Datum: 24.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mehrzweckhalle Dormitz
Gremium: Gemeinderat Dormitz
Körperschaft: Gemeinde Dormitz
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:25 Uhr bis 21:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 20.10.2022
2 Nutzung erneuerbarer Energie durch die Gemeinde Dormitz auf der neuen Kindertagesstätte
2.1 Vorstellung der Bürger- für- Bürger Energie e.G.
2.2 Abschluss eines Gestattungsvertrages zur Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem KiTa-Neubau
2.3 Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zwischen der Bürger- für- Bürger Energie e.G. für dem Kita Neubau
3 Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport An den Eichen
4 Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung von 3 Einfamilienhäusern an der Hauptstraße in Dormitz
5 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Dormitz - Hans- Sachs-Straße"
5.1 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes - Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Bürger nach § 3 Abs. 2 BauGB
5.1.1 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Regierung von Oberfranken
5.1.2 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Wasserwirtschaftsamt Kronach
5.1.3 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; N-ERGIE Netz GmbH
5.1.4 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Bayernwerk Netz GmbH
5.1.5 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Deutsche Telekom Technik GmbH
5.1.6 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Gemeinde Uttenreuth
5.1.7 5. Änderung FNP - Stellungnahme aus der Öffentlichkeit - Familie S.
5.2 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Dormitz - Hans- Sachs-Straße"; Verfahrens- und Satzungsbeschluss
6 Zwischeninformation über die Eingänge von Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanneufassung
7 Beschlussfassung zur Meldung von Potenzialflächen zur Windkraftnutzung
8 KiTa-Neubau; Vergabe der Liefer- und Montageleistungen für Möbel und Innenausstattung
9 Kita-Neubau; Beauftragung von Planung, Errichtung und Betrieb für Ladeinfrastruktur
10 Anschaffung von zwei Markisen für die GlücksKinder-Kita Dormitz
11 Aufstellung eines Sammelbehälters für Altspeisefette und Speiseöle
12 Neuerlass einer Entwässerungssatzung (EWS)
13 Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung -BGS/EWS-
14 Gebühren- und Benutzungsordnung der Mehrzweckhalle Dormitz
15 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung
16 Informationen

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1. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 20.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 20.10.2022 wurde mit der Sitzungsladung versandt.

Einwendungen bringt niemand vor. Sie wird daher genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Nutzung erneuerbarer Energie durch die Gemeinde Dormitz auf der neuen Kindertagesstätte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Zum Energiesparen wurde bereits zu Planungsbeginn des neuen Kindergartens die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Neubau diskutiert.
Wirtschaftlich sind Photovoltaikanlagen dann, wenn der erzeugte Strom im Gebäude selbst verwendet wird, um den Zukauf von Strom zu vermeiden. Hierzu kann neben der Photovoltaikanlage auch ein Energiespeicher verbaut werden, um bspw. den am Wochenende erzeugten Strom besser nutzen zu können. 
Der -inzwischen nicht mehr geförderte- Verkauf von Solarstrom über die Einspeisungsvergütung dagegen ist gerade aufgrund der gestiegenen Strompreise weniger rentabel.

Die folgenden Tagesordnungspunkte befassen sich mit der Möglichkeit investitionskostenfrei die Möglichkeiten von „Grünem Strom“ zu nutzen und die Gemeinde finanziell zu entlasten. 

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2.1. Vorstellung der Bürger- für- Bürger Energie e.G.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Herr Sudhoff von der Bürger- für- Bürger Energie e.G. stellt die Gesellschaft Bürger für Bürger Energie e.G., die Möglichkeiten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf dem Kindergarten und den finanziellen Vorteil einer Kooperation zwischen der Gemeinde Dormitz und der Bürger für Bürger Energie e.G.  in der Sitzung vor.

Für die Gemeinde maßgebliche Eckpunkte sind dabei eine komplette Freistellung von Investitionskosten ein 5% Rabatt zum normalen Stromtarif für die Liegenschaft, Gewerbesteuereinnahmen sowie eine Renditebeteiligung. 

Vertraglich bestünde eine Kooperation aus einem Gestattungsvertrag zwischen Gemeinde und 
Bürger- für- Bürger Energie e.G. zur Nutzung der Liegenschaft sowie einem Stromlieferungsvertrag.

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2.2. Abschluss eines Gestattungsvertrages zur Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem KiTa-Neubau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Das Muster eines Gestattungsvertrags mit der Bürger- für- Bürger Energie e.G. wurde dem Gemeinderat mit der Sitzungsladung zur Verfügung gestellt.   

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Liegenschaft des neuen Kindergartens für die Erzeugung von erneuerbaren Energien der Bürger für Bürger e.G. zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister wird ermächtigt einen entsprechenden Gestattungsvertrag mit den vorgestellten Parametern zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

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2.3. Abschluss eines Stromlieferungsvertrages zwischen der Bürger- für- Bürger Energie e.G. für dem Kita Neubau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Das Muster eines Stromliefervertrags mit der Bürger- für- Bürger Energie e.G. wurde dem Gemeinderat mit der Sitzungsladung zur Verfügung gestellt.    

Beschluss

Der Gemeinderat beschließ einen Stromliefervertrag für den neuen Kindergartens zum Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien aus der am Dach installierten Photovoltaikanlage mit der Bürger für Bürger e.G. abzuschließen. Der Bürgermeister wird ermächtigt einen entsprechenden Stromliefervertrag mit den vorgestellten Parametern zu unterzeichnen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 5

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3. Bauantrag auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport An den Eichen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Bauherren reichen einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport und einer privaten Erschließungsstraße ein.
Das Wohngebäude soll etwa 7,6 m breit und 12,1 m lang mit Erdgeschoss und einem Dachgeschoss als Obergeschoss errichtet werden. Das Wohngebäude wird dabei mit einem Satteldach von 24° Dachneigung geplant. Die vorgesehene Firsthöhe wird mit 7,1 m angegeben.

Ein Carport mit begrüntem Flachdach und zwei Stellplätze sorgen dafür, dass die nach Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück vorgesehen werden.

Das konkrete Vorhaben soll außerhalb von Bebauungsplänen an der Westgrenze bzw. Nordgrenze zur Bebauung des Bebauungsplans Dormitz West und der bereits darüber hinaus gewachsener Bebauungsstrukturen gewachsener Bebauung (Stichstraße An den Eichen sowie Tiefer Weg) errichtet werden.

Für die Fläche ist strittig, ob sie innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches liegt (dann richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB) oder außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches (dann richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB). 

Die Fläche ist bereits „U-förmig“ durch Bebauung im Süden und Osten umschlossen und direkt im Norden wird aktuell ein weiteres Bauvorhaben verwirklicht. Erst im Westen der Baufläche findet eine Abgrenzung zur freien Flur durch eine Baumreihe statt. Der Flächennutzungsplan weißt das Baugrundstück bereits eine Wohnbaufläche aus. Die angestrebte Bebauung kann auch als denklogische Weiterführung der bestehenden Bebauung am Tiefen Weg Richtung Bergstraße gesehen werden. 

Die Gemeindeverwaltung geht daher davon aus, dass das Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches liegt.


Für die Fläche ist im Vorbescheid geklärt worden, dass sie innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches liegt, die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 34 BauGB. 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).

In der näheren Umgebung befinden sich im wesentlich nur Wohngebäude.  In diesem Bereich entspricht die Eigenart der näheren Umgebung in der einem „Allgemeinem Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO und damit einem Baugebiet, welches der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Das Vorhaben dient der Wohnraumnutzung. Es ist damit gem. § 4 Abs. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nach seiner Art unzweifelhaft zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich das Vorhaben nach seiner Dimensionierung, Größe und Kubatur in die Umgebung einfügen. Mit der geplanten Dimensionierung, Bauweise und Dachform ist dies wohl noch gegeben, da bei Haupt- und Nebenanlagen in der Umgebung bereits verschiedenste Dachformen bestehen, obwohl die Dächer vorwiegend mit Ziegeln gedeckt sind.

Weiter muss sich das geplante Vorhaben auch derart in die Umgebung einfügen, dass es nach seiner Bauweise kein Fremdkörper in der Umgebung ist, noch Konflikte mit der bestehenden Umgebung verursachen. Derartige Konflikte sind nicht zu erwarten und das Vorhaben fügt sich sein.

Die Erschließung kann über die private Erschließungsstraße, die bereits jetzt bis zum Nachbaranwesen gepflastert ist und dieses mit dem Privatweg vollumfänglich erschließt und anschließend die Straße „An den Eichen“ gesichert werden.
Auf dem Baugrundstück wird eine 10.000 l Zisterne vorgesehen für Regenwasser. 

Nachbarunterschriften liegen mit Ausnahme einer Nachbarin vor.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB unter der Maßgabe, dass für die private Erschließungsstraße versickerungsfähiges Pflaster genutzt wird und damit kein Niederschlagswasser von dem Weg in den Kanal geleitet wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung von 3 Einfamilienhäusern an der Hauptstraße in Dormitz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Bauherrin beantragt einen Bauvorbescheid zur Errichtung von 3 Einfamilienwohnhäusern mit 9 Stellplätzen.

Geplant ist die Errichtung von zwei EFHs, welche wegen der Lage im Überschwemmungsgebiet aufgeständert werden, sowie die Errichtung eines Gebäudes mit KfZ-Stellplätzen im EG und einer Wohnung im DG.

Die geplanten Neubauten sind dabei mit maximal 7,55 m Firsthöhe niedriger als das an der Straße befindliche denkmalgeschützte Bestandsgebäude. Zwei Garagen sollen dabei mit einem Flachdach versehen werden, während die Wohngebäude mit 30° - 40° Dachneigung geplant sind.

Der Bauort ist in der Umgebung zur Hauptstraße dem unbeplantem Innenbereich zuzuordnen. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich in der Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist (§ 34 BauGB).

Die nähere Umgebung entspricht durch umgebende Wohnbebauung, Bäckerei und Gastwirtschaft der Umgebung eines „Mischgebiets“ nach § 6 BauNVO. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es in der Umgebung eines Mischgebiets zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB), sich in die Umgebung einfügt sowie die Erschließung gesichert ist.

Die Errichtung eines Einfamilienhauses ist im Mischgebiet für Wohnzwecke seiner Art nach zulässig. Beim Maß der baulichen Nutzung ist das Einfügungsgebot zu beachten. Dabei darf von dem künftigen Baukörper keine erdrückende Wirkung (Grundsatz von Belichtung, Besonnung und Belüftung) auf die benachbarten Anwesen ausgehen. Hiervon kann im konkreten Fall ausgegangen werden, da auf dem großen Baugrundstück die Abstandsflächen eingehalten werden können.

Im Hinblick auf die Umgebung ergab eine Prüfung, dass auch die Umgebung vorwiegend durch Wohnhäuser geprägt ist, die mit Satteldächern eingedeckt sind. Für Nebengebäude sind Flachdächer sowie Satteldächer in der Umgebung gleichermaßen typisch.

Die Erschließung hinsichtlich Verkehre, Wasser und Kanal ist gesichert. Nachbarunterschriften sind vorhanden.

Das Bauvorhaben liegt knapp außerhalb des Geltungsbereiches der Sanierungssatzung und der Gestaltungssatzung mit Festsetzungen zur Gestaltung und Ortsbilderhaltung für den „Altort von Klein- und Großdormitz“. Dieser endet hinter der Häuserkante des bestehenden Anwesens auf dem Baugrundstück.

Das Vorhaben liegt jedoch im faktischen Überschwemmungsbereich zum Brandbach. In diesem sollen nach § 78 b Abs. 2 Nr. 2 BauGB sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB unter dem Vorbehalt, dass sich keine Verschlechterung der Hochwassersituation ergibt. Das Landratsamt wird diesbezüglich gebeten das Wasserwirtschaftsamt im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 9

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5. 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Dormitz - Hans- Sachs-Straße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Siehe nachfolgende TOPs

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5.1.  5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes - Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Bürger nach § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Im Rahmen der letzten Beteiligungsrunde stellten sich die Beteiligungen wie folgt dar:

 Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurde keine Stellungnahme abgegeben: 
- Landratsamt Forchheim - FB 25 ÖPNV 
- Landratsamt Forchheim - Wasserrecht 
- Kreisbrandrat Oliver Flake 
- Kreisheimatpfleger Lutz Wagner 
- Referat B Q Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München 
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Forchheim 
- Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH Abteilung Netzplanung 
- Amt für Ländliche Entwicklung, Bamberg 
- Abwasserverband Schwabachtal 
- WZV Marloffsteiner Gruppe 
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Forchheim 
- Markt Eckental 
- Markt Neunkirchen am Brand 
- Gemeinde Kalchreuth 
- Gemeinde Kleinsendelbach 
- VGN Verkehrsverbund Grossraum Nürnberg 
- Freiwillige Feuerwehr Dormitz 
- ASB Regionalverband Forchheim e.V. 
- ADFC Forchheim 
- BRK Kreisverband Forchheim 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen oder haben sich nicht zur Planung geäußert: 
- Regionaler Planungsverband Oberfranken West, Bamberg  


- Landratsamt Forchheim - FB 41 Bauamt 
- Landratsamt Forchheim - FB 42 Naturschutz 
- Landratsamt Forchheim - FB 44 Umweltschutz, Abfallrecht 
- ZV Stadt-Umland-Bahn 
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg 
- Bayerischer Bauernverband, Forchheim 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht: 
- Regierung von Oberfranken, Bayreuth 
- N-Ergie Netz GmbH, Nürnberg 
- Bayernwerk AG, Bamberg 
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Nürnberg 
- Wasserwirtschaftsamt Kronach, Küps 
- Gemeinde Uttenreuth 
- Einwendungen Öffentlichkeit 

Die entsprechenden Stellungnahmen werden nachfolgend in den Sachverhalten wiedergegeben und beschlussmäßig behandelt. 

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5.1.1. 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Regierung von Oberfranken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

Gegen die o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Dormitz bestehen keine grundsätzlichen Einwände.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planungsänderung ist nicht erforderlich. Die Gemeinde Dormitz hält an der 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes
„Dormitz – Hans-Sachs-Straße“ fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.1.2. 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Wasserwirtschaftsamt Kronach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5.1.2

Sachverhalt

Zum geplanten Vorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 20.06.2022, Az. 4-4621-FO-8656/2022, eine Stellungnahme abgegeben. 
In den neuerlich vorgelegten Unterlagen sind keine Änderungen oder neuen Sachverhalte ent-halten, die aus wasserwirtschaftlicher Sicht zusätzlich zu würdigen wären. Die Aussagen des genannten Schreibens gelten daher weiterhin.

Stellungnahme vom 20.06.2022:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz 
Wasserschutzgebiete sind von dem Vorhaben nicht betroffen. 
Die öffentliche Wasserversorgung erfolgt durch den Zweckverband der öffentlichen Wasserversorgung der Marloffsteiner Gruppe und ist als versorgungssicher zu bewerten. Der durch das Vorhaben ausgelöste Wassermehrbedarf kann als untergeordnet betrachtet werden. 
Genauere Kenntnisse über die Grundwasserverhältnisse im Plangebiet liegen uns nicht vor. Sollte beabsichtigt werden, den häuslichen Wärmebedarf u.a. über geothermische Anlagen sicherzustellen, weisen wir vorsorglich auf die notwendigen wasserrechtlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten hin. Wir empfehlen in diesem Fall eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt Kronach. 

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz 
Die öffentliche Abwasserentsorgung wird über den Abwasserverband Schwabachtal (AVS) zur Kläranlage Erlangen sichergestellt. Die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse liegen vor. Ein Generalentwässerungsplan und eine Schmutzfrachtberechnung werden zurzeit erstellt und dienen als Grundlage für die weiteren Planungen. 
Alle Möglichkeiten zur Minimierung von Flächenversiegelungen sowie der dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung und Regenwasserbewirtschaftung sollten soweit möglich berücksichtigt werden. 
Allgemein sind für die Oberflächenwassereinleitungen im Stadtgebiet zeitnah die was-serrechtlichen Erlaubnisse, soweit noch nicht vorliegend, zu erlangen. 

3. Oberflächengewässer, Gewässerentwicklung, Überschwemmungsgebiet 
Das Bebauungsplangebiet liegt außerhalb von festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebieten. Wassersensible Bereiche sind ebenfalls nicht berührt. 
Nicht geprüft wurde die Gefährdung des Gebietes hinsichtlich oberflächlich abfließenden Niederschlagswassers. 

4. Altlasten, vorsorgender Bodenschutz 
4.1 Altlasten 
Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans beim Landratsamt Forchheim vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen. 
Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird hingewiesen. 
Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasserverunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt. 

4.2 Vorsorgender Bodenschutz 
Bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben mit Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 (Bodenarbeiten im Landschaftsbau), DIN 19731 (Verwertung von Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben) entsprechend zu berücksichtigen. 
Im Übrigen wird im Umgang mit Bodenmaterial auf die einschlägigen Gesetze und Merkblätter verwiesen: http://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/boden-material/index.htm 
Häufige Fragen im Zusammenhang mit Bodenaushub beantwortet folgender Link: 
https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_bodenaushub/index.htm

Beschluss

Die Hinweise wurden bereits im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Träger öffentlicher Belangen behandelt. Der FB 44 des Landratsamtes wurde beteiligt, im Ergebnis wurde vom FB 44 keine Einwände erhoben bzw. Hinweise gegeben. Eine Planungsänderung ist nicht erforder-lich. 
Die Gemeinde Dormitz hält an der 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes 
„Dormitz – Hans-Sachs-Straße“ fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.1.3. 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; N-ERGIE Netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5.1.3

Sachverhalt

In der Anlage erhalten Sie einen Bestandsplan der N-ERGIE Netz GmbH und der von uns gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben ge-nannten Bereich. Dieser Bestandsplan besitzt nur informellen Charakter. 

Der Bestandsplan enthält Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH und der N-ERGIE Aktiengesellschaft. Soweit es sich vorstehend nicht um Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH handelt, wird diese im Namen und Auftrag der jeweiligen Anlagenbetreiber tätig. 

Zusätzlich zu den auf dem überlassenen Plan bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen - insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen - befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig. 

Von der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Dormitz haben wir Kenntnis genommen. 
Die Stellungnahme vom 24.06.2022, AZ.ANR02202222717, behält weiterhin Gültigkeit. Eine Kopie dieser Stellungnahme fügen wir als Anlage bei. 
Wir bitten Sie zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bau-vorhaben, wie z.B. Aufstellung von Bebauungsplänen, Straßen- und Kanalbaumaßnahmen, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden. 

Die aktuellen Datenschutzhinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie auf unserer Internetseite www.n-ergie-netz.de

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung berücksichtigt.
Die Gemeinde Dormitz hält an der 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes
„Dormitz – Hans-Sachs-Straße“ fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.1.4. 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Bayernwerk Netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5.1.4

Sachverhalt

ln dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. 
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im betroffenen Be-reich von uns betriebene Anlagen vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie die Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berücksichtigen und weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen. 

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt wer-den. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 

Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125. 

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Anlagen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden. 

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt "Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen" bei Grabarbeiten hinweisen. 

ln Bezug auf Punkt 7 Erschließung der Begründung der Flächennutzungsplanänderung weisen wir darauf hin, dass die Hausanschlüsse voraussichtlich über die Zufahrten der geplanten Ge-bäude, über das vorhandene Erdkabel in der Flurnummer 202/7 erstellt werden. 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. 

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrens-schritten zu beteiligen.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Ausführung berücksichtigt.
Die Gemeinde Dormitz hält an der 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes
„Dormitz – Hans-Sachs-Straße“ fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung

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5.1.5. 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Deutsche Telekom Technik GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5.1.5

Sachverhalt

Zu der o. g. Planung haben wir bereits mit Schreiben W100900030 vom 13.07.2022 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. 

Bei Planungsänderung bitten wir um erneute Beteiligung.


Stellungnahme vom 13.07.2022 
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom. 
Wir werden zu dem aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelndem Bebauungsplan zu gegebener Zeit noch detaillierte Stellungnahme abgeben.
 
Bei Planungsänderung bitten wir um erneute Beteiligung.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Dormitz hält an der 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes
„Dormitz – Hans-Sachs-Straße“ fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.1.6. 5. Änderung FNP - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange; Gemeinde Uttenreuth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5.1.6

Sachverhalt

Die FNP-Änderung der Nachbargemeinde Dormitz wird zur Kenntnis genommen. Als Anregungen werden vorgebracht, dass Maßnahmen ergriffen werden sollen, um die Nutzung des ÖPNV, des Carsharing und des Fahrrades durch die neuen Bewohnerinnen und Bewohner zu unterstützen.
 
Die Verwaltung wird gebeten eine Verlängerung für die Abgabe der Stellungnahme zu erfragen und dann den entsprechenden Beschlussbuchauszug an das von der Gemeinde beauftragte Planungsbüro zu senden.

Beschluss

Die grundsätzlichen Hinweise der Gemeinde Uttenreuth werden zur Kenntnis genommen. Auch die Gemeinde Dormitz ist grundsätzlich an einen leistungsfähigeren ÖPNV interessiert. Da nur ein Einfamilienhaus beabsichtigt ist, ist nicht von einer eine verkehrliche Überlastung auszugehen. 
Die Gemeinde Dormitz hält an der 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes 
„Dormitz – Hans-Sachs-Straße“ fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.1.7. 5. Änderung FNP - Stellungnahme aus der Öffentlichkeit - Familie S.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5.1.7

Sachverhalt

Wie besprochen anbei nochmal meine Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplans. 

Stellungnahme vom 29.06.2022 
Wir haben zum Kapitel "7. Erschließung" 
Die Erschließung erfolgt durch eine Zufahrt (Stichweg) abzweigend von der westlich gelegenen Ortsstraße Hans-Sachs-Straße aus (Geh- und Fahrtrecht besteht). Dieser Stichweg dient bereits zur Erschließung der beiden nördlich gelegenen Gebäude und dem südlich des Stichweges liegenden Gebäude. 

Die Anschlussmöglichkeiten für Wasser, Strom und Telekommunikation laufen über das Grund-stück Fl. Nr. 206/5 (Hausummer 7) zur Albrecht-Dürrer-Straße. Der Kanalanschluss erfolgt ebenfalls über den in der Albrecht-Dürrer-Straße liegenden Kanal. 

einen Kommentar: 
Aus unserer Sicht ist die Zufahrt über das Grundstück Fl Nr 202/3 (Eigentümer Herr Bajus) mit einer Breite von 2,20m äußerst knapp bemessen. Unser Grundstück Fl Nr 203 grenzt unmittelbar daran an. 

Dieser Stichweg dient derzeit aus unserer Sicht ausschließlich der Zufahrt zu den ldw Grundstü-cken und dem angrenzenden Wald. Welche "beiden nördlich gelegenen Gebäude und dem südlich des Stichweges liegenden Gebäude." sind gemeint? Alle Häuser in der Nähe sind über die Ortsstraße angeschlossen. 

Wir bitten höflichst um Klärung.

Beschluss

Die Einwendung wurde bereits im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung der Bürger nach BauGB § 3 Abs. 1. behandelt. Eine abgemarkte Privatzufahrt von 3 m Breite liegt vor, die Begründung wird entsprechend angepasst. 
Die Gemeinde Dormitz hält an der 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes 
„Dormitz – Hans-Sachs-Straße“ fest, mit der Korrektur der Begründung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5.2. 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes "Dormitz - Hans- Sachs-Straße"; Verfahrens- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Die im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Stellungnahmen wurden behandelt. Der Gemeinderat hat über die vorgebrachten Stellungnahmen beschlossen und hierbei unter Berücksichtigung der planungsrelevanten Umstände die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. 
Gegenüber den Entwurfsfassungen wurden zur 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes ist „Dormitz – Hans-Sachs-Straße“ nur noch Änderungen bzw. Ergänzungen am Text vorgenommen, die redaktioneller Art sind bzw. auf Anregung beteiligter Behörden, bzw. beteiligter Gemeinden erfolgen, durch welche Dritte nicht abwägungsrelevant berührt werden. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen.

Beschluss

Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Wohnbaufläche in der Fassung vom 24.11.2022, wird hiermit beschlossen und festgestellt. Die 5. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes ist gemäß § 6 BauGB beim Landratsamt zur Genehmigung einzureichen und nach dessen Genehmigung amtlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Zwischeninformation über die Eingänge von Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanneufassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö informativ 6

Sachverhalt

Bürgermeister Bezold informiert den Gemeinderat über das rege Interesse der Bürgerschaft an der Neufassung des Flächennutzungsplans.  
Zusammen mit den Stellungnahmen der Fachstellen sind über 60 Stellungnahmen zum Entwurf des Flächennutzungsplans eingegangen, die zunächst dem Planungsbüro zur weiteren Bearbeitung übersendet wurden. 

An mehreren Teilen des Entwurfs wird aufgrund der Stellungnahmen eine Anpassung des Entwurfs notwendig werden. An anderen Stellen wird es im Rahmen der Abwägung im Gemeinderat zu diskutieren sein, wie mit einzelnen Stellungnahmen umgegangen wird.

Nochmals erwähnt sei, dass die Darstellungen eines Flächennutzungsplans grundsätzlich aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber Dritten besitzen, da sie keinen Rechtsnormcharakter haben (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 382). Entsprechend kann gegen Flächennutzungspläne daher in der Regel nicht geklagt werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.7.1990 - 4 N 3.88 - NVwZ 1991, 262).

Dennoch wird angestrebt auf alle Einwendungen möglichst umfassend einzugehen. Aufgrund der Vielzahl der häufig mehrseitigen Stellungnahmen ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Stellungnahmen zeitnah abgearbeitet werden können. 

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7. Beschlussfassung zur Meldung von Potenzialflächen zur Windkraftnutzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Freistaat Bayern hat die Daten seines Windenergieatlas erneuert.
Zeitgleich werden mehrere Gesetzesgrundlagen geändert. So fällt unter anderen die sogenannte 10H- Regelung, die einen 10-fachen Abstand von Windrädern zur Wohnbebauung in Bayern festgelegt hat.

Künftig soll lediglich ein Abstand von 800 m zur nächsten Wohnbebauung gelten. 
Bis 2025 sollen 0,7 % der Landesfläche in Bayern für Windenergie und bis Anfang der 30er Jahre 1,8% der Landesfläche in Bayern für Windenergie vorgehalten werden.

Im Rahmen der Regionalplanungen sollen dabei die regionalen Planungsverbände die Vorhalteflächen für Windenergie einplanen und Windparks konzentrieren. 

Landschaftsschutzgebiete bleiben bei einer Ausweisung ohne Relevanz, FFH Gebiete sollen noch Beachtung finden. In der Regionalplanung ebenfalls ausgewiesene Bodenschätze (Quarzsand) kann ggf. konkurrieren.

Um gemeindeseitig eine Steuerung zu ermöglichen wo Windparks ausgewiesen werden sollen, müsste die Gemeinde Flächen an den Regionalen Planungsverband melden.

In der Umgebung vom Rosenbacher Berg sind laut Windatlas Windgeschwindigkeiten von bis zu 6,5 m/s in 200m Höhe verzeichnet, am Kirchberg Windgeschwindigkeiten von bis zu 6,4 m/s. Ab Flächen von 8 ha bei einer Mindestwindgeschwindigkeit von 5 m/s kann sich die Ausweisung eines eines Windparks rentieren.
































Unter Berücksichtigung der 800 m Abstandsregelung (rote Kreise) kommt aufgrund der Umliegenden Wohnbebauung von Rosenbach, Weiher, Dormitz und Neunkirchen dabei in Dormitz lediglich eine Fläche von ca. 6,4 ha (grün markiert) in Betracht. 



Um trotz der gringeren Fläche ein Zeichen für erneuerbare Energien zu setzen und dem Regionalen Planungsverband die Abwägung zur Aufnahme der Flächen zu überlassen , die sich ggf. mit einer Ausweisung von naheliegnenden Flächen aus Neunkirchen zu einem Bereich von über 8 ha zusammenfügen würden, bietet es sich ggf. dennoch an eine Meldung vorzunehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt Bürgermeister und Verwaltung an den regionalen Planungsverband die oben genannte Fläche  
  • Am Rosenbacher Berg über ca. 6,4 ha 
als Ausweisungsflächen für Windenergie zu melden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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8. KiTa-Neubau; Vergabe der Liefer- und Montageleistungen für Möbel und Innenausstattung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auch hinsichtlich der Innenausstattung (KG 600) muss der neue Kindergarten ausgestattet werden. Aufgrund der zu erwartenden hohen Lieferzeiten von Holzmobiliar sollte eine zeitnahe Bestellung erfolgen, um den Kindergarten nach Abschluss der Bauarbeiten zeitnah in Betrieb zu nehmen.

In Abstimmung zwischen Bürgermeister und KiTa-Leitung wurde hierbei das notwendige Inventar und Anforderungen an Praktikabilität und Qualität des Inventars festgelegt.

Nachdem die Vergabesumme zunächst unter einer Summe von 100.000, -€ netto geschätzt wurde, wurde eine Verhandlungsvergabe durchgeführt.
In einer ersten Aufforderung wurden 7 Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Zwei Unternehmen gaben hierzu ein Angebot ab. 
Da ein Unternehmen ein 30 % Nachlass angeboten hatte wurde ein anderes Unternehmen angefragt, ob auch dieses zu einem Preisnachlas bereit sei. Hierauf wurde ein 10 % Preisnachlass und in weiterer Nachverhandlung des Bürgermeisters sogar 19 % zugesichert.

Hieraus ergab sich in der Bewertung der Angebote nach Preis, Qualitätsmerkmalen und Pädagogischer Einfügung in Abstimmung mit der KiTa-Leitung. Sowohl hinsichtlich Qualität, als auch nun im Preis lautet der Vergabevorschlag auf die im Beschlussvorschlag genannte Firma.   

Da mittlerweile eine Vergabe der Einbauküchen stattfand, konnten anschließend jedoch noch einige Positionen aus dem Leitungsverzeichnis gestrichen sowie weitere Einsparungen für verzichtbare Positionen vorgenommen werden (bsp. Magnettafeln, Spielmobiliar deren konkrete Aufstellmöglichkeit nicht geklärt ist) werden. 

Hierauf wurde vom Favoriten aus dem Vergabeverfahren ein angepasstes Angebot erstellt. Aus diesem ergibt sich nun der im Beschlussvorschlag genannte Preis und Vergabevorschlag.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und vergibt den Auftrag für Möbel und Innenausstattung über 90.874,90 € netto für den KiTa-Neubau an die Fa. Resch Möbelwerkstätten GES.M.B.H.  aus A-4160 Aigen-Schlägl, Österreich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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9. Kita-Neubau; Beauftragung von Planung, Errichtung und Betrieb für Ladeinfrastruktur

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö 9

Sachverhalt

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 18.03.2021 ein Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität, das so genannte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG beschlossen. Dieses Gesetz sieht vor, dass beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten sind. Für den Kindergarten als Nichtwohngebäude und ca. 10 Stellplätzen gilt demnach:

  • Jeder dritte Stellplatz (gesamt 3 Stellplätze) sind mit einem Schutzrohr (Leerrohr) zu versehen
  • Zusätzlich muss ein Ladepunkt bereits realisiert werden.

Das Gesetz beschreibt hiermit die Mindestanforderungen für die Bereitstellung von Ladepunkten. Die Gemeinde Dormitz betreibt bereits am Rathaus eine Ladesäule mit 2 Ladepunkten über die 
N-Ergie Nürnberg. 

Der KiTa-Neubau als eigenes neu errichtetes Gebäude bedarf jedoch weiterer Ladepunkte. Aufgrund der positiven Erfahrungen wurde erneut ein Angebot von der N-Ergie Nürnberg eingeholt. Das Angebot beinhaltet die Errichtung, die Inbetriebnahme, den Netzanschluss sowie den Betrieb der Ladestationen. Die Kosten in Höhe von ca. 39.270 € übernimmt dabei die N-Ergie. Die Betriebskostenbeteiligung, welche die Gemeinde zu tragen hätte, beträgt für 1 Ladepunkt ca. 7.735 € und für 2 Ladepunkt ca. 13.685 €. Aufgrund der Förderung für den Ausbau der Ladeinfrastruktur beträgt die Vertragslaufzeit mindestens 6 Jahre und kann für weitere 6 oder 12 Jahre verlängert werden, ohne dass hier zusätzliche Kosten für die Gemeinde entstehen würden.
Die entsprechenden Parkplätze müssen durch die Gemeinde errichtet werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, das Angebot in Höhe von 13.685 € brutto der N-ergie Nürnberg anzunehmen und die Absichtserklärung zur Errichtung und zum Betrieb von Ladeinfrastruktur für 4 Elektrofahrzeuge zu unterzeichnen. Bei dieser Variante sollen 2 Ladesäulen auf dem Grundstück der Gemeinde an der Sebalder Straße errichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

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10. Anschaffung von zwei Markisen für die GlücksKinder-Kita Dormitz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö 10

Sachverhalt

An der jeweiligen Terrassenseite des Kindergartens befinden sich 2 Pergolen ohne eine feste Überdachung. Aus diesem Grund ist die Holzkonstruktion bereits stark verwittert und müsste neu abgeschliffen und gestrichen werden. Die Kosten hierfür wurden gemäß vorliegendem Angebot auf ca. 3.000 € geschätzt. Damit die Holzkonstruktion für die Zukunft geschützt ist, wurde ein zusätzliches Angebot für eine feste Überdachung mit Hohlkammerplatten in Höhe von ca. 10.000 € eingeholt.
Demnach beliefen sich die Gesamtkosten für die Sanierungsmaßnahme auf gesamt 13.000 €. Im Verwaltungshaushalt stünden für die Sanierungsmaßnahme im Haushaltsjahr 2022 nur ca. 11.000 € bereit. 

In Rücksprache mit der Kindergartenleitung hat sich hierzu noch eine zweckmäßige andere Möglichkeit ergeben. Alternativ hat die Verwaltung nun ein Angebot für die Lieferung und Montage einer Kassettenmarkise in Höhe von 8.485,58 € eingeholt. 


Aufgrund der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit empfiehlt die Verwaltung die in die Jahre gekommene Holzkonstruktion der 2 nichtüberdachten Pergolen abzubrechen, und ersatzweise hierfür 2 langlebige Kassettenmarkisen montieren zu lassen. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Abriss und Rückbau der 2 verwitterten Holz-Pergolen in Eigenregie durch den Bauhof Dormitz.  Des Weiteren beschließt der Gemeinderat die Lieferung und die Montage von 2 neuen Kassettenmarkisen zu folgenden Angebotspreis von Brutto 8.485,58 € an die Firma Rolladen Böhm aus Uttenreuth zu vergeben. Die notwendigen Haushaltsmittel sind in den Haushalt 2023 einzuplanen und werden in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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11. Aufstellung eines Sammelbehälters für Altspeisefette und Speiseöle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Entsorgung von Altspeisefette und Speiseöle über die örtliche Kanalisation verursacht für den Abwasserverband enormen Aufwand und auch erhebliche Kosten. Mehrfach mussten die Verbandskanäle in der Gemeinde Dormitz aufwändig gereinigt werden. Insbesondere der Stauraumkanal SKO 18 war hiervon massiv betroffen.

Die Problematik hierbei entsteht dadurch, dass das Fett beim Erkalten fest wird und sich an den Rohrwandungen bzw. an der Drosselklappe ablagert, welche die Abflussmenge des Stauraumkanals reduziert. Fette sind somit Stoffe, die eine Gefährdung für die Abwasseranlage hervorrufen und gemäß § 15 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Dormitz nicht in den Kanal eingebracht werden dürfen. Weiterhin müssen gemäß § 5 der geltenden Verbandssatzung die Mitgliedsgemeinden dafür Sorge tragen, dass das Abwasser am Übergabepunkt zum Abwasserverband den gültigen rechtlichen Vorgaben entspricht- also nur haushaltsübliche Mengen enthält. Damit ist z. B. das im Spülwasser enthaltende Fett gemeint.

Die vom Landkreis Forchheim aufgestellte Tonne, welche im Recyclinghof aufgestellt wurde, zeigt offensichtlich keine große Wirkung. Wesentlich mehr Bereitschaft durch die Bürger*innen kann durch einen frei aufgestellten Automaten und die dazu zur Verfügung gestellten Sammeldosen bieten.

Bürgermeister Bezold ist hierzu nochmal auf die Jeder Tropfen Zählt GmbH zugegangen, die dieses Sammelkonzept anbietet. Die Kosten für die Gemeinde Dormitz werden pro Jahr und Bürger auf 1,00 € netto festgesetzt, welche reine Selbstkosten sind. Hierfür werden u.a. folgende Dienstleistungen erbracht:

- Bereitstellung des Sammelautomaten
- Bereitstellung aller Sammelbehälter
- Suche/Vereinbarung der Automatenstandorte
- Gestaltung und Herstellung der Info- Flyer und Informationen für die Gemeindenachrichten
- Unterhalt, Wartung, Leerung, Bestückung und Pflege der Sammelautomaten
- Marketingleistungen für evtl. Umsetzungspartner

Für die Gemeinde Dormitz würden dadurch jährliche Kosten von ca. 2.000 € entstehen. Diese könnten durch Werbepartner ggf. reduziert werden.

Die Gemeinde erfülle hiermit auch ihre Vorbildfunkton in Sachen Umweltschutz. Gleichzeitig trägt dies auch zum Klimaschutz bei. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung eines Sammelbehälters für Altspeisefette und Speiseöle in der Gemeinde Dormitz. Nachdem die Umsetzung erst im Jahre 2023 erfolgt, sind im Haushalt 2023 entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister wird ermächtigt mit der Firma Jeder Tropfen Zählt GmbH einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

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12. Neuerlass einer Entwässerungssatzung (EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die mit der Ladung versendete Entwurfsfassung der Neufassung der Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Dormitz enthält im Wesentlichen keine Änderungen. Die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages wurde seit dem letzten Erlass im Jahr 2018 nur minimal angepasst.

Die § 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 6. die in der neuen Fassung nun auch den Umgang mit Niederschlagswasserbeseitigung in der Verwaltungspraxis klarer definieren wurden im vorliegenden Entwurf neu gefasst.

Mit dieser Formulierung wäre bspw. bei Bauvorhaben künftig folgende Beschlussfassung möglich:

„Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB unter dem Vorbehalt, dass das Niederschlagswasser gem. § 4 Abs. 5 der gemeindlichen Entwässerungssatzung  für den Fall der Versickerbarkeit vollständig auf dem Baugrundstück versickert wird  bzw. für den Fall das keine Versickerung möglich ist, gem. § 9 Abs. 6 der gemeindlichen Entwässerungssatzung  eine 10m³ Zisterne für Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück vorgesehen wird.“


Anschließend besteht für den Gemeinderat noch die Möglichkeit Satzungsinhalte des Entwurfs zu diskutieren und zu hinterfragen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt vorliegenden Entwurf der Satzung zur Benutzung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Dormitz als Satzung und beauftragt Bürgermeister Bezold mit der Ausfertigung und Bekanntmachung, damit diese zum 1. Januar 2023 in Kraft treten kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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13. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung -BGS/EWS-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 13

Sachverhalt

Die Fortschreibung der Gebührenkalkulation durch das beauftragte Büro „Kommunale Transparenz“ ergibt einen weiterhin stabilen Gebührensatz in Höhe von 2,28 Euro pro Kubikmeter für die gemeindliche Entwässerungseinrichtung. Lediglich die ermäßigte Gebühr für Grundstücke bei denen die Einleitung von Niederschlagswasser untersagt ist, reduziert sich marginal von 2,13 Euro auf 2,11 pro Kubikmeter. 

Der vorliegende Entwurf der Beitrags- und Gebührensatzung für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Dormitz wurde dem Gremium mit der Sitzungsladung übersandt.

Eine Überprüfung mit dem aktuellen Satzungsmuster hat stattgefunden und keine nötigen Änderungen ergeben.

Der Gemeinderat wird Gelegenheit gegeben zum vorliegenden Entwurf zu beraten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt vorliegenden Entwurf der Beitrags- und Gebührensatzung für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Dormitz als Satzung und beauftragt Bürgermeister Bezold mit der Ausfertigung und Bekanntmachung, damit diese zum 1. Januar 2023 in Kraft treten kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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14. Gebühren- und Benutzungsordnung der Mehrzweckhalle Dormitz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö beschließend 14

Sachverhalt

Nach der Beschlussfassung über die Gebühren der Benutzung der Mehrzweckhalle Dormitz in der Sitzung vom 8. September 2016 wurde die Gebühren- und Benutzungsordnung für die Mehrzweckhalle Dormitz den Gegebenheiten der Praxis und damit in der Vergangenheit verbundenen Probleme angepasst. Insbesondere enthielt die alte Gebühren- und Benutzungsordnung keinerlei Regelungen zur Nutzung und Abrechnung der Kegelbahn. Auch diese Dienstleistung ist im Sinne des § 2b UstG eine sog. steuerbare Leistung, welche ab dem 1. Januar 2023 mit Umsatzsteuer zu belegen wäre, wenn es für die Nutzung und Abrechnung keine öffentlich-rechtliche Grundlage gibt. 

Gleichzeitig waren auch die Gebühren den gestiegenden Lohn- und Unterhaltskosten der vergangenen Jahre anzupassen. Ebenso wurden die Tarife für die stundenweise Nutzung durch Vereine formal mit in die Satzung aufgenommen. Diese wurden zwar in der Vergangenheit abgerechnet, jedoch fand sich kein Abrechnungstatbestand in der Benutzungs- und Gebührenordnung wieder. Die im Entwurf genannten Gebühren, welche im allgemeinen einer Steigerung unterliegen sehen für die örtliche Vereine eine Erleichterung vor. Hier wurden seither 28,50 pro Stunde für die Nutzung der gesamten Halle in Rechnung gestellt. Künftig ist hier eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro vorgeschlagen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von der neuen Gebühren- und Benutzungsordnung der Mehrzweckhalle Dormitz und der Kegelbahn Kenntnis und beschließt diese als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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15. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö informativ 15
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16. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) Sitzung des Gemeinderates Dormitz 24.11.2022 ö informativ 16

Sachverhalt

Bürgermeister Bezold informiert:

  • aus verwaltungstechnischen Gründen wird dem ältesten Geschwisterkind in der Glückskinder KITA der ermäßigte Beitrag gewährt.
  • Keyboard für die Friedhofshalle ist beschafft und bereits geliefert.
  • Sitzungsplan für das Jahr 2023 wird verteilt.

Rückfragen aus dem Gremium:

  • Stefan Kammermayer:
    • Wann kehrt der Gemeinderat ins Rathaus zurück

Datenstand vom 06.02.2023 14:50 Uhr