Datum: 23.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mehrzweckhalle Dormitz
Gremium: Gemeinderat Dormitz
Körperschaft: Gemeinde Dormitz
Öffentliche Sitzung, 19:31 Uhr bis 23:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 23:36 Uhr bis 23:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 18.05.2022
2 Neuauflage zur Altortsanierungssatzung; Erläuterung durch das Planungsbüro; Beschlussfassung
3 Neuauflage einer Gestaltungssatzung, Beschlussfassung
4 Vorstellung des Vorentwurfs zur Neufassung des Flächennutzungsplans
5 Bauvorhaben hinter der Kirchenstraße
5.1 Beschlussfassung zur Erschließung der Bauvorhaben hinter der Kirchenstraße
5.2 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses hinter der Kirchenstraße
6 Bauantrag auf Erweiterung und Umbau eines Balkons
7 Feuerwehrwesen; Neufassung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
8 Feuerwehrwesen; Ertüchtigung der Sirenen
9 Antrag des Gesangsverein Cäcilia Dormitz auf Gewährung eines Zuschusses zur Restaurierung einer Fahne
10 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung
11 Informationen

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1. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 18.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18.05.2022 wurde mit der Sitzungsladung versandt.

Einwendungen bringt niemand vor. Sie wird daher genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Neuauflage zur Altortsanierungssatzung; Erläuterung durch das Planungsbüro; Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Aufgrund des derzeitigen Zustandes der Gemeinde Dormitz beschloss der Gemeinderat Dormitz in seiner Sitzung am 21.04.2016 die Entwicklung eines integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts. Das Gemeindegebiet wurde dabei untersucht und das Ergebnis ist im inzwischen abgeschlossenen ISEK dargelegt und mit konkreten Lösungsvorschlägen versehen. Hieraus ergab sich, dass ein Kernbereich des Ortes besteht in dem sich die meisten sanierungsbedürftigen Gebäude befinden. 
Diese befinden sich im Sanierungsgebiet „Ortskern“ vom 04.08.2000, nach der unter anderem der Bereich der Feuerwehr saniert und eine Gestaltungsrichtlinie erlassen wurde. Eine Novellierung des § 235 Abs. 4 HS. 1 BauGB bestimmt für alte Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, dass diese spätestens bis zum 31. Dezember 2021 aufzuheben sind. Ziel der neuen Baugesetze ist es, dass in Sanierungssatzungen festgelegte Maßnahmen zügig zur Erreichung eines bestimmten Sanierungszwecks durchgeführt werden, weshalb ältere Satzungen aufzuheben sind. 

Nachdem weiter ein großer Sanierungsbedarf besteht, erlässt die Gemeinde Dormitz eine neue Sanierungssatzung. Dabei bietet es sich an den Geltungsbereich des Sanierungsgebiets an die Sanierungsziele anzupassen. Hierzu liegt folgende Stellungnahme des Planungsbüros vor:

  • Der Verlauf der Frankenstraße als historische Grenze des Altorts (siehe Urkataster) bildet den westlichen Rand der Gebietsabgrenzung.
  • Im südwestlichen Abschnitt entfällt der Bereich westlich der baulich neu gestalteten Brauereistraße, der heute mit Einfamilienhäusern jüngeren Datums bebaut ist - die Sanierungsziele wurden hier erreicht.
  • Die Fläche südlich des Bauhofs im Bereich der Brandbachauen wurde aufgenommen, da hier ein Lückenschluss im Fußwegenetz und die Errichtung einer Brücke am Wehr hergestellt werden sollen.


In seiner Sitzung vom 27.04.2022 hat der Gemeinderat die Satzung vorberaten. Herr Ulrich vom Planungsbüro Plan&Werk erläutert daher auf Wunsch des Gemeinderats in dieser Sitzung die Zielsetzung zum räumlichen Geltungsbereich der Satzung.

Der Niederschrift wird der Lageplan beigefügt.

Beschluss

Der Gemeinderat Dormitz erlässt folgende Satzung:

Satzung der Gemeinde Dormitz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altort von Klein- und Großdormitz“ vom 23.06.2022

Aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit Art 23
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) erlässt die Gemeinde Dormitz folgende Satzung. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“ vom 4. August 2000 außer Kraft.

§ 1 – Festlegung des Sanierungsgebietes
Das nachfolgend näher beschriebene Gebiet weist städtebauliche Missstände auf. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. 

Das etwa 14,78 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Kennzeichnung Sanierungsgebiet „Altort von Klein- und Großdormitz“

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan „Altort von Klein- und Großdormitz vom 27.04.2022 Abgrenzung Behelfsplan zur Orientierung“ des Büros plan&werk, Büro für Städtebau und Architektur, Bamberg vom 27.04.2022 abgegrenzten Fläche.

Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und ist als Anlage beigefügt.

Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 2 – Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3 – Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 2 BauGB Anwendung. 

§ 4 – Inkraft-Treten
Diese Satzung wird mit ihrer Bekanntgabe rechtsverbindlich gemäß § 143 Abs. 1 BauGB.


Satzungsbegründung und Festlegung der Sanierungsziele:

Aufgrund des derzeitigen Zustandes der Gemeinde Dormitz beschloss der Gemeinderat Dormitz in seiner Sitzung am 21.04.2016 die Entwicklung eines integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts, das in wesentlichen Teilen dem Inhalt einer vorbereitenden Untersuchung gleichkommt. Das Gemeindegebiet wurde dabei untersucht und das Ergebnis ist im inzwischen abgeschlossenen ISEK dargelegt und mit konkreten Lösungsvorschlägen versehen. Hieraus ergab sich, dass ein Kernbereich des Ortes besteht in dem sich die meisten sanierungsbedürftigen Gebäude befinden. Mit der Sanierung des Gebietes sollen die städtebaulichen und verkehrlichen Missstände behoben werden und der Bestand historischer Gebäude sowie Brücken, Straßen und Plätze gesichert werden. Konkret sollen mit der Sanierungssatzung folgende Ziele erfüllt werden:

  • Stärkung, Neuordnung und Entwicklung der Ortsmitte in Kleindormitz als zentraler Ort am Rathaus

  • Stärkung, weitgehende Barrierefreiheit und Ergänzung des gesamtörtlichen Wegenetzes

  • Aufwertung der Straßen- und Seitenräume der Hauptstraße in Großdormitz

  • Stärkung und Ergänzung der Grün- und Freiflächen am „Grünen Horizont“ entlang des Brandbachs mit durchgehender Wegeverbindung

  • Fortsetzung der Pflege und Sanierung der Gebäude

  • Aktivierung des innerörtlichen Gebäudebestandes und der Potentialflächen zur Wohnnutzung („Innen statt Außen“)


Die hierzu notwendigen Sanierungen sollen nach §142 Abs. 2 BauGB in den nächsten 15 Jahren durchgeführt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Neuauflage einer Gestaltungssatzung, Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Maßgebliches Ziel im Sanierungsgebiet Dormitz ist die Fortsetzung der Pflege und Sanierung der Gebäude. Die überwiegende Anzahl der teilweise auch denkmalgeschützten Gebäude im Bereich des Sanierungsgebiets ist in privater Hand.

Zur Pflege und Sanierung sind nicht nur Maßnahmen der Gemeinde im öffentlichen Straßenraum oder an kommunalen Gebäuden erforderlich, ein ganz wesentlicher Beitrag zum Erfolg liegt in der Hand der Privatleute, wenn sie in die Erhaltung und Entwicklung ihrer Bausubstanz investieren.
Die Förderung der Baukultur und regionalen Bautradition liegt im öffentlichen Interesse.  Künftig sollen diese Aspekte wieder mehr zur Geltung gebracht werden. Ein intaktes Ortsbild ist ein wichtiger Standortfaktor für die Außenwirkung des Ortes, die ortsansässige Wirtschaft und Gastronomie. Es ist aber auch für die Identifikation der Bürger mit ihrer Gemeinde von Bedeutung.

In der Satzung sind wesentlichen Stilelemente und Materialien des regionalen Bauens zusammengestellt und Zielsetzungen formuliert. Die Satzung soll dabei eine rechtliche Handhabe bilden, um ortsbildschädliche Bauvorhaben zu unterbinden und den Bürgern eine Empfehlung zur zukünftigen Gestaltung ihrer Gebäude an die Hand gegeben.

In der Sitzung vom 27.04.2022 wurde der Satzungsentwurf bereits intensiv vorbesprochen. Die vorgesehenen Änderungen wurden in den zur Beschlussvorlage vorgelegten Satzungsentwurf eingebaut. Art 9 (Werbeanlagen) wurde an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die Vorgaben zu Materialgestaltung, Form und Dimensionierung werden im Gemeinderat diskutiert.

Beschluss

Der Gemeinderat Dormitz erlässt folgende Satzung:


Gestaltungssatzung mit Festsetzungen zur Gestaltung und Ortsbilderhaltung für den „Altort von Klein- und Großdormitz“

Die Gemeinde Dormitz erlässt aufgrund von Art. 81 der Bayerischen Bauordnung Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, folgende örtliche Bauvorschrift als Gestaltungssatzung, gleichzeitig tritt die Richtlinie  
über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen im Sanierungsgebiet „Ortskern Dormitz" vom 19.08.2009 außer Kraft.

Artikel 1 Geltungsbereich der Satzung

Die vorliegenden Gestaltungsvorschriften gelten für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet ,,Altort von Klein- und Großdormitz " vom 23.06.2022 der Gemeinde Dormitz. Eine Karte mit Umgriff dieses Bereichs ist Anlage dieser Satzung.

Artikel 2 Genehmigungspflichten 

  1. Für Bauvorhaben und Werbeanlagen, die nach Bayerischer Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sind, ist ein Bauantrag bei der Gemeinde Dormitz einzureichen. In den Antragsunterlagen müssen Zustand und geplante Veränderungen der äußeren Gestalt von baulichen Anlagen und Grundstücken eindeutig dargestellt sein.

  1. Bei Baudenkmälern besteht unabhängig von Absatz 1 eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnispflicht, die bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Rahmen des Bauantrags abgehandelt wird.

Artikel 3 Erhalt der Bausubstanz, Stellung und Abmessung der Baukörper

Es gilt der Grundsatz: Erhaltung und Sanierung vorhandener Bausubstanz geht vor Abriss und Neubau. Auch Umnutzungen, Anbauten und Erweiterungen können eine zeitgemäße Nutzung der Gebäude ermöglichen.


Artikel 4 Fassadengestaltung

Bei der Farbgestaltung der Fassaden dürfen ausschließlich gedeckte Farbtöne verwendet werden. Es werden Farben auf mineralischer Basis (z.B. Silikatfarben) empfohlen. Grelle Farben sind unzulässig.


Artikel 5 Öffnungen in der Fassade - Türen, Tore und Fenster

  1. Veränderungen der Wandöffnungen, Fensterachsen und Proportionen an Bestandsgebäuden dürfen nur in Ausnahmefällen erfolgen.

  1. Fassadenöffnungen über Eck sind unzulässig.

  1. Die Fensterformate sollen mit einem rechteckigen Fensterformat errichtet werden.

  1. Bunt- und Spiegelglas, sogenannte Antikverglasungen und Glasbausteine sind unzulässig.



Artikel 6 Fensterläden, Rollläden und Jalousien

  1. Vorhandene Fensterläden sollen erhalten werden. Die Wiederherstellung und das Anbringen neuer Fensterläden sind erwünscht.

  1. Kästen für Rollläden, Rollgitter und Jalousien dürfen von außen nicht sichtbar angebracht werden, d.h. sie müssen verdeckt liegend hinter dem Fenstersturz oder vorderseitig verputzt ausgebildet werden.

  1. Bei der Konstruktion und Gestaltung von Fensterläden, Rollläden und Jalousien dürfen keine grellen und glänzenden Farben bzw. Materialien verwendet werden.


Artikel 7 Dächer

  1. Dächer sind als Satteldach mit einer Dachneigung von 38 Grad bis 45 Grad auszuführen. 

  1. Dachflächen und Dachaufbauten sind mit roten, rotbraunen oder anthrazitfarbenen Ziegeln als Biberschwanzziegel einzudecken, ersatzweise können auch Falz-, Flach- oder Verschiebeziegel verwendet werden. Glänzende Ziegel sind unzulässig.

Artikel 8 Dachaufbauten, Zwerchhäuser und Dacheinschnitte

  1. Dachaufbauten sind nur als einzelne Satteldach- oder als einzelne Schleppgauben zulässig. Je Dachfläche sind unterschiedliche Gaubenformen nicht zulässig.

  1. Gauben müssen gegenüber der Traufe um mindestens 1,00 m zurückversetzt sein. Der Abstand vom Ortgang muss mindestens 1,25 m betragen.

  1. Die Breite eines Zwerchhauses darf ein Drittel der Gesamtlänge der Außenwand des Gebäudes nicht überschreiten. Der First des Zwerchhauses muss deutlich (mind. 50 cm) unter dem Hauptfirst liegen.

  1. Gauben und Zwerchhäuser sind in gleicher Art wie das Hauptdach einzudecken. Ihre Seitenflächen sind in Material und Farbe der Fassade anzupassen. Blechverkleidungen in Stehfalzausführung sind unzulässig.

Artikel 9 Werbeanlagen

  1. Werbeanlagen die nicht aus Metall und Holztafeln oder lackierten Metalltafeln bestehen oder als entsprechende Nachahmungen gestaltet sind, sind unzulässig.

  1. Werbeanlagen dürfen mit Ausnahme von Auslegern, nicht höher als 50 cm sein. Kletterschriften sind unzulässig. Transparente, beleuchtete Kunststoffschilder mit Buchstabenaufdruck sind unzulässig. Beleuchtete Einzelbuchstaben sollen das Licht bevorzugt indirekt, d. h. nach rückwärts gegen die Hauswand abgeben.

  1. Lichtwerbung mit grellen Leuchtfarben sowie blendende, blinkende oder bewegliche Lichtwerbung ist unzulässig. 

  1. Werbeanlagen, müssen im rechten Winkel zur Gebäudewand angebracht werden (Nasenschilder).

  1. Firmenschilder dürfen abweichend zu Absatz 4 flach an der Außenwand angebracht werden, soweit sie nicht größer als 1 m² sind.

Artikel 10 Einfriedungen, Vorflächen, Vorplätze und Höfe

  1. Vorhandene Natursteinmauern und historische Geländer und Einzäunungen sollen erhalten bleiben.

  1. Einfriedungen sind nicht höher als 1,50 auszuführen. Maschendrahtzäune sind unzulässig. Grelle und bunte Farbanstriche sind unzulässig. 

  1. Versiegelte- und Schotterflächen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden. Zur Befestigung soll Natursteinpflaster bzw. natursteinähnliches Betonpflaster verwendet werden.

  1. Lagerplätze und Stellplätze für Müllcontainer sind gegen Einsehbarkeit von öffentlich zugänglichen Flächen abzuschirmen.

  1. Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind heimische und standortgerechte Gehölze zu verwenden. 

  1. Geländer sind in Material und Farbe an das Gebäude und die Fassadengestaltung anzupassen. Es wird empfohlen einfache Metall- oder Holzkonstruktionen ohne aufwändige Verzierungen zu errichten.


Artikel 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 5

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4. Vorstellung des Vorentwurfs zur Neufassung des Flächennutzungsplans

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Sitzung vom 23.02.2022 hat die Gemeinde Planungsleistungen zur Gesamtneufassung des Flächennutzungsplan Dormitz vergeben.

Dem Planungsbüro wurden daraufhin verschiedene Grundlagedaten zur Verfügung gestellt und nach und nach wurden u.a. aus ISEK und bereits bekannte Bürgerwünschen in Absprache von Bürgermeister, Verwaltung und Planungsbüro diverse potenzielle Entwicklungsbereiche für die Gemeinde Dormitz dargestellt.

Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.

Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;

2. die Ausstattung des Gemeindegebiets

a) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,

b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,

c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,

d) mit zentralen Versorgungsbereichen;

3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;

4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;

5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;

6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;

7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;

8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;

9. die Flächen für die Landwirtschaft und Wald

10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.


Die Ergebnisse sind nun in einem ersten Vorentwurf zusammengefasst und werden dem Gemeinderat zur umfassenden Diskussion vorgestellt.
In der Diskussion werden Bedenken über die Menge der Ausweisung neuer Bauflächen im Hinblick auf die bestehende Infrastruktur (Kanal, Belastung der Straßen) geäußert.  Bürgermeister Bezold erläutert hier, das Fragen der konkreten Erschließung im Rahmen der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplänen beantwortet werden müssen. Da die Kanalsituation bekannt ist werden dabei voraussichtlich konkrete Gutachten und Überrechnungen notwendig. Der in diesem Tagesordnungspunkt behandelte Flächennutzungsplan ist dabei lediglich eine Vision und Zielsetzung für die kommende gemeindliche Entwicklung der nächsten 10-20 Jahre.  

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt das Planungsbüro den Vorentwurf wie folgt anzupassen:

  • Eine Teilfläche der Fl.-Nr. 143 soll als Erweiterung des Schulgeländes vorgesehen werden.

  • Der Sandabbau soll im Flächennutzungsplan dargestellt werden.

  • Die Position des Biotop B 6432-56-4 soll geprüft werden (die korrekte Position dürfte eine Fl.-Nr. weiter nördlich sein)

  • Es soll für den Straßenverkehr eine Verbindung zwischen Schwabachstraße und Kleindormitz (Sebalder Straße) vorgesehen werden. 

  • Aufgrund eines aktuellen Bauantrags soll die gesamte Fl.-Nr. 11 als Mischgebiet dargestellt werden.

Der Vorentwurf soll dem Gemeinderat anschließend in einer der kommenden Sitzungen erneut vorgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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5. Bauvorhaben hinter der Kirchenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö informativ 5

Sachverhalt

Siehe nachfolgende Tagesordnungspunkte.

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5.1. Beschlussfassung zur Erschließung der Bauvorhaben hinter der Kirchenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Bauherren: Farah & Rainer Singer
Bauort: Hinter Kirchenstraße 8, Fl.-Nr. 11 Gemarkung Dormitz

Die Bauherren wollen ein Konzept verwirklichen, um am Bauort sechs veraltete und nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude abzureißen und nach und nach im Sinne einer Nachverdichtung mehrere Doppelhäuser, ein Mehrfamilienwohnhaus und ein Einfamilienwohnhaus zu errichten.
Eine hierzu gestellte Bauvoranfrage wurde am 08.07.2021 positiv vom Gemeinderat beantwortet.

Entgegen der Bauvoranfrage ist der Eigentümerweg nicht länger mit knapp 6 m Breite vorgesehen, sondern sieht eine 4,5 m Breite mit Einbuchtungen zu den Stellplätzen vor, die sich Richtung Straßenende auf 4 m Breite verjüngt. Das Mindestmaß für Fahrbahnen mit Begegnungsverkehr liegt unter der Voraussetzung eines geringen Schwerverkehrsanteils bei 4,50 m.

Hinsichtlich dem Kanal liegen Regenwasser- und Mischwasserkanäle in der Kirchenstraße und der Lorenzer Straße, die zur Erschließung der Gebäude über den von den Bauherren zu errichtenden Eigentümerweg dienen können. Nach einem vorliegenden Bodengutachten ist eine Versickerung nicht möglich, so dass neben dem Schmutz, auch das Niederschlagswasser von Straße und Gebäuden abgeleitet werden muss. Ein Entwässerungsplan ist aktuell nicht beigefügt.

Nach wasserrechtlichem Bescheid vom 24.04.2013 Az. 44-6410 darf die Gemeinde Dormitz selbst nur maximal 24,5 l/s Niederschlagswasser aus der im Wasserrechtsverfahren als FP3M4 bezeichneten Umgebung mit Anschlusspunkt, die weite Teilbereiche der Fl.-Nr. 11 und weitere Häuser der Umgebung enthält, in den Regenwasserkanal überführen und von dort weiter in den Brandbach ableiten.

In Abzug der bestehenden Häuser mit deren versiegelter Fläche ergeben sich daher nach Überrechnung maximal 8,3 l/s Niederschlagswasser die von dem Vorhaben auf Fl.-Nr. 11 in den gemeindlichen Regenwasserkanal übernommen werden können.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und ermächtigt Bürgermeister Bezold ein Ingenieurbüro zu beauftragen, welches zu einer der kommenden Sitzungen die hydrologischen Bedingungen nach wasserrechtlicher Genehmigung, Kanalkapazität und Entwässerungsplanung prüft und dem Gemeinderat vorstellt.
Eine Kostenübernahme für die Ingenieurkosten durch die Bauherren ist zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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5.2. Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses hinter der Kirchenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Bauherren: Farah & Rainer Singer
Bauort: Hinter Kirchenstraße 8, Fl.-Nr. 11 Gemarkung Dormitz

Die Bauherren wollen ein Konzept verwirklichen, um am Bauort sechs veraltete und nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude abzureißen und nach und nach im Sinne einer Nachverdichtung mehrere Doppelhäuser, ein Mehrfamilienwohnhaus und ein Einfamilienwohnhaus zu errichten.
Eine hierzu gestellte Bauvoranfrage wurde am 08.07.2021 positiv vom Gemeinderat beantwortet.


Im konkret vorliegenden Bauantrag begehren die Bauherren die Genehmigung des Einfamilienwohnhauses am Ende des Baugrundstücks.
Die Bauherren wollen hier ein 10,6 m langen x 10,6 m breites Wohngebäude mit Erdgeschoss, Obergeschoss und nicht ausbaufähigen Spitzboden und zwei Carports errichten. Das Dach des Gebäudes soll als Zeltdach ausgeführt werden. Die Firsthöhe wird im Bauantrag mit 8,40 m angegeben. Die Carports sollen mit Flachdächern versehen werden.


Das Baugrundstück ist im Norden und Westen durch bestehende Altortbebauung an der Kirchenstraße sowie im Süden durch die Bebauung der Lorenzer Straße aus dem Baugebiet Dormitz Ost eingerahmt und grenzt nach Osten an die freie Flur an.
Durch die U-förmige Einrahmung vorwiegend unbeplanter Bebauung ist der Bereich baurechtlich dem Innenbereich zuzuordnen.  Mit umgebender Wohnbebauung sowie die in der Nähe befindliche Verwaltungs- und Sozial-/Kulturellen Einrichtungen sowie alten Hofstellen ist die Umgebung keinem typischen Gebietsbereich der BauNVO zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs.1 BauGB).

Die Errichtung von Wohnhäusern für Wohnzwecke ist in der vorliegenden Umgebung seiner Art nach üblich und daher zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist darauf abzustellen, ob von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen ausgeht. Die Dimensionierung des Baukörpers ist umgebungstypisch. Auch die Höhe der Gebäude Von einer erdrückenden Wirkung ist demnach nicht auszugehen.  Die Dachform eines Zeltdachs ist in Dormitz untypisch.



Die Straße würde von den Bauherren ab der Lorenzer Straße in Eigeninitiative als Eigentümerweg errichtet werden. Da die satzungsgemäße Erschließung hinschlich Wasser und Kanal nur eine Erschließung bis zum Privatgrundstück vorsieht, müssten die Zuleitungen Kanal und Wasserleitung im Eigentümerweg auch von den Bauherren errichtet werden.

Die Übergabe des Abwassers vom Privatkanal zum öffentlichen Kanal ist nur in einer konkreten Drosselung möglich.

Das hier beantragte Vorhaben liegt gerade so außerhalb des Sanierungsgebietes "Ortskern Dormitz", so dass keine sanierungsrechtliche Betrachtung notwendig ist.

Beschluss

Wegen noch zu klärender Fragen, die sich aus Punkt 5.1. ergeben sollen die als Punkt 5.2., 5.3. und 5.4. geladenen Bauanträge zurückgestellt werden, bis eine Klärung durch das Ingenieurbüro erfolgt ist, oder ein Fristablauf für die Genehmigungsfiktion des gemeindlichen Einvernehmens droht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Bauantrag auf Erweiterung und Umbau eines Balkons

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bauherr: Andreas Geinzer
Bauort: Brandbachweg 1, Fl.-Nr. 34 & 35 Gemarkung Dormitz


Der Bauherr plant die Erweiterung eines Balkons, der über einen Gaubenanbau im Dachgeschoss erreichbar ist, legitimieren zu lassen.
Der genehmigte Balkon mit 17,4 m² soll um weitere 24,6 m² erweitert werden. Der Balkon erreicht damit eine Entfernung von 6 m zur nördlichen Hausflucht. Zudem wird der Balkon um 1,2 m nach Süden erweitert, so dass er asymmetrisch über des westliche Gebäudeeck hinausragt.

Der Bauort ist in der Umgebung zur Hauptstraße dem unbeplantem Innenbereich zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 BauGB).

Die nähere Umgebung entspricht durch umgebende Wohnbebauung der Umgebung eines „Mischgebiets“ nach § 6 BauNVO. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es in der Umgebung eines Mischgebiets zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB), sich in die Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist.

Die Errichtung eines Balkons dient dem Wohnzweck und ist im Mischgebiet seiner Art nach zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen ausgehen. 

Nach 34 Abs. 2 BauGB  i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO fügt sich das Vorhaben ein, wenn das städtebauliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Die extensive Balkonnutzung kann ggf. für Nachbarn störend wirken. Allerdings ist der Balkon straßenseitig kaum wahrnehmbar.
Ob sich das Vorhaben aus Sicht der Gemeinde in diesem Sinne einfügt, wird in Abwägung vom Gemeinderat geklärt. 

Die Erschließung hinsichtlich Verkehres, Wasser und Kanal ist gesichert. Eine Nachbarunterschrift wurde verweigert.


Das Baugrundstück liegt zudem im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes "Ortskern Dormitz". 

Mit Beschluss vom 23.02.2022 beschloss der Gemeinderat jedoch „die Gestaltungsrichtlinien aufzuheben und im Innerortsbereich Einzelfallentscheidungen zu gestalterischen Ausführungen zu ermöglichen bis eine neue Gestaltungssatzung erlassen wurde.“
Da es sich bei dem Sanierungsgebiet "Ortskern Dormitz" jedoch um eine von der Gemeinde gesetzte Rechtsnorm handelt, ist nach Auffassung der Gemeindeverwaltung eine Änderungssatzung oder Aufhebungssatzung nötig, um die Norm zu revidieren. Der Erlass einer entsprechenden Norm wurde in der Sitzung vom 23.02.2022 jedoch abgelehnt.

Mit E-Mail vom 15.03.2022 hat die Bauverwaltung daher eine Frage an die Kommunalaufsicht gerichtet, um von Seiten der Aufsichtsbehörde zu klären, wie der Beschluss umzusetzen ist und welcher Rechtsstand maßgeblich ist. Eine Antwort auf diese Anfrage steht noch aus.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung über den Bauantrag und ggf. der sanierungsrechtlichen Genehmigung letztlich der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Landratsamt maßgeblich sein wird.
Gleichwohl besteht für die Gemeinde lediglich eine Frist zur Versagung der Gemeindlichen Stellungnahme bis zum 10.07.2022

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinien über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Sanierungsgebiet "Ortskern Dormitz" von 2009 gelten die Gestaltungsrichtlinien für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet "Ortskern Dormitz". Damit finden die im Folgenden Gestaltungsrichtlinien genannten Richtlinien auch Anwendung für das beplante Grundstück.

Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Gestaltungsrichtlinie finden die Vorschriften des § 144 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) innerhalb des Sanierungsgebietes Anwendung. § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 14 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 29 Abs. 1 BauGB fordert für Vorhaben, die die Errichtung von baulichen Anlagen innerhalb eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes zum Inhalt haben, eine schriftliche Genehmigung.

Die Bauherren verwendet eine verzinkte Stahlkonstruktion für seinen Balkon.

In Artikel 3 – 8 der Gestaltungsrichtlinie zum Sanierungsgebiet "Ortskern Dormitz" sind die Kriterien für die Abmessung und Gestaltung von Gebäuden ausformuliert. 

Nach Art 3 Abs. 4 der Gestaltungsrichtlinie sollen die bei Neu- oder Umbauten entstehenden Baukörper in Baumasse (Länge, Höhe, Breite), Proportion und Gliederung nicht wesentlich von den bisherigen ortsbildtypischen bzw. in der Nachbarschaft vorhandenen Baukörpern abweichen. Die Bauherren planen jedoch die Errichtung eines ungewöhnlich ausladenden Balkons.

Nach Art 4 Abs. 3 entsprechen Vorsprünge und Rücksprünge der Fassade nicht der regionalen Bautradition.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Gestaltungsrichtlinie für das Sanierungsgebiet "Ortskern Dormitz" ist es vorgesehen, die Errichtung baulicher Anlagen mit der Gemeinde Dormitz und dem zuständigen Sanierungsberater für Architektur und Stadtplanung abzusprechen und genehmigen zu lassen. 

Hierzu liegt folgende städtebauliche Würdigung des Sanierungsplaners vom 08.06.2022 vor:

Das Wohngebäude liegt im Sanierungsgebiet Altort. Es weist keine ortstypischen städtebaulichen und baugestalterischen Besonderheiten auf. Der Baukörper entspricht nicht den Anforderungen der
Gestaltungsrichtlinien Altort Dormitz.

Prüfung / Stellungnahme:
Das Anwesen liegt direkt an der Hauptstraße, Ecke Brandbachweg. Der
hier gegenständliche Balkon ist vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbar
und entfaltet keine Fernwirkung.

Ausformung und Proportionen des neu hinzugefügten Bauteils lassen keinerlei
Gespür und Interesse an guter architektonischer Gestaltung erkennen.

Bei Lage an anderer Stelle wäre das Projekt sowohl als verunstaltend im Sinne von Art. 8 BayBO als auch den Zielen der Altortsanierung (ortstypische Baugestaltung) widersprechend abzulehnen.

Im konkreten Fall, angesichts der oben angesprochenen nicht gegebenen Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum, sehen wir keine ausreichende Grundlage, die Zustimmung zum Bauantrag zu verweigern.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB und stimmt einer sanierungsrechtlichen Genehmigung aller in den Planunterlagen vorhandenen Abweichungen gemäß § 145 Abs. 1 BauGB zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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7. Feuerwehrwesen; Neufassung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Landesfeuerwehrverband und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband haben bereits 2020 ein überarbeitetes Muster der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren herausgegeben. 
Das neue Satzungsmuster beinhaltet kleine textliche Änderungen sowie die Überarbeitung des Pauschalsätzeverzeichnisses. Die Satzung aus dem Jahr 2014 entspricht somit nicht mehr dem aktuellen Stand und ist daher anzupassen.

Der Niederschrift wird die beschlossene Satzung als Anlage beigefügt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Neufassung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Die Einsatzkosten werden entsprechend dem neuen Pauschalsätzeverzeichnis erhöht. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderatsmitglied Kammermayer ist während der Abstimmung abwesend

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8. Feuerwehrwesen; Ertüchtigung der Sirenen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Per 3. Februar 2022 wurden die Bundesfördergelder für die Ertüchtigung der beiden Sirenen beantragt. 

Für die Ertüchtigung wurden vier Firmen angefragt. Zwei gaben die Rückmeldung, dass sie längere Vorlaufzeiten haben, eine Firma nahm die Standorte auf und gab ein Angebot ohne jegliche Serviceleistungen ab. 

Durch die Fa. abel & käufl wurde nicht nur der Bestand aufgenommen, sondern auch alle relevanten Daten bereitgestellt, die ein späteres Funktionieren der Anlagen gewährleisten, z. B. für die Einbuchung bei der Bundesnetzagentur, um eine digitale Alarmierung der Einsatzkräfte auslösen zu können.

Deren Angebot für die komplette Umrüstung, den Rückbau der Altanlagen und der Inbetriebnahme lautet über 28.926,52 Euro.

Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 teilte die Regierung von Oberfranken aufgrund der Beantragung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit, dass die Fördermittel des Sonderförderprogramms Sirene in Höhe von 1,2 Millionen Euro für Oberfranken bereits aufgebraucht sind und die Anträge der Gemeinde Dormitz keine Berücksichtigung mehr finden.

Bis 31.12.2022 besteht noch ein Förderprogramm des Freistaates Bayern zur Digitalisierung der Feuerwehren. Hier gibt es einen Zuschuss zur Sirenenertüchtigung in Höhe von 2.181,00 Euro. Wird dieses in Anspruch genommen, ist keine Förderung durch den Bund mehr möglich, sollten von dessen Seite erneut Fördertöpfe zur Verfügung stehen.

Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass aufgrund des enormen Nachholbedarfs zur Warnung der Bevölkerung bei Katastrophenfällen und zur Alarmierung der Einsatzkräfte ein neues Förderprogramm des Bundes aufgelegt wird. Jedoch gibt es noch keine Angaben dazu, wann dies der Fall ist und ob man tatsächlich im Rahmen des Windhundverfahrens zum Zug kommt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt die Ertüchtigung der Sirenen zu verschieben bis es neue Fördermittel des Bundes gibt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderatsmitglied Walcher ist zur Abstimmung abwesend

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9. Antrag des Gesangsverein Cäcilia Dormitz auf Gewährung eines Zuschusses zur Restaurierung einer Fahne

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Zur Restauration der fast 100 Jahre alten Vereinsfahne gibt der Gesangsverein Cäcilia Dormitz an einen Spendenaufruf zur Restaurierung gestartet zu haben und bittet um einen Zuschuss u.a. auch bei der Gemeinde Dormitz. 
Der Zuschussantrag wurde dem Gemeinderat elektronisch mit der Ladung übermittelt und in der Sitzung vorgelegt. 

Beschluss

Vorbehaltlich einer Finanzierbarkeit gewährt die Gemeinde Dormitz dem Gesangsverein einen Zuschuss zur Restaurierung der Fahne nach Rechnungslegung  i.H.v. 10% der Kosten, maximal 500,00 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö informativ 10

Sachverhalt

Hier ist nichts bekannt zu geben.

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11. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 23.06.2022 ö informativ 11

Sachverhalt

Bürgermeister Bezold informiert über folgende Sachverhalte:


  • Mit Schreiben vom 10.05.2022 informierte das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Gemeinde Dormitz, das für den Neubau der vier-gruppigen KiTa in Dormitz voraussichtlich Förderungen i.H.v. 693.000,-- € aus dem, 4. Sonderinvestitionsprogramm und weitere 1.468.000,-- € aus FAG Mitteln zur Verfügung gestellt werden. 

  • Zwischenlagerung von ca. 2.000 m³ Aushubmaterial durch den AVS in der Schwabachstraße bis zur Fertigstellung von RÜB 17 und der damit verbundenen Verfüllung dieses Material im RÜB 16 (Außerbetriebnahme)

  • Bürgermeister Bezold bittet die Gemeinderäte Senkungen, Risse oder dergl., die in Folge der Glasfaserarbeiten entstanden sind an die Verwaltung zu melden.

  • Bei Fehlermeldungen der Gemeinderatstablets sollen bitte Screenshots gemacht und an die Verwaltung gesendet werden.

  • Zum barrierefreien Bushaltestellenausbau wird die Planung nach 2 TöB Beteiligung nun infolge einer Ortsbegehung durch Verkehrspolizei, LRA und Staatlichem Bauamt in Frage gestellt. Hier wird eine Klärung beim Landrat angestrebt.

  • Auf die kommende Sitzung am 29.06.2022 wird hingewiesen

  • Zum Tellerrandfestival berichtet Bürgermeister Bezold über zwei Beschwerden aus Nachbargemeinden. Einer Beschwerde über Verschmutzungen konnte im Nachgang abgeholfen werden.

Datenstand vom 22.07.2022 08:12 Uhr