Datum: 08.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Hetzles
Gremium: Gemeinderat Hetzles
Körperschaft: Gemeinde Hetzles
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:16 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:19 Uhr bis 22:54 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2022
2 Tektur zum Bauantrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses als Anbau an eine Halle und Doppelgarage in der Kohlenplatte
3 Errichtung eines Einfamilienhauses in Honings
4 Erneuter Antrag auf Errichtung von Winkelstützen im Baugebiet "An der Schule"
5 Antrag SV Hetzles; Zuschuss zur Jugendarbeit und Förderung des Sportbetriebes
6 Vorlage der Jahresrechnung 2021 zur förmlichen Kenntnisnahme
7 Vorberatung zum Haushalt 2023
8 Bericht über den Vollzug der Beschlüsse vergangener Sitzungen des Gemeinderates Hetzles und anderer Gremien
9 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung
10 Informationen
10.1 Information über Windenergieausbau in Bayern und Potenzialflächen in Hetzles nach dem Windenergieatlas

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1. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 18. Oktober 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö beschließend 1

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18.10.2022 wurde mit der Sitzungsladung versandt bzw. im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Einwendungen bringt niemand vor. Sie wird daher genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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2. Tektur zum Bauantrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses als Anbau an eine Halle und Doppelgarage in der Kohlenplatte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Bauherrin will an der Stelle von einem nicht sanierungsfähigen Haus einen Neubau für ein Zweifamilienhaus errichten. Hierzu hat Sie im Jahr 2020 bereits eine vage Bauvoranfrage an die Gemeinde gerichtet, die mit Beschluss vom 15.09.2020 positiv beantwortet wurde.
Ein bestehender Bauantrag wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2021 positiv bewertet.

Im vorliegenden Tekturantrag will die Bauherrin weiterhin an die Halle ein Zweifamilienwohnhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss errichten. Das Gebäude wird ca. 10 m lang und 7,5 m breit und soll eine Firsthöhe von 9,85 m erhalten. Das Dach wird als Satteldach ausgeführt wobei das Dachgeschoss mit Gauben ausgebaut wird. 
In den Tekturplanunterlagen wird insbesondere ein Nachweis über die Abstandsflächen und die Nutzflächen des Gebäudes beigefügt.
Für die Gemeinde bauplanungsrelevante Änderungen sind damit nicht ersichtlich.

Das konkrete Vorhaben soll außerhalb von Bebauungsplänen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsbereiches errichtet werden. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach den Zulässigkeiten zum Bauen im Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB). 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Darüber hinaus müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).

In der näheren Umgebung befinden sich u.a. ein größerer Gewerbebetrieb, mit dessen Fuhrpark und Bürogebäude zudem beginnt mit dem aktuell noch bestehenden Gebäude die Wohnbebauung in der Straße Kohlenplatte. In diesem Übergang zwischen gewerbliche Fläche und Wohnbereich entspricht die Eigenart der näheren Umgebung in der einem „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO und damit einem Baugebiet, welches der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Das Vorhaben dient der Wohnraumnutzung. Es ist damit gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Mischgebiet nach seiner Art unzweifelhaft zulässig.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich das Vorhaben nach seiner Dimensionierung, Größe und Kubatur in die Umgebung einfügen. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich bereits Wohngebäude, die von großen Nebenanlagen umgeben sind. In gleicher Weise wird der Neubau errichtet.

Weiter muss sich das geplante Vorhaben jedoch derart in die Umgebung einfügen, dass es nach seiner Bauweise kein Fremdkörper in der Umgebung ist, noch Konflikte mit der bestehenden Umgebung verursachen. Im Mischgebiet sind grundsätzlich neben Gewerbebetrieben auch Wohngebäude zulässig und daher im Rahmen der gemeindlichen Stellungnahme als unkritisch anzusehen. Eine konkrete lärmtechnische Betrachtung wird ggf. von den Sachverständigen des Landratsamts vorgenommen. 

Die Erschließung ist gesichert, da das Vorhaben am selben Ort, wie das alte Wohngebäude errichtet werden soll.

Bezüglich der im Plan verzeichneten Stellplätze ist anzumerken, dass beim geplanten Vorhaben mit zwei Wohnungen gemäß § 3 Abs. 1 der örtlichen Stellplatzsatzung i.V.m. Art. 47 BayBO und der Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf Nr. 1.2 mindestens 4 Stellplätze vorzuhalten sind. 
Im Grundbauantrag waren nur zwei Stellplätze auf einem benachbarten Betriebsgrundstück ersichtlich. Konkrete Unterlagen zur Sicherung der Stellplätze für das Vorhaben lagen ebenfalls nicht vor. Der Tekturplan macht keinerlei Angaben zu den Stellplätzen, Antragsformular, Flurkarte und Baubeschreibung fehlen völlig, so dass es sich ggf. nicht um einen Tekturantrag sondern um eine Ergänzung der bestehenden Bauunterlagen handeln soll. 

Beschluss

Der Gemeinderat Hetzles nimmt die vorgelegten Planungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben, unter dem Vorbehalt das vier Stellplätze nachgewiesen werden, sein Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Errichtung eines Einfamilienhauses in Honings

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller planen auf dem Baugrundstück ein weiteres Einfamilienwohnhaus mit den Maßen von etwa 13,8 m x 8,6 m sowie einer Ausstülpung im EG von 3 x 6,7 m an der Stelle eines bisherigen Wohngebäudes nahe der Straße zu errichten. Das Gebäude wird mit Erdgeschoss und kleinerem Obergeschoss errichtet. Der Hauptteil des Gebäudes erhält dabei ein Satteldach, die Ausstülpung ein Flachdach.

Insgesamt befänden sich mit dem Neubau nach einem Abriss des bestehenden Gebäudes am Bauort (wieder) 2 Wohngebäude auf dem Grundstück.

Das gesamte Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Hier ist es für die Gemeinde maßgeblich, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Laut Flächennutzungsplan liegt das Grundstück im Bereich gemischter Bauflächen. Der Umgebungscharakter in Honings ist von Wohnbebauung und landwirtschaftlichen Höfen geprägt. Die Wohnraumnutzung, die durch den Umbau entsteht, würde sich sowohl nach Art (Wohnbebauung) als auch nach Maß (Größe des Vorhabens) der Umgebung eines Dorfgebiets entsprechen.

Bezüglich der gesicherten Erschließung ist anzumerken, dass in Honings die Einleitungswerte für Kleineinleiter bzgl. der Entwässerung bereits überschritten sind. Ob ein Wasserrechtsverfahren zur Anpassung der genehmigten Einleitermenge durchgeführt werden soll, ist aktuell noch in der Schwebe.  Eine Entwässerung neuer Anwesen über eine Einleitung in den Ortskanal zur Ableitung in den Himmelsweiher in Honings ist daher nicht möglich. 

Für den geplanten Neubau ist geplant das Niederschlagswasser über den bestehende Revisionsschacht auf dem Grundstück und das Schmutzwasser über einen Anschluss an die bestehende Kleinkläranlage auf dem Grundstück anschließend ebenfalls auf den Mischwasserkanal in der Straße abzuleiten.

Bei der Zuleitung von Regenwasser aus der versiegelten Fläche des Neubaus von 145,71 m² würde bei einer zu berücksichtigenden Bemessungsregenspende von 111,96 Liter pro Stunde und Quadratmeter die auf einen Abfluss von insgesamt 8 l/s begrenzte gemeindliche Kleineinleitergenehmigung zur Entwässerung des Gemeindegebiets Honings überschritten. 
Obwohl faktisch ein Abzug des vermutlich zum Abriss geplanten Bestandsgebäudes vorzunehmen wäre, muss sich der Neubau in die aktuelle Rechtslage zur Entwässerung einfügen. Da hier die Einleitungswerte für in Honings bereits überschritten sind ist ein Anschluss nicht möglich.

Lt. gemeindlicher Stellplatzsatzung sind 2 Stellplätze pro Wohneinheit vorzuhalten. Mit Ergänzung zum 03.11.2022 werden im Bauantrag dem Vorhaben 3 Stellplätze zugewiesen (sowie 3 weitere für das bestehende Anwesen), diese reichen für das Einfamilienwohnhaus aus.  

Nachbarunterschriften liegen vor. 

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben sein Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 5

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4. Erneuter Antrag auf Errichtung von Winkelstützen im Baugebiet "An der Schule"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller hat am 06.08.2021 einen Bauantrag auf Neubau seines Einfamilienhauses gestellt, der im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden konnte, da keine Abweichungen vom Bebauungsplan vorhanden waren.
Mit Antrag vom 24.08.2022 begehrte er sodann die Errichtung von Winkelstützen i.H.v. 105 bis zu 180 cm als Stützmauern, im Rahmen einer isolierten Befreiung. Mit Beschluss vom 13.09.2022 hat der Gemeinderat den Antrag diesbezüglich einstimmig abgelehnt. Vor einer Verbescheidung hat der Antragsteller jedoch einen Änderungsantrag eingereicht.

In diesem begehrt der Antragsteller für seine Gartengestaltung nun Winkelstützen als Stützmauern für sein Baugrundstück im Baugebiet „An der Schule“. Hierbei sollen zwei Mauern errichtet werden. Eine Mauer, die süd-östlich mit 2m um sein Wohngebäude errichtet wird. So wie eine weitere Mauer, entlang der Friedhofstraße und der Straße Im Kirschgarten mit einer Höhe von 90 cm an den Grundstücksgrenzen Nord und West, zum Kurvenbereich hin stufenweise abfallend auf 80 cm, an der Südseite 120 cm. Im Westen grenzen die Stützmauer dabei direkt an die Erschließungsstraße „Im Kirschgarten“ an.

Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO sind Mauern und Stützmauer mit einer Höhe bis zu 2 Metern verfahrensfrei zulässig. 
Dem Bauvorhaben stehen jedoch als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen, da Stützmauern nicht entlang gemeinsamer Grenzen mit Erschließungsstraßen zulässig sind (2.2. des Bebauungsplans Hetzles „An der Schule“, Geländeanpassung). 

Punkt 2.2. des Bebauungsplans Hetzles an der Schule sieht vor, dass Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,00 m zulässig sind und das Stützmauern an Grundstücksgrenzen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig sind. Die Einfriedungshöhe wird durch die innere Mauer überschritten. Stützmauern entlang der Erschließungsstraße sind lt. Bebauungsplan komplett unzulässig. Damit widerspricht das Vorhaben auch entlang der Erschließungsstraße diesen Vorgaben des Bebauungsplans.

Der Bauherr beantragt daher eine Befreiung für die zu errichtenden Mauern. 

Und begründet dies wie folgt:

„Aufgrund der natürlichen Hanglage des Grundstückes war eine andere Bebauung nicht möglich.  Die Bebauung wurde seitens der Architekten der Fa. Büttner wie folgt begründet:
Das Gebäude einzugraben, hätte wegen der Bodenfeuchte keinen Sinn gemacht und schräg bauen ist ebenfalls nicht möglich. Selbst bei einer Ausführung mit einem Kellergeschoss, wäre die Straße immer noch auf gleicher Höhe und die Situation unverändert. Das Wohngebäude steht auf keinem Plateau, sondern wurde ganz normal gegründet, sodass eine Überflutung der Garage und/oder des Wohnhauses bei Starkregen nicht erfolgen kann - in der Regel 15 cm über dem höchsten Straßenniveau am Bauplatz - in unserem Fall mit knapp 0,00 cm - tiefer geht wegen einer möglichen Flutung nicht- an der linken Garagenecke.

Aufgrund der festgelegten Bebauung haben wir folglich einen großen Höhenunterschied bei der Gartengestaltung zu kompensieren. Deshalb sind Stützmauern, wie sie bereits in der Vergangenheit bei Nachbarn im gleichen Wohngebiet genehmigt wurden, unerlässlich. 

Das Vorhaben passt sich nach Nutzung, Bauweise und Eigenart der Umgebung an und fügt sich ins Gesamtbild ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt und die Erschließung ist ebenfalls gesichert.“

Befreiungen können nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn sie städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Insbesondere, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind.

Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Beschluss

Der Gemeinderat Hetzles nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „An der Schule“ für die Errichtung der geplanten Einfriedung und Stützmauer.

Im Bereich der Einmündung Friedhofsstraße in den Kirschgarten darf eine Bepflanzung die Sicht über 80 cm nicht beeinträchtigen. Im Übrigen dürfen durch die Stützmauer die zulässigen Höhen von Einfriedungen laut Bebauungsplan nicht verändert werden.

Soweit das Landratsamt der Auffassung sein sollte, dass dieses Vorhaben nicht grundsätzlich verfahrensfrei sein sollte sondern das vereinfachet Baugenehmigungsverfahren anzuwenden ist erteilt der Gemeinderat dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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5. Antrag SV Hetzles; Zuschuss zur Jugendarbeit und Förderung des Sportbetriebes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 02.11.2022, Eingang in der Verwaltung am 02.11.2022, beantragt der SV Hetzles einen Zuschuss zur Förderung des pauschalen Sportbetriebs und der Jugendarbeit. Nachgereicht werden die Förderbescheide des Landratsamtes Forchheim in Höhe von 615,46 Euro und des Freistaats Bayern in Höhe von 2.663,94 Euro.

Folgt die Gemeinde dem Beispiel des Landkreises und des Freistaates, stünde eine Gesamtsumme von 3.279,40 Euro zur Auszahlung an.

Im Jahr 2019 gewährte die Gemeinde einen Zuschuss in Höhe von 3.500 Euro, in den Jahren 2020 und 2021 waren es jeweils 6.000 Euro.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt, dem SV Hetzles einen gemeindlichen Zuschuss zur Förderung des pauschalen Sportbetriebes und der Jugendarbeit in Höhe von 4.000,00 Euro zu gewähren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Vorlage der Jahresrechnung 2021 zur förmlichen Kenntnisnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö informativ 6

Sachverhalt

Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen gemäß Art. 102 Abs. 2 GO die Jahresrechnung 2021 der Gemeinde Hetzles zur Kenntnis.

Die erstmalige Vorlage soll dem Gemeinderat lediglich die Möglichkeit geben, sich über den Jahresabschluss nach den Berechnungen der Verwaltung zu informieren. In eine nähere sachliche Prüfung braucht zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten zu werden, da der Gemeinderat die Jahresrechnung erst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur örtlichen Rechnungsprüfung gem. Art. 103 Abs. 1 GO überweist. Es ist zunächst weder ein Beschluss über die Feststellung noch über die Entlastung zu fassen.

Die Jahresrechnung 2021 schließt wie folgt ab:


Verwaltungs-haushalt
Vermögens-haushalt
Gesamthaus-
halt
Einnahmenseite
Summe Soll‑Einnahmen
2.733.350,63
1.753.379,61,
4.486.730,24
+ Neue Haushaltseinnahmereste



./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste



./. Abgang alter Kasseneinnahmereste
-30,34
-13.766,35
-13.796,69
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
2.733.320,29
1.739.613,26
4.472.933,55




Ausgabenseite



Summe Soll‑Ausgaben
2.733.320,29
1.739.613,26
4.472.933,55
+ Neue Haushaltsausgabereste



./. Abgang alter Haushaltsausgabereste



./. Abgang alter Kassenausgabereste



Summe bereinigte Soll-Ausgaben
2.733.320,29
1.739.613,26
4.472.933,55




Etwaiger Unterschied



bereinigte Soll‑Einnahmen minus bereinigte Soll-Ausgaben



1. Darin enthalten: Zuführung zum Vermögenshaushalt
232.726,92


2. Darin enthalten: Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 3 KommHV

196.757,51





Feststellung des Ist‑Ergebnisses



Ist‑Einnahmen
2.719.768,59
1.744.627,86
4.464.396,45
Ist‑Ausgaben
2.746.566,21
1.759.263,86
4.505.830,07
Ist‑Überschuss/Ist-Fehlbetrag
-26.797,62
-14.636,00
-41.433,62

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7. Vorberatung zum Haushalt 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö vorberatend 7

Sachverhalt

Es sind Malerarbeiten im Gemeinschaftsraum der kleinen Schule vonnöten, deren Kosten sollen im Haushalt 2023 berücksichtigt werden. 

Auf welcher Haushaltsstelle werden die Kosten für die Stadtwerke verbucht?

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8. Bericht über den Vollzug der Beschlüsse vergangener Sitzungen des Gemeinderates Hetzles und anderer Gremien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö informativ 8

Sachverhalt

Bürgermeister Bayer berichtet über den Vollzug von Beschlüssen aus vergangenen Gemeinderatssitzungen:

  • Altes Rathaus: Dach wurde repariert

Bürgermeister Bayer berichtet über den Vollzug von Beschlüssen und über Beschlüsse aus anderen Gremien.

Erfolgte Beschlüsse:
  • Schulverband:        Haushalt 2023 ist beschlossen
  • VG-Versammlung: Haushalt 2023 ist beschlossen
  • VG-Versammlung: Einkauf von vier höhenverstellbaren Schreibtischen
  • VG-Versammlung: Ernennung von Gabriele Reichert zur Kassenverwalterin 
 

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9. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö informativ 9

Sachverhalt

Es gibt keine Beschlüsse aus nicht-öffentlicher Sitzung bekanntzugeben.

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10. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö informativ 10
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10.1. Information über Windenergieausbau in Bayern und Potenzialflächen in Hetzles nach dem Windenergieatlas

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Hetzles (Gemeinde Hetzles) Sitzung des Gemeinderates Hetzles 08.11.2022 ö beschließend 10.1

Sachverhalt

Der Freistaat Bayern hat die Daten seines Windenergieatlas erneuert.
Zeitgleich werden mehrere Gesetzesgrundlagen geändert. So fällt unter anderen die sogenannte 10H- Regelung, die einen 10-fachen Abstand von Windrädern zur Wohnbebauung in Bayern festgelegt hat.

Künftig soll lediglich ein Abstand von 800 m zur nächsten Wohnbebauung gelten. 
Bis 2025 sollen 0,7 % der Landesfläche in Bayern für Windenergie und bis Anfang der 30er Jahre 1,8% der Landesfläche in Bayern für Windenergie vorgehalten werde.

Im Rahmen der Regionalplanungen sollen dabei die regionalen Planungsverbände die Vorhalteflächen für Windenergie einplanen und Windparks konzentrieren. Landschaftsschutzgebiete bleiben bei einer Ausweitung ohne Relevanz, FFH Gebiete sollen noch Beachtung finden.

Um gemeindeseitig eine Steuerung zu ermöglichen, wo Windparks ausgewiesen werden sollen, müsste die Gemeinde Flächen an den Regionalen Planungsverband melden.

In der Umgebung vom Hetzleser Berg sind laut Windatlas Windgeschwindigkeiten von 6,2 m/s bis 7,7 m/s in 200m Höhe verzeichnet. Ab Flächen von 8 ha bei einer Mindestwindgeschwindigkeit von 5 m/s kann sich ein Windpark rentieren.

 


Unter Berücksichtigung der 800 m Abstandsregelung kommt dabei in Hetzles eine Fläche von 4,4 km² (blau markiert) in Betracht. 



Unter Berücksichtigung des FFH-Gebiet 6333-371 „Streuobst, Kopfeichen und Quellen am Hetzleser Berg" verbleiben jedoch lediglich vier Bereiche:
Eine Fläche nordöstlich von Honings mit ca. 34,5 ha; eine Fläche nordöstlich von Hetzles mit etwa 38,9 ha, eine weitere Fläche nordöstlich von Hetzles mit etwa 8,2 ha sowie eine Fläche am Hetzleser Berg mit ca. 54,1 ha, die jedoch teilweise im Wasserschutzgebiet liegen.

Datenstand vom 20.12.2022 14:22 Uhr