Datum: 23.01.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Untergriesbach
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:25 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Niederschrift zur 55. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl verweist darauf, dass die Niederschrift zur 55. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach im Vorfeld zur heutigen Sitzung in der Verwaltung aufgelegt bzw. am Sitzungstag im Sitzungssaal zur Einsicht bereitgestellt worden ist. Die Niederschrift zum öffentlichen Sitzungsteil sei zudem im Ratsinformationssystem eingestellt. Der Bürgermeister fragt das Gremium, ob es Anmerkungen oder Einwendungen zur Niederschrift gibt.
Dies ist nicht der Fall.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 55. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 55. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Die Marktgemeinderatsmitglieder Dr. Christian Grünberger und Stefan Knollmüller sind bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.
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2. Personelles - Ehrung von Frau Hannelore Thaler anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums beim Schulverband Untergriesbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt
Frau Hannelore Thaler ist seit 25 Jahren beim Schulverband Untergriesbach als Reinigungskraft beschäftigt. Im Rahmen der Sitzung erfolgt die Ehrung für diese lange Zeit der Pflichterfüllung und Bürgermeister Duschl bedankt sich für die Treue zum Arbeitgeber und die geleisteten Dienste.
Die Gremiumsmitglieder und die Zuhörer spenden Applaus.
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3. Feldgeschworene - Vereidigung/Bestätigung der Wahl von einem neuen Feldgeschworenen im Gemeindegebiet des Marktes Untergriesbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl informiert die Marktgemeinderatsmitglieder, dass Herr Johann Seidl im Rahmen der Feldgeschworenenversammlung am 25.11.2024 seinen aktiven Dienst nach 32 Jahren beendet hat. Da Herr Seidl über die letzten 20 Jahre auch als Obmann der Feldgeschworenen tätig gewesen, sei im Rahmen der Versammlung auch ein neuer Obmann gewählt worden.
Herr Eduard Wegerbauer ist nach Bericht des Bürgermeisters als neuer Obmann gewählt worden. Herr Jakob Höfler übernimmt gemäß der Wahl das Amt als stellvertretender Obmann. Dieses Amt hatte bisher Herr Wegerbauer inne.
Für den nicht mehr aktiven Feldgeschworenen Johann Seidl ist gemäß Sachverhaltsdarstellung Herr Andreas Hell aus Eck als neuer Feldgeschworener für die Gemarkung Untergriesbach gewählt worden.
Herr Andreas Hell nimmt als neuer Feldgeschworener an der Sitzung teil und wird in diesem Rahmen vereidigt.
Herr Andreas Hell spricht gemäß Art. 13 Abs. 2 AbmG und § 5 FO nachfolgenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses – so wahr mir Gott helfe.“
Im Anschluss an die Vereidigung gratulieren der Bürgermeister und die anwesenden Gemeinderatsmitglieder zur Ernennung und wünschen Herrn Hell viel Erfolg für die wichtige ehrenamtliche Aufgabe.
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4. Bestätigung Wahl Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Lämmersdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl informiert das Gremium, dass bei der Freiwilligen Feuerwehr Lämmersdorf am Montag, den 06.01.2025 die Wahl des 1. und 2. Kommandanten stattgefunden hat. Die gewählten Feuerwehrkommandanten seien nun entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (Art. 8 Abs. 3 bis 5 BayFwG) durch den Markt Untergriesbach im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu bestätigen.
Es soll sichergestellt werden, dass nur fachlich und persönlich geeignete Feuerwehrdienstleistende das Amt des Kommandanten bekleiden. Das Bestätigungsverfahren ist nach Feststellung des Bürgermeisters kein Geschäft der laufenden Verwaltung gem. Art. 37 Abs. 1 GO und fällt daher in die Zuständigkeit des Marktgemeinderates.
Im Rahmen der Wahlen sind folgende Feuerwehrdienstleistende zum Kommandanten gewählt worden:
1. Kommandant:
Herr Martin Bauer (Wiederwahl)
Scherleinsöd 20, 94107 Untergriesbach
2. Kommandant:
Herr Florian Kainz (Wiederwahl)
Im Dorf 3, 94107 Untergriesbach
Die für die Bestellung erforderliche positive Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Markt Untergriesbach laut Sachverhaltsdarstellung vor.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Martin Bauer, Scherleinsöd 20, 94107 Untergriesbach zum 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Lämmersdorf. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Beschluss 2:
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Florian Kainz, Im Dorf 3, 94107 Untergriesbach zum 2. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Lämmersdorf. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Beschluss 1
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Martin Bauer, Scherleinsöd 20, 94107 Untergriesbach zum 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Lämmersdorf. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Florian Kainz, Im Dorf 3, 94107 Untergriesbach zum 2. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Lämmersdorf. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Die Marktgemeinderatsmitglieder Dr. Christian Grünberger und Stefan Knollmüller sind bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.
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5. Personelles - Beratung und Beschlussfassung zur Ausschreibung zur Besetzung einer Auszubildendenstelle im Bereich der Verwaltung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl erläutert, dass es im Hinblick auf die Personalplanung für die kommenden Jahre aufgrund des mittelfristig bevorstehenden Eintritts von Frau Kerber-Ritt in den Ruhestand notwendig ist, Maßnahmen zur Nachfolgesicherung zu treffen.
Die Verwaltung schlägt daher die Ausschreibung einer Stelle für eine/n Auszubildende/r zur/zum Verwaltungsfachangestellten vor. Die Ausbildung soll bereits mit Schwerpunkten der geplanten künftigen Stelle in den Bereichen öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gaststätten- und Gewerberecht sowie Straßenverkehrsrecht erfolgen. Zudem soll bei der Ausschreibung auch gezielt nach Interessen im Bereich EDV und Informationstechnologie gefragt werden, um die Verwaltung in diesem Bereich zu stärken.
Bürgermeister Duschl informiert das Gremium, dass die Mindestvoraussetzung für die Einstellung ein mittlerer Schulabschluss (M-Zweig der Mittelschule oder Gymnasium) sein wird.
In den Wortmeldungen wird das Angebot einer Ausbildungsstelle durch den Markt Untergriesbach positiv bewertet und unterstützt.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die Absicht der Verwaltung zur Ausschreibung einer Auszubildendenstelle im Bereich Verwaltungsfachangestellte/r zum Beginn des Ausbildungsjahres 2025/26 zustimmend zur Kenntnis.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die Absicht der Verwaltung zur Ausschreibung einer Auszubildendenstelle im Bereich Verwaltungsfachangestellte/r zum Beginn des Ausbildungsjahres 2025/26 zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Stefan Knollmüller ist bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.
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6. Bauantrag auf Abbruch landwirtschaftlicher Gebäude und Neubau einer Lagerhalle mit Tierarztpraxis auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2, Gemarkung Gottsdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl erläutert, dass Herr Hubert Pilsl, Alte Dorfstraße 25, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Abbruch landwirtschaftlicher Gebäude und Neubau einer Lagerhalle mit Tierarztpraxis auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Alte Dorfstraße 25) stellt.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Lageplandarstellung im baurechtlichen Innenbereich und ist daher im Marktgemeinderat zu behandeln. Das Vorhaben fügt sich durch seine landwirtschaftliche Gestaltung und auch seine Teilnutzung als landwirtschaftliche Lagerhalle in die umliegende, landwirtschaftlich geprägte Bebauung ein. Auch die Teilnutzung als Tierarztpraxis steht dem Einfügegebot in einem dörflichen Mischgebiet nicht entgegen. Somit dürfte eine Genehmigung auf Basis des § 34 BauGB nach Auffassung der Verwaltung möglich sein. Gründe des öffentlichen Interesses und der Erschließung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Da es sich beim Betrieb, dem das Vorhaben zugeordnet wird um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, die Baumaßnahme nach Darstellung in den Antragsunterlagen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Lagerhalle dem eigenen Betrieb dient und die Tierarztpraxis eine untergeordnete Rolle spielt und der Allgemeinheit dient, könnte das Vorhaben hilfsweise auch gemäß den Vorschriften der landwirtschaftlichen Privilegierung (§ 35 Abs. 1 BauGB) behandelt werden. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Verwaltung öffentliche Belange nicht entgegen.
Das Oberflächenwasser ist nach Feststellung der Verwaltung über eine Zisterne in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindestraße abläuft. Es ist eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herr Hubert Pilsl, Alte Dorfstraße 25, 94107 Untergriesbach auf Abbruch landwirtschaftlicher Gebäude und Neubau einer Lagerhalle mit Tierarztpraxis auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Alte Dorfstraße 25) das gemeindliche Einvernehmen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück muss so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss dafür eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herr Hubert Pilsl, Alte Dorfstraße 25, 94107 Untergriesbach auf Abbruch landwirtschaftlicher Gebäude und Neubau einer Lagerhalle mit Tierarztpraxis auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Alte Dorfstraße 25) das gemeindliche Einvernehmen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück muss so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss dafür eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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7. Bauantrag auf Neubau eines Austragshauses mit Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2780, Gemarkung Gottsdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
Es wird erläutert, dass Frau Sieglinde Höfler, Glotzing 2, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Neubau eines Austragshaus mit Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2780, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Glotzing 2) stellt.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Lageplandarstellung im baurechtlichen Außenbereich und ist daher im Marktgemeinderat zu behandeln. Da es sich beim Betrieb der Antragstellerin um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und die Baumaßnahme nach Darstellung in den Antragsunterlagen dem Betrieb dient, soll das Vorhaben gemäß den Vorschriften der landwirtschaftlichen Privilegierung (§ 35 Abs. 1 BauGB) genehmigt werden. Unter der Voraussetzung, dass durch die Fachstellen die landwirtschaftliche Privilegierung bestätigt wird, stehen dem Vorhaben aus Sicht der Verwaltung öffentliche Belange nicht entgegen.
Bürgermeister Duschl stellt den Sachverhalt wie folgt dar: Das Bauvorhaben dient als Austragshaus der Sicherung der Hofnachfolge, da der künftige Betriebsleiter mit seiner Familie nach Fertigstellung des Austragshauses das Haupthaus bewohnen wird. Die Antragstellerin und ihr Ehemann werden dann das ebenerdige Austragshaus beziehen, das zukunftsgerecht geplant ist. Im Vorfeld der Antragstellung ist eine Abstimmung mit dem Landratsamt Passau erfolgt. Im Rahmen dieser Abstimmung ist der Standort des künftigen Austragshauses geändert und näher an die bestehende Bebauung gerückt worden. Zudem ist vereinbart worden, dass das bisher als Austragswohnung genutzte Gebäude mit Aufgabe der Nutzung durch die jetzt ebenfalls auf dem Anwesen lebende Generation der Großeltern als Austragswohnung wegfallen wird.
Die Wasserversorgung ist durch die Antragsteller eigenständig sicherzustellen.
Die Oberflächenentwässerung ist durch die Bauwerberin eigenständig sicherzustellen. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Ortsstraße abläuft. Es ist daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Sieglinde Höfler, Glotzing 2, 94107 Untergriesbach auf Neubau eines Austragshaus mit Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2780, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Glotzing 2) das gemeindliche Einvernehmen, sofern von den Fachstellen die landwirtschaftliche Privilegierung bestätigt wird.
Die Wasserversorgung ist durch die Antragstellerin eigenständig sicherzustellen.
Die Oberflächenentwässerung ist durch die Bauwerberin eigenständig sicherzustellen. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Ortsstraße abläuft. Es ist daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Sieglinde Höfler, Glotzing 2, 94107 Untergriesbach auf Neubau eines Austragshaus mit Carport auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2780, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Glotzing 2) das gemeindliche Einvernehmen, sofern von den Fachstellen die landwirtschaftliche Privilegierung bestätigt wird.
Die Wasserversorgung ist durch die Antragstellerin eigenständig sicherzustellen.
Die Oberflächenentwässerung ist durch die Bauwerberin eigenständig sicherzustellen. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Ortsstraße abläuft. Es ist daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8. Bauantrag auf Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 635, Gemarkung Lämmersdorf
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl erläutert, dass Frau Saskia Fesl und Herr Korbinian Fesl, Unteröd 1, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 635, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Unteröd 1) stellen.
Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß Lageplandarstellung im baurechtlichen Außenbereich und ist daher im Marktgemeinderat zu behandeln. Da es sich um einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb handelt und die Baumaßnahme nach Darstellung in den Antragsunterlagen dem Betrieb dient, soll das Vorhaben gemäß den Vorschriften der landwirtschaftlichen Privilegierung (§ 35 Abs. 1 BauGB) behandelt und genehmigt werden. Unter der Voraussetzung, dass durch die Fachstellen die landwirtschaftliche Privilegierung bestätigt wird, stehen dem Vorhaben aus Sicht der Verwaltung öffentliche Belange nicht entgegen.
Die Oberflächenentwässerung ist nach Darstellung der Verwaltung durch die Antragsteller sicherzustellen. Laut Planunterlagen ist kein Anschluss am Kanalsystem vorhanden. Das Oberflächenwasser versickert auf dem eigenen Grundstück großflächig. Das Schmutzwasser wird über die eigene Kleinkläranlage ordnungsgemäß entsorgt. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es ist daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Saskia Fesl und Herr Korbinian Fesl, Unteröd 1, 94107 Untergriesbach auf Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 635, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Unteröd 1) das gemeindliche Einvernehmen, sofern von den Fachstellen die landwirtschaftliche Privilegierung bestätigt wird.
Die Zufahrt zum Baugrundstück muss so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Saskia Fesl und Herr Korbinian Fesl, Unteröd 1, 94107 Untergriesbach auf Abriss des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 635, Gemarkung Lämmersdorf (Bauort: Unteröd 1) das gemeindliche Einvernehmen, sofern von den Fachstellen die landwirtschaftliche Privilegierung bestätigt wird.
Die Zufahrt zum Baugrundstück muss so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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9. Bauantrag auf Anbau einer Überdachung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1277/3, Gemarkung Schaibing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Es wird mittels Leinwandpräsentation dargestellt, dass Frau Hildegard Schwarz, Graphitweg 28, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag für einen Anbau einer Überdachung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1277/3, Gemarkung Schaibing (Bauort: Graphitweg 28) stellt.
Das Bauvorhaben befindet sich gemäß Darstellung der Verwaltung im Außenbereich und ist daher vom Gremium zu beraten und zu befürworten. Aus Sicht der Verwaltung ist das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Außenbereich kritisch zu sehen.
Zwar handele es sich bei dem Vorhaben um eine Erweiterung eines bestehenden Gebäudes. Aufgrund der Tatsache, dass das bestehende Gebäude bereits zugunsten des Antragstellers als sonstiges Gebäude im Außenbereich genehmigt worden ist (Bauantrag aus dem Jahr 2000 als Garage) und im Jahr 2017 einer Umnutzung in einen Heizraum und die Erweiterung des Obergeschoßes mit einer Dachgaube verbeschieden worden ist, ist aus Sicht der Verwaltung eine nochmalige Erweiterung nicht mehr zu begründen. Zudem seien auf den beiden benachbarten Grundstücken bereits verschiedene weitere Gebäudlichkeiten entstanden, die dem Unterstellen von Gerätschaften und der Lagerung von Materialien dienen. Die Genehmigungssituation dieser Gebäudlichkeiten lässt sich nach Darstellung der Verwaltung nur teilweise bestimmen. Außerdem stehe der oben geplante Anbau von Frau Hildegard Schwarz, Graphitweg 28, 94107 Untergriesbach bereits länger und müsse daher jetzt nachträglich genehmigt werden.
Die geplante Überdachung könnte zudem zur Entstehung einer weiteren Zersiedlung der Bebauung beitragen. Diese Entwicklung wäre städtebaulich problematisch, da sie die Infrastruktur belastet und die landschaftliche Integration erschwere.
Im Ergebnis ist nach Auffassung der Verwaltung eigentlich festzustellen, dass die Genehmigung dieses Anbaus dazu führen würde, dass auf diesem Außenbereichsgrundstück ein weiteres Gebäude bzw. ein weiterer Gebäudeteil entstehen würde, das bzw. der den Darstellungen des Flächennutzungsplans und dem Ziel der Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung widerspricht. Vor dem Hintergrund der diversen Bautätigkeiten auf dem Grundstück lasse sich zudem befürchten, dass diese Erweiterung nicht die letzte Maßnahme in diesem Bereich sein wird. Mit der Genehmigung weiterer Bautätigkeiten auf diesem Grundstück würde ein Bezugsfall geschaffen, der dazu führen würde, dass die Argumentation des Marktes und der Baugenehmigungsbehörden zur Ablehnung vergleichbarer Anträge in anderen Fällen im Außenbereich erschwert oder nicht mehr möglich wäre.
Nach Rücksprache mit Herrn Markus Baumgartner (Kreisbaumeister) vom Landratsamt Passau sieht dieser jedoch kein Problem darin, wenn der Markt Untergriesbach dem Bauantrag von Frau Hildegard Schwarz, Graphitweg 28, 94107 Untergriesbach für einen Anbau einer Überdachung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1277/3, Gemarkung Schaibing (Bauort: Graphitweg 28) das gemeindliche Einvernehmen nachträglich erteilt. Es handele sich um eine angemessene Erweiterung eines rechtmäßig errichteten Gebäudes im Außenbereich und könne somit als sonstiges Vorhaben genehmigt werden.
Die Nachbarunterschriften liegen zu diesem Vorhaben vor und die Oberflächenentwässerung müsste durch den Antragsteller auf dem eigenen Grundstück sichergestellt werden.
Im Rahmen der Diskussion wird vorgeschlagen, den Beschluss zu ergänzen, dass das Gebäude künftig zum Beispiel nicht mit einer Heizung ausgestattet oder zu einem Wohnhaus erweitert werden darf. Diese Option soll dem Grunde nach zwar in der Niederschrift festgehalten, nicht aber in den Beschluss aufgenommen werden, weil es einerseits nicht Gegenstand des Antrags sei und andererseits nach Kenntnis der Verwaltung im Gebäude bereits die Heizung für das gegenüberliegende Haupthaus verbaut ist.
In mehreren Wortbeiträgen wird angeregt, dass die Bauausführung vor der Antragstellung und somit die eigenmächtige Erweiterung des Gebäudes ohne Genehmigung sanktioniert werden solle. Die Verwaltung erklärt hierzu, dass die Entscheidung hierzu im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Passau liege.
Abschließend wird durch die Gremiumsmitglieder aber auch herausgehoben, dass es sich bei dem Gebäudeteil nur um eine untergeordnete Maßnahme handele, deren Genehmigung aufgrund der positiven Stellungnahme des Landratsamtes erfolgen solle.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Hildegard Schwarz, Graphitweg 28, 94107 Untergriesbach für einen Anbau einer Überdachung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1277/3, Gemarkung Schaibing (Bauort: Graphitweg 28) das gemeindliche Einvernehmen.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Hildegard Schwarz, Graphitweg 28, 94107 Untergriesbach für einen Anbau einer Überdachung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1277/3, Gemarkung Schaibing (Bauort: Graphitweg 28) das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
10. Bauantrag auf Neubau einer Kleinbiogasanlage zur regenerativen Stromerzeugung (BE9) und Nutzungsänderung von 2 Gülleerdbehältern zu Gärrestelagern (BE8) auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404, Gemarkung Schaibing
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Es wird erläutert, dass Herr Manfred Krenner, Hubing 6a, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Neubau einer Kleinbiogasanlage zur regenerativen Stromerzeugung (BE9) und Nutzungsänderung von 2 Gülleerdbehältern zu Gärrestelagern (BE8) auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404, Gemarkung Schaibing (Bauort: Hubing 6a) stellt.
Dem Gremium wird nachfolgende rechtliche Einschätzung der Verwaltung erläutert:
Im Hinblick auf die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ist das Vorhaben durch den Markt Untergriesbach hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und der Erschließungssituation zu prüfen. Als Maßstab für die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen sind die Vorgaben der §§ 31, 33, 34, 35 BauGB anzulegen.
Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Situation
Vorhandensein eines Bebauungsplans/einer Ortsabrundungssatzung
Für die Ortschaft Hubing existiert eine gültige Ortsabrundungssatzung. Die Hofstelle des Anwesens Krenner mit nahezu allen landwirtschaftlichen Gebäuden befindet sich innerhalb dieser Ortsabrundungssatzung. Lediglich ein Teil der Maschinenhalle im Nordwesten des Anwesens, die in jüngster Zeit erweitert worden ist, ragt über die Grenzen der Satzung hinaus.
Der Standort für die aktuell beantragte Kleinbiogasanlage ist außerhalb dieser Ortsabrundungssatzung geplant. Somit soll das Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich zur Umsetzung kommen.
Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich
Die Kleinbiogasanlage wird zur energetischen Verwertung der Gülle errichtet, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie Krenner anfällt. Die erzeugte Energie (Wärme und Strom) wird wiederum – zumindest zu einem großen Teil – auf dem landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht. Die Anlage hat einen engen räumlichen Bezug zur Hofstelle und es ist die einzige Energieerzeugungsanlage der Hofstelle.
Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB ist die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich festzustellen.
Nach der Feststellung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich sind die weiteren Voraussetzungen des § 35 BauGB für das Vorhaben zu prüfen.
Entgegenstehen öffentlicher Belange
Aufgrund der anzunehmenden Privilegierung des Vorhabens ist zu prüfen, ob öffentliche Belange entgegenstehen. Eine bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange, wie dies bei sonstigen Vorhaben im Außenbereich ausreichend wäre, würde nicht als Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen dienen.
Insbesondere werden die nachfolgenden öffentlichen Belange geprüft und in diesem Zuge wird auch beurteilt, ob lediglich eine Beeinträchtigung oder ein Entgegenstehen dieser Belange vorliegt.
Widerspruch gegen Darstellungen des Flächennutzungsplans
Das Vorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb und widerspricht somit nicht der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzung als landwirtschaftliche Fläche. Eine Bebauung ist in diesem Bereich zwar nicht explizit vorgesehen, als dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Anlage aber grundsätzlich zulässig.
Dieser öffentliche Belang wird weder beeinträchtigt noch steht er dem Vorhaben entgegen.
Widerspruch gegen Darstellungen eines Landschaftsplans oder eines sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts
Das Vorhaben steht den Darstellungen des in Aufstellung befindlichen Landschaftsplans nicht entgegen. Weitere Pläne liegen nicht vor.
Seitens des Marktes Untergriesbach wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass benachbarte Anwesen (Hubing 3, Hubing 4 und Hubing 4a) ihre Wasserversorgung aus eigenen Brunnen sicherstellen. Inwieweit das Vorhaben sich negativ auf das Einzugsgebiet dieser Versorgungsanlagen auswirkt oder auswirken könnte, ist von den Fachstellen im weiteren Verfahren zu beurteilen.
Soweit die Fachstellen durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgungen der benachbarten Anwesen feststellen, wird dieser öffentliche Belang weder beeinträchtigt noch steht er dem Vorhaben entgegen.
Sollte die zulässige Trinkwasserversorgung der Nachbarn durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, steht dieser öffentliche Belang dem Vorhaben entgegen.
Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen
Nach Darstellung in den Antragsunterlagen ruft das Vorhaben weder hinsichtlich Schallentwicklung noch Geruchsbelästigung unzulässige Umwelteinwirkungen hervor. Nach Aussage der Antragsteller bzw. der Planer werden alle Grenzwerte eingehalten. Fachliche Begründungen dieser Ausführungen finden sich in den Antragsunterlagen nicht.
Eine fachliche Beurteilung, ob das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft, die dem Vorhaben entgegenstehen, muss durch die entsprechenden Fachstellen erfolgen. Aufgrund der aktuellen Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes mit verschiedenen Umbaumaßnahmen und insbesondere auch dem Einbau einer Lüftungsanlage in den bestehenden Stall in unmittelbarer Nähe des jetzt beantragten Vorhabens sowie der Nutzung der jüngst erweiterten Maschinenhalle in diesem Bereich für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen ist gegebenenfalls eine Gesamtbetrachtung der Schallquellen notwendig.
Soweit die Fachstellen durch das Vorhaben keine unzulässige Beeinträchtigung der der Umwelt durch schädliche Umwelteinwirkungen feststellen, wird dieser öffentliche Belang weder beeinträchtigt noch steht er dem Vorhaben entgegen.
Sollten durch das Vorhaben unzulässige Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nicht durch Auflagen bzw. bauliche oder technische Maßnahmen (z.B. Betriebszeitenbegrenzung, Schalldämpfer, etc.) beseitigt werden können, steht dieser öffentliche Belang dem Vorhaben entgegen.
Entstehen unwirtschaftlicher Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben
Auf Basis der vorliegenden Antragsunterlagen scheinen öffentliche Belange unwirtschaftlicher Aufwendungen für öffentliche Aufgaben dem Vorhaben nicht entgegen zu stehen. Hierbei wird angenommen, dass keine Beeinträchtigung der Wasserversorgung benachbarter Anwesen erfolgt, dass die Löschwasserversorgung ausreicht und dass die Verkehrserschließung für das Vorhaben ausreichend ist.
Soweit die vorstehenden Voraussetzungen gegeben und fachlich begründet nachzuweisen sind, stehen diese öffentlichen Belange dem Vorhaben nicht entgegen.
Sollte die Löschwasserversorgung nicht ausreichen, aufgrund einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der benachbarten Anwesen ein Anschluss an die öffentliche Versorgung notwendig werden oder aufgrund der Verkehrsentwicklung eine Verbesserung der öffentlichen Verkehrsanbindung erforderlich sein, wäre dies im Verfahren darzustellen und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu ermitteln. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit wären die Kosten durch den Antragsteller zu tragen oder diese öffentlichen Belange stehen dem Vorhaben entgegen.
Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
Ein Entgegenstehen dieser öffentlichen Belange ist auf Basis der Unterlagen nicht zu erkennen. Die fachliche Beurteilung hat durch die Fachstellen zu erfolgen.
Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist ein öffentlicher Belang, der einem landwirtschaftlichen Vorhaben nur bedingt entgegengehalten werden kann, da dieser konkrete Belang in der Regel einem privilegierten Vorhaben nicht entgegensteht.
Im vorliegenden Fall sehen die Antragsunterlagen aber das Aufstellen eines blauen (Schiffs)Containers als Teil des Betriebsgebäudes vor. Da das Vorhaben unmittelbar am Ortseingang von Hubing geplant ist, sollten die Gestaltung des Betriebsgebäudes und der städtebauliche Gedanke sowie das Erscheinungsbild des Dorfes zumindest in der Entscheidung berücksichtigt werden. Durch gestalterische Mittel (z.B. Fassadengestaltung in einer dezenten und für landwirtschaftliche Gebäude übliche Farbe oder eine Holzverkleidung) sowie das Vorsehen einer eingrünenden Begleitbepflanzung kann die Beeinträchtigung dieses Belangs mit einfachen und effektiven Mitteln vermieden werden.
Sofern die städtebauliche und ortsbildtypische Gestaltung der Gebäude sowie eine Begleitpflanzung oder Ortsrandeingrünung vorgesehen werden, ist dieser öffentliche Belang nicht beeinträchtigt bzw. steht dem Vorhaben nicht entgegen.
Beeinträchtigung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder Gefährdung der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes
Laut Darstellung in den Antragsunterlagen sowie aufgrund der geringen Flächenversiegelung werden wasserwirtschaftliche Belange durch das Vorhaben nicht oder nicht wesentlich berührt.
Hinsichtlich des Schutzes der benachbarten Trinkwasserversorgung wird auf obenstehende Ausführungen verwiesen.
Förderung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung
Das beantragte Vorhaben soll unmittelbar im Anschluss an die bestehende Ortsabrundungssatzung und im unmittelbaren Umfeld der Hofstelle als landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben umgesetzt werden. Allein aus diesem Grund steht eine wesentliche Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs dem Vorhaben nicht entgegen.
Weitere öffentliche Belange, die zu prüfen wären, sind nach Auffassung des Marktes Untergriesbach nicht gegeben.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass aus Sicht der Verwaltung öffentliche Belange dem Vorhaben nicht grundsätzlich entgegenstehen, sofern die vorstehend angeführten Problemfelder in den Antragsunterlagen bzw. in möglicherweise notwendigen Ergänzungen dieser behandelt werden. Die Feststellung einer objektiven Berücksichtigung der öffentlichen Interessen obliegt den zuständigen Fachstellen und der Bauaufsichtsbehörde.
Ausreichende Erschließung
Abschließend ist im Zuge der Prüfung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens zu prüfen. Nach Auffassung der Verwaltung kann die Erschließung für das Vorhaben grundsätzlich nachgewiesen werden.
Die Prüfung der Erschließung bezieht sich auf folgende Punkte:
Verkehrserschließung:
Eine Zufahrt zum Grundstück besteht von der angrenzenden Gemeindestraße aus. Aus der Betriebsbeschreibung geht hervor, dass nach dem Bau der Anlage keine regelmäßige Zufahrt mehr notwendig sein wird, da die Befüllung der Anlage ausschließlich über eine neu zu verlegende Rohrleitung direkt vom Stall aus erfolgt. Die Gärreste werden nach dem Fermentationsprozess ebenfalls über eine Rohrleitung in die bestehenden Güllegruben (Gärrestebehälter) gepumpt. Somit wird im Betrieb gemäß den Angaben in der Funktionsbeschreibung eine Zufahrt lediglich zu Wartungs- und Überwachungszwecken erfolgen müssen. Diese wird sich voraussichtlich auf die Tagzeit beschränken und allenfalls im Störungsfall in die Nachtzeit fallen.
Schmutzwasserentsorgung:
Eine Schmutzwasserentsorgung ist nicht notwendig, da das Vorhaben keinen Schmutzwasseranfall verursacht.
Oberflächenentwässerung:
Das Bauvorhaben für sich erfordert aufgrund der geringen Fläche, die neu versiegelt wird, keinen Nachweis einer geordneten Oberflächenentwässerung. Gemäß der Betriebsbeschreibung und der Eingabeplanung soll das anfallende Oberflächenwasser aus den versiegelten Flächen großflächig versickert werden. Dies dürfte für das Bauvorhaben alleine auf dem Baugrundstück auch möglich sein. Inwieweit aufgrund der gesamten versiegelten Fläche der Hofstelle eine wasserrechtliche Erlaubnis und ein ordnungsgemäßer Nachweis für die Oberflächenentwässerung notwendig ist, müssen die Fachstellen klären. Eine Einleitung des Oberflächenwassers in die gemeindliche Straßenentwässerung darf nicht erfolgen.
Löschwasserversorgung:
Gemäß Darstellung in den Antragsunterlagen kann die Löschwasserversorgung für die Kleinbiogasanlage mit der bestehenden Dorflöschwasserversorgung gesichert werden. Es wird nicht angeführt, welcher Löschwasserbedarf für das Bauvorhaben im Brandfall angenommen wird und welche Löschwassermenge in Hubing zur Verfügung steht. Diese Angaben sind nach Auffassung der Verwaltung zu ergänzen.
Nötigenfalls ist ein höherer Löschwasserbedarf durch den Antragsteller dauerhaft sicherzustellen (z.B. durch die Errichtung eines Löschwasserbehälters). Der Markt Untergriesbach wird nicht für die Vorhaltung einer höheren Löschwassermenge sorgen, sofern dieser Bedarf durch das Vorhaben ausgelöst würde.
Elektrizität/Telekommunikation
Die Erschließung des Baugrundstücks mit diesen Sparten ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Marktes und seitens des Bauwerbers eigenständig zu klären sowie gegebenenfalls nachzuweisen. Der Markt Untergriesbach stellt weder einen Strom- noch einen zusätzlichen Telekommunikationsanschluss her.
In der Diskussion schließen sich die Gremiumsmitglieder der vorgestellten Einschätzung der Verwaltung an. Die Prüfung aller Punkte, die möglicherweise eine unzulässige oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn ergeben und der weiteren öffentlichen Belange soll im weiteren Verfahren mit größtmöglicher Ernsthaftigkeit erfolgen. Es wird in der Diskussion ausdrücklich festgestellt, dass das Vorhaben nicht verhindert werden soll, sondern die Erzeugung erneuerbarer Energien begrüßt wird. Die Interessen des Landwirts an der Erweiterung seines Betriebes müssten jedoch mit den Interessen der Nachbarn und der Öffentlichkeit an der Einhaltung der gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden.
Auf Nachfrage aus dem Gremium wird erläutert, dass Stellungnahmen der Nachbarn in Form von Gesprächsnotizen aus gemeinsamen Besprechungen in der Verwaltung vorliegen, in denen auf die Problemfelder hingewiesen worden sei, die im Gutachten der Verwaltung behandelt werden. Insbesondere die möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm, Geruch, Staub), die mögliche Beeinträchtigung der Wasserversorgung sowie die Belastung durch Verkehr werden von den Nachbarn als wesentliche gefährdete Interessensfelder angeführt.
Ebenfalls aufgrund einer Nachfrage wird seitens der Verwaltung erklärt, dass aus den Antragsunterlagen nicht ersichtlich ist, dass überschüssige Energie an benachbarte Anwesen geliefert werden solle. Den Antragsunterlagen sei eine Betriebs-/Funktionsbeschreibung beigefügt. Bei den Ausführungen handele es sich jedoch um eine relativ allgemein gehaltene Dokumentation, die keine Darstellungen zum konkreten Vorhaben enthalte.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herrn Manfred Krenner, Hubing 6a, 94107 Untergriesbach auf Neubau einer Kleinbiogasanlage zur regenerativen Stromerzeugung (BE9) und Nutzungsänderung von 2 Gülleerdbehältern zu Gärrestelagern (BE8) auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404, Gemarkung Schaibing (Bauort: Hubing 6a) das gemeindliche Einvernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die fachliche Beurteilung der zuständigen Fachstellen für oben angeführte Punkte (fett gedruckt) ergibt, dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herrn Manfred Krenner, Hubing 6a, 94107 Untergriesbach auf Neubau einer Kleinbiogasanlage zur regenerativen Stromerzeugung (BE9) und Nutzungsänderung von 2 Gülleerdbehältern zu Gärrestelagern (BE8) auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1404, Gemarkung Schaibing (Bauort: Hubing 6a) das gemeindliche Einvernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die fachliche Beurteilung der zuständigen Fachstellen für oben angeführte Punkte (fett gedruckt) ergibt, dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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11. Bauantrag auf Anbau einer Garage an das best. Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 65, Gemarkung Schaibing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
|
23.01.2025
|
ö
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beschließend
|
11 |
Sachverhalt
Es wird erläutert, dass Frau Helena Hötzinger, Dorfstraße 32, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Anbau einer Garage an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 65, Gemarkung Schaibing (Bauort: Schaibing, Dorfstraße 32) stellt.
Das Bauvorhaben befindet sich im Innenbereich des Ortsteils Schaibing. Laut Planunterlagen können die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht eingehalten werden. Daher wird eine Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme gemäß Art. 6 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung beantragt und benötigt.
Die Abstandsflächenübernahme ist nach Darstellung der Verwaltung durch den Markt Untergriesbach auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 66, Gemarkung Schaibing (Grundstück Grundschule), auf einer Tiefe von 3,00 Meter und einer Länge von 8,04 Metern bzw. einer Tiefe von 2,47/1,95 Meter und einer Länge von 13,65 Meter, zu erteilen. Nach Einschätzung der Verwaltung steht dieser Übernahme nichts entgegen.
Öffentliche Belange werden durch die Abstandsflächenübernahme nicht beeinträchtigt. Das Oberflächenwasser wird über den bestehenden Mischwasserkanal abgeleitet.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Helena Hötzinger, Dorfstraße 32, 94107 Untergriesbach auf Anbau einer Garage an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 65, Gemarkung Schaibing (Bauort: Schaibing, Dorfstraße 32) das gemeindliche Einvernehmen.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Helena Hötzinger, Dorfstraße 32, 94107 Untergriesbach auf Anbau einer Garage an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 65, Gemarkung Schaibing (Bauort: Schaibing, Dorfstraße 32) das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Georg Schmid nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO nicht an Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.
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12. Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplanes "GE Mairau-Äcker West"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
56. Sitzung des Marktgemeinderates
|
23.01.2025
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Sachverhalt
In der Zeit zwischen dem 04.12.2024 und dem 14.01.2025 hat nach Darstellung der Verwaltung die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur beabsichtigten Aufstellung Bebauungsplanes „GE Mairau-Äcker West“ im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB stattgefunden.
Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen (nachfolgend kursiv dargestellt) sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung (nachfolgend rot dargestellt)
LRA Passau, Hr. Emmer
- Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
- Rechtliche Beurteilung
- In B) 1.1. Alt. 2 sollte der Text genauso lauten, wie auf Seite 18 der Begründung.
- Der Hinweis auf die Einsehbarkeit der DIN-Normen im Rathaus fehlt im Bebauungsplan.
- Der Satzungsbeschluss kann erst gefasst werden, wenn die erforderlich wasserrechtliche Erlaubnis erteilt ist.
LRA Passau, Städtebau, Hr. Baumgartner
Der Markt Untergriesbach beabsichtigt die Neuaufstellung des Bebauungsplans „GE Mairau-Äcker“.
Hierzu wurden bereits zwei Stellungnahmen von Frau Ruderer-Wieland abgegeben.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die Planung grundsätzlich keine Bedenken.
Die Punkte der beiden Stellungnahmen wurden weitestgehend eingearbeitet.
Folgende Punkte sollten noch mal überarbeitet werden:
- Im Punkt 3 der ihrer ersten Stellungnahme merkte Frau Ruderer-Wieland folgendes an: „Eine weitere Unterteilung durch die Knödellinie wird empfohlen, da aus städtebaulicher Sicht bedauert wird, dass an der südlichen Grenze vor den Ausgleichsflächen ein Baukörper mit einer Wandhöhe von 13m errichtet werden kann. In diesem Bereich soll die Wandhöhe minimiert werden.“ Dieser Punkt wurde meiner Auffassung nicht ausreichend abgehandelt. Ziel sollte sein, dass in dem südlichen Grundstücksbereich des Grundstücks zwischen Betriebsleiterwohnhaus und Straße im Osten keine Gebäude entstehen, die an der Südfassade eine Höhe von 13 m aufweisen, da solch große Gebäude nicht durch den südlichen Grünstreifen verdeckt werden können. Hier könnte man in den textlichen Festsetzungen ergänzen, dass Gebäude, die dort entstehen sollen, an der Südfassade zu staffeln sind, so dass diese in einem Abstand von 15 m zum südlichen Grünstreifen eine max. Wandhöhe von 9-10 m nicht überschreiten.
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer wird nachfolgende Regelung vorgeschlagen:
- Der Planbereich wird nochmals untergliedert. Vom nordöstlichen Eck der Knödellinie zur Abgrenzung des Betriebsleiterwohnhauses wird eine weitere Knödellinie bis zur Straße eingetragen, die den südlichen Planbereich umfasst.
- Für den südlichen Planbereich wird festgelegt, dass die maximale Wandhöhe der nach Süden ausgerichteten Wände 9 m nicht überschreiten dürfen. Gegebenenfalls sind die Gebäude an der Südfassade zu staffeln.
- Es sollte darüber nachgedacht werden, max. Aufschüttungshöhen festzulegen.
- Im nördlichen Planbereich mit Bestandsbebauung sind Abgrabungen und Aufschüttungen von maximal 1,00 m ausgehend vom aktuellen Bestandsgelände zulässig.
- Im südlichen Planbereich sind Abgrabungen und Aufschüttungen von maximal 1,50 m ausgehend vom Urgelände zulässig.
- Zum unmissverständlichen Verständnis der zulässigen Zahl der Betriebsleiterwohnung(-en) sollte eine konkrete Zahl der max. zulässigen Wohneinheiten festgelegt werden.
- Zur Zahl der zulässigen Betriebsleiterwohnung(en) wird festgelegt, dass eine Betriebsleiterwohnung zulässig ist.
- Die Flächen in und außerhalb der Baugrenzen, die keine Grünflachen sind, sind mit einer grauen Farbe hinterlegt. Diese Flächen müssen (auch in der Zeichenerklärung) näher definiert werden. Sollen hier versiegelte Flächen entstehen?
- Die Darstellung der Flächen ist zu differenzieren. Die Flächen außerhalb der Baugrenzen sind als Grünflachen darzustellen und anzulegen, soweit sie nicht für den Betriebsverkehr versiegelt werden müssen. Wenn möglich sollten auch innerhalb der Baugrenzen begrünte/unversiegelte Flächen festgelegt werden (z.B. im Bereich des Betriebsleiterwohnhauses).
- Der aktuell vorliegende Planungsentwurf trifft keine Regelungen zu Werbeanlagen. Hierüber sollte man sich geeignete Definitionen und Festsetzungen überlegen.
Analog zu vergleichbaren Bauleitplanungen im Gemeindegebiet werden hinsichtlich der Werbeanlagen nachfolgende Festsetzungen vorgeschlagen:
- Im Bereich des Bebauungsplanes sind freistehende Werbeanlagen bis zu einer Ansichtsfläche von 4,0 m² und 5,0 m Höhe zugelassen.
- Im Bereich des Bebauungsplanes sind Werbeanlagen an Fassaden bis zu einer Ansichtsfläche von 8,0 m² zugelassen. Pro Fassadenseite darf die Gesamtansichtsfläche der Werbeanlagen maximal 16 m² betragen.
- Eine Beleuchtung der Werbeanlagen hat so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung Dritter nicht gegeben ist.
- Werbeanlagen mit Ausrichtung zur Bundesstraße hin, müssen die Vorgaben des Straßenbaulastträgers erfüllen (insbes. hinsichtlich Blendwirkung, Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, anbaufreie Zone)
- Werbeanlagen sind ausschließlich zugelassen, wenn sie dem im Planbereich angesiedelten Betrieb dienen.
LRA Passau, Technischer Umweltschutz, Hr. Mauser
Keine Einwendungen
LRA Passau, Untere Naturschutzbehörde
In der Planfassung vom 18.11.2024 wurden die Forderungen aus der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 08.10.2024 übernommen. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann deshalb dem Bebauungsplan in der vorliegenden Fassung zugestimmt werden.
LRA Passau, Wasserrecht SG 53, Hr. Reiss
Lt. Teil. C Ziff. 3 der Begründung erfolgt die Niederschlagsentwässerung durch Einleitung über einen bestehenden Rückhalteteich in einen namenlosen Graben. (Bescheid des LRA Passau v. 05.08.2014, die Erlaubnis endet am 31.12.2034).
Diesem Bescheid liegt eine Bemessung des Rückhaltevolumens bzw. ein Einzugsgebiet zu Grunde, die bei der Erweiterung des Einzugsgebietes so nicht mehr stimmt.
Die künftige Miteinleitung des Oberflächenwassers aus dem neuen Baugebiet über diese Einleitungsstelle kann deshalb wohl nur unter Vergrößerung des Rückhaltevolumens oder anderer Maßnahmen (z.B. Niederschlagswasserbehandlung) weiterhin wasserrechtlich erlaubt werden.
Eine überarbeitete Planung mit Änderungsantrag für diese Einleitungsstelle unter Einbeziehung des neuen Baugebietes liegt hier noch nicht vor.
Erst nach Planvorlage kann dies dann wasserrechtlich behandelt werden. Hierzu wird auf die Stellungnahmen des WWA Deggendorf vom 05.09.2024 und 11.11.2024 an die Gemeinde verwiesen.
Zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis ist ein förmliches Verwaltungsverfahren durchzuführen, das erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt. Eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis ohne Durchführung eines solchen förmlichen Verwaltungsverfahrens ist nicht möglich. Auch müssen vor Antragstellung in der Regel die notwendigen Planunterlagen erst in Auftrag gegeben werden und gefertigt werden.
Die Planunterlagen sind in 4-facher Ausfertigung bei uns vorzulegen (vgl. auch „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren“ -WPBV-). Es wird deshalb angeraten, die Änderung oder Neuerteilung der o.g. wasserrechtlichen Erlaubnis rechtzeitig zu beantragen.
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
zu o.g. Planung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Niederschlagswasserbeseitigung
Für das parallel laufende Wasserrechtsverfahren werden die Antragsunterlagen in Abstimmung mit dem Markt Untergriesbach und dessen Planer nochmals überarbeitet. Die Entwässerung über das bestehende Regenrückhaltebecken wird beibehalten. Allerdings wird der bisherige Dauerstau im RRB – entsprechend den Vorgaben des gültigen Regelwerkes – vollständig aufgelassen. Anstelle des Dauerstaus wird für die Regenwasserbehandlung eine technische Behandlungsanlage vorgesehen.
Eine positive Beurteilung im wasserrechtlichen Verfahren kann somit in Aussicht gestellt werden.
Kreisbrandinspektion Passau, Kreisbrandmeister Hr. Fuchs
In Beantwortung Ihrer o.a. Beteiligung im Bauleitplanverfahren darf mitgeteilt werden, dass bereits mit Schreiben vom 18.10.2023 und vom 30.09.2024 Stellungnahmen abgegeben wurden.
Die darin enthaltene Forderung zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung nach den DVGW-Merkblätter W 405 (Hydrantenabstände Netzleistung), W 400 (Grundlagen der Löschwasserversorgung) und W 331 (Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten) sind grundsätzlich zu beachten.
Darüber hinaus werden keine weiteren Anmerkungen oder Forderungen vorgebracht.
Regierung v. Ndb, Hr. Schmauß
Der Markt Untergriesbach beabsichtigt den genannten Bebauungsplan aufzustellen.
Hierzu wurde bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 11.10.2024, mitgeteilt, dass Erfordernisse der Raumordnung nicht negativ berührt sind. Dies gilt auch für die nun vorliegende Planung.
Regionaler Planungsverband
Keine Einwendungen
ZAW Donau-Wald
als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Die Abfallentsorgung erfolgt, wie bisher, über die bestehende, öffentliche Erschließungsstraße „Mairau“ (Fl.Nr. 1311).
[…]
Staatliches Bauamt
zur o.g. Aufstellung des Bebauungsplanes „GE Mairau-Äcker West“ wurden bereits bauamtliche Stellungnahmen vom 25.09.2023 und 11.09.2024, Nr. S2-4622-S23-213/23 abgegeben.
Die btl. Stellungnahmen bleiben weiterhin aufrechterhalten und gelten sinngemäß für die erneute Auslegung.
Bei Beachtung o.g. btl. Stellungnahmen bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes von Seiten des Staatlichen Bauamtes im Weiteren keine Bedenken
Deutsche Telekom
[…]
Wir bedauern Ihnen heute mitzuteilen, dass wir das Neubaugebiet GE Mairau-Äcker West, NBG1014464 (Telekom-interne Vorgangsnummer) mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ausbauen können. An den weiteren Planungsgesprächen zu diesem Projekt werden wir uns daher nicht mehr beteiligen. Wir bedauern diese Entwicklung und hoffen auf Ihr Verständnis.
[…]
Bayernwerk Netz GmbH
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Mit dem Schreiben vom 30.09.2024, haben wir von der Bayernwerk Netz GmbH bereits eine weiterhin gültige Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. […]
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.
Bereich Forsten
Keine Einwände; forstrechtliche Belange werden nicht berührt.
Nachfragen aus dem Gremium ergeben sich nicht.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen sowie die Anmerkungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschluss 2:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt den Architekten mit der Einarbeitung der Forderungen des Landratsamtes Passau, Bauwesen rechtlich (Herr Emmer) gem. Ziffer 2 Buchstaben a und b der Stellungnahme vom 13.01.2025.
Beschluss 3:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt den Architekten mit der Einarbeitung nachfolgender Regelungen zur Berücksichtigung der Anregungen des Landratsamtes Passau, Städtebau (Herr Baumgartner) gem. der Stellungnahme vom 10.01.2025.
Konkret sind nachfolgende Regelungen in die Planung aufzunehmen:
Festsetzungen zu Wandhöhen im südlichen Planbereich
- Der Planbereich wird nochmals untergliedert. Vom nordöstlichen Eck der Knödellinie zur Abgrenzung des Betriebsleiterwohnhauses wird eine weitere Knödellinie bis zur Straße eingetragen, die den südlichen Planbereich umfasst.
Für den südlichen Planbereich wird festgelegt, dass die maximale Wandhöhe der nach Süden ausgerichteten Wände 9 m nicht überschreiten darf. Gegebenenfalls sind die Gebäude an der Südfassade zu staffeln.
Festsetzungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen
- Im nördlichen Planbereich mit Bestandsbebauung sind Abgrabungen und Aufschüttungen von maximal 1,00 m ausgehend vom aktuellen Bestandsgelände zulässig.
- Im südlichen Planbereich sind Abgrabungen und Aufschüttungen von maximal 1,50 m ausgehend vom Urgelände zulässig.
Festsetzungen zu Betriebsleiterwohnungen(en)
- Zur Zahl der zulässigen Betriebsleiterwohnung(en) wird festgelegt, dass eine Betriebsleiterwohnung zulässig ist.
Festsetzungen zu Grünflächen
- Die Darstellung der Flächen ist zu differenzieren. Die Flächen außerhalb der Baugrenzen sind als Grünflachen darzustellen und anzulegen, soweit sie nicht für den Betriebsverkehr versiegelt werden müssen. Wenn möglich sollten auch innerhalb der Baugrenzen begrünte/unversiegelte Flächen festgelegt werden (z.B. im Bereich des Betriebsleiterwohnhauses).
Festsetzungen zu Werbeanlagen
- Im Bereich des Bebauungsplanes sind freistehende Werbeanlagen bis zu einer Ansichtsfläche von 4,0 m² und 5,0 m Höhe zugelassen.
- Im Bereich des Bebauungsplanes sind Werbeanlagen an Fassaden bis zu einer Ansichtsfläche von 8,0 m² zugelassen. Pro Fassadenseite darf die Gesamtansichtsfläche der Werbeanlagen maximal 16 m² betragen.
- Selbstleuchtende Werbeanlagen sind unzulässig.
- Eine Beleuchtung der Werbeanlagen hat so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung dritter nicht gegeben ist.
- Werbeanlagen mit Ausrichtung zur Bundesstraße hin, müssen die Vorgaben des Straßenbaulastträgers erfüllen (insbes. hinsichtlich Blendwirkung, Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, anbaufreie Zone)
- Werbeanlagen sind ausschließlich zugelassen, wenn sie dem im Planbereich angesiedelten Betrieb dienen.
Beschluss 4:
Nach Einarbeitung der Änderungen ist die Planung den betroffenen Fachstellen zur Freigabe vorzulegen. Mit Eingang der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Planung dem Gremium zum Satzungsbeschluss vorzulegen.
Beschluss 1
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen sowie die Anmerkungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt den Architekten mit der Einarbeitung der Forderungen des Landratsamtes Passau, Bauwesen rechtlich (Herr Emmer) gem. Ziffer 2 Buchstaben a und b der Stellungnahme vom 13.01.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beauftragt den Architekten mit der Einarbeitung nachfolgender Regelungen zur Berücksichtigung der Anregungen des Landratsamtes Passau, Städtebau (Herr Baumgartner) gem. der Stellungnahme vom 10.01.2025.
Konkret sind nachfolgende Regelungen in die Planung aufzunehmen:
Festsetzungen zu Wandhöhen im südlichen Planbereich
- Der Planbereich wird nochmals untergliedert. Vom nordöstlichen Eck der Knödellinie zur Abgrenzung des Betriebsleiterwohnhauses wird eine weitere Knödellinie bis zur Straße eingetragen, die den südlichen Planbereich umfasst.
Für den südlichen Planbereich wird festgelegt, dass die maximale Wandhöhe der nach Süden ausgerichteten Wände 9 m nicht überschreiten darf. Gegebenenfalls sind die Gebäude an der Südfassade zu staffeln.
Festsetzungen zu Aufschüttungen und Abgrabungen
- Im nördlichen Planbereich mit Bestandsbebauung sind Abgrabungen und Aufschüttungen von maximal 1,00 m ausgehend vom aktuellen Bestandsgelände zulässig.
- Im südlichen Planbereich sind Abgrabungen und Aufschüttungen von maximal 1,50 m ausgehend vom Urgelände zulässig.
Festsetzungen zu Betriebsleiterwohnungen(en)
- Zur Zahl der zulässigen Betriebsleiterwohnung(en) wird festgelegt, dass eine Betriebsleiterwohnung zulässig ist.
Festsetzungen zu Grünflächen
- Die Darstellung der Flächen ist zu differenzieren. Die Flächen außerhalb der Baugrenzen sind als Grünflachen darzustellen und anzulegen, soweit sie nicht für den Betriebsverkehr versiegelt werden müssen. Wenn möglich sollten auch innerhalb der Baugrenzen begrünte/unversiegelte Flächen festgelegt werden (z.B. im Bereich des Betriebsleiterwohnhauses).
Festsetzungen zu Werbeanlagen
- Im Bereich des Bebauungsplanes sind freistehende Werbeanlagen bis zu einer Ansichtsfläche von 4,0 m² und 5,0 m Höhe zugelassen.
- Im Bereich des Bebauungsplanes sind Werbeanlagen an Fassaden bis zu einer Ansichtsfläche von 8,0 m² zugelassen. Pro Fassadenseite darf die Gesamtansichtsfläche der Werbeanlagen maximal 16 m² betragen.
- Selbstleuchtende Werbeanlagen sind unzulässig.
- Eine Beleuchtung der Werbeanlagen hat so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung dritter nicht gegeben ist.
- Werbeanlagen mit Ausrichtung zur Bundesstraße hin, müssen die Vorgaben des Straßenbaulastträgers erfüllen (insbes. hinsichtlich Blendwirkung, Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, anbaufreie Zone)
- Werbeanlagen sind ausschließlich zugelassen, wenn sie dem im Planbereich angesiedelten Betrieb dienen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 4
Nach Einarbeitung der Änderungen ist die Planung den betroffenen Fachstellen zur Freigabe vorzulegen. Mit Eingang der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Planung dem Gremium zum Satzungsbeschluss vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Georg Meier nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO nicht an Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt teil.
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13. Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Änderung des Bebauungsplanes "GE Röhrndl durch Deckblatt Nr. 23"
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
56. Sitzung des Marktgemeinderates
|
23.01.2025
|
ö
|
beschließend
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13 |
Sachverhalt
In der Zeit zwischen dem 09.12.2024 und dem 15.01.2025 hat nach Darstellung der Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zur beabsichtigten Änderung Bebauungsplanes „GE Röhrndl“ mittels Deckblatt Nr. 23 stattgefunden.
Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen (nachfolgend kursiv dargestellt) sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zu Abwägung und Anpassung der Planung (nachfolgend rot dargestellt):
LRA Passau, Bauwesen rechtlich, Hr. Emmer
zu dem vorgelegten Bebauungsplandeckblattentwurf in der Fassung vom 22.11.2024 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
- Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
- Der Geltungsbereich der Änderung liegt in keinem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, sodass es von der Unteren Wasserrechtsbehörde – Bereich „Überschwemmungsgebiete“ keine Bedenken gibt.
- Rechtliche Beurteilung
- Aus Rechtssicherheitsgründen empfehlen wir für das Verfahrensblatt die Verwendung des Musters aus den Planungshilfen.
Die Planung wird entsprechend angepasst.
- Der Satzungsbeschluss kann erst gefasst werden, wenn die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt ist.
Dieser Vorgabe wird Folge geleistet.
- Die Bezeichnung „Bestand“ auf Seite 5 ist irreführend.
Die Bezeichnung wird geändert in „Planbereich mit Umgriff“
- Die Festsetzung 1.1 ist nicht hinreichend deutlich; sollen z.B. Betriebsleiterwohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sein obwohl im Plan steht „Wohnen unzulässig“; warum sind sie dann nicht unter „unzulässig“ aufgeführt? Was ist mit „kleinteiliger Einzelhandel“ gemeint? „Lebensmitteldiscounter“ ist auch kein hinreichend bestimmter Begriff aus der BauNVO
Die Planung wird entsprechend angepasst.
- Als Art der baulichen Nutzung wird ein GE gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO festgelegt; ausnahmsweise Nutzungen
- Ausnahmsweise Nutzungen im GE gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO werden ausgeschlossen
- Betriebsleiterwohnungen
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
- Vergnügungsstätten
- Nicht zugelassen sein sollen Einzelhandelsbetriebe in Form von Läden und großflächigen Einzelhandelsbetrieben, soweit sie nicht ohnehin in Sondergebieten untergebracht werden, hierzu zählen insbesondere auch Lebensmitteldiscounter.
- Nicht zugelassen sein sollen Freiflächenphotovoltaikanlagen.
- Der Festsetzung 3.0 fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit
Aktuelle Formulierung:
3.0 Allgemeine Gestaltung:
Die baulichen Anlagen und die sonstige Nutzung der Grundstücke soll sich dem Ortscharakter und dem Landschaftsbild anpassen.
Aufgrund der Tatsache, dass die gestalterischen Vorgaben in den nachfolgenden Festsetzungen konkret geregelt werden, kann diese Festsetzung entfallen. In der Begründung und den Hinweisen soll die Formulierung erscheinen.
- Was ist mit der Festsetzung 5.1 gemeint bzw. gewollt?
Aktuelle Formulierung:
5.1 Je nach Geländeneigung sind die Gebäude höhenmäßig entsprechend einzubinden.
Aufgrund der Tatsache, dass sich die höhenmäßige Einbindung von Gebäuden durch die Festsetzungen zur zulässigen Wandhöhe und den zulässigen Aufschüttungen und Abgrabungen konkret ergibt, kann diese Festsetzung entfallen. In der Begründung und den Hinweisen soll die Formulierung erscheinen.
- Die Festsetzung 7.5 ist zu aktualisieren
In dieser Festsetzung wird auf eine Giftliste, herausgegeben vom Bayer. Staatsministerium für Jugend, Familie und Gesundheit vom 10.03.75 im LUMBL Nr. 778 vom 27.08.76 Bezug genommen, die nicht mehr aktuell ist.
Die Festsetzung wird neu formuliert:
7.5 Vermeidung giftiger Pflanzen
Bei zusätzlichen Pflanzungen ist auf Pflanzen zu verzichten, die in der Liste giftiger Pflanzenarten des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 19. Mai 2021, Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 2. Juli 2021, aufgeführt sind.
- Der letzte Satz auf Seite 11 und der zweite Satz auf Seite 12 sind beinahe identisch
Die Formulierung ist aus dem Schallschutzgutachten übernommen und fachlich so vorgegeben.
- Der Zusatz „vorgeschlagene schalltechnische…“ unter dem Planausschnitt auf Seite 12 oben ist umzuformulieren, damit es sich um eine hinreichend bestimmte Festsetzung handeln kann
Aktuelle Formulierung:
Vorgeschlagene schalltechnische Gliederung des Gewerbegebiets
Durch das Wort „vorgeschlagene“ wird das Bestimmtheitsgebot für Festsetzungen in der Bauleitplanung nicht erreicht. Das Wort wird gestrichen.
- Wegen der PV-Pflicht in Art. 44a BayBO sollte über entsprechende Festsetzungen nachgedacht werden, zumal lt. Hinweis 10.0 dadurch sogar höhere Emissionen möglich sein könnten
Art. 44a BayBO ist wie folgt formuliert:
[…]
(2) 1Die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen
- ab dem 1. März 2023 für Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung zu dienen bestimmt sind, oder
- ab dem 1. Juli 2023 für sonstige Nichtwohngebäude
eingehen, haben sicherzustellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. 2Die Pflichten nach Satz 1 gelten auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird. 3Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
[…]
(5) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit ihre Erfüllung
- anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere solchen aus einer städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81, widerspricht, oder […]
Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung kann der Markt mit konkreten Festsetzungen zu Zulässigkeit, Art, Umfang und Ausrichtung der Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern Vorgaben machen, die mögliche Konflikte vermeiden könnte. Aufgrund der Formulierungen des Straßenbaulastträgers zu möglichen Verstärkungen des Verkehrslärms und möglichen Blendwirkungen durch Photovoltaikfelder müsste die schalltechnische Untersuchung um diesen Aspekt erweitert werden, damit negative Auswirkungen von Photovoltaikanlagen durch Verstärkung des Verkehrslärms ausgeschlossen werden. Zudem wäre eine Beurteilung zu möglichen Blendwirkungen vornehmen.
Sollte der Markt Untergriesbach in der Satzung keine weitergehenden Regelungen treffen, würde die gesetzliche Norm greifen und die Eigentümer der gewerblichen Gebäude müssten grundsätzlich Photovoltaikanlagen anbringen und die Geeignetheit oder Nichtgeeignetheit der Dachflächen im Bauantrag darstellen.
Aus Sicht der Verwaltung wäre vorstehend dargestellte zweite Variante die zu bevorzugende Lösung. Durch den bewussten Verzicht auf Vorgaben, welche Dachflächen wie mit Photovoltaikanlagen belegt werden dürfen, wird den Eigentümern ein größerer Spielraum zur eigenen Entscheidung eingeräumt und eventuell negative Auswirkungen durch Schall oder Lärm sind im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen. Grundsätzlich lässt eine Belegung von Dachflächen aufgrund der Abstände zur Straße und zur nächstgelegenen Wohnbebauung keine wesentliche negative Auswirkung befürchten.
- Die Gliederung der einzelnen GE-Flächen die Emissionskontingente betreffend ist mit einer andersfarbigen Knödellinie festzusetzen
In der Planung ist die Gebietserweiterung in zwei Zonen unterteilt. Diese Zonierung erfolgt aufgrund schalltechnischer Vorgaben. Die Zonen GE 07 und GE 08 werden mit einer farblich anders dargestellten Knödellinie unterteilt.
- Ist die Festsetzung 13.0 mit dem Gutachter abgestimmt?
In Festsetzung 13.0 ist geregelt, dass die Grundstücksgrößen bzw. auch die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung flexibel sein sollen.
Um diese Regelung in Einklang mit den Vorgaben der schallschutztechnischen Untersuchung zu bringen wird die Formulierung wie folgt angepasst:
„Die Parzellierungen bzw. auch die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bzgl. der Grundstücksgrößen sind innerhalb der jeweiligen Gewerbegebietszone flexibel.“
- Eine Festsetzung zu den Sicherheitszonen der Leitung fehlt
Die Sicherheitszone der Leitung ist zeichnerisch dargestellt und beidseitig der Leitung mit jeweils 1,5 m bemaßt. Diese zeichnerische Darstellung wird zusätzlich als Festsetzung aufgenommen und eine Überbauung ausgeschlossen.
- Für die Erweiterung eines GE um ca. 13.000 m² ist hinsichtlich des Entwicklungsgebotes gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ein Verweis auf die laufende Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans nicht ausreichend; sofern hierfür keine der in § 8 Abs. 3 und 4 BauGB genannten Ausnahmen plausibel begründet werden kann, ist der Flächennutzungsplan parallel zu ändern
In § 8 Abs. 3 BauGB ist folgendes geregelt:
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
Die Neufassung des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet Untergriesbach ist bereits so weit fortgeschritten, dass die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durch den Marktgemeinderat beraten und abgewogen worden sind. Die beschlossenen Änderungen sind in den Flächennutzungsplan eingearbeitet und die Argumente der Abwägung in die Begründung aufgenommen. Die Planung wird nach Klärung von zwei konkret beabsichtigten Planungen im ersten Quartal 2025 in die reguläre Auslegung gehen. Aufgrund der weitgehenden Übernahme der Anregungen der Träger öffentlicher Belange in den Entwurf des Flächennutzungsplanes ist nach dem Stand der Planung davon auszugehen, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird.
In die Begründung wird daher die entsprechende Argumentation der Erfüllung der Vorgaben des § 8 Abs. 3 BauGB aufgenommen.
- Wegen der Auswirkungen der Emissionskontingente auf das gesamte Gebiet, sollte überlegt werden, ob es nicht sinnvoll wäre Genehmigungsfreistellungsverfahren, im Rahmen derer entsprechende Gutachten nicht überprüft werden, ausgeschlossen werden sollten.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die Bauherren bzw. deren Vertreter eigenständig für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben verantwortlich. Im Rahmen dieser Eigenverantwortlichkeit ist auch die Einhaltung der Emissionskontingente der einzelnen Parzellen sicherzustellen. Hierfür muss nötigenfalls ein eigenes schalltechnisches Gutachten erstellt werden. Ein Ausschluss des Genehmigungsfreistellungsverfahrens würde eine bürokratische Erleichterung verhindern. Dies soll nicht das Ziel einer gemeindlichen Bauleitplanung sein. Zudem ist aufgrund der bisherigen gewerblichen Entwicklung in diesem Gebiet nicht damit zu rechnen, dass sich hier extrem emittierende Betriebe ansiedeln.
- Was ist der Zweck des zweiten Satzes im Abs. 2 auf Seite 16?
Die betreffende Formulierung in der Planung lautet:
Zugänglichkeit der Normen, Richtlinien und Vorschriften
Alle genannten Normen, Richtlinien und Vorschriften können beim Markt Untergriesbach zusammen mit den übrigen Bebauungsplanunterlagen eingesehen werden. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt und bei der Beuth Verlag GmbH in Berlin zu beziehen (Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin).
Grundsätzlich hat der Markt Untergriesbach sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit alle in der konkreten Bauleitplanung zitierten und verwendeten (DIN-)Normen, Richtlinien und Vorschriften einsehen kann. Diese Vorgabe wird auch erfüllt. Mit dem Verweis auf die Verfügbarkeit der Normen beim Verlag wollte der Planverfasser einen zusätzlichen Service bereitstellen, falls sich jemand die Grundlagen selbständig beschaffen möchte. Der zweite Satz dieses Absatzes wird gestrichen.
- Der Bedarf für neue Baugebiete bzw. deren Erweiterung ist gerade unter dem Gebot des Flächensparens gem. § 1a Abs. 2 BauGB aber auch wegen der Vorgaben des LEP, die gem. § 1 Abs. 4 BauBG zwingend einzuhalten sind, detailliert und plausibel zu begründen; der kurze Teilsatz im 2. Absatz in Ziff. 1. der Begründung, dass anderweitige Gewerbeflächen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung stehen, ist hierfür nicht ausreichend; vielmehr sind alle GE-Flächen im Gemeindegebiet zu bilanzieren; dabei zeigt sich dann auch wieder einmal, dass PV-Anlagen und landwirtschaftliche Nutzungen in bestehenden Gewerbegebieten dort keinen nachhaltig geeigneten Nutzungstyp darstellen; gerade wegen des Flächenspargebotes sollten bereits überplante GE-Flächen zuerst genutzt werden.
Die Begründung wird um die Flächen- und Nutzungsbilanz für gewerbliche Flächen ergänzt.
LRA Passau, Städtebau, Hr. Baumgartner
Der Markt Untergriesbach beabsichtigt mit Deckblatt Nr. 23 den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes MI/GE „Röhrndl“ Richtung Norden zu erweitern. Aus städtebaulicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Jedoch sollten folgende Punkte noch beachtet werden:
- Der Plan auf Seite 5 wird als „Lageplan Bestand“ bezeichnet. Tatsächlich ist jedoch die geplante Erweiterung schon dargestellt. Hier wäre die Planbezeichnung anzupassen.
vgl. Anmerkung zur Stellungnahme Herr Emmer Ziffer 3 Buchstabe c
- Bei den in Punkt 5.2 aufgeführten zulässigen Dacheindeckungen sollte ebenso ein Gründach aufgeführt werden, wenn nicht sogar vorgeschrieben werden.
Die Planung wird dahingehend angepasst, dass Flachdächer bzw. wenig geneigte Pultdächer (Neigung geringer als 5°) als Gründächer ausgeführt werden müssen.
- Der Punkt 7 „Grünflächen“ sollte dahingehend ergänzt werden, dass die vorgegebenen
Grünflächen nicht überbaut werden können und gärtnerisch anzulegen sind.
Die Planung wird entsprechend der Vorgabe angepasst.
- Im Punkt 9.0 sollte eindeutig formuliert werden, ob die bestehenden Bäume nur informativen Charakter besitzen oder ob die dargestellten bestehenden Bäume zu erhalten sind.
In der Planung sind im Plangebiet keine bestehenden Bäume dargestellt. Lediglich in der Planzeichenerläuterung ist ein entsprechendes Planzeichen aufgeführt. Dieses Zeichen wird entfernt.
- Für die Zufahrten fehlt eine Zeichenerklärung. Zudem soll eindeutig definiert werden, ob die Lage und Anzahl der Einfahrten fest vorgegeben sind oder frei wählbar sind.
Für die Zufahrten wird eine Zeichenerklärung eingeführt. Zudem wird festgelegt, dass pro Parzelle eine Zufahrt mit maximal 10 m Breite oder zwei Zufahrten mit jeweils max. 6 m Breite frei wählbar angelegt werden dürfen.
- Im Bereich der dargestellten unterirdischen Leitungen im Plan sollte die Baugrenze in diesem Bereich ausgespart werden, oder geregelt werden, dass diese überbaut werden dürfen.
vgl. Anmerkung zur Stellungnahme Herr Emmer Ziffer 3 Buchstabe m
Regierung von Niederbayern, Herr Schmauß
Der Markt beabsichtigt den genannten Bebauungsplan zu ändern, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die gewerbliche Weiterentwicklung im Norden des Hauptortes der Gemeinde zu schaffen.
Das Plangebiet schließt an die vorhandene gewerbliche Bebauung bzw. den Fest- und Verkehrsübungsplatz an und erfüllt somit die Anforderungen von LEP 3.3.
Aus den Planunterlagen ergibt sich, dass nicht sichergestellt ist, dass die Flächen auch für die von der Gemeinde beabsichtigte Nutzung tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. Beschlussbuchauszug). Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, einen weiteren Angebotsbebauungsplan aufzustellen, der eine zweckbestimmte Verwertung nicht sicherstellt. In Untergriesbach gibt es bereits in mehreren anderen gewerblichen Baugebieten die Problematik von ungenutzten Grundstücken und Baulücken. Insofern wird im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung dringend angeraten über Instrumente der aktiven Baulandentwicklung (z.B. Bauverpflichtung) nachzudenken, um das Entstehen weiterer Spekulationsflächen oder ungenutzter Bauflächenreserven wirkungsvoll zu verhindern (vgl. RP 12 B II 1.4).
Die Begründung und die Planunterlagen werden hinsichtlich der Verfügbarkeit der Flächen sowie der Bilanz der Gewerbeflächen im Gemeindegebiet ergänzt.
LRA Passau, Untere Naturschutzbehörde, Fr. Kotz
Mit der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets Röhrndl bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht zwar keine grundsätzlichen Bedenken, jedoch sind in den Festsetzungen und im Umweltbericht Änderungen bzw. Ergänzungen erforderlich.
Planungsfaktor:
Die Maßnahmen zur Vermeidung von Eingriffen, die durch den festzulegenden Planungsfaktor zur Reduzierung des Kompensationsbedarfs führen, sind im Umweltbericht unter Nr. 2.7 der Eingriffsregelung enthalten; damit besteht Einverständnis. Diese Maßnahmen müssen jedoch auch in den textlichen Festsetzungen enthalten sein, damit sie rechtsverbindlich werden. Die versickerungsfähigen Beläge sind nur als Hinweis unter II 3.0 enthalten; zur Durchgrünung der Bauparzellen, zu den begrünten Flachdächern und zur Beleuchtung sind überhaupt keine Aussagen getroffen. Hier sind die Festsetzungen zu ergänzen.
Planliche Festsetzung 9.2 dreireihige Hecke:
Hier sind noch die Pflanzabstände zu nennen und am besten ein Pflanzschema zu erstellen.
Es werden nachfolgende Pflanzabstände ergänzt und ein Pflanzschema in die Planung mit aufgenommen, welches für Bäume einen Pflanzabstand von 10 m und für Sträucher einen Pflanzabstand von 2 m vorsieht. Diese Vorgehensweise ist mit dem Förster abgestimmt.
Abbuchung vom Ökokonto:
Die Umrechung der ermittelten Wertpunkte in abzubuchende Fläche ist darzustellen sowie nachzuweisen, dass der Bedarf auf dem Ökokonto noch abgewickelt werden kann (Auflistung der schon vorgenommenen Abbuchungen).
Die Planungen werden entsprechend den Vorgaben der Fachstelle ergänzt.
LRA Passau, Technischer Umweltschutz, Hr. Mauser
Keine Bedenken
LRA Passau, Wasserrecht Sachgebiet 53, Hr. Reiss
Lt. Ziff. 3.0 der Begründung erfolgt die Niederschlagsentwässerung durch Einleitung über einen bestehenden Rückhalteteich in den Hofleitenbach. Der Bescheid des LRA Passau v. 16.02.2017 endet am 31.12.2036 und beinhaltet die Erweiterungsfläche des DBl. 23 nicht.
Diesem Bescheid liegt eine Bemessung des Rückhaltevolumens bzw. ein Einzugsgebiet zu Grunde, die bei der Erweiterung des Einzugsgebietes so nicht mehr stimmt.
Die künftige Miteinleitung des Oberflächenwassers aus der Baugebietserweiterung über diese Einleitungsstelle kann deshalb wohl nur unter Vergrößerung des Rückhaltevolumens oder anderer Maßnahmen weiterhin wasserrechtlich erlaubt werden.
Eine überarbeitete Planung mit Änderungsantrag für diese Einleitungsstelle unter Einbeziehung des neuen Baugebietes liegt hier noch nicht vor. Erst nach Planvorlage kann dies dann wasserrechtlich behandelt werden.
Zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis ist ein förmliches Verwaltungsverfahren durchzuführen, das erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt. Eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis ohne Durchführung eines solchen förmlichen Verwaltungsverfahrens ist nicht möglich. Auch müssen vor Antragstellung in der Regel die notwendigen Planunterlagen erst in Auftrag gegeben werden und gefertigt werden.
Die Planunterlagen sind in 4-facher Ausfertigung bei uns vorzulegen (vgl. auch „Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren“ -WPBV-) Es wird deshalb angeraten, die Änderung oder Neuerteilung der o.g. wasserrechtlichen Erlaubnis rechtzeitig zu beantragen.
Vor Erteilung dieser (Änderungs-)Erlaubnis ist u. E. eine gesicherte Erschließung nicht gegeben.
Die Bauverwaltung und das beauftragte Ingenieurbüro sind aktuell mit dem Wasserwirtschaftsamt bezüglich des Umfangs der zu beantragenden wasserrechtlichen Erlaubnis in Abstimmung. Das Regenrückhaltebecken für das bestehende Gewerbegebiet ist bei der damaligen Planung nach Kenntnis des Marktes bereits auf die mögliche Erweiterung ausgelegt worden.
LRA Passau, Wasserrecht, SG 53, Fr. Hagel
Keine Altlasten im betroffenen Bereich lt. ABuDIS bekannt. Im Falle von Aufschüttungen in Zusammenhang mit einer Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sind die §§ 6 bis 8 BBodSchV zu beachten. Auf die Verpflichtung nach § 7 BBodSchG wird hingewiesen.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Kreisbrandinspektion Passau, Kreisbrandmeister Hr. Fuchs
In Beantwortung Ihrer o.a. Beteiligung im Bauleitplanverfahren darf mitgeteilt werden, dass seitens des abwehrenden Brandschutzes gegen die Änderung des Bebauungsplanes in der dargestellten Form keine Bedenken bestehen, wenn zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung die DVGW-Merkblätter W 405 (Hydrantenabstände Netzleistung), W 400 (Grundlagen der Löschwasserversorgung) und W 331 (Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten) beachtet werden.
Sofern die obigen Anforderungen an die Löschwasserversorgung nicht hinreichend erfüllt werden
können, müssen andere Möglichkeiten, zum Beispiel durch unterirdische Löschwasserbehälter,
-brunnen, bzw. bei zu großen Entfernungen weitere Hydranten erwogen werden.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
Zu o.g. Bauleitplanung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Erweiterungsfläche des vorliegenden Deckblattes 23 ist durch die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus dem GE Untergriesbach-Röhrndl, Dbl. 14, in den Hofleitenbach (AZ.: 6414.2-53017) nicht abgedeckt. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist daher anzupassen und das vorhandene Regenrückhaltebecken ggf. zu vergrößern.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
ZAW Donau-Wald
Als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Die Abfallentsorgung erfolgt über die bestehende, öffentliche Bayerwaldstraße.
[…]
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Staatliches Bauamt
Betroffene Bundes- und Staatsstraßen:
Am Rande des Geltungsbereichs verläuft die Staatsstraße 2320 außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrt (Abschnitt 200, Station 0,831 bist Station 0,960).
Einwendungen:
Gegen das geplante Bauvorhaben bestehen keine Einwendungen, wenn folgende Auflagen und Bedingungen in die planerischen oder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen werden.
- Anbaubeschränkungen
[… Entfernung von 20 m …]
- Einmündungen und Kreuzungen von öffentlichen Straßen:
(§ 12/FStrG bzw. Art. 31,32 BayStrWG)
Die Bauflächen sind über die bestehende Einmündung bei Station 0,960 an die Staatsstraße zu erschließen.
- Privatzufahrten: (§ 8a FStrG bzw. Art. 19 BayStrWG)
Nicht relevant
- Sichtdreiecke: (§ 4 FStrG bzw. Art. 10 BayStrWG)
Die erforderlichen Sichtdreiecke bei öffentlichen Kreuzungen und Einmündungen von öffentlichen Straßen, bei Privatzufahrten sind von sichtbehindernden Anlagen aller Art freizumachen bzw. freizuhalten, die mehr als 80 cm über die Fahrbahnoberkante der Staatsstraße ragen.
- Entwässerung von Bauflächen:
Nicht relevant
- Blendung und Lärmauswirkung durch neue Photovoltaikfelder
Nicht relevant
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Bayernwerk Netz GmbH
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
[…]
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau nimmt zu o.g. Verfahren wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft
Lt. landwirtschaftlicher Standortkartierung handelt es sich hierbei um eine Fläche von ca. 1,3 ha mittlerer Ertragsfähigkeit. Derzeit wird die Fläche landwirtschaftlich genutzt.
Bei Baumaßnahmen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass abgeschobener Oberboden so zu sichern ist, dass er jederzeit zu landwirtschaftlichen Kulturzwecken wiederverwendet werden kann (Ausbau und Lagerung im trockenen Zustand, getrennt nach Krume und Oberboden). Aus Sicht des Bodenschutzes sollte eine Deponierung fruchtbaren Bodens möglichst vermieden werden. Der bei den Baumaßnahmen im Planungsgebiet anfallende überschüssige Boden aus der Krume sollte – falls von Landwirten gewünscht – auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden.
Die überplante Fläche wird langfristig der landwirtschaftlichen Produktion zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entzogen.
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine wesentlichen Bedenken gegen die geplante Deckblattänderung des Bebauungsplans „GE Röhrndl“.
Bereich Forsten
Keine Einwände; forstrechtliche Belange werden nicht berührt.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Telekom Deutschland GmbH
Keine Einwendungen
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
IHK Passau, Niederbayern
Nach Prüfung der Unterlagen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK für Niederbayern in Passau in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Bedenken gegen die o.g. Planung bestehen.
Die Rückmeldungen aus Betrieben zeigen immer häufiger, dass keine passenden Flächen für Erweiterungsmöglichkeiten bereits ansässiger Betriebe oder Neuansiedelungen zur Verfügung stehen. Daher ist die Ausweisung bzw. die Erweiterung des Gewerbegebietes aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft zu begrüßen.
Von Seiten unserer Kammer selbst sind keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnten.
Keine Abwägung bzw. Stellungnahme erforderlich.
Regionaler Planungsverband Donau-Wald
Keine Einwendungen
Im Rahmen der Beratung ergeht die Nachfrage, ob die Festsetzung, dass Flachdächer als Gründächer ausgeführt werden müssen dazu führt, dass keine anderen Flachdächer zulässig sind. Diese Frage wird durch die Verwaltung bejaht.
Hinsichtlich der Kostenumlegung für die bereits bestehende Abbiegespur und die Erschließungsstraße wird durch die Verwaltung erläutert, dass das nun von der Planung umfasste Erweiterungsgebiet bereits in die ursprüngliche Kalkulation einbezogen worden sei. Die Kostenumlegung erfolge gemäß dem sich damals ergebenen Aufteilungsschlüssel auch für die nun entstehenden Erweiterungsflächen.
Auf die Frage nach einer möglichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 50 km/h oder ein Versetzen des Ortsschildes in Richtung Würm erklärt die Verwaltung, dass dies aufgrund der fehlenden Bebauung an die Straße heran nicht zu begründen sein dürfte. Eine entsprechende Absicht bestehe nicht.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen sowie die Änderungs- und Anpassungsvorschläge der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt diesen zu. Die Verwaltung wird mit der Ergänzung und Anpassung der Planung beauftragt.
Beschluss 2:
Die Anregung des Landratsamtes Passau, Bauwesen rechtlich, im Hinblick auf Art. 44a BayBO konkrete Regelungen zur Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen von Nichtwohngebäuden zu treffen wird abgelehnt. Begründet wird diese Ablehnung damit, dass grundsätzlich die gesetzliche Regelung zur Installation von Dachflächenanlagen zu begrüßen ist und dass die Gebäudeeigentümer aufgrund dieser gesetzlichen Regelung die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten eigenständig sicherstellen müssen. Hierzu gehören auch Schallschutzvorgaben und die Vermeidung von Blendwirkungen.
Beschluss 3:
Die Anregung des Landratsamtes Passau, Bauwesen rechtlich, aufgrund der fehlenden Prüfpflicht schalltechnischer Vorgaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren auf dieses durch Festsetzung im Bebauungsplan zu verzichten, wird abgelehnt. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die Bauherren bzw. deren Vertreter eigenständig für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben verantwortlich. Im Rahmen dieser Eigenverantwortlichkeit ist auch die Einhaltung der Emissionskontingente der einzelnen Parzellen sicherzustellen. Hierfür muss nötigenfalls ein eigenes schalltechnisches Gutachten erstellt werden. Ein Ausschluss des Genehmigungsfreistellungsverfahrens würde eine bürokratische Erleichterung verhindern. Dies soll nicht das Ziel einer gemeindlichen Bauleitplanung sein. Zudem ist aufgrund der bisherigen gewerblichen Entwicklung in diesem Gebiet nicht damit zu rechnen, dass sich hier extrem emittierende Betriebe ansiedeln.
Beschluss 4:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach gibt die Planung zur Änderung des Bebauungsplanes „GE Röhrndl durch Deckblatt 23“ nach Einarbeitung der vorgeschlagenen und vorstehend beschlossenen Änderungen zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB frei.
Beschluss 1
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangenen Stellungnahmen der Fachstellen sowie die Änderungs- und Anpassungsvorschläge der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt diesen zu. Die Verwaltung wird mit der Ergänzung und Anpassung der Planung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 2
Die Anregung des Landratsamtes Passau, Bauwesen rechtlich, im Hinblick auf Art. 44a BayBO konkrete Regelungen zur Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen von Nichtwohngebäuden zu treffen wird abgelehnt. Begründet wird diese Ablehnung damit, dass grundsätzlich die gesetzliche Regelung zur Installation von Dachflächenanlagen zu begrüßen ist und dass die Gebäudeeigentümer aufgrund dieser gesetzlichen Regelung die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten eigenständig sicherstellen müssen. Hierzu gehören auch Schallschutzvorgaben und die Vermeidung von Blendwirkungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 3
Die Anregung des Landratsamtes Passau, Bauwesen rechtlich, aufgrund der fehlenden Prüfpflicht schalltechnischer Vorgaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren auf dieses durch Festsetzung im Bebauungsplan zu verzichten, wird abgelehnt. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die Bauherren bzw. deren Vertreter eigenständig für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben verantwortlich. Im Rahmen dieser Eigenverantwortlichkeit ist auch die Einhaltung der Emissionskontingente der einzelnen Parzellen sicherzustellen. Hierfür muss nötigenfalls ein eigenes schalltechnisches Gutachten erstellt werden. Ein Ausschluss des Genehmigungsfreistellungsverfahrens würde eine bürokratische Erleichterung verhindern. Dies soll nicht das Ziel einer gemeindlichen Bauleitplanung sein. Zudem ist aufgrund der bisherigen gewerblichen Entwicklung in diesem Gebiet nicht damit zu rechnen, dass sich hier extrem emittierende Betriebe ansiedeln.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 4
Der Marktgemeinderat Untergriesbach gibt die Planung zur Änderung des Bebauungsplanes „GE Röhrndl durch Deckblatt 23“ nach Einarbeitung der vorgeschlagenen und vorstehend beschlossenen Änderungen zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB frei.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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14. Gemeindliche Bauleitplanung - Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes "WA Alte Straße Rampersdorf"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
|
ö
|
beschließend
|
14 |
Sachverhalt
Dem Gremium wird dargestellt, das sich in den Monaten seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes „WA Alte Straße Rampersdorf“ aufgrund steigender Zinsen und steigender Baukosten sowohl im Tiefbau als auch im Bereich Hochbau die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Bauflächen und die Vermarktung von Baugrundstücken geändert haben.
Die Nachfrage nach großen Bauparzellen für Einfamilienwohnhausbebauung sei zwischenzeitlich nahezu auf null gesunken. Die aktuelle Planung in Rampersdorf sehe aufgrund des Zuschnitts des Ursprungsgrundstücks sehr große Parzellen vor. Aufgrund der stark gestiegenen Erschließungskosten sowie im Hinblick auf den Flächenverbrauch werde nun durch den Erschließungsträger angeregt, den Bebauungsplan so anzupassen, dass einerseits der Gebietscharakter erhalten bleibt und die Bebauung nicht zu einer Belastung für die umliegende Dorf- und Siedlungsstruktur wird. Andererseits würden die angeregten Änderungen eine bessere Nutzung der bereitstehenden Fläche ermöglichen und so die Wirtschaftlichkeit der Bebauung stärken.
Nachfolgende Änderungen sollen vorgenommen werden:
Parzelle 1:
Zulässig gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan
|
Zulässig nach Änderung des Bebauungsplans
|
4.3.1 c) Erdgeschossige Bauweise ist nicht zulässig
|
Erdgeschossige Bauweise (Bungalow) zulässig
|
4.3.2 Dachform: Satteldach, Krüppelwalmdach
|
Satteldach, Krüppelwalmdach, Walmdach
|
4.3.2 Dachfarbe: Ziegel- und Blecheindeckung rot
|
Ziegel- und Blecheindeckung rot und anthrazit
|
Parzellen 2 und 3:
Zulässig gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan
|
Zulässig nach Änderung des Bebauungsplans
|
1.2 Baugrenze
|
Anpassung der Baugrenzen, um das geplante Gebäude und die nötigen Stellplätze innerhalb der Parzelle bestmöglich platzieren zu können
|
2.3 Anzahl der Wohneinheiten:
Es sind maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude zulässig
|
4 Wohneinheiten pro Gebäude; die maximale Anzahl der Vollgeschoße und die maximale Wandhöhe wird eingehalten
|
4.3.2 b) Typ B: Erdgeschoß und 1. Obergeschoß
Wandhöhe: - bergseits max. 5,00 m
|
Keine Unterscheidung zwischen berg- und talseits, da die Geländeneigung zu gering ist; daher beidseitig max. Wandhöhe 7,50 m
|
4.3.2. Dachfarbe: Ziegel- und Blecheindeckung rot
|
Ziegel- und Blecheindeckung rot und anthrazit
|
Aus Sicht der Verwaltung ist die Zustimmung zu nachfolgenden Punkten aufgrund der Entwicklungen und der Gegebenheiten vor Ort auch städtebaulich nachvollziehbar und zu begründen:
Zulässig gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan
|
Zulässig nach Änderung des Bebauungsplans
|
1.2 Baugrenze
|
Anpassung der Baugrenzen, um das geplante Gebäude und die nötigen Stellplätze innerhalb der Parzelle bestmöglich platzieren zu können
|
2.3 Anzahl der Wohneinheiten:
Es sind maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude zulässig
|
4 Wohneinheiten pro Gebäude; die maximale Anzahl der Vollgeschoße und die maximale Wandhöhe wird eingehalten
|
Gerade vor der aktuellen Entwicklung der Grundstückspreise und der damit erheblich gesunkenen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken für Einfamilienwohnhäuser ist es aus Sicht der Verwaltung sinnvoll, dass man in bestehenden Bebauungsplangebieten auch eine gesunde Mischung an Bebauungsmöglichkeiten schafft. Ein geeignetes Mittel wäre die Erhöhung der zulässigen Wohneinheiten pro Gebäude sowie die dafür erforderliche Anpassung der Baugrenzen.
Durch das Beibehalten der talseitigen Wandhöhe und die moderate Anpassung der bergseitigen Wandhöhe sowie der Grund- und Geschossflächenzahl ändern sich die möglichen Baukörper auf den Grundstücken nicht und die Gebäude fügen sich weiterhin in das Ortsbild ein. Die Nutzung mit vier Wohneinheiten pro Gebäude führt auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die bisherige Orts- und Siedlungsstruktur, die bisher im Wesentlichen von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist. Die Stellplätze werden in ausreichender Zahl (2 Stellplätze pro Wohneinheit) auf dem Grundstück untergebracht, sodass keine Beeinträchtigung der Ortsdurchfahrt zu befürchten ist.
Die Verwaltung empfiehlt die Zustimmung zu diesem Antrag.
Die Zustimmung zu nachfolgendem Punkt ist aufgrund der Entwicklungen und der Gegebenheiten vor Ort aus Sicht der Verwaltung weder städtebaulich nachvollziehbar noch zu begründen:
Zulässig gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan
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Zulässig nach Änderung des Bebauungsplans
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4.3.1 c) Erdgeschossige Bauweise ist nicht zulässig
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Erdgeschossige Bauweise (Bungalow) zulässig
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4.3.2 Dachform: Satteldach, Krüppelwalmdach
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Satteldach, Krüppelwalmdach, Walmdach
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Gerade aufgrund der Tatsache, dass man die Zulässigkeit von bis zu vier Wohneinheiten für Gebäude mit der städtebaulichen Notwendigkeit der verbesserten Nutzung von Grund und Boden begründet, ist es nicht zu begründen, für eine benachbarte Parzelle des Plangebiets eine eingeschossige Bauweise (Bungalow) vorzusehen. Die Flächenbilanz einer derartigen Bebauung wäre derart negativ, dass dies für den Markt nicht zu verantworten wäre.
Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung dieses Antrags und würde dem Antragsteller vielmehr empfehlen, für diese Parzelle die Zulässigkeit von bis zu drei Wohneinheiten zu beantragen. Somit würde die Planung für die entstehenden Parzellen eine gute Mischung hinsichtlich der Möglichkeiten der Bebauung erhalten. Diese ginge von maximal 2 Wohneinheiten für die Parzellen vier, fünf und sechs über die Zulässigkeit von bis zu vier Wohneinheiten für die Parzellen 2 und 3 bis zu einem Gebäude mit drei Wohneinheiten für die Parzelle 1.
Mit der Ablehnung der Zulässigkeit einer erdgeschossigen Bauweise Bungalow erübrigt sich auch die Zulässigkeit der Dachform Walmdach, die nur für diesen Haustyp beantragt worden wäre. Mit Blick auf die optimale Nutzung des Gebäudes und das Einfügen in die Umgebung erscheinen nur die Dachformen Sattel- und Krüppelwalmdach als geeignet. Weder ein Pult- noch ein Walm- oder Zeltdach erlauben eine vergleichbar gute Nutzung des Dachgeschoßes zu Wohnzwecken. Da die Wandhöhen begrenzt sind, wird eine Nutzung des Dachgeschoßes aber notwendig sein.
Entsprechend dieses Ansatzes wäre der Vorschlag der Verwaltung zudem, dass man die Baugrenzen aller Parzellen so gestalten soll, dass pro Wohneinheit zwei (überdachte) Stellplätze errichtet werden können.
Die Zustimmung zu nachfolgenden Punkt ist aus Sicht der Verwaltung letztlich Entscheidung des Marktgemeinderates jedoch städtebaulich eher kritisch zu sehen:
4.3.2. Dachfarbe: Ziegel- und Blecheindeckung rot
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Ziegel- und Blecheindeckung rot und anthrazit
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Die umliegende Bebauung Rampersdorf hat sich aus einer historischen Dorf- und Siedlungsstruktur des Unteren Bayerischen Waldes entwickelt und ist auch noch wesentlich von benachbarten ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen geprägt. Die aktuelle Dachlandschaft der Umgebung ist daher ausschließlich von roten und rotbraunen Ziegeldächern geprägt. Um hier eine möglichst gute Anpassung an die bestehende Architektur und den Erhalt der traditionellen Ortsbildprägung zu erreichen, wird seitens der Verwaltung die Beibehaltung der bisherigen Vorgabe zur Dacheindeckung empfohlen.
Hinsichtlich des Antrags auf Zulassung einer erdgeschossigen Bauweise (Bungalow) wird aus dem Gremium nachgefragt, ob diese Anfrage aufgrund eines konkreten Interessentenwunsches erfolge. Nach Kenntnis der Verwaltung ist dies nicht der Fall.
Weitergehende Nachfragen zu den Ausführungen der Verwaltung ergeben sich nicht.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „WA Alte Straße Rampersdorf“ mittels Deckblatt Nr. 1 mit dem Ziel der Anpassung der Festsetzungen an die Anforderungen an ein modernes Wohngebiet und hier insbesondere die bessere Nutzung der Bauflächen durch verdichtete Nutzung.
Beschluss 2:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Erhöhung der Zulässigkeit der maximalen Wohneinheiten für die Parzellen 2 und 3 von aktuell 2 Wohneinheiten auf künftig 4 Wohneinheiten pro Parzelle.
Beschluss 3:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Zulassung einer eingeschossigen Bauweise mit Walmdach (Bungalow) auf Parzelle 1 des Plangebiets.
Beschluss 4:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Erhöhung der Zulässigkeit der maximalen Wohneinheiten für die Parzelle 1 von aktuell 2 Wohneinheiten auf künftig 3 Wohneinheiten.
Beschluss 5:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Anpassung der Baugrenzen für alle Parzellen im Plangebiet in der Form, dass die Errichtung von jeweils zwei überdachten Stellplätzen pro Wohneinheit möglich ist.
Beschluss 6:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt aufgrund der geringen Geländeneigung die Festsetzung der maximal zulässigen Wandhöhe für den Haustyp B für die Parzellen 1 bis 3 auf bergseits und talseits 7,50 m.
Beschluss 7:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Zulassung einer Dacheindeckung auch in Anthrazit.
Beschluss 1
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „WA Alte Straße Rampersdorf“ mittels Deckblatt Nr. 1 mit dem Ziel der Anpassung der Festsetzungen an die Anforderungen an ein modernes Wohngebiet und hier insbesondere die bessere Nutzung der Bauflächen durch verdichtete Nutzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Erhöhung der Zulässigkeit der maximalen Wohneinheiten für die Parzellen 2 und 3 von aktuell 2 Wohneinheiten auf künftig 4 Wohneinheiten pro Parzelle.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Zulassung einer eingeschossigen Bauweise mit Walmdach (Bungalow) auf Parzelle 1 des Plangebiets.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16
Beschluss 4
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Erhöhung der Zulässigkeit der maximalen Wohneinheiten für die Parzelle 1 von aktuell 2 Wohneinheiten auf künftig 3 Wohneinheiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 5
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Anpassung der Baugrenzen für alle Parzellen im Plangebiet in der Form, dass die Errichtung von jeweils zwei überdachten Stellplätzen pro Wohneinheit möglich ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 6
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt aufgrund der geringen Geländeneigung die Festsetzung der maximal zulässigen Wandhöhe für den Haustyp B für die Parzellen 1 bis 3 auf bergseits und talseits 7,50 m.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 7
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt die Zulassung einer Dacheindeckung auch in Anthrazit.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 7
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15. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
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56. Sitzung des Marktgemeinderates
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23.01.2025
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ö
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beschließend
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15 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl bzw. die Verwaltung informieren das Gremium über nachfolgende Sachverhalte und Termine:
- Entwicklung des Projekts „Moser-Haus“
Zwischenzeitlich sind die Antragsunterlagen auf Kostenerstattung aus der Städtebauförderung konkretisiert und mit der Regierung von Niederbayern vorabgestimmt worden. Auf Basis dieser Unterlagen ist eine Förderung von etwa 300.000,-- EUR (bei Kosten in der Größenordnung von 500.000,-- EUR) realistisch.
Zusätzlich ist seitens der Regierung in Aussicht gestellt worden, dass die öffentlichen Toiletten als eigenständige Maßnahme gesondert und mit einem höheren Fördersatz gefördert werden können.
Daneben wird die Verwaltung gemeinsam mit dem Architekten prüfen, welche energetischen Maßnahmen über BEG- oder BAFA-Maßnahmen förderfähig sind. Diese Förderungen reduzieren zwar die Kostenerstattungsförderung, aber die Reduzierung wirkt sich prozentual weniger negativ auf die Städtebauförderung aus, als sie sich insgesamt durch den Zuschuss positiv auf die Gesamtfinanzierung auswirkt.
- Sachstand „SO Hotel und Bad Gottsdorf“
Am kommenden Dienstag findet ein Gespräch zwischen Landratsamt Passau und Verwaltung zu den Möglichkeiten der Projektabwicklung oder auch –weiterführung statt. Zudem sind laut Projektträger die Voraussetzungen für die offenen Grundstücksbereinigungen gegeben. Dieser Punkt wird in den kommenden Wochen abgehandelt.
Vor einer endgültigen Entscheidung des Gremiums sollen die Ergebnisse der Abstimmungen der Verwaltung vorgestellt werden. Zudem ist der Projektträger derzeit dabei, einen Überblick über alle bisherigen Schritte und die damit verbundenen Kosten sowie einen Projektzeitplan mit konkreten weiteren Umsetzungsschritten zu erstellen. Diese Unterlagen sollen dem Gremium zur Verfügung gestellt werden und der Projektträger bittet nochmals um die Möglichkeit der Vorstellung des bisherigen und des geplanten Projektablaufs zusammen mit seinen Projektpartnern einschließlich Finanzierungsplanung.
Die durch die Verwaltung zu klärenden Punkte werden aus Sicht der Verwaltung bis Ende Februar/Anfang März abgestimmt sein. Eine mögliche Vorstellung des weiteren Ablaufs und eine konkrete Entscheidung zum weiteren Vorgehen des Marktes zum Projekt wird in der/einer Sitzung im März möglich sein.
- Hinweis auf Starkbierfest Knappenkapelle am 14.03.2025
- Hinweis auf Salvatorprobe des Marktgemeinderates am 17.03.2025
Datenstand vom 06.02.2025 12:45 Uhr