Datum: 08.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrgerätehaus Hetzles
Gremium: Gemeinderat Hetzles
Körperschaft: Gemeinde Hetzles
Öffentliche Sitzung, 19:04 Uhr bis 21:54 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:03 Uhr bis 23:34 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 08.02.2022
2 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport am Bergweg
3 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Nordost" zur Errichtung einer Einfriedung
4 Antrag auf Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei einem Bodendenkmal in Honings
5 Feuerwehrwesen; Beschaffung von Schutzhelmen und THL-Handschuhen
6 Erweiterung der Leistungen zum Bau der Außenanlagen der Kita Hetzles - Auftragsvergabe
7 Vorbereitung einer KiTa Bedarfsplanung
8 Bericht über den Vollzug der Beschlüsse vergangener Sitzungen des Gemeinderates Hetzles und anderer Gremien
9 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung
10 Informationen

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1. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 08.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 08.02.2022 wurde mit der Sitzungsladung versandt bzw. im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Einwendungen bringt niemand vor. Sie wird daher genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Carport am Bergweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bauherrin: Daniela Leuthäußer & Christian Raum
Bauort:  Bergweg / Brombeerweg, Fl.-Nr. 722 Gmk. Hetzles

Die Bauherren wollen zur Nachverdichtung auf dem nördlichen Teil ihres Grundstücks einen Neubau für ein Einfamilienhaus errichten. Aus dem vorgelegten Lageplan mit Schnitten lässt sich folgendes erkennen: Das Wohngebäude wird mit einem Satteldach bei einer Dachneigung von 35 Grad mit einer Firsthöhe von 8,52 m ausgeführt und enthält Erdgeschoss und Dachgeschoss. Dabei erhält das Gebäude zwei Zwerchhäuser mit jeweils gegenläufigen Pultdächern. Garage und Carport stehen abgesetzt aneinander östlich des Wohngebäudes.
Die Bauherren haben hierzu bereits eine Voranfrage gestellt, die in der Sitzung vom 14.12.2021 behandelt wurde.

Das Vorhaben soll außerhalb von Bebauungsplänen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches errichtet werden. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach den Zulässigkeiten zum Bauen im Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB). 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).

In der näheren Umgebung befindet sich vor allem Wohnbebauung, da hier auch die Baugebiete Hetzles Nordost und Hetzles Zum Zwerchgraben anschließen. Auf dem Grundstück selbst befindet sich ein großes Wohnhaus mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden, welche zum südlichen Grundstücksbereich hin ausgerichtet sind.  Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO und damit einem Baugebiet, welches der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Das Vorhaben dient der Wohnraumnutzung. Es ist damit gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Mischgebiet nach seiner Art unzweifelhaft zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich das Vorhaben nach seiner Dimensionierung, Größe und Kubatur in die Umgebung einfügen. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich Wohngebäude, in ähnlicher Größe. 

Weiter muss sich das geplante Vorhaben jedoch derart in die Umgebung einfügen, dass es nach seiner Bauweise kein Fremdkörper in der Umgebung ist, noch Konflikte mit der bestehenden Umgebung verursachen. Im Mischgebiet sind Wohngebäude grundsätzlich zulässig. 

Die vom Landratsamt bauordnungsrechtlich zu prüfenden Abstandsflächen können nicht gänzlich auf dem Grundstück eingehalten werden, jedoch hat der Nachbar zum Vorhaben eine Abstandsflächenübernahme zu einer Tiefe von 1,5 m in das nördliche Nachbargrundstück erklärt.

Die Erschließung ist über einen gemeindlichen Stich vom Brombeerweg, welcher im nördlichen Teil auf das Grundstück führt, gesichert. Nachbarunterschriften liegen vor.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Nordost" zur Errichtung einer Einfriedung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherrin: Swoboda Gabriela, Schlierbachstraße 16, 91077 Hetzles
Bauort: Schlierbachstraße 16, 783 Gmk. Hetzles

Auf dem Anwesen der Antragstellerin befindet sich zur Straße eine gemauerte Gartenmauer mit 23,5 m Länge und 1,45 m Höhe. Mit Schreiben vom 09.02.2022 teilt das Landratsamt der Bauherrin mit, dass für die Mauer keine Genehmigung vorliegt und die Mauer gegen Buchstabe G Nr. 8 der gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplans Hetzles Nordost verstößt.  Sie wurde daher aufgefordert wahlweise eine Befreiung von den Festsetzungen durch die Gemeinde legitimieren zu lassen oder die Mauer auf die nach dem Bebauungsplan zulässige Höhe von 1,00 m zu reduzieren.
Mit Antrag vom 14.02.2022 begehrte die Bauherrin daher die entsprechende Befreiung.


Bei der Gartenmauer handelt es sich nach der Bauordnung um ein grundsätzlich verfahrensfreies Bauvorhaben im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO.

Hier verstößt das Vorhaben jedoch gegen örtliches Baurecht. Das Baugrundstück liegt im Bereich des gültigen Bebauungsplans „Hetzles Nordost“, der unter G 8 seiner Festsetzungen vorschreibt, dass die Einfriedung der Mauer eine Höhe von 1 m über der Straßenoberkante nicht übersteigen darf. Die Mauer auf den Anwesen ist jedoch 1,45 m hoch und widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. 

Aus diesem Grund beantragt die Bauherrin hierfür eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplans gemäß Art. 63 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB, um ihr Vorhaben dann anschließend als verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO legitimieren zu können. 

Abweichungen vom Bebauungsplan können zugelassen werden, soweit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung jeweils auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Die Bauherrin führen hierzu aus, dass sich in der Straße bereits mehrere natürliche oder gebaute Einfriedungen befinden, die die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht einhalten. Ihre Mauer sei lediglich 1,45 und störe das Umgebungsbild in keiner Weise. Bei Versagung einer Legitimierung müssten zudem auch andere Einfriedungen zurückgebaut werden.

Hierzu verwaltungsseitig richtiggestellt werden, dass das Baurecht keine Anwendung auf „lebende“ Einfriedungen wie bspw. Hecken findet. Hierdurch ergibt sich keine Vergleichbarkeit. Hinsichtlich Einfriedungen sind im Baugebiet auch keine genehmigten Abweichungen im Baugebiet verzeichnet, so dass die Bauherrin „keine Gleichheit im Unrecht“ beanspruchen kann, um ihr Bauvorhaben legitimieren zu lassen. Vielmehr müsste dann von der Bauaufsichtsbehörde verstärkt Baukorntrolle geführt werden, um auch den anderen Schwarzbauten nachzugehen. 

Obwohl die Anlage zur Straße hin ausgerichtet ist und daher besonders wahrgenommen wird handelt es sich um eine untergeordnete Anlage. Der Gemeinderat kann demnach im pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung der Sachlage entscheiden, ob er die Anlage genehmigen möchte oder nicht. 

Nachbarunterschriften liegen teilweise vor.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt der 1,45 m hohen Einfriedung eine Befreiung vom Bebauungsplan Hetzles Nordost hinsichtlich der Festsetzungen in G 8 des Bebauungsplans. Die Verwaltung wird angewiesen eine entsprechende Verbescheidung vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitlich abgelehnt

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4. Antrag auf Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei einem Bodendenkmal in Honings

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Antragsteller: Helmut Meixner
Ort der Maßnahme: Flurnummer 2613

Die Antragsteller beantragen eine Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 7 BayDSchG) für Erdarbeiten auf einem Grundstück, bei dem ein Bodendenkmal vermutet wird.

Der Antrag soll parallel zu einer gemeindlichen Bauleitplanung in diesem Bereich laufen, um die Verfahrensabläufe nach Wunsch des Bauherrn zu beschleunigen.

Letztlich will der Bauherr am Ort des Vorhabens ein Einfamilienwohnhaus mit Carport und Garage errichten, weshalb auch Erdarbeiten anfallen.

Für den Erlass der beantragten Erlaubnis ist das Landratsamt als untere Denkmalschutzbehörde fachlich zuständig. Allerdings wird für die Bearbeitung des Antrags gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSchG eine Stellungnahme der örtlichen Gemeinde benötigt.

Nach Art 7 Abs. 1 S.2 DSchG kann die Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nur versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist. Bereits erfolgtes Vorgraben und der Antrag selbst zielen jedoch darauf ab, eine Klärung durch den Denkmalschutz zu erhalten unter welchen Auflagen eine Bebauung möglich sein kann.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von dem Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und erteilt dem Antrag seine Zustimmung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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5. Feuerwehrwesen; Beschaffung von Schutzhelmen und THL-Handschuhen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Feuerwehrführung meldete den Bedarf von 24 Schutzhelmen für die Atemschutzgeräteträger an, da die bisherigen nicht mehr den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen.

Mit dem neuen Feuerwehrfahrzeug hat sich auch das Aufgabengebiet ausgeweitet. Bei Einsätzen mit technischer Hilfeleistung sind die Ansprüche an den Schutzhandschuhen andere als beim Brandeinsatz. Daher steht die Beschaffung von 40 Paaren THL-Handschuhe an. 

Der Verwaltung liegen für die Beschaffung zwei Angebote vor, die für einen Vergleich erst aufbereitet werden mussten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt die Beschaffung von 24 Schutzhelmen und 40 Paaren THL-Schutzhandschuhe beim wirtschaftlichsten Anbieter der Fa. Jahn zu einem Preis von 7.197,02 Euro in Auftrag zu geben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Erweiterung der Leistungen zum Bau der Außenanlagen der Kita Hetzles - Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der gemeindliche Bauhof hat bereits viele Arbeiten rund um den Kindergartenneubau ausgeführt, jedoch müssen weiterhin vielfältige Aufgaben in der Gemeinde noch vom Bauhof erledigt werden, auch sind bereits Mehrarbeiten angefallenen. Über das Büro Lorenz wurde bei dem bereits beauftragen Garten – und Landschaftsbauunternehmen John, das Setzen der Mauerscheiben zwischen Friedhof und Kinderkrippe als Leistung abgefragt.
Die Mauerscheiben sind durch die Gemeinde bestellt worden und lagern auf einem gemeindlichen Grundstück. Am 07.03.2022 erhielt die Gemeinde hierzu ein Nachtragsangebot, dass vollständig und auch prüffähig war.

Neben dem Transport und dem Setzen der Mauerscheiben werden weitere Leistungen wie Einbau Schotter, Fundament- und Erdarbeiten benötigt. Für diese Arbeiten liegen bereits Einheitspreise im Gesamtleistungsverzeichnis vor, diese werden nach Aufmaß als Massenmehrungen gemäß LV Preis abgerechnet und würden bei Beauftragung der Leistung zu weiteren Kosten führen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und vergibt den Auftrag des Setzens der Mauerscheiben zu einem Preis von 22.690,16 €/brutto an die Fa. John, Hallstadt. Die weiteren Leistungen zu geschätzten Kosten von ca. 18.000 €/brutto werden über bereits vorhandene LV – Positionen als Massenmehrungen abgerechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Vorbereitung einer KiTa Bedarfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Kita-Bedarfsplanung ist eine kommunale Pflichtaufgabe, die in Art 7 BayKiBiG verankert ist. Dabei ist die Bedarfsplanung regelmäßig zu aktualisieren, fortzuschreiben und für Förderungen relevant. Durch diese Planung soll sichergestellt werden, dass für die bedarfsfestgestellten Plätze eine rechtzeitige Deckung gewährleistet wird und gleichzeitig die Betriebskosten- und Investitionsförderung (vergl. Art 18 ff. und Art 27 BayKiBiG) der jeweiligen Einrichtungen darauf aufbauen kann (Sicherstellungsgebot nach Art 5 Abs. 1 BayKiBiG).

Aus den zur Bedarfsermittlung notwendigen Daten ergibt sich, dass trotz dem gerade im Abschluss befindlichen Krippenerweiterungsbau ein konkreter Bedarf an weiteren KiTa-Plätzen besteht, welcher auch mit der Erweiterung nicht regulär gedeckt werden kann. Bürgermeister Bayer stellt die Daten der Bedarfsplanung in der Gemeinderatsitzung vor, wobei die Einschätzung der mittelfristigen Bedarfsentwicklung teilweise als Prognoseentscheidung gesehen werden muss.

Grundsätzlich können in der bestehenden neu angebauten KiTa nun 24 Krippenkinder (U 3 Jahren) und 50 Kindergartenkinder (Ü3 - 6) untergebracht werden. Vereinfacht lässt sich die Bedarfsplanung auf folgende Daten herunterbrechen: 

Vereinfachte Darstellung Anfang 2022

 
Kinderzahlen 2022
Kinderzahlen im KiTa Alter
Belegung Kita
Bedarf                     (mit 10 % Puffer)
Reguläre Plätze
Fehlende Plätze








U 3
56
40
24
26
24
2

Ü 3 - 6
40
40
40
44
50
Keine



Im Vergleich zu 2018 muss jedoch ein Anstieg der Geburtenrate und daraus folgenden Kinderzahlen im Krippenkinderalter um 20 – 30 % festgestellt werden.

Diese drängen bereits bei aktuellen Anmeldungen in die Krippe. Zugleich führt eine Alterung der nun geburtenstarken Jahrgänge, die bereits zu einem notwendigen Krippenprovisorium (Containerlösung) geführt hatten dazu, dass auch die Platzahlen im Kindergarten wieder knapper werden.





Vereinfachte Darstellung 2023

 
Kinderzahlen 2023
Kinderzahlen im KiTa Alter
(Über-) Belegung Kita
Bedarf                      (mit 10 % Puffer)
Reguläre Plätze
Fehlende Plätze








U 3
56 (?)
40
34
37
24
13

Ü 3 - 6
53
53
53
58
50
8


Durch bauliche Entwicklung, wie Nachverdichtung und die Ausweisung neuer Baugebiete kann sich dieser Trend sogar verstärken. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt Bürgermeister und Verwaltung mit dem Landratsamt eine Bedarfsplanung abzustimmen und auch unter Berücksichtigung von Nachverdichtungen und Gebietsausweisungen, zur Beschlussfassung in einer kommenden Sitzung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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8. Bericht über den Vollzug der Beschlüsse vergangener Sitzungen des Gemeinderates Hetzles und anderer Gremien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö informativ 8

Sachverhalt

Bürgermeister Bayer erklärt, dass hier nichts gesondert zu berichten ist.

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9. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö informativ 9

Sachverhalt

Hier ist nichts bekannt zu geben.

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10. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.03.2022 ö informativ 10
Datenstand vom 06.04.2022 09:25 Uhr