Datum: 09.12.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Untergriesbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:49 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift zur 54. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach
2 Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing (Bauort: Nebling)
3 Bauantrag auf Neubau eines Schützenheimes auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 274, Gemarkung Schaibing (Bauort: Birkfeld 1)
4 Gemeindliche Bauleitplanung - "SO Solarpark Kronawitten II"; Vorstellung der Stellungnahmen aus der regulären Fachstellen und Öffentlichkeitsbeteiligung, Abwägung
5 Bundestagswahl 2025 - Festsetzung der Höhe des Erfrischungsgeldes für die ehrenamtliche Tätigkeit im Wahl- bzw. Briefwahlvorstand
6 Freiwillige Zuwendungen des Marktes Untergriesbach an Vereine und Verbände im Haushaltsjahr 2024
7 Beschaffungswesen - Vorstellung der IT-Einkaufsgenossenschaft BayKIT sowie Beratung und Beschlussfassung zum Beitritt des Marktes Untergriesbach zu dieser Genossenschaft
8 Kurzinformation und Beratung zum Angebot von Vera Seipelt zur Aufstellung eines Tiny-Haus auf dem Spielplatz Röhrndl (Grundstück mit der Fl.Nr. 719, Gemarkung Untergriesbach) als offenes Beratungs- und Nutzungsangebot für junge Eltern
9 Bekanntgaben

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1. Genehmigung der Niederschrift zur 54. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl verweist darauf, dass die Niederschrift zur 54. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach im Vorfeld zur heutigen Sitzung in der Verwaltung aufgelegt bzw. am Sitzungstag im Sitzungssaal zur Einsicht bereitgestellt worden ist. Die Niederschrift zum öffentlichen Sitzungsteil sei zudem im Ratsinformationssystem eingestellt. Der Bürgermeister fragt das Gremium, ob es Anmerkungen oder Einwendungen zur Niederschrift gibt.

Das ist nicht der Fall.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 54. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 54. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger und dritter Bürgermeister Helmut Rischka sind aus beruflichen bzw. privaten Gründen bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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2. Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing (Bauort: Nebling)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erläutert, dass Frau Carina Wintersberger und Herr Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau einen Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing (Bauort: Nebling) stellen.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Lageplandarstellung an der Grenze zum baurechtlichen Außenbereich und ist daher im Marktgemeinderat zu behandeln. Nach Rechtsauffassung der Verwaltung kann das Bauvorhaben aufgrund der benachbarten Wohnbebauung östlich und westlich als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich betrachtet werden. Eine gedachte Linie zwischen den bestehenden Wohngebäuden Nebling 13 und Nebling 6 als Grenze zum Außenbereich schließe den geplanten Standort des Vorhabens in den Innenbereich ein.

Das Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing grenzt wie im Plan ersichtlich nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche. Grundstücksanschlüsse der Wasserver- und Abwasserentsorgung sind auf dem Grundstück nicht vorhanden. In einer Vorbesprechung mit den Bauwerbern sei dargestellt worden, dass die Erschließung über das Grundstück mit der Fl.Nr. 2307, Gemarkung Schaibing erfolgen soll. Eine entsprechende Lageplanung und ein Nachweis der erforderlichen Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht, Leitungsrecht zugunsten des Baugrundstücks) sei im Zuge der Antragstellung vorgelegt worden. Auf Basis und mit Nachweis dieser dinglich gesicherten Rechte ist die Erschließung des Baugrundstücks nach Darstellung der Verwaltung gesichert.

Die Wasserver- und Abwasser- bzw. Oberflächenwasserentsorgung seien von den Bauwerbern in Abstimmung mit dem Bauamt des Marktes Untergriesbach auf eigene Kosten bis zu den bestehenden öffentlichen Anlagen zu erstellen. Des Weiteren müsse die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es sei daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.

Da sich das Bauvorhaben zwischen bestehenden Gebäuden im Dorfbereich befindet, kann das Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung dem Innenbereich zugeordnet werden. Die Verwaltung sieht keine öffentlichen Belange beeinträchtigt.

Im Zuge des Bauantrags wird durch die Bauwerber ein Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO auf Abweichung von örtlichen Bauvorschriften gestellt. Das geplante Stadthaus soll mit einem anthrazitfarbenen Satteldach errichtet werden. Die ortsübliche Bebauung sieht vornehmlich rote Satteldächer vor.

Laut Begründung fügt sich das geplante Stadthaus mit anthrazitfarbenen Satteldach trotz der Abweichung von der typischen Dachfarbe harmonisch in die umliegende Bebauung ein. 

„Die Architektur des Hauses bleibt in Bezug auf die Dachform (Satteldach) ortsüblich, während die Farbgebung eine moderne und zeitgemäße Variation darstellt, die bereits an mehreren Stellen im Ort Verwendung findet. In der näheren Umgebung des geplanten Bauvorhabens befinden sich bereits zwei Gebäude mit anthrazitfarbenen Satteldächern, eines davon nur wenige Meter Luftlinie vom Baugrundstück entfernt. Zudem steht eine Garage mit einem anthrazitfarbenen Walmdach im gleichen Ort. Diese Gebäude beweisen, dass sich anthrazitfarbene Dächer harmonisch in das bestehende Ortsbild integrieren können und bereits Teil der städtebaulichen Struktur des Ortes sind. Da in der Umgebung bereits Gebäude mit anthrazitfarbenen Dächern existieren, stellt die geplante Abweichung keinen Präzedenzfall dar. Die Kombination aus einer bewährten Dachform (Satteldach) und der modernen Farbgebung ist in der näheren Umgebung akzeptiert und fügt sich in das Straßenbild ein.

Anthrazitfarbene Dächer sind modern, zeitlos und städtebaulich unauffällig. Die Farbwahl harmoniert gut mit der übrigen Bebauung und bietet eine optische Aufwertung des Gebäudes, ohne das historische oder traditionelle Erscheinungsbild des Ortskerns zu beeinträchtigen.

Die beantragte Befreiung für die Verwendung eines anthrazitfarbenen Satteldachs ist städtebaulich vertretbar und passt sich trotz der Abweichung von der ortsüblichen Dachfarbe gut in die Umgebung ein. Bereits vorhandene Gebäude mit ähnlicher Dachfarbe in unmittelbarer Nähe zeigen, dass das anthrazitfarbene Dach kein städtebaulicher Fremdkörper ist. Zudem unterstützt die moderne Farbgebung die Nachhaltigkeit und Attraktivität des Gebäudes, ohne die öffentlichen oder nachbarlicheren Belange zu beeinträchtigen.“

Gemäß Rechtsauffassung der Verwaltung wird festgestellt, dass die Norm, die diesem Antrag zugrunde gelegt ist, nicht einschlägig ist. Für den Ortsbereich Nebling existierten keine örtlichen Bauvorschriften, von denen eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 2 BayBO beantragt werden könnte. Auch in der BauNVO finde sich keine Regelung zur Dachfarbe. Vielmehr sei das Vorhaben als Bebauung im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hiernach sei ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Voraussetzungen des § 34 BauGB sind nach Auffassung der Verwaltung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der zu überbauenden Grundstücksfläche gegeben. Mit Blick auf das Einfügegebot und die Bauweise seien auch Dachform und Dachfarbe zu betrachten. Die Tatsache, dass in einem Ort bereits einzelne Gebäude mit der beantragten Dachfarbe vorhanden sind, rechtfertige nicht, dass sich neue Gebäude nun an diesen Ausnahmen orientieren und allein aus dieser Begründung heraus eine Genehmigungsgrundlage erhalten. Die Eigenart der Umgebung, insbesondere der unmittelbaren Umgebung, ist nach Darstellung im Sachverhalt geprägt von roten Dacheindeckungen, die ortstypisch für niederbayerische Dörfer ist. Bei rund 20 Wohngebäuden im Ortsbereich Nebling und etwa 30 Nebengebäuden finde sich aktuell nur bei einem Anwesen dieselbe Dacheindeckung, wie sie beim beantragten Gebäude geplant ist. Ein weiteres Anwesen weiche von der roten bzw. vereinzelt rotbraunen Eindeckung ab und sei ebenfalls dunkler eingedeckt. Somit stellen die beiden Anwesen Ausnahmen vom gesamten Ortsbild dar, die jedoch nicht in dem Sinne ortsbildprägend sind, dass weitere Gebäude mit dieser Dacheindeckung aufgrund des Vorhandenseins dieser beiden Ausnahmen begründet werden können.

Sofern der Antrag auf Abweichung im Bauantrag als Begründung für das Einfügegebot des § 34 BauGB gewertet werden soll, sind die Voraussetzung hierfür aufgrund der vorstehenden Erläuterungen aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben und das Vorhaben wäre aufgrund des Einfügegebots nur mit einer roten oder rotbraunen Dacheindeckung zulässig.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus Sicht der Verwaltung nach Vorlage einer Planung der Zufahrt sowie der notwendigen Sicherung der Fahrt- und Leitungsrechte die grundsätzliche Zustimmung zum Bauvorhaben erteilt werden kann, da die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind.

Hinsichtlich der Beurteilung der beabsichtigten Gestaltung der Dachfarbe ergeht seitens der Verwaltung die Einschätzung, dass auf Basis des § 34 Abs. 1 BauGB eine rote oder rotbraune Dacheindeckung vorzusehen ist. Es wird durch die Verwaltung dargestellt, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Dachfarbe letztlich dem Kreisbaumeister obliege, der Markt Untergriesbach müsse diesen gestalterischen Punkt aufgrund der fehlenden Bauleitplanung im Bereich Nebling aber im Rahmen seiner Stellungnahme behandeln.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Carina Wintersberger und Herrn Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing (Bauort: Nebling) das gemeindliche Einvernehmen. 

Das Einvernehmen wird auf Basis des vorgelegten Nachweises einer Sicherung der Erschließung mit einer ordnungsgemäßen Zufahrt und durch die notwendigen Ver- und Entsorgungsrechten mittels entsprechender Dienstbarkeiten zugunsten des Baugrundstücks erteilt. Die Leitungen der Wasserversorgung sowie der Abwasser-/Oberflächenwasserentsorgung sind von den Bauwerbern in Abstimmung mit und nach Vorgabe des Bauamts des Marktes Untergriesbach auf eigene Kosten bis zu den öffentlichen Anlagen zu erstellen.


Beschluss 2:

Dem gestalterischen Antrag von Frau Carina Wintersberger und Herr Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau auf Ausführung des Bauvorhabens mit einem anthrazitfarbenen Satteldach wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Beschluss 1

Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Carina Wintersberger und Herrn Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2309/2, Gemarkung Schaibing (Bauort: Nebling) das gemeindliche Einvernehmen. 

Das Einvernehmen wird auf Basis des vorgelegten Nachweises einer Sicherung der Erschließung mit einer ordnungsgemäßen Zufahrt und durch die notwendigen Ver- und Entsorgungsrechten mittels entsprechender Dienstbarkeiten zugunsten des Baugrundstücks erteilt. Die Leitungen der Wasserversorgung sowie der Abwasser-/Oberflächenwasserentsorgung sind von den Bauwerbern in Abstimmung mit und nach Vorgabe des Bauamts des Marktes Untergriesbach auf eigene Kosten bis zu den öffentlichen Anlagen zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

Dem gestalterischen Antrag von Frau Carina Wintersberger und Herr Manuel Eichberger, Wingersdorf 4, 94136 Thyrnau auf Ausführung des Bauvorhabens mit einem anthrazitfarbenen Satteldach wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger und dritter Bürgermeister Helmut Rischka sind aus beruflichen bzw. privaten Gründen bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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3. Bauantrag auf Neubau eines Schützenheimes auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 274, Gemarkung Schaibing (Bauort: Birkfeld 1)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erläutert, dass die Schergendorfer Sportschützen Schaibing e.V., vertreten durch Herrn Johannes Schwarz, Lindenstraße 3, 94051 Hauzenberg Antrag auf Genehmigungsfreistellung für den Neubau eines Schützenheimes auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 274, Gemarkung Schaibing (Bauort: Birkfeld 1) stellen.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Lageplandarstellung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „GE Schaibing, 1. Erweiterung“, weicht jedoch von den Festsetzungen desselben ab. Laut den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „GE Schaibing, 1. Erweiterung“ sind hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgende Nutzungen zugelassen:

  • Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser aller Art und Lagerplätze
  • Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude
  • Tankstellen

Nicht zugelassen sind laut gültigem Bebauungsplan:

  • Wohnungen und Vergnügungsstätten sowie Kleinteiliger Einzelhandel
  • Lebensmitteldiscounter die in Konkurrenz zum Ortskern stehen
  • Betriebsleiterwohnungen
  • Ausschließlich Photovoltaikanlagen auf der Grundstücksfläche (sog. Freiflächenphotovoltaikanlagen)

Laut § 8 Abs.2 Nr. 4 BauNVO sind Anlagen für sportliche Zwecke ebenfalls in einem Gewerbegebiet zulässig. Bei dem Neubau des Schützenheimes handelt es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke und wäre somit zulässig.

Dadurch, dass der § 8 Abs. 2 Nr.4 BauNVO nicht explizit im Bebauungsplan „GE Schaibing, 1. Erweiterung“ aufgeführt worden ist, müsse der Marktgemeinderat das gemeindliche Einvernehmen erteilen. Das Projekt sei im Vorfeld auch mit dem Landratsamt Passau besprochen worden und von dortiger Stelle sei der Antrag als genehmigungsfähig erachtet worden, wenn der Gemeinderat Untergriesbach das Einvernehmen erteilt. 

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach erteilt Antrag auf Genehmigungsfreistellung der Schergendorfer Sportschützen Schaibing e.V., vertr. durch Herrn Johannes Schwarz, Lindenstraße 3, 94051 Hauzenberg auf Neubau eines Schützenheimes auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 274, Gemarkung Schaibing (Bauort: Birkfeld 1) das gemeindliche Einvernehmen. Die Zulässigkeit einer Sportstätte im Sinne des § 8 BauNVO im „GE Schaibing, 1. Erweiterung“ soll ausdrücklich gegeben sein.

Beschluss

Der Markt Untergriesbach erteilt Antrag auf Genehmigungsfreistellung der Schergendorfer Sportschützen Schaibing e.V., vertr. durch Herrn Johannes Schwarz, Lindenstraße 3, 94051 Hauzenberg auf Neubau eines Schützenheimes auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 274, Gemarkung Schaibing (Bauort: Birkfeld 1) das gemeindliche Einvernehmen. Die Zulässigkeit einer Sportstätte im Sinne des § 8 BauNVO im „GE Schaibing, 1. Erweiterung“ soll ausdrücklich gegeben sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger und dritter Bürgermeister Helmut Rischka sind aus beruflichen bzw. privaten Gründen bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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4. Gemeindliche Bauleitplanung - "SO Solarpark Kronawitten II"; Vorstellung der Stellungnahmen aus der regulären Fachstellen und Öffentlichkeitsbeteiligung, Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Zeit zwischen dem 08.03.2022 und dem 11.04.2022 hat nach Darstellung der Verwaltung die reguläre Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur beabsichtigten Erweiterung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Kronawitten II“ stattgefunden. Aufgrund verschiedener Nachforderungen des Landratsamtes Passau im Zuge dieser Stellungnahmen sei durch den Antragsteller in Folge der eingegangenen Stellungnahmen eine zeitlich befristete Einstellung des Verfahrens beantragt worden, bis die vom Landratsamt geforderten Punkte erfüllt worden sind. Dies sei nun der Fall und das Verfahren soll fortgeführt werden.

Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen sowie die damit verbundenen Feststellungen des Architekten und der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung.


Vorbemerkung:

Die Zeit zwischen dem Eingang der Stellungnahmen nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu dieser Abwägung sei deshalb so lange gewesen, da in der Zwischenzeit der Antragsteller und Eigentümer der Fläche die notwendigen grünordnerischen Maßnahmen aus dem Bebauungsplanverfahren von 2005 „SO Solarpark Kronawitten“ erst im Frühjahr 2024 fertigstellen konnte.


Gesamter Überblick über vorliegende Stellungnahmen 

  • Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgeben.
  • Zehn Fachstellen als Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben.


  1. Keine Einwendungen, Hinweise und Anregungen der Träger öffentlicher Belange:

  1. Landratsamt Passau, Kreisstraßenverwaltung 

Keine Äußerung


  1. Kreisbrandinspektion Landkreis Passau 

Keine Bedenken


  1. Wasserwirtschaftsamt Deggendorf 

Über Altlasten und Schadensfälle im Bereich des Bebauungsplanes liegen keine Erkenntnisse vor. Es wird empfohlen, bei evtl. erforderlichen Aushubarbeiten das anstehende Erdreich generell von einer fachkundigen Person organoleptisch beurteilen zu lassen. 

Stellungnahme des Planers: Das Gelände bleibt unverändert. Es gibt keine Aushubarbeiten.


  1. Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanungsbehörde

Erfordernisse der Raumordnung werden der Planung nicht entgegengehalten.


  1. Regionaler Planungsverband Donau-Wald

Keine Einwendungen 



  1. Zur Kenntnis zu nehmende bzw. zu beachtende Hinweise und Anregungen der Träger öffentlicher Belange 

  1. Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich

Rechtliche Beurteilung:

  1. Der Satzungsbeschluss durch die Gemeinde darf erst gefasst werden, wenn für die externen Ausgleichsmaßnahmen die Sicherung der dinglichen Rechte an erster Stelle im Grundbuch eingetragen wurde.
  2. Bzgl. der sehr wichtigen Punkte, wie Zeitpunkt des Abbaus nach Nutzungsaufgabe, Haftung und Kosten für Entsorgung, Sicherheitsleistungen für Eingrünung und Entsorgung wird auf das neue BMS verwiesen.
  3. Keinerlei Verständnis können wir dafür aufbringen, dass der Investor zwar hohe Förderungen vom Staat einstreicht, aber die grünordnerischen Maßnahmen seit 2005 nicht einmal im Ansatz umgesetzt hat; da zeigt sich wieder einmal wie viel Wert auf Natur und Landschaft gelegt wird – sowohl vom Investor, leider aber auch von der Gemeinde, die den Bebauungsplan aufgestellt hat; gerade diese negativen Beispiele führen dazu, dass wir aktuell prüfen, mit welchen Maßnahmen hier den Investoren künftig besser beigekommen werden kann, obwohl dies im Rahmen eines Bebauungsplanes unstreitig die Aufgabe der Gemeinde ist; die bisherige Anlage zusammen mit der Erweiterung steht bei uns jetzt absolut im Fokus was die Grünordnung und den Ausgleich betrifft. 
  4. Die Abgrenzung des neuen Bebauungsplans zum alten ist so unglücklich gewählt, dass der neue einen Teil des bisherigen überplant und somit in diesem Bereich zwei Bebauungspläne gelten, was nicht zulässig ist.
  5. Leider wurde das Verfahrensblatt nicht berichtigt, wie von uns gefordert und vom MGR beschlossen. 
  6. Da sich in nordöstlicher Richtung zwei Denkmäler (Wohnhaus und Kapelle) befinden, ist das LfD zu beteiligen, was lt. vorgelegter Sitzungsniederschrift bisher nicht erfolgt ist.

Beschlussvorschlag: 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 

zu a)        Zwischen der Marktgemeinde Untergriesbach und dem Investor wird vor dem Satzungsbeschluss zur Regelung der Durchführung ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Teil dieses Vertrages ist die Sicherung der dinglichen Rechte für die Ausgleichsmaßnahmen. Diese ist grundbuchrechtlich an erster Stelle einzutragen, soweit sich diese nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden.
zu b)        Auch diese Auflagen werden im Durchführungsvertrag geregelt und mittels entsprechender Bürgschaften gesichert.
zu c)        Im Jahre 2024 wurden die grünordnerischen Maßnahmen aus dem Bebauungsplan zum „SO Solarpark Kronawitten“ aus dem Jahr 2005 durchgeführt. Dies wird sowohl durch aktuelle Fotos als auch durch den entsprechenden Plan belegt.
zu d)        Die Planung wird für den nächsten Verfahrensschritt entsprechend den Vorgaben des Landratsamtes berichtigt. 
zu e)        Das Verfahrensblatt wird für den nächsten Verfahrensschritt berichtigt. 
zu f)        Parallel zur Benachrichtigung durch den Markt Untergriesbach und die Einholung einer Stellungnahme vom Landesamt für Denkmalpflege werden für den nächsten Verfahrensschritt entsprechende Fotos in der Begründung aufgenommen, um zu zeigen, dass die vorhandenen Baudenkmäler nicht tangiert werden. 


  1. Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde
Stellungnahme vom 20.12.2021

    1. Die Gehölzpflanzungen im Süden und Osten dienen der Eingrünung des Solarparks und können deshalb nicht gleichzeitig als Ausgleichsfläche anerkannt werden! Allenfalls können die Flächen, die über die 5 m Mindesteingrünungsbreite angelegt werden, mit zu den Ausgleichsflächen gerechnet werden, aber nur, wenn hier keine Wuchshöhenbegrenzung erfolgt! Außerdem sind Grenzabstände zu benachbarten Flächen einzuhalten, so dass diese Möglichkeit eigentlich ausscheidet. 

In der überarbeiteten Planung gibt es im Norden und Osten bepflanzte Ausgleichsflächen, einmal 10 m breit, einmal 7 m breit, die beide in ganzer Breite in die Ausgleichsflächenberechnung eingegangen sind; nach der o.g. früheren Stellungnahme sind aber beim 10 m breiten Streifen nur 5 m und beim 7 m breiten Streifen nur 2 m als Ausgleichsfläche anzuerkennen, weil der Rest als Eingrünungsmaßnahme gilt (Ziffer 4.6.3 und 4.6.4)

    1. Die Grünstreifen der ersten Solarfläche sind zu überprüfen; der Flächenzuschnitt ist nach dem früheren Bebauungsplan ein anderer als im jetzigen Bebauungsplan. Laut dem ersten Bebauungsplan ist dieser Streifen mit heimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen 

    1. Der Grünstreifen zwischen den beiden Solarflächen darf nicht mit eingezäunt werden. 

Die Planung ist bezüglich der Ausgleichsflächenermittlung und –darstellung zu überarbeiten.

Beschlussvorschlag: 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Die Planungen werden auf der Basis der einzelnen Punkte der eingegangenen Stellungnahme des Naturschutzes überarbeitet.


  1. Landratsamt Passau, Abteilung 7 Städtebau 

Auf die Stellungnahme im Verfahren vom 28.12.2021 [Auszug nachfolgend angeführt] wird verwiesen. Diese gilt auch hierfür. 

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan nicht dargestellt. 

Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Änderung eines Flächennutzungsplanes vorzunehmen. Die Änderung kann im Parallelverfahren erfolgen. 

Der Markt Untergriesbach beabsichtigt das bereits bestehende Sondergebiet „SO Kronawitten“ um eine weitere Teilfläche der Fl.Nr. 888 nach Osten zu erweitern. Die Größe der Erweiterung beträgt ca. 3,02 ha. Die Fläche ist wenig einsichtig und befindet sich hinter einer Hügellandschaft. Eine Fernwirkung wird daher ausgeschlossen.

Gegen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bestehen aus fachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, wenn nachfolgendes beachtet wird: Die Höhe der Einfriedung ist zu definieren. Die Höhe von 2,0 m soll sich auf das Urgelände beziehen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird zu bedenken gegeben, dass der Zaun ansonsten ggf. Abstandsflächenpflichtig wird.

Beschlussvorschlag: 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die Abwägung zur Stellungnahme von Herrn Emmer aus dem ersten Verfahren verwiesen, in dem bereits die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet als Begründung für den Verzicht auf eine Änderung des Flächennutzungsplanes mittels Deckblatt angeführt worden ist. Zwischenzeitlich ist im Flächennutzungsplanverfahren die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt worden. Wesentliche Einwendungen gegen die Darstellungen in dieser Neufassung und insbesondere gegen die Darstellung der hier gegenständlichen Erweiterungsfläche für das Sondergebiet haben sich nicht ergeben.

Aufgrund aktueller Entscheidungsphasen hinsichtlich der Darstellung von drei wesentlichen Flächen im neuen Flächennutzungsplan („SO Hotel und Bad Gottsdorf“; „SO Tourismus Sonnenweg“; mögliche Planung „WA Lindenäcker“ mit oder ohne Nahversorgung) ist die förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit für den neuen Flächennutzungsplan ins erste Quartal 2025 verschoben worden, um in der Planung den aktuellsten Stand abbilden zu können.

Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplanes ist das Verfahren zur Neufassung des Flächennutzungsplanes voraussichtlich abgeschlossen, sodass eine Änderung mittels Deckblatt nicht mehr notwendig ist. Sollte der neue Flächennutzungsplan dann noch nicht in Kraft sein, wäre gegebenenfalls eine Genehmigung des Bebauungsplanes erforderlich.

  1. Bayerischer Bauernverband 

Keine grundsätzlichen Einwände, wenn folgende Aspekte aufgenommen werden: 

Durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen kann es zu Staubimmissionen kommen. Dadurch bedingte Verunreinigungen der Solarmodule müssen vom Betreiber geduldet werden. Reinigungskosten dürfen nicht auf die umliegenden Landwirte abgewälzt werden. 

Bitte achten Sie bei der Planung der Einzäunung auf die Praktikabilität für die umliegenden Flächen. Für landwirtschaftliche Maschinen, die oftmals Überbreite aufweisen, muss weiterhin eine gute Befahrbarkeit der Nachbarflächen gewährleistet und eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen uneingeschränkt möglich sein. 

Gegenüber den forstwirtschaftlichen Nutzflächen der angrenzenden Grundstücke sollte ein Sicherheitsabstand (Baumfallgrenze) zum vorhandenen Wald eingehalten werden. 

Grundsätzlich regen wir an, in den zukünftigen Planungen des Marktes Untergriesbach hochwertige Ackerflächen für die Überplanung mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen auszuschließen und vorrangig nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen dafür vorzusehen.

Beschlussvorschlag: 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 

Sämtliche umliegende Flächen gehören ohnehin dem Antragsteller. 

Da die umliegenden Flächen dem Antragsteller gehören, ist die ortsübliche Bewirtschaftung bekannt. Eine entsprechende Formulierung wird in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen, damit dies auch für den Fall geregelt ist, dass das Eigentum künftig einmal geteilt werden sollte.

Auch der angrenzende Wald, der die Festsetzung einer Baufallgrenze auslösen könnte gehört dem Antragsteller. Da der Bebauungsplan eine Sondergebietsfläche für eine Solaranlage festsetzt und hier keine Gebäude zum Aufenthalt von Personen vorgesehen werden, ist die Festsetzung einer Baumfallgrenze nicht notwendig.


  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 

  1. Bereich Landwirtschaft: 

Der zukünftige Betreiber grenzt an landwirtschaftliche Nutzflächen an und hat deshalb Emissionen, Steinschlag und eventuelle Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen.

Zur Verbesserung der Biodiversität und des Wildlebensraumes empfehlen wir auf der geplanten Extensiv-Wiese ca. 20% der Fläche Altgras bis zur Mahd im Folgejahr an jährlich wechselnden Standorten stehen zu lassen.

Da die „Biodiversitätswiese“ am Waldrand liegt, empfehlen wir zum Schutz von Rehkitzen keine Mahd vor 15. Juli. 

  1. Bereich Forsten: 

Aus mehreren Gesichtspunkten sieht die Untere Forstbehörde die Maßnahme kritisch:

Die Maßnahmenfläche von rund 3.600 m² in der Planung stimmt nicht mit der tatsächlichen Fläche der Fichtengruppe in der Natur (geschätzt 30 m Tiefe, 60 m Breite) und den Maßen im Luftbild (rund 1700 m²) überein. Der weitere Waldbestand auf dem Flurstück stellt weitgehend einen standortgemäßen Bergmischwald mit dem typischen Baumarten-Dreiklang Fichte-Tanne-Buche dar und hat unserer Auffassung nach wenig Aufwertungspotential.

Laut der vorliegenden Planung findet der Waldumbau am südwestlichen Waldrand statt. Vor Ort ist die Fichtengruppe aufgrund der windexponierten Lage bereits durch Sturm und Borkenkäfer angerissen bzw. geschädigt. Nun soll in der kleinen Gruppe teilweise die Fichte entnommen werden. Auch wenn die Fichten am Rand durch eine tiefe Bekronung eine höhere Stabilität aufweisen, bedeutet eine teilweise Entnahme aus unserer Erfahrung nach eine deutliche Stabilitätseinschränkung für alle verbleibenden Bäume und bietet einen Angriffspunkt für weitere Schäden.

Deshalb wird vorgeschlagen, für den weiteren Ausgleichsbedarf auf dem großen Grundstück Nr. 888 fichtendominierte Partien z.B. östlich des Weilers Kronawitten als Waldumbaumaßnahme zu Bergmischwald weiter zu entwickeln.

Die Situation vor Ort scheint nach dem ersten Eindruck günstig zu sein, da ausreichend Samenbäume vorhanden sind und auf vorhandener Verjüngung kaum Schalenwildverbiss vorkommt. 

Hinsichtlich der Baumartenwahl ist die kleinstflächige Mischung aus Lichtbaumarten (Eiche/Bergahorn) und der Schattenbaumart Tanne sehr pflegeintensiv. Die Tanne wäre aus der oben beschriebenen Situation über Naturverjüngung ohnehin zu erwarten und muss aufgrund des langsamen Jugendwachstums konsequent gefördert werden. Hier wird vorgeschlagen, dass auf der Ausgleichsfläche am südwestlichen Waldrand zur Eiche und zum Bergahorn weitere Lichtbaumarten (z.B. Vogelkirsche, Spitzahorn) zu ergänzen. 

Für eine detaillierte und kostenfreie Beratung kann gerne das Forstrevier Untergriesbach kontaktiert werden. 

Beschlussvorschlag:

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 

    1. Bereich Landwirtschaft 

Sämtliche in der Umgebung angrenzenden Grundstücke gehören dem Antragsteller. 

In den textlichen Festsetzungen wird aufgenommen, dass auf der geplanten Extensivwiese ca. 20% der Fläche Altgras bis zur Mahd im Folgejahr an jährlich wechselnden Standorten stehen gelassen wird. 

In den textlichen Festsetzungen wird zudem aufgenommen, dass zum Schutze von Rehkitzen keine Mahd vor dem 15. Juli stattfinden darf. 

    1. Bereich Forsten 

Der Vorschlag für den weiteren Ausgleichsbedarf auf der Flur-Nr. 888 wird im weiteren Verfahren umgesetzt und die Anregungen bezüglich der Baumartenwahl werden vollumfänglich übernommen. Eine Abstimmung mit dem Forstrevier Untergriesbach zur Planung und Umsetzung der Maßnahmen wird erfolgen.

Nachfragen aus dem Gremium ergeben sich nicht.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 

zu a)        Zwischen der Marktgemeinde Untergriesbach und dem Investor wird vor dem Satzungsbeschluss zur Regelung der Durchführung ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen. Teil dieses Vertrages ist die Sicherung der dinglichen Rechte für die Ausgleichsmaßnahmen. Diese ist grundbuchrechtlich an erster Stelle einzutragen, soweit sich diese nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden.
zu b)        Auch diese Auflage wird im Durchführungsvertrag geregelt und mittels entsprechender Bürgschaften gesichert.
zu c)        Im Jahre 2024 wurden die grünordnerischen Maßnahmen aus dem Bebauungsplan zum „SO Solarpark Kronawitten“ aus dem Jahr 2005 durchgeführt. Dies wird sowohl durch aktuelle Fotos als auch durch den entsprechenden Plan belegt.
zu d)        Die Planung wird für den nächsten Verfahrensschritt entsprechend den Vorgaben des Landratsamtes berichtigt. 
zu e)        Das Verfahrensblatt wird für den nächsten Verfahrensschritt berichtigt. 
zu f)        Parallel zur Benachrichtigung durch den Markt Untergriesbach und die Einholung einer Stellungnahme vom Landesamt für Denkmalpflege werden für den nächsten Verfahrensschritt entsprechende Fotos in der Begründung aufgenommen, um zu zeigen, dass die vorhandenen Baudenkmäler nicht tangiert werden. 


Beschluss 2:

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Die Planungen werden auf der Basis der einzelnen Punkte der eingegangenen Stellungnahme des Naturschutzes überarbeitet.


Beschluss 3:

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die Abwägung zur Stellungnahme von Herrn Emmer aus dem ersten Verfahren verwiesen, in dem bereits die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet als Begründung für den Verzicht auf eine Änderung des Flächennutzungsplanes mittels Deckblatt angeführt worden ist. Zwischenzeitlich ist im Flächennutzungsplanverfahren die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt worden. Wesentliche Einwendungen gegen die Darstellungen in dieser Neufassung und insbesondere gegen die Darstellung der hier gegenständlichen Erweiterungsfläche für das Sondergebiet haben sich nicht ergeben.

Aufgrund aktueller Entscheidungsphasen hinsichtlich der Darstellung von drei wesentlichen Flächen im neuen Flächennutzungsplan („SO Hotel und Bad Gottsdorf“; „SO Tourismus Sonnenweg“; mögliche Planung „WA Lindenäcker“ mit oder ohne Nahversorgung) ist die förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit für den neuen Flächennutzungsplan ins erste Quartal 2025 verschoben worden, um in der Planung den aktuellsten Stand abbilden zu können.

Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplanes ist das Verfahren zur Neufassung des Flächennutzungsplanes voraussichtlich abgeschlossen, sodass eine Änderung mittels Deckblatt nicht mehr notwendig ist. Sollte der neue Flächennutzungsplan dann noch nicht in Kraft sein, wäre gegebenenfalls eine Genehmigung des Bebauungsplanes erforderlich.


Beschluss 4:

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 

Sämtliche umliegende Flächen gehören ohnehin dem Antragsteller. 

Da die umliegenden Flächen dem Antragsteller gehören, ist die ortsübliche Bewirtschaftung bekannt. Eine entsprechende Formulierung wird in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen, damit dies auch für den Fall geregelt ist, dass das Eigentum künftig einmal geteilt werden sollte.

Auch der angrenzende Wald, der die Festsetzung einer Baufallgrenze auslösen könnte gehört dem Antragsteller. Da der Bebauungsplan eine Sondergebietsfläche für eine Solaranlage festsetzt und hier keine Gebäude zum Aufenthalt von Personen vorgesehen werden, ist die Festsetzung einer Baumfallgrenze nicht notwendig.

Beschluss 5:

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 

    1. Bereich Landwirtschaft 

Sämtliche in der Umgebung angrenzenden Grundstücke gehören dem Antragsteller. 

In den textlichen Festsetzungen wird aufgenommen, dass auf der geplanten Extensivwiese ca. 20% der Fläche Altgras bis zur Mahd im Folgejahr an jährlich wechselnden Standorten stehen gelassen wird. 

In den textlichen Festsetzungen wird zudem aufgenommen, dass zum Schutze von Rehkitzen keine Mahd vor dem 15. Juli stattfinden darf. 

    1. Bereich Forsten 

Der Vorschlag für den weiteren Ausgleichsbedarf auf der Flur-Nr. 888 wird im weiteren Verfahren umgesetzt und die Anregungen bezüglich der Baumartenwahl werden vollumfänglich übernommen. Eine Abstimmung mit dem Forstrevier Untergriesbach zur Planung und Umsetzung der Maßnahmen wird erfolgen.

Beschluss 1

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 

zu a)        Zwischen der Marktgemeinde Untergriesbach und dem Investor wird vor dem Satzungsbeschluss zur Regelung der Durchführung ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen. Teil dieses Vertrages ist die Sicherung der dinglichen Rechte für die Ausgleichsmaßnahmen. Diese ist grundbuchrechtlich an erster Stelle einzutragen, soweit sich diese nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden.
zu b)        Auch diese Auflage wird im Durchführungsvertrag geregelt und mittels entsprechender Bürgschaften gesichert.
zu c)        Im Jahre 2024 wurden die grünordnerischen Maßnahmen aus dem Bebauungsplan zum „SO Solarpark Kronawitten“ aus dem Jahr 2005 durchgeführt. Dies wird sowohl durch aktuelle Fotos als auch durch den entsprechenden Plan belegt.
zu d)        Die Planung wird für den nächsten Verfahrensschritt entsprechend den Vorgaben des Landratsamtes berichtigt. 
zu e)        Das Verfahrensblatt wird für den nächsten Verfahrensschritt berichtigt. 
zu f)        Parallel zur Benachrichtigung durch den Markt Untergriesbach und die Einholung einer Stellungnahme vom Landesamt für Denkmalpflege werden für den nächsten Verfahrensschritt entsprechende Fotos in der Begründung aufgenommen, um zu zeigen, dass die vorhandenen Baudenkmäler nicht tangiert werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Die Planungen werden auf der Basis der einzelnen Punkte der eingegangenen Stellungnahme des Naturschutzes überarbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 3

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplanes wird auf die Abwägung zur Stellungnahme von Herrn Emmer aus dem ersten Verfahren verwiesen, in dem bereits die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet als Begründung für den Verzicht auf eine Änderung des Flächennutzungsplanes mittels Deckblatt angeführt worden ist. Zwischenzeitlich ist im Flächennutzungsplanverfahren die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt worden. Wesentliche Einwendungen gegen die Darstellungen in dieser Neufassung und insbesondere gegen die Darstellung der hier gegenständlichen Erweiterungsfläche für das Sondergebiet haben sich nicht ergeben.

Aufgrund aktueller Entscheidungsphasen hinsichtlich der Darstellung von drei wesentlichen Flächen im neuen Flächennutzungsplan („SO Hotel und Bad Gottsdorf“; „SO Tourismus Sonnenweg“; mögliche Planung „WA Lindenäcker“ mit oder ohne Nahversorgung) ist die förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit für den neuen Flächennutzungsplan ins erste Quartal 2025 verschoben worden, um in der Planung den aktuellsten Stand abbilden zu können.

Bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplanes ist das Verfahren zur Neufassung des Flächennutzungsplanes voraussichtlich abgeschlossen, sodass eine Änderung mittels Deckblatt nicht mehr notwendig ist. Sollte der neue Flächennutzungsplan dann noch nicht in Kraft sein, wäre gegebenenfalls eine Genehmigung des Bebauungsplanes erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 4

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 

Sämtliche umliegende Flächen gehören ohnehin dem Antragsteller. 

Da die umliegenden Flächen dem Antragsteller gehören, ist die ortsübliche Bewirtschaftung bekannt. Eine entsprechende Formulierung wird in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen, damit dies auch für den Fall geregelt ist, dass das Eigentum künftig einmal geteilt werden sollte.

Auch der angrenzende Wald, der die Festsetzung einer Baufallgrenze auslösen könnte gehört dem Antragsteller. Da der Bebauungsplan eine Sondergebietsfläche für eine Solaranlage festsetzt und hier keine Gebäude zum Aufenthalt von Personen vorgesehen werden, ist die Festsetzung einer Baumfallgrenze nicht notwendig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 5

Eine Abwägung ist nicht erforderlich. 

    1. Bereich Landwirtschaft 

Sämtliche in der Umgebung angrenzenden Grundstücke gehören dem Antragsteller. 

In den textlichen Festsetzungen wird aufgenommen, dass auf der geplanten Extensivwiese ca. 20% der Fläche Altgras bis zur Mahd im Folgejahr an jährlich wechselnden Standorten stehen gelassen wird. 

In den textlichen Festsetzungen wird zudem aufgenommen, dass zum Schutze von Rehkitzen keine Mahd vor dem 15. Juli stattfinden darf. 

    1. Bereich Forsten 

Der Vorschlag für den weiteren Ausgleichsbedarf auf der Flur-Nr. 888 wird im weiteren Verfahren umgesetzt und die Anregungen bezüglich der Baumartenwahl werden vollumfänglich übernommen. Eine Abstimmung mit dem Forstrevier Untergriesbach zur Planung und Umsetzung der Maßnahmen wird erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger ist aus beruflichen Gründen bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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5. Bundestagswahl 2025 - Festsetzung der Höhe des Erfrischungsgeldes für die ehrenamtliche Tätigkeit im Wahl- bzw. Briefwahlvorstand

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erläutert, dass analog zu den vergangenen Wahlen seitens der Verwaltung vorgeschlagen wird, das Erfrischungsgeld für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlvorstände sowie die Rathausbediensteten, die am Wahlsonntag in den Wahlvorständen bzw. im Rathaus tätig sind, einheitlich auf 50,-- EUR festzulegen.

In der bisherigen Fassung der Bundeswahlordnung ist das Erfrischungsgeld für Mitglieder des Wahlvorstandes auf 35,-- EUR für die Wahlvorsteherin/den Wahlvorsteher sowie 25,-- EUR für die weiteren Mitglieder des Wahlvorstands vorgesehen. Soweit der Marktgemeinderat der Empfehlung der Verwaltung folgt und ein höheres Erfrischungsgeld festlegt, kann dies bei der Erstattung der Kosten für die Durchführung der Wahl gegebenenfalls dazu führen, dass der Fehlbetrag durch den Markt zu tragen ist. Zuletzt ist dies durch den Markt in Kauf genommen worden, um überhaupt Wahlhelfer zu bekommen und diese angemessen zu entschädigen. Bei rund 45 Personen, die als Wahlhelfer eingesetzt werden und der derzeitigen Regelung könnte dies eine Summe von rund 1.000,-- EUR ausmachen. 

Beschlussvorschlag

Der Markt Untergriesbach beschließt die Festsetzung des Erfrischungsgeldes für die Wahlvorstände bei der Bundestagswahl 2025 auf 50,-- EUR pro ehrenamtlichen Wahlhelfer und Verwaltungsmitarbeiter. 

Beschluss

Der Markt Untergriesbach beschließt die Festsetzung des Erfrischungsgeldes für die Wahlvorstände bei der Bundestagswahl 2025 auf 50,-- EUR pro ehrenamtlichen Wahlhelfer und Verwaltungsmitarbeiter. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Dr. Christian Grünberger ist aus beruflichen Gründen bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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6. Freiwillige Zuwendungen des Marktes Untergriesbach an Vereine und Verbände im Haushaltsjahr 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl informiert das Gremium darüber, dass auch im Haushaltsjahr 2024 wieder zahlreiche Anträge auf Unterstützung von Vereinen und Verbänden im Rahmen der freiwilligen Leistungen des Marktes Untergriesbach eingegangen seien. Im Wesentlichen würden sich diese zum Vorjahr nicht unterscheiden. An der Leinwand werden die Anträge erläutert und die Beschlussvorschläge mit Begründung dargestellt.


a) Jährlich wiederkehrende Anträge

Es wird berichtet, dass im Laufe des Jahres verschiedene Zuschussanträge mit der Bitte um finanzielle Unterstützung beim Markt Untergriesbach vorgelegt worden seien. Da diese Zuschussanträge keinem gemeindlichen Förderprogramm zugeordnet werden können, seien die Mittel als freiwillige Leistungen des Marktes mittels Beschluss des Marktgemeinderates freizugeben.

Im Einzelnen wären dies:

               Vorschlag 
               Zuschuss        Zuschuss
       Antrag vom        2024        2023

Regionalausschuss „Jugend musiziert“ Lkrs. Pa.                50,00        50,00
St. Severin G-Schule/Don Bosco K-Schule 
(derzeit 3/8 Schüler, 50 € pro Schüler)        09.12.2024        550,00        550,00
VdK Kreisverband Passau        15.01.2024        50,00        50,00
Pro familia (Beratungsstelle Schwangerschaft)        28.10.2024        50,00        50,00
Bayer. Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.        kein Antrag        50,00        50,00
Volksbüchereien 
- Untergriesbach        ohne Antrag        600,00        600,00
- Gottsdorf        ohne Antrag        400,00        400,00
- Schaibing        ohne Antrag        500,00        500,00
BRK Kreisverband Passau        ohne Antrag        200,00        200,00
BRK OV Untergriesbach        bisher ohne         200,00        200,00
Hauzenberger Tafel, Beschluss vom 09.05.2016                500,00        500,00
Kath. Erwachsenenbild.Stadt / Lkrs.Pa. e.V.        12.03.2024        100,00        100,00
Jugendgruppe Gottsdorf        03.06.2024                0,00
Ministranten Untergriesbach        03.06.2024                0,00
Ministranten Schaibing        03.06.2024                0,00

Summe                3.250,00        3.250,00



b) Gesonderte Anträge

Die Jugendgruppen (Ministranten) Untergriesbach, Schaibing und Gottsdorf stellen im Jahr 2024 Förderanträge auf Grundförderung zur Jugendarbeit. Eine Förderung im Rahmen der bestehenden (Sport)Förderrichtlinien ist nicht möglich, da diese Gruppierungen keine jährlichen Mitgliedsbeiträge erheben. Erstmalig sei im Jahr 2022 für die Jugendgruppe Gottsdorf ein einmaliger Zuschuss in Höhe 220,00 € (5,00 €/Kind) gewährt worden.

Der aktuell vorliegenden Zuwendungsanträge (JuGo Gottsdorf 33 Mitglieder, Jugendgruppe Schaibing 15 Mitglieder, Jugendgruppe Untergriesbach 36 Mitglieder) werden mit folgenden Aktivitäten begründet:

  • Teilnahme an der Sternsingeraktion
  • Osterkerzen basteln
  • Karfreitagsratschen
  • Gruppenstunden
  • Nikolausfeier
  • Verteilung Friedenslicht
  • Tanzgruppe
  • Wanderungen
  • Veranstaltung Kinderschminken bei Hoffesten

In der Sitzung am 14.12.2022 hat der Marktgemeinderat beschlossen, dass eine Förderung von Jugendgruppen vorerst nur einmalig gewährt wird.


Im Rahmen der Diskussion wird angeführt, dass für örtliche Gruppierungen und Einrichtungen eine Bezuschussung im bisher gängigen Rahmen sinnvoll sei. Hinsichtlich der Bezuschussung von Einrichtungen und Angeboten mit wenig oder keinem Ortsbezug ergeht die Nachfrage, mit welcher Begründung diese Zuschüsse vorgeschlagen werden.

Bürgermeister Duschl erläutert hierzu, dass die meisten Einrichtungen und Angebote, die im Laufe eines Jahres Anträge stellen, auch offene (Beratungs-)Angebote für Bürgerinnen und Bürger aus Untergriesbach machen. Einrichtungen wie Pro familia oder Donum Vitae seien zu einem großen Teil spendenfinanziert und daher habe sich eine Bezuschussung in einem geringen Umfang als übliche Praxis etabliert. Die Entscheidung hierfür könne aber jedes Jahr neu getroffen werden. Sofern jedoch keine Einwendungen gegen die Abstimmung im Block ergehen, würde dies so belassen.

Bezüglich der Büchereien in Gottsdorf, Schaibing und Untergriesbach weist der Bürgermeister darauf hin, dass über die Organisation dieser Einrichtungen in der Zukunft Abstimmungsgespräche mit dem Pfarrverband anstehen, um zu klären, wie sich die Büchereien in Zukunft effektiv und sachgerecht organisieren lassen.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:

Der Markt Untergriesbach beschließt die Vergabe der freiwilligen Zuschussmittel an Vereine und Verbände in den nachfolgend festgelegten Höhen: 

Vorschlag 
               Vorschlag 
               Zuschuss        Zuschuss
       Antrag vom        2024        2023

Regionalausschuss „Jugend musiziert“ Lkrs. Pa.                50,00        50,00
St. Severin G-Schule/Don Bosco K-Schule 
(derzeit 6/5 Schüler, 50 € pro Schüler)        Antrag folgt                550,00
VdK Kreisverband Passau        15.01.2024        50,00        50,00
Pro familia (Beratungsstelle Schwangerschaft)        28.10.2024        50,00        50,00
Bayer. Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.        kein Antrag        50,00        50,00
Volksbüchereien 
- Untergriesbach        ohne Antrag        600,00        600,00
- Gottsdorf        ohne Antrag        400,00        400,00
- Schaibing        ohne Antrag        500,00        500,00
BRK Kreisverband Passau        ohne Antrag        200,00        200,00
BRK OV Untergriesbach        bisher ohne         200,00        200,00
Hauzenberger Tafel, Beschluss vom 09.05.2016                500,00        500,00
Kath. Erwachsenenbild.Stadt /Lkrs.Pa. e.V.        12.03.2024        100,00        100,00
Jugendgruppe Gottsdorf        03.06.2024                0,00
Ministranten Untergriesbach        03.06.2024                0,00
Ministranten Schaibing        03.06.2024                0,00

Summe                        3.250,00



Beschluss 2:

Der Markt Untergriesbach gewährt den Jugendgruppen Untergriesbach, Schaibing und Gottsdorf einen Zuschuss in Höhe von 4,00 €/Mitglied (1/2-Anteil der regulären Jugend- und Sportförderung) :
  • Jugendgruppe Untergriesbach         144,00 €        (36 Mitglieder x 4,00 €/Mitglied)
  • Jugendgruppe Schaibing                   60,00 €         (15 Mitglieder x 4,00 €/Mitglied)
  • Jugendgruppe Gottsdorf                132,00 €        (33 Mitglieder x 4,00 €/Mitglied)

Beschluss 1

Der Markt Untergriesbach beschließt die Vergabe der freiwilligen Zuschussmittel an Vereine und Verbände in den nachfolgend festgelegten Höhen: 

Vorschlag 
               Vorschlag 
               Zuschuss        Zuschuss
       Antrag vom        2024        2023

Regionalausschuss „Jugend musiziert“ Lkrs. Pa.                50,00        50,00
St. Severin G-Schule/Don Bosco K-Schule 
(derzeit 6/5 Schüler, 50 € pro Schüler)        Antrag folgt                550,00
VdK Kreisverband Passau        15.01.2024        50,00        50,00
Pro familia (Beratungsstelle Schwangerschaft)        28.10.2024        50,00        50,00
Bayer. Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.        kein Antrag        50,00        50,00
Volksbüchereien 
- Untergriesbach        ohne Antrag        600,00        600,00
- Gottsdorf        ohne Antrag        400,00        400,00
- Schaibing        ohne Antrag        500,00        500,00
BRK Kreisverband Passau        ohne Antrag        200,00        200,00
BRK OV Untergriesbach        bisher ohne         200,00        200,00
Hauzenberger Tafel, Beschluss vom 09.05.2016                500,00        500,00
Kath. Erwachsenenbild.Stadt /Lkrs.Pa. e.V.        12.03.2024        100,00        100,00
Jugendgruppe Gottsdorf        03.06.2024                0,00
Ministranten Untergriesbach        03.06.2024                0,00
Ministranten Schaibing        03.06.2024                0,00

Summe                        3.250,00

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Markt Untergriesbach gewährt den Jugendgruppen Untergriesbach, Schaibing und Gottsdorf einen Zuschuss in Höhe von 4,00 €/Mitglied (1/2-Anteil der regulären Jugend- und Sportförderung) :
  • Jugendgruppe Untergriesbach         144,00 €        (36 Mitglieder x 4,00 €/Mitglied)
  • Jugendgruppe Schaibing                   60,00 €         (15 Mitglieder x 4,00 €/Mitglied)
  • Jugendgruppe Gottsdorf                132,00 €        (33 Mitglieder x 4,00 €/Mitglied)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Beschaffungswesen - Vorstellung der IT-Einkaufsgenossenschaft BayKIT sowie Beratung und Beschlussfassung zum Beitritt des Marktes Untergriesbach zu dieser Genossenschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl erläutert, dass der Markt Untergriesbach wie jede andere Kommune auch in Zusammenhang mit dem Schulverband Untergriesbach einen großen Bedarf an IT-Gütern und –Dienstleistungen hat. Die Beschaffung sei in der Regel sehr aufwändig und kostenintensiv. Vor allem größere Anschaffungen, wie sie etwa im Schulbereich erforderlich sind, seien durch den Ausschreibungsprozess kompliziert, langwierig, vergleichsweise unflexibel und kostenintensiv. 

Mit der Gründung der „Bayerischen Kommunalen IT-Einkaufsgenossenschaft e.G. (BayKIT e.G.)“ könnten kommunale IT-Beschaffungen der Genossenschaftsmitglieder zukünftig nun effizienter gestaltet und stark vereinfacht werden: 

Die Einkaufsgenossenschaft ermittle die Bedarfe ihrer Mitglieder und konsolidiere diese. Als Beschaffungsstelle (§ 120 Abs. 4 GWB) schreibt sie nach Darstellung der Verwaltung anschließend im Zuge eines zentralen Vergabe- und Einkaufsverfahrens entsprechende Rahmenverträge aus. Durch die Bündelung der Nachfrage vieler Mitglieder und den Abschluss von Rahmenverträgen würden günstigere Konditionen erzielt als das bei der getrennten, kleinteiligen und individuellen Beschaffung möglich ist. Alternativ könnten Mitglieder die Genossenschaft auch direkt beauftragen (§ 108 Abs. 4, 5 GWB). 

Die operative Durchführung des Ausschreibungsverfahrens wird gemäß Sachverhaltsdarstellung durch die AKDB Dienstleistungs- und Service GmbH (ADSG) durchgeführt. Diese sei ebenfalls Mitglied der BayKIT e.G. und werde als öffentlicher Auftraggeber mit der Durchführung des wesentlichen operativen Geschäfts beauftragt.
 
Nach Ausschreibung, Zuschlagserteilung und damit Abschluss des Rahmenvertrags könnten die Genossenschaftsmitglieder gemäß ihrem Bedarf Bestellungen durchführen. Die Bestellung erfolge über ein Einkaufsportal (webshop). Es bestehe keine Pflicht zur Abnahme von Mindestabnahmemengen. Die Lieferung der Ware werde nach Bestellung direkt durch die Rahmenvertragspartner erfolgen. Die erforderliche Dienstleistungsunterstützung bei Vor-Ort Services erfolge dabei ebenfalls über (mit)ausgeschriebene Rahmenvertragspartner (u.a. Hersteller selbst oder Dritte).

Das Vorhaben genießt nach Darstellung der BayKIT die Unterstützung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI), welches die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den vergaberechtlichen Vorschriften aufsichtlich geprüft habe und es als rechtlich zulässig ansehe. Auch der Genossenschaftsverband Bayern habe das Vorhaben gutachterlich geprüft und betrachte das Vorhaben positiv. Mit Eintrag vom 05.04.2024 sei die BayKIT eG in das Genossenschaftsregister eingetragen worden. Zusammen mit Rudolf Schleyer, Vorstandsvorsitzender der AKDB, bilde Andreas Feller, Oberbürgermeister der Stadt Schwandorf, den Vorstand der BayKIT eG.

Die Kosten für die Mitgliedschaft in der Einkaufsgenossenschaft sind nach Darstellung der Verwaltung überschaubar. Neben der einmaligen Einlage (1.000,-- EUR Genossenschaftsanteil) sei ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Beitragshöhe in der Generalversammlung der Genossenschaft festgelegt worden sei. Er beträgt 400,‑‑ EUR p.a. Eine Nachschusspflicht bestehe nicht.

Das Beschaffungsmodell sei im Rahmen der vergangenen ILE-Beteiligtenversammlung vorgestellt worden. Viele Kommunen und staatliche Einrichtungen wie z.B. die Stadt Hauzenberg, die Stadt Waldkirchen oder auch der Landkreis Passau und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband seien bereits Mitglied in der Einkaufsgenossenschaft und nutzen so die Vorteile der zentralen Erfüllung der Ausschreibungsvorgaben sowie der Preisvorteile, die sich durch die zentrale Bestellung großer Mengen ergeben.

Mit dem Beitritt des Marktes Untergriesbach zur Genossenschaft bestehe automatisch auch für den Schulverband Untergriesbach die Berechtigung der Nutzung der Mitgliedsrechte. Zusätzliche Kosten fallen hier nach Darstellung der Verwaltung nicht mehr an.

Im Rahmen der Diskussion wird kritisch darauf hingewiesen, dass der Markt Untergriesbach insbesondere bei der gemeinschaftlichen Ausschreibung für den Strombezug zuletzt sehr negative Erfahrungen gemacht habe. Daher seien gemeinschaftliche oder genossenschaftliche Beschaffungsmodelle nicht nur positiv zu sehen. Zudem wird angeführt, dass durch dieses Beschaffungsmodell kleinere und regionale Anbieter möglicherweise aus dem Wettbewerb gedrängt würden.

Hierzu wird seitens des Bürgermeisters, der Verwaltung und in der Diskussion darauf hingewiesen, dass bei diesem Beschaffungsmodell kein Zwang zur Beteiligung an der Beschaffung bestehe. Der Markt Untergriesbach eröffne sich vielmehr durch den Beitritt zur Genossenschaft die Möglichkeit, die Vorteile der Genossenschaft zu nutzen. Vor allem im Bereich der ausschreibungspflichtigen Beschaffungen spare dies Zeit und im Regelfall auch Geld. Zugleich ermögliche die offene Gestaltung der Genossenschaft auch weiterhin die Beschaffung bei regionalen Anbietern oder eine Kombination der genossenschaftlichen Beschaffung und der regionalen Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Der Marktgemeinderat würde über die Beschaffungsweisen auch regelmäßig unterrichtet, damit einerseits die Einsparungen und andererseits auch die Berücksichtigung der regionalen Firmen dargestellt werden.

Es ergeht die Nachfrage, ob seitens der Genossenschaft auch die Bedarfe des Marktes angeboten werden oder ob hier nur ausgewählte Geräte zur Verfügung stehen, die am Ende allgemein hochpreisiger seien, als dies üblich ist. Die Verwaltung erklärt hierzu, dass die Genossenschaft einerseits die Bedarfe der Mitglieder abfragt und sich bei den Ausschreibungen daran orientiert. Zudem würden die Geräte nach den gängigen Anforderungen ausgeschrieben und die bisherigen Ergebnisse hätten gezeigt, dass die gängigen Geräte und Marken auch zum Zuge kämen. Somit bestünde eine passgenaue Auswahl für den Bedarf aller Verwaltungen. Zudem bestehe die Möglichkeit zur Eigenkonfiguration der Geräte. Im Bedarfsfall könne aber auch eine spezielle Ausschreibung genau nach dem Bedarf der Kommune beauftragt werden.

Auf Nachfrage wird dargestellt, dass eine Beschaffung von Gerätschaften im Rahmen des Programms Schule der Zukunft nur dann möglich wäre, wenn die Beschaffung zentral über den Schulverband erfolgen würde. Nach aktuellem Stand und nach Vorgabe der Regierung sei diese Beschaffung jedoch durch die Eltern in Eigenverantwortung zu tätigen und dann in das Schulnetz (über ein Mobile Device Management-System) einzubinden. Daher komme hier eine Nutzung der Genossenschaftsvorteile nicht infrage.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den Beitritt des Marktes Untergriesbach zur Bayerischen Kommunalen IT-Einkaufsgenossenschaft e.G. (BayKIT e.G.) zum 01.01.2025. Die Verwaltung wird beauftragt, die Mitgliedschaft zu beantragen und die einmalige Genossenschaftseinlage in Höhe von 1.000,-- EUR zu leisten sowie die jährlichen Zahlungen für Mitgliedsbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu leisten.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt den Beitritt des Marktes Untergriesbach zur Bayerischen Kommunalen IT-Einkaufsgenossenschaft e.G. (BayKIT e.G.) zum 01.01.2025. Die Verwaltung wird beauftragt, die Mitgliedschaft zu beantragen und die einmalige Genossenschaftseinlage in Höhe von 1.000,-- EUR zu leisten sowie die jährlichen Zahlungen für Mitgliedsbeiträge zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu leisten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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8. Kurzinformation und Beratung zum Angebot von Vera Seipelt zur Aufstellung eines Tiny-Haus auf dem Spielplatz Röhrndl (Grundstück mit der Fl.Nr. 719, Gemarkung Untergriesbach) als offenes Beratungs- und Nutzungsangebot für junge Eltern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Es wird dargestellt, dass die ortsansässige Hebamme Frau Vera Seipelt mit dem Angebot zur Aufstellung eines Tiny-Hauses (Maße: Länge 6,20m, Breite 2,20m und Höhe 3,80m) auf dem Spielplatz Röhrndl (Grundstück mit der Fl.Nr. 719, Gemarkung Untergriesbach) auf den Bürgermeister zugekommen ist.

Für die Nutzung dieses Tiny-Hauses wird von Frau Seipelt nachfolgende Konzeptidee vorgebracht:

    • Offener Treffpunkt für Kleingruppen (5 bis 8 Mütter/Väter) z.B. Musikgarten, Vorlesestunden, Baby-Yoga, gymnastische Übungen für Kleinkinder (1 bis 3-Jährige)
    • Pekip/Delfi-Gruppen
    • Produktvorstellungen, z.B. Tragetücher/-hilfen, Stoffwindeln etc.
    • Beratungen in Kleingruppen über richtiges Schlafen, richtiges Stillen/Füttern, Beikost, erste Hilfe
    • Erfahrungsaustausch von jungen Müttern und Vätern
    • Tauschbörse von gebrauchter Kleidung/Spielsachen
    • Raum für Mütter/Väter die Bedürfnisse Ihrer Neugeborenen/Säuglinge zu stillen, während Geschwister auf dem Spielplatz sind (wickeln, stillen/füttern, trösten…)

    • Kein Stillcafé, kein Ausschank von Getränken, keine Praxisräume
    • Toilettenanlage kann in der Hebammenpraxis/Physiotherapie Schmeizl, Ringstraße 10, genutzt werden
    • Parkplätze vor der Hebammenpraxis/Physiotherapie Schmeizl
    • Betrieb von März bis November, tagsüber
    • Betreuung der Räumlichkeiten (Auf- und Zusperren, Achten auf Sauberkeit) durch Frau Seipelt, die in der unmittelbaren Nachbarschaft wohnt

Seitens Bürgermeister und Verwaltung wird das zusätzliche, offene Angebot für junge Mütter und Väter unter der Konzeptbetreuung von Vera Seipelt als erfahrene Hebamme sehr positiv gesehen.

Eine Abstimmung mit dem Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich, habe ergeben, dass die Aufstellung des Tiny-Hauses mit einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ohne größeren Aufwand möglich wäre. Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und weitere Versorgungseinrichtungen sei nicht notwendig.

Frau Seipelt würde gerne einen Pachtvertrag über fünf Jahre für den notwendigen Grundstücksteil erhalten, damit sich die Aufwendungen für das Aufstellen des Tiny-Hauses rechnen. Da sich für den Markt Untergriesbach keine Aufwendungen ergeben und das Konzept als offenes und nicht gewerbliches Angebot ausgelegt werden soll, wird eine kostenfreie Bereitstellung der Fläche durch die Verwaltung als möglich erachtet. Ein Bezugsfall wird nicht geschaffen, da sich durch die Initiative von Frau Seipelt ein Nutzen für alle jungen Eltern vorrangig aus dem Gemeindegebiet ergibt.

Im Gegenzug für eine kostenfreie Pachtregelung würde sich die Pächterfamilie um die Betreuung des zusätzlichen Angebots kümmern und auch die Sauberkeit des Spielplatzes an sich im Blick haben. Natürlich würden die grundsätzlichen Pflegearbeiten für den Spielpatz beim Markt verbleiben, aber durch die regelmäßige Nutzung ergäbe sich eine engmaschigere Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes und kleinere Mängel würden schneller beseitigt.

Seitens des Marktes Untergriesbach sei auch geplant, dass der Spielplatz etwas aufgewertet würde und dies würde sich im Zuge des beantragten Projekts auch anbieten, da durch das zusätzliche Angebot für junge Familien auch davon auszugehen sei, dass sich eine höhere Besucherfrequenz auf dem Spielplatz ergibt. Auf Nachfrage wird durch den Bürgermeister erklärt, dass nicht geplant ist, an der Zuwegung Veränderungen vorzunehmen, da diese im bestehenden Ausmaß ausreichend sein dürfte.

Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat Untergriesbach befürwortet das vorgestellte Konzept zur Schaffung eines zusätzlichen, offenen Angebots für junge Mütter und Väter unter der Konzeptbetreuung von Vera Seipelt als Hebamme und stimmt der Bereitstellung der notwendigen Fläche auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 719, Gemarkung Untergriesbach zu. Die Verwaltung wird damit beauftragt, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für das Aufstellen des Tiny-Hauses zu schaffen und einen Pachtvertrag auszuarbeiten, der die Nutzung und Haftung regelt und auf eine Laufzeit von 5 Jahren ausgelegt ist.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Untergriesbach befürwortet das vorgestellte Konzept zur Schaffung eines zusätzlichen, offenen Angebots für junge Mütter und Väter unter der Konzeptbetreuung von Vera Seipelt als Hebamme und stimmt der Bereitstellung der notwendigen Fläche auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 719, Gemarkung Untergriesbach zu. Die Verwaltung wird damit beauftragt, die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für das Aufstellen des Tiny-Hauses zu schaffen und einen Pachtvertrag auszuarbeiten, der die Nutzung und Haftung regelt und auf eine Laufzeit von 5 Jahren ausgelegt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach) 55. Sitzung des Marktgemeinderates 09.12.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bürgermeister Duschl weist zum Abschluss des öffentlichen Teils der Sitzung auf nachfolgende Termine und Bekanntmachungen hin:

  • Weihnachtsfeier von Verwaltung, Bauhof und Gemeinderat

12. Dezember ab 19 Uhr im Landgasthof „Zum Lang“


  • Nächste Sitzung des Marktgemeinderates

Donnerstag, 23.01.2025 um 18 Uhr im Sitzungssaal, anschließend Besuch im „Denkmahl“


  • Hinweis auf Stellenausschreibung für eine Stelle im Bauhof

Datenstand vom 12.12.2024 14:35 Uhr