Datum: 22.09.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mehrzweckhalle Dormitz
Gremium: Gemeinderat Dormitz
Körperschaft: Gemeinde Dormitz
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:08 Uhr bis 21:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 18.08.2022
2 Vorstellung und Beauftragung eines Starkregen-Frühalarmsystem im Verbund mit dem Markt Neunkirchen
3 Vergabe von Planungsleistungen zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie zum Anschluss des Gebiets Langenau
4 Baulicher Antrag auf Abbruch und Neuerrichtung eines Gebäudes mit zwei Wohnungen und Büro im Sanierungsgebiet
5 Friedhofs- und Bestattungswesen; Notwendiger Wegebau im alten Friedhofsteil; Erneute Vorlage
6 Vorlage der Jahresrechnung 2021 zur förmlichen Kenntnisnahme nach Art. 102 Abs. 2 GO
7 Beteiligung der Gemeinde zu einem Antrag auf Änderung der wasserrechtl. Erlaubnis zur Grundwasserentnahme zur Bewässerung eines Spielfeldes
8 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung
9 Informationen

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1. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 18.08.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 22.09.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18.08.2022 wurde mit der Sitzungsladung versandt.

Einwendungen bringt niemand vor. Sie wird daher genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Vorstellung und Beauftragung eines Starkregen-Frühalarmsystem im Verbund mit dem Markt Neunkirchen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 22.09.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Marktgemeinde Neunkirchen am Brand hat beschlossen ein Starkregen-Frühalarmsystem der Fa. Spekter zu beauftragen. Im Nachgang ist die Marktgemeinde auf die Gemeinden Dormitz und Hetzles mit der Frage zugegangen, ob diese sich dem System anschließen möchten.

Für die Gemeinde Dormitz bietet sich hier die Möglichkeit als Teil des Frühwarnsystems Neunkirchen wirtschaftlich ein weiteres Warngebiet für dem Bereich Dormitz errichten zu lassen und einen Zugang zu dem die Sensoren zur Echtzeitüberwachung sowie den Betrieb mit Starkregen-App und Web Applikation für Verwaltung, Rettungskräfte und Bürger*innen von Dormitz zu erhalten.

Durch die Daten, die auch in Neunkirchen erhoben werden und der Installation von einem Niederschlagsmessstationen und zwei Pegelmessstationen in Dormitz würde sich eine bessere Vorhersagequalität für Gefahren ergeben.

Herr Junginger von der Fa. Spekter dem Gemeinderat in der Sitzung das Frühwarnsystem und dessen Funktionsweise.


Das Angebot der Fa. Spekter zur Erstinstallation mit zwei Pegelmessstationen und einer Niederschlagsmessstation beläuft sich auf 16.814,70 € brutto sowie mit jährlichen Betriebskosten (Auswertung, Messung, Weiterentwicklung, App) i. H. v. aktuell 1.713,60 € brutto für eine Laufzeit von zunächst drei Jahren.

Der Gemeinderat befasst sich in einer der kommenden Sitzungen mit den heutigen Erkenntnissen und fasst hier dann ggfs. einen Beschluss.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt sich in einer der kommenden Sitzungen erneut mit der Einführung des Starkregen-Frühwarnsystems zu befassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Vergabe von Planungsleistungen zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie zum Anschluss des Gebiets Langenau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 22.09.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Sitzung vom 21.07.2022 hat der Gemeinderat entschieden eine Machbarkeitsstudie zur Erstellung eines Anbindungskonzepts für die Langenau an die St 2240 anzustreben.

Die Verwaltung hat hierzu Angebote eingeholt. Von fünf angefragten Planungsbüros haben zwei Büros aus Kapazitätsgründen kein Angebot abgegeben. Von einem Büro kam keine Rückmeldung

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Planungsgruppe Strunz Ingenieur-GmbH aus Bamberg zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Erschließung eines Gewerbegebiets in Dormitz von der St 2240 zu pauschal 6.420 € netto zuzüglich der notwendigen vermessungsaufnahmen über den Bachverlauf zu pauschal 1.980 € netto. Unter dem Vorbehalt, dass vorherige grundsätzliche Zustimmung zum Vorhaben im Zusammenhang mit der Machbarkeitsstudie durch die betroffenen Grundstückeigentümer erfolgt ist, diese also im Vorfeld aktiv eingebunden worden sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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4. Baulicher Antrag auf Abbruch und Neuerrichtung eines Gebäudes mit zwei Wohnungen und Büro im Sanierungsgebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 22.09.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Bauherr plant den Abbruch und den Neubau des zur Straße gewandten Gebäudes auf seinem Grundstück.

Es handelt sich um ein Bauvorhaben, das im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art 59 BayBO zu prüfen ist. Der Bau ist daher zulässig, wenn der Bau nach den Vorschriften über bauliche Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB zulässig ist, die Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einhält und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO entspricht.

Der Bauort ist in der Umgebung der nördlichen Sebalder Straße dem unbeplantem Innenbereich zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 BauGB).

Die nähere Umgebung entspricht durch umgebende Wohnbebauung, Schreinerei und öffentlichen Gebäuden der Umgebung eines „Mischgebiets“ nach § 6 BauNVO. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es in der Umgebung eines Mischgebiets zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB), sich in die Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist.

Die geplante Nutzung dient Wohnzwecken und den Geschäftsräumen eines Schreinerbetriebs und ist im Mischgebiet seiner Art nach zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) oder störende Auswirkung auf die benachbarten Anwesen ausgehen. 

Nach 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO fügt sich das Vorhaben ein, wenn das städtebauliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird. Hierzu bestehen keine Anhaltspunkte.

Die Erschließung hinsichtlich Verkehr, Wasser und Kanal ist gesichert. 


Das Bauvorhaben liegt jedoch auch im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung mit Festsetzungen zur Gestaltung und Ortsbilderhaltung für den „Altort von Klein- und Großdormitz“ vom 23.06.2022, einer örtlichen Bauvorschrift nach Art 81 BayBO, deren Normen ebenfalls einzuhalten sind.

Der Bauherr beantragt jedoch eine Abweichung von Vorschriften der Ortsgestaltungssatzung.

Gemäß Art 8 Abs.1 sind Dachaufbauten nur als einzelne Satteldach oder einzelne Schleppgauben zulässig. In seinem Bauantrag erläutert der Bauherr jedoch, dass er Doppelgauben errichten will.

Nach Art 8 Abs.2 müssen Gauben gegenüber der Traufe zur Gaube um mindestens 1 m zurückversetzt sein. Laut Angabe des Bauherrn im Abweichungsantrag besteht jedoch lediglich ein Abstand von 36,5 cm anstatt 1 m zur Traufe.

Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde gem. Art 63 BayBO Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Der Bauherr begründet seine Abweichung dadurch, dass er die Fensterbrüstungshöhen der Gauben mit einer annehmbaren Höhe errichten will. Damit mehr Wohnfläche entsteht, sollen die Gauben mit einem geringeren Abstand zur Traufe eingebaut werden. 
Des Weiteren sollen die Gauben als Doppelgauben ausgeführt werden, denn diese passen lt. Bauherr aus Gestaltungsgründen besser zu den bestehenden Schleppgauben am bestehenden Wohnhaus.


Das Bauvorhaben liegt auch im Sanierungsgebiet „Altort von Klein- und Großdormitz vom 23.06.2022“, welches nach § 3 der Satzung die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge, mit Ausnahme von § 144 Abs. 2 BauGB, zur Anwendung bringt. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, bedürfen daher einer gesonderten schriftlichen Genehmigung.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Die Ziele der Sanierung wurden im Beschluss der Gemeinde vom 23.06.2022 wie folgt festgelegt:

  • Stärkung, Neuordnung und Entwicklung der Ortsmitte in Kleindormitz als zentraler Ort am Rathaus

  • Stärkung, weitgehende Barrierefreiheit und Ergänzung des gesamtörtlichen Wegenetzes

  • Aufwertung der Straßen- und Seitenräume der Hauptstraße in Großdormitz

  • Stärkung und Ergänzung der Grün- und Freiflächen am „Grünen Horizont“ entlang des Brandbachs mit durchgehender Wegeverbindung

  • Fortsetzung der Pflege und Sanierung der Gebäude

  • Aktivierung des innerörtlichen Gebäudebestandes und der Potentialflächen zur Wohnnutzung („Innen statt Außen“)

Der Ersatzneubau des Gebäudes ist mit diesen Zielen vereinbar.

Der geplante Bau lieg zudem im faktischen Hochwasserbereich zum Brandbach. Demnach soll gem. § 78 b Abs. 2 Nr. 1 WHG der nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise zugelassen werden. Hierzu wird eine konkrete Abstimmung mit dem Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt notwendig werden.

Im Bauantrag werden 9 Stellplätze ausgewiesen. Die gemeindliche Stellplatzsatzung fordert jedoch 2 Stellplätze pro Wohneinheit und 1 Stellplatz pro 30 m² Büro (mindestens 2) sowie 1 Stellplatz je 150 m² für Besucher des Büros aus. 
Der Bauherr geht jedoch von einem Bestandschutz für bestehende Wohnungen aus, die auf dem Baugrundstück liegen zu denen in der damaligen Baugenehmigung keine Stellplätze gefordert waren. Zudem nimmt er einen Abzug für die benötigten Stellplätze vor, indem er begründet selbst als Wohnungseigentümer auf dem Grundstück zu wohnen, weshalb es nach seiner Auffassung unzulässig sei hier einen Stellplatz doppelt zu fordern.  
Damit trägt der Bauherr bspw. späteren baurechtlich zulässigen Inhaberwechsel oder Eigentumswechsel nicht Rechnung.

Zu dem Gebäude, dessen Abbruch geplant ist, waren seinerzeit nach damaliger Rechtslage keine Stellplätze benötigt. Die Neuerrichtung löst jedoch eine Stellplatzpflicht des neu errichteten Gebäudes nach aktueller Rechtslage aus, da nach § 2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung eine Verpflichtung besteht Stellplätze herzustellen, wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. 

Das neu zu errichtende Gebäude löst eine Pflicht für 7 Stellplätze aus (s.o.).
In den genehmigten Bauunterlagen zum Vorhaben „Lagerhalle mit Verbindungsbau zur Werkstatt“ aus dem Jahr 1999 war 1 Stellplatz vorzusehen.
In den Auflagen zur Genehmigung auf Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Lager und Sanitäranlagen sowie Änderung des Dachstuhls über der Werkstatt aus dem Jahr 1995 wurden 4 Stellplätze gefordert.
Unter Berücksichtigung dieser bestandskräftigen Bescheide sind damit insgesamt auf dem Baugrundstück 12 Stellplätze notwendig.




 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, erteilt dem Vorhaben vorbehaltlich eines Nachweises von 7 neuen Stellplätze für die konkrete Neuerrichtung und damit  insgesamt 12 Stellplätzen auf dem gesamten Baugrundstück das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB und stimmt einer sanierungsrechtlichen Genehmigung aller in den Planunterlagen vorhandenen Abweichungen gemäß § 145 Abs. 1 BauGB bzw. hinsichtlich der Ortsgestaltung in den Planunterlagen enthaltenen Abweichungen i.S.d Art 63 BayBO zu und erteilt auch diesbezüglich sein Einvernehmen. Es ist eine Zisterne mit mind. 10 m³ Fassungsvermögen zu errichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderatsmitglied Rauh nimmt wegen persönlicher Beteiligung in Sinne des Art. 49 GO nicht an Beratung und Abstimmung teil.

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5. Friedhofs- und Bestattungswesen; Notwendiger Wegebau im alten Friedhofsteil; Erneute Vorlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 22.09.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Zugangsweg im alten Friedhofsteil, zwischen den Abteilungen I und II, ist beschädigt und sollte im Rahmen einer Reparatur gleichzeitig verbreitert werden. Die anliegenden Gräber der Abteilung I, Reihe 1 sind sehr nah am Zugangsweg ausgerichtet. Die Breite der Wege in der jetzigen Form ist auch nicht mehr zeitgemäß und stammt aus den Zeiten der erstmaligen Errichtung. Die vordersten Gräber laufen auch nicht in einer geraden Reihe, sodass unter diesen Umständen eine Wegeverbreiterung nicht möglich wäre. Eine Umgestaltung an einem Bestandsfriedhof ist mit großer Weitsicht anzugehen, da bestehende Gräber nicht sofort geräumt werden können. Auch von Seiten der Bestatter und Steinmetze wird der Zustand bemängelt, da das Befahren der Wege sehr schwierig ist. Ebenso ergeben sich Schwierigkeiten beim Öffnen der Gräber mittels technischem Gerät. Bei einer Friedhofsbegehung vor einer Gemeinderatssitzung am 30.04.2019 wurde der Zustand bereits besichtigt und die Problematik erkannt. Eine Entscheidung wurde nicht getroffen.   
Daher ist es erforderlich, diese nicht weiter zu belegen oder sogar zu verlegen.

Die betroffenen Bürger müssten rechtzeitig über das geplante Vorgehen informiert werden. 

Gemäß § 13 „Rechte an Grabstätten“ der gemeindlichen Friedhofssatzung kann die Gemeinde nach Erlöschen des Nutzungsrechts über die Grabstätte verfügen. Damit Planungssicherheit für die Gemeinde besteht, dürften Gräber nicht mehr neu belegt werden, weil dadurch eine neue Ruhefrist von 20 Jahren beginnt. Nach Auslaufen der der Ruhefristen könnten die Gräber allerdings für ein bis fünf Jahre verlängert werden. Die letzte Ruhefrist der betroffenen Gräber läuft im Jahre 2035 aus. Darüber hinaus sollten die Gräber nicht verlängert werden. 

Aktuell betroffen ist das Doppelgrab Nr. 8-9 bei dem das Nutzungsrecht am 31.12.2022 erlischt. 
Weitere Gräber laufen in den Jahren 2024 bis 2035 aus.

Das weitere Vorgehen ist mit dem Gemeinderat zu besprechen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, betroffene Gräber in der Abteilung I, Reihe 1 künftig nicht mehr neu belegen zu lassen. Ziel der Gemeinde Dormitz ist es langfristig gesehen, die Wege ordnungsgemäß auszubauen, weshalb Grabverlängerungen maximal bis zum Jahr 2035 möglich sind.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 8

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6. Vorlage der Jahresrechnung 2021 zur förmlichen Kenntnisnahme nach Art. 102 Abs. 2 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 22.09.2022 ö informativ 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat Dormitz nimmt gemäß Art. 102 Abs. 2 GO die Jahresrechnung der Gemeinde Dormitz zur Kenntnis.

Die erstmalige Vorlage soll dem Gemeinderat lediglich die Möglichkeit geben, sich über den Jahresabschluss nach den Berechnungen der Verwaltung zu informieren. In eine nähere sachliche Prüfung braucht zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten zu werden, da der Gemeinderat die Jahresrechnung erst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Rechnungsprüfung gem. Art. 103 Abs. 1 GO überweist. Es ist zunächst weder ein Beschluss über die Feststellung noch über die Entlastung zu fassen.

Die Jahresrechnung 2021 schließt wie folgt ab:

Einnahmenseite
Verwaltungs-haushalt
Vermögens-haushalt
Gesamthaus-halt

Summe Soll‑Einnahmen
4.063.984,96
2.925.373,58,
6.989.358,54
+ Neue Haushaltseinnahmereste



./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste



./. Abgang alter Kasseneinnahmereste
-33,06

-33,06
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
4.063.951,90
2.925.373,58
6.989.325,48




Ausgabenseite



Summe Soll‑Ausgaben
4.063.951,90
2.925.373,58
6.989.325,48
+ Neue Haushaltsausgabereste



./. Abgang alter Haushaltsausgabereste



./. Abgang alter Kassenausgabereste
-35,80

-35,80
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
4.063.951,90
2.925.373,58
6.989.325,48




Etwaiger Unterschied



bereinigte Soll‑Einnahmen minus bereinigte Soll-Ausgaben



1. Darin enthalten: Zuführung zum Vermögenshaushalt
303.918,69


2. Darin enthalten: Soll-Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 3 KommHV

1.901.864,46





Feststellung des Ist‑Ergebnisses



Ist‑Einnahmen
4.046.355,38
2.925.373,58
6.971.728,96
Ist‑Ausgaben
4.130.679,42
2.926.916,34
7.057.595,76
Ist‑Überschuss/Ist-Fehlbetrag
-84.324,04
-1.542,76
-85.866,80

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und überweist die Jahresrechnung 2021 zur örtlichen Rechnungsprüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Beteiligung der Gemeinde zu einem Antrag auf Änderung der wasserrechtl. Erlaubnis zur Grundwasserentnahme zur Bewässerung eines Spielfeldes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 22.09.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller besitzt eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 25.06.1998, Az. 4/45-642-18/97, zuletzt geändert mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 28.04.1999, Az. 820-4532d-3/98, und Bescheiden des Landratsamtes Forchheim vom 09.04.2009, Az. 44-6421-18/97, vom 12.06.2019, Az. 42-6421-121/18, sowie vom 16.12.2021, Az. 42-6421-28/21, für die beschränkte Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser aus einem Brunnen zur Bewässerung des Sportgeländes. Die Erlaubnis wurde bis zum 31.12.2022 befristet. 


In der auslaufenden Erlaubnis wurde eine Entnahme von max. 5,0 l/s, 60 m³/Tag und 4.500 m³/Jahr erlaubt. Mit Schreiben vom 31.01.2021 und Nachreichung von Unterlagen vom 01.08.2022 wurde die Verlängerung der Erlaubnis beantragt.

Soweit nach Prüfung des Landratsamts als zuständiger Genehmigungsbehörde keine schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (§ 12 WHG) kann die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden.

Die Gemeinde hat vorab zum Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme und kann ggf. Bedenken oder Einwendungen erheben. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben sein Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 22.09.2022 ö informativ 8

Sachverhalt

Bürgermeister Bezold informierte:
Gemeinderat stimmte einem Grundstücksverkauf eines gemeindlichen Grundstücks in der Karlsbader Straße in Private Hand zu.

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9. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 22.09.2022 ö informativ 9

Sachverhalt

Frau Walcher:
  • Auslegungsfristen für Flächennutzungsplan? Diese läuft bis 14. Oktober 2022.
  • Sprechanlage für Bestattungen, wann wird diese erneuert? Es war bereits die neue Sprechanlage im Einsatz.

Datenstand vom 21.10.2022 11:30 Uhr