Im Rathaus wurde am 11.02.2022 ein Schreiben der CSU-Fraktion vom 07.02.2022 zum Haushalt eingereicht. Der Antrag wurde den Gemeinderäten zusammen mit der Ladung zur Sitzung übersendet und wird in der Gemeinderatsitzung vorgelegt. Nachfolgend werden die Anträge einzeln beschlussmäßig behandelt.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei positiver Beschlussfassung werden die Mittel vorbehaltlich einer Finanzierbarkeit in einem ausgeglichenen, genehmigungsfähigen Haushalt in die Entwurfsplanung zum Haushalt aufgenommen.
1. Vorsehen von Mitteln für eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
Sachverhalt:
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Dormitz ist aus dem Jahr 1999. Eine turnusgemäße Anpassung empfiehlt sich alle 15-20 Jahre. Nach Abschluss des ISEK bietet es sich an hieraus gewonnenen Erkenntnissen ebenso wie noch nicht im Flächennutzungsplan vollzogene Anpassungen und Ortsabrundungen planerisch festzuhalten und eine bauleitplanerische Entwicklungsperspektive für die Gemeinde zu schaffen.
Mit Beschluss vom 23.03.2022 und der Beauftragung eines Planungsbüros bei Vorsehen der HH-Mittel hat sich der Antrag im Wesentlichen schon erledigt.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB handeltes sich bei der Aufstellung von Bauleitplänen um eine gemeindliche Pflichtaufgabe, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hinsichtlich der Feststellung des Erfordernisses steht der Gemeinde jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
Im Gemeinderat und auch von Seiten der Antragsteller-Fraktion herrscht Einigkeit, dass sich der Antrag durch den Beschluss zum FNP bereits erledigt hat.
2. Vorsehen von Mitteln für die Sanierung und den Bauunterhalt von Ortsstraßen
Sachverhalt:
Der Straßenzustand in Dormitz verschlechtert sich durch Abnutzung und Witterung fortlaufend. Zudem haben diverse Tiefbaumaßnahmen zu weiteren „Flickenteppichen“ geführt.
Nach Durchführungen von Kanal-TV-Untersuchungen kann sich ggf. ein weiterer dringender Sanierungsbedarf ergeben, der zu Aufrissen der Straßen führt.
Es bietet sich demnach an, Sanierungen der Straßen in einer gemeinschaftlichen Betrachtung der Sanierungsbedarfe von Kanal, Wasserleitungen und Straße zu koordinieren und mit größeren Maßnahmen bis dahin zu warten.
Die Gemeinde erhält einen Anteil i.H.v. ca. 20.500 € an der KFZ Steuer und ca. 18.500,-€ als Straßenausbaupauschale vom Freistaat, um das örtliche Straßennetz zu erhalten.
Für die Sanierung der Kirchenstraße wurde nach Beschluss vom 15.12.2021 bereits ein Ingenieurbüro zu Erstellung einer Sanierungsplanung beauftragt. Die Kosten zur Sanierung der Straße wurden auf 660.000,00 € geschätzt.
Die Antragstellerfraktion führt hierzu auf, das mit dem Antrag insbesondere gewünscht wird möglichst frühzeitig anfängliche Schäden zu sanieren, um Schadensausweitungen zu vermeiden, die langfristig teurer in der Sanierung werden.
Der Erhalt des gemeindlichen Straßennetzes ist gemeindliche Pflichtaufgabe (Art 47 BayWG). Die betroffenen Straßen müssen daher von der Gemeinde in einem verkehrssicheren und möglichst verkehrsdienlichen Zustand gehalten werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, einen jährlichen Betrag von 60.000,00 € für die Sanierung und den Bauunterhalt von Ortsstraßen in den Haushalt einzustellen.
Abstimmungsergebnis: 13:1
3. Vorsehen von Mitteln zur Sanierung von Gehwegen an der Hauptstraße
Sachverhalt:
Die Gehwege an der Hauptstraße liegen an der Staatsstraße. Die Gemeinde ist jedoch für den Bereich der Gehwege verkehrssicherungspflichtig und wäre für Schäden, die aus Schlaglöchern oder dergl. entstehen haftbar. Der Erhalt des gemeindlichen Straßennetzes ist gemeindliche Pflichtaufgabe (s.o.).
Im Zuge des Barrierefreien Bushaltestellenausbaus wird eine Anpassung der anliegenden Gehwege in diesen Teilbereichen an der Hauptstraße notwendig.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, Mittel i. H. v. 10.000,00 € für die Sanierung von akuten Schäden an Gehwegen der Hauptstraße im Haushalt 2022 einzustellen und die Sanierung umzusetzen.
Abstimmungsergebnis: 12:2
4. Vorsehen von Mitteln für einen Handlauf am Zugang zum Friedhof
Sachverhalt:
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist die Gemeinde nur gehalten, solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die normale Sorgfalt beachtender Fußgänger nicht selbst hinreichend einstellen und vor denen er sich nicht selbst hinreichend schützen kann, insbesondere wenn die Gefahr nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Unfälle auf Treppen sind jedoch ein Schwerpunkt in der Unfallstatistik. Das Anbringen von Handläufen ist dabei geeignet die Sicherheit einer Treppe insbesondere für ältere Menschen zu erhöhen.
Es handelt sich jedoch nicht um eine gemeindliche Pflichtaufgabe und in vergleichbaren Unfallfällen wurde eine Schadensersatzpflicht der Gemeinde verneint (Vergl. Urteil OLG Koblenz vom 5. Juli 2018; AZ: 1 U 1069/17). Das LG Coburg schränkte seinen Verneinung der Schadenersatzpflicht im Urteil vom 12.03.2008 Az. - 21 O 15/08 , dass jedenfalls bei breiten und flachen Stufen und der Möglichkeit, die Treppenanlage problemlos zu umgehen, ein verunfallter die Folgen des Sturzes ganz alleine zu tragen hat.
Der Punkt wird vertagt, bis eine Klärung stattfand, ob das Tor dauerhaft abgesperrt werden kann. Hierbei soll auch Beachtung finden, ob aufgrund des Fluchtweges der Schule das Tor abgesperrt werden darf.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, Mittel i. H. v. 5.000,00 € für die Anbringung eines Handlaufs am Zugang auf der Nordseite (Schiebetor) beim Gefälle im Haushalt 2022 einzustellen und die Maßnahme umzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
5. Kostenplanung der Schulhaussanierung
Sachverhalt:
Die Kostenplanung zur Schulhaussanierung bedingt sich durch Art und Umfang der geplanten Maßnahme sowie der Förderung.
Für eine Förderung ist es erforderlich zunächst zu klären wie, nach welchem Standard und wo in der zweihäusigen Schule weitere Räume geschaffen werden müssen/können. Erst hierauf aufbauend kann eine Sanierungsplanung gestaltet werden, aus der sich die Kostenplanung ergibt.
Bei der Erhaltung von Schulhäusern handelt es sich um eine Sollaufgabe der Gemeinde die in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, soll die nach den örtlichen Verhältnissen dem öffentlichen Unterricht dienen sollen (Art 57 Abs.1 BayGO).
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass die Sanierung weiter vorangetrieben und ein Sanierungskonzept vorgelegt werden soll.
Abstimmungsergebnis: 14:0
6. Sanierung der Schulsportanlagen
Sachverhalt:
Die Kosten zur Erneuerung des Laufbahnbelags liegen bei etwa 20.000,00 €. Die Kosten zum Sandaustausch in der Sprunggrube ergeben sich vorwiegend nach der Materialmenge.
Bei der Erhaltung von Schulhäusern handelt es sich um eine Soll-Aufgabe der Gemeinde die in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, soll die nach den örtlichen Verhältnissen dem öffentlichen Unterricht dienen sollen (Art 57 Abs.1).
Bürgermeister Bezold informiert, dass die Laufbahn in Hetzles saniert wurde und damit am Schulstandort eine Laufbahn vorhanden ist. Die Antragstellerfraktion zieht den Antrag daher zurück.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, die Laufbahn und die Sprunggrube an der Schule zu sanieren und entsprechende Mittel im Haushalt 2022 bereit zu stellen.
Abstimmungsergebnis:
7. Vorsehen von Mitteln für ein Abwasserbecken
Sachverhalt:
Da das RB 16 in absehbarer Zukunft nicht weiter als Entlastungsanlage betrieben werden soll, wird für die AE-Fläche von 20,09 ha ein Regenbecken benötigt. Diese muss wegen der Zwangspunkte im Kanalnetz in räumlicher Nähe zum bestehenden RÜ 17 Dormitz/Sebalder Straße angeordnet werden. Nach der Inbetriebnahme wird der bestehende RÜ 17 stillgelegt.
Als Standort für das RB 17 ist vom Abwasserverband die Wiesenfläche südlich des Rathauses Dormitz vorgesehen. Die Einleitung soll in den Brandbach erfolgen.
Nach Plan des Abwasserverbands soll mit der Entwurfsplanung 2022 begonnen werden, die bauliche Umsetzung ist für 2023/24 vorgesehen. Da noch keine Vorplanung existiert sind auch die Kosten noch nicht wirklich bezifferbar. Erste Schätzungen gehen von Kosten in etwa zwischen 1,2 und 1,8 Mio € aus.
Die Beitragslasten am Herstellungsaufwand an Verbandsanlagen und die für die Errichtung des Verbandsbauwerks notwendigen Grundstückskosten sind nach der Verbandssatzung zur Hälfte von der Gemeinde zu tragen, für deren Ortsentwässerung die Verbandsanlage zu errichten ist.
Die Kosten müssen antragsunabhängig zu gegebener Zeit zwingend vorgesehen werden.
Über die Maßnahme wurde daher in vergangenen Bürgerversammlungen informiert und Kosten hierzu waren daher bereits in den letzten Finanzplänen als Schätzkosten eingepreist.
Die Antragstellerfraktion erklärt, dass sich der Antrag durch Aufnahme im Haushalt bereits erledigt hat.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, den Gemeindeanteil inklusive der sonstigen Nebenkosten (Kostengruppe 100 bis 700) in den mehrjährigen Haushalts- und Finanzplan vorzusehen.
Abstimmungsergebnis:
8. Vorsehen von Mitteln für die Wiederherstellung von Anlagen des Jugendclubs und eines Jugendpflegers
Sachverhalt:
Gemeindejugendpfleger sind pädagogische Fachkräfte, die den Kommunen bei der Umsetzung ihres gesetzlichen Auftrags gemäß §11 SBG VIII unterstützend, beratend und koordinierend zur Seite stehen. Nach ihrem Berufsbild stehen sie als Ansprechpartner hinsichtlich jugendspezifischer Fragestellungen und Integration bereit. Somit können frühzeitig Auffälligkeiten bei Jugendproblemen erkannt, analysiert und Präventionsmaßnahmen eingeleitet werden.
Vor einer Beschlussfassung bietet es sich an zu diskutieren, welches konkrete Aufgabenfeld einem gemeindlichen Jugendpfleger in Dormitz zukommen sollte, um den Bedarf an einer entsprechenden Stelle zu ermitteln.
Die Antragstellerfraktion erklärt hierzu, dass Sie keine hochausgebildete Kraft vorsehen würden und der Raum für die Jugendlichen ggf. Vandalismus entgegenwirken kann.
Bei Jugendhilfe und der Jugendertüchtigung handelt es sich um eine Sollaufgabe der Gemeinde die in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Maßnahmen der Jugendhilfe fördern soll (Art 57 Abs.1 BayGO).
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Anlagen des Jugendclubs Leuchtturm zu sanieren, eine Stelle für einen Minijob-Jugendpfleger zu schaffen und hierzu 10.000,00 € Mittel im Haushalt aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis: 10:4
9. Vorsehen von Mitteln für die Ausweitung einer Ferienbetreuung auf die Jahrgangsstufen 5 und 6
Sachverhalt:
Die Ferienbetreuung der Schulkinder wird aktuell durch etwa 6 Mitarbeiter der Mittagsbetreuung übernommen. Diese Mitarbeiter haben einen fixen Wochenstunden-Vertrag, müssen vertraglich aber mehr Wochenstunden arbeiten, als während der Schulzeit notwendig. In den Ferienzeiten werden die Zeiten dann im Rahmen der Ferienbetreuung eingearbeitet.
Versicherungstechnisch gibt es eine Ferien- und Freizeithaftpflicht- sowie eine Unfallversicherung. Die verschiedensten Veranstaltungen im Verlauf eines Jahres, die durch die Gemeinde oder deren Auftrag stattfinden, sind damit abgesichert.
Das Mittagessen wurde als durchlaufender Posten 1:1 abgerechnet.
Für die Jahrgangsstufen 1-4 ergaben sich zuletzt folgende Zahlen an betreuten Kindern:
SJ
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Ostern
|
Pfingsten
|
Sommer 1
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Sommer 2
|
2019
|
25
|
14
|
22
|
23
|
2020
|
abgesagt Corona
|
abgesagt Corona
|
20
|
21
|
2021
|
abgesagt Corona
|
6
|
18
|
16
|
2022 vorläufige Zahlen
|
20
|
16
|
20
|
22
|
Es handelt sich beim Angebot von Ferienbetreuungen um rein freiwillige Leistungen der Gemeinden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, im Jahr 2022 eine Ferienbetreuung zu organisieren und von den Jahrgangsstufen 1-4 auf die Jahrgangsstufen 5 und 6 auszuweiten. Die Mittel sollen hierzu im Haushalt 2022 vorgesehen werden.
Abstimmungsergebnis: 4:10
10. Vorsehen von Mitteln für eine ÖPNV-Probephase
Sachverhalt:
Im Ticket Solo 31, des VGN kann 31 Tage in Folge 1 Person die ÖPNV-Mittel in dem Gebiet nach Verbundpass nutzen. Das Ticket kostet aktuell für die Zone 2+T 90,80 € für die Tarifzone 1 sind es 46,50 €.
Ausgehend, davon, dass 10 % der Dormitzer die vorgesehenen Erstattungen 1 Jahr lang nutzen, ergeben sich in etwa Kosten von 114.000,00 €.
Ob eine entsprechende Maßnahme im Zuge des von der Regierung geplanten 9-Euro-Ticket obsolet werden könnte ist Diskussion im Gemeinderat.
Bei der Subventionierung würde es sich um eine rein freiwillige Leistung der Gemeinde handeln.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, Mittel i. H. v. 25.000,00 € für eine Probephase im Anschluss an das 9-€ Ticket für vier Monate vorzusehen, in der Bürgern die Differenz der Busfahrtkosten der Linie 209 nach Erlangen von derzeit 2+T auf Tarifzone 1 erstattet bekommen sollen.
Abstimmungsergebnis: 5:8
(Herr Thaler verlässt zum Punkt 10 des Top vor Abstimmung die Sitzung)
11. Vorsehen von Mitteln für PV-Anlagen auf Gebäuden der Gemeinde
Sachverhalt:
Wirtschaftlich sind Photovoltaikanlagen dann, wenn der erzeugte Strom im Gebäude selbst verwendet wird, um den Zukauf von Strom zu vermeiden. Hierzu kann neben der Photovoltaikanlage auch ein Energiespeicher verbaut werden, um bspw. den am Wochenende erzeugten Strom besser nutzen zu können.
Der -inzwischen nicht mehr geförderte- Verkauf von Solarstrom (Einspeisungsvergütung ca. 0,08 €/kWh) dagegen ist weniger rentabel.
Der Kindergarten verbraucht aktuell etwa 49.000 kWh pro Jahr, so dass sich bei der ebenfalls vorhandenen ausreichenden Dachfläche ein entsprechend hohes Einsparpotenzial ergibt.
Beim Einbau einer Photovoltaikanlage in der Dimensionierung des Kindergartendachs mit ca. 16,5 kWp (etwa 50 Module) könnten 14.000 – 15.000 kWh selbst erzeugt werden.
Nach den Erfahrungen von Fachunternehmen wird aufgrund von Erzeugungsspitzen und geringerem Energieverbrauch bspw. am Wochenende jedoch nur 8.000 – 9.000 kWh für den Eigenverbrauch verwendbar sein. Etwa 6000 kWh würden dann ins Netz eingespeist.
Es würde sich daraus eine jährliche Ersparnis von etwa 2.000, -€ - 2.500, -€ ergeben.
Durch zusätzlichen Einbau eines in der Anschaffung relativ teuren Energiespeichers mit 7,5 kWh müssten etwa 1.500 kWh pro Jahr nicht eingespeist werden, sondern könnten ebenfalls zum besseren Eigenverbrauch genutzt werden.
Bei gemeindlichen Liegenschaften, die unter dem Tag keine oder nur geringe Stromabnahmemengen aufweisen oder eine sehr geringe Dachfläche aufweisen (Feuerwehr, Bauhof, Milchhäuschen), wäre es demnach aktuell nicht wirtschaftlich diese mit Photovoltaik zu versehen. Gleichwohl verbleibt ggf. ein ökologischer Vorteil.
Nach Art 61 Abs. 2 S.1 BayGO ist die Gemeinde verpflichtet sparsam und wirtschaftlich zu planen. In Bayern gilt aktuell jedoch noch keine Pflicht Solaranlagen auf Neubauten oder Altgebäuden zu installieren. Im aktuellen Entwurf (Stand 15.11.2021) zum Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften ist vorgesehen, dass ab Juli 2022 für Neubauten bestimmter Industrie- und Gewerbebauten eine Solarpflicht gilt, ab 2023 für sonstige Nicht-Wohngebäude. Ab 2025 soll die Solarpflicht dann außerdem im Sanierungsfall bestehender der Dächer greifen.
Der Gemeinderat beschließt, einen Betrag von 40.000,00 € für die Errichtung von PV-Anlagen auf dem bestehenden Kindergarten für das Haushaltsjahr 2022 einzuplanen und für das Haushaltsjahr 2023 Mittel für Anlagen auf weiteren Gebäuden wie Feuerwehr und neuer Kindergarten vorzusehen.
Abstimmungsergebnis: 12:1