Bauantrag auf Umbau eines Einfamilienhauses in ein Mehrfamilienhaus in Dormitz Südwest 2. Bauabschnitt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Dormitz, 18.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 18.08.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Bauherrin plant durch diverseste An- und Dachaufbauten ein Einfamilienwohnhaus in ein Mehrfamilienwohnhaus mit drei Wohneinheiten umzuwandeln.

Das Vorhaben soll im Bereich des Bebauungsplans „Dormitz-Südwest 2-BA“ errichtet werden.

Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB handelt, ist das Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Teile des geplanten Umbaus liegen jedoch außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen (3.3. des Bebauungsplans).

In 2.1. des Bebauungsplans sieht die Satzung an Ort des Bauvorhabens lediglich ein Vollgeschoss als zulässig an. Die Bauherrin plant jedoch mit Kellergeschoss, Erdgeschoss und ausgebauten Dachgeschoss. Kellergeschosse sind Vollgeschosse, wenn deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche Geländeoberfläche. Dachgeschosse sind Vollgeschosse, wenn mindestens 2/3 ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Aus den Ansichten ist zu vermuten, dass das Kellergeschoss nicht als Vollgeschoss zu werten ist.
Da keine 2,30 m Höhenlinien im Dachgeschoss eingezeichnet sind, ist für das Dachgeschoss aktuell lediglich eine Prüfung anhand der Schnitte möglich. Hierbei können die vorgesehenen Dachgauben jedoch nicht sachgerecht bewertet werden. Nach der hieraus lediglich überschlägig möglichen Prüfung ist jedoch zu vermuten, dass das Dachgeschoss als Vollgeschoss gewertet werden muss. 
Eine konkretisierte Prüfung nach einer voraussichtlichen Nachforderung von Unterlagen wird durch das Landratsamt vorgenommen. 
Nach Bewertung der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass die Bauherrin mit zwei geplanten Vollgeschossen (Erdgeschoss und Dachgeschoss) dem Bebauungsplan widerspricht.

Laut 3.6.2 des Bebauungsplans wird eine Dachneigung von 35° +/-3° gestattet. Nach Abmessung aus den Schnitten besteht jedoch ein Dach mit 40° Dachneigung.

Die Dacheindeckung soll nach 3.6.2 des Bebauungsplans zudem einheitlich dunkelbraun bis dunkelgrau sein. Nach den Ansichten wird mit dunklen Ziegeln geplant.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann jedoch erteilt werden, wenn die Abweichung aus städtebaulicher Sicht vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Die für die 3 Wohneinheiten notwendigen 6 Stellplätze gem. gemeindlicher Stellplatzsatzung werden vorgesehen. Die Nachbarunterschriften liegen vor. 

Beschluss

Der Gemeinderat Dormitz nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt das Vorhaben mit allen in den Planunterlagen vorhandenen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Dormitz-Südwest 2. BA“ zu befreien und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4

Datenstand vom 23.09.2022 07:32 Uhr