Erneuter Antrag auf Errichtung von Winkelstützen im Baugebiet "An der Schule"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Hetzles, 08.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller hat am 06.08.2021 einen Bauantrag auf Neubau seines Einfamilienhauses gestellt, der im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden konnte, da keine Abweichungen vom Bebauungsplan vorhanden waren.
Mit Antrag vom 24.08.2022 begehrte er sodann die Errichtung von Winkelstützen i.H.v. 105 bis zu 180 cm als Stützmauern, im Rahmen einer isolierten Befreiung. Mit Beschluss vom 13.09.2022 hat der Gemeinderat den Antrag diesbezüglich einstimmig abgelehnt. Vor einer Verbescheidung hat der Antragsteller jedoch einen Änderungsantrag eingereicht.

In diesem begehrt der Antragsteller für seine Gartengestaltung nun Winkelstützen als Stützmauern für sein Baugrundstück im Baugebiet „An der Schule“. Hierbei sollen zwei Mauern errichtet werden. Eine Mauer, die süd-östlich mit 2m um sein Wohngebäude errichtet wird. So wie eine weitere Mauer, entlang der Friedhofstraße und der Straße Im Kirschgarten mit einer Höhe von 90 cm an den Grundstücksgrenzen Nord und West, zum Kurvenbereich hin stufenweise abfallend auf 80 cm, an der Südseite 120 cm. Im Westen grenzen die Stützmauer dabei direkt an die Erschließungsstraße „Im Kirschgarten“ an.

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO sind Mauern und Stützmauer mit einer Höhe bis zu 2 Metern verfahrensfrei zulässig. 
Dem Bauvorhaben stehen jedoch als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen, da Stützmauern nicht entlang gemeinsamer Grenzen mit Erschließungsstraßen zulässig sind (2.2. des Bebauungsplans Hetzles „An der Schule“, Geländeanpassung). 

Punkt 2.2. des Bebauungsplans Hetzles an der Schule sieht vor, dass Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,00 m zulässig sind und das Stützmauern an Grundstücksgrenzen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig sind. Die Einfriedungshöhe wird durch die innere Mauer überschritten. Stützmauern entlang der Erschließungsstraße sind lt. Bebauungsplan komplett unzulässig. Damit widerspricht das Vorhaben auch entlang der Erschließungsstraße diesen Vorgaben des Bebauungsplans.

Der Bauherr beantragt daher eine Befreiung für die zu errichtenden Mauern. 

Und begründet dies wie folgt:

„Aufgrund der natürlichen Hanglage des Grundstückes war eine andere Bebauung nicht möglich.  Die Bebauung wurde seitens der Architekten der Fa. Büttner wie folgt begründet:
Das Gebäude einzugraben, hätte wegen der Bodenfeuchte keinen Sinn gemacht und schräg bauen ist ebenfalls nicht möglich. Selbst bei einer Ausführung mit einem Kellergeschoss, wäre die Straße immer noch auf gleicher Höhe und die Situation unverändert. Das Wohngebäude steht auf keinem Plateau, sondern wurde ganz normal gegründet, sodass eine Überflutung der Garage und/oder des Wohnhauses bei Starkregen nicht erfolgen kann - in der Regel 15 cm über dem höchsten Straßenniveau am Bauplatz - in unserem Fall mit knapp 0,00 cm - tiefer geht wegen einer möglichen Flutung nicht- an der linken Garagenecke.

Aufgrund der festgelegten Bebauung haben wir folglich einen großen Höhenunterschied bei der Gartengestaltung zu kompensieren. Deshalb sind Stützmauern, wie sie bereits in der Vergangenheit bei Nachbarn im gleichen Wohngebiet genehmigt wurden, unerlässlich. 

Das Vorhaben passt sich nach Nutzung, Bauweise und Eigenart der Umgebung an und fügt sich ins Gesamtbild ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt und die Erschließung ist ebenfalls gesichert.“

Befreiungen können nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn sie städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Insbesondere, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Beschluss

Der Gemeinderat Hetzles nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „An der Schule“ für die Errichtung der geplanten Einfriedung und Stützmauer.

Im Bereich der Einmündung Friedhofsstraße in den Kirschgarten darf eine Bepflanzung die Sicht über 80 cm nicht beeinträchtigen. Im Übrigen dürfen durch die Stützmauer die zulässigen Höhen von Einfriedungen laut Bebauungsplan nicht verändert werden.

Soweit das Landratsamt der Auffassung sein sollte, dass dieses Vorhaben nicht grundsätzlich verfahrensfrei sein sollte sondern das vereinfachet Baugenehmigungsverfahren anzuwenden ist erteilt der Gemeinderat dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

Datenstand vom 20.12.2022 14:22 Uhr