Bauleitplanung; 7. Änderung Bebauungsplan "Buchloe - Nordwest I"; Änderung der Planung - Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Sitzung des Stadtrates Buchloe, 23.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Buchloe Stadtrat (Stadt Buchloe) 23. Sitzung des Stadtrates Buchloe 23.11.2021 ö beschliessend 3

Beschluss 1

Beschluss 1:

Der Entwurf zur 7. Änderung des Bebauungsplanes "Buchloe – Nordwest I" in der Fassung vom 07.10.2021 wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 des Textteiles wird geregelt, dass die städtische Abstandsflächensatzung keine Anwendung findet. Die Tiefe der Abstandsflächen wird durch die Baugrenzen geregelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 7

Beschluss 2

Beschluss 2:

Für Balkone gilt die Regelung, dass sie 
  1. insgesamt nicht mehr als 50% der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jeweils 5 m, in Anspruch nehmen,
  2. nicht mehr als 2 m vor diese Außenwand vortreten und 
  3. mind. 2,0 m von den nördlich, südlich, und westlich gelegenen Nachbargrenzen und mind. 1,2 m von der östlich gelegenen Nachbargrenze (Fl.Nr. 2405/1) entfernt bleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 15

Beschluss 3

Für Balkone gilt die Regelung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 5

Beschluss 4

Beschluss 3:

Der Stadtrat billigt, dass das Staffelgeschoss auf der Ostseite bis zur Außenwand der darunterliegenden Geschosse geführt werden darf. § 4 Abs. 3 des Textteils erhält daher folgende Fassung: Bei der Errichtung von drei Vollgeschossen, wobei das dritte Vollgeschoss als Staffelgeschoss ausgebildet werden muss, ist das dritte Vollgeschoss an einer Längsseite des Gebäudes um mind. 0,70 m an einer Längsseite des Gebäudes gegenüber dem darunterliegenden Vollgeschoss zurückzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 20

Beschluss 5

Antrag von Frau Stadträtin Ablasser:

Der Stadtrat billigt, dass das Staffelgeschoss auf der Ostseite bis zur Außenwand der darunterliegenden Geschosse geführt werden darf. § 4 Abs. 3 des Textteils erhält daher folgende Fassung: Bei der Errichtung von drei Vollgeschossen, wobei das dritte Vollgeschoss als Staffelgeschoss ausgebildet werden muss, ist das dritte Vollgeschoss an einer Längsseite des Gebäudes um mind. 1,80 m an einer Längsseite des Gebäudes gegenüber dem darunterliegenden Vollgeschoss zurückzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 16

Beschluss 6

Die geplante Änderung des Staffelgeschosses, das auf der Ostseite bis an die Außenwand der darunterliegenden Geschosse geführt werden soll, wird abgelehnt. Es bleibt bei der Regelung des § 4 Abs. 3 des Textteils in der Fassung vom 07.10.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 7

Datenstand vom 15.12.2021 13:16 Uhr