Datum: 17.02.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Untergriesbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 21:26 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Niederschrift zur 56. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl verweist darauf, dass die Niederschrift zur 56. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach im Vorfeld zur heutigen Sitzung in der Verwaltung aufgelegt bzw. am Sitzungstag im Sitzungssaal zur Einsicht bereitgestellt worden ist. Die Niederschrift zum öffentlichen Sitzungsteil sei zudem im Ratsinformationssystem eingestellt. Der Bürgermeister fragt das Gremium, ob es Anmerkungen oder Einwendungen zur Niederschrift gibt.
Das ist nicht der Fall.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 56. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach genehmigt die Niederschrift zur 56. Sitzung des Marktgemeinderates Untergriesbach in der vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Matthias Pöppel ist bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.
zum Seitenanfang
2. Antrag auf Gründung einer Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Oberötzdorf
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl informiert das Gremium, dass am 14.01.2025 der 1. Kommandant Herr Florian Pongratz in der Verwaltung vorstellig wurde, um die Voraussetzungen zur Gründung einer Kinderfeuerwehr zu besprechen. Die Freiwillige Feuerwehr Oberötzdorf beabsichtigt eine Kinderfeuerwehr zu gründen und unter die Verantwortung der aktiven Feuerwehr zu stellen. Hierzu ist gemäß Darstellung der Verwaltung die Zustimmung der Kommune als Sachaufwandsträger erforderlich.
Nach Art. 7 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) können bei den Freiwilligen Feuerwehren Kindergruppen für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gebildet werden. Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr treten die Mitglieder der Kinderfeuerwehr in die Jugendfeuerwehr über und gelten dann als Feuerwehranwärter in der Jugendfeuerwehr.
Die Verwaltung steht dem Antrag positiv gegenüber, da bereits die Freiwillige Feuerwehr Untergriesbach eine Kinderfeuerwehr gegründet hat und diese der Brandschutzerziehung, Nachwuchsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit dient.
Da gemäß dem Kommunalen Unfallversicherungsverband Bayern keinerlei Arbeiten mit den regulären feuerwehrtechnischen Geräten erlaubt sind, bedürfe es keiner Schutzkleidung wie z. B. Feuerwehrschutzanzug, Helm, Sicherheitsschuhe. Eine einheitliche Kleidung zum Schutz vor „Wind und Wetter“ werde seitens des Landesfeuerwehrverbandes empfohlen. Die Kosten hierfür können jedoch nicht von der Marktgemeinde Untergriesbach übernommen werden.
Somit sei der Sachaufwand lediglich auf die Jugendförderung (8,-- EUR pro Minderjährigen jährlich) beschränkt und somit minimal. Auch der Versicherungsbeitrag pro Feuerwehrdienstleistenden (hierzu zählen dann auch die Mitglieder der Kinderfeuerwehr) aktuell bei 3,09 EUR Jahresbeitrag sei überschaubar und werde zu keiner größeren Belastung des Gemeindehaushaltes führen.
Mit Einverständnis des Gremiums erklärt Kommandant Florian Pongratz, dass im Schutzbereich rund 75 Kinder wohnen, die für einen Beitritt zur Kinderfeuerwehr infrage kommen. Zum Start rechne man mit etwa 10 bis 12 Kindern. Aktuell seien auch einige Kinder bei der Feuerwehr Untergriesbach in der Kinderfeuerwehr. Hier könne es sein, dass auch einige zur Kinderfeuerwehr Oberötzdorf wechseln.
Rückfragen aus dem Gremium ergeben sich nicht.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach erteilt der Freiwilligen Feuerwehr Oberötzdorf die Zustimmung zur Gründung einer Kinderfeuerwehr.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach erteilt der Freiwilligen Feuerwehr Oberötzdorf die Zustimmung zur Gründung einer Kinderfeuerwehr.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Matthias Pöppel ist bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.
zum Seitenanfang
3. Bestätigung der Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Untergriesbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl informiert das Gremium, dass bei der Freiwilligen Feuerwehr Untergriesbach am Sonntag, den 02.02.2025 die Wahl des 1. und 2. Kommandanten stattgefunden hat. Die gewählten Feuerwehrkommandanten seien nun entsprechend den Vorschriften des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (Art. 8 Abs. 3 bis 5 BayFwG) durch den Markt Untergriesbach im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu bestätigen.
Es soll sichergestellt werden, dass nur fachlich und persönlich geeignete Feuerwehrdienstleistende das Amt des Kommandanten bekleiden. Das Bestätigungsverfahren ist nach Feststellung des Bürgermeisters kein Geschäft der laufenden Verwaltung gem. Art. 37 Abs. 1 GO und fällt daher in die Zuständigkeit des Marktgemeinderates.
Im Rahmen der Wahlen sind folgende Feuerwehrdienstleistende zum Kommandanten bzw. stellvertretenden Kommandanten und Ehrenkommandanten gewählt worden:
1. Kommandant:
Herr Georg Meier
Brunnäcker 18, 94107 Untergriesbach
2. Kommandant:
Herr Matthias Jungwirth
Ringstr. 39, 94107 Untergriesbach
Ehrenkommandant und stellv. 2. Kommandant:
Herr Albert Gell
Ringstr. 29, 94107 Untergriesbach
Die für die Bestellung erforderliche positive Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Markt Untergriesbach laut Sachverhaltsdarstellung vor.
Bürgermeister Duschl weist darauf hin, dass die Bestellung der Ehrenkommandanten bisher nicht durch den Markt Untergriesbach bestätigt worden sei, dies aber nun aufgrund eines Hinweises des Kreisbrandrates erfolge. Mit seiner Ernennung zum Ehrenkommandanten sei für Herrn Gell auch die Aufgabe verbunden, dass er im Fall der Verhinderung beider Kommandanten die Stellvertretung übernehme. Eine Entschädigung als weiterer Stellvertreter des Kommandanten sei damit nicht verbunden. Auf eine derartige Entschädigung habe Herr Gell von sich aus verzichtet.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Georg Meier, Brunnäcker 18, 94107 Untergriesbach zum 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Untergriesbach. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Beschluss 2:
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Matthias Jungwirth, Ringstr. 39, 94107 Untergriesbach zum 2. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Untergriesbach. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Beschluss 3:
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Albert Gell, Ringstr. 29, 94107 Untergriesbach zum 2. stellvertretenden Kommandant und Ehrenkommandant der Freiwilligen Feuerwehr Untergriesbach. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Beschluss 1
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Georg Meier, Brunnäcker 18, 94107 Untergriesbach zum 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Untergriesbach. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Matthias Jungwirth, Ringstr. 39, 94107 Untergriesbach zum 2. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Untergriesbach. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Markt Untergriesbach bestätigt hiermit gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Herrn Albert Gell, Ringstr. 29, 94107 Untergriesbach zum 2. stellvertretenden Kommandant und Ehrenkommandant der Freiwilligen Feuerwehr Untergriesbach. Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung des Gewählten bestehen nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Matthias Pöppel ist bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend. Markgemeinderatsmitglied Albert Gell nimmt aufgrund persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 Abs. 1 GO nicht an Beratung und Abstimmung zu Beschluss 3 dieses Tagesordnungspunktes teil.
zum Seitenanfang
4. Bauantrag auf Errichtung einer Agri-PV-Anlage in Ornatsöd auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2693, Gemarkung Gottsdorf
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Mittels Leinwandprojektion wird erläutert, dass Herr Werner Fischer, Ornatsöd 1, einen Bauantrag auf Errichtung einer Agri-PV-Anlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2693, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Ornatsöd) stellt.
Das Bauvorhaben befindet sich gemäß Darstellung der Verwaltung im Außenbereich und ist daher vom Gremium zu beraten und zu befürworten.
Der Sachverhalt gestaltet sich so, dass im Rahmen eines Bauleitplanungsverfahrens im Jahr 2004 die Grundlagen zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Hofgrundstück des Antragstellers geschaffen worden sind. Nun ist nach Bericht des Bürgermeisters der Förderzeitraum mit garantierter Einspeisevergütung abgelaufen und die erzeugte Energie der Anlage frei zu vermarkten. Um hier eine bessere Rentabilität erreichen zu können, sei ein „Repowering“ für die bestehende Anlage notwendig. Auf die bestehenden Modultische sollen neue Module montiert werden und auch weitere Komponenten (z.B. Wechselrichter, Speicher) erneuert und ergänzt werden.
In Abstimmung mit dem Landwirtschaftsamt und den Förderstellen lasse sich diese Maßnahme im Rahmen eines Bauantragsverfahrens abwickeln, da es sich bei der Anlage nach der Umrüstung um eine Agri-PV-Anlage handeln wird. Die Anordnung und Beschaffenheit der Modultische lasse bereits jetzt eine kombinierte Nutzung der Energieerzeugung und Landwirtschaft zu. Zudem stehe die Anlage in unmittelbarem Zusammenhang zur Hofstelle und nehme einen untergeordneten Betriebsteil ein.
Angesichts der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann aus Sicht der Verwaltung die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Genehmigung der Anlage auf Basis der Privilegierung nach § 35 BauGB erfolgen. Die notwendige Erschließung ist gesichert und öffentliche Interessen stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Durch die Umwidmung der Freiflächenphotovoltaikanlage werde der bestehende Bebauungsplan überflüssig und sei mit Inkrafttreten der Baugenehmigung aufzuheben. Bereits umgesetzte Ausgleichsmaßnahmen des entfallenden Bebauungsplanes dürfen nur im Einvernehmen mit den Fachstellen geändert oder beseitigt werden. Gegebenenfalls seien sie nach Vorgabe der Baugenehmigung zu erhalten oder auszugleichen.
Im Rahmen der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt wird aus dem Gremium angeregt, dass bei der Klausurtagung des Marktgemeinderates kurz dargestellt werden soll, wie der aktuelle Stand bezüglich der Umsetzung bzw. der geplanten Umsetzung der bisher befürworteten Agri-PV-Anlagen sei. Der Bürgermeister erklärt zu dieser Anfrage, dass die Umsetzungen der konkreten Anlagen bisher immer noch an der Verfügbarkeit von Einspeisekapazitäten scheitere. Der Netzbetreiber Bayernwerk werde im Bereich Hauzenberg-Untergriesbach voraussichtlich auch vor 2028 keine Verbesserung der Anbindung erstellen.
Ebenfalls auf Nachfrage aus dem Gremium wird durch die Verwaltung erläutert, dass ein Antrag auf Agri-PV-Erstellung nicht zwangsläufig zu einer Genehmigung führen müsse. Insbesondere die bisher abgelehnten Flächen seien nicht für eine Genehmigung im Rahmen der Privilegierung geeignet, da privilegierte Anlagen in räumlicher Nähe zu einer aktiven Hofstelle stehen müssen und zudem einen ergänzenden Betriebszweig darstellen müssten. Weiterhin seien auch die Voraussetzungen der Privilegierung hinsichtlich der Erschließung und des Entgegenstehens öffentlicher Belange zu prüfen. Somit sei nicht jede Agri-PV-Anlage im Wege der Privilegierung automatisch genehmigungsfähig.
Die Aufhebung des Bebauungsplans an dieser Stelle sei Voraussetzung für die Feststellung der privilegierten Anlage und somit auch für die Anerkennung der Förderfähigkeit des Repowering.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herr Werner Fischer, Orantsöd 1 + 2, 94107 Untergriesbach auf Errichtung einer Agri-PV-Anlage auf der Fl.Nr. 2693, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Ornatsöd) das gemeindliche Einvernehmen.
Beschluss 2:
Der Markt Untergriesbach hebt den Bebauungsplan „SO Solarstromanlage Ornatsöd“ vom 14.07.2004 aufgrund des Wegfalls des Zwecks des Bebauungsplanes auf. Dieser Beschluss tritt mit Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Agri-PV-Anlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2693, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Ornatsöd) in Kraft. Die Aufhebung ist dann bekannt zu machen.
Bereits umgesetzte Ausgleichsmaßnahmen des entfallenden Bebauungsplanes dürfen nur im Einvernehmen mit den Fachstellen geändert oder beseitigt werden. Gegebenenfalls sind sie nach Vorgabe der Baugenehmigung zu erhalten oder auszugleichen.
Beschluss
Beschluss 1:
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herr Werner Fischer, Orantsöd 1 + 2, 94107 Untergriesbach auf Errichtung einer Agri-PV-Anlage auf der Fl.Nr. 2693, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Ornatsöd) das gemeindliche Einvernehmen.
Beschluss 2:
Der Markt Untergriesbach hebt den Bebauungsplan „SO Solarstromanlage Ornatsöd“ vom 14.07.2004 aufgrund des Wegfalls des Zwecks des Bebauungsplanes auf. Dieser Beschluss tritt mit Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Agri-PV-Anlage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 2693, Gemarkung Gottsdorf (Bauort: Ornatsöd) in Kraft. Die Aufhebung ist dann bekannt zu machen.
Bereits umgesetzte Ausgleichsmaßnahmen des entfallenden Bebauungsplanes dürfen nur im Einvernehmen mit den Fachstellen geändert oder beseitigt werden. Gegebenenfalls sind sie nach Vorgabe der Baugenehmigung zu erhalten oder auszugleichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Matthias Pöppel ist bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.
zum Seitenanfang
5. Bauantrag für eine energetische Sanierung sowie einen Anbau und die Umnutzung des Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus in der Lindlmühle auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 616, Gemarkung Untergriesbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Es wird mittels Leinwandpräsentation dargestellt, dass Herr Alexander Donaubauer, Lindlmühle 2, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag für eine energetische Sanierung sowie einen Anbau und die Umnutzung des Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus in Lindlmühle auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 616, Gemarkung Untergriesbach (Bauort: Lindlmühle 2) stellt.
Der Ortsteil „Lindlmühle“ befindet sich gemäß Plandarstellung im baurechtlichen Außenbereich, daher ist das geplante Bauvorhaben vom Gremium zu beraten und zu befürworten. Es handelt sich nach Darstellung der Verwaltung um eine angemessene Erweiterung eines bestehenden Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus sowie eine energetische Sanierung. Aus Sicht der Verwaltung werden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Die Erschließung bis zum Grundstück sei über die Gemeindestraße gesichert, für die innere Erschließung auf dem Grundstück habe der Antragsteller zu sorgen. Ein Ablaufen von Oberflächenwasser von etwaigen Zufahrtswegen auf die Gemeindestraße sei nicht zulässig. Für die Abwasserentsorgung bestehe bereits ein Bestandsanschluss an den Mischwasserkanal. Beim Schmutzwasserkanal sei zusätzlich ein Referenzschacht auf dem eigenen Grundstück zu erstellen, um alle 10 Jahre eine Überprüfung der Hausanschlussleitungen (Dichtheit und Kamera) durchführen zu können.
Das Anwesen „Lindlmühle 2“ ist an die öffentlichen Wasserversorgung des Marktes Untergriesbach angeschlossen.
Nachfragen aus dem Gremium ergeben sich nicht.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herrn Alexander Donaubauer, Lindlmühle 2, 94107 Untergriesbach für eine energetische Sanierung sowie einen Anbau und die Umnutzung des Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus in der Lindlmühle auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 616, Gemarkung Untergriesbach (Bauort: Lindlmühle 2) das gemeindliche Einvernehmen.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Herrn Alexander Donaubauer, Lindlmühle 2, 94107 Untergriesbach für eine energetische Sanierung sowie einen Anbau und die Umnutzung des Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus in der Lindlmühle auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 616, Gemarkung Untergriesbach (Bauort: Lindlmühle 2) das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglied Matthias Pöppel ist bei Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.
zum Seitenanfang
6. Gemeindliche Bauleitplanung - Bebauungsplan "SO Mairau-Äcker" (Erweiterung Norma); Kurzbericht zum Ergebnis des Gesprächstermins an der Regierung und Beschlussfassung zur Einstellung des Verfahrens
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl erklärt in seiner Einführung zu diesem Tagesordnungspunkt, dass sich insbesondere aus den beiden nachfolgenden Stellungnahmen sowie aus dem Ergebnis des Gesprächstermins an der Regierung (dem Gremium am 09.12.2024 in der Marktgemeinderatssitzung dargestellt) die Tatsache ergebe, dass das Bauleitplanverfahren zur Ausweisung eines Sondergebiets zur Erweiterung des bestehenden Norma-Marktes in Mairau eingestellt werden muss.
Zur Verdeutlichung werden im Folgenden die Stellungnahmen der Regierung von Niederbayern und des Landratsamtes Passau nochmals kurz dargestellt. Diese Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Gremiums auch zur Sitzungsvorbereitung zur Verfügung gestellt worden.
Regierung von Niederbayern (Höhere Landesplanungsbehörde, Herr Schmauß)
Der Markt beabsichtigt mit der genannten Änderung des Bebauungsplanes die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Lebensmittel-Dis-counters zu schaffen und das bestehende Gewerbegebiet in ein Sondergebiet umzuwandeln. Hierzu wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu folgenden Punkten Stellung genommen:
Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen und Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach LEP 5.3.1 (Ziel) dürfen Flächen für Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung sowie für Agglomerationen (Einzelhandelsgroßprojekte) nur in zentralen Orten ausgewiesen werden.
Nach LEP 5.3.2 (Ziel) hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen.
Nach LEP 5.3.3 (Ziel) dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit sortimentsspezifische Verkaufsflächen die landesplanerische Relevanzschwelle überschreiten, dürfen Einzelhandelsgroßprojekte, soweit in ihnen Nahversorgungsbedarf oder sonstiger Bedarf verkauft wird, 25 v.H. (…) der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen.
Bewertung der Planung:
Die am Standort vorhandenen Einzelhandelsbetriebe sind (bisher) in einem Gewerbegebiet angesiedelt. Keiner der dort vorhandenen Betriebe ist bisher als Einzelhandelsgroßprojekt einzustufen, auch bilden sie zusammen keine Agglomeration im Sinne des LEP. Neben dem Discounter sind nach den Planunterlagen noch eine Metzgereifiliale mit integrierten Bäckerei-Sortiment, ein Drogeriemarkt (700 m² VK) und ein Textilmarkt (300 m² VK) vorhanden, die unverändert beibehalten werden sollen.
Der Norma-Markt beabsichtigt nun, durch einen Anbau im Süden des Plangebietes seine Verkaufsfläche von 800 m² auf 1.200 m² zu erweitern. Damit wird sowohl die „Großflächigkeitsschwelle“, die bei 800 m² Verkaufsfläche liegt, als auch die „Regelvermutungsgrenze“ von 1.200 m² Geschossfläche (§ 11 Abs. 3 BauNVO) deutlich überschritten. Der zur Erweiterung vorgesehenen NORMA-Markt ist aufgrund seiner vorgesehenen Größenordnung nach hiesiger Einschätzung daher als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten. Durch die geplante Vergrößerung des Discounters unterliegt die Planung nun den Regelungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern für Einzelhandelsgroßprojekte (LEP 5.3). Das LEP formuliert Anforderungen für die „Lage im Raum“, die „Lage in der Gemeinde“ und hinsichtlich der „zulässigen Verkaufsfläche“.
Lage im Raum
Der Markt Untergriesbach ist im Regionalplan Donau-Wald mit dem Markt Obernzell als „gemeinsames Unterzentrum“ als zentraler Ort der Grundversorgungsstufe ausgewiesen und kommt daher als Standort für ein derartiges Vorhaben grundsätzlich in Frage (vgl. LEP-Ziel 5.3.1).
Lage in der Gemeinde
Die „Lage in der Gemeinde“ erfordert einen sog. städtebaulich integrierten Standort. Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend. Der Standort des Norma-Marktes kann diese Anforderungen nicht mehr erfüllen. Der Gewerbestandort am östlichen Ortsrand von Untergriesbach südlich der B 388 ist zwar „angebunden“ im Sinne von LEP 3.3, was für die Ausweisung des GE auch notwendig war, aber nicht „städtebaulich integriert“ im Sinne von LEP 5.3.1.
Das Plangebiet erfüllt aus hiesiger Sicht nicht die Anforderungen an einen städtebaulich integrierten Standort. Dies wurde dem Markt bereits im Jahr 2019 mitgeteilt, als zum ersten Mal über eine Erweiterung dieser NORMA-Filiale nachgedacht wurde. Die städtebaulichen Rahmenbedingungen sind – was die landesplanerisch relevanten Aspekte der städtebaulichen Integration anbelangt – unverändert. Das Gewerbegebiet bildet südlich der B 388 den Ortsrand, an den sich im Osten der nicht überplante Außenbereich nach § 35 BauGB anschließt. Zwar sieht die – noch nicht rechtskräftige - Fortschreibung des Flächennutzungsplanes eine Erweiterung des Gewerbegebietes nach Osten vor. Da Gewerbegebiete aber nicht dem Wohnen dienen, kann dieser Umstand an der räumlichen Situation hinsichtlich der wesentlichen Wohnanteile perspektivisch keine Veränderung mit sich bringen. Nach Westen angrenzend ist im Flächennutzungsplan eine gemischte Baufläche dargestellt bzw. ein Bebauungsplan für ein GE in Aufstellung. Ansonsten ist das Mischgebiet zum Großteil nicht bebaut und umfasst auch Wasser- und Waldflächen. Wesentliche Wohnanteile sind erst westlich der Gottsdorfer Straße (Entfernung ca. 500 m) vorhanden. Ein baulich verdichteter Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen ist daher am Standort des Vorhabens nicht mehr gegeben.
Zulässige Verkaufsfläche
Der geplante Discounter ist nach dem LEP dem Nahversorgungsbedarf zuzuordnen. Nach LEP-Ziel 5.2.1 sind Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig. Hinsichtlich der geplanten Verkaufsfläche entspräche das Vorhaben daher den raumordnerischen Erfordernissen.
Zusammenfassung:
Mit der geplanten Vergrößerung des NORMA-Marktes ist ein raumordnerischer und bauplanungsrechtlicher Regimewechsel verbunden. Als Einzelhandelsgroßprojekt unterliegt es anderen Regularien und Genehmigungsvoraussetzungen als ein örtlicher Grundversorger. Das Sachgebiet Raumordnung hat den Standort in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebau als städtebaulich nicht integriert bewertet. Die Realisierung eines Einzelhandelsgroßprojektes stünde daher nicht in Einklang mit den entsprechenden Zielen des LEP Bayern.
Das Landratsamt Passau erhält eine Kopie dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Schmauß Regierungsdirektor
Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich, Herr Emmer
Zu dem vorgelegten Bebauungsplandeckblattentwurf, in der Fassung vom 28.06.2024 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
- Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
- Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt in keinem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, sodass es von der Unteren Wasserrechtsbehörde – Bereich „Überschwemmungsgebiete“ keine Bedenken gibt.
- Die Stellungnahme des Kreisbaumeisters liegt noch nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung
- Dieses Verfahren wurde nach unseren Unterlagen bereits 2019 begonnen; schon damals hatten wir eine Abstimmung mit Höheren Landesplanungsbehörden dringend empfohlen; nach deren nun vorliegenden Stellungnahme widerspricht die Planung § 1 Abs. 4 BauGB; § 1 Abs. 4 BauGB ist zwingend einzuhalten; eine Abwägung ist hierfür ausgeschlossen; das Verfahren ist demzufolge einzustellen, die Einstellung ist ortsüblich bekannt zu machen und auch und zu übersenden.
- Eine weitere Prüfung der Unterlagen erfolgt damit aus verfahrensökonomischen Gründen nicht
In der Sitzung am 18.10.2024 ist dazu nachfolgender Beschluss gefasst worden:
Der Markt Untergriesbach räumt dem Architekten und dem Antragsteller bis zum 30.11.2024 die Möglichkeit einer letztmaligen Abstimmung des Vorhabens mit den Fachstellen ein. Ziel soll die abschließende Diskussion einer möglicherweise doch bestehenden Lösung zur rechtskonformen Umsetzung einer Erweiterung des Einkaufsmarktes sein. Sofern sich auch nach nochmaliger Argumentation des Architekten auch keine andere Einschätzung der Fachstellen ergibt, wird der Markt Untergriesbach das Verfahren einstellen.
Seitens des Marktes Untergriesbach haben Bürgermeister Duschl, 3. Bürgermeister Rischka und Geschäftsleiter Graml an diesem Gespräch teilgenommen. Die Antragsteller waren durch Herrn Radlspeck, Herrn Brutscher (Norma) und Herrn Gerstl (Architekt) vertreten. Zudem habe auch Landtagsabgeordneter Heisl an der Sitzung teilgenommen. Wie bereits im Rahmen der Sitzung am 09.12.2024 ausführlich erläutert, habe dieses Gespräch an der Regierung aber keine neuen Ergebnisse erbracht.
Aus diesem Grund ist das Verfahren nun einzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt aufgrund der durch die Regierung von Niederbayern und dem Landratsamt Passau festgestellten Unvereinbarkeit der Planungsziele mit den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms die Einstellung des Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „GE Mairauäcker“ durch die vorhabenbezogene „1. Änderung – SO Mairauäcker“.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt aufgrund der durch die Regierung von Niederbayern und dem Landratsamt Passau festgestellten Unvereinbarkeit der Planungsziele mit den Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms die Einstellung des Verfahrens zur Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „GE Mairauäcker“ durch die vorhabenbezogene „1. Änderung – SO Mairauäcker“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Gemeindliche Bauleitplanung - Vorstellung der Stellungnahmen zur Änderung der textlichen Festsetzung - OAS Ziering
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl erklärt, dass in der Zeit zwischen dem 16.01.2025 und dem 17.02.2025 die reguläre Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur beabsichtigten Änderung der textlichen Festsetzungen der „OAS Ziering“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB stattgefunden hat.
Geschäftsleiter Michael Graml erläutert dem Gremium die eingegangenen Stellungnahmen, Änderungsanregungen und Einwendungen (nachfolgend kursiv dargestellt) sowie die damit verbundenen Feststellungen der Verwaltung zur Abwägung und Anpassung der Planung (nachfolgend rot dargestellt):
LRA Passau, Herr Altmann
Zu dem vorgelegten Satzungsentwurf in der Fassung vom 26.06.2023 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
- Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
- Das Sachgebiet 53 (Abwasser/Oberflächenwasser) hat mitgeteilt, dass gegen die vorgelegte Planung keine Einwände bestehen.
- Der Geltungsbereich der Änderung der Ortsabrundungssatzung „Ziering“ liegt in keinem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, sodass es von der Unteren Wasserrechtsbehörde – Bereich „Überschwemmungsgebiete“ keine Bedenken gibt.
- Rechtliche Beurteilung
- Nach den hier vorliegenden Unterlagen handelt es sich um die 2. Änderung der OAS Ziering. Dies sollte aus den Verfahrensunterlangen und -vermerken auch eindeutig so hervorgehen.
Die Verfahrensunterlagen und -vermerke werden klarstellend angepasst.
- In § 1 der Satzung sollte das Datum des Lageplans aufgenommen werden, der Bestandteil der Satzung ist.
§ 1 der Satzung wird ergänzt. Der Lageplan ist mit Datum vom 15.01.2025 erstellt.
- Der Verweis in § 2 der Satzung auf § 5 BauNVO geht fehl, da in § 5 BauNVO Dorfgebiete definiert sind. Die Darstellung M im Flächennutzungsplan ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO.
§ 2 der Satzung wird geändert. Anstatt aktuell auf § 5 BauNVO wird nach der Änderung auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO Bezug genommen.
- In Ziffer 6. der Hinweise müsste es wohl „Bei Bauarbeiten…“ heißen.
Die Formulierung in Ziffer 6 der Hinweise wird entsprechend der Korrektur des Landratsamtes Passau geändert.
- Die §§ der Satzung sind zu überarbeiten (es gibt zweimal § 3).
Die Nummerierung der Paragraphen wird überarbeitet
- Die Hinweise in § 3 der Satzung sollten zwischen den Satzungsteil und die Begründung verschoben werden.
Der Aufbau der Satzung wird entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes Passau angepasst.
Landratsamt Passau, Sachgebiet 72/Städtebau
Es bestehen aus städtebaulicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Änderungen, jedoch sollten folgende Punkte noch beachtet werden:
- Um welche Änderung der OAS Ziering handelt es sich bei der vorliegenden (Nr. Deckblatt).
OAS Ziering 2. Änderung
- Wo werden die maximalen Vollgeschosszahlen im Plan zur Ortsabrundungssatzung definiert? Sind hier die römischen Zahlen der Bestandsgebäude gemeint?
Die maximalen Vollgeschoßzahlen werden aktuell nur in den textlichen Festsetzungen dargestellt. Eine Darstellung in der Planung wird ergänzt.
- Hinsichtlich der Dachformen: Pultdächer sollten nur für Nebengebäude zugelassen werden. Mit den künftig zulässigen Walmdächern wird die an sich homogene Dachlandschaft ohnehin schon erweitert. Pultdächer wirken in dem vorhandenen Umfeld deplaziert und störend aufs Ortsbild. Flachdächer können zusätzlich für untergeordnete Gebäudeteile zugelassen werden.
Die Zulassung von Pultdächern wird auf Nebengebäude beschränkt.
- Zu Abgrabungen und Aufschüttungen sollten auch Mauern und Stützmauern geregelt werden. Dass auch diese auf max. 1,20 m begrenzt werden.
Aufgrund der Anpassung der textlichen Festsetzungen für eine Satzung im Gebäude- und Geländebestand ist eine Begrenzung der Höhe von Mauern und Stützmauern nicht möglich.
- Den vorgelegten Unterlagen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die angesprochene Erweiterung Richtung Süden nun Teil dieses Deckblattes sein soll oder nicht.
Die aktuelle Änderung der Satzung umfasst ausschließlich die Anpassung der textlichen Festsetzungen. Eine Erweiterung im Süden ist seitens des Landratsamtes Passau als problematisch erachtet worden. Auf diese wird im vorliegenden Verfahren zunächst verzichtet und gegebenenfalls bei Bedarf gesondert durchgeführt.
Regierung von Niederbayern
Erfordernisse der Raumordnung sind hiervon nicht berührt.
Keine Abwägung erforderlich.
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf, Frau Mocker
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände.
Keine Abwägung erforderlich.
Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 – Wasserrecht, Fuchs
Kein Wasserschutzgebiet in diesem Geltungsbereich betroffen.
Fragen der Wasserwirtschaft, des Grundwasserzustandes, die Gefährdungen die vom Grundwasser selbst ausgehen können oder Auswirkungen auf das Grundwasser (insbesondere die Grundwasserstände mit Gefährdungen für die Bauleitplanung), der Ausschluss einer Grundwassergefährdung, die Einhaltung der wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsplanungen, sind durch schriftliche Anhörung des fachlich dafür zuständigen Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf, Detterstraße 20, 94469 Deggendorf von der Gemeinde als verantwortlichen Planungsträger und der Bauverwaltung zu ermitteln (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. G) BauGB, vgl. § 48 WHG, § 82 und § 83 WHG, Art. 51 BayWG, Art. 63 Abs. 3 BayWG).
Erschließungsfragen werden nicht von der unteren Wasserrechtsbehörde geprüft.
Die Pflichtaufgabe zur öffentlichen Trinkwasserversorgung liegt beim Markt Untergriesbach Art. 57 Abs. 2 GO)
Niederschlagswasser, AwSV:
Für Fragen der Trinkwasserverordnung wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt (0851/397-4800). Grundwassernutzungen zur privaten Trinkwasserversorgung sind nur erlaubnisfrei zulässig, wenn es sich um Einzelnutzungen nach § 46 Abs. 1 WHG handelt. Grundwassernutzungen über „Gemeinschaftsanlagen“ sind erlaubnispflichtig (§9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG, Art. 67 BayWG, § 50 Abs. 4 WHG). Für Rückfragen wenden Sie sich an Herrn Ebner (0851/397-5305).
Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffe ist nach der AwSV anzeigepflichtig. Nähere Informationen erhalten Sie über das Landratsamt Passau –untere Wasserrechtsbehörde-, Frau Schurm (0851/397-5312)
Landratsamt Passau, Sachgebiet 53 – Wasserrecht, Hagel
In den textlichen Festsetzungen werden keine Angaben zu den Flurnummern und der Gemarkung gemacht, die sich im Geltungsbereich befinden.
Die Flurnummern samt Gemarkung sind der Unteren Bodenschutzbehörde am Landratsamt Passau mitzuteilen bzw. in den textlichen Festsetzungen aufzunehmen, damit ein Abgleich mit dem Altlastenkataster erfolgen kann.
Zum aktuellen Zeitpunkt kann keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.
Der Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung wird im Vergleich zur bestehenden Satzung nicht geändert. Es handelt sich ausschließlich um die Änderung der textlichen Festsetzungen. Der Planung ist ein Lageplan beigefügt, aus dem sich alle Flurnummern ergeben.
Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz
Keine Äußerung, keine Bedenken und Anregungen.
Keine Abwägung erforderlich.
Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde, Fr. Kotz
Gegenüber den Änderungen der textlichen Festsetzungen bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Keine Abwägung erforderlich.
ZAW Donau-Wald
als Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung teilen wir Ihnen mit, dass gegen das von Ihnen oben genannte Bauleitplanverfahren grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Die geänderten textlichen Festsetzungen haben keine Auswirkung auf die Müllabfuhr.
Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften der Abfallwirtschaftssatzung des ZAW Donau-Wald bleiben hiervon unberührt und sind zu beachten. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter des praktizierten 3-Tonnen-Holsystems (Restmüll, Papier, Bioabfälle) ist vorzusehen.
Keine Abwägung erforderlich.
Regionaler Planungsverband Donau-Wald
Keine Einwendungen
Keine Abwägung erforderlich.
LRA Passau Kreisbrandrat, Hr. Fuchs
Keine Bedenken
Keine Abwägung erforderlich.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Passau
Keine Bedenken
Keine Abwägung erforderlich.
Bayernwerk Netz GmbH
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
[…]
Keine Abwägung erforderlich.
Aus dem Gremium ergeben sich keine Nachfragen.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangen Stellungnahmen zur Kenntnis, beauftragt die Verwaltung mit der Einarbeitung der dargestellten Änderungen und mit einer erneuten Vorlage der abschließenden Planung an die betreffenden Fachstellen zur abschließenden Kenntnisnahme gem. § 4a BauGB. Die Beschlussfassung über die Satzung soll in der kommenden Sitzung erfolgen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt die eingegangen Stellungnahmen zur Kenntnis, beauftragt die Verwaltung mit der Einarbeitung der dargestellten Änderungen und mit einer erneuten Vorlage der abschließenden Planung an die betreffenden Fachstellen zur abschließenden Kenntnisnahme gem. § 4a BauGB. Die Beschlussfassung über die Satzung soll in der kommenden Sitzung erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Gemeindliche Bauleitplanung - Beratung und Beschlussfassung zur Änderung des Bebauungsplanes GE Langerstraße mittels Deckblatt Nr. 12 zur Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma EVS
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl erklärt, dass die Firma EVS zur Erweiterung des Betriebsgeländes um 16 Stellplätze einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Langerstraße mittels Deckblatt Nr. 12 auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1443, Gemarkung Oberötzdorf, stellt.
In diesem Bereich sollen gemäß Festsetzung in der Planung neue Parkplätze geschaffen werden. Im Falle der Umsetzung der Planung müsste der bisherige Gehölzbestand der Ortsrandeingrünung entfernt und nördlich und westlich neu geschaffen werden. Unter der Auflage, dass entsprechende Ausgleichsmaßnahmen erfolgen, werde dieser Maßnahme seitens der Unteren Naturschutzbehörde nach dem Ergebnis einer Vorabstimmung zugestimmt.
Über das Ergebnis eines Gesprächs zwischen Antragsteller und Nachbarn (Fam. Steininger) wird in der Sitzung berichtet:
Nach Mitteilung der Vertreter der Firma EVS hat am 14.02.2025 ein Gespräch zwischen dem Vertreter der antragstellenden Firma EVS, Herrn Kneidinger, und Frau und Herrn Steininger stattgefunden. Ebenfalls nach Mitteilung der Firma EVS hat dieses Gespräch mit dem Ergebnis geendet, dass die Familie Steininger im Hinblick auf eine zulässige Wohnbebauung im Bereich der jetzigen Garage auf die Einhaltung aller Vorgaben der Fachstellen – insbesondere Lärmschutz – bestehe, ansonsten aber keine grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens erfolgt ist.
In einem Telefongespräch vom heutigen Tag habe Frau Steininger gegenüber der Verwaltung dann aber mitgeteilt, dass sie und ihre Familie doch erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vorhaben hege, da sie die Befürchtung hätten, dass mit der heranrückenden Bebauungsplanung künftig auch die Errichtung einer weiteren Halle in diesem Bereich wahrscheinlicher wird. Zudem wird befürchtet, dass die entstehenden Stellflächen durch An- und Abfahrtsverkehr auch Lärmbelästigung verursachen. Im Telefongespräch habe Frau Steininger auch angeführt, dass im Bebauungsplanbereich noch relativ viele Flächen vorhanden seien, die gewerblich bebaubar und für die Parkplatznutzung geeignet wären.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Bedenken der Nachbarn nachvollziehbar. Im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens werden all diese Bedenken in der Öffentlichkeitsbeteiligung und in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zusammengetragen und fachlich bewertet. Gegebenenfalls müssten mögliche Beeinträchtigungen fachlich begutachtet und unzumutbare oder unzulässige Beeinträchtigungen dieser Belange ausgeschlossen werden.
Sollte eine Bauleitplanung zu dem Ergebnis führen, dass die Nachbarn durch das Vorhaben unzumutbar oder unzulässig beeinträchtigt werden, hätte dies zur Folge, dass die Planung nicht in Kraft gesetzt werden kann.
Nachfolgender Planungsentwurf wird zur Erläuterung des beabsichtigten Vorhabens und der Lage der Erweiterungsfläche und dem Anwesen Steininger an der Leinwand gezeigt.
Aus dem Gremium ergeht die Nachfrage, ob die Erweiterungsfläche bereits im Eigentum des Antragstellers stehe. Diesbezüglich weist der Bürgermeister darauf hin, dass sich die Firma EVS mit dem Grundstückseigentümer der landwirtschaftlichen Fläche bereits auf eine grundsätzliche Abgabebereitschaft geeinigt habe.
[ergänzende Anm. des Protokollführers: Durch die Planung werden im Bereich der Straße sowie im Bereich der Hecke auch zwei Grundstücksteilflächen von Grundstücken des Marktes Untergriesbach berührt. Im Falle der Umsetzbarkeit der Planung wäre hier die Vereinbarung einer Kauf- oder Tauschregelung zwischen Firma EVS und Markt Untergriesbach notwendig. Grundlegende Hindernisse stehen einem Grundstücksgeschäft nicht entgegen.]
In einer Wortmeldung aus dem Gremium wird angeführt, dass man seitens der Regierung oder des Landratsamtes nicht fordern könne, die Parkflächen auf ein freies Grundstück im Plangebiet zu legen, das weit von der Firma entfernt sei. Dies würde einerseits einen Nachteil für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darstellen und andererseits mögliche Flächen für eine Gewerbeansiedlung oder -erweiterung blockieren.
Auf Nachfrage aus dem Gremium, ob man bereits im Beschluss festlegen soll, dass an dieser Stelle der Planungserweiterung ausschließlich Parkplätze entstehen dürfen, wird durch die Verwaltung erläutert, dass dies durch die zeichnerische Darstellung ohnehin vorgegeben sei.
Die Auffassung des Gremiums in den Wortbeiträgen zeigt, dass die Belange der Nachbarn in der Planung und im Verfahren grundlegend Berücksichtigung finden müssen, dass aber auch die Erweiterungsabsichten der Firma EVS als innovatives Unternehmen mit Hauptsitz in Untergriesbach bestmöglich unterstützt werden müssen. Das Bauleitplanverfahren muss nach Aussage des Bürgermeisters und des Gremiums zum Ziel haben, alle Interessen bestmöglich miteinander zu vereinbaren.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „GE Langerstraße“ zur Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma EVS auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1443, Gemarkung Oberötzdorf.
Die Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung in der Ortschaft Grub, insbesondere das bestehende Anwesen Steininger und die zulässige Errichtung einer weiteren Wohnbebauung im Bereich der jetzigen Garage, sind insbesondere hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes (Schall und weitere Immissionen) im Verfahren zu berücksichtigen und gegebenenfalls fachlich zu bewerten.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach beschließt die Änderung des Bebauungsplanes „GE Langerstraße“ zur Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma EVS auf einer Teilfläche des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1443, Gemarkung Oberötzdorf.
Die Auswirkungen der Bebauungsplanänderung auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung in der Ortschaft Grub, insbesondere das bestehende Anwesen Steininger und die zulässige Errichtung einer weiteren Wohnbebauung im Bereich der jetzigen Garage, sind insbesondere hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes (Schall und weitere Immissionen) im Verfahren zu berücksichtigen und gegebenenfalls fachlich zu bewerten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. Bauantrag auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960, Gemarkung Schaibing
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Es wird erläutert, dass Frau Nadine Danner und Herr Matthias Danner, Kapellenweg 34, 94107 Untergriesbach einen Bauantrag auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960, Gemarkung Schaibing (Bauort: Marterlweg 1) stellen.
Laut Planunterlagen ist ein Anschluss am Kanalsystem vorhanden. Das Schmutzwasser wird über den Mischwasserkanal ordnungsgemäß entsorgt. Des Weiteren muss die Zufahrt zum Baugrundstück so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es ist daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße herzustellen.
Da sich das Bauvorhaben zwischen bestehenden Gebäuden im Dorfbereich befindet, kann das Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung dem Innenbereich zugeordnet werden. Die Verwaltung sieht keine öffentlichen Belange beeinträchtigt.
Im Zuge des Bauantrags wird durch die Bauwerber gemäß Art. 63 BayBO ein Antrag auf Abweichung von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO gestellt. Die Abstandsflächen des neuen Einfamilienhauses überschneiden sich geringfügig mit den Abstandsflächen der benachbarten Scheune auf der Fl.Nr. 960/1, Gemarkung Schaibing.
„Die Abstandsflächen der benachbarten Scheune liegen zum Teil auf dem neu zu bebauenden Grundstück. Damit eine geordnete und ansprechende Lage des Neubaus auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960 möglich ist, ist eine geringfügige Überschneidung der Abstandsflächen erforderlich (max. 0,41m). Die Überschneidung ist im Grundriss EG dargestellt. Da es sich bei dem Nachbargebäude lediglich um eine Scheune handelt, bestehen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung keine Bedenken. Des Weiteren werden die gesetzlichen Brandschutzvorschriften eingehalten.“
Durch die Bewerber wird außerdem gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO ein Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB gestellt. Es soll statt einem Dachgeschoss ein zweites Vollgeschoss errichtet werden. Zudem soll als Dachform ein Walmdach und eine Teilfläche als Flachdach anstatt des zulässigen Sattel- oder Krüppelwalmdachs ausgeführt werden. Außerdem möchten die Antragsteller statt den vorgesehenen 28° bis 35° Dachneigung nur eine Dachneigung von 25°.
Die Begründung für diesen Befreiungsantrag lautet wie folgt:
„Aus gestalterischen Gründen und auf Wunsch der Bauherren wird ein Walmdach geplant. Da in der Umgebung bereits vereinzelt Häuser mit Walmdach und 2 Vollgeschossen vorhanden sind, fügt sich der Neubau gut in die Umgebung ein. Die bestehende Satzung ist von 1999 und die Zulässigkeit von nur 1 Vollgeschoss ist nicht mehr zeitgemäß. Das Walmdach weist zu dem gemäß der Satzung zulässigen Krüppelwalmdach Ähnlichkeiten auf und ist vertretbar. Die Dachneigung wurde entsprechend der Dachform verringert um die Dachansicht möglichst kompakt zu halten. Eine Dachneigung von 25% ist außerdem in der Satzung bei der Bauweise UG + EG bereits erlaubt. Die geringfügigen Flachdachflächen im Bereich des Erkers sind ebenfalls vertretbar, da im Ort bereits Flachdach-Teilflächen zu finden sind. Um den ländlichen Dorfcharakter beizubehalten wird das Flachdach begrünt, der Erker mit Holz verkleidet und in der Fassade Fensterlisenen ausgeführt.“
Aus Sicht der Verwaltung kann den beantragten Befreiungen zugestimmt werden, zumal diese durch die zuvor beschlossene Änderung der textlichen Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung Ziering künftig ohnehin regelmäßig zulässig werden. Da das Verfahren zur Änderung der Satzung aber noch nicht abgeschlossen ist, bedürfe es in diesem Fall nochmals der Zustimmung zu den Befreiungsanträgen.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Nadine Danner und Herr Matthias Danner, Kapellenweg 34, 94107 Untergriesbach auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960, Gemarkung Schaibing (Bauort: Marterlweg 1) das gemeindliche Einvernehmen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück muss so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.
Beschluss 2:
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Abweichung von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO zu.
Beschluss 3:
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Ausführung eines zweiten Vollgeschoßes anstatt eines ausgebauten Dachgeschoßes zu.
Beschluss 4:
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Dachform Walmdach mit einem kleinen Teil eines als Gründach ausgeführten Flachdach im Bereich des Erkers anstatt eines vorgesehenen Sattel- oder Krüppelwalmdachs zu.
Beschluss 5:
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Ausführung einer Dachneigung von 25 °anstatt der vorgesehenen 28° bis 30° zu.
Beschluss 1
Der Markt Untergriesbach erteilt dem Bauantrag von Frau Nadine Danner und Herr Matthias Danner, Kapellenweg 34, 94107 Untergriesbach auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 960, Gemarkung Schaibing (Bauort: Marterlweg 1) das gemeindliche Einvernehmen.
Die Zufahrt zum Baugrundstück muss so angelegt werden, dass das Oberflächenwasser nicht auf die Gemeindeverbindungsstraße abläuft. Es muss daher eine geeignete Entwässerungsrinne zur Ableitung des Oberflächenwassers vor der öffentlichen Straße hergestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Abweichung von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung hinsichtlich der Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 3
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Ausführung eines zweiten Vollgeschoßes anstatt eines ausgebauten Dachgeschoßes zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 4
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Dachform Walmdach mit einem kleinen Teil eines als Gründach ausgeführten Flachdach im Bereich des Erkers anstatt eines vorgesehenen Sattel- oder Krüppelwalmdachs zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 5
Der Markt Untergriesbach stimmt im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens dem Antrag auf Befreiung von den örtlichen Bauvorschriften (Ortsabrundungssatzung Ziering) im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Ausführung einer Dachneigung von 25 °anstatt der vorgesehenen 28° bis 30° zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Interkommunale Zusammenarbeit - Information zu den Aktivitäten und Ergebnissen aus der ILE-Zusammenarbeit; Ausblick auf 2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl berichtet, dass im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft ILE-Abteiland im Jahr 2024 der Grundstein für konkrete Maßnahmen gelegt worden ist, die einen erheblichen Nutzen für die teilnehmenden Kommunen mit sich bringen.
Neben den verbesserten Förderkonditionen bei Erschließungs- und Straßenbaumaßnahmen, die über das Amt für ländliche Entwicklung gefördert werden (z.B. Sturm Kolle Maßnahmen Schaibing Aubachtal, Sagederweg, Steinbruck, Buchetweg), könnten auch konkrete Vorteile für den Markt Untergriesbach in verschiedensten Bereichen verzeichnet werden.
Ein wesentlicher Baustein dieser Förderlandschaft, die auch direkt bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommt, ist nach Darstellung des Bürgermeisters und der Verwaltung das Regionalbudget. Hier werden Maßnahmen bis zu 20.000,-- EUR Gesamtkosten mit bis zu 10.000,-- EUR gefördert. Antragsteller können und sollen in diesem Fall Vereine oder Bürgerinitiativen sein. Die organisatorische Abwicklung dieser Fördermaßnahmen laufe in der Verwaltung des Marktes Untergriesbach.
In den weiteren Bereichen haben sich nach Bericht der Verwaltung in der ILE-Abteiland einzelne Handlungsfelder entwickelt, die von jeweils zwei oder drei Kommunen als Handlungsfeldbetreuer vorangebracht werden. Konkret beschäftigt sich die ILE aktuell mit nachfolgenden Handlungsfeldern und Themen:
Markt Obernzell/Gemeinde Neureichenau unterstützt von Stadt Hauzenberg/Markt Untergriesbach
Beratungspartner: arc Architekten
Stadt Hauzenberg/Markt Untergriesbach
- Organisation verschiedener Inhouse-Schulungen
Aufbau einer Austauschplattform für Verwaltungsmitarbeiter (ILE-Forum)
Regelmäßige Treffen/Zusammenarbeit der Fachbereichsleiter der Verwaltungen
Markt Wegscheid/Gemeinde Sonnen
Gemeinde Breitenberg/Gemeinde Jandelsbrunn
Beratungspartner: Büro Nigl + Mader
Stadt Waldkirchen/Gemeinde Thyrnau
- Umsetzung und Vermarktung Radweg „Radfahren von Fluss zu Fluss“
- Erstellung einer gemeinsamen Wanderbroschüre
- Gemeinsamer Veranstaltungskalender für kulturelle Veranstaltungen
- Zusammenarbeit der Touristiker der Rathäuser
- Zusammenarbeit der Tourismusvereine
- Umsetzung der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Zusammenarbeit in der ILE-Gemeinschaft für alle Kommunen in vielen Bereichen gewinnbringend ist. In einigen Bereichen ist die Zusammenarbeit allerdings noch nicht so weit, wie es sein sollte und nicht alle Themen werden für alle Kommunen gleich hohe Bedeutung haben. Hier könne aber immer die einzelne Kommune entscheiden, an welchen Projekten sie sich beteiligen möchte und an welchen nicht.
In einer Wortmeldung aus dem Gremium wird festgestellt, dass die Zusammenarbeit in Teilbereichen sicherlich sinnvoll sei. Letztlich mache es aber den Eindruck, dass viele Bereiche nur zu einer erhöhten Belastung der Verwaltungen und zu zusätzlichen Aufgaben führen würden. Der praktische Nutzen einer „smarten ILE“ oder von Exkursionen zu „Best-Practice-Beispielen“ könne ebenso in Zweifel gestellt werden, wie verschiedene Konzepte und Ausarbeitungen von Büros, die letztlich doch wieder nicht umgesetzt würden.
Es mache mehr Sinn, sich auf praktische Themen zu konzentrieren, wie gemeinsame Beschaffungen oder auch gemeinsame Forderungen nach Änderungen in Beschaffungs- und Ausschreibungsmodalitäten wie z.B. bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. In diesen Bereichen könne eine einzelne Kommune wenig Veränderungen bewirken, aber zehn Kommunen könnten hier möglicherweise Anstöße zu Änderungen geben.
Bürgermeister Duschl nimmt die Anregung zur Kenntnis und weist trotzdem nochmals darauf hin, dass die ILE zwischenzeitlich sehr viele Bereiche aufweist, die direkten und praktischen Nutzen für die Kommunen und die Bürgerinnen und Bürger erbringen. Natürlich müsse man aufpassen, dass man sich auch auf diese Projekte konzentriere und sich nicht mit Themen belaste, die zu keinen brauchbaren Ergebnissen führen.
zum Seitenanfang
11. Interkommunale Zusammenarbeit - Beitrittsbeschluss zum Regionalwerk Passauer Land gKU des Landkreises Passau und der beteiligten Kommunen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Sachverhalt
In der Sitzung des Marktgemeinderates am 16.09.2024 sind gemäß Bericht des Bürgermeisters dem Gremium die Grundzüge der Gründungsmodalitäten eines Regionalwerks im Landkreis Passau vorgestellt worden. Der Marktgemeinderat Untergriesbach habe in dieser Sitzung jeweils einstimmig die Grundsatzbeschlüsse gefasst, dass sich der Markt Untergriesbach am Aufbau dieses Regionalwerks beteiligt.
Auf den Sachverhalt der damaligen Sitzung wird an dieser Stelle verwiesen. Der Marktgemeinderat Untergriesbach fasste in dieser Sitzung jeweils einstimmig die nachfolgenden Beschlüsse:
Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach beschließt auf Basis der vorliegenden Zahlen und Fakten die grundsätzliche Bereitschaft des Marktes Untergriesbach zur Beteiligung an einem Regionalwerk als gemeinsames Kommunalunternehmen (Anstalt des öffentlichen Rechts) in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Kommunen (Landkreis Passau und Landkreisgemeinden). Die endgültige Beratung und Beschlussfassung zur Beteiligung erfolgt nach Vorliegen aller verbindlichen Zahlen und Grundlagen zu den Verpflichtungen des Marktes, die sich aus der Beteiligung ergeben.
Beschluss 2:
Der Landkreis Passau wird beauftragt die Gründung des Regionalwerkes als gemeinsames Kommunalunternehmen (Anstalt des öffentlichen Rechts) in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Kommunen und des Landkreises Passau vorzubereiten.
Beschluss 3:
Nach Vorliegen aller Beschlüsse (Anzahl der teilnehmenden Kommunen) und des Finanzierungsplanes der Geschäftsstelle wird über das weitere Vorgehen entschieden.
Grundlage dieser Beschlüsse sei zum damaligen Zeitpunkt ein voraussichtlicher Aufteilungsschlüssel zwischen Landkreis Passau und den beteiligten Kommunen im Verhältnis von 49 % (Landkreis) und 51 % (Kommunen) gewesen. Je nach Zahl der beteiligten Kommunen sei damals eine Beteiligung von 0,40 EUR pro Einwohner und Jahr für die Jahre 2025 und 2026 angenommen worden.
Zwischenzeitlich hätten alle Kommunen im Landkreis Passau entsprechende Grundsatzbeschlüsse gefasst und 27 Kommunen haben sich dazu entschlossen dem Regionalwerk beizutreten.
Der Kreistag des Landkreises Passau habe in der Sitzung vom 09.12.2024 die Satzung und den Beitritt zum gemeinsamen Kommunalunternehmen Regionalwerke Passauer Land beschlossen.
Die Antragstellung für eine LEADER-Förderung erfolge durch den Landkreis Passau, der Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH (Vorstand Regionalwerke) werde für die ersten zwei Jahre beim Landkreis beschäftigt und könne bei eigenständiger Finanzierung der Geschäftsstelle von den Regionalwerken übernommen werden. Die Antragstellung für die LEADER-Förderung sei vorbereitet und dem Entscheidungsgremium vorgestellt worden. Es könne mit einer Förderung mit einem Fördersatz von 60 % gerechnet werden. Die Mittel werden insgesamt erst nach Abrechnung und Verwendungsnachweis im Jahr 2027 ausbezahlt. Es könne jedoch ein Vorschuss in Höhe von 50 % beantragt und ausbezahlt werden.
Somit ergibt sich für den Zeitraum von April 2025 bis April 2027 nachfolgende Kalkulation:
|
2025
|
2026
|
2027
|
gesamt
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
Einlage Landkreis 49 %
|
51.378,00 €
|
51.378,00 €
|
|
102.756 €
|
Einlage Kommunen 51 %
|
52.426,50 €
|
52.426,50 €
|
|
104.853 €
|
Leader 60 %
|
|
|
|
163.500 €
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
Personalkosten
|
60.000 €
|
80.000 €
|
25.000 €
|
165.000 €
|
Stammkapital Verwaltungs GmbH
|
25.000 €
|
|
|
12.500 €
|
Liquide Mittel
|
24.215 €
|
29.215 €
|
|
193.609 €
|
Für den Markt Untergriesbach bedeute das Beteiligungskosten für das Jahr 2025 in Höhe von 2.422,40 EUR und für das Jahr 2026 in Höhe von 2.422,40 EUR.
Als nächste Schritte sind nach Darstellung der Regionalwerke geplant:
- Antragstellung im Rahmen der LEADER-förderung als Anschubfinanzierung zum Aufbau einer Geschäftsstelle (Personal- und Sachmittelkosten).
Anzeige der Satzung bei der Regierung von Niederbayern
Beschlussfassung über Satzung und Konsortialvertrag bei den teilnehmenden Kommunen
Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt Landkreis Passau und Regierung von Niederbayern (damit ist gegründet)
Eintragung in das Handelsregister
Nach Erledigung dieser formellen Gründungsmodalitäten werden die Regionalwerke Passauer Land gKU ihren operativen Betrieb aufnehmen und erste Projekte begleiten und entwickeln.
Aufgrund der Vorberatungen zu den Grundsatzbeschlüssen ergibt sich aus dem Gremium keine weitere Rückfrage.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat Untergriesbach stimmt der Beteiligung am Kommunalunternehmen Regionalwerke Passauer Land gKU mit einer jährlichen Anschubfinanzierung für die Jahre 2025 und 2026 jeweils in Höhe von 0,40 EUR pro Einwohner zu.
Beschluss 2:
Der Bürgermeister und die Verwaltung des Marktes Untergriesbach werden ermächtigt und beauftragt, zur Anschubfinanzierung des gemeinsamen Kommunalunternehmens „Regionalwerke Passauer Land gKU“ jährlich über zwei Jahre 2.422,40 EUR in das gemeinsame Kommunalunternehmen einzuzahlen.
Beschluss 3:
Der Bürgermeister und die Verwaltung des Marktes Untergriesbach werden ermächtigt und beauftragt, die als Anlage 1 beigefügte Satzung sowie den als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrag der Regionalwerke Passauer Land gKU abzuschließen und alle sonstigen für den Beitritt zu den Regionalwerken Passauer Land gKU erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.
Beschluss 1
Der Marktgemeinderat Untergriesbach stimmt der Beteiligung am Kommunalunternehmen Regionalwerke Passauer Land gKU mit einer jährlichen Anschubfinanzierung für die Jahre 2025 und 2026 jeweils in Höhe von 0,40 EUR pro Einwohner zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
Beschluss 2
Der Bürgermeister und die Verwaltung des Marktes Untergriesbach werden ermächtigt und beauftragt, zur Anschubfinanzierung des gemeinsamen Kommunalunternehmens „Regionalwerke Passauer Land gKU“ jährlich über zwei Jahre 2.422,40 EUR in das gemeinsame Kommunalunternehmen einzuzahlen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
Beschluss 3
Der Bürgermeister und die Verwaltung des Marktes Untergriesbach werden ermächtigt und beauftragt, die als Anlage 1 beigefügte Satzung sowie den als Anlage 2 beigefügten Konsortialvertrag der Regionalwerke Passauer Land gKU abzuschließen und alle sonstigen für den Beitritt zu den Regionalwerken Passauer Land gKU erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
12. Kommunale Energiebeschaffung - Variantendarstellung zur zukünftigen Vorgehensweise bei Ausschreibungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Sachverhalt
Durch Kämmerer Tobias Hegedüsch wird nachfolgender Sachverhalt erläutert:
Die europaweite Ausschreibung zur Energiebeschaffung Strom und Gas erfolgte seit 01.01.2014 durch die Fa. KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, 19061 Schwerin unter anderem auch für den Markt Untergriesbach. Teilnehmer der bisherigen Bündelausschreibungen waren rund 1.400 öffentliche Auftraggeber aus allen Regierungsbezirken Bayerns. Aufgrund dieser Ausschreibungen profitierte der Markt Untergriesbach im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2022 von günstigen Strom- und Gaspreisen. Lediglich bei der letzten Ausschreibung Strom für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2025 war die Bindung an einen dreijährigen Stromvertrag finanziell nicht von Vorteil. Bedingt durch ein schwieriges Marktumfeld (Beginn Ukraine-Krieg, Energiekrise) konnten für diesen Zeitraum auch nur für 3/5 der ausgeschriebenen Strommengen Lieferkontrakte geschlossen werden. Die dabei erzielten Strompreise führten gegenüber dem Jahr 2020 im Durchschnitt zu einer Verdreifachung der Bruttopreise. Dementsprechend führte dies zu einer jährlichen Mehrbelastung im Verwaltungshaushalt zwischen 300.000 Euro und 500.000 Euro. Im Jahr 2023 wurde das Vergabeverfahren der Fa. KUBUS von verschiedenen Fachanwälten mit dem Ergebnis geprüft, dass die Chancen mit Rechtsmitteln einen Schadenersatz zu generieren als verschwindend gering einzuschätzen sind und dem Kommunalberatungsbüro keinen schwerwiegenden Fehler im Vergabeverfahren bewiesen werden können.
Mit E-Mail vom 08.01.2025 informierte die Fa. KUBUS darüber, dass der Bayerische Gemeindetag mit Wirkung zum 31.12.2024 den gemeinsamen Kooperationsvertrag aufgekündigt hat. Infolge der Beendigung fehlt die Grundlage für einen Dienstleistungsvertrag zur Durchführung der nächsten Ausschreibung Strom für den Lieferzeitraum ab 01.01.2026.
Dem Markt Untergriesbach stehen nun folgende Varianten zur zukünftigen Energiebeschaffung zur Verfügung:
Option 1: Weitere Zusammenarbeit mit der Fa. KUBUS GmbH – zentrale Beschaffungsstelle:
Bildung einer Einkaufsgemeinschaft mit anderen Kommunen, so dass eine eigene Bündelausschreibung gebildet werden kann. Hierbei übernimmt ein Teilnehmer die Federführung und fungiert als zentrale Beschaffungsstelle und Ansprechpartner für die Fa. KUBUS GmbH.
Einschätzung Verwaltung:
Nicht zu befürworten aufgrund des eher kleinen Teilnehmerkreises bei der Ausschreibung und der Verantwortung einer Kommune für alle teilnehmenden Kommunen.
Option 2: Weitere Zusammenarbeit mit der Fa. KUBUS GmbH – Einzelausschreibung:
Neben den Bündelausschreibungen wäre auch eine Einzelausschreibung für den Markt Untergriesbach durch die Fa. KUBUS GmbH möglich.
Einschätzung Verwaltung:
Nicht zu befürworten aufgrund der geringen Stromabnahmemengen bei Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Die Erfolgsaussicht bei Teilnahme an einer Bündelausschreibung mit vielen Teilnehmern zur Erlangung von besseren Strompreisen ist wesentlich höher als bei einer Einzelausschreibung.
Option 3: Zusammenarbeit mit der enPORTAL GmbH – Bündelausschreibung:
Mit Schreiben vom 21.01.2025 informierte der Bayerische Gemeindetag seine Mitglieder, dass die Fa. enPORTAL GmbH mit Sitz in Pronstorf, Schleswig-Holstein der neue Partner der Bayerischen Gemeindetag Kommunal GmbH ist. Die Fa. enPORTAL GmbH hat den Zuschlag im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens zur zukünftigen Durchführung von Bündel- oder Einzelausschreibungen erhalten.
Die enPORTAL GmbH konnte insbesondere beim Thema Beschaffungsmanagement überzeugen und äußerst schlüssig darlegen, wie auf unterschiedliche Marktsituationen u. a. mit der Etablierung eines Risikomanagementsystems reagiert werden kann. Außerdem hat sie bei den Auswahlkriterien und bei den Dienstleistungsentgelten im Durchschnitt die günstigsten Preise angeboten. Für den Zeitraum bis 2030 inklusive einer Verlängerungsoption bis 2036 ist die enPORTAL GmbH Partner der Bayerischen Gemeindetag Kommunal GmbH.
Mit dem bezuschlagten Rahmenvertrag wäre es dem Markt Untergriesbach möglich, über das enPORTAL einen Dienstleistungsvertrag über die Teilnahme an den Bündelausschreibungen abzuschließen, ohne eine selbstständiges europaweites Vergabeverfahren durchführen zu müssen. Noch im Februar 2025 erhält der Markt Untergriesbach dazu die entsprechenden Zugangsdaten mit allen möglichen Informationen zum weiteren Prozess und zu den Dienstleistungsentgelten. Auch wird der entsprechende Dienstleistungsvertrag sowie die Beschlussvorlage zur Abstimmung im Marktgemeinderat zur Verfügung gestellt.
Der Start der ersten Beschaffungsrunde für Strom für den Lieferzeitraum ab 01.01.2026 ist bereits für Mai 2025 – in Abhängigkeit der Marktgegebenheiten – vorgesehen.
Einschätzung Verwaltung:
Eine Bündelausschreibung über den neuen Dienstleister Fa. enPORTAL GmbH für die Beschaffungsrunde Strom ab 01.01.2026 ist gegenüber einer Einzelausschreibung aus folgenden Gründen vorzuziehen. Einerseits ist die Erfolgsaussicht auf bessere Strompreise bei Teilnahme von mehreren Kommunen wesentlich höher als bei einer Einzelausschreibung. Andererseits wurden aufgrund der nachteiligen Entwicklungen bei der letzten Beschaffungsrunde durch den Bayerischen Gemeindetag verschiedene Mechanismen zur Vermeidung solcher negativen Folgen getroffen. In Summe würde die Verwaltung für eine Teilnahme an der Bündelausschreibung durch die Fa. enPORTAL GmbH plädieren.
Zur Strombeschaffung mit Lieferbeginn 01.01.2026 werden mehrere Beschaffungsrunden durch die Fa. enPORTAL GmbH angeboten. Um bei der ersten Runde, die für Mai 2025 geplant ist, dabei zu sein, muss bis Ende April 2025 ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen und die Datenaufnahme in die Energieplattform erfolgt sein.
Nach Erhalt aller Informationen und Unterlagen zum Start der Beschaffungsrunde Strom für den Lieferzeitraum ab 01.01.2026 wird die Verwaltung vor einer möglichen Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages mit der Fa. enPORTAL GmbH den Marktgemeinderat zur Beschlussfassung beteiligen.
In der Diskussion wird durch die Gremiumsmitglieder darauf hingewiesen, dass die neue Vergabe dieser Leistungen so strukturiert sein müsse, dass ein derartiger Nachteil wie bei der letzten Ausschreibung nicht mehr entstehen kann. Zudem müsse geklärt werden, ob im Falle schwieriger Marktbedingungen und hoher Preise wieder ein Ausschreibungszeitraum von drei Jahren bindend sei.
In vergleichbaren Fällen, wie dies zuletzt gewesen sei, müsse die Aufhebung der Ausschreibung oder zumindest eine kürzere Bindungsfrist möglich sein.
Kämmerer Hegedüsch erklärt hierzu, dass aufgrund der Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung ein relativ aufwändiges Verfahren zu durchlaufen sei, sodass Ausschreibungszeiträume von unter zwei Jahren nicht wirtschaftlich sein dürften. Das werde somit auch künftig die Regel darstellen. Hinsichtlich der Aufhebung der Ausschreibungen gestalte sich die Situation auch etwas schwieriger als bei normalen Ausschreibungen, da die Anbieter an der Börse die entsprechenden Kontingente einkaufen müssten, um die Angebote abgeben zu können. Daher sei hier eine Aufhebung einer Ausschreibung schwierig. Im Rahmen der Informationsveranstaltung des neuen Partners des Gemeindetags werde man diese Punkte aber ansprechen.
Weitere Rückfragen ergeben sich nicht.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach nimmt vorstehende Sachverhaltsdarstellung zustimmend zur Kenntnis.
zum Seitenanfang
13. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes; Widmung im Straßenbestandsverzeichnis; Öffentliche Verkehrsfläche/Gehweg zum Friedhof in Gottsdorf
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Sachverhalt
Dem Gremium wird mit Bildschirmpräsentation erläutert, dass aufgrund einer Grundstücksbewertung der Fl.Nr. 55/3, Gem. Gottsdorf (Alte Dorfstraße 35), durch den Gutachter Schneider festgestellt wurde, dass es für das Grundstück mit der Fl.Nr. 2120/23, Gemarkung Gottsdorf keine formelle Widmung gibt.
Aufgrund der unmittelbaren Lage des Grundstücks am Gehweg sowie der gewohnten Nutzung durch die Allgemeinheit als Verkehrsfläche (Zugang zum Friedhof und Zugang zum Anwesen Alte Dorfstraße 35) ist von einer faktischen Widmung als öffentliche Verkehrsfläche/Gehweg auszugehen.
Zur Erlangung einer Rechtssicherheit ist das Grundstück mit der Fl.Nr. 2120/23, Gemarkung Gottsdorf, welches sich im Eigentum des Marktes Untergriesbach befindet, nun förmlich als Verkehrsfläche/Gehweg zu widmen und im Bestandsverzeichnis einzutragen.
Die Widmungsvorrausetzungen des Art. 6 Abs.1 und 3, Art. 3 Abs.1 Nr.3, Art. 46 Nr. 2 BayStrWG liegen vor.
Mit Wirkung vom 01.03.2025 ist diese nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz neu zu widmen und im Straßenbestandsverzeichnis einzutragen. Träger der Straßenbaulast ist der Markt Untergriesbach.
Ein neues Karteiblatt Nr. 1 ist anzulegen.
Inhalt der Eintragung
Bezeichnung: Gehweg zum Friedhof
Flurnummer: 2120/23, Gemarkung Gottsdorf
Anfangspunkt: Übergang in Fl.Nr. 2120/6 bei südöstlicher Eck der Fl.Nr. 58, Gemarkung Gottsdorf (Zugang Friedhof)
Endpunkt: Übergang in Fl.Nr. 2120/6 bei südöstlicher Eck der Fl.Nr. 55/3, Gemarkung Gottsdorf
Gesamtlänge: 0,0165 km
Widmung: beschränkt-öffentlicher Weg (Gehweg)
Aus dem Gremium wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Teilbereich, der tatsächlich als Gehwegfläche und Zugang zur Treppe zum Friedhof genutzt wird, öffentlich gewidmet werden soll. Der geduldete Privatzugang zum Anwesen „Alte Dorfstraße 35“ soll nicht öffentlich gewidmet werden.
Die Verzeichnisführerin wird mit dem Vollzug und den jeweiligen Eintragungen im Straßenbestandsverzeichnis beauftragt.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat Untergriesbach befürwortet die Widmung des Grundstücks mit der Fl.Nr. 2120/23, Gemarkung Gottsdorf als beschränkt-öffentlichen Weg (Gehweg). Nur die Teilfläche, die tatsächlich als Gehwegfläche und Zugang zur Treppe zum Friedhof öffentlich genutzt wird, wird öffentlich gewidmet. Der geduldete Privatzugang zum Anwesen „Alte Dorfstraße 35“ ist nicht von dieser öffentlichen Widmung umfasst.
Die Verzeichnisführerin wird mit dem Vollzug und den jeweiligen Eintragungen im Straßenbestandsverzeichnis beauftragt.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Untergriesbach befürwortet die Widmung des Grundstücks mit der Fl.Nr. 2120/23, Gemarkung Gottsdorf als beschränkt-öffentlichen Weg (Gehweg). Nur die Teilfläche, die tatsächlich als Gehwegfläche und Zugang zur Treppe zum Friedhof öffentlich genutzt wird, wird öffentlich gewidmet. Der geduldete Privatzugang zum Anwesen „Alte Dorfstraße 35“ ist nicht von dieser öffentlichen Widmung umfasst.
Die Verzeichnisführerin wird mit dem Vollzug und den jeweiligen Eintragungen im Straßenbestandsverzeichnis beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
14. Änderung der Verordnung über Parkgebühren im Markt Untergriesbach aufgrund der Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
14 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl erklärt, dass das Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration im Nachgang zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) im IMS vom 29.01.2025 die Modalitäten der Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge erläutert habe, die durch den Ministerrat mit Wirkung zum 1. April 2025 beschlossen worden ist.
Darin wird darauf verwiesen, dass am 30.12.2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) verkündet worden ist (GVBL. 2024 S. 645).
Demnach wird § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) dahingehend ergänzt, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, ab dem 01.04.2025 bayernweit in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit sind.
In den Hinweisen zur Regelung wird erläutert, dass
Die darin enthaltenen Regelungen sind hinsichtlich der Parkgebührenbefreiung für elektrisch betriebene Fahrzeuge für drei Stunden zu ergänzen.
- zur Nachvollziehbarkeit vor Ort die Aushänge an Parkscheinautomaten entsprechend anzupassen bzw. zu ergänzen sind oder durch Beschilderung zu kennzeichnen sind.
- Unabhängig von der Parkgebührenbefreiung sind die weiteren Parkregelungen vor Ort weiterhin maßgeblich.
- Soweit etwa eine zulässige Höchstparkdauer angeordnet ist, gilt diese für alle Fahrzeuge und darf nicht überschritten werden.
- Sollte die maximal erlaubte Zeit zum Parken also unter drei Stunden liegen, wird sie durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.
Es können ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG Gebrauch machen. Darüber hinaus müssen diese nach § 4 EmoG gekennzeichnet sein. In der Praxis bedeutet dies eine Kennzeichnung mit einem sog. „E-Kennzeichen“.
Der § 2 „Höhe der Parkgebühren“ der Verordnung über Parkgebühren im Markt Untergriesbach (Parkgebührenverordnung) vom 14.01.2019 ist daher um den Punkt
f) 120 Minuten 0,00 EUR Kostenloses Parken mit eingelegter Parkscheibe für Fahrzeuge mit der Definition elektrisch betriebenes Fahrzeug
zu ergänzen.
Dem Gremium wird vor der Beratung und Beschlussfassung noch eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der letzten 5 Jahren aus der Parkraumbewirtschaftung dargestellt.

In der Diskussion des Gremiums wird in verschiedenen Wortbeiträgen angeführt, dass es grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei, wieso sich der Freistaat Bayern und noch dazu nicht durch den Landtag sondern auf Basis eines Ministerratsbeschlusses in die kommunale Angelegenheit der Parkraumbewirtschaftung einmischt. Die Kommunen seien für die Bereitstellung der Parkflächen, die Verkehrssicherung, den Unterhalt und die allgemeine Betreuung verantwortlich. Diese Aufgaben erforderten die Aufwendung von nicht unerheblichen Summen an Haushaltsmitteln, die zumindest zum Teil durch Gebühren gedeckt werden sollen. Durch den Ministerratsbeschluss auf Initiative des Ministerpräsidenten wird nach Auffassung der Gremiumsmitglieder den Kommunen nun ein Teil dieser Gebühren entzogen und das Defizit bei der Parkraumbewirtschaftung wird größer. Dieser Gebührenausfall stelle für den Markt Untergriesbach angesichts der relativ geringen Gebühren sowie des wohl ebenfalls geringen Anteils an Elektrofahrzeugen einen kleineren Einnahmenausfall dar, für größere Kommunen und Städte dürfte sich das allerdings stärker auswirken.
Mehr als ärgelich ist nach Meinung der Gremiumsmitglieder auch, dass für die Umsetzung dieses Beschlusses nun auch noch zusätzliche Vorschriften generiert werden und Beschilderungen angepasst werden müssen. Gegebenenfalls seien Parkscheinautomaten neu zu programmieren und die App um eine entsprechende Funktion zu erweitern. Bei jeder Gelegenheit und auf allen Kanälen werde von den Politikern und Politikerinnen betont, dass man Bürokratie abbauen und Vorschriften vereinfachen müsse und nun nehme man beim Parken eine Differenzierung vor, die mit verschiedenen Ausnahmen und Voraussetzungen wieder zu einer Aufblähung der Vorschriften und der Bürokratie führt.
Außerdem stellt nach Ansicht der Gremiumsmitglieder die Tatsache, dass die zulässige Höchstparkdauer möglicherweise im Widerspruch zur freien Parkregelung steht, ein erhebliches Problempotential dar. Die E-Autofahrer gehen in Folge der Kommunikation der politischen Entscheidungsträger davon aus, dass sie überall drei Stunden frei parken dürfen. Wenn nun ein E-Autofahrer die zulässige Höchstparkdauer von 120 Minuten überschreitet und dann eine Verwarnung bzw. Bußgeld erhält, werde dies zwangsläufig zu Ärger führen.
In der Diskussion betonen auch Marktgemeinderatsmitglieder, die selbst ein E-Auto fahren, dass sie den Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht nachvollziehen könnten. Allein wegen der wegfallenden Parkgebühren werde sich in Bayern niemand ein E-Auto kaufen. Man müsse schon lange auf öffentlichen Parkflächen parken, damit sich hier eine merkliche Ersparnis gegenüber einem Verbrenner einstelle.
Daneben stellen die Gremiumsmitglieder auch heraus, dass man eine Steuervergünstigung für E-Autos beim Fahren noch nachvollziehen könne, denn wenn das E-Auto fährt, produziert es keine direkten Emissionen – im Gegensatz zum Verbrenner. Aber wenn die beiden Autos parken, ergebe sich kein Unterschied. Beide bräuchten die Fläche und für beide Fahrzeuge ist der gleiche Aufwand notwendig, um die Fläche bereitzustellen. Beim Parken produziere aber keines der beiden Fahrzeuge direkte Emissionen. Damit seien die Fahrzeuge beim Parkvogang auch gleich zu behandeln bzw. eine Ungleichbehandlung könne mit den Emissionsunterschieden begründet werden, weil parkende Autos keine Emissionen verursachen.
Noch unverständlicher werde die Entscheidung des Ministerrates, wenn man bedenkt, dass auch Hybridfahrzeuge mit E-Kennzeichen von der Befreiung profitieren. Diese Fahrzeuge verursachten aber auch Emissionen und seien nicht eins zu eins mit reinen E-Fahrzeugen zu vergleichen.
In seiner Wortmeldung stellt ein Gremiumsmitglied fest, dass es sich um keinen großen Betrag handele, über den man hier diskutiere und man einfach zustimmen könne.
Am Ende der Diskussion ergibt sich aus der Mehrheit der Wortmeldungen, dass man diese Entscheidung ohne die Kommunen nicht einfach so hinnehmen sollte und mit einer Nichtumsetzung der Folgen des Ministerratsbeschlusses nachdrücklich auf die Argumentationen hinweisen sollte, die diese Entscheidung zumindest fragwürdig erscheinen lassen.
Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Änderung der Parkgebührenordnung möglicherweise zur Folge haben werde, dass ab 01.04.2025 im Markt Untergriesbach rechtswidriger Weise Parkgebühren von E-Autofahrern erhoben werden. Diese könnten dann gegen die Verwarnung bzw. den Busgeldbescheid vorgehen und dann hätte dies zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festgestellt wird. Der Marktgemeinderat würde dann zur erneuten Beratung und Beschlussfassung aufgefordert und im Falle der Beibehaltung dieser Beschlusslage könnte in letzter Konsequenz die Anweisung der Rechtsaufsicht zur Änderung der Parkgebührenordnung ergehen. Dann wäre das Gremium verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.
Die Abstimmung erfolgt in Kenntnis dieser Einschätzung der Verwaltung.
Beschlussvorschlag
Der Markt Untergriesbach beschließt nachfolgende Änderung der Verordnung über Parkgebühren im Markt Untergriesbach (Parkgebührenverordnung) mit Wirkung zum 01.04.2025.
f) 120 Minuten 0,00 EUR Kostenloses Parken mit eingelegter Parkscheibe für Fahrzeuge mit der Definition elektrisch betriebenes Fahrzeug
Die Verwaltung wird mit der Änderung der Gebührensatzung sowie den erforderlichen Beschilderungen beauftragt.
Beschluss
Der Markt Untergriesbach beschließt nachfolgende Änderung der Verordnung über Parkgebühren im Markt Untergriesbach (Parkgebührenverordnung) mit Wirkung zum 01.04.2025.
f) 120 Minuten 0,00 EUR Kostenloses Parken mit eingelegter Parkscheibe für Fahrzeuge mit der Definition elektrisch betriebenes Fahrzeug
Die Verwaltung wird mit der Änderung der Gebührensatzung sowie den erforderlichen Beschilderungen beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 18
zum Seitenanfang
15. Ortskernsanierung Untergriesbach - Erneuerung der defekten Stufenbeleuchtung an der Freitreppe am Rathaus
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
15 |
Sachverhalt
Seitens des Bürgermeisters wird erläutert, dass im Rahmen der Ortskernsanierung an der Freitreppe vor dem Rathauseingang eine LED-Stufenbeleuchtung installiert worden ist, um den markanten Platz auch abends optisch aufzuwerten. Leider sei die Funktion dieser Elemente nicht mangelfrei. Innerhalb der Gewährleistungsfrist sei bereits einmal ein Defekt zu verzeichnen gewesen. Diese Elemente seien erneuert worden.
Nach Ablauf der Gewährleistung seien nun erneut einzelne Elemente ausgefallen und müssten erneuert werden. Das Kostenangebot zur Erneuerung der defekten Elemente beläuft sich nach Darstellung des gemeindlichen Bauamts auf 3.478,‑‑ EUR zuzüglich der Erstellung der Versiegelung in Höhe von rund 500,-- EUR.
Im Gremium ist nun nach Darstellung des Bürgermeisters zu beraten, ob eine Erneuerung der defekten Elemente erfolgen soll oder ob man künftig auf diesen optischen Akzent verzichtet und die Stufenbeleuchtung an der Freitreppe nicht mehr in Betrieb nimmt. In diesem Fall wäre eine Abschaltung erforderlich, da es keinen Sinn macht, die teilweise Beleuchtung weiter zu betreiben.
Aus dem Gremium wird in mehreren Wortmeldungen Unverständnis dafür geäußert, dass es mit modernen technischen Mitteln nicht möglich ist, eine derartige Beleuchtung dauerhaft betriebsbereit herzustellen. Bauamtsleiter Hans-Peter Lang erklärt hierzu, dass sich keine besonderen Ursachen für die geringe Lebensdauer und die Defektanfälligkeit der Beleuchtung feststellen ließen. Es sei zu erwarten, dass auch nach der Reparatur wieder Defekte an anderen Teilen der Beleuchtung auftreten, die wiederum kostenintensive Reparaturen nach sich zögen.
Sofern sich keine wirtschaftliche Lösung auftue, sollte man nach Auffassung des Gremiums auf die kostenintensiven Reparaturen verzichten. Sollte sich künftig eine bessere Option zur Wiederinbetriebnahme ergeben, könne man diese nutzen.
Beschlussvorschlag
Der Marktgemeinderat beschließt aufgrund der hohen Defektanfälligkeit und der hohen Reparaturkosten bis auf Weiteres den Verzicht auf die Sanierung und die Inbetriebnahme der Stufenbeleuchtung an der Rathausfreitreppe.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt aufgrund der hohen Defektanfälligkeit und der hohen Reparaturkosten bis auf Weiteres den Verzicht auf die Sanierung und die Inbetriebnahme der Stufenbeleuchtung an der Rathausfreitreppe.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16. Jahresplanung - Vorschau auf wesentliche Projekte, Aufgaben und Ziele im Jahr 2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
16 |
Sachverhalt
Bürgermeister Duschl stellt dar, dass im Hinblick auf die Beratungen zum Haushalt 2025 in der kommenden Sitzung, in der Klausurtagung des Marktgemeinderates sowie in der Sitzung im April die wesentlichen Themen vorab dargestellt werden sollen, die im Jahr 2025 und in den kommenden Jahren anstehen.
Auf eine detaillierte Durchsprache in der Sitzung wird verzichtet. Einzelne wesentliche Projekte greift der Bürgermeister in diesem Tagesordnungspunkt heraus. Die Gesamtdarstellung wird in das Protokoll aufgenommen, damit sich Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit über die Aufgaben und Projekte informieren können. Der Bürgermeister bittet ausdrücklich um Mitteilung, falls konkrete Punkte in der Auflistung fehlen oder unvollständig dargestellt sein sollten.
Hochbau:
- Generalsanierung Turnhalle Mittelschule
- Innenbereich
- KIP-S-Maßnahmen
Sanierung und Nutzung Moser-Haus
- Förderprojekt Städtebauförderung
- Kostenschätzung rund 500.000,-- EUR
- Zuschuss rund 300.000,-- EUR
Sanierung Klassenzimmer Grundschule
- Kosten rund 60.000,-- EUR
Feuerwehrhaus-Haus Untergriesbach
- Boden Halle nacharbeiten – 7.000,-- EUR
Mittelschule Untergriesbach
- Festellanlagen an der T-60 Elementen die Rauchmelder austauschen 3.000,00 EUR
- Umbau Küche Mensa - Kühlzelle in Tiefkühlzelle und Lagerraum in Kühlzelle
- Angebot Fa. d&h = 42.160,70 EUR
- Arbeiten bauseits = 5.000,00 EUR
Grundschule Schaibing
- Blitzschutzarbeiten abschließen ca. 16.000,-- EUR
- Spielhaus 8.000,-- bis 10.000,-- EUR
Rathaus
Sanierung Öffentliches WC im Pfarrheim
Friedhof
- Leichenhaus
- Stützmauer beim Leichenhaus sanieren (ca. 5.000,-- EUR bis 8.000,-- EUR)
Straßenbau
- Deckenbaumaßnahmen Gemeindestraßen (bisheriger Etat 200.000,-- EUR)
- Bankettbefestigungen (Etat 2024: 20.000,-- EUR)
- Neubau Erschließungsstraße Diendorf
- Ausarbeitung einer Beteiligungslösung mit den Anliegern
- praktikable und gut Variante
- Gehweg Bgm. Kainz Straße
- Straße Hitzing
- Busparkplatz und Fahrradübungsplatz markieren (ca. 15.000,-- EUR)
Abwasserreinigung
- Planungen und Förderantrag Abwasserinnovationspreis
- Planungen Neuordnung Mischwasserbehandlung
- Kläranlage Lindlmühle
- Fertigstellung Dosierstation (31.000,-- EUR)
- Kläranlage Kaindlmühle
- Messsystem in Kropfmühl einbauen (40.000,-- EUR)
- Probenehmer Kanal Aubachtal (37.500,-- EUR)
- Schachtsanierung Einzugsgebiet Kroding
- Kanalbefahrung Bereich Grub/Röhrndl/Langer Str.
- Laufende Kanalsanierungen
- Oberflächenentwässerung
- Riedl
- Am Dorfbach
- Priel
- Urtlweg – Rückstau
- Abschluss Verbesserungsbeiträge
Wasserversorgung
- Rampersdorf
- Umsetzbarkeit aktuell in Prüfung
- Wirtschaftlichkeit ist zu prüfen
- Kropfmühl
- Sanierung und Übernahme von Stadt Hauzenberg
- Planung und Förderantragstellung
- Maßnahme der kommenden Jahre
- Stierwies
- Sanierung Aufbereitungsanlage (ca. 250.000,-- EUR in Eigenregie)
- Lämmersdorf
- Notverbund Schaibing
- Lückenschluss zwischen Birkfeld und Dorfstraße (ca. 50.000,-- EUR)
- Machbarkeit derzeit in Prüfung
Freizeit und Erholung
- Spielplätze
- Attraktivierung Bad Lämmersdorf
- Neugestaltung Außenansicht/Banner
- Neugestaltung Gastro-Terrasse
- Budget ca. 15.000,-- EUR
- Regionalbudget-Projekte
- Firmiansteig (ca. 20.000,-- EUR; davon 10.000,-- EUR Förderung)
- Holzhäusl (Vorschlag 2025)
- Wanderwege
- Heimattage (Budget rund 40.000,-- EUR)
- Begleitung von Projekten der Vereine
- Trainingszentrum Ringen
- ggf. Sanierung/Neubau Sportfunktionsgebäude Gottsdorf
- ggf. Sanierung Außenfassade Tennisheim
Verwaltung und Organisation
- Aktualisierung EDV-System und Telefonanlage
- EDV-System (Server und Storage, Support; rd. 100.000,-- EUR)
- Telefonanlage (rd. 20.000,-- EUR)
- Homepage und Öffentlichkeitsarbeit
- Überarbeitung Geschäftsverteilungsplan, Stellenbeschreibungen, Stellenbewertungen, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen
- Überarbeitung Gefährdungsbeurteilungen
- Überarbeitung Arbeitsanweisungen
- Bundestagswahl
- Vorbereitung Kommunalwahl 2026
Verschiedene Punkte
- Beschilderung Firmen (ca. 20.000,-- EUR in 2025 und 2026)
- Breitband – Abschluss laufende Erschließung und Start Gigabit-Programm
Bauleitplanung
- GE Röhrndl Erweiterung (Abschluss)
- WA Schaibing Süd (Planungsabschluss und Erschließung)
- WA Lindenäcker (Planung und Konzeption)
- GE Mairau-Äcker Erweiterung (Projektabstimmung und Vorplanung)
- SO Sportgelände Würm
- Änderung OAS Ziering
- Aufstellung OAS Diendorf
- Umplanung WA Mitterweg
- Flächennutzungsplan (Abschluss)
- Prüfung und Erfassung Ausgleichs- und Grünflächenumsetzung
zum Seitenanfang
17. Bekanntgaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Untergriesbach)
|
57. Sitzung des Marktgemeinderates
|
17.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
17 |
Sachverhalt
- Verkehrseinschränkung B388 wegen Felssturzsicherungen
Bürgermeister Duschl nimmt Bezug auf die Berichterstattung in der Passauer Neuen Presse und die damit verbundenen Leserbriefe, in denen der Unmut über die beabsichtigte dauerhafte Beschränkung der Geschwindigkeit auf der B388 zwischen Obernzell und Passau zum Ausdruck gebracht wurde. Zu dieser Thematik laufe bereits eine Abstimmung zwischen den Märkten Obernzell, Untergriesbach und Wegscheid. Die Bürgermeister drängen auf einen Termin mit dem staatlichen Bauamt und wollen hier Verbesserungen erreichen.
- Personelle Änderungen im Archiv
- Karl-Heinz Putzer hat mit Ende 2024 seine Aufgaben beendet
- Georg Schurm wird ebenfalls aufhören
- Nachfolgeregelung mit Thomas Haslböck
- Sachstand Vorbereitung Heimattage 2025
- „50 Jahre Heimattage Untergriesbach“
- Programm
- Donnerstag:
- Eröffnungsabend am Gymnasium
- Festvortrag
- Rückblick auf Themen der früheren Heimattage
- Freitag:
- Einzug der Vereine/Teilnehmer
- Abendprogramm mit Musik (Wirte/Vereine)
- Samstag:
- Standlkirta
- tagsüber mit Musikprogramm (Markt)
- Abendprogramm mit Musik (Wirte/Vereine)
- Sonntag:
- 10:00 Uhr: Festgottesdienst
- Anschluss: Festzug
- Musikalischer Frühschoppen mit Blaskapellen
- Nachmittags Musikantentreffen im Markt
- Abends: Festausklang
- Zusagen Beteiligung
- Wirte (Bereich Gasthaus Lanz bis Pfarrheim)
- Heindl
- Lanz
- Thema Wald
- Vorführungen mit Holzarbeit früher
- Kropf
- Denkmahl
- Vereine
- Trachtenverein Lämmersdorf (Rott)
- Schützenverein Untergriesbach (Schützenhaus)
- Partnerschaftsverein (Pfarrhof, Badstube)
- Partnerschaft Civezzano/Weinfest/Kinderprogramm
- MRC Untergriesbach (VR-Bank, Jellbauer)
- Untergriesbach und seine Dörfer
- Frauenbund Untergriesbach (Krapfen; Tourismusbüro)
- Pfadfinder (Jugendheim)
- Jägermeisterstammtisch (Heppel)
- Wirtschaft gestern – heute - morgen
- Kinderkulturkreisel
- Kindergarten Schaibing
- Rahmenprogramm und weitere Punkte
- Beteiligung der Hochzeitspaare
- Anfrage für Auftritte Ozelloni läuft
- Schulen
- Gymnasium Untergriesbach
- Logo-Wettbewerb
- Musikalische Gestaltung Eröffnungsabend
- Grund- und Mittelschulen
- keine Rückmeldung
- keine Idee
- Anfrage: Teilnahme am Festzug
- Themenbezogene Ausstellungen
- Weitere Beteiligungsmöglichkeiten aktuell in Abstimmung
- Haus am Strom/DKJ – Thema Donau
- Grund- und Mittelschulen – Thema Schulen
- Knappenverein/-chor/-kapelle – Thema Graphit
- Kommende Termine
- Bundestagswahl 23.02.2025
- Starkbierfest der Knappen am 14.03.2025
- Kommende reguläre Sitzung am 17.03.2025
Datenstand vom 20.02.2025 13:20 Uhr