evtl. erforderlicher Lärmschutzmaßnahmen gestellt werden können.
Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 Wasserrecht, Herr Reiss
Lt. Ziff. 9 der Begründung erfolgt die Niederschlagsentwässerung durch Einleitung über einen bestehenden Rückhalteteich in einen namenlosen Graben.
(Bescheid des LRA Passau v. 05.08.2014, die Erlaubnis endet am 01.12.2034)
Diesem Bescheid liegt eine Bemessung des Rückhaltevolumens bzw. ein Einzugsgebiet zu Grunde, die bei der Erweiterung des Einzugsgebietes so nicht mehr stimmt. Die künftige Miteinleitung des Oberflächenwassers aus dem erweiterten Baugebiet über diese Einleitungsstelle kann deshalb wohl nur unter Vergrößerung des Rückhaltevolumens oder anderer Maßnahmen weiterhin wasserrechtlich erlaubt werden. Eine überarbeitete Planung mit Änderungsantrag für diese Einleitungsstelle unter Einbeziehung des neuen Baugebietes liegt hier noch nicht vor.
Erst nach Planvorlage kann dies dann wasserrechtlich behandelt werden.
Zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis ist ein förmliches Verwaltungsverfahren durchzuführen, das erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt. Eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis ohne Durchführung eines solchen förmlichen Verwaltungsverfahrens ist nicht möglich. Auch müssen vor Antragstellung in der Regel die notwendigen Planunterlagen erst in Auftrag gegeben werden und gefertigt werden.
Die Planunterlagen sind in 4-facher Ausfertigung bei uns vorzulegen (vgl. auch „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren“ – WPBV)
Es wird deshalb angeraten, die Änderung oder Neuerteilung der o.g. wasserrechtlichen Erlaubnis rechtzeitig zu beantragen.
Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz, Herr Mauser
Keine Äußerung, keine Bedenken und Anregungen.
Die beiden Gebäudekörper des Einzelhandelbetriebs bestehen und werden betrieben. Das südliche Gebäude kann aufgrund der Vergrößerung des dargestellten Baufensters nach Süden hin geringfügig erweitert werden. Die für den Betrieb benötigten Kundenparkplätze bestehen ebenfalls bereits. Durch die beantragte Änderung des Bebauungsplans werden sich keine erheblichen Änderungen der Lärmemissionen des Betriebs ergeben. Die sich durch die Planung ergebenden Änderungen sind aus der Sicht des Technischen Umweltschutzes in Bezug auf das Immissionsverhalten des Betriebs irrelevant.
Kreisbrandrat Josef Ascher
In Beantwortung o. a. Schreibens darf mitgeteilt werden, dass seitens des abwehrenden Brandschutzes gegen die Änderung des Bebauungsplanes in der dargestellten Form keine Bedenken bestehen.
Untere Naturschutzbehörde, Frau Kotz
Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besteht mit der Planung Einverständnis; nachdem gegenüber der ursprünglichen Planung die GRZ nicht erhöht wurde, werden keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft verursacht.
Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 – Wasserrecht, Fr. Hagel
Keine Bedenken – Altlasten
Keine Altlasten im betroffenen Bereich lt. ABuDIS bekannt.
Auf die Verpflichtung nach § 7 BBodSchG wird hingewiesen.
Im Falle von Aufschüttungen in Zusammenhang mit einer Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die §§ 6 bis 8 BBodSchV zu beachten.
Regionaler Planungsverband Donau-Wald, Straubing
Die am Standort vorhandenen Einzelhandelsbetriebe sind (bisher) in einem Gewerbegebiet angesiedelt. Keiner der dort vorhandenen Betriebe ist bisher als Einzelhandelsgroßprojekt einzustufen. Auch bilden sie zusammen keine Agglomeration im Sinne des LEP. Neben dem Discounter sind nach den Planunterlagen noch eine Metzgereifiliale mit integrierten Bäckerei-Sortiment, ein Drogeriemarkt /700 m² VK) und ein Textilmarkt (300 m² VK) vorhanden, die unverändert beibehalten werden sollen.
Der Norma-Markt beabsichtigt nun, durch einen Anbau im Süden des Plangebietes seine Verkaufsfläche von 800 m² auf 1.200 m² zu erweitern. Damit wird sowohl die „Großflächigkeitsschwelle“, die bei 800 m² Verkaufsfläche liegt, als auch die „Regelvermutungsgrenze“ von 1.200 m² Geschossfläche (§ 11 Abs. 3 BauNVO) deutlich überschritten. Der zur Erweiterung vorgesehenen NORMA-Markt ist aufgrund seiner vorgesehenen Größenordnung nach hiesiger Einschätzung daher als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten. Durch die geplante Vergrößerung des Discounters unterliegt die Planung nun den Regelungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern für Einzelhandelsgroßprojekte (LEP 5.3). Das LEP formuliert Anforderungen für die „Lage im Raum“, die „Lage in der Gemeinde“ und hinsichtlich der „zulässigen Verkaufsfläche“.
Der Markt Untergriesbach ist im Regionalplan Donau-Wald mit dem Markt Obernzell als „gemeinsames Unterzentrum“ als zentraler Ort der Grundversorgungsstufe ausgewiesen und kommt daher als Standort für ein derartiges Vorhaben grundsätzlich in Frage (vgl. LEP-Ziel 5.3.1).
Die Lage in der Gemeinde“ erfordert einen sog. Städtebaulich integrierten Standort. Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend. Der Standort des Norma-Marktes kann diese Anforderungen nicht mehr erfüllen. Der Gewerbestandort am östlichen Ortsrand von Untergriesbach südlich der B 388 ist zwar „angebunden“ im Sinne von LEP 3.3 was für die Ausweisung des GE auch notwendig war, aber nicht „städtebaulich integriert“ im Sinne von LEP 5.3.1.
Das Plangebiet erfüllt aus hiesiger Sicht nicht die Anforderungen an einen städtebaulich integrierten Standort. Dies wurde dem Markt bereits im Jahr 2019 mitgeteilt, als zum ersten Mal über eine Erweiterung dieser NORMA-Filiale nachgedacht wurde. Die städtebaulichen Rahmenbedingungen sind – was die landesplanerisch relevanten Aspekte der städtebaulichen Integration anbelangt – unverändert. Das Gewerbegebiet bildet südlich der B 388 den Ortsrand, an den sich im Osten der nicht überplante Außenbereich nach § 35 BauGB anschließt. Zwar sieht die – noch nicht rechtskräftige – Fortschreibung des Flächennutzungsplanes eine Erweiterung des Gewerbegebietes nach Osten vor. Da Gewerbegebiete aber nicht dem Wohnen dienen, kann dieser Umstand an der räumlichen Situation hinsichtlich der wesentlichen Wohnanteile perspektivisch keine Veränderung mit sich bringen. Nach Westen angrenzend ist im Flächennutzungsplan eine gemischte Baufläche dargestellt bzw. ein Bebauungsplan für ein GE in Aufstellung. Ansonsten ist das Mischgebiet zum Großteil nicht bebaut und umfasst auch Wasser- und Waldflächen. Wesentliche Wohnanteile sind erst westlich der Gottsdorfer Straße (Entfernung ca. 500 m) vorhanden. Ein baulich verdichteter Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen ist daher am Standort des Vorhabens nicht mehr gegeben.
Der geplante Discounter ist nach dem LEP dem Nahversorgungsbedarf zuzuordnen. Nach LEP – Ziel 5.2.1 sind Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig. Hinsichtlich der geplanten Verkaufsfläche entspräche das Vorhaben daher den raumordnerischen Erfordernissen.
Mit der geplanten Vergrößerung des NORMA-Marktes ist ein raumordnerischer und bauplanungsrechtlicher Regimewechsel verbunden. Als Einzelhandelsgroßprojekt unterliegt es anderen Regularien und Genehmigungsvoraussetzungen als ein örtlicher Grundversorger. Das Sachgebiet Raumordnung hat den Standort in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebau als städtebaulich nicht integriert bewertet. Die Realisierung eines Einzelhandelsgroßprojektes stünde daher nicht in Einklang mit den entsprechenden Zielen des LEP Bayern.
IHK Niederbayern, Herr Breinfalk
Unseres Erachtens erfüllt das Projekt aufgrund der unveränderten Rahmenbedingungen nach wie vor die Vorgabe aus der Landesplanung im Hinblick auf die städtebauliche Integration nicht. Wir verweisen deshalb auf unsere Stellungnahme vom 25.11.2019.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen zwischen der städtebaulichen Begründung des Architekten und der Rechtsauffassung der Regierung von Niederbayern sowie dem Landratsamt Passau erhebliche Differenzen. Diese lassen sich auf Basis der aktuellen Stellungnahmen im Verfahren nicht auflösen und gemäß den Stellungnahmen der Höheren Landesplanungsbehörde und des Landratsamtes Passau steht dem Markt Untergriesbach hinsichtlich der städtebaulichen Integration auch kein Abwägungsspielraum zu. Vor einer endgültigen Einstellung des Verfahrens wird seitens der Verwaltung empfohlen, dem Antragsteller noch die Gelegenheit zur finalen Abstimmung der beiden unterschiedlichen Positionen zu geben. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist in einer Abstimmung zwischen Antragsteller/Architekt und den Fachstellen keine Lösung des Konflikts erarbeitet werden können, wird die Einstellung des Verfahrens empfohlen.
Das Gremium erachtet die Aufgabe des Marktes Untergriesbach in vorliegendem Verfahren mit der Bereitschaft zur Schaffung entsprechender planungsrechtlicher Grundlage als erfüllt. Das Projekt sei sowohl seitens des Marktgemeinderates als auch seitens der Verwaltung jederzeit mehrheitlich positiv begleitet worden. Nach aktuell vorliegender Rechtsauffassung der Regierung von Niederbayern als auch des Landratsamtes Passau liegt es nach Auffassung des Gremiums beim Projektträger, eine nochmalige Abstimmung mit den entscheidenden Fachstellen anzustreben, um möglicherweise doch noch einen Weg zur Projektrealisierung zu erreichen.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach räumt dem Architekten und dem Antragsteller bis zum 30.11.2024 die Möglichkeit einer letztmaligen Abstimmung des Vorhabens mit den Fachstellen ein. Ziel soll die abschließende Diskussion einer möglicherweise doch bestehenden Lösung zur rechtskonformen Umsetzung einer Erweiterung des Einkaufsmarktes sein. Sofern sich auch nach nochmaliger Argumentation des Architekten auch keine andere Einschätzung der Fachstellen ergibt, wird der Markt Untergriesbach das Verfahren einstellen.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach räumt dem Architekten und dem Antragsteller bis zum 30.11.2024 die Möglichkeit einer letztmaligen Abstimmung des Vorhabens mit den Fachstellen ein. Ziel soll die abschließende Diskussion einer möglicherweise doch bestehenden Lösung zur rechtskonformen Umsetzung einer Erweiterung des Einkaufsmarktes sein. Sofern sich auch nach nochmaliger Argumentation des Architekten auch keine andere Einschätzung der Fachstellen ergibt, wird der Markt Untergriesbach das Verfahren einstellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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10. Bürgerinformation und Digitalisierung - Beratung und Beschlussfassung zu einer möglichen Beteiligung an der Beschaffung "Digitaler Amtstafeln" durch die ILE Abteiland
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Es wird erläutert, dass die Kommunen im Rahmen des Handlungsfeldes Digitalisierung auf ILE-Ebene die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen für eine Beschaffung digitaler Amtstafeln ausgelotet haben. Unter Federführung der Gemeinde Sonnen und des Marktes Wegscheid seien konkrete Optionen angefragt worden und aufgrund positiver Erfahrungen der Stadt Waldkirchen sei durch die Firma Reif Systemtechnik, Zwiesel, eine Option zur Einführung eines derartigen Systems vorgestellt worden. Die Produktpräsentation sowie ein unverbindliches Angebot haben den Ratsmitgliedern zur Sitzungsvorbereitung im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestanden.
Mit der Beschaffung eines derartigen Systems wäre es möglich einen Touch-Bildschirm mit entsprechender Software zur Steuerung des Anzeigesystems im Freien anstelle der analogen Amtstafel zu installieren. In Untergriesbach wäre der Standort idealerweise am Rathaus.
Die grundlegende Funktion dieses Gerätes wäre die digitale Bereitstellung aller bekanntzumachenden Dokumente. Diese würden dauerhaft angezeigt und könnten durch intuitive Touch-Bedienung auch durchgeblättert und vergrößert werden. Für die Verwaltung würde sich die Vereinfachung ergeben, dass keine Papierdokumente mehr auszuhängen wären und die Amtstafel nahezu unbegrenzt Platz bieten würde.
Neben der „Amtstafelfunktion“ biete das vorgestellte System noch viele weitere Möglichkeiten. Insbesondere einen touristischen Nutzen könnte man generieren, indem man wesentliche Informationen für Gäste dauerhaft und rund um die Uhr bereitstellen könnte. Hier wären insbesondere Informationen zu Wanderwegen oder zu Gastgebern ein interessantes Angebotsfeld. Dies ginge bis hin zur Buchung von Unterkünften über die Tafel. Hierzu sei das System auch mit dem digitalen Gastgeberverzeichnis und Buchungssystem des Tourismusverbandes Ostbayern vernetzt, um nur Buchungsangebote vorzuschlagen, die auch verfügbar sind. Theoretisch wäre es möglich, auf dem System sämtliche Informationen der App oder der Homepage abzubilden.
Die einmaligen Kosten für diese Lösung betragen rund (jeweils brutto):
- 14.250,-- EUR für die Outdoorlösung in der 49‘‘ Ausführung ohne Standfuß
15.650,-- EUR für die Outdoorlösung in der 49‘‘ Ausführung mit Standfuß
die Modelle in der 55‘‘ Ausführung sind für einen Aufpreis von 1.785,-- EUR erhältlich
- 4.650,-- EUR für die Softwarelösung
- 107,-- EUR/Stunde und Mann für Lieferung und Aufbau der Anlage
Die wiederkehrenden Kosten für diese Lösung betragen rund (jeweils brutto):
- 57,-- EUR/Monat für Software-Wartung und Hosting
- 200,-- EUR/2 Jahre für SSL Zertifizierung
→ jährliche laufende Kosten ohne Strom in Höhe von 784,-- EUR
Aus Sicht der Verwaltung steht eine Investition von rund 20.000,-- EUR zur Anschaffung von Hard- und Software sowie die entstehenden laufenden Kosten von rund 1.500,-- EUR/Jahr inkl. Strom und Betreuung nicht im Verhältnis zum Nutzen der Anlage. Durch die vorhandenen und genutzten digitalen Medien und die damit verbundenen Möglichkeiten der Bekanntmachung und der Bürgerinformation werde ein Großteil der Aufgaben bereits abgedeckt, die auch die digitale Amtstafel erfüllen würde. Die meisten Bürgerinnen und Bürger würden durch die App informiert oder informieren sich auf der Homepage des Marktes. Für die Informationen, die tatsächlich auch an der Amtstafel angeschlagen werden sollen oder müssen, reiche aus Sicht der Verwaltung die vorhandene analoge Version aus.
Aufgrund des vergleichbar geringen Mehrwerts einer digitalen Amtstafel und der hohen Kosten, die hierdurch entstehen, wird eine Beteiligung des Marktes an dieser Beschaffung nicht empfohlen. Seitens der Verwaltung sei jedoch geplant sowohl in der App als auch auf der Homepage eine Rubrik „Digitale Amtstafel“ einzuführen, auf der alle aktuellen Informationen komprimiert und zentralisiert verfügbar sind. An der analogen Amtstafel des Marktes soll zusätzlich zu den Aushängen ein QR-Code angebracht werden, der zu den digitalen Angeboten des Marktes führt.
Im Rahmen der Beratung erachten die Marktgemeinderatsmitglieder den Vorschlag der Verwaltung für absolut ausreichend. In diesem Zusammenhang wird auch die Aufnahme einer Art „Mitfahrzentrale“ in die Bürger-App vorgeschlagen und eine weitere Bewerbung der App angeregt. Diese Ideen werden seitens der Verwaltung aufgenommen, wobei zugleich der Hinweis ergeht, dass es in der Bürger-App bereits eine Funktion „Bürger helfen Bürger“ gibt. In dieser Rubrik könne bereits eine Fahrgelegenheit angeboten werden könne.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach verzichtet aufgrund des vergleichbar geringen Mehrwerts einer digitalen Amtstafel und der hohen Kosten, die hierdurch entstehen, auf eine Beteiligung des Marktes an der Beschaffung von digitalen Amtstafeln.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach verzichtet aufgrund des vergleichbar geringen Mehrwerts einer digitalen Amtstafel und der hohen Kosten, die hierdurch entstehen, auf eine Beteiligung des Marktes an der Beschaffung von digitalen Amtstafeln.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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11. Straßensanierung nach Sturm "Kolle" - Bekanntgabe Submissionsergebnis für die Asphaltierungsarbeiten Abschnitt Nr. 4 Buchetweg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
Es wird darauf verwiesen, dass der Bürgermeister in der letzten Sitzung ermächtigt worden ist, den Auftrag für die Asphaltierungsarbeiten zur Sanierung im Rahmen des „Kolle“-Programms für den Abschnitt Nr. 4 Buchetweg bis zu einer Auftragssumme bis 66.000,-- EUR zu vergeben.
Die Submission am 27. September 2024 hat nach Darstellung des Bauamtes folgendes Ergebnis erbracht:
Nr. Bieter
1. K. Bachl Hoch- u. Tiefbau GmbH & Co. KG 43.885,30 EUR
Deching 3, 94133 Röhrnbach
2. Bieter 51.337,77 EUR
3. Bieter 61.978,63 EUR
4. Bieter 64.967,97 EUR
5. Bieter 66.480,53 EUR
6. Bieter Kein Angebot abgegeben
Der Auftrag sei zwischenzeitlich beschlussgemäß erteilt worden und die Fa. Bachl habe letzte Woche mit den Vorarbeiten begonnen. Die Fräs- und Asphaltierungsarbeiten finden in der KW 43/44 statt.
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12. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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53. Sitzung des Marktgemeinderates
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16.10.2024
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ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
- Nächste Sitzung des Marktgemeinderates: Montag, 18.11.2024
- 05.11. in Gottsdorf Gasthaus Kammermeier
- 07.11. in Untergriesbach Gasthaus Lanz
- 09.11. in Schaibing Gasthaus „Zur Toni“
Beginn jeweils 19:30 Uhr
- Rettungswagen Standort Ziering:
- Ausschreibung beendet
- Zuschlag an BRK
- Standort ehem. Autohaus Rabenbauer
- Start 01.11.2024, vorerst für 10 Jahre
- Auf Nachfrage aus dem Gremium wird erläutert, dass die Abstimmungen zwischen Kreisstraßenverwaltung und Leonet zum Breitbandausbau insbesondere im südlichen Gemeindegebiet zwischenzeitlich einvernehmlich beendet sind und mit einem Abschluss der Maßnahmen bis Mitte 2025 gerechnet wird.
Datenstand vom 31.10.2024 14:43 Uhr