Datum: 18.11.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Untergriesbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift zur 53. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach
2 Bauantrag auf Errichtung eines Alpakastalles in Gottsdorf auf dem Grundstück Fl.Nr. 77/2, Gemarkung Untergriesbach
3 Bauvoranfrage zum Neubau eines Speicherwerks am bestehenden Umspannwerk Jochenstein auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1517, Gemarkung Gottsdorf (Nahe Jochenstein)
4 Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Änderung des Bebauungsplanes "GE Mairau-Äcker West"
5 Bauleitplanung der Stadt Hauzenberg - Änderung des Bebauungsplanes "Sauweiher" Deckblatt Nr. 11 - Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
6 Bekanntgabe, Beratung und ggf. Beschlussfassung zu den Anträgen aus den Bürgerversammlungen 2024
7 Gemeindliches Haushaltswesen - Grundsteuerreform; Erlass Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2025
8 Gemeindliches Haushaltswesen - Kurzbericht zum Umsetzungsstand der Maßnahmen im Haushalt 2024
9 Konzessionsvertrag Strom 2027 bis 2047 - Neuabschluss zwischen Markt Untergriesbach und Bayernwerk Netz GmbH
10 Mittelschule Untergriesbach - Austausch Rauch-, Brand- und Ansaugrauchmelder der Brandmeldeanlage
11 Vereinssportanlagen - Beschlussfassung zur Übernahme einer Bürgschaft zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage durch den SV Gottsdorf
12 Vollzug des Straßen- und Wegerechts (BayStrWG); Teileinziehung des nicht ausgebauten Feldweges Fl.Nr. 3396 und Einziehung des nicht ausgebauten Feldweges Fl.Nr. 44, jeweils Gemarkung Lämmersdorf
13 Bekanntgaben

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1. Genehmigung der Niederschrift zur 53. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl verweist darauf, dass die Niederschrift zur 53. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach im Vorfeld zur heutigen Sitzung in der Verwaltung aufgelegt bzw. am Sitzungstag im Sitzungssaal zur Einsicht bereitgestellt worden ist. Die Niederschrift zum öffentlichen Sitzungsteil sei zudem im Ratsinformationssystem eingestellt. Der Bürgermeister fragt das Gremium, ob es Anmerkungen oder Einwendungen zur Niederschrift gibt.

Dies ist nicht der Fall.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 53. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 53. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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2. Bauantrag auf Errichtung eines Alpakastalles in Gottsdorf auf dem Grundstück Fl.Nr. 77/2, Gemarkung Untergriesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erläutert, dass Herr Michael Weishäupl, Alte Dorfstraße 20, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Neubau eines Alpakastalles auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 77/2, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Reitgasse) stellt.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Lageplandarstellung im baurechtlichen Außenbereich und ist daher im Marktgemeinderat zu behandeln. Da es sich um einen bio-zertifizierten Betrieb zur Alpakazucht handelt und die Baumaßnahme nach Darstellung in den Antragsunterlagen dem Betrieb dient, soll das Vorhaben gemäß den Vorschriften der landwirtschaftlichen Privilegierung (§ 35 Abs. 1 BauGB) behandelt werden. Unter der Voraussetzung, dass durch die Fachstellen die landwirtschaftliche Privilegierung bestätigt wird, stehen dem Vorhaben aus Sicht der Verwaltung öffentliche Belange nicht entgegen.

Die Oberflächenentwässerung sei vom Antragsteller sicherzustellen. Des Weiteren müsse die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es sei daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.

Nachfragen zum Antrag ergehen nicht.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herr Michael Weishäupl, Alte Dorfstraße 20, 94107 Untergriesbach auf Neubau eines Alpakastalles auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 77/2, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Reitgasse) das gemeindliche Einvernehmen, sofern von den Fachstellen die landwirtschaftliche Privilegierung bestätigt wird.

Die Oberflächenentwässerung muss vom Antragsteller sichergestellt werden. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss gegebenenfalls eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herr Michael Weishäupl, Alte Dorfstraße 20, 94107 Untergriesbach auf Neubau eines Alpakastalles auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 77/2, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Reitgasse) das gemeindliche Einvernehmen, sofern von den Fachstellen die landwirtschaftliche Privilegierung bestätigt wird.

Die Oberflächenentwässerung muss vom Antragsteller sichergestellt werden. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss gegebenenfalls eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Bauvoranfrage zum Neubau eines Speicherwerks am bestehenden Umspannwerk Jochenstein auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1517, Gemarkung Gottsdorf (Nahe Jochenstein)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl weist zu Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes auf die Darstellung und Beratung aus der vergangenen Sitzung hin. In dieser Sachverhaltsinformation sei damals die Sach- und Rechtslage zur Bauvoranfrage erläutert worden. Dem Gremium wird in der Sitzung ein nochmaliger Überblick gegeben. Im Ergebnis ist ein Beschluss zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu fassen.

Unter Darstellung der vorliegenden Vorplanung (Lageplan, Baubeschreibung und Produktvorstellung der Speicher) wird erläutert, dass die Ingenieurgesellschaft Lerch & Nicolay GmbH (Fürstenzell) Antrag auf Vorbescheid zum Neubau einer Batteriespeicheranlage am Umspannwerk Jochenstein auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1517, Gemarkung Gottsdorf (Bauort nahe Jochenstein) stellt. Im Rahmen der Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob das Vorhaben am geplanten Standort grundsätzlich zulässig ist und ob die Genehmigung im Rahmen der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB ohne vorherige Bauleitplanung genehmigt werden könnte („Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient“).

Geplant sei die Errichtung eines Speicherwerks direkt neben dem bestehenden Umspannwerk Untergriesbach-Jochenstein mit einer Leistung von ca. 100 MW und 200 MWh Speicherkapazität. Das Investitionsvolumen würde nach Darstellung der Antragstellerin rund 30 Mio. Euro betragen.

Nach Rechtsauffassung der Antragstellerin sei die Zulässigkeit derartiger Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB als privilegiertes Vorhaben einzuordnen und somit ohne gesondertes Bauleitplanungsverfahren zu genehmigen. Dieser Rechtsauffassung folgt nach Darstellung der Verwaltung auch die Regierung von Niederbayern, sofern die Anlage der sogenannten „mitgezogenen“ Privilegierung unterfällt. Das bedeute, dass die Anlage räumlich und zweckdienlich einer Energieerzeugungsanlage bzw. einem Umspannwerk zugeordnet ist und von dieser Hauptanlage mit Strom zur Speicherung versorgt wird. Nach Darstellung der Antragstellerin soll das Speicherwerk nicht benötigten Strom aus dem Umspannwerk Jochenstein aufnehmen, um das Netz zu entlasten und diesen dann zu Zeiten abgeben, zu denen mehr Strom benötigt wird, als er am Umspannwerk oder im Netz vorhanden ist.

Die Batteriespeicher würden in Containern geliefert und die gesamte Infrastruktur könne gemäß den Antragsunterlagen auf dem rund 17.000 m² großen Grundstück untergebracht werden. Die bisher rein landwirtschaftlich genutzte Fläche soll im Falle der Projektumsetzung komplett eingezäunt werden. Das Oberflächenwasser würde versickert, eine Schmutzwasserentsorgung sei nicht notwendig. Die Erschließung des Grundstücks ist nach Plandarstellung über die benachbarte Kreisstraße gegeben, die innere Erschließung würde im Zuge der Projektumsetzung auf dem Grundstück erstellt.

Aus Sicht der Verwaltung ergeben sich bezüglich der Beurteilung des Vorhabens nachfolgende Punkte, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind:

  1. Erfüllung des Tatbestands der Privilegierung

Gemäß der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB kann ein Vorhaben, das der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient, den Tatbestand der Privilegierung erfüllen. Ein Speicherwerk für sich alleine dient jedoch nicht der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität. Eine Versorgung aus dem Speicherwerk kann nur erfolgen, wenn zuvor elektrische Energie in die Speicheranlage fließt, um diese gespeicherte Energie dann zu einem späteren Zeitpunkt im Bedarfsfall wieder in das Netz einspeisen zu können.

In dieser Tatsache ist die „mitgezogene“ Privilegierung begründet. Wenn ein Speicherwerk in unmittelbarer Nähe und im funktionalen Zusammenhang mit einer Energieerzeugungsanlage und/oder einem Umspannwerk errichtet wird, kann die Privilegierung angenommen werden. Zur Bestätigung des notwendigen engen Zusammenhangs muss jedoch der Betreiber der Energieerzeugungsanlage bzw. des Umspannwerks die Einspeisung von Energie in das Speicherwerk und den Nutzen der Anlage für die öffentliche Versorgung verbindlich bestätigen.

Vorliegend müsste die Donaukraftwerk Jochenstein AG bzw. die Verbund AG bestätigen, dass Energie in das geplante Speicherwerk eingespeist und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgegeben wird. Da sich aktuell das Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung des Energiespeichers Riedl in der Entscheidungsphase befindet, ist zweifelhaft ob die Kraft- und Umspannwerksbetreiber einem Speicherprojekt im räumlichen Geltungsbereich des Planfeststellungsverfahrens die Zusage zur Stromlieferung und späteren Einspeisemöglichkeit geben.

Hinsichtlich der Dimensionen der beiden Projekte kann dargestellt werden, dass das im Rahmen der Bauvoranfrage angedachte Speicherwerk eine Leistung von 100 MW und eine Speicherkapazität von 200 MWh erhalten soll. Der Energiespeicher Riedl ist mit einer Speicherkapazität von 3.600 MWh und einer Leistung von 2 mal 150 MW geplant. Der Energiespeicher ist somit mit der 18-fachen Speicherkapazität des angedachten Speicherwerks und der 3-fachen Maschinenleistung in Planung. Das Investitionsvolumen für den Bau des Energiespeichers wird mit rund 400 bis 500 Millionen Euro beziffert.


  1. Entgegenstehen öffentlicher Belange

Um die Privilegierung eines Vorhabens positiv beurteilen zu können, dürfen dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Aus Sicht der Verwaltung ist hier durch die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, ob die Lage des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet Donauengtal Erlau-Jochenstein und das unmittelbare Angrenzen an das Naturschutzgebiet Donauleiten ein öffentlicher Belang ist, der dem Vorhaben entgegenstehen könnte. 

Zudem befindet sich aktuell die Planung und Errichtung einer Organismenwanderhilfe (Fischaufstiegshilfe) zur Herstellung der Durchlässigkeit der Donau am Kraftwerk Jochenstein im Planfeststellungsverfahren. Für diese Maßnahme ist das öffentliche Interesse an der Verbesserung der ökologischen Gewässerstruktur der Donau bereits festgestellt. Sofern die Planfläche Teil der Maßnahme bzw. des Planfeststellungsbeschlusses ist, dürften öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen.

Für die Beurteilung dieses Aspekts ist aus Sicht der Verwaltung das Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich, in Zusammenarbeit mit der verfahrensführenden Behörde im Planfeststellungsverfahren (Landratsamt Passau, Sachgebiet Wasserrecht) und der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Passau zuständig. 


  1. Gemeindliche Planungshoheit

Allein aufgrund der beabsichtigten Größe des Vorhabens, der Anzahl und Kapazität der geplanten Speichereinheiten sowie der Größe des Grundstücks und der Auswirkungen auf die Umgebung, kann es aus Sicht des Marktes nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 35 Abs. 1 BauGB mit den diesen Artikel ergänzenden Bestimmungen sein, die gemeindliche Planungshoheit durch eine Privilegierung auszuhebeln. Für vergleichbare Vorhaben wie zum Beispiel Freiflächenphotovoltaikanlagen, die tatsächlich und eigenständig der Versorgung mit Elektrizität dienen, gilt die Vorgabe, dass diese Anlagen in der Regel ab einer gewissen Größe einer Bauleitplanung bedürfen. Ein Speicherwerk, das eine Fläche von fast 17.000 m² umfasst und somit im Vergleich zur angrenzenden Ortschaft Jochenstein in etwa die Hälfte der Größe der Ortschaft einnimmt, soll aber ohne Bauleitplanverfahren genehmigungsfähig sein. Eine derartige Auslegung der Rechtslage berührt das Recht des Marktes Untergriesbach auf kommunale Planungshoheit in so entscheidender Art und Weise, dass die Möglichkeit einer Genehmigung im Rahmen der Privilegierung jedenfalls im Zuge der Baugenehmigung alle Belange der Kommune berücksichtigen muss, die andernfalls im Bauleitplanverfahren berücksichtigt würden.


Eine Rücksprache mit dem Landratsamt Passau (Herrn Emmer) am 14.10.2024 hat nach Bericht des Bürgermeisters ergeben, dass die Antragstellerin den Antrag auf Bauvorbescheid um die konkrete Darstellung ergänzen müsse, ob der Anschluss des Speicherwerks an das Umspannwerk oder die vorbeiführende Hochspannungsleitung erfolgen solle und könne. Zudem müsse TenneT als Betreiber des überregionalen Übertragungsnetzes einem Bau der Anlage zustimmen, da gegebenenfalls die bestehende Freileitung einen Schutzstreifen auf dem Plangrundstück erfordere. Bis zu konkreten Aussagen zu diesen Punkten kann eine verbindliche Aussage zur Privilegierung und zu möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belangen nicht getroffen werden.

Neue Erkenntnisse seit dieser Abstimmung mit dem Landratsamt Passau haben sich nicht ergeben.

In der Diskussion der letzten Sitzung ist herausgestellt worden, dass man diese Bauvoranfrage nicht ohne kritische Prüfung positiv beurteilen dürfe. Im Falle der Feststellung der Privilegierung und einer Zustimmung des Marktes Untergriesbach gebe man wesentliche Teile des Mitbestimmungsrechts ab, ob und wie diese Anlage errichtet werden könne. Insbesondere mögliche Nachteile für die Ortschaft Jochenstein und die dort lebende Bevölkerung seien auszuschließen. Zudem müsse der Markt darauf achten, dass die weiteren öffentlichen Belange wie z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Erholungswert der Landschaft, vorbereitende Bauleitplanung nicht zu gering bewertet werden. Bei einem Vorhaben dieser Größenordnung sei ein Bauleitplanverfahren aus Sicht des Gremiums die bessere Alternative.

Ebenfalls in der Beratung in der letzten Sitzung ist jedoch auch angemerkt worden, dass man der Planung nicht von Grund auf mit einer negativen Bewertung gegenüberstehen dürfe. Man fordere und ermögliche immer wieder die Errichtung von Photovoltaikanlagen und wünsche sich auch den notwendigen Netzausbau, da müsse man auch sinnvollen und passenden Speicherkonzepten Raum geben. Ob genau diese Planung am Ende sinnvoll und passend sei, haben ohnehin die Fachleute zu entscheiden. Ein derartiges Projekt solle daher auch mit den Verantwortlichen des zu gründenden Regionalwerks besprochen werden.

Dass derartige Anlagen wirtschaftlich zu betreiben seien, erkenne man bereits daran, dass vergleichbare Planungen aktuell vielerorts beabsichtigt und vorangetrieben werden. Die Betreiber erhalten meist Geld für die Abnahme des Überschussstroms und bei der Rückeinspeisung ergibt sich eine attraktive Vergütung.

Auf Basis der diskutierten Punkte sei das finale Konzept abzuwarten und die Voranfrage dann konkret zu bewerten. An der Konzeptdarstellung hat sich seit der letzten Sitzung nichts geändert. 


Seitens des Marktes Untergriesbach kann zur aktuell vorliegenden Bauvoranfrage insofern nur bedingt hinsichtlich der Punkte der Erschließung und des öffentlichen Interesses Stellung genommen werden:

  1. Die verkehrstechnische Erschließung ist über die angrenzende Kreisstraße gesichert. Zufahrten sind im Rahmen der Umsetzung durch den Projektträger auf eigene Kosten zu erstellen und die Anbindung an die Kreisstraße mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.

  1. Die Erschließung hinsichtlich der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung ist für das Plangrundstück nicht gegeben und auch nicht beabsichtigt. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks ist voraussichtlich auch keine Versorgung mit Frischwasser bzw. keine Entsorgung von Schmutzwasser notwendig. Der Markt wird keine Erschließung zur Wasserver- oder Abwasserentsorgung bereitstellen. Sofern dies benötigt würde, müsste ein Anschluss auf Basis entsprechender Vereinbarungen in Form von privaten Zuleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt durch die Antragsteller auf eigene Kosten erfolgen. Die Ableitung oder Versickerung des Oberflächenwassers ist ebenfalls durch den Antragsteller sicherzustellen und in den Planunterlagen nachzuweisen. Sofern hier ein Anschluss an die öffentlichen Anlagen notwendig wäre, hätte dies ebenfalls auf Basis entsprechender Vereinbarungen in Form von privaten Zuleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt durch die Antragsteller auf eigene Kosten erfolgen.

  1. Das Vorhaben widerspricht aktuell den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Eine Umsetzung kann somit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Privilegierung für das Projekt festgestellt oder zuvor eine Bauleitplanung durchgeführt werden. Es wird darum gebeten, dass im Zuge der Prüfung einer Baugenehmigung als privilegiertes Bauvorhaben alle Aspekte geprüft werden, die andernfalls in der Bauleitplanung geprüft werden. Es ergeht der Hinweis, dass zumindest in Teilen des Planbereichs aktuell ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Organismenwanderhilfe läuft.

In der Diskussion ergibt sich ein differenziertes Meinungsbild. Einerseits steht das Gremium der Entwicklung von Nutzungsmöglichkeiten vor allem von erneuerbaren Energien grundsätzlich positiv gegenüber. Das Speicherwerk diene wohl vorrangig dem Zweck der Speicherung von Strom zu Spitzenproduktionszeiten, um diesen dann im Bedarfsfall wieder abgeben zu können. Davon würden wohl insbesondere Photovoltaikanlagen profitieren. Andererseits sieht das Gremium einige Aspekte kritisch, deren Berücksichtigung durch die Annahme einer Privilegierung im Verfahren vielleicht nicht so exakte erfolgen würde, wie dies in einem Bauleitplanungsverfahren der Fall wäre.

Insbesondere wird aus dem Gremium auf nachfolgende Punkte hingewiesen, deren Prüfung und Berücksichtigung nach Ansicht der Marktgemeinderatsmitglieder auch im Falle der Feststellung einer Privilegierung notwendig wäre:

  • Brandschutz

Mit Blick auf Berichte über die Probleme, die sich für Feuerwehren bei Bränden von E-Autos ergeben, müsse bei der Errichtung eines Speicherwerks mit einer Vielzahl von Akkus in einer wesentlich größeren Dimension als bei E-Autos ein besonderes Augenmerk auf den Brandschutz gelegt werden. Sofern sich durch die Realisierung des Projekts Notwendigkeiten für eine zusätzliche Ausstattung der Feuerwehren im Einzugsbereich ergeben, ist die Finanzierung dieser Brandschutzausrüstung durch den Projektträger sicherzustellen.

  • Gestaltung des Planbereichs und Ortsbild

Allein aufgrund der Größe des beantragten Planbereichs sowie aufgrund der beabsichtigten Errichtung einer Vielzahl von technischen Anlagen in diesem Bereich, der unweit der Ortschaft Jochenstein liegt, müsse in der Planung ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung und die Minimierung der negativen Auswirkungen auf die benachbarte Siedlung sowie das besonders natürlich geprägte Umfeld gelegt werden. Entsprechende Eingrünungsmaßnahmen sowie die Aufwertung der Planfläche sind vorzusehen.

  • Natur und Umwelt

Das beabsichtigte Projekt befindet sich im Bereich eines bzw. unmittelbar im Anschluss an einen besonderen Naturraum mit Natur- und Landschaftsschutzgebiet. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Prüfung des Projektantrags auch auf die Aspekte Naturschutz und naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen ein besonderes Augenmerk zu legen. Auch die möglichen negativen Auswirkungen der Anlagen auf die in Jochenstein wohnenden Menschen müssen im Antragsverfahren genauesten geprüft und etwaige erhöhte Risiken ausgeschlossen werden.

Auf Nachfrage aus dem Gremium erläutert Kämmerer Hegedüsch, dass die finanzielle Beteiligung der Standortkommune an den Gewinnen aus derartigen Speicherwerken zwischenzeitlich an die Regelungen für Freiflächenphotovoltaikanlagen angepasst worden seien. Diese sehen vor, dass die Standortkommunen unabhängig vom Betriebssitz der Betreiber mit einem wesentlichen Anteil an der Gewerbesteuer bedacht werden müssen.

Weiterhin wird aufgrund einer Nachfrage aus dem Gremium durch Geschäftsleiter Graml erläutert, dass die aktuelle Stellungnahme nur im Rahmen einer Bauvoranfrage zur Klärung der Privilegierung abzugeben sei. Selbst wenn der Markt Untergriesbach jetzt auf Basis der bisher vorliegenden Aspekte sein Einvernehmen zum Projekt erteilen würde, könnte eine Entscheidung im Rahmen eines Bauantragsverfahrens wieder anders getroffen werden, wenn die Konkretisierung des Antrags Tatsachen mit sich bringe, die gegen eine Erteilung des Einvernehmens sprechen würde.

Sofern der Markt Untergriesbach jetzt das Einvernehmen nicht erteilen würde, müsste das Landratsamt prüfen, ob die Privilegierung vorliege. Sollte diese Prüfung zur Bejahung der Privilegierung führen, könnte das Landratsamt den Markt dann zur Erteilung des Einvernehmens auffordern. Sofern der Markt nun das Einvernehmen erteilt, müsse die Prüfung der Privilegierung trotzdem erfolgen und das Landratsamt hätte letztlich im Rahmen der Bauvoranfrage zu entscheiden, ob das Vorhaben im Wege der Privilegierung genehmigungsfähig ist, ob ein Bauleitplanungsverfahren notwendig ist oder ob das Vorhaben an diesem Standort nicht umsetzbar ist. Egal welcher Weg eingeschlagen werde, der Markt wird im weiteren Verfahren nochmals beteiligt.

Ein wesentlicher Punkt, der in der Diskussion bemängelt wird, ist der geringe Informationsgehalt der Antragsunterlagen zum Energiebezug. Dieser wesentliche Punkt ist sowohl nach Auffassung der Verwaltung als auch des Gremiums von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Vorhabens. Aus diesem Grund wird aus dem Gremium darauf hingewiesen, dass die jetzige Entscheidung zur Erteilung des Einvernehmens ausschließlich auf die Aspekte der Erschließung bezogen sei und die Beurteilung des öffentlichen Interesses und der gemeindlichen Planungshoheit nur auf der Basis der jetzt bekannten Antragsinformationen erfolgen könne.

Zusätzlich zum ursprünglichen Beschlussvorschlag wird in den Beschluss die nachfolgende Ergänzung aufgenommen:

Im Falle einer Genehmigung weist der Markt Untergriesbach bereits jetzt darauf hin, dass eine eventuelle Aufrüstung der Feuerwehren im Einzugsbereich hinsichtlich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes durch den Antragsteller zu tragen ist.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach erteilt der Bauvoranfrage auf Neubau eines Speicherwerks am bestehenden Umspannwerk Jochenstein auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1517, Gemarkung Gottsdorf (nahe Jochenstein) nach Prüfung der Erschließungssituation und der Belange der gemeindlichen Planungshoheit auf Basis der jetzt bekannten Tatsachen das gemeindliche Einvernehmen, wenn nachfolgende Punkte erfüllt sind bzw. berücksichtigt werden:

  1. Die verkehrstechnische Erschließung ist über die angrenzende Kreisstraße gesichert. Zufahrten sind im Rahmen der Umsetzung durch den Projektträger auf eigene Kosten zu erstellen und die Anbindung an die Kreisstraße mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.

  1. Die Erschließung hinsichtlich der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung ist für das Plangrundstück nicht gegeben und auch nicht beabsichtigt. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks ist voraussichtlich auch keine Versorgung mit Frischwasser bzw. keine Entsorgung von Schmutzwasser notwendig. Der Markt wird keine Erschließung zur Wasserver- oder Abwasserentsorgung bereitstellen. Sofern dies benötigt würde, müsste ein Anschluss auf Basis entsprechender Vereinbarungen in Form von privaten Zuleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt durch die Antragsteller auf eigene Kosten erfolgen. Die Ableitung oder Versickerung des Oberflächenwassers ist ebenfalls durch den Antragsteller sicherzustellen und in den Planunterlagen nachzuweisen. Sofern hier ein Anschluss an die öffentlichen Anlagen notwendig wäre, hätte dies ebenfalls auf Basis entsprechender Vereinbarungen in Form von privaten Zuleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt durch die Antragsteller auf eigene Kosten erfolgen.

  1. Das Vorhaben widerspricht aktuell den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Eine Umsetzung kann somit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Privilegierung für das Projekt festgestellt oder zuvor eine Bauleitplanung durchgeführt werden. Ob die Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt sind, hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Aus Sicht des Marktes Untergriesbach ist dies nicht der Fall.

Im Falle der Feststellung der Privilegierung wird darum gebeten, dass im Zuge der Prüfung einer Baugenehmigung als privilegiertes Bauvorhaben alle Aspekte geprüft werden, die andernfalls in der Bauleitplanung geprüft werden. Es ergeht der Hinweis, dass zumindest in Teilen des Planbereichs aktuell ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Organismenwanderhilfe läuft.

  1. Im Falle einer Genehmigung weist der Markt Untergriesbach bereits jetzt darauf hin, dass eine eventuelle Aufrüstung im Bereich des abwehrenden Brandschutzes durch den Antragsteller zu tragen ist.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach erteilt der Bauvoranfrage auf Neubau eines Speicherwerks am bestehenden Umspannwerk Jochenstein auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1517, Gemarkung Gottsdorf (nahe Jochenstein) nach Prüfung der Erschließungssituation und der Belange der gemeindlichen Planungshoheit auf Basis der jetzt bekannten Tatsachen das gemeindliche Einvernehmen, wenn nachfolgende Punkte erfüllt sind bzw. berücksichtigt werden:

  1. Die verkehrstechnische Erschließung ist über die angrenzende Kreisstraße gesichert. Zufahrten sind im Rahmen der Umsetzung durch den Projektträger auf eigene Kosten zu erstellen und die Anbindung an die Kreisstraße mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.

  1. Die Erschließung hinsichtlich der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung ist für das Plangrundstück nicht gegeben und auch nicht beabsichtigt. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung des Grundstücks ist voraussichtlich auch keine Versorgung mit Frischwasser bzw. keine Entsorgung von Schmutzwasser notwendig. Der Markt wird keine Erschließung zur Wasserver- oder Abwasserentsorgung bereitstellen. Sofern dies benötigt würde, müsste ein Anschluss auf Basis entsprechender Vereinbarungen in Form von privaten Zuleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt durch die Antragsteller auf eigene Kosten erfolgen. Die Ableitung oder Versickerung des Oberflächenwassers ist ebenfalls durch den Antragsteller sicherzustellen und in den Planunterlagen nachzuweisen. Sofern hier ein Anschluss an die öffentlichen Anlagen notwendig wäre, hätte dies ebenfalls auf Basis entsprechender Vereinbarungen in Form von privaten Zuleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt durch die Antragsteller auf eigene Kosten erfolgen.

  1. Das Vorhaben widerspricht aktuell den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Eine Umsetzung kann somit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Privilegierung für das Projekt festgestellt oder zuvor eine Bauleitplanung durchgeführt werden. Ob die Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt sind, hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Aus Sicht des Marktes Untergriesbach ist dies nicht der Fall.

Im Falle der Feststellung der Privilegierung wird darum gebeten, dass im Zuge der Prüfung einer Baugenehmigung als privilegiertes Bauvorhaben alle Aspekte geprüft werden, die andernfalls in der Bauleitplanung geprüft werden. Es ergeht der Hinweis, dass zumindest in Teilen des Planbereichs aktuell ein Planfeststellungsverfahren zur Errichtung einer Organismenwanderhilfe läuft.

  1. Im Falle einer Genehmigung weist der Markt Untergriesbach bereits jetzt darauf hin, dass eine eventuelle Aufrüstung im Bereich des abwehrenden Brandschutzes durch den Antragsteller zu tragen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

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4. Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Änderung des Bebauungsplanes "GE Mairau-Äcker West"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erklärt, dass in der Zeit zwischen dem 04.09. und dem 11.10.2024 die reguläre Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur beabsichtigten Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Mairau-Äcker West“ stattgefunden hat.

Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium, dass im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen festgestellt worden sei, dass die Beschlüsse des Gremiums zur Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung nicht eingearbeitet worden seien.

Eine Abstimmung mit dem Architekten habe ergeben, dass eine falsche Version der Planung zur Beteiligung der Fachstellen übermittelt worden sei. In Folge dieser Unstimmigkeit sei nun eine nochmalige Auslegung der Planung notwendig. Für diese Auslegung wird nun eine neue Fassung der Planung vom 18.11.2024 zur Beschlussfassung vorgelegt, die vom Gremium freizugeben sei.

Nachfragen aus dem Gremium ergeben sich nicht.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Mairau-Äcker West“ des Architekturstudio Schindler in der Fassung vom 18.11.2024 zur Kenntnis, billigt diese und gibt sie gemäß § 4a BauGB zur erneuten Veröffentlichung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit frei.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Mairau-Äcker West“ des Architekturstudio Schindler in der Fassung vom 18.11.2024 zur Kenntnis, billigt diese und gibt sie gemäß § 4a BauGB zur erneuten Veröffentlichung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit frei.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Georg Meier nimmt aufgrund von persönlicher Beteiligung im Sinne des Art. 49 Abs. 1 GO nicht an Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.

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5. Bauleitplanung der Stadt Hauzenberg - Änderung des Bebauungsplanes "Sauweiher" Deckblatt Nr. 11 - Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl unterrichtet das Gremium darüber, dass der Stadtrat von Hauzenberg am 06.12.2022 beschlossen hat, den Bebauungsplan „Sauweiher“ mit Deckblatt Nr. 11 zu ändern.

Der Bebauungsplan soll für den Neubau eines Kindergartens St. Josef in Hauzenberg geändert werden. Unmittelbar betroffen ist eine Teilfläche des Grundstückes Flur-Nr. 460 Gemarkung Hauzenberg an der Bayerwaldstraße/Böhmerwaldstraße.

Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sei dem Markt Untergriesbach nun die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. 

Aus Sicht der Verwaltung sind die Belange des Marktes Untergriesbach durch die Planung nicht beeinträchtigt und betroffen. Es wird daher empfohlen, keine Einwendungen vorzubringen.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach erhebt gegen die Planung der Stadt Hauzenberg zur Änderung des Bebauungsplanes „Sauweiher“ mit Deckblatt Nr. 11 auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 460, Gemarkung Hauzenberg keine Einwendungen. 

Beschluss

Der Markt Untergriesbach erhebt gegen die Planung der Stadt Hauzenberg zur Änderung des Bebauungsplanes „Sauweiher“ mit Deckblatt Nr. 11 auf einer Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 460, Gemarkung Hauzenberg keine Einwendungen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Bekanntgabe, Beratung und ggf. Beschlussfassung zu den Anträgen aus den Bürgerversammlungen 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl berichtet dem Gremium über die Anträge und Anfragen aus den Bürgerversammlungen des Marktes Untergriesbach, die sich aus dem nachfolgenden Auszug der Niederschriften zu den Bürgerversammlungen ergeben. Die Vorschläge der Verwaltung zum weiteren Umgang mit den Anträgen und Anfragen werden im Sachverhalt rot dargestellt und durch den Bürgermeister bzw. Kämmerer Hegedüsch und Geschäftsleiter Graml erläutert.


Bürgerversammlung Gottsdorf 

  • 05.11.2024; Landgasthof „Zum Lang“, Gottsdorf; 
  • Beginn: 19:30 Uhr, Ende 21:35 Uhr; 
  • 45 Besucher/innen

Schriftführer: Kämmerer Tobias Hegedüsch


  • Hotel und Bad Gottsdorf

Johann Stemplinger (Am Dorfbach) stellt vor seiner Anfrage fest, dass das geänderte Format der Bürgerversammlung mit verschiedenen Drohnenvideos sehr gelungen sei. Es habe ihm jedoch eine Aufnahme des aktuellen Geländes des Bad Gottsdorf gefehlt um den aktuellen Missstand in dieser Angelegenheit aufzuzeigen. Zudem vermisse er eine regelmäßigere Information zum aktuellen Sachstand in dieser Angelegenheit.

Bürgermeister Duschl bedankt sich für das Lob im Hinblick auf die Präsentation zur Bürgerversammlung und schließt sich dem Dank hinsichtlich der Arbeit der Bediensteten und Praktikanten an. 

Bezüglich des Sachstands zum Projekt Hotel und Bad Gottsdorf erklärt der Bürgermeister, dass im Rahmen der Gemeinderatsklausur im Frühjahr 2024 Herr Walter Schätzl mit den weiteren Projektbeteiligten das Konzept zur Planung und Umsetzung vorgestellt hat. Dieses Konzept habe durchaus positiv überzeugen können, jedoch fehlt es bis dato an der Umsetzung seitens der Projektanten. Infolge dessen hat der Marktgemeinderat nach Darstellung des Bürgermeisters nun den Beschluss gefasst, dass die Verwaltung die Rückabwicklung dieses Projekts inklusive Grundstücksrückübertragung prüfen und das Ergebnis im Gremium vorstellen soll. 


Keine weitere Veranlassung


  • Energiespeicher Riedl

Martin Greindl sen. (Brunndobl) erkundigt sich zum aktuellen Sachstand bezüglich des Energiespeichers Riedl.

Bürgermeister Duschl antwortet, dass sich im Vergleich zur letztjährigen Bürgerversammlung keine wesentlichen Neuerungen ergeben hätten. Die Verbescheidung des Planfeststellungsverfahrens durch das Landratsamt Passau soll laut deren Aussage bis Ende dieses Jahres erfolgen. Das Tourismuskonzept, welches aus dem Jahr 2014 stammt, muss jedoch aktualisiert werden. Außerdem sind diverse Nachreichungen aufgrund der stattgefundenen Erörterungstermine nötig.

Keine weitere Veranlassung


  • Mobilfunkmasten Gottsdorf und Jochenstein

Andreas Pilsl (Mitterweg) und Christian Schmid (Riedl) bitten den Bürgermeister um kurze Darstellung des aktuellen Sachstands bezüglich der Mobilfunkmasten Gottsdorf und Jochenstein.

Bürgermeister Duschl stellt dar, dass der Bauantrag zum Mobilfunkmasten Gottsdorf im Jahr 2022 eingereicht worden ist. Der Einwand des Naturschutzes zum erstellten Naturschutzgutachten, die Errichtung im öffentlichen Grün bzw. außerhalb der Baugrenzen beeinträchtigten das Vorhaben so sehr, dass der Bauantrag im Jahr 2023 durch den Antragsteller wieder zurückgenommen worden ist. Bis dato ist auch auf Rückfrage durch die Verwaltung keine weitere Rückmeldung seitens des Antragstellers ergangen.

Bezüglich des Mobilfunkmasten Jochenstein erläutert der Bürgermeister, dass aktuell eine Realisierung am Standort Kläranlage Jochenstein erfolgen wird. Die Umsetzung soll laut Antragsteller bis Ende 2024 erfolgen. Die Sicherstellung des Breitbandzugangs muss jedoch vorab noch durch den Antragsteller geklärt werden.

Keine weitere Veranlassung


  • Baugebiet „WA Gottsdorf – Mitterweg“

Andreas Pilsl (Mitterweg) erkundigt sich zum aktuellen Sachstand bezüglich des Baugebiets „WA-Gottsdorf-Mitterweg“.

Bürgermeister Duschl antwortet, dass bereits ein gültiger Bebauungsplan vorliegt. Jedoch verzögerten sich die Errichtung der Erschließungsanlagen aus verschiedenen Gründen. Einerseits fehlte es in der Vergangenheit dem Markt Untergriesbach an den finanziellen Mitteln zur Umsetzung, andererseits gestalteten sich die ersten Kontaktaufnahmen mit potentiellen Erschließungsträgern als nicht besonders aussichtsreich. Zudem ist aktuell ersichtlich, dass die Parzellengrößen im Bebauungsplan mit teils zwischen 800 m² und 1.000 m² nicht mehr überwiegend den Wünschen der Bauwilligen Rechnung trägt. Infolge dessen wird die Verwaltung voraussichtlich im Jahr 2025 eine Änderung des Bebauungsplanes prüfen sowie die Erschließung prüfen.

Geschäftsleitung/Baumt zur Wiedervorlage 2025


  • Verbesserungsbeitrag Ertüchtigung Abwasseranlagen

Johann Stemplinger (Am Dorfbach) bittet den Bürgermeister bzw. den Kämmerer um kurze Erläuterung zum Sachstand der Verbesserungsbeitragszahlungen bzw. wann und in welcher Höhe mit der Schlusszahlung auch im Hinblick auf den Schadenfall Stadt Hauzenberg zu rechnen sei.

Bürgermeister Duschl und Kämmerer Hegedüsch verweisen auf die bereits erfolgten drei Vorauszahlungen aus den Jahren 2018 bis 2020. Der endgültige Verbesserungsbeitragsbescheid kann erst nach Erlass der endgültigen Verbesserungsbeitragssatzung mit den darin festgelegten Grund- und Geschoßflächen erstellt werden. Dies wird voraussichtlich im Herbst 2025 unter Bekanntwerden der restlichen Schlussrechnungen erfolgen. Der Schadenfall an den baulichen Anlagen der Stadt Hauzenberg wird die tatsächliche Schlusszahlung nicht oder nur in sehr geringem Umfang beeinflussen. Eine genauere Aussage kann aufgrund des Fehlens der tatsächlichen Kalkulation noch nicht getroffen werden. 

Geschäftsleitung/Kämmerei zur Wiedervorlage 2025


  • Regionalwerk Landkreis Passau

Hermann Greindl (Röhrndl) erkundigt sich zum aktuellen Sachstand des Regionalwerks Landkreis Passau und welche Vorteile dies für den Markt Untergriesbach hätte.

Bürgermeister Duschl stellt dar, dass eine gemeinsame Austausch- und Diskussionsrunde am 03. Juni 2024 in der Ruhstorf a. d. Rott für alle Gemeinden und deren Gremien zur Information über die mögliche Entwicklung eines gemeinsamen interkommunalen Regionalwerks stattgefunden hat. Im Zuge der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Region und zur Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit bestehe die Möglichkeit, ein Regionalwerk zu gründen. Dieses Vorhaben ziele darauf ab, die Ressourcen und Kompetenzen des Landkreises Passau und der Kommunen zu bündeln und somit nachhaltige und effiziente Energielösungen für die Herausforderungen unserer Zeit und unsere Region zu schaffen. Ein Ziel dabei sei, den Ausbau der Energiewende im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu gestalten und die damit verbundene Wertschöpfung für die Allgemeinheit im Landkreis zu sichern. Die Energie könne künftig vor Ort erzeugt, vermarktet und auch verbraucht werden. 

Aktuell befinde sich das Regionalwerk noch in den Vorarbeiten zur Gründung. Nur wenn viele Kommunen sich beteiligen, entstünde ein großer Zusammenschluss, welcher auch Gewicht für zukünftige Entscheidungen haben könnte. Eine Gründung ist aktuell aufgrund einiger Ablehnungen seitens der Gemeinden noch fraglich. Die finanzielle Beteiligung beträgt 0,40 € pro Einwohner in den Jahren 2025 und 2026.

Keine weitere Veranlassung


  • Renaturierung des Gewässers Aubach im Bereich des ehemaligen Bades

Hermann Greindl (Röhrndl) stellt die Frage an den Bürgermeister, ob es richtig sei, dass auch bei einem Scheitern des Projekts Hotel/Bad Gottsdorf die Renaturierung des Gewässers Aubach erfolgen müsse.

Der Bürgermeister bejaht, da dies eine Auflage aus dem Wasserrechtsbescheid sei.

Keine weitere Veranlassung


  • Organismenwanderhilfe Jochenstein

Hermann Greindl (Röhrndl) stellt zudem die Frage an den Bürgermeister, bis wann die Organismenwanderhilfe bzw. Fischaufstiegshilfe baulich umgesetzt sein muss.

Der Bürgermeister antwortet, dass nach seiner Kenntnislage dies bis zum Ende des Jahres 2027 umgesetzt sein muss. 

Keine weitere Veranlassung


Bürgerversammlung Untergriesbach

  • Donnerstag, 07.11.2024; Gasthaus Lanz; 
  • Beginn: 19:30 Uhr, Ende 21:30 Uhr; 
  • 45 Besucher/innen

Schriftführer: Geschäftsleiter Michael Graml


  • Auswirkungen der Grundsteuerreform

Matthias Penz (Roll) erklärt, dass die Umsetzung der Grundsteuerreform aus seiner Sicht zu einer nicht verhältnismäßigen Mehrbelastung von Landwirten und zum Teil auch Gewerbetreibenden führe. Die Beispiele in der Präsentation hätten gezeigt, dass die künftige Belastung der Landwirte zum Teil ein Mehrfaches von dem darstelle, was bisher zur Zahlung fällig wurde. Hier stellt Herr Penz die Frage, wie der Markt Untergriesbach auf diese Ungleichbehandlung reagieren und die überproportionale Belastung senken wolle. Hier müsse durch eine gesonderte Festlegung der Grundsteuermessbeträge ein Ausgleich geschaffen werden.

Bürgermeister Duschl erklärt in seiner Antwort, dass der Markt Untergriesbach nicht für die Festlegung der Grundsteuermessbeträge verantwortlich sei. Dies erfolge ausschließlich durch das Finanzamt. Der Markt Untergriesbach setze auf Basis der Summe aller vorliegenden Grundsteuermessbeträge dann in der Folge die Hebesätze fest. Diese Hebesätze könnten nur für die Flächen der Grundsteuer A (landwirtschaftlich) und der Grundsteuer B (bebaut) unterschiedlich festgesetzt werden. Eine weitere Differenzierung könne nicht erfolgen. 

Die überproportional steigenden Grundsteuerbeträge für landwirtschaftliche Anwesen liegen nach Darstellung des Bürgermeisters in zwei Tatsachen begründet:

  1. Bisher waren die landwirtschaftlichen Anwesen in ihrer Gänze (einschließlich der Wohngebäude einer landwirtschaftlichen Hofstelle) der Grundsteuer A zugeordnet. Die Messbeträge in diesem Bereich waren und bleiben auch weiterhin geringer als die Messbeträge für bebaute Grundstücke.

Im Rahmen der neuen Regelung werden die Wohngebäude der Hofstellen und deren unmittelbarer Umgriff den Messbeträgen der Grundsteuer B unterworfen. Diese Messbeträge sind höher als die der Grundsteuer A und somit ergibt sich hier ein höherer Grundsteuerbetrag als bisher.

Die neue Regelung führt zu einer Gleichbehandlung der Landwirte und der übrigen Eigentümer von Wohngebäuden. Bisher waren die Landwirte aufgrund der Einstufung des Wohngebäudebereichs der Hofstelle in die landwirtschaftliche Grundsteuer bevorzugt.

  1. Wohngebäude auf landwirtschaftlichen Hofstellen haben in aller Regel bereits länger Bestand und die Messbetragsbewertung ist daher regelmäßig geringer als bei einer neuen Veranlagung. Durch die Neufeststellung der Messbeträge werden Differenzen ausgeglichen, die in der Vergangenheit nicht festgestellt worden sind.

Keine weitere Veranlassung


  • Ortskernsanierung und Ortsdurchfahrt Untergriesbach

Matthias Penz (Roll) stellt fest, dass die Stufenbeleuchtung an der Freitreppe vor dem Rathaus zumindest in Teilen regelmäßig defekt sei. Hier stelle sich die Frage, wer diese Elemente geplant und ausgeführt habe und ob man hier keine Lösung finden könne, die dauerhaft funktionsfähig sei. Andernfalls wäre zu überlegen, ob man diese Beleuchtung nicht gänzlich entfernen sollte.

Zu dieser Feststellung erklärt der Bürgermeister, dass auch die Verantwortlichen im Rathaus nicht mit der Funktion dieser Beleuchtung zufrieden seien. Zwar stelle der optische Akzent ein schönes gestalterisches Mittel dar, jedoch verursachen die ständigen defekte nur Ärger und Aufwand. Leider habe sich trotz intensiver Bemühungen bisher keine zufriedenstellende Lösung gefunden.

Bauamt im Hause mit der Bitte um Stellungnahme

Seitens des gemeindlichen Bauamts wird erläutert, dass diese Beleuchtung von Beginn an nicht richtig funktioniert habe. Zwischenzeitlich wird die Betreuung der Anlage durch die gemeindlichen Elektriker übernommen, um das Problem zu lösen und keine weiteren Wartungskosten mehr zu verursachen. Sofern sich die Fehleranfälligkeit nicht beheben lasse, wird man über eine Entfernung der Beleuchtung beraten müssen.


Matthias Penz stellt weiterhin fest, dass in diesem Bereich bei der Planung eine Außensteckdose vergessen worden sei. Sowohl der Christbaum vor dem Rathaus als auch die Lautsprecheranlage für den Nikolauseinzug müssten regelmäßig über ein Verlängerungskabel aus dem Keller des Rathauses versorgt werden.

In dieser Hinsicht gibt Bürgermeister Duschl Herrn Penz recht. Er verweist jedoch darauf, dass die vorübergehenden Lösungen auch praktikabel seien, da die Notwendigkeit ja nur auf überschaubare Zeiträume im Jahr beschränkt ist.

Bauamt im Hause mit der Bitte um Prüfung einer Lösungsoption bzw. Stellungnahme

Das gemeindliche Bauamt stellt fest, dass es in diesem Bereich eine Außensteckdose gibt. Diese war ursprünglich jedoch an die zeitliche Schaltung der Straßenbeleuchtung gekoppelt, sodass in einzelnen Fällen eine andere Lösung gefunden werden musste. Diese Installation ist inzwischen angepasst und die Steckdose ist für sich steuerbar.


Zudem weist Herr Penz erneut darauf hin, dass die Ausführung der Asphaltarbeiten der B388 im Bereich der Ortskernsanierung – insbesondere am Rathaus – nach seinem Empfinden sehr schlecht erfolgt sei. Die Straße weise hier erhebliche Wellen auf. Dies stelle er insbesondere Fest, wenn er den Bereich mit dem Traktor befahre. Auch die aktuellen Asphaltarbeiten im Zuge des Breitbandausbaus seien nicht zufriedenstellend ausgeführt. Herr Penz fragt konkret nach Bauabnahmen durch die Straßenbaulastträger und die Gemeinde sowie Gewährleistungsansprüchen.

Bezüglich dieser wiederholten Kritik von Herrn Penz erklärt Bürgermeister Duschl erneut, dass insbesondere für den Bereich der Ortskernsanierung eine Abnahme erfolgt sei, welche die ordnungsgemäße Ausführung innerhalb der Normen und Toleranzen ergeben hat. Das Staatliche Bauamt als Straßenbaulastträger sei in diese Maßnahme eingebunden gewesen und habe keine Beanstandungen gehabt. Das subjektive Empfinden bei der Nutzung der Straße könne natürlich einen anderen Eindruck vermitteln.

Hinsichtlich der Asphaltierung im Bereich der Breitbandmaßnahmen im weiteren Verlauf der B388 in Richtung Obernzell sichert Bürgermeister Duschl eine Klärung des Stands der Abnahme und eine Rückmeldung zu. 

Bauamt im Hause mit der Bitte um Stellungnahme

Das gemeindliche Bauamt bestätigt die Stellungnahme des Bürgermeisters. Im Bereich der Ortskernsanierung sei die ordnungsgemäße Ausführung der Asphaltarbeiten durch eine Abnahme festgestellt worden. Im weitergehenden Bereich der Breitbanderschließung seien noch Nacharbeiten nach dem Winter notwendig. Dies sei allerdings bewusst so erfolgt, damit vor der Feinmaßnahme etwaige natürliche Setzungen während des Winters erfolgen können.


Im Bereich der Rathausfreitreppe moniert Herr Penz zudem die Engstelle des Bürgersteigs auf der Seite des Rathauses. Hier sei es lediglich eine Frage der Zeit, bis es bei einem Ausweichmanöver zu einer Gefährdung von Fußgängern komme. Hier stelle sich dann die Frage, wer die Haftung im Falle eines Unglücks übernehme. Außerdem müssten sich dann Planer und Verantwortliche fragen, ob durch eine andere Lösung mehr Sicherheit geschaffen werden könnte.

Zu dieser Thematik stellt Bürgermeister Duschl fest, dass die bauliche Gestaltung in diesem Bereich von allen Fachstellen geprüft sei und den geltenden Normen entspreche. Aus der täglichen Erfahrung zeige sich sogar, dass das Ziel einer Drosselung der Geschwindigkeit an dieser Stelle durch die bauliche Gestaltung erreicht worden sei. Natürlich erforderten die Gegebenheiten durch die anstehenden Gebäude auf der südlichen Straßenseite und die sich daraus ergebende Engstelle auch Achtsamkeit aller Verkehrsteilnehmer. Bisher habe sich jedoch gezeigt, dass dies sehr gut funktioniere.

Keine weitere Veranlassung


  • Energiespeicher Riedl

Tobias Wöß (Grub) erkundigt sich zum aktuellen Sachstand bezüglich des Energiespeichers Riedl.

Bürgermeister Duschl antwortet, dass sich im Vergleich zur letztjährigen Bürgerversammlung keine wesentlichen Neuerungen ergeben hätten. Die Verbescheidung des Planfeststellungsverfahrens durch das Landratsamt Passau soll laut deren Aussage bis Ende dieses Jahres erfolgen. Das Tourismuskonzept, welches aus dem Jahr 2014 stammt, muss jedoch aktualisiert werden. Außerdem sind diverse Nachreichungen aufgrund den stattgefundenen Erörterungsterminen nötig.

Keine weitere Veranlassung


  • Planungen zu Baugebietserschließungen im Bereich Untergriesbach

Tobias Wöß (Grub) erkundigt sich zu den Absichten und Planungen hinsichtlich neuer Baugebietserschließungen im Bereich Untergriesbach und nähere Umgebung. 

Zu dieser Anfrage erklärt Bürgermeister Duschl, dass aktuell Planungen für den Bereich Lindenäcker (Ortsausgang in Richtung Obernzell) angestoßen werden. Ein erster Entwurfsplan sei aufgrund der damals noch anderen Gegebenheiten hinsichtlich der Baufinanzierungen zwischenzeitlich überholt. Die Nachfrage gehe hin zu einer guten Mischung aus verdichteter Bebauung mit Doppel- und Mehrfamilienhäusern sowie Einfamilienhäusern mit kleineren und mittleren Grundstücken. Auf dieser Basis werde die Planung nun überarbeitet. Dies sei auch in Gottsdorf (WA Mitterweg) und Schaibing (WA Schaibing Süd) der Fall.

Im Bereich der Bahnhofsiedlung sei der Bebauungsplan so gut wie fertig, hier habe sich jedoch ein naturschutzfachliches Problemfeld ergeben, das aktuell noch nicht gelöst ist. Sobald hier eine Lösung gefunden sei, könne man eine Umsetzung dieser Bebauung vorbereiten.

Die Erschließung des Baugebiets Rampersdorf ist laut dem Bericht des Bürgermeisters aufgrund der enorm gestiegenen Baukosten und der gesunkenen Nachfrage nach Bauparzellen in diesem Bereich vorerst verschoben.

Der Abschluss einer Erschließungsmaßnahme in oben dargestellten Plangebieten im Jahr 2025 erscheint nach Darstellung des Bürgermeisters nicht wahrscheinlich. Nach Abschluss der Planungen sei eher 2026 das Ziel der Maßnahmenumsetzung.

Keine weitere Veranlassung


  • Gehweg Grub in Richtung Mairau

Tobias Wöß (Grub) regt an, dass zwischen Grub und Mairau ein Gehweg errichtet werden soll, da dies eine beliebte Strecke für Spaziergänger sei. Der Verkehr in diesem Bereich sei relativ stark und teilweise würden hier hohe Geschwindigkeiten gefahren.

Zu dieser Anregung merkt Bürgermeister Duschl an, dass der Vorschlag bereits seit mehreren Jahren in die Überlegungen des Marktes einfließe. Solange jedoch keine Lösung im Kreuzungsbereich Mairau sowie ein Sanierungskonzept für die Langerstraße vorliegen, mache eine Einzelmaßnahme zur Gehwegherstellung keinen Sinn. Für den Abschnitt zwischen Grub und der Firma Huber gebe es jedoch bereits konkrete Vorplanungen, wie man gegebenenfalls eine vorgezogene Maßnahme ohne Asphaltierung umsetzen könne.

Bauamt im Hause mit der Bitte um Stellungnahme

Seitens des gemeindlichen Bauamts wird die aktuelle Planung einer Übergangslösung sowie der Vorliegenden Kostenschätzung nochmals überprüft. Im Zuge der Breitbanderschließung war eine Ausführung eines Provisoriums aufgrund fehlender Höhen nicht umsetzbar. Wie sich eine Teilumsetzung nun kostenmäßig darstellt, wird nun geprüft.


  • Gehweg Gymnasium in Richtung Zipf

Josef Kneidinger (Zipf) erkundigt sich nach dem Sachstand hinsichtlich eines Neubaus eines Geh- und Radweges vom Gymnasium nach Zipf. Hier ist seines Wissens nach vor einigen Jahren einmal ein Förderantrag gestellt worden, der dann nicht zum Zuge kam. Herr Kneidinger möchte wissen, ob das Projekt weiterverfolgt wird und ob hier mit einem Lückenschluss gerechnet werden könne. Der Abschnitt entlang der Staatsstraße stelle für alle Fußgänger, insbesondere aber für Kinder, die hier den Schulweg haben, eine besondere Gefahr dar. Bereits ein „Trampelpfad“ würde ausreichen.

Bürgermeister Duschl erklärt zu diesem Thema, dass die Förderantragstellung erfolgt, das Projekt jedoch bisher nicht in die Förderung mit aufgenommen worden sei. Nach dem ersten Durchlauf der Mittelvergabe, habe man die Mittelung erhalten, dass das Projekt interessant sei und in den kommenden Vergaberunden Berücksichtigung finden soll. Bisher sei jedoch keine positive Mitteilung erfolgt.

Aktuell sei geplant, den bestehenden Bürgersteig von der Hochstraße kommend bis zum neuen Gebäude an der Bgm.-Kainz-Str. fortzuführen. Die Anregung zur Schaffung einer einfachen Lösung, die bis Zipf weitergeführt werden könnte, wird aufgenommen und geprüft.

Bauamt im Hause mit der Bitte um Stellungnahme

Aufgrund der hohen Kosten einer Maßnahmenumsetzung auf der Seite des Gymnasiums (rund 400.000,-- EUR) wäre diese Option absehbar nur mit einer Förderung im Bereich von 80 % der Kosten möglich. Eine positive Förderbeurteilung ist bisher nicht erfolgt, die Maßnahme aber weiterhin um Radwegeprogramm angemeldet.

Eine Wegführung auf der gegenüberliegenden Seite scheitert auch für einen bloßen Trampelpfad aus Platz- und Eigentumsgründen.

Als Alternative bis zu einer möglichen geförderten Maßnahme schlägt die Verwaltung die Verbesserung des bestehenden Feld- und Waldweges zwischen Zipf und Röhrndl vor. Zwar stellt dieser keine gleichwertige Alternative dar, könnte aber etwas aufgewertet und beschildert werden. Damit entstünde zumindest eine sichere Alternativroute von Schaibing und Zipf kommend. Diese Variante wäre mit überschaubaren Mitteln umzusetzen und wenn die Schulen ihre Schüler zur Nutzung dieses Weges anhalten, könnte das auch funktionieren. Da viele Nutzer ohnehin bereits mit dem E-Bike fahren, stellt auch eine etwas längere Wegstrecke kein gravierendes Problem dar.


  • Hotel und Bad Gottsdorf

Josef Ratzinger sen. (Unterötzdorf) erkundigt sich nach dem aktuellen Sachstand bezüglich der Planungen und der Umsetzung des Hotels und Bad Gottsdorf.

Bezüglich des Sachstands zum Projekt Hotel und Bad Gottsdorf erklärt der Bürgermeister, dass im Rahmen der Gemeinderatsklausur im Frühjahr 2024 Herr Walter Schätzl mit den weiteren Projektbeteiligten das Konzept zur Planung und Umsetzung vorgestellt hat. Dieses Konzept habe durchaus positiv überzeugen können, jedoch fehlt es bis dato an der Umsetzung seitens der Projektanten. Infolge dessen hat der Marktgemeinderat nach Darstellung des Bürgermeisters nun den Beschluss gefasst, dass die Verwaltung die Rückabwicklung dieses Projekts inklusive Grundstücksrückübertragung prüfen und das Ergebnis im Gremium vorstellen soll. 

Keine weitere Veranlassung


Bürgerversammlung Schaibing

  • Samstag, 09.11.2024; Gasthaus „Zur Toni“; 
  • Beginn: 19:30 Uhr, Ende 21:30 Uhr; 
  • 47 Besucher/innen

Schriftführer: Geschäftsleiter Michael Graml


  • Grundsteuerreform

Josef Wintersberger (Nebling) erkundigt sich, ob im Rahmen der Verpachtung ehemaliger landwirtschaftlicher Anwesen die Grundsteuermessbeträge für die verschiedenen Flächen anders ermittelt würden, als dies bei Eigennutzung der Fall sei. Herr Wintersberger habe gelesen, dass bei der Verpachtung alle Flächen der Grundsteuer A zugerechnet würden, auch wenn diese bebaut seien.

Bürgermeister Duschl erklärt hierzu, dass er diesbezüglich keine andere Kenntnis habe, als dass künftig sämtliche landwirtschaftliche Flächen der Grundsteuer A und die mit Wohn- oder Gewerbebebauung versehenen Flächen der Grundsteuer B zugerechnet werden.

Kämmerei im Hause mit der Bitte um Stellungnahme

Die Stellungnahme des Bürgermeisters wird bestätigt.


  • Pflichten von Hauseigentümern zur Entfernung von Laub auf den Gehwegen

Anton Jellbauer (Rampersdorf) weist darauf hin, dass das Laub der Bäume im Ortskern von Untergriesbach im Herbst auf die Gehwege fällt. Der Wind weht dieses Laub auch über die Straße vor das Anwesen des ehemaligen Gasthauses und der Bäckerei Jellbauer. Wenn das Laub im Herbst feucht oder nass wird, stellt es eine erhebliche Gefahr dar, da der Gehweg dann rutschig wird. Herr Jellbauer empfindet es als nicht zumutbar, den Hauseigentümern im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für Gehwege die Haftung für Unfälle zu übertragen, die durch nasses Laub verursacht werden. Es handele sich schließlich um Bäume der Gemeinde und somit sei es auch Aufgabe der Gemeinde das Laub regelmäßig und rechtzeitig zu beseitigen. Da der Markt Untergriesbach mittlerweile über entsprechende Kehr- und Reinigungsmaschinen verfüge, sollte die Übernahme dieser Aufgaben kein Problem darstellen.

Zu dieser Thematik verweist Bürgermeister Duschl auf die geltende Verordnung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. In dieser Verordnung sei die Entfernung von Laub ausdrücklich als Pflicht der Anlieger geregelt und zwar unabhängig davon, von welchen Bäumen das Laub komme. Die werde auch künftig so bleiben. Das ist nach Aussage des Bürgermeisters einerseits in der Kostenfrage begründet und andererseits darin, dass der Bauhof nicht überall zur gleichen Zeit für Reinigung und Sicherung sorgen kann.

Der Markt erfülle im Bereich der Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und Geh- bzw. Radwege bereits jetzt mehr Pflichten, als dies eigentlich vorgegeben ist. Wenn nun die Forderung nach Übernahme weiterer Aufgaben komme, müsse man sich aber auch mit der Erhebung entsprechender Reinigungsgebühren von den Grundstückseigentümern beschäftigen, um die Mehrkosten zu decken. Zudem stellt der Bürgermeister in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass es dem gemeindlichen Bauhof schlicht nicht möglich ist, alle Gefahren an allen Gehwegen immer rechtzeitig zu beseitigen. Durch die Übertragung dieser Pflichten auf die Anlieger sei aber sichergestellt, dass jeder durch rechtzeitiges Handeln dazu beiträgt, dass die Straßen und Gehwege immer zeitig sauber, geräumt und sicher sind.

Keine weitere Veranlassung


  • Entwicklung der Wasser- und Abwassergebühren

Markus Philipp (Am Aufeld) richtet die Frage an Bürgermeister Duschl, wie die Planungen hinsichtlich der Entwicklung der Wasser- und Abwassergebühren in den kommenden Jahren aussehen. Aufgrund der aktuellen Schwierigkeiten in der Anlage Kaindlmühle sowie auf der Verbindungsstrecke von Aubachtal nach Kaindlmühle sei bereits bei der aktuell noch nicht abgeschlossenen Maßnahme noch mit Mehrkosten zu rechnen. Zudem sei der Schadensfall auf der Anlage in Kaindlmühle auch noch nicht geklärt. Aus Sicht von Herrn Philipp wäre die bessere Lösung eine Einleitung der Bereiche, die früher an Aubachtal angeschlossen waren, in die Anlage in Untergriesbach gewesen.

Wenn man nun auch noch die Darstellungen aus der aktuellen Präsentation zu den weiter anstehenden Maßnahmen betrachtet, werden die Gebühren nach Einschätzung von Herrn Philipp in den kommenden Jahren nochmals enorm steigen.

Zu diesen Punkten bittet Herr Philipp um Stellungnahme.

Hinsichtlich der Schwierigkeiten und des Schadens die Kläranlage Kaindlmühle und die Zuleitung betreffend erklärt Bürgermeister Duschl, dass hier eine Kostenbeteiligung in einem gewissen Rahmen auch auf den Markt Untergriesbach zukommen werde bereits erfolgt ist. Hier müsse man aber verschiedene Dinge berücksichtigen:

  1. Der Markt Untergriesbach ist an der Gesamtmaßnahme an der Anlage Kaindlmühle mit weniger als 10 Prozent beteiligt. Einzelne Maßnahmen an der Anlage Kaindlmühle betreffen zudem den Markt Untergriesbach überhaupt nicht (z.B. Regenrückhaltung). Die Zuleitung von Aubachtal nach Kaindlmühle trifft den Markt mit knapp einem Drittel. Nach diesen Beteiligungsschlüsseln erfolgt vereinfacht ausgedrückt auch die Kostenaufteilung.

  1. Für den Schadensfall, der zum Aufschwimmen der Becken und deren Reparatur geführt hat, ist in der Kalkulation bereits ein Puffer eingerechnet worden, sodass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage in diesem Bereich zu erwarten sei.

  1. Die Probleme im Bereich der Gefälledruckleitung werden gerichtlich geklärt. Hier ist nach aktuellem Stand davon auszugehen, dass die Kosten für Nachbesserungen und Änderungen nicht bei den Kommunen verbleiben werden.

  1. Dadurch, dass die Beteiligungsschlüssel auf Basis sehr exakter Messgrundlagen und streng nach dem Verursacherprinzip erarbeitet worden sind, ist der Markt Untergriesbach nicht von allen Maßnahmen betroffen, die aktuell immer wieder diskutiert werden.

In diesem Zusammenhang berichtet der Bürgermeister, dass aufgrund der laufenden Verfahren aktuell noch nicht exakt festgestellt werden könne, ob und in welcher Höhe letztlich noch eine weitere Kostenbeteiligung auf den Markt Untergriesbach zukomme. Die Verwaltung und das technische Personal hätten aber seit Beginn der Maßnahme sehr genau auf die Kostenentwicklung und die Beteiligung des Marktes geachtet, um die Bürgerinnen und Bürger nicht unnötig oder ungerechtfertigt zu belasten.

Im Zuge der Planung sei vor der Umsetzung sämtlicher Maßnahmen auch die Variante eines Anschlusses des Schaibinger Bereichs an die Kläranlage Untergriesbach fundiert untersucht worden. Die Ergebnisse zu den Investitions- und Betriebskosten hätten sich damals aber als weit unwirtschaftlicher gezeigt, als bei der gemeinsamen Lösung in Kaindlmühle.

Keine weitere Veranlassung


  • Asphaltarbeiten nach Baumaßnahmen (Breitband, Stromtrasse) im Bereich Ziering

Markus Philipp (Am Aufeld) berichtet, dass nach den erfolgten Tiefbauarbeiten im Bereich Ziering und Kapellenweg in Zusammenhang mit dem Breitbandausbau und der Erdverlegung einer Stromtrasse die Asphaltarbeiten sehr mangelhaft ausgeführt worden seien. Teilweise seien Betonmuldensteine und Leistensteine nicht mehr richtig gesetzt worden und Asphaltkanten bereits gebrochen. In diesem Zusammenhang fragt Herr Philipp, ob der Markt Untergriesbach diese Gewerke abgenommen hat und wenn ja, wie diese Mängel zustande gekommen sind.

Bürgermeister Duschl erklärt zu diesem Sachverhalt, dass er zu diesem Vorgang konkret keine Auskunft geben könne, da derartige Angelegenheiten im Aufgabenbereich des Bauamtes angesiedelt sind. Der Erfahrung nach könne er aber berichten, dass die technischen Mitarbeiter des Bauamtes, Herr Lang und in diesem Fall auch noch Herr Steininger, immer sehr auf die bestmögliche Ausführung der Arbeiten achten. Im Rahmen der Abnahmen würden etwaige Mängel immer klar festgestellt und die Beseitigung gefordert. Bürgermeister Duschl sichert zu, den Vorgang im konkreten Fall prüfen zu lassen und Herrn Philipp Rückmeldung zu geben.

Bauamt im Hause mit der Bitte um Stellungnahme

Nach Auskunft des gemeindlichen Bauamtes im Nachgang zur Sitzung sind die Abnahmen der angesprochenen Bauabschnitte gemeinsam mit den beteiligten Firmen erfolgt. Herr Steininger hat in nahezu allen Abschnitten die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten festgestellt. In einigen Bereichen, in denen Mängel festgestellt worden sind, wurden Nachbesserungen vorgenommen. Es ist an einigen Stellen aber auch festgestellt worden, dass Schäden nicht durch die Bauausführung entstanden sind. Hier konnten keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Soweit eine Beseitigung dieser Schäden im Verantwortungsbereich des Marktes liegt, ist diese bereits erfolgt oder ist geplant.

Bauamtsleiter Lang wird sich die Arbeiten im Bereich Ziering nochmals ansehen und dann eine Rückmeldung zu möglicherweise weiter notwendigen Maßnahmen geben.

  • Anregung für eine Straßensanierung

Daniel Greindl (Schaibing) regt an, den Straßenabschnitt der Florianstraße ab dem Feuerwehrhaus in Richtung Ziering in der Prioritätenliste für Straßensanierungen als sehr dringlich einzustufen. Dieser Abschnitt weist laut Herrn Greindl bereits sehr starke Schäden auf.

Bürgermeister Duschl sichert die Weitergabe dieser Anregung an das gemeindliche Bauamt zu.

Bauamt zur Begutachtung und Aufnahme in die Maßnahmenliste


  • Wasserversorgung Rampersdorf

Winfried Peschl (Siedlung Rampersdorf) erklärt, dass eine Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und dem Landratsamt ergeben habe, dass die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Dorfwasserversorgung Rampersdorf baldmöglich geklärt werden müsse.

Zu diesem Themenbereich erklärt Bürgermeister Duschl, dass die weitere Vorgehensweise in einem Termin im Kreis der Betroffenen zu besprechen sei. Aktuell lasse der Markt Untergriesbach als alternative Lösung zum Anschluss der betroffenen Anwesen an die zentrale Wasserversorgung eine Übernahme der Wasserversorgung Rampersdorf durch den Markt prüfen. Hierzu sei bereits ein Geologe vor Ort gewesen, der die Gegebenheiten begutachtet hat und nun einen groben Umriss eines Schutzgebiets für die weiteren Gespräche vorschlagen wird. Zudem seien Kosten und Beteiligungsmöglichkeiten zu klären. Aus Sicht des Marktes wäre es sinnvoll, die Quellen weiterhin zu nutzen und gegebenenfalls zur Stärkung der Eigenversorgung zu übernehmen, sofern dies rechtlich und technisch möglich, wirtschaftlich darstellbar und eigentumsrechtlich umsetzbar wäre.

Diesbezüglich werde der Markt baldmöglich mit einem Termin auf die Wassergemeinschaft Rampersdorf zukommen.


Lothar Fesl (Rampersdorf) stellt in diesem Zusammenhang die Frage, weshalb für die Quelle überhaupt ein Schutzgebiet ausgewiesen werden müsse. Die Wasserführung der Quelle vom Ursprung bis zum Austritt an der Quellfassung sei komplett unterirdisch und so vor äußeren Einflüssen geschützt. Zudem wisse man nicht, wo der Quellursprung eigentlich ist und daher könne man auch nicht genau festlegen, welcher Bereich zu schützen sei.

Bezüglich der Vorgaben zur Ausweisung eines Schutzgebietes für Wasserversorgungsanlagen verweist Bürgermeister Duschl auf die geltenden Vorschriften, insbesondere auf die Trinkwasserverordnung. Hier seien die Notwendigkeiten für Schutzgebiete klar geregelt und eine Versorgungsanlage in der Größe der Anlage in Rampersdorf bedürfe eines Schutzgebiets. Die Beurteilung des Schutzgebietsbereichs und der relevanten Grundlagen wie Quellursprung und Einzugsbereich müssten Fachleute durchführen und es sei davon auszugehen, dass diese Experten auch fundierte Ergebnisse zum effektiven Schutz von Quellen erarbeiten. Da sich auch unterirdische Quellen und das Grundwasser in der Regel aus Oberflächenwasser speisen, sei es für die Notwendigkeit des Schutzgebiets nicht relevant, dass die Quelle augenscheinlich nicht an der Oberfläche auftrete.

Der Bürgermeister stellt hier nochmals klar, dass ein Schutzgebiet notwendig sei, wenn man die Quelle sichern und die Versorgungsanlage auch in Zukunft für die Trinkwasserversorgung nutzen möchte.


Hermann Albrecht (Rampersdorf) fragt nach, wann dann mit der Sanierung der Siedlungsstraße zu rechnen sei, wenn die Entscheidung über die Weiternutzung der Quelle erst später getroffen werde und möglicherweise eine Leitungserneuerung auch erst später kommen werde. Schließlich sei eine baldmögliche Sanierung der Straße im Zuge der Breitbandverlegung und der Erschließung mit Gas in Aussicht gestellt worden.

Zu dieser Anfrage erklärt Bürgermeister Duschl, dass die Sanierungsabsicht von Beginn an von mehreren Faktoren abhängig gewesen sei. Die Straßensanierung sei mit den zu erwartenden großen Schäden begründet worden, die die Breitband- und Gasverlegung bedingt werden. Zudem habe sich im Verlauf der Gespräche die Situation ergeben, dass auch eine Erneuerung der Wasserleitung notwendig geworden ist. Von der Durchführung dieser Maßnahmen hängt laut Bürgermeister auch der Zeitpunkt der Straßeninstandsetzung ab. Ursprünglich sei dies im Jahr 2024 geplant gewesen.

Da die Erschließung mit Gas zwischenzeitlich mangels Nachfrage nicht mehr umgesetzt werden soll und die Breitband- und Wassererschließungsmaßnahmen noch nicht abschließend geklärt seien und das geplante Baugebiet auch noch nicht erschlossen wird, müsse die Straße auch warten. Es mache keinen Sinn jetzt die Straße zu sanieren und dann später die Leitungen zu verlegen und die Straße wieder aufzuschneiden. Selbst im Fall der jetzigen Verlegung von Leerrohren oder Vorratsleitungen bestünde die Gefahr, dass später die neue Straße wieder aufgemacht werden muss, um möglicherweise Anpassungen vorzunehmen.

Für eine genauere und weitere Besprechung dieser Thematik wird der Markt laut Bürgermeister Duschl einen Termin mit den betroffenen Eigentümern vereinbaren.

Geschäftsleitung zur Terminvereinbarung und Besprechung der weiteren Maßnahmen.


Aus dem Gremium ergeben sich keine Nachfragen zu den einzelnen Punkten. 

In der Beratung zur Wortmeldung von Herrn Josef Kneidinger kommt das Gremium zur Auffassung, dass die von der Verwaltung beabsichtigte alternative Wegführung von Zipf in Richtung Röhrndl zwar kein gleichwertiger Ersatz für eine Geh- und Radweg an der Straße sei, aber wenn dieser Weg in einem guten Zustand erhalten und für alle Verkehrsteilnehmer gut Beschildert würde zumindest eine vorerst sichere Alternative darstelle. Die Verwaltung solle Maßnahmen zur Verbesserung des Weges und zur bestmöglichen Beschilderung prüfen. Nach Umsetzung der Maßnahme sollen vor allem auch die Schulen über diese Wegführung informiert werden, um die Schülerinnen und Schüler für die Nutzung dieser sicheren Alternative zu gewinnen.

Weiterhin wird in der Beratung bezüglich der Anregung von Herrn Matthias Penz zur Engstelle der B388 am Rathaus der Vorschlag gemacht zu prüfen, ob möglicherweise auf Grundlage der neuen Möglichkeiten der StVO zur Einführung von Geschwindigkeitsbeschränkungen an Bundesstraßen an dieser Stelle ein Tempolimit auf 30 km/h eingeführt werden könne. Bürgermeister Duschl sichert zu, dieses Thema für die Verkehrsschau am 27.11.2024 vorzumerken.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die dargestellten Vorbringen der Bürgerversammlungen 2024 zur Kenntnis und stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise bezüglich der einzelnen Punkte zu. Die anfragenden Bürgerinnen und Bürger sind über die Ergebnisse zu den weiteren Maßnahmen hinsichtlich der einzelnen Punkte zu informieren.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die dargestellten Vorbringen der Bürgerversammlungen 2024 zur Kenntnis und stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zur weiteren Vorgehensweise bezüglich der einzelnen Punkte zu. Die anfragenden Bürgerinnen und Bürger sind über die Ergebnisse zu den weiteren Maßnahmen hinsichtlich der einzelnen Punkte zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Gemeindliches Haushaltswesen - Grundsteuerreform; Erlass Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab 01.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl führt in diesen Tagesordnungspunkt ein und verweist auf die Vorberatung zu dieser Thematik in der letzten Sitzung des Marktgemeinderates und die bereits dargestellten Berechnungsgrundlagen zur neuen Grundsteuer ab 01.01.2025 sowie zur Grundsteuerreform allgemein in der Marktgemeinderatssitzung am 16.10.2024. 

Kämmerer Hegedüsch erläutert, dass sich nach den bisher erfassten Datensätzen eine Rückmeldequote in Höhe von 92 % von allen 3.314 Datensätzen (Grundsteuer A und B) seitens des Finanzamtes Passau ergibt. 

Die aktuellen Grundsteuereinnahmen sowie die endgültige Berechnung zur Beschlussfassung der Hebesatzsatzung stellen sich wie folgt dar:





Bisher festgelegte Hebesätze Kommunen Landkreis Passau:

Kommune
Grundsteuer A Hebesatz
Grundsteuer B Hebesatz
Ruderting
220 %
220 %
Fürstenzell
600 %
260 %
Hauzenberg
320 %
180 %
Neuhaus am Inn
?
230 %
Obernzell
200 %
180 %
Tiefenbach
220 %
220 %
Eging a. See
250 %
200 %
Fürstenstein
250 %
250 %
Sonnen
360 %
180 %
Aicha v. Wald
220 %
220 %
Hutthurm
210 %
210 %
Vilshofen
290 %
290 %
Durchschnitt aller Gemeinden LKR-PA, welche bisher Hebesätze beschlossen haben
304 %
212 %


Eine Festlegung der Hebesätze wie vorstehend dargestellt, würde zu folgenden jährlichen Grundsteuerzahlungen bei den Bürgerinnen/Bürger im Gemeindebereich des Marktes Untergriesbach führen.



Beispiele Einfamilienhäuser:




Beispiele Land- und Forstwirtschaft:




Beispiele Gewerbebetriebe:






Der Kämmerer weist nochmals ausdrücklich daraufhin, dass die Entwicklung der Grundsteuer für den einzelnen Grundstücksbesitzer auch wesentlich davon beeinflusst wird, wann die letzte Bewertung erfolgt sei. Ein 1970 erstmalig veranlagtes und bisher nicht neu bewertetes Wohnhaus werde mit einer stärkeren Steigerung der Grundsteuer rechnen müssen als ein vergleichbares Anwesen, welches erst 2015 erstmals bewertet und veranlagt worden ist. Dies ergebe sich daraus, dass das neu bewertete Anwesen in der Regel bereits mit einem höheren Messbetrag versehen ist, als ein lange zurückliegendes Gebäude.

Außerdem berichtigt der Kämmerer noch seine Aussage, dass bei Nichtvorliegen von Datensätzen die bisher vorliegenden Messbeträge herangezogen werden und es dann in den Folgejahren zu einer Nachberechnung kommen wird. Aufgrund dessen, dass die bisherigen Hebesätze kraft Gesetzes zum 01.01.2025 automatisch ihre Geltung verlieren, kann bei Nichtvorliegen von Datensätzen auch kein Grundsteuerbescheid Anfang 2025 durch das Steueramt des Marktes Untergriesbach erlassen werden. Ein Zuwarten auf die Bekanntgabe des Grundlagenbescheides durch das Finanzamt Passau ist dabei unerlässlich. Erst dann kann eine Berechnung durch den Markt Untergriesbach erfolgen. 

Zur geplanten Abwicklung ab 01.01.2025 erläutert der Kämmerer, dass im Zeitraum vom 07.01.2025 bis 10.01.2025 die neuen Grundsteuerbescheide an alle Grundstücksbesitzer versandt werden. Eine Bescheiderstellung Anfang 2025 ist aufgrund des vorher durchzuführenden Jahreswechsels Personenkonten (Abschluss Haushaltsjahr 2024) im Finanzabrechnungsprogramm für das Steueramt einfacher zu bewältigen.


Im Rahmen der Diskussion wird durch die Marktgemeinderatsmitglieder ausdrücklich festgestellt, dass die fachliche Ermittlung der vorgeschlagenen künftigen Hebesätze sowie die Abwicklung dieser aufwendigen Umstellung durch den Kämmerer und die Bediensteten der Finanzverwaltung vorbildlich erfolgt seien.

Auf Basis dieser fachlichen Grundlagen wird im Gremium diskutiert, ob man den Hebesatz nun auf 190 % festlegen solle und im Rahmen einer Überprüfung im kommenden gegebenenfalls eine Korrektur nach unten vornehmen könne oder ob man den Hebesatz jetzt mit 180 % beschließen und nötigenfalls im kommenden Jahr auf 190 % oder 200 % anheben soll.

Für beide Ansätze werden Argumente vorgebracht, wobei sich die überwiegende Zahl der Gremiumsmitglieder für eine Festlegung auf einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 190 % und die Grundsteuer A von 240 % ausspricht. Dies wird damit begründet, dass einerseits die Berechnungen der Kämmerei darauf schließen lassen, dass der vorgeschlagene Hebesatz bereits relativ exakt die Vorgaben erfülle, die Einnahmen in diesem Bereich konstant zu halten. Man müsse bereits jetzt festlegen, dass die Entwicklung der Grundsteuereinnahmen im kommenden Jahr exakt geprüft werde und der Marktgemeinderat gegebenenfalls die Hebesätze frühzeitig korrigiere. Hier wäre eine Reduzierung um 10 Prozentpunkte dann der bestmögliche Fall. Wenn man im Nachhinein nochmals erhöhen müsste, wäre das negativ, da die Bürgerinnen und Bürgern dann gleich nochmals belastet würden.

Die Gremiumsmitglieder, die für eine Festsetzung der Hebesätze bei der Grundsteuer B auf 180 % und bei der Grundsteuer A auf 230 % plädieren, argumentieren dahingehend, dass eine stufenweise Anpassung dazu führe, dass man jetzt die emotionale Diskussion in der Gesellschaft durch den geringeren Hebesatz auch mit Blick auf die Hebesätze der Nachbarkommunen beruhigen könnte und dann gegebenenfalls im kommenden Jahr nach der Überprüfung der tatsächlichen Einnahmen nochmals nachsteuern und den Hebesatz um 10 oder 20 Prozentpunkte anheben könne.

Letztlich wird festgestellt, dass es unabhängig von der jetzigen Entscheidung sehr wichtig sei, die Entwicklung der Grundsteuereinnahmen im kommenden Jahr und möglicherweise auch in den darauffolgenden Jahren genau zu beobachten, um reagieren zu können und das Ziel der Aufkommensneutralität zu wahren. Hier ergeht seitens der Verwaltung aber auch der Hinweis, dass bei gleichbleibenden Hebesätzen in der Vergangenheit eine jährliche Steigerung der Grundsteuereinnahmen aufgrund von Nach- oder Neuveranlagungen gegeben habe. Dies müsse bei der künftigen Beurteilung auch berücksichtigt werden.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt folgende Satzung:


Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
des Marktes Untergriesbach (Hebesatzsatzung)
vom 19.11.2024


Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ((BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)) erlässt der Markt Untergriesbach folgende Satzung:


§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)                240 v. H.

2. Grundsteuer B (für Grundstücke)                                                 190 v. H.
       
3. Gewerbesteuer                                                                380 v. H.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.



Beschluss 2:

Nach Abschluss des Haushaltsjahres 2024 sind die tatsächlichen Rechnungsergebnisse der Grundsteuer A und B zu prüfen und den Rechnungsergebnissen des Haushaltsjahres 2023 gegenüber zu stellen und ggf. bei der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2026 zu ändern.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt folgende Satzung:


Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
des Marktes Untergriesbach (Hebesatzsatzung)
vom 19.11.2024


Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385, 586)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerisches Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ((BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)) erlässt der Markt Untergriesbach folgende Satzung:


§ 1 Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe)                240 v. H.

2. Grundsteuer B (für Grundstücke)                                                 190 v. H.
       
3. Gewerbesteuer                                                                380 v. H.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Beschluss 2

Nach Abschluss des Haushaltsjahres 2024 sind die tatsächlichen Rechnungsergebnisse der Grundsteuer A und B zu prüfen und den Rechnungsergebnissen des Haushaltsjahres 2023 gegenüber zu stellen und ggf. bei der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2026 zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Gemeindliches Haushaltswesen - Kurzbericht zum Umsetzungsstand der Maßnahmen im Haushalt 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Kämmerer Hegedüsch berichtet auf der Grundlage des genehmigten Haushaltsplans 2024 mittels nachfolgender Übersicht über den aktuellen Umsetzungsstand hierzu.

Aus der Entwicklung des bisherigen Haushalts ergibt sich nach den Darstellungen des Kämmerers die Prognose, dass voraussichtlich zu der bereits getätigten Kreditaufnahme in Höhe von 1.000.000,00 Euro (HH-Ansatz 1.879.000 Euro) keine weiteren Mittel aus Krediten in Anspruch genommen werden müssen. Abschließend ließe sich dies jedoch erst Mitte Dezember feststellen, wenn alle Rechnungen und Zuschussmittel feststehen. Im Ergebnis könne man aber bereits jetzt feststellen, dass die Mittelplanung relativ gut eingehalten werde.





Auf einzelne Positionen, deren Ansätze und Ergebnisse erheblich voneinander abweichen, geht der Kämmerer in seinem Bericht erläuternd ein.

In einer zusätzlichen Erläuterung erklärt der Kämmerer auf Nachfrage, dass die Kanalbaumaßnahme des gemeindlichen Bauhofes am Mitterweg aus Verrechnungsgründen im Hinblick auf eine mögliche Erschließung durch einen Erschließungsträger auf die Haushaltsstelle des allgemeinen Netzausbaus der Abwasseranlagen gebucht worden ist.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den Umsetzungsbericht des Haushalts sowie die Ausführungen des Kämmerers zur Entwicklung der finanziellen Lage im Haushaltsjahr 2024 zur Kenntnis.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt den Umsetzungsbericht des Haushalts sowie die Ausführungen des Kämmerers zur Entwicklung der finanziellen Lage im Haushaltsjahr 2024 zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Konzessionsvertrag Strom 2027 bis 2047 - Neuabschluss zwischen Markt Untergriesbach und Bayernwerk Netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl informiert den Marktgemeinderat über den zum 11.01.2027 auslaufenden Stromkonzessionsvertrag mit der Bayernwerk Netz GmbH, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg. 

Nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sei der Markt verpflichtet gewesen, den Ablauf des Konzessionsvertrages spätestens zwei Jahre vor Vertragsende in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Markt habe hierbei die übliche Form der Bekanntmachung im Bundesanzeiger gewählt und diese Vorgabe mit dem Erscheinungstermin am 12.07.2024 erfüllt. Interessenten am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages hätten in der Folge ihre schriftliche Bewerbung innerhalb drei Monaten nach Erscheinen der Bekanntmachung beim Markt Untergriesbach abgeben können. Während der Bekanntmachungsfrist habe jedoch wiederum lediglich die Bayernwerk Netz GmbH, 93049 Regensburg ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrages bekundet.

Das Vertragsangebot entspreche dem mit dem Bayerischen Städtetag und dem Bayerischen Gemeindetag ausgehandelten und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 16.02.2015 genehmigten Mustervertrag. Zusätzlich seien durch das am 03.02.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung (§§ 46 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG) Neuregelungen zur Konzessionsvergabe geschaffen worden, die im vorgelegten Vertrag ebenfalls bereits berücksichtigt würden. 

Der Wegenutzungsvertrag (Konzessionsvertrag) regelt die Benutzung öffentlicher Grundstücke für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zur allgemeinen Stromversorgung. Die Gemeinde erhält für das dem Bayernwerk eingeräumte Recht zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen die Konzessionsabgabe. Die Höhe der Konzessionsabgabe legt die Gemeinde nach den gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen fest. 

Im Einzelnen werden durch Kämmerer Hegedüsch nachstehende wesentliche Vertragsänderungen kurz angesprochen:








Bezüglich der Gewährung des Kommunalrabatts für den Eigenverbrauch ist nach Darstellung des Kämmerers in der Vergangenheit der Rabatt auf Basis des Bruttorechnungsbetrages einschließlich aller Preisbestandteile der Netzzugangsrechnung ermittelt und umgesetzt worden. Der Bundesgerichtshof habet jedoch mit Beschluss vom 05.12.2023 (EnVR 59/21) klargestellt, das der Preisnachlass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabeverordnung nur auf den Arbeits-, Leistungs- und Grundpreis gewährt werden darf, nicht hingegen auf Abgaben, Umlagen und Entgelte für Messungen bzw. den Messstellenbetrieb. In der Folge dürfe das Bayernwerk den Kommunalrabatt nur mehr in den beschriebenen, reduzierten Form gewähren. 

Einnahmen Jahr 2023 durch Konzessionsabgabe Strom:


Der Markt Untergriesbach erhebt nach Darstellung der Verwaltung seit dem Marktgemeinderatsbeschluss vom 28.01.2004 nicht die volle Konzessionsabgabe und begünstigt Tarifkunden, indem sie ab 01.02.2004 bis auf weiteres die Konzessionsabgabe für den Hochtarif-Stromverbrauch über 10.000 kWh/Jahr je Zähler auf 0 Cent/kWh reduziert. Aufgrund dieser Begünstigung verzichtete der Markt Untergriesbach im Haushaltsjahr 2023 auf Einnahmen in Höhe von 20.021,31 Euro (siehe nachfolgende Übersicht).




Der Anteil der Konzessionsabgabe am Strompreis beträgt nach Darstellung des Kämmerers ca. 5‑6 %. Bedingt durch die Installation von PV-Anlagen zur Senkung des Stromverbrauchs seien die Einnahmen der Kommunen von Jahr zu Jahr rückläufig. Zudem würden Tarifkunden ab einem Hochtarif-Stromverbrauch von 10.000 kWh/Jahr immer weniger von der Befreiung von der Konzessionsabgabe profitieren, da viele Anbieter bereits eine Strompreispauschale pro kWh berechnen und durch die fehlende Ausweisung die Befreiung der Konzessionabgabe nicht mehr zum Tragen kommt. 

Weiterhin seien aufgrund des Grundsatzes der Einnahmenbeschaffung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Gemeindeordnung die Einnahmen zwingend nach folgender Rangfolge zu beschaffen:
  1. Sonstige Einnahmen
(Vermögenserträge, Einkommensteuerbeteiligung, Zuweisungen u. Zuschüsse, Konzessionsabgaben)
  1. Spezielle Entgelte
(Benutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Beiträge)
  1. Steuern
(Grund- und Gewerbesteuer, Hundesteuer)
  1. Kredite
Der Markt darf gemäß dieser Vorgabe Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre (Art. 62 Abs. 3 Gemeindeordnung). Der Verzicht auf einen Teil der Konzessionsabgabe sei daher kommunalrechtlich im engen Sinn eigentlich nicht zulässig. Dies sei vor allem aufgrund der bereits getätigten Darlehensaufnahmen in den Vorjahren sowie im Haushaltsjahr 2024 bei der Entscheidung über die Weiterführung dieser Praxis zu berücksichtigen. 

Als Grundlage für die Beratung und Entscheidung, ob diese Regelung zur Deckelung der Netzentgelte weiterhin Bestand haben soll, werden dem Gremium folgende Informationen erläutert:

Abgerechnete Absatzmengen im Kalenderjahr 2022 und Mehrkosten bei Aufhebung der Deckelung:

Kundengruppe
Anzahl Anlagen
Absatzmenge in kWh
Durchschnitt in kWh
Landwirtschaft 
KA 1,32 Cent/kWh HT
KA 0,61 Cent/kWh NT
203
1.935.952
9.536,71
Gewerbe
KA 1,32 Cent/kWh
KA 0,61 Cent/kWh NT
435
2.936.808
6.751,28 
Privat
KA 1,32 Cent/kWh
KA 0,61 Cent/kWh NT
2.227
6.329.709
2.842,26
Monatliche Letztverbraucher
KA 0,11 Cent/kWh
26
4.292.274
165.087,46

Mehrkosten Strom bei einem Verbrauch von 15.000 kWh jährlich: 80,50 Euro

Mehrkosten Strom bei einem Verbrauch von 25.000 kWh jährlich: 241,50 Euro

Mehrkosten Strom bei einem Verbrauch von 50.000 kWh jährlich: 644,00 Euro

Mehrkosten Strom bei einem Verbrauch von 100.000 kWh jährlich: 1.449,00 Euro


Übersicht Nachbarkommunen:

Gemeinde
Zonung ja/nein
Markt Obernzell
Ja – Kappung bei 6.000 kWh
Markt Hutthurm
Nein – Volle Konzessionsabgabe
Stadt Hauzenberg
Nein – Volle Konzessionsabgabe
Gemeinde Tiefenbach
Nein – Volle Konzessionsabgabe
Markt Fürstenzell
Ja – Kappung bei 10.000 kWh


In der Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt wird für den Neuabschluss des Konzessionsvertrages zu den dargestellten Konditionen grundsätzlich Zustimmung signalisiert.

Hinsichtlich der Zonung bzw. der Deckelung der Konzessionsabgabe für Mehrverbraucher ergeben sich im Gremium zwei Auffassungen. Es wird darauf hingewiesen, dass es gerade in der aktuell schwierigen Lage der Wirtschaft kein gutes Signal sei, wenn mit den größten Stromverbrauchern nahezu ausnahmslos Gewerbebetriebe und Landwirte durch die Aufhebung der bisherigen Regelung zusätzlich belastet würden. Gerade vor dem Hintergrund der Neuregelung der Grundsteuer und der damit verbundenen höheren Belastung genau dieser Bereiche Gewerbe und Landwirtschaft solle man nicht nun noch eine weitere Belastung beschließen. Es handele sich zwar um eine vergleichsweise geringe Summe, aber es sei ein Signal, dass der Markt Untergriesbach dort, wo er selbst Einfluss auf die Kosten habe, die Belange von Wirtschaft und Landwirtschaft berücksichtige. Diese kleine Form der Wirtschaftsförderung sollte der Markt beibehalten.

Aus dem Gremium wird erklärt, dass die Einführung dieser Zonierung nach einer ausführlichen Diskussion im damaligen Gemeinderat vor allem mit der höheren Belastung der Landwirte begründet worden sei. Die Entscheidung sei damals bereits kontrovers diskutiert worden.

Befürworter der Aufhebung dieser Zonierung führen in der jetzigen Diskussion an, dass dies eine Anregung zum Stromsparen sei und dass durch die Nutzung von PV-Anlagen und Speichern die Überschreitungen dieser Grenzen zwischenzeitlich zumindest reduziert, wenn nicht sogar ganz vermieden werden können.

Hinsichtlich der Argumentation der Anregung zum Stromsparen wird dagegen auch aus dem Gremium angeführt, dass Unternehmer und Landwirte soweit möglich ohnehin versuchen möglichst energiebewusst zu wirtschaften. Vor allem in der Landwirtschaft sei der Verbrauch aber insbesondere dann hoch, wenn Photovoltaikanlagen nicht oder nur wenig produzieren. Zudem führe die immer mehr werdende Technisierung auch zu höherem Energiebedarf, sodass eine Reduzierung des Verbrauch nicht oder nur sehr bedingt möglich sei.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den von der Firma Bayernwerk Netz GmbH, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg vorgelegten Konzessionsvertrag über die Bereitstellung des Netzes und die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zur Versorgung mit Strom auf eine Laufzeit von 20 Jahren bis Ablauf des 10.01.2047. Der Vertrag entspricht dem mit dem Bayerischen Städtetag und Bayerischen Gemeindetag vereinbarten und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 16.02.2015 genehmigten Mustervertrag. 


Beschluss 2:

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Abschaffung der Zonung und erhebt ab 11.01.2027 die volle Konzessionsabgabe.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den von der Firma Bayernwerk Netz GmbH, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg vorgelegten Konzessionsvertrag über die Bereitstellung des Netzes und die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zur Versorgung mit Strom auf eine Laufzeit von 20 Jahren bis Ablauf des 10.01.2047. Der Vertrag entspricht dem mit dem Bayerischen Städtetag und Bayerischen Gemeindetag vereinbarten und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 16.02.2015 genehmigten Mustervertrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Abschaffung der Zonung und erhebt ab 11.01.2027 die volle Konzessionsabgabe.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 9

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10. Mittelschule Untergriesbach - Austausch Rauch-, Brand- und Ansaugrauchmelder der Brandmeldeanlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Seitens der Verwaltung wird dargestellt, dass in der Mittelschule Untergriesbach nach einer vorgesehenen Nutzungsdauer nach sechs Jahren nun erstmals die Rauch-, Brand- und Ansaugrauchmelder ausgetauscht werden müssen. Im Schulgebäude sind nach Bericht der Verwaltung über 112 Melder installiert, die im Turnus von sechs Jahren erneuert werden müssen.

Die Kosten für den Austausch dieser Melder belaufen sich auf 13.337,50 EUR. Die Arbeiten werden im Januar 2025 durchgeführt.

Rauch-, Brand- und Ansaugrauchmelder müssen alle sechs Jahre ausgetauscht werden, um sicherzustellen, dass sie zuverlässig und effektiv funktionieren. 

Seitens der Verwaltung werden wesentliche Gründe für die Auflage zum regelmäßigen Tausch angeführt:
  • Alterung der Komponenten: Die elektronischen und mechanischen Teile der Melder können im Laufe der Zeit verschleißen oder an Empfindlichkeit verlieren.
  • Akkulaufzeit: Viele Melder haben eingebaute Batterien, die nach einigen Jahren nicht mehr die notwendige Leistung erbringen können.
  • Sicherheitsstandards: Regelmäßiger Austausch stellt sicher, dass die Melder den aktuellen Sicherheitsstandards und -vorschriften entsprechen.
  • Umweltfaktoren: Staub, Schmutz und andere Umweltfaktoren können die Sensoren der Melder beeinträchtigen und ihre Funktionstüchtigkeit verringern.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach vergibt den Auftrag für den Tausch der Rauch-, Brand- und Ansaugrauchmelder in der Mittelschule in Untergriesbach an die Fa. Siemens AG, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München, zum Angebotspreis in Höhe von brutto 13.337,50 EUR. Die Arbeiten werden in Januar 2025 durchgeführt. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach vergibt den Auftrag für den Tausch der Rauch-, Brand- und Ansaugrauchmelder in der Mittelschule in Untergriesbach an die Fa. Siemens AG, Otto-Hahn-Ring 6, 81739 München, zum Angebotspreis in Höhe von brutto 13.337,50 EUR. Die Arbeiten werden in Januar 2025 durchgeführt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Vereinssportanlagen - Beschlussfassung zur Übernahme einer Bürgschaft zur Anschaffung einer Photovoltaikanlage durch den SV Gottsdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Es wird dargestellt, dass der Sportverein Gottsdorf e. V., Linden 9, 94107 Untergriesbach zur Bewältigung der finanziellen Belastungen im Rahmen der Installation und Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Sportbetriebsgebäudes eine Darlehensaufnahme eingeplant habe. 

Nachstehender Finanzierungsplan wird dem Gremium kurz dargestellt:

Gesamtkosten Anschaffung Photovoltaikanlage (Volleinspeisung)        11.000,00 EUR
Eigenmittel bar        0,00 EUR
Darlehen VR-Bank Passau eG        11.000,00 EUR
Zuschuss Markt Untergriesbach (wegen Volleinspeisung keine Investitionsförderung)        0,00 EUR

Zur Erlangung des Darlehensanspruches fordere die VR-Bank Passau eG als Darlehensgeber die Übernahme einer zeitlich nicht begrenzten Bürgschaft über gerundet 11.000,-- EUR durch den Markt Untergriesbach. Diese Bürgschaft könne erteilt werden, da die Photovoltaikanlage im Falle einer Inanspruchnahme dieser Bürgschaft bei einer Vereinsauflösung auch an den Markt Untergriesbach fallen würde.

Die Bürgschaft ist aufgrund § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften des kommunalen Kreditwesens genehmigungsfrei, da die Bürgschaft die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreitet und zudem der Gesamtbestand aller Bürgschaften und derartigen Verpflichtungen geringer ausfällt als die Grenze von 400.000 Euro. Außerdem sind im Jahr 2024 noch nicht mehr als 100.000 Euro an Bürgschaftsübernahmen erfolgt. 

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass seitens des Marktes Untergriesbach keine Zahlungen geleistet werden müssen. Vergleichbare Bürgschaften seien in der Vergangenheit bereits geleistet worden (Umrüstung Flutlicht auf LED-Technik DJK SV Schaibing und SV Gottsdorf).

Nachstehend wird zur Information des Gremiums noch eine Übersicht der aktuell noch vorhandenen Bürgschaften dargestellt:

Jahr
Verein
Verwendungszeck
Betrag
2021
SV Gottsdorf
Umstellung Flutlicht auf LED
38.700,00 €
2021
DJK-SV Schaibing
Umstellung Flutlicht auf LED
28.000,00 €
2022
Schützengilde Lämmersdorf
Elektronische Schießanlage
15.476,42 €
2016
FF Oberötzdorf & Schützenverein Pfaffenreut
Um- und Erweiterungsbau Feuerwehrgerätehaus
20.000,00 €

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach übernimmt als Bürge für den Sportverein Gottsdorf e. V., Linden 9, 94107 Untergriesbach die Bürgschaftsleistungen zum Darlehensvertrag Nr. 899012300/1 über 11.000,-- EUR als Hauptschuldner.

Diese Ausfallbürgschaft, Vertrags-Nr. 899012300/1, ist zeitlich nicht begrenzt und kann frühestens nach einem Jahr nach ihrer Übernahme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Markt Untergriesbach haftet als Bürge nur für den Ausfall des Hauptschuldners.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach übernimmt als Bürge für den Sportverein Gottsdorf e. V., Linden 9, 94107 Untergriesbach die Bürgschaftsleistungen zum Darlehensvertrag Nr. 899012300/1 über 11.000,-- EUR als Hauptschuldner.

Diese Ausfallbürgschaft, Vertrags-Nr. 899012300/1, ist zeitlich nicht begrenzt und kann frühestens nach einem Jahr nach ihrer Übernahme unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Markt Untergriesbach haftet als Bürge nur für den Ausfall des Hauptschuldners.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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12. Vollzug des Straßen- und Wegerechts (BayStrWG); Teileinziehung des nicht ausgebauten Feldweges Fl.Nr. 3396 und Einziehung des nicht ausgebauten Feldweges Fl.Nr. 44, jeweils Gemarkung Lämmersdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erläutert, dass die Angelegenheit zur Einziehung des nicht ausgebauten öffentlichen Feldwegs auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 44 und auf Teileinziehung des nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegs auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3396, jeweils Gemarkung Lämmersdorf bereits in vergangenen Sitzungen wiederholt beraten worden ist.

Mittels Lageplandarstellung wird nun nochmals erläutert, dass nach Klärung der rechtlichen Möglichkeiten zur Wahrung aller Interessen die Verlegung des Wegeteilstücks entlang der Wiesengrundstücke mit den Fl.Nrn. 35 und 45, Gemarkung Lämmersdorf, mittels Grundstückstausch erfolgen soll. 

Auf Basis dieser Lösung habe das Entwidmungsverfahren mit Bekanntmachung der Einziehungsabsicht (Art. 8 Abs.2 BayStrWG) mit Anschlag an der Amtstafel am 2. Mai 2024 erneut eingeleitet und durchgeführt werden können. Die Bekanntmachungsfrist von 3 Monaten ab ortsüblicher Bekanntgabe sei zwischenzeitlich verstrichen, weitere Einwendungen seien nicht ergangen und somit könne die Entwidmung verfügt werden (Art. 8 BayStrWG). 

Im Gegensatz zum Wegstück auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3396, Gemarkung Lämmersdorf seien hinsichtlich des Teilstücks auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 44, Gemarkung Lämmersdorf bereits im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Jahr 2022 keine Einwände gegen die Einziehung erhoben worden. Somit könne auch für das Wegstück auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 44 die Entwidmung verfügt werden.

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach beschließt die Teileinziehung des nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3396 und die Entwidmung des nicht ausgebauten Feldwegs auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 44, jeweils Gemarkung Lämmerdorf .

Die Verzeichnisführerin wird mit dem Vollzug der Einziehung und den jeweiligen Eintragungen im Straßenbestandsverzeichnis beauftragt.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach beschließt die Teileinziehung des nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 3396 und die Entwidmung des nicht ausgebauten Feldwegs auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 44, jeweils Gemarkung Lämmerdorf .

Die Verzeichnisführerin wird mit dem Vollzug der Einziehung und den jeweiligen Eintragungen im Straßenbestandsverzeichnis beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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13. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 54. Sitzung des Marktgemeinderates 18.11.2024 ö beschließend 13

Sachverhalt


Bürgermeister Duschl verweist auf die Informationen, die seitens der Verwaltung bereits in der vergangenen Woche an die Gremiumsmitglieder ergangen sind sowie die Berichterstattung in der Presse. Der Markt sei für seine Innovationsbereitschaft im Bereich der Neuregelung der Abwasserreinigung und Mischwasserbehandlung ausgezeichnet worden. Insbesondere Abwassermeister Markus Gattermann, aber auch das gesamte Team im Bauamt und auf den Kläranlagen, das am Projekt beteiligt war, habe zusammen mit den ausführenden Planern und der Firma ZWT zu dieser hervorragenden Auszeichnung beigetragen.

In der nächsten Sitzung soll dies im Marktgemeinderat ausführlicher dargestellt und auch die Leistung von Markus Gattermann in gebührender Weise gewürdigt werden.

Aus dem Gremium ergeht ebenfalls ein Lob an alle beteiligten Bediensteten und es wird darauf hingewiesen, dass man es durchaus herausstellen dürfe, dass diese Sonderförderung direkt den Bürgerinnen und Bürgern zugutekomme, da die Summe von 200.000 Euro als nicht vorhersehbare Einnahme in die Kalkulation einfließe. Auf einen Kalkulationszeitraum von vier Jahren wirke sich allein diese Förderung vereinfacht dargestellt mit mehr als 0,20 Euro positiv auf die Gebühr pro Kubikmeter Abwasser aus.

  • Bundestagswahl am 23.02.2025 

Nachdem nun der Wahltermin feststehe bittet der Bürgermeister die Gremiumsmitglieder, sich den Termin für die Tätigkeit im Wahlvorstand freizuhalten. Eine Berufung in den Wahlvorstand erfolgt zeitnah durch das Wahlamt.

  • Weihnachtssitzung des Marktgemeinderates am 09.12.2024

Bürgermeister Duschl weist auf die letzte Sitzung des Marktgemeinderates im Jahr 2024 hin. Diese ist für den 09.12.2024 geplant und im Anschluss ist die Einkehr des Gremiums im Restaurant DenkmaHl beabsichtigt.

  • Weihnachtsfeier des Marktes Untergriesbach

Das Gremium wird darüber unterrichtet, dass die Weihnachtsfeier des Marktes für den 12.12.2024 im Gasthaus „Zum Lang“ terminiert ist. Eine Einladung mit der Bitte um Rückmeldung erfolgt demnächst.

  • Klausurtagung des Marktgemeinderates im Jahr 2025

Bürgermeister Duschl stellt dar, dass auf Basis der eingeholten Rückmeldungen aus dem Gremium die Klausurtagung des Marktgemeinderates am 04. und 05.04.2025 wiederum im Witikohof in Bischofsreut stattfinden werde. Der Termin soll verbindlich vorgemerkt werden.

  • Verlegung der St2320 im Bereich Ziering/Leizesberg, Stellungnahme zur Berichterstattung in der Passauer Neuen Presse

Aus dem Gremium wird festgestellt, dass die Berichterstattung in der PNP bzw. die Darstellung des Staatlichen Bauamts zur Diskussion über den weiteren Ausbau des Autobahnzubringers wiederum sehr negativ gegenüber dem Markt Untergriesbach ausgefallen sei. Es entstehe der Eindruck, dass der Markt hier als Verhinderer der Trassenrealisierung auftritt. Dabei vertrete der Markt im Verfahren nur die Interessen der Bürgerinnen und Bürger und zudem seien auch von den unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern Einwendungen vorgetragen worden, die bisher weder abgearbeitet noch in einem Erörterungstermin besprochen worden seien.

Der Markt Untergriesbach könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass das Staatliche Bauamt auf Basis eines „Strichs“ in der Karte eine Variantenuntersuchung und ‑entscheidung gemacht habe, die dem Markt Untergriesbach und den Bürgerinnen und Bürgern erst im Planfeststellungsverfahren eröffnet worden ist. Es ist sowohl das Recht des Marktes als auch der Anliegerinnen und Anlieger, in diesem Verfahren ihre Interessen vorzutragen. Zudem wird seitens des Bürgermeisters und des Gremiums festgestellt, dass die Flächen für die geplante Variante nicht zur Verfügung stehen. Dies sei eine Grundvoraussetzung für eine weitere Diskussion. Ebenfalls aus dem Gremium wird zu diesem Thema angemerkt, dass auf Basis der jetzt vorgelegten Planung zu viele Zu- und Abfahrten bzw. Einmündungen in Gemeinde- und Staatsstraßen im Bereich Leizesberg entstünden. Derart aufwendige Baumaßnahmen und komplizierte Verkehrsführungen könnten nicht befürwortet werden.

Nach der Beratung besteht aber Einverständnis aus dem Gremium, dass dieses Thema aktuell nicht öffentlich verfolgt werden soll. Auf Wunsch stehe der Markt aber für Gespräche zum weiteren Verfahren bereit. Es müssten jedoch die Anliegen aus dem Planfeststellungsverfahren bewertet werden und in eine mögliche Entscheidung einfließen. Solange jedoch die Grundstücke nicht zur Verfügung stünden, sei eine weitere Diskussion über die vom Staatlichen Bauamt vorgeschlagene Lösung ohnehin nicht zielführend.

Datenstand vom 26.11.2024 11:05 Uhr