Datum: 02.05.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Unterpleichfeld
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit. Protokoll der letzten Sitzung des Gemeinderates
2 Bekanntgabe von Beschlussfassungen aus nichtöffentlicher Sitzung wegen Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung (Art. 52 Abs. 3 GO)
3 Bebauungsplan Gewerbegebiet "Windmühle" - Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belangen gemäß § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4 a Abs.3 BauGB und Satzungsbeschluss
3.1 Bebauungsplan Gewerbegebiet "Windmühle" - Behandlung der Stellungsnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4 a Abs. 3 BauGB und Satzungsbeschluss
4 Bebauungsplan "Am Steinernen Kreuz - 2.Änderung Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss
5 Neubepflanzung an der Kreuzwegstation
6 Antrag I&N Investment GmbH zur Ablösung eines Stellplatzes für das Bauvorhaben auf Grundstück Fl.Nr. 99, Schloßweth 1, Gemarkung Unterpleichfeld
7 Anschaffung eines Spielgerätes für den OT Rupprechtshausen
8 Verschiedenes

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1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit. Protokoll der letzten Sitzung des Gemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 9. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2018 ö beschließend 1
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2. Bekanntgabe von Beschlussfassungen aus nichtöffentlicher Sitzung wegen Wegfall der Gründe für die Geheimhaltung (Art. 52 Abs. 3 GO)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 9. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2018 ö informativ 2
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3. Bebauungsplan Gewerbegebiet "Windmühle" - Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belangen gemäß § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4 a Abs.3 BauGB und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 9. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2018 ö beschließend 3

Beschluss 1

zu 1.:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 2

zu 2:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 3

zu 3:
Die ausnahmsweise zulässige Entstehung von Verkaufsmöglichkeiten setzt eine zwingende Bindung einer derartigen Einzelhandelseinrichtung an einen bestehenden Handwerks- oder Gewerbebetrieb voraus. Diese handwerkliche bzw. gewerbliche Tätigkeit muss gegenüber der Einzelhandelseinrichtung sowohl im Hinblick auf die Betriebstätigkeit als auch in Bezug auf die in Anspruch genommene Fläche im Vordergrund stehen. Nach Auffassung der Gemeinde Unterpleichfeld ist so nicht von einer Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen durch die  Handwerks- und Gewerbebetriebe auszugehen. Gleichzeitig wird durch die Festsetzung die betriebswirtschaftliche Grundlage verschiedener Betriebsarten (z.B. KFZ – Werkstatt mit Fahrzeugverkauf) gesichert. Daher wird an der bestehenden Festsetzung festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 4

zu 4:
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass sowohl das Urteil des OVG Münster vom 30.05.2017 als auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2008, auf das sich das Oberverwaltungsgericht Münster bezog, auf der Bewertung einer Sondergebietsfläche gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Einzelhandel basieren.
Im vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um eine Industriegebietsausweisung gemäß § 9 BauGB.
Die festgesetzten Obergrenzen basieren auf den Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes Bayern, bzw. der Definierung des Begriffes Einzelhandelsgroßprojekte.
In wieweit eine Festsetzung der in den übergeordneten Planungen genannten Obergrenzen rechtskonform ist, kann nicht von Seiten der Gemeinde geprüft werden.
Zudem weist der Gemeinderat darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Ausweisung um ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO handelt und somit vorrangig solchen Betrieben vorbehalten ist, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Somit sind großflächige Verkaufseinrichtungen, die auch im Mischgebieten oder Gewerbegebieten zulässig sind, in einem Industriegebiet grundsätzlich nur in einem untergeordneten Umfang zulässig, was eine vorrangige Entstehung von Einzelhandelseinrichtungen innerhalb des Gebietes grundsätzlich ausschließt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 5

zu 5:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 6

zu 6:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 7

zu 7:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 8

zu 8.
Die ausnahmsweise zulässige Entstehung von Verkaufsmöglichkeiten setzt eine zwingende Bindung einer derartigen Einzelhandelseinrichtung an einen bestehenden Handwerks- oder Gewerbebetrieb voraus. Diese handwerkliche bzw. gewerbliche Tätigkeit muss gegenüber der Einzelhandelseinrichtung sowohl im Hinblick auf die Betriebstätigkeit als auch in Bezug auf die in Anspruch genommene Fläche im Vordergrund stehen. Nach Auffassung der Gemeinde Unterpleichfeld ist so nicht von einer Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen durch die  Handwerks- und Gewerbebetriebe auszugehen. Gleichzeitig wird durch die Festsetzung die betriebswirtschaftliche Grundlage verschiedener Betriebsarten (z.B. KFZ – Werkstatt mit Fahrzeugverkauf) gesichert. Daher wird an der bestehenden Festsetzung festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 9

zu 9:
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass sowohl das Urteil des OVG Münster vom 30.05.2017 als auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2008, auf das sich das Oberverwaltungsgericht Münster bezog, auf der Bewertung einer Sondergebietsfläche gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Einzelhandel basieren.
Im vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um eine Industriegebietsausweisung gemäß § 9 BauGB.
Die festgesetzten Obergrenzen basieren auf den Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes Bayern, bzw. der Definierung des Begriffes Einzelhandelsgroßprojekte.
In wieweit eine Festsetzung der in den übergeordneten Planungen genannten Obergrenzen rechtskonform ist, kann nicht von Seiten der Gemeinde geprüft werden.
Zudem weist der Gemeinderat darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Ausweisung um ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO handelt und somit vorrangig solchen Betrieben vorbehalten ist, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Somit sind großflächige Verkaufseinrichtungen, die auch im Mischgebieten oder Gewerbegebieten zulässig sind, in einem Industriegebiet grundsätzlich nur in einem untergeordneten Umfang zulässig, was eine vorrangige Entstehung von Einzelhandelseinrichtungen innerhalb des Gebietes grundsätzlich ausschließt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 10

zu 10:
„Der Grundgedanke der hier abweichenden Bauweise ist es, die Entstehung von Baukörpern mit einer Länge von mehr als 50,00 m, auch im Zusammenhang mit zwei aneinander anschließenden Baukörpern, zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist die gegliederte Gestaltung der Gebäudefassade gemäß der vorliegenden Festsetzung. Der notwendige Bestimmtheitsgrad wird hierdurch erreicht.
Eine geschlossene Bebauung innerhalb des Industriegebietes ist im vorliegenden Fall nicht angedacht. Somit wird an der bestehenden Festsetzung festgehalten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 11

zu 11:
Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis und stellt fest, dass die Abgrabungen im nördlichen Bereich in Bezug auf das dort bekannte Bodendenkmal auf eine Tiefe von 20 cm zusätzlich einer 10 cm Schotterschicht zum Schutz des Bodendenkmals für die gesamte Fläche der gewerblichen Nutzung zulässig ist.
Darüber hinausgehende Abgrabungen erfordern grundsätzlich die Durchführung einer Rettungsgrabung.
Für den südlichen Bereich, in Überlagerung mit dem Trinkwasserschutzgebiet, sind diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Für die geplanten Rückhaltebecken wurden entsprechende Regelungen aufgenommen. Gleichzeitig wurde die dennoch erforderliche Genehmigung im Hinblick auf den Eingriff in den Wasserhaushalt beantragt und gemäß Bescheid vom 16.04.2018, Az. FB52-863-6-2017-Up (pa) erteilt.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt.
Örtliche Bauvorschriften  gemäß Art 81 BayBO, die über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgehen liegen nicht vor.
Die Erschließung ist zum Zeitpunkt der baulichen Nutzung gesichert.
Weiter weist der Gemeinderat darauf hin, dass relevante Abgrabungen innerhalb des Bebauungsplanes grundsätzlich im Rahmen einer Baugenehmigung erfolgen müssen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 12

zu 12:
Der Bezugsvermerk wird nachrichtlich in (Siehe B. 8)berichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 13

zu 13:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 14

zu 14:
Der Gemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung vom 06.02.2018 zu diesem Punkt, worin darauf hingewiesen wird, dass im Jahr 2014 eine Überrechnung der Kläranlage durchgeführt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes, bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise, Kapazitätsreserven von 1400 EW besitzt. Die entsprechenden Unterlagen liegen dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vor.
Bei der Feststellung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde im Abwasserzweckverband vom 15.07.2015 wurden Einwohnerzahlen mit 7.517 EW zu Grunde gelegt. Die aktuellen Einwohnerzahlen vom 31.12.2017 betragen für die im Abwasserzweckverband angeschlossenen Ortsteile 7.877.
Somit sind, laut Berechnung, weitere 360 EW beansprucht.
Bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise der Kläranlage liegt somit die derzeitige Kapazitätsreserve bei ca. 1.040 EW.
Im vorgenannten Zeitraum sind in den Mitgliedsgemeinden des AZV keine neuen Gewerbebetriebe an die Kläranlage angeschlossen worden.
Der Gemeinderat geht in seiner Beschlussfassung vom 06.02.2018 daher davon aus, dass die Kapazitätsreserven ausreichen, um eine Entwässerung des Industriegebietes zu gewährleisten, zumal die Kläranlage ausschließlich mit dem Trockenwetterabfluss aus dem Industriegebiet belastet wird.  Diese Beschlussfassung liegt sowohl dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als auch der Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz im Landratsamt Würzburg vor. Nach den bisher der Gemeinde vorliegenden Anfragen bezüglich gewerblichen Bauflächen ist nicht von der Ansiedlung von abwasserintensiven Betrieben auszugehen.
Ebenso verweist der Gemeinderat auf die zwischenzeitlich erfolgten Gespräche und Abstimmungen zwischen der Gemeinde Unterpleichfeld, der Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Würzburg und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu diesem Thema, worin der Gemeinde Unterpleichfeld eine Bestätigung der gesicherten Abwasserbeseitigung in Aussicht gestellt wurde.
Daher hält der Gemeinderat an seiner Beschlussfassung vom 06.02.2018 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 15

zu 15:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf seine Beschlussfassung zur Stellungnahme vom 27.11.2017, die wie folgt lautete:

„Der Gemeinderat stellt fest, dass die geplanten Maßnahmen über die ordnungsgemäße Forstwirtschaft hinausgehen und in diesem Umfang nicht in der Forstbetriebskarte enthalten sind und somit anrechenbar sind. Dem Gemeinderat erschließt sich nicht, warum seitens der Unteren Naturschutzbehörde pauschal die Aufwertung um 1 Stufe nicht bestätigt werden kann. Eine erläuternde Begründung, die zu dieser Einschätzung führt, ist in der vorliegenden Stellungnahme nicht enthalten. Da im Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“, der für die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung herangezogen wird, der Verzicht auf die Nutzung von Altbaumgruppen zur Anreicherung ökologisch wertvoller Waldreifestadien i.d.R. voll angerechnet werden kann, beschließt der Gemeinderat an der vorhandenen Planung weiterhin festzuhalten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 16

zu 16:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 17

zu 17:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und stellt fest, dass die angesprochene Beantragung nach § 4 Wasserschutzgebietsverordnung dem Landratsamt Würzburg vorliegt.
Gemäß Bescheid vom 16.04.2018 wurde der Gemeinde Unterpleichfeld für die Ausweisung des o.g. Baugebietes "Windmühle - Teilbereich 1" eine Befreiung vom Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 6.2 der Verordnung des Landratsamtes Würzburg erteilt.
Die im Bescheid aufgeführten Nebenbestimmungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt bzw. festgesetzt.
 Eine druck- und mengenmäßig ausreichende Versorgung mit Trink-und Brauchwasser wurde im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 18

zu 18:
Der Gemeinderat verweist auf seine Beschlussfassung vom 06.02.2018 zu diesem Punkt, worin darauf hingewiesen wird, dass im Jahr 2014 eine Überrechnung der Kläranlage durchgeführt wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes, bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise, Kapazitätsreserven von 1400 EW besitzt. Die entsprechenden Unterlagen liegen dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg vor.
Bei der Feststellung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde im Abwasserzweckverband vom 15.07.2015 wurden Einwohnerzahlen mit 7.517 EW zu Grunde gelegt. Die aktuellen Einwohnerzahlen vom 31.12.2017 betragen für die im Abwasserzweckverband angeschlossenen Ortsteile 7.877.
Somit sind, laut Berechnung, weitere 360 EW beansprucht.
Bei Beibehaltung der vorhandenen Betriebsweise der Kläranlage liegt somit die derzeitige Kapazitätsreserve bei ca. 1.040 EW.
Im vorgenannten Zeitraum sind in den Mitgliedsgemeinden des AZV keine neuen Gewerbebetriebe an die Kläranlage angeschlossen worden.
Der Gemeinderat geht in seiner Beschlussfassung vom 06.02.2018 daher davon aus, dass die Kapazitätsreserven ausreichen, um eine Entwässerung des Industriegebietes zu gewährleisten, zumal die Kläranlage ausschließlich mit dem Trockenwetterabfluss aus dem Industriegebiet belastet wird.  Diese Beschlussfassung liegt sowohl dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als auch der Abteilung Wasserrecht und Bodenschutz im Landratsamt Würzburg vor. Nach den bisher der Gemeinde vorliegenden Anfragen bezüglich gewerblichen Bauflächen ist nicht von der Ansiedlung von abwasserintensiven Betrieben auszugehen.
Ebenso verweist der Gemeinderat auf die zwischenzeitlich erfolgten Gespräche und Abstimmungen zwischen der Gemeinde Unterpleichfeld, der Wasserrechtsbehörde im Landratsamt Würzburg und dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu diesem Thema, worin der Gemeinde Unterpleichfeld eine Bestätigung der gesicherten Abwasserbeseitigung in Aussicht gestellt wurde.
Daher hält der Gemeinderat an seiner Beschlussfassung vom 06.02.2018 fest.
Der Gemeinderat weist darauf hin, dass eine Prüfung der Sonderbauwerke im Rahmen der Erschließungsplanung durchgeführt wurde.
Bezüglich des Fremdwassers wird festgestellt, dass bereits eine entsprechende nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan aufgenommen wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 19

zu 19:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 20

zu 20:
Der Gemeinderat nimmt die Aussage zur Kenntnis und weist darauf hin, dass im Zuge der archäologischen Sondierungs- bzw. Rettungsgrabungen ebenfalls keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen gefunden wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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3.1. Bebauungsplan Gewerbegebiet "Windmühle" - Behandlung der Stellungsnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V. mit § 4 a Abs. 3 BauGB und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 9. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2018 ö beschließend 3.1

Beschluss 1

zu 21:

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und verweist auf seine vorausgegangenen Beschlussfassungen zu den jeweiligen Stellungnahmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 2

zur 22.

Der Gemeinderat stellt fest, dass eine entsprechende Festsetzung bereits in den Bebauungsplan eingearbeitet ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 3

zu 23:

Die Angabe des technischen Regelwerkes wird nachrichtlich von VAwS in AWsV geändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 4

zu 24:

Der Gemeinderat stellt fest, dass innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes keine öffentlichen Abwasserleitungen oder Abwasserbehandlungsanlagen vorgesehen sind. Für die privaten Abwasserleitungen ist bereits eine entsprechende Vorgabe in den Bebauungsplan eingeflossen. Die Vorgabe wird entsprechend an die aktuelle Formulierung des Wasserwirtschaftsamtes angepasst.
Eine Versickerung von Oberflächenwasser aus Bereichen mit gewerblicher Tätigkeit innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes sowie die Errichtung von privaten Abwasserbehandlungsanlagen werden  bereits im Bebauungsplan untersagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 5

zu 25:
Die Entwässerung der Straße ist gemäß dem Entwässerungsplan in den örtlichen Mischwasserkanal vorgesehen. Eine Überschneidung von öffentlichen Verkehrswegen mit den Bereichen des Trinkwasserschutzgebietes liegt nicht vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 6

zu 26:
Der Gemeinderat stellt fest, dass eine entsprechende Ableitung im Rahmen der Entwässerungsplanung vorgesehen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 7

zu 27:
Die betreffenden nachrichtlichen Übernahmen werden entsprechend dem Schreiben vom 05.04.2018 dahingehend ergänzt, dass sämtliche gewerblich genutzten Flächen im Überschneidungsbereich mit dem Trinkwasserschutzgebiet mit einer Vollversiegelung zu versehen sind.
Die Vorgabe, dass innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes nicht versickert werden darf, ist bereits in den Bebauungsplan eingeflossen. Eine Ableitung über die Hausanschlüsse des Regenwasserkanals ist im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Die Stellungnahme vom 17.01.2018 wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 8

zu 28:
Der Gemeinderat stellt fest, dass eine entsprechende nachrichtliche Übernahme bereits in den Bebauungsplan eingeflossen ist.
Diese nachrichtliche Übernahme wird nachrichtlich um die Angabe „Z0 – Material nach LAGA M 20“ spezifiziert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 9

zu 29:
Der Gemeinderat stellt fest, dass dies bereits in den Bebauungsplan eingeflossen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 10

zu 30:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

Beschluss 11

zu 31:
Bebauungsplan "Windmühle - Teilbereich 1" mit integriertem Grünordnungsplan
Satzungsbeschluss:

Nachdem der Gemeinderat die Anregungen und Hinweise beschlussmäßig behandelt und abgewogen hat, wurde der Bebauungsplan redaktionell geändert und kann als Satzung beschlossen werden.

Es ergeht folgender Beschluss:

"Der von der Auktor Ingenieur GmbH, Würzburg, ausgearbeitete Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan, Entwurfsbegründung und Umweltbericht in der Fassung vom  24.08.2016, geändert am 02.05.2018 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2

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4. Bebauungsplan "Am Steinernen Kreuz - 2.Änderung Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 9. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2018 ö beschließend 4

Beschluss 1

zu 1.1.1:
"Der Gemeinderat stellt fest, dass sowohl in der Begründung als auch im Bebauungsplan dargestellt ist, dass das Verfahren im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt wird.
In die Begründung wird nachrichtlich eine Erläuterung aufgenommen, dass dieses Verfahren aufgrund der geringfügigen Änderungen und den daraus resultierenden unerheblichen Auswirkungen auf die umgebenden Nutzungsstrukturen gewählt wurde.
Ebenso wird dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Vorgehens gegeben sind."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 2

zu 1.1.2:
"Der Gemeinderat stellt fest, dass der Änderungsbereich nur einen kleinen Bereich des Bebauungsplanes „Am Steinernen Kreuz“ beinhaltet und aufgrund der Art der dort vorgesehenen Bebauung nur ein sehr geringer Personenkreis mit der Planung befasst ist.
Somit ist eine abgleichende Betrachtung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Steinernen Kreuz“ und der vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes nach Ansicht des Gemeinderates für alle Beteiligten zumutbar.
Daher wird auf die Einarbeitung der gesamten Festsetzungen, nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise des rechtskräftigen Bebauungsplanes verzichtet."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 3

zu 1.1.3:
"Die theoretisch mögliche Errichtung einer Dachterrasse im Bereich des Flachdachsegmentes ist den zukünftigen Gebäudeeigentümern vorbehalten. Ein Sichtschutz in Form von baulichen Einrichtungen ist durch die hier vorliegende Begrenzung der maximal zulässigen Wandhöhe von 4,00 m begrenzt. Die Notwendigkeit einer Regelung von Sichtschutzeinrichtungen, die nicht als bauliche Einrichtung gelten, wird von Seiten der Gemeinde Unterpleichfeld nicht gesehen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 4

zu 1.1.4:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass die Höhe der zulässigen Stützmauern bereits grundsätzlich mit maximal 1,00 m festgesetzt ist. Eine zusätzliche Reglementierung von gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zulässigen Nebenanlagen wie Stützmauern außerhalb der Baugrenzen ist nicht beabsichtigt."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 5

zu 1.1.5:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass aufgrund der bereits vorliegenden Dichte der Plandarstellungen eine derart komplexe Vermaßung der jeweiligen Abstände zu einer Unlesbarkeit der Plandarstellung führen würde. Gleichzeitig wird eine Abmessung des Abstandes aus den Planunterlagen als zumutbar angesehen.
Daher wird auf die Bemaßung im vorliegenden Fall verzichtet."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 6

zu 1.1.6:
"Die Festsetzung der Firstrichtung ist im Bebauungsplan bereits durch die zwingende Festsetzung des Haustyps innerhalb des Änderungsbereiches erfolgt. Ein darüber hinausgehender Regelungsbedarf wird von Seiten der Gemeinde nicht gesehen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 7

zu 1.1.7:
"Dieser Umstand ist sowohl der Gemeinde Unterpleichfeld als auch dem Eigentümer bewusst. Die private Grünfläche ist in Abstimmung mit den anliegenden Grundstückseigentümern festgesetzt worden. Eine weiterführende Regelung der Gestaltung der Grünfläche ist nicht beabsichtigt und soll den Bauwerbern überlassen werden."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 8

zu 1.1.8:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass für den Bereich eine geschlossene Bebauung und somit eine Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand (§ 22 Abs. 3 BauNVO) festgesetzt wurde. Eine erforderliche Abweichung von der Grenzbebauung durch eine vorhandene Bebauung ist nicht gegeben.
Da die Art der Bebauung bereits mit dem Eigentümer abgestimmt wurde, ist von einer durchgehenden und lückenlosen Kettenbebauung auszugehen.
Daher ist kein zusätzlicher Regelungsbedarf gegeben."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 9

zu 1.1.9:
"Die angesprochene Grenze des unterschiedlichen Maßes der Nutzung gemäß Plan ZV gibt lediglich die Abgrenzung zwischen der eingeschossigen und zweigeschossigen Bebauung an und ist unabhängig von der überbaubaren Fläche zu werten.
Durch die darüber hinausgehende durch die Baugrenze definierte überbaubare Fläche soll die Möglichkeit eines Anbaues/ Eingangsüberdachung in eingeschossiger Bauweise im Anschluss an das zweigeschossige Gebäudesegment ermöglicht werden. Daher wird an der Darstellung festgehalten.
Die Darstellung der Linie der Grenze des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird nachrichtlich auf die Bereiche der Grenzbebauung im Übergang von der eingeschossigen Bebauung zur zweigeschossigen Bebauung übernommen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 10

Beschlussvorschlag zu 1.1.10:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass im ursprünglichen Bebauungsplan eine Definition des unteren Bezugspunktes der Wandhöhe nicht erfolgt ist. Um unterschiedliche Definitionen der Wandhöhe innerhalb des Bebauungsplanes „Am Steinernen Kreuz“ auszuschließen, wird im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes, ebenso wie in der 1. Änderung des Bebauungsplanes, auf eine genaue Definition des unteren Bezugspunktes der Wandhöhe verzichtet.
Durch den geringen Höhenunterschied innerhalb des Änderungsbereiches ist nicht von relevanten Auswirkungen auszugehen.
Die Oberkante der Außenwand ist gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO als der obere Abschluss der Wand, unabhängig von einer Entstehung einer Brüstung oder eines Absatzes, definiert.
Für die Entstehung eines Geländers bei einer möglichen Errichtung einer Dachterrasse auf dem Flachdachsegment wird kein zusätzlicher Regelungsbedarf durch die Gemeinde gesehen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 11

zu 1.1.11:
"Um eine einheitliche Festsetzungsformulierung innerhalb des Bebauungsplanes „Am Steinernen Kreuz“ beizubehalten, wird auf eine entsprechende Umformulierung verzichtet.
Durch die festgesetzte geringe Dachneigung im Bereich des Pultdaches ist die Entstehung eines Zwerchgiebels oder ähnlicher Dachaufbauten, die nicht eindeutig als Dachgauben definiert und somit unzulässig sind, als unwahrscheinlich anzusehen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 12

zu 1.1.12:
"Durch die Festsetzung, dass die Dachneigung der Garage an die Dachform der Hauptgebäude anzugleichen ist, sind sowohl Flachdächer als auch Pultdächer zulässig. Hierdurch wird den Bauherren ein ausreichender Spielraum zur Gestaltung des Garagendaches gegeben. Eine genauere Definierung ist nicht beabsichtigt.
Die Errichtung des Stellplatzes auf dem Grundstück wird durch den Investor durchgeführt, der sämtliche Gebäude innerhalb des Änderungsbereiches erstellt. Hierbei kann, je nach Wunsch des zukünftigen Eigentümers, eine nichtüberdachte Stellplatzlösung erfolgen oder eine Erstellung eines Carports oder einer offenen Garage, was beides auch außerhalb der Baugrenze zulässig ist. Hierfür wurde ein ausreichender, dem Gebäude vorgelagerter Freiraum auf dem Grundstück vorgehalten.
Eine genaue Festlegung der Position des Stellplatzes wird bewusst nicht vorgenommen, um sowohl eine Längs- oder auch Queraufstellung bzw. eine Verschiebung auf dem Grundstück zu ermöglichen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 13

zu 1.1.13:
"Durch die festgesetzte geschlossene Bebauung ist gemäß § 22 Absatz 3 BauNVO eine Errichtung von Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand und somit in Form einer Grenzbebauung festgesetzt.
Der durch die Baugrenzen im Bereich der Straßenfront und dem rückwärtigen Grundstücksbereich zusätzlich geschaffene überbaubare Bereich wurde bewusst, in Abstimmung mit dem Eigentümer und der Gemeinde Unterpleichfeld geschaffen, um so zusätzliche Spielräume für die zukünftigen Bauherren zu schaffen.
Der Satz „Bei Grenzbebauung ...“ Ist überflüssig und zu streichen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 14

zu 1.2:
"Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 15

zu 1.3:
"Eine entsprechende Klarstellung des unter 4. der Stellungnahme genannten Punktes wird nachrichtlich eingefügt."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 16

zu 1.6:
"Eine entsprechende nachrichtliche Übernahme wird eingefügt."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 17

zu 2.:
"Der Gemeinderat weist darauf hin, dass die Erschließungsmaßnahmen bereits vollständig durchgeführt sind. Bei der Verlegung der Leitungstrassen der N-ERGIE AG wurden die einschlägigen Abstände zu Versorgungsleitungen berücksichtigt.
Somit sind keine weiteren Maßnahmen veranlasst."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Beschluss 18

Satzungsbeschluss
"Der von der Auktor Ingenieur GmbH, Berliner Platz 9, 97080 Würzburg, ausgearbeitete Bebauungsplan „Am steinernen Kreuz“ 2. Änderung vom 20.09.2017, zuletzt geä ndert am 15.02.2018, mit Begründung, Umweltbericht und speziellem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird gemäß der vorausgegangen Beschlussfassung nachrichtlich ergänzt und so in der Fassung vom 02.05.2018 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Neubepflanzung an der Kreuzwegstation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 9. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2018 ö beschließend 5

Beschluss

"Die Firma GaLaRi Arthur Ringelmann erhält den Auftrag zur Neuanpflanzung der Kreuzwegstation."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Antrag I&N Investment GmbH zur Ablösung eines Stellplatzes für das Bauvorhaben auf Grundstück Fl.Nr. 99, Schloßweth 1, Gemarkung Unterpleichfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 9. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2018 ö beschließend 6

Beschluss

"Nach der gültigen Stellplatzsatzung der Gemeinde ist eine Ablösung von Stellplätzen möglich. Der Gemeinderat stimmt der Ablösung zu dem in der Satzung genannten Ablösebetrages zu."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 14

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7. Anschaffung eines Spielgerätes für den OT Rupprechtshausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 9. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2018 ö beschließend 7

Beschluss

"Für den Spielplatz in Rupprechtshausen wird das Spielgerät "Seilbahn Sierra" angeschafft."

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Unterpleichfeld) 9. Sitzung des Gemeinderates 02.05.2018 ö informativ 8
Datenstand vom 25.05.2020 11:00 Uhr