Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Nordost" zur Errichtung einer Einfriedung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Hetzles, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherrin: Swoboda Gabriela, Schlierbachstraße 16, 91077 Hetzles
Bauort: Schlierbachstraße 16, 783 Gmk. Hetzles

Auf dem Anwesen der Antragstellerin befindet sich zur Straße eine gemauerte Gartenmauer mit 23,5 m Länge und 1,45 m Höhe. Mit Schreiben vom 09.02.2022 teilt das Landratsamt der Bauherrin mit, dass für die Mauer keine Genehmigung vorliegt und die Mauer gegen Buchstabe G Nr. 8 der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans Hetzles Nordost verstößt.  Sie wurde daher aufgefordert wahlweise eine Befreiung von den Festsetzungen durch die Gemeinde legitimieren zu lassen oder die Mauer auf die nach dem Bebauungsplan zulässige Höhe von 1,00 m zu reduzieren.
Mit Antrag vom 14.02.2022 begehrte die Bauherrin daher die entsprechende Befreiung.


Bei der Gartenmauer handelt es sich nach der Bauordnung um ein grundsätzlich verfahrensfreies Bauvorhaben im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO.

Hier verstößt das Vorhaben jedoch gegen örtliches Baurecht. Das Baugrundstück liegt im Bereich des gültigen Bebauungsplans „Hetzles Nordost“, der unter G 8 seiner Festsetzungen vorschreibt, dass die Einfriedung der Mauer eine Höhe von 1 m über der Straßenoberkante nicht übersteigen darf. Die Mauer auf den Anwesen ist jedoch 1,45 m hoch und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. 

Aus diesem Grund beantragt die Bauherrin hierfür eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplans gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB, um ihr Vorhaben dann anschließend als verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO legitimieren zu können. 

Abweichungen vom Bebauungsplan können zugelassen werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung jeweils auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Die Bauherrin führen hierzu aus, dass sich in der Straße bereits mehrere natürliche oder gebaute Einfriedungen befinden, die die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht einhalten. Ihre Mauer sei lediglich 1,45 und störe das Umgebungsbild in keiner Weise. Bei Versagung einer Legitimierung müssten zudem auch andere Einfriedungen zurückgebaut werden.

Hierzu verwaltungsseitig richtiggestellt werden, dass das Baurecht keine Anwendung auf „lebende“ Einfriedungen wie bspw. Hecken findet. Hierdurch ergibt sich keine Vergleichbarkeit. Hinsichtlich Einfriedungen sind im Baugebiet auch keine genehmigten Abweichungen im Baugebiet verzeichnet, so dass die Bauherrin „keine Gleichheit im Unrecht“ beanspruchen kann, um ihr Bauvorhaben legitimieren zu lassen. Vielmehr müsste dann von der Bauaufsichtsbehörde verstärkt Baukorntrolle geführt werden, um auch den anderen Schwarzbauten nachzugehen. 

Obwohl die Anlage zur Straße hin ausgerichtet ist und daher besonders wahrgenommen wird handelt es sich um eine untergeordnete Anlage. Der Gemeinderat kann demnach im pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung der Sachlage entscheiden, ob er die Anlage genehmigen möchte oder nicht. 

Nachbarunterschriften liegen teilweise vor.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt der 1,45 m hohen Einfriedung eine Befreiung vom Bebauungsplan Hetzles Nordost hinsichtlich der Festsetzungen in G 8 des Bebauungsplans. Die Verwaltung wird angewiesen eine entsprechende Verbescheidung vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitlich abgelehnt

Datenstand vom 06.04.2022 09:25 Uhr