Datum: 21.07.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mehrzweckhalle Dormitz
Gremium: Gemeinderat Dormitz
Körperschaft: Gemeinde Dormitz
Öffentliche Sitzung, 19:35 Uhr bis 22:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:48 Uhr bis 23:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 23.06.2022
2 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 29.06.2022
3 Bauvorhaben hinter der Kirchenstraße; Erneute Behandlung
3.1 Beschlussfassung zur Erschließung der Bauvorhaben hinter der Kirchenstraße; Vorstellung der Kanalbetrachtung
3.2 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses hinter der Kirchenstraße
3.3 Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Ost) hinter der Kirchenstraße
3.4 Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (West) hinter der Kirchenstraße
4 Bauantrag zur Nutzungsänderung in zwei Wohnungen im Sanierungsgebiet
5 Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"
5.1 Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
5.1.1 Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme des WWA Kronach
5.1.2 Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH
5.1.3 Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme der N-Ergie Netz GmbH / Main-Donau Netzgesellschaft Nürnberg
5.1.4 Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH Nürnberg
5.1.5 Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme aus der Bürgerschaft
5.2 Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Satzungsbeschluss
6 Neufassung des Flächennutzungsplans Vorentwurf; erneute Vorlage
7 Neubau Kindertagesstätte Dormitz; Vergabe Malerarbeiten nach DIN 18363
8 Anbindung des Gewerbegebietes Langenau; Antwort des Staatlichen Bauamts zu einer Parallelplanung zur Verlegung der St2240, Information
9 Friedhofs- und Bestattungswesen
9.1 Neuerlass der Friedhofssatzung zur Aufnahme eines Erdurnengrabfeldes
9.2 Notwendiger Wegebau im alten Friedhofsteil; Verlängerung einzelner Grabnutzungsrechte
10 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung
11 Informationen

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1. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 23.06.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 23.06.2022 wurde mit der Sitzungsladung versandt.

Einwendungen bringt niemand vor. Sie wird daher genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 29.06.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 2

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.06.2022 wurde mit der Sitzungsladung versandt.

Einwendungen bringt niemand vor. Sie wird daher genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Bauvorhaben hinter der Kirchenstraße; Erneute Behandlung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 3
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3.1. Beschlussfassung zur Erschließung der Bauvorhaben hinter der Kirchenstraße; Vorstellung der Kanalbetrachtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Die Bauherren wollen ein Konzept verwirklichen, um am Bauort sechs veraltete und nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude abzureißen und nach und nach im Sinne einer Nachverdichtung mehrere Doppelhäuser, ein Mehrfamilienwohnhaus und ein Einfamilienwohnhaus zu errichten.
Eine hierzu gestellte Bauvoranfrage wurde am 08.07.2021 positiv vom Gemeinderat beantwortet.

Die Erschließungsplanung wurde von den Bauherren vorangetrieben. Nach einem vorliegenden Bodengutachten ist eine Versickerung nicht möglich, so dass neben dem Schmutz, auch das Niederschlagswasser von Straße und Gebäuden abgeleitet werden muss

Nach der vorgelegten Planung soll über einen über 70 m langen Stauraumkanal DN 600 das Regenwasser zu einem Drosselschacht geleitet werden, der mit einer Drosselung von maximal 8,3 l/s das Niederschlagswasser über einen Übergabepunkt in den gemeindlichen Regenwasserkanal in der Kirchenstraße einleitet.
Das Schmutzwasser wird zum Mischwasserkanal in der Lorenzer Straße abgeleitet (zu diesen Mischwasserkanal in der Gemeindestraße liegt parallel ein Regenwasserkanal, so dass auch bei Starkregen mit keinen höheren Belastungen in der Lorenzer Straße zu rechnen ist).

Herr Löffler von der Gaul Ingenieure GmbH, die bereits die Kanalsanierung der Kirchenstraße betreut hat und in diesem Bereich bereits Hydraulische Nachweise für die Gemeinde Dormitz überrechnet hat erläutert dem Gemeinderat entsprechend der Beschlussfassung vom 23.06.2022 in der Sitzung die Kanalsituation im Bezug auf die Wasserrechtliche Genehmigung und die Einleitungsmöglichkeit. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und genehmigt dem Gesamtprojekt den Anschluss eines Schmutzwasserkanals DN 200 an den Mischwasserkanal in der Lorenzer Straße und einen Anschluss eines Regenwasserkanals in der Kirchenstraße auf den gemeindlichen Regenwasserkanal zu einer gedrosselten Einleitung von maximal 8,3 l/S.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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3.2. Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses hinter der Kirchenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Die Bauherren wollen ein Konzept verwirklichen, um am Bauort sechs veraltete und nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude abzureißen und nach und nach im Sinne einer Nachverdichtung mehrere Doppelhäuser, ein Mehrfamilienwohnhaus und ein Einfamilienwohnhaus zu errichten.
Eine hierzu gestellte Bauvoranfrage wurde am 08.07.2021 positiv vom Gemeinderat beantwortet.


Im konkret vorliegenden Bauantrag begehren die Bauherren die Genehmigung des Einfamilienwohnhauses am Ende des Baugrundstücks.
Die Bauherren wollen hier ein 10,6 m langen x 10,6 m breites Wohngebäude mit Erdgeschoss, Obergeschoss und nicht ausbaufähigen Spitzboden und zwei Carports errichten. Das Dach des Gebäudes soll als Zeltdach ausgeführt werden. Die Firsthöhe wird im Bauantrag mit 8,40 m angegeben. Die Carports sollen mit Flachdächern versehen werden.


Das Baugrundstück ist im Norden und Westen durch bestehende Altortbebauung an der Kirchenstraße sowie im Süden durch die Bebauung der Lorenzer Straße aus dem Baugebiet Dormitz Ost eingerahmt und grenzt nach Osten an die freie Flur an.
Durch die U-förmige Einrahmung vorwiegend unbeplanter Bebauung ist der Bereich baurechtlich dem Innenbereich zuzuordnen.  Mit umgebender Wohnbebauung sowie die in der Nähe befindliche Verwaltungs- und Sozial-/Kulturellen Einrichtungen sowie alten Hofstellen ist die Umgebung keinem typischen Gebietsbereich der BauNVO zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs.1 BauGB).

Die Errichtung von Wohnhäusern für Wohnzwecke ist in der vorliegenden Umgebung seiner Art nach üblich und daher zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist darauf abzustellen, ob von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen ausgeht. Die Dimensionierung des Baukörpers ist umgebungstypisch. Auch die Höhe der Gebäude Von einer erdrückenden Wirkung ist demnach nicht auszugehen.  Die Dachform eines Zeltdachs ist in Dormitz untypisch.



Die Straße würde von den Bauherren ab der Lorenzer Straße in Eigeninitiative als Eigentümerweg errichtet werden. Da die satzungsgemäße Erschließung hinschlich Wasser und Kanal nur eine Erschließung bis zum Privatgrundstück vorsieht, müssten die Zuleitungen Kanal und Wasserleitung im Eigentümerweg auch von den Bauherren errichtet werden.

Die Übergabe des Abwassers vom Privatkanal zum öffentlichen Kanal ist nur in einer konkreten Drosselung möglich.

Das hier beantragte Vorhaben liegt gerade so außerhalb des Sanierungsgebietes "Ortskern Dormitz", so dass keine sanierungsrechtliche Betrachtung notwendig ist.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB unter dem Vorbehalt, dass die Erschließung entsprechend des im Top 3.1. gefassten Beschlusses geplant und ausgeführt wird. Die Überleitung aus der Zisterne ist mittels einer Schwimmerdrossel zu regeln. Weiterhin soll ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-100 auf jedem einzelnen Grundstück sowie dem Privatweg vorgesehen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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3.3. Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Ost) hinter der Kirchenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Die Bauherren wollen ein Konzept verwirklichen, um am Bauort sechs veraltete und nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude abzureißen und nach und nach im Sinne einer Nachverdichtung mehrere Doppelhäuser, ein Mehrfamilienwohnhaus und ein Einfamilienwohnhaus zu errichten.
Eine hierzu gestellte Bauvoranfrage wurde am 08.07.2021 positiv vom Gemeinderat beantwortet.

Im Bauvorhaben begehren die Bauherren die Genehmigung eines Doppelhauses mit zwei Hälften die je 11 m lang x 7,55 m breit sind und mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss und zwei Carports errichtet werden sollen. Das Dach des Gebäudes soll als Satteldach mit 35° Dachneigung ausgeführt werden. Die Firsthöhe wird im Bauantrag mit 10,64 m angegeben. Die Carports sollen mit Flachdächern versehen werden.
Der konkrete Bauantrag befasst sich mit der Errichtung der östlichen Doppelhaushälfte.

Das Baugrundstück ist im Norden und Westen durch bestehende Altortbebauung an der Kirchenstraße sowie im Süden durch die Bebauung der Lorenzer Straße aus dem Baugebiet Dormitz Ost eingerahmt und grenzt nach Osten an die freie Flur an.
Durch die U-förmige Einrahmung vorwiegend unbeplanter Bebauung ist der Bereich baurechtlich dem Innenbereich zuzuordnen.  Mit umgebender Wohnbebauung sowie die in der Nähe befindliche Verwaltungs- und Sozial-/ Kulturellen Einrichtungen sowie alten Hofstellen ist die Umgebung keinem typischen Gebietsbereich der BauNVO zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs.1 BauGB).

Die Errichtung von Wohnhäusern für Wohnzwecke ist in der vorliegenden Umgebung seiner Art nach üblich und daher zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist darauf abzustellen, ob von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen ausgeht. Die Dimensionierung des Baukörpers ist hinsichtlich der Grundflächen umgebungstypisch. Auch die Höhe der Gebäude Von einer erdrückenden Wirkung ist demnach nicht auszugehen. 


Die Straße würde von den Bauherren ab der Lorenzer Straße in Eigeninitiative als Eigentümerweg errichtet werden. Da die satzungsgemäße Erschließung hinschlich Wasser und Kanal nur eine Erschließung bis zum Privatgrundstück vorsieht, müssten die Zuleitungen Kanal und Wasserleitung im Eigentümerweg auch von den Bauherren errichtet werden.

Die Übergabe des Abwassers vom Privatkanal zum öffentlichen Kanal ist nur in einer konkreten Drosselung möglich.

Das hier beantragte Vorhaben liegt gerade so außerhalb des Sanierungsgebietes "Ortskern Dormitz", so dass keine sanierungsrechtliche Betrachtung notwendig ist.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB unter dem Vorbehalt, dass die Erschließung entsprechend des im Top 3.1. gefassten Beschlusses geplant und ausgeführt wird. Die Überleitung aus der Zisterne ist mittels einer Schwimmerdrossel zu regeln. Weiterhin soll ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-100 auf jedem einzelnen Grundstück sowie dem Privatweg vorgesehen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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3.4. Bauantrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (West) hinter der Kirchenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Die Bauherren wollen ein Konzept verwirklichen, um am Bauort sechs veraltete und nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude abzureißen und nach und nach im Sinne einer Nachverdichtung mehrere Doppelhäuser, ein Mehrfamilienwohnhaus und ein Einfamilienwohnhaus zu errichten.
Eine hierzu gestellte Bauvoranfrage wurde am 08.07.2021 positiv vom Gemeinderat beantwortet.

Im Bauvorhaben begehren die Bauherren die Genehmigung eines Doppelhauses mit zwei Hälften die je 11 m lang x 7,55 m breit sind und mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss und zwei Carports errichtet werden sollen. Das Dach des Gebäudes soll als Satteldach mit 35° Dachneigung ausgeführt werden. Die Firsthöhe wird im Bauantrag mit 10,64 m angegeben. Die Carports sollen mit Flachdächern versehen werden.
Der konkrete Bauantrag befasst sich mit der Errichtung der westlichen Doppelhaushälfte.

Das Baugrundstück ist im Norden und Westen durch bestehende Altortbebauung an der Kirchenstraße sowie im Süden durch die Bebauung der Lorenzer Straße aus dem Baugebiet Dormitz Ost eingerahmt und grenzt nach Osten an die freie Flur an.
Durch die U-förmige Einrahmung vorwiegend unbeplanter Bebauung ist der Bereich baurechtlich dem Innenbereich zuzuordnen.  Mit umgebender Wohnbebauung sowie die in der Nähe befindliche Verwaltungs- und Sozial-/ Kulturellen Einrichtungen sowie alten Hofstellen ist die Umgebung keinem typischen Gebietsbereich der BauNVO zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs.1 BauGB).

Die Errichtung von Wohnhäusern für Wohnzwecke ist in der vorliegenden Umgebung seiner Art nach üblich und daher zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist darauf abzustellen, ob von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen ausgeht. Die Dimensionierung des Baukörpers ist hinsichtlich der Grundflächen umgebungstypisch. Auch die Höhe der Gebäude Von einer erdrückenden Wirkung ist demnach nicht auszugehen. 


Die Straße würde von den Bauherren ab der Lorenzer Straße in Eigeninitiative als Eigentümerweg errichtet werden. Da die satzungsgemäße Erschließung hinschlich Wasser und Kanal nur eine Erschließung bis zum Privatgrundstück vorsieht, müssten die Zuleitungen Kanal und Wasserleitung im Eigentümerweg auch von den Bauherren errichtet werden.

Die Übergabe des Abwassers vom Privatkanal zum öffentlichen Kanal ist nur in einer konkreten Drosselung möglich.

Das hier beantragte Vorhaben liegt gerade so außerhalb des Sanierungsgebietes "Ortskern Dormitz", so dass keine sanierungsrechtliche Betrachtung notwendig ist.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB unter dem Vorbehalt, dass die Erschließung entsprechend des im Top 3.1. gefassten Beschlusses geplant und ausgeführt wird. Die Überleitung aus der Zisterne ist mittels einer Schwimmerdrossel zu regeln. Weiterhin soll ein Überflutungsnachweis gem. DIN 1986-100 auf jedem einzelnen Grundstück sowie dem Privatweg vorgesehen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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4. Bauantrag zur Nutzungsänderung in zwei Wohnungen im Sanierungsgebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Bauherr plant die Umnutzung des für Bankgeschäfte genutzten Erdgeschosses in zwei Wohneinheiten.  
Hierzu werden vorwiegend Innenwände und die Innenräume verändert, jedoch auch Fenster neu geschaffen und das Gebäude erhält im Nordosten eine geringfügige Gebäudeausstülpung.

Es handelt sich wie bei Wohnbauvorhaben üblich um ein Bauvorhaben, das im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art 59 BayBO zu prüfen ist. Der Bau ist daher zulässig, wenn 
der Bau nach den Vorschriften über bauliche Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zulässig ist, 
die Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhält und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO entspricht.

Durch die geplante Nutzungsänderung ist im Rahmen der Genehmigung das gesamte Gebäude unabhängig davon ob Gebäudeteile bereits bestehen in seiner Gesamtheit hinsichtlich seiner Genehmigungsfähigkeit nach der aktuell gültigen Rechtslage zu prüfen. 

Der Bauort ist in der Umgebung der nördlichen Sebalder Straße dem unbeplantem Innenbereich zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 BauGB).

Die nähere Umgebung entspricht durch umgebende Wohnbebauung, Schreinerei und öffentlichen Gebäuden der Umgebung eines „Mischgebiets“ nach § 6 BauNVO. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es in der Umgebung eines Mischgebiets zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB), sich in die Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist.

Die Umnutzung dient dem Wohnzweck und ist im Mischgebiet seiner Art nach zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen ausgehen. 

Nach 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO fügt sich das Vorhaben ein, wenn das städtebauliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Hierzu bestehen keine Anhaltspunkte.

Die Erschließung hinsichtlich Verkehres, Wasser und Kanal ist gesichert. Die Nachbargrundstücke liegen in Gemeindehand, so dass keine Nachbarbeteiligung nötig war.


Das Bauvorhaben liegt jedoch auch im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung mit Festsetzungen zur Gestaltung und Ortsbilderhaltung für den „Altort von Klein- und Großdormitz“ vom 23.06.2022, einer örtlichen Bauvorschrift nach Art 81 BayBO.

Das Vorhaben widerspricht jedoch teilweise Vorschriften der Ortsgestaltungssatzung.

Nach Art 5 Abs. 1 der Satzung dürfen Veränderungen der Wandöffnungen, Fensterachsen und Proportionen an Bestandsgebäuden nur in Ausnahmefällen erfolgen. Durch das Setzen neuer Fenster und der geplanten Ausstülpung werden die Wandöffnungen und Proportionen jedoch verändert.

Gem. Art 7 Abs. 1 sind Dächer als Satteldach mit einer Dachneigung von 38 Grad bis 45 Grad auszuführen. Der Bauherr plant jedoch eine Einhausung eines momentan als Treppenaufgang bestehenden Gebäudeteils. Diese Einhausung wirkt wie eine Ausstülpung des Gebäudes im Nordosten und ist mit einem Pultdach versehen. Durch die Veränderung der Nutzung und der Prüfung des Vorhabens anhand der aktuellen Rechtslage ergibt sich ein verstoß gegen Art 7 Abs.1 BayBO.

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde gem. Art 63 BayBO Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.


Das Bauvorhaben liegt auch im Sanierungsgebiet „Altort von Klein- und Großdormitz vom 23.06.2022“, welches nach § 3 der Satzung die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge mit Ausnahme von § 144 Abs. 2 BauGB zur Anwendung bringt. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben bedürfen daher einer gesonderten schriftlichen Genehmigung.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Die Ziele der Sanierung wurden im Beschluss der Gemeinde vom 23.06.2022 wie folgt festgelegt:

  • Stärkung, Neuordnung und Entwicklung der Ortsmitte in Kleindormitz als zentraler Ort am Rathaus

  • Stärkung, weitgehende Barrierefreiheit und Ergänzung des gesamtörtlichen Wegenetzes

  • Aufwertung der Straßen- und Seitenräume der Hauptstraße in Großdormitz

  • Stärkung und Ergänzung der Grün- und Freiflächen am „Grünen Horizont“ entlang des Brandbachs mit durchgehender Wegeverbindung

  • Fortsetzung der Pflege und Sanierung der Gebäude

  • Aktivierung des innerörtlichen Gebäudebestandes und der Potentialflächen zur Wohnnutzung („Innen statt Außen“)

Der Wegfall der Nutzung als Gebäude für Bankgeschäfte steht dem Ziel der Stärkung, Neuordnung und Entwicklung der Ortsmitte in Kleindormitz als zentraler Ort am Rathaus jedoch entgegen. 
Zu beachten ist dabei auch die Verantwortlichkeit für den Weggang des Bankinstituts. Durch den Rückzug des Bankinstitut aus kleineren Ortschaften entsteht durch das Vorhaben zumindest eine Maßnahme die Leerstand verhindert und mit dem Ziel der Aktivierung des innerörtlichen Gebäudebestandes vereinbar ist.

In der Flurkarte zum Bauantrag werden nur 7 Bestands-Stellplätze für dann 4 Wohneinheiten ausgewiesen. Die Gemeindliche Stellplatzsatzung fordert jedoch zwei Stellplätze pro Wohneinheit. Durch die bauliche Veränderung muss sich das Vorhaben nun an die aktuelle Rechtslage anpassen und insgesamt acht Stellplätze nachweisen.  Diese sind im aktuellen Bauantrag nicht vorgesehen. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, erteilt dem Vorhaben vorbehaltlich eines Nachweises von acht Stellplätzen das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB und stimmt einer sanierungsrechtlichen Genehmigung aller in den Planunterlagen vorhandenen Abweichungen gemäß § 145 Abs. 1 BauGB bzw. hinsichtlich der Ortsgestaltung in den Planunterlagen enthaltenen Abweichungen i.S.d Art 63 BayBO zu und erteilt auch diesbezüglich sein Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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5. Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

s. nachfolgende Tagesordnungspunkte

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5.1. Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

1. Bebauungsplan-Änderung und -Erweiterung und Grünordnungsplan "Sebalder Straße"
Gemeinde Dormitz, Landkreis Forchheim

Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs.3 BauGB und erneuter Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB


Die Frist für das Beteiligungsverfahren endete am 04.07.2022.
Die Planung lag vom 13.06.2022 bis einschließlich 04.07.2022 öffentlich aus.




1.        Träger öffentlicher Belange

1.        Folgende Fachstellen haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens keine Stellungnahmen abgegeben und werden daher nachfolgend beschlussmäßig nicht behandelt:

1        Regierung von Oberfranken        95420 Bayreuth
16        BUND Naturschutz in Bayern e.V.        91301 Forchheim
19        Kreisbrandrat Oliver Flake        91301 Forchheim
22        BRK Kreisverband Forchheim        91301 Forchheim
27        Gemeinde Uttenreuth        91080 Uttenreuth
28        Gemeinde Kleinsendelbach / VG Dormitz        91077 Dormitz




2.        Nachfolgende Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens keine Bedenken, Anregungen oder Einwände zum BBP vorgebracht:

2        Landratsamt Forchheim, Stellungnahme vom 30.06.2022
       – FB41 Bauamt
       – FB42 Naturschutz
3        Regionaler Planungsverband Oberfranken-West, Stellungnahmen vom 07.06.2022 und 14.06.2022
15        Bayerischer Bauernverband, Forchheim, Stellungnahme vom 27.06.2022
18        Zweckverband Straßen- und Umlandbahn (StUB), Erlangen, Stellungnahme vom 14.06.2022
25        Markt Neunkirchen am Brand, Stellungnahme vom 24.06.2022


Bei den übrigen Trägern öffentlicher Belange und Behörden, die eine Stellungnahme abgegeben haben, werden die Stellungnahmen in den nachfolgenden Tagesordnungspunkten im Sachverhalt geschildert und anschließend beschlussmäßig behandelt.  

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen bzw. die Ausführungen zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.1.1. Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme des WWA Kronach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

wir haben im Zuge des Bauleitplanverfahrens bereits mehrfach Stellungnahmen abgegeben, auf die wir verweisen möchten. Von den nun geplanten Änderungen sind keine zusätzlichen wasserwirtschaftlichen Belange betroffen. Eine ergänzende Stellungnahme ist somit nicht veranlasst.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist auf die weiterhin gültigen Beschlüsse vom 03.03.2020 und 16.07.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.1.2. Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 5.1.2

Sachverhalt

Nach Einsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass keine zusätzli­chen Belange unseres Unternehmens betroffen sind. 
Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 25.10.2018. 
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. 
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist auf die weiterhin gültigen Beschlüsse vom 03.03.2020 und 16.07.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.1.3. Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme der N-Ergie Netz GmbH / Main-Donau Netzgesellschaft Nürnberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 5.1.3

Sachverhalt

Von der erneuten Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes und 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Sebalder Straße" der Gemeinde Dormitz haben wir Kenntnis genommen. 
Unsere Stellungnahme vom 24. und 29. April 2020, AZ: ANR02202009858 und ANR02202009859, behält weiterhin Gültigkeit. 
Wir bedanken uns für die erneute Einbindung in das Verfahren. 
Die aktuellen Datenschutzhinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie auf unserer Internetseite www.n-ergie-netz.de.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist auf die weiterhin gültigen Beschlüsse vom 03.03.2020 und 16.07.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.1.4. Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH Nürnberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 5.1.4

Sachverhalt

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und 
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. 
Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene(n) Planunterlage(n) nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. 
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. 
Wir bitten, die Verkehrswege so an die vorhandenen umfangreichen Telekommunikationslinien der Telekom anzupassen, dass diese Telekommunikationslinien nicht verändert oder verlegt werden müssen. 
Zur Versorgung des Planbereichs, mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich. 
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Planbereich stattfinden werden.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 

Im Fall, dass im Baugebiet Verkehrsflächen als nicht öffentliche Verkehrswege gewidmet werden, aber diese Flächen zur Erschließung der anliegenden Grundstücke mit Telekommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen müssen, bitte wir Sie zur Sicherung der Telekommunikationsversorgung, das jeweilige Grundstück bzw. die jeweilige Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB als mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn als zu belastende Fläche festzusetzen. 

Diese Kennzeichnung alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung jedoch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch mit folgendem Wortlaut: 
"Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." erfolgen. 
Bei Planungsänderungen bitten wir Sie uns erneut rechtzeitig zu beteiligen.


Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist auf die weiterhin geltenden Beschlüsse vom 03.03.2020 und 16.07.2020. Die Ausführungen zum Ausbau des Telekommunikationsnetzes und zur Koordinierung werden im Rahmen der Tiefbaumaßnahmen berücksichtigt. Die Festsetzungen zu den Telekommunikationslinien sind bereits Bestandteil der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.1.5. Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Behandlung der Stellungnahme aus der Bürgerschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 5.1.5

Sachverhalt

1. Bebauungsplanänderung und -erweiterung und Grünordnungsplan „Sebalder Straße" Gemeinde Dormitz nach der Bekanntmachung über das ln-Kraft-Treten des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 BauGB vom 13. November 2020
Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB.
1.        nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB
2.        unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB
3.        nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
4.        nach § 214 Abs. 4 BauGB

sowie Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen eingetretener Vermögensnachteile auf Grund der beschlossenen Satzung vom 22. Oktober 2020 

1.Sachverhalt
Abfolge und Behandlung der Einwendungen und Anträge
Unsere Einwendungen vom 25.10.2018 wurden vom Bürgermeister am 03.03.2020 dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt. 
Die Behandlung unserer Einwendungen und Anträge entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es erfolgte keine nachvollziehbare und konkrete Behandlung zu den einzelnen von uns angegebenen Nummern, Absätzen und Sätzen und auch über die Abwägung der von uns vorgebrachten Einwände und Anträge liegen uns keine Abstimmungsergebnisse der Gemeinderäte vor. Vielmehr wurden unsere Einwendungen vorgelesen und die von der Gemeinde vorgefassten Stellungnahmen zur Abstimmung gebracht, so dass nur eine Abstimmung über unsere sämtlichen Einwendungen erfolgte. 
Die Bauleitplanungen sind in sich nicht schlüssig und sind abzulehnen. 
Eine sachgerechte Abwägung hat nicht stattgefunden. 

2.Sachverhalt:
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Die beschlossene Zahl von GRZ = 0,6 steht im Widerspruch der Begründung des Beschlusses vom 03.03.2020. Eine Überschreitung der festgelegten Obergrenzen nach § 17 Abs. 2 BauNVO setzt eine nicht gewöhnliche städtebauliche Situation voraus. Da die Bevorratung von Bauflächen im Plangebiet bzw. die geplante spätere Erweiterung der Gebäude eine Standardsituation darstellt, können die festgelegten Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschritten werden, da diese für den dann vorliegenden Regelfall Geltung haben.

3. Sachverhalt 
Wertminderung

Durch die Realisierung dieses am Ortsrand liegende fehlplatzierte Bauprojekt erfährt unser Anwesen eine bedeutende Wertminderung, die wir keinesfalls ersatzlos hinnehmen. 

4. Sachverhalt
Artenschutz

Die artenschutzrechtlichen Belange wurden durch die vorgelegte Relevanzprüfung eines Büros für ökologische Studien aufgestellt. Sie sind rein vom zeitlichen Ablauf her für biologische Zyklen zu beanstanden und können keinesfalls für die Relevanzprüfung herangezogen werden, da ab Ende März 2019 auf dem Planungsgebiet die Einrichtung eines Lagerplatzes für anderweitige Bautätigkeiten der Gemeinde nach der Anweisung durch den Bürgermeister erfolgte. Das Plangebiet wurde nahezu vollständig von Baufahrzeugen wie Radlader, Ladefahrzeuge, Lkw u. a. beansprucht, so dass sich die bestehende ökologische Vielfalt nach dem Winter, im frühjahrzeitlichen Zyklus, nicht entwickeln konnte bzw. schon bereits vorhandene Individuen vernichtet wurden und damit für diesen Teil des Planungsgebietes die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung unbrauchbar ist. An der Anzahl der aufgelisteten Vogelarten sieht man im Zusammenhang mit den vorhandenen, nicht erwähnten und selten anzutreffenden blauflügeligen Odlandschrecken und der im Plangebiet angetroffenen Population von Zauneidechsen eine noch intakte Umwelt (Biodiversität), die nicht einfach durch Umsiedelung ersetzt werden kann. 
Die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Ausgleichsverpflichtung können nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, wenn der Ausgleich unvollständig und durch ungeeignete Maßnahmen vollzogen wird. 
Der zusätzliche Flächenverbrauch durch die geplanten Parkplätze außerhalb des Bauareals sind nicht gerechtfertigt 

5. Sachverhalt
Erschließung/Entwässerung

Die Kanalaufnahmefähigkeit für die Abwässer ist nicht eindeutig ohne Ausschluss eventueller Überschwemmungsschäden für die Anrainer der Sebalder Straße und damit des Veilchenwegs in dem vorliegenden Prüfungsgutachten belegt. 
Bei Trockenwetter ist die Kanalkapazität für den Abfluss bisher ausreichend. Durch den Anschluss des geplanten Baugebietes erhöht sich der Abfluss auf Qs=3,0 1/s nochmals. Bei Regenwetter ist die Kanalkapazität für den Abfluss nicht mehr ausreichend, da es laut Gutachten in allen Bemessungsphasen zum Rückstau kommt. Das Regenwasser vermischt sich dann auch in der Sebalder Straße mit dem Schwarzwasser der Anlieger aller der Sebalder Straße zugeordneten Wohngebiete. 
Die Gemeinde schließt aus und stellt sicher, dass durch Ausweisung dieses zusätzlichen Plangebietes keine Überflutungen bei Starkregen stattfinden kann. Käme es zu einem verstärkten Rückstau in Folge von Starkregen mit Schmutzwasser und Schwemmungen der Sebalder Straße in den Veilchenweg und somit auf unser Grundstück, müsste die Gemeinde für Schäden und Reinigung der verschmutzten Flächen die entstandenen Kosten hierfür übernehmen. 
Die technische Anlieferung hat über das Zentrum der im Plangebiet gelegenen 5 Parkplätze (S. 13 7.1) zu erfolgen, um von regelmäßigem Schwerlastverkehr in den Veilchenweg und der damit verbundenen Erhöhung der Immissionswerten in dem bisher reinen faktischen Wohngebiet entgegenzutreten. Der Umbau des Sichtfeldes vom Veilchenweg in die Sebalder Straße und die Fällung auch des letzten bestehenden Obstbaumes an der nördlichen Ecke Veilchenweg Sebalder Straße sowie die entsprechende Aufnahme dieses Bereiches in den in seiner Satzung beschlossenen Bebauungsplan sind somit hinfällig und es würden auch keine weiteren unnötigen Kosten für die Gemeinde anfallen. 

6.Sachverhalt:
Luftaustausch/Emissionen/Schallschutz

Das Planungsgebiet liegt am Rande des in Ost- Westrichtung verlaufenden Schwabachtals in südlicher Richtung gesehen ca. 200 m zur Flußmitte entfernt, bzw. genau in der Mitte des Tals in westlicher Richtung gesehen ca. 300 m zur Flußmitte entfernt und damit sehr wohl innerhalb der für den Luftaustausch bzw. den Kaltluftabfluss zuzuordnenden Aue der Schwabach. Siehe dazu auch den Erläuterungsbericht des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Dormitz vom November 2001. Doch vor allem in diesem Bereich, in dieser Lage, häufig auftretenden starke Windspitzen bei vergleichsweise normalen Windlagen führen dazu, dass Luftschall sich mit hoher Intensität fortbewegt und selbst normales Sprechen über mehrere -zig Meter zu verstehen ist. Und selbst bei Windstille ist eine Unterhaltung von Menschen über der Distanz noch bruchstückhaft nachvollziehbar. Aus diesem Grund kann eine KiTa, zumindest an diesem Standort nicht emissionsschutzrechtlich unbedenklich sein. Vgl. Gemeindebeschluss vom 03. März 2020 ZU 7). 
Bereits beim vereinbarten Termin mit dem Bürgermeister im Rathaus am 15. Dezember 2020 wurde die Zumutbarkeitsgrenze bzgl. der von dem Außenbereich der KiTa ausgehenden Schallemission unter dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber unserem offenen und geschlossenen Wohnbereich entlang unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze besprochen. Im Zuge der derzeitigen Rohbauaktivitäten forderten und fordern wir weiterhin eine bauliche Schall-Minderungsmaßnahme in Form einer hohen Schallschutzwand in Gestaltungsabsprache mit uns. Die Fertigstellung der Maßnahme sollte vor Inbetriebnahme der KiTa erfolgen. 
Antrag: 
Auf Einleitung von geeigneten baulichen Maßnahmen zur Minderung der zu erwartenden hohen Schallwerte durch den Betrieb der Einrichtung im Außenbereich in unmittelbarer Nähe zu unserer bestehenden Freianlage mit Garten. Gegenüber unserem Anliegergrundstück entstehen durch der in Bau befindlichen 3-gruppigen - jetzt 4-gruppigen - KiTa auf Dauer Schallemissionen, die in Zukunft erhebliche Konfliktsituationen mit sich bringen werden.

7.Sachverhalt:
Höhenlage

Die Beschlüsse auf unsere schriftlichen Einwendungen vom 28. August 2020 zur 3. Auslegung der 1. Bebauungsplanänderung und -erweiterung Sebalder Straße" erfuhren wir aus dem Mitteilungsblatt Nr. 24 vom 27. November 2020. 
In diesem war zu lesen: '"Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist hinsichtlich der Ausführungen zur Bebauungsplan-Änderung auf die weiterhin gültigen Beschlüsse vom 03. März 2020 und 16. Juli 2020".

Im Beschluss vom 16. Juli 2020 unter dem Punkt 4.1.7.2.4 gab die Gemeinde bekannt, "Der Höhenbezug wird in den Verbindlichen Festsetzung dahin geändert, dass die EFOK statt auf Straßenniveau auf eine maximale Höhe von 303 m ü. NN festgesetzt wird. Dies entspricht exakt der Höhe am Nordrand des Plangebietes und damit am Veilchenweg". 

Diese Änderung wurde so nicht in den Verbindlichen Festsetzungen der am 22. Oktober 2020 als Satzung beschlossenen 1. Bebauungsplanänderung und -erweiterung „Sebalder Straße" und im Ergänzungsverfahren übernommen. Es muss geändert werden, dass bei möglichen Erweiterungsbauten die dazugehörigen Hauseingänge und die EFOK an das bestehende Geländegefälle von NN 303 bis NN 301,5 entlang der Sebalder Straße anzupassen sind. 

Wir bedauern, dass unsere Bereitschaft zum Dialog im Vorfeld nicht wahrgenommen wurde. Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir jederzeit Gesprächsbereitschaft für einen sachgerechten Dialog mit der Gemeinde gezeigt haben, um im Vorfeld auf eine einvernehmliche Lösung in der Sache hinzuwirken. Dies wurde seitens der Gemeinde nicht gewollt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verweist auf die weiterhin gültigen Beschlüsse vom 03.03.2020 und 16.07.2020 in Zusammenhang mit dem Hinweis, dass im Rahmen der zuletzt erfolgten erneuten öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung (§ 4a Abs. 3 BauGB) Bedenken und Anregungen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen möglich waren. Diese betrafen u.a. die Ausräumung des Missstandes zur erwähnten nicht vollzogenen Höhenfestlegung des Niveaus der EFOK des vorliegenden ergänzenden Verfahrens nachgekommen wurde. In der Bekanntmachung, erschienen im Mitteilungsblatt vom 03.06.2022, wurde auf diesen Sachverhalt und den Modalitäten zum aktuellen Verfahrensschritt hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5.2. Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz; 1. Änderung und Erweiterung "Sebalder Straße"; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Nach Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen gab sich keine Veranlassung den Bebauungsplan weiter anzupassen, so dass ein Satzungsbeschluss erfolgen kann.

Beschluss

Der Gemeinderat Dormitz beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 des BauGB die vom Büro für Städtebau und Bauleitplanung in Bamberg gefertigte 1. Bebauungsplan-Änderung und -Erweiterung und den Grünordnungsplan "Sebalder Straße" in Dormitz in der Fassung vom 18.05.2022 mit der Begründung in der Fassung vom 18.05.2022 als Satzung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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6. Neufassung des Flächennutzungsplans Vorentwurf; erneute Vorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Sitzung vom 23.06.2022 hat sich der Gemeinderat ein erstes Mal mit dem Vorentwurf des Flächennutzungsplans befasst. Die vom Gemeinderat vorgesehenen Anpassungen des Vorentwurfs wurden vorgenommen und dem Gremium erneut vorgelegt.

Die Position des Biotop B 6432-56-4 wurde geprüft, ein Abgleich des Planungsbüros mit der Biotopkartierung und dem Luftbild ergab, dass die Position korrekt dargestellt ist.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt Bürgermeister und Verwaltung auf Grundlage des Vorentwurfs nach Einarbeitung der vorgebrachten Änderungen die Beschlussfassungen zum formellen Beginn der Flächennutzungsplananpassung vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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7. Neubau Kindertagesstätte Dormitz; Vergabe Malerarbeiten nach DIN 18363

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Für den Kindergartenneubau wurden in einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnehmerwettbewerb Angebote für das Gewerk Malerarbeiten angefragt.


Gewerk:

Malerarbeiten nach DIN 18363

Angebotsfrist:

09.06.2022

Angefragte Unternehmen

8

Abgegebene Angebote:

4

Preis brutto incl. Nachlass

27.885,33 €

Die Angebotssumme liegt innerhalb der vom Architekten geschätzten Angebotssumme.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt das Gewerk für die Malerarbeiten an den wirtschaftlichsten Anbieter, der Firma Malerbetrieb Münch, Anton-Günther-Straße 26 aus 91083 Baiersdorf, zu einem Preis von 27.885,33 € (brutto) zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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8. Anbindung des Gewerbegebietes Langenau; Antwort des Staatlichen Bauamts zu einer Parallelplanung zur Verlegung der St2240, Information

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

In der Gemeinderatsitzung vom 27.04.2022 hat der Gemeinderat auf einen Antrag der Freien Wähler zur Anbindung der Langenau den Beschluss gefasst an das Staatliche Bauamt eine Anfrage zu stellen, ob ein paralleler Antrag auf Errichtung einer Zufahrt zur Langenau von Seiten der Staatsstraße das laufende Planfeststellungsverfahren zur Umverlegung der Staatsstraße behindert.


Auf die Anfrage hat das Staatliche Bauamt mit Schreiben vom 22.06.2022 geantwortet, die dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben wird. In dem Schreiben stellt das Bauamt dar, dass Aufgrund der unklaren Zustimmungslage vor Ort und der personellen Knappheit im Staatlichen Bauamt die Ortsumgehungsmaßnahme in Neunkirchen an der St 2243 Prioritär vom Staatlichen Bauamt behandelt wird. Das Staatliche Bauamt würde daher eine Parallelplanung der Gemeinde unterstützen und befürworten. Die Finanzierung der Anbindung eines kommunalen Gewerbegebietes an das bestehende klassifizierte Straßennetz müsste nach erster Einschätzung des staatlichen Bauamts durch den Vorhabenträger (Gemeinde bzw. Investor) erfolgen.


Das Schreiben des Staatlichen Bauamtes wurde im Ratsinformationssystem hochgeladen und den Mitgliedern des Gemeinderats vorab zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wurde das Schreiben auszugsweise in der öffentlichen Sitzung verlesen. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt Bürgermeister und Verwaltung Angebote von Planungsbüros zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie/ Anbindungskonzepts der Langenau an die St2240 einzuholen. Weiterhin wird der Bürgermeister damit beauftragt bei den entsprechenden Grundstückseigentümern anzufragen ob ein Verkaufsinteresse für die zur straßenmäßigen Erschließung benötigten Grundstücke besteht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 4

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9. Friedhofs- und Bestattungswesen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö informativ 9

Sachverhalt

Sh. Tagesordnungspunkte 9.1 und 9.2.

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9.1. Neuerlass der Friedhofssatzung zur Aufnahme eines Erdurnengrabfeldes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 9.1

Sachverhalt

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Dormitz aus dem Jahr 2015 bedarf aufgrund der Errichtung eines neuen Erdurnengrabfeldes im Bereich der früheren Friedhofshalle einer einer inhaltlichen Anpassung in den §§ 12, 18 und 19.

Im Wesentlichen galt es die Unterscheidung der Erdurnengräber im alten und neuen Friedhofsteil abzubilden und zwar hinsichtlich der Größen, und der Gestaltung. Alle(!) Änderungen im Vergleich zur derzeit gültigen Fassung sind in roter Schrift hervorgehoben.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt vom Satzungsentwurf der neuen Friedhofssatzung für den Friedhof der Gemeinde Dormitz Kenntnis und beschließt den vorliegenden Entwurf als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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9.2. Notwendiger Wegebau im alten Friedhofsteil; Verlängerung einzelner Grabnutzungsrechte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö beschließend 9.2

Sachverhalt

Der Zugangsweg im alten Friedhofsteil, zwischen den Abteilungen I und II, ist beschädigt und sollte im Rahmen einer Reparatur gleichzeitig verbreitert werden. Die anliegenden Gräber der Abteilung I, Reihe 1 sind sehr nah am Zugangsweg ausgerichtet. Die Breite der Wege in der jetzigen Form sind auch nicht mehr zeitgemäß und stammen aus den Zeiten der erstmaligen Errichtung. Die vordersten Gräber laufen auch nicht in einer geraden Reihe, sodass unter diesen Umständen eine Wegeverbreiterung nicht möglich wäre. Eine Umgestaltung an einem Bestandsfriedhof ist mit großer Weitsicht anzugehen, da bestehende Gräber nicht sofort geräumt werden können. Auch von Seiten der Bestatter und Steinmetze wird der Zustand bemängelt, da das Befahren der Wege sehr schwierig ist. Ebenso ergeben sich Schwierigkeiten beim Öffnen der Gräber mittels technischem Gerät. Bei einer Friedhofsbegehung vor einer Gemeinderatssitzung am 30.04.2019 wurde der Zustand bereits besichtigt und die Problematik erkannt. Eine Entscheidung wurde nicht getroffen.   
Daher ist es erforderlich, diese nicht weiter zu belegen oder sogar zu verlegen.

Die betroffenen Bürger müssten rechtzeitig über das geplante Vorgehen informiert werden. 

Gemäß § 13 „Rechte an Grabstätten“  der gemeindlichen Friedhofssatzung kann die Gemeinde nach Erlöschen des Nutzungsrechts über die Grabstätte verfügen. Damit Planungssicherheit für die Gemeinde besteht, dürften Gräber nicht mehr neu belegt werden weil dadurch eine neue Ruhefrist von 20 Jahren beginnt. Nach Auslaufen der der Ruhefristen könnten die Gräber allerdings für ein bis fünf Jahre verlängert werden. Die letzte Ruhefrist der betroffenen Gräber läuft im Jahre 2035 aus. Darüber hinaus sollten die Gräber nicht verlängert werden. 

Aktuell betroffen ist das Doppelgrab Nr. 8-9 bei dem das Nutzungsrecht am 31.12.2022 erlischt. 
Weitere Gräber laufen in den Jahren 2024 bis 2035 aus.

Das weitere Vorgehen ist mit dem Gemeinderat zu besprechen.

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10. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö informativ 10

Sachverhalt

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11. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 21.07.2022 ö informativ 11

Sachverhalt

Der Bürgermeister informiert über:

  • Es gibt mehrfach Beschwerden über die Bank in der Feuergasse. Dort wird Müll und sonstiges abgelagert. In der Vergangenheit wurden dort unter anderem auch volle Schnapsflaschen abgelegt. Diese wurden dann von Kindern im Beisein der Eltern gefunden.  
  • Bergrecht für den Sandabbau in Dormitz liegt vor und kann bei Bedarf eingesehen werden.
  • Die Firma Spekter bietet ein Frühwarnsystem für Starkregen an. Bürgermeister Bezold soll Vertreter der Firma zur Vorstellung einladen.
  • Die Planung der Gemeinde zum barrierefreien Bushaltestellenausbau wird vom Staatl. Bauamt und LKR Forchheim torpediert. Die Gemeinde hat einen Brief zur Klärung an Staatl. Bauamt und Landkreis verfasst.
  • Vormerkung: Die nächste Gemeinderatssitzung soll am 18.08.2022 stattfinden.

Datenstand vom 19.08.2022 10:36 Uhr