Datum: 26.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Dormitz
Gremium: Gemeinderat Dormitz
Körperschaft: Gemeinde Dormitz
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:06 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:07 Uhr bis 20:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 14. März 2024
2 Antrag auf Sanierungsrechtliche Genehmigung zum Abriss einer durch Brand beschädigten Scheune an der Hauptstraße; Hassan Fl.-Nr. 33
3 Barrierefreier Bushaltestellenausbau; Auftragsvergabe
4 Anpassung der Kinderbetreuungsgebühren der gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen ab dem 1. Juni 2024, Satzungsneuerlässe
4.1 Anpassung der Kinderbetreuungsgebühren für die Kindertagesstätten in Dormitz ab 1. Juni 2024
4.2 Erlass einer Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten GlücksKINDER und GlücksZWERGE ab dem 1. Juni 2024
4.3 Der TOP wurde vertagt: Anpassung der Kinderbetreuungsgebühren für die Mittagsbetreuung und Ferienbetreuung der Gemeinde Dormitz
4.4 Der TOP wurde vertagt: Neuerlass einer Gebührensatzung für die Mittags- und Ferienbetreuung der Gemeinde Dormitz (-MBGS-) ab dem 1. Juni 2024
5 Beteiligung als Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie Änderung Flächennutzungsplan der Gemeinde Hetzles "Solarpark Hetzles"
6 Erhöhung des leistungsbezogenen Entgelts (Einmalzahlung/Jahr) von 2 % auf 2,5 % der ständigen Entgelte des Vorjahres
7 Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung
8 Informationen

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 14. März 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 14.03.2024 wurde mit der Sitzungsladung versandt bzw. im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Herr Schmitt wendet ein, dass die öffentliche Sitzung vom 14. März 2024 mit der Abhandlung des Tagesordnungspunktes 3 beendet wurde. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, diese Änderung einarbeiten zu lassen und ansonsten die Niederschrift zu genehmigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Antrag auf Sanierungsrechtliche Genehmigung zum Abriss einer durch Brand beschädigten Scheune an der Hauptstraße; Hassan Fl.-Nr. 33

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrt den Abriss einer durch Brand beschädigten Scheune.

Das Gebäude liegt jedoch auch im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung mit Festsetzungen zur Gestaltung und Ortsbilderhaltung für den „Altort von Klein- und Großdormitz“ vom 23.06.2022, einer örtlichen Bauvorschrift nach Art 81 BayBO, deren Normen einzuhalten sind. Sowie im Sanierungsgebiet „Altort von Klein- und Großdormitz vom 23.06.2022“

Art 3 der Ortsgestaltungssatzung normiert den Grundsatz: Erhaltung und Sanierung vorhandener Bausubstanz geht vor Abriss und Neubau.

Das Bauvorhaben liegt auch im Sanierungsgebiet „Altort von Klein- und Großdormitz vom 23.06.2022“, welches nach § 3 der Satzung die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge, mit Ausnahme von § 144 Abs. 2 BauGB, zur Anwendung bringt. Bauliche Anlagen dürfen demnach nicht ohne Genehmigung beseitigt werden.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Die Ziele der Sanierung wurden im Beschluss der Gemeinde vom 23.06.2022 wie folgt festgelegt:

  • Stärkung, Neuordnung und Entwicklung der Ortsmitte in Kleindormitz als zentraler Ort am Rathaus

  • Stärkung, weitgehende Barrierefreiheit und Ergänzung des gesamtörtlichen Wegenetzes

  • Aufwertung der Straßen- und Seitenräume der Hauptstraße in Großdormitz

  • Stärkung und Ergänzung der Grün- und Freiflächen am „Grünen Horizont“ entlang des Brandbachs mit durchgehender Wegeverbindung

  • Fortsetzung der Pflege und Sanierung der Gebäude

  • Aktivierung des innerörtlichen Gebäudebestandes und der Potentialflächen zur Wohnnutzung („Innen statt Außen“)

Der Antragsteller begründet seine Abweichung dadurch, dass laut Versicherungssachverständigen der Abriss der brandgeschädigten Scheune notwendig ist. 
In der Scheune befindet sich der Heizungsraum des nebenstehenden Wohnhauses, der erhalten bleiben soll. Auf dem Grundriss der ehemaligen Scheune soll – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit -  ggf. ein kleines Wohngebäude entstehen. 

Der Abriss einer brandgeschädigten Scheune würde den Straßenraum der Hauptstraße aufwerten. Im Zuge der Beseitigung von Folgen des Schadensereignisses erscheint ein Abriss vertretbar. 

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt eine sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 145 Abs. 1 BauGB bzw. bezüglich der Ortsgestaltung eine Genehmigung der Abweichungen i.S.d Art 63 BayBO zum Abriss der brandgeschädigten Scheune.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Barrierefreier Bushaltestellenausbau; Auftragsvergabe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Sitzung vom 17.08.2023 hat sich der Gemeinderat Dormitz zuletzt mit dem barrierefreien Bushaltestellenausbau befasst und sich über die Plananpassung   informiert.
Die zur Förderung notwendige Ortsdurchfahrtsvereinbarung wurde sodann vom Staatlichen Bauamt am 30.08.2023 abgezeichnet und der Förderantrag am 31.08.2023 gestellt.

Mit Schreiben vom 19.09.2023 erhielt die Gemeinde Dormitz anschließend einen Zuwendungsbescheid zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch die Regierung von Oberfranken mit baufachlicher Stellungnahme.

Im Anschluss hieran wurde die Klärung aufgeworfener Fragen der Regierung, ein Verkehrszeichenplan für eine Umfahrung, weitere Tiefbauarbeiten Dritter (bspw. Wasserzweckverband, elektronischer Fahrgastanzeiger) in Synergie zur Maßnahme und Positionen des LVs mit dem Ingenieurbüro abgestimmt.

Nach öffentlicher Ausschreibung der Baumaßnahme gab folgende Ergebnisse:

Submissionstermin:

12.03.2024

Abgegebene Angebote:

4

Wirtschaftlichster Anbieter brutto incl. Nachlass

623.635,73 €

Das Ingenieurbüro hat in seiner Kostenschätzung mit Kosten i.H.v. 584.059,14 €/brutto gerechnet.
Gründe für die Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 VOB/A sind damit keine ersichtlich. 
Im Zuge der Angebotsprüfung und Wertung liegt der mindestnehmende Bieter ca. 7 % über den Kosten des bepreisten LVs.


Da Grundlage für die Förderung das Ausschreibungsergebnis ist, muss nach Vorgabe der Regierung für Kostenerhöhungen, die sich aus dem Ausschreibungsergebnis ergeben und die in die Förderung eingeschlossen werden sollen, die Zustimmung der Regierung eingeholt werden.

Der Antrag wurde bei der Förderstelle gestellt, lag aber bis zur Sitzung noch nicht vor.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt den barrierefreien Bushaltestellenausbau an den wirtschaftlichsten Anbieter, der Firma Richard Schulz aus Buttenheim zu einem Preis von 623.635,73 € (brutto) vorbehaltlich einer Zustimmung durch die Regierung von Oberfranken als Förderstelle zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Anpassung der Kinderbetreuungsgebühren der gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen ab dem 1. Juni 2024, Satzungsneuerlässe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Sh. nachfolgende Tagesordnungspunkte

zum Seitenanfang

4.1. Anpassung der Kinderbetreuungsgebühren für die Kindertagesstätten in Dormitz ab 1. Juni 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Finanzielle Handlungsfähigkeit der Gemeinde, stetiger Anwuchs des gemeindlichen Finanzierungsanteils an den Kosten des laufenden Betriebs der Kindertagesstätte

Mit Blick auf das bestehende Defizit, also dem gemeindlichen Anteil des Zuschusses zur Deckung der laufenden Kosten des Betriebs, wird eine Anpassung der bestehenden Gebührensätze als unausweichlich angesehen, um die finanzielle Handlungsfähigkeit des Gemeindehaushalts auch weiterhin sicherzustellen. Für der Einführung umfangreicher staatlicher Zuschüsse für die Familien und an die Träger hinsichtlich der Gebührenzuschüsse oder weiterer Geldleistungen für Familien in Bayern war die Ausgabenfinanzierung auf gute Füße gestellt, wenn die Einnahmen zur Deckung der Ausgaben je zu einem Drittel durch 

  • Elterngebühren
  • Betriebskostenförderung des Staats
  • Gemeindeanteil an der Gesamtfinanzierung

aufgeteilt (sog. paritätische Finanzierung der Kosten der Kinderbetreuung) werden. Sh. Schaubilder A und B mit Erläuterungen.

Anhörung und Abstimmung mit dem Elternbeirat

Nachstehender Entwurf der neuen Gebührensätze wurde zunächst mit dem EB-Vorsitz vorberaten und final durch Bürgermeister Bezold mit dem gesamten Elternbeirat und der Kindergartenleitung in einer gemeinsamen Besprechung am 21. Februar 2024 im Rathaus Dormitz abgestimmt. Die Gemeinde kann sich der Zustimmung des Elternbeirats zum neuen Entwurf der neuen Gebührensätze demnach gewiss sein.


Umfangreiche staatliche Leistungen für Familien seit 2019 schrittweise eingeführt

Gebühren für den Kindergarten (staatlicher Beitragszuschuss für die Kindergartengebühren an die Träger der Einrichtungen):

  • Mit Wirkung ab dem 1. April 2019 werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat einkommensunabhängig vom Freistaat Bayern bezuschusst und direkt an die Träger der Kitas weitergegeben. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und wird bis zur Einschulung gezahlt.

Gebühren für die Kinderkrippe:
Als weitere staatliche einkommensabhängige Leistung wird das sog. Krippengeld: i. H. v. maximal 100 Euro pro Kind und pro Kalendermonat gewährt.

  • Familiengeld: Der Freistaat Bayern gewährt den Eltern für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr, d. h. vom 13. bis zum 36. Lebensmonat, 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat. Es ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig vom Einkommen oder der Erwerbstätigkeit. Eltern in Bayern können auch Familiengeld erhalten, wenn das Kind eine Krippe besucht oder in der Familie betreut wird.

Gegenüberstellung der derzeitigen mit den möglichen künftigen Gebührensätzen

Kindergarten:
bisher
neu
Gk bisher
Gk neu (25 Euro Rabatt pro Kind)
3-4 Std.
106,22 €
------
73,34 €
-------
4-5 Std.
121,18 €
165,00 €
84,83 €
140,00 €
5-6 Std.
136,17 €
175,00 €
95,33 €
150,00 €
6-7 Std.
151,15 €
185,00 €
105,82 €
160,00 €
7-8 Std.
166,14 €
195,00 €
116,32 €
170,00 €
8-9 Std.
181,14 €
205,00 €
126,79 €
180,00 €
9-10 Std.
196,12 €
------
137,30 €
------
sonstiges: 
 
 
 


 
 
 

Kinderkrippe




3-4 Std. 
212,41 €
225,00 €
148,69 €
200,00 €
4-5 Std.
242,38 €
255,00 €
169,68 €
220,00 €
5-6 Std.
272,36 €
285,00 €
190,65 €
260,00 €
6-7 Std.
302,35 €
315,00 €
211,63 €
290,00 €
7-8 Std.
332,32 €
345,00 €
232,61 €
320,00 €
8-9 Std.
362,28 €
375,00 €
253,34 €
340,00 €
9-10 Std.
385,32 €
------
274,57 €
------
sonstiges: 
 
 



Blick auf die Kostenverteilung der Einzelnen Akteure (Staat/Familie/Träger bzw. Gemeinde) mit Daten zu Einnahmen und Ausgaben aus den Jahren 2019 bis 2022

Schaubild A

















Vor der geplanten Gebührenanpassung und unter fiktiver Hinzurechnung des staatlichen Beitragszuschusses liegt der Finanzierungsanteil zu 19 % in Elterngebühren/Beitragszuschüssen und zu 35 % beim Finanzierungsanteil der Gemeinde.

Schaubild B



Durch die geplante Gebührenanpassung gerechnet anhand der Kinderzahlen und Buchungsgepflogenheiten der Vergangenheit, können rund 48.000 Euro höhere Gebühreneinnahmen erzielt werden. Der Anteil an der Finanzierung der Gesamtkosten wird hiermit um 5 Prozent gesteigert. Aufgrund der erhöhten staatlichen Förderungen (Betriebskosten und Beitragszuschuss von 46 Prozent bzw. 9 Prozent, läge eine paritätische Finanzierung beider Akteure bei je 27 % der verbleibenden zu deckenden Ausgaben. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende neue Gebührensätze in die zu erlassende Gebührensatzung, welche ab dem 1. Juni 2024 in Kraft treten soll, aufzunehmen. 


Kindergarten:
neu
Gk neu (25 Euro Rabatt pro Kind)
3-4 Std.
------
-------
4-5 Std.
165,00 €
140,00 €
5-6 Std.
175,00 €
150,00 €
6-7 Std.
185,00 €
160,00 €
7-8 Std.
195,00 €
170,00 €
8-9 Std.
205,00 €
180,00 €
9-10 Std.
------
------
Kinderkrippe


3-4 Std. 
225,00 €
200,00 €
4-5 Std.
255,00 €
230,00 €
5-6 Std.
285,00 €
260,00 €
6-7 Std.
315,00 €
290,00 €
7-8 Std.
345,00 €
320,00 €
8-9 Std.
375,00 €
350,00 €
9-10 Std.
------
------

Diese werden dann ab diesem Zeitpunkt zur Abrechnung gebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4.2. Erlass einer Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten GlücksKINDER und GlücksZWERGE ab dem 1. Juni 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Unter vorstehendem Tagesordnungspunkt wurden die Aspekte für die Anpassung der Gebührensätze zur Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten diskutiert und beschlossen. 

Beruhend auf kommunal- und abgabenrechtlichen Vorschriften bedarf die spätere rechtskonforme steuerfreie Abrechnung der Gebühren auch des Erlasses einer Gebührensatzung. 

Der Entwurf des Satzungstextes wurde dem Gremium mit der Sitzungsladung übermittelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt vorliegenden Satzungsentwurf für die Erhebung von Gebühren zur Benutzung der gemeindlichen Kindertagesstätten mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft treten zu lassen und beauftragt Bürgermeister Bezold mit Ausfertigung und Bekanntmachung.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Gemeinde Dormitz
(Kindertagesstättengebührensatzung) 

vom 26. März 2024

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Dormitz folgende Satzung:


§ 1 
Benutzungsgebühren 

(1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Dormitz werden die in der Satzung festgelegten Gebühren erhoben. 
(2) Zu den Benutzungsgebühren gehören: 
1. Betreuungsgebühr
2. Getränkepauschale
3. Spiel-/Materialgeld
4. Wickelgeld (Krippe)
(3) Entgelte für warmes Mittagessen sind separat an ein von der Gemeinde beauftragtes Catering Unternehmen zu entrichten.

§ 2 
Entstehen und Fälligkeit, Gebührenschuldner 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte. Es erfolgt keine anteilige Berechnung für anteilig besuchte Monate.
(2) Die Gebühren sind jeweils zum 15. eines Monats zu entrichten. 
(3) Gebührenschuldner sind die gesetzlichen Vertreter oder die nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten oder die Personen, die die Aufnahme in die Kindertagesstätte bewirkt haben.

§ 3
Gebührenhöhe
(1) Für den Besuch der Kindertagesstätte werden folgende Benutzungsgebühren (§ 1) erhoben:

1. Kindergarten 
1.1 Benutzungsgebühren 
- Nutzungsdauer > 4-   5 Std. pro Tag                165,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer > 5-   6 Std. pro Tag                175,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer > 6-   7 Std. pro Tag                185,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer > 7-   8 Std. pro Tag                195,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer > 8-   9 Std. pro Tag                205,00 € pro Monat

1.2 Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzung des Art. 19 BayKiBiG erfüllen. Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.

1.3 Kinder unter 3 Jahren, die den Kindergarten besuchen, zahlen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die Benutzungsgebühren der unter 3-jährigen.

2. Benutzungsgebühren für die Krippe 
- Nutzungsdauer> 3-    4 Std. pro Tag                        225,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 4-    5 Std. pro Tag                        255,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 5-    6 Std. pro Tag                        285,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 6-    7 Std. pro Tag                        315,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 7-    8 Std. pro Tag                        345,00 € pro Monat
- Nutzungsdauer> 8-    9 Std. pro Tag                        375,00 € pro Monat

(2) Obenstehende Gebühren können durch Beschluss des Gemeinderates einmal jährlich, in der Regel zum 1. September, den Tarifsteigerungen des Tarifvertrags für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-Sue) sowie dem Tarifvertrag für Kommunen in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (TVöD-VKA) angepasst werden. Die Rundung dieser neuen Gebühren erfolgt dann auch wieder mathematisch auf volle 5 Euro.

(3) Im Falle von Gruppenschließungen und einer Betreuung von bis zu 5 Tagen im Kalendermonat erfolgt die Gebührenabrechnung nach tatsächlicher Buchungszeit. Bei einer Betreuung welche an mehr als 5 Tagen im Kalendermonat stattfinden konnte, erfolgt die Gebührenabrechnung in voller Höhe.


§ 4 
Geschwisterkinder in der Kindertagesstätte
Tritt ein Geschwisterkind in den Kindergarten ein ermäßigt sich die Gebühr für das ältere Geschwisterkind um 25,00 € pro Monat. Tritt der Fall ein das ein zweites Geschwisterkind in den Kindergarten kommt, so reduziert sich die Gebühr des ältesten Geschwisterkinds um 40,00 € und bei dem mittleren um 25,00 €. Die Regelung für Geschwisterkinder greift nur solange, wie Benutzungsgebühren für ein Geschwisterkind für den Kindergarten zu entrichten sind. 

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

Dormitz, 26. März 2024


Holger Bezold
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4.3. Der TOP wurde vertagt: Anpassung der Kinderbetreuungsgebühren für die Mittagsbetreuung und Ferienbetreuung der Gemeinde Dormitz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 4.3
zum Seitenanfang

4.4. Der TOP wurde vertagt: Neuerlass einer Gebührensatzung für die Mittags- und Ferienbetreuung der Gemeinde Dormitz (-MBGS-) ab dem 1. Juni 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 4.4
zum Seitenanfang

5. Beteiligung als Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie Änderung Flächennutzungsplan der Gemeinde Hetzles "Solarpark Hetzles"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Hetzles hat am 27.02.2024 beschlossen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Hetzles“ aufzustellen und parallel hierzu den Flächennutzungsplan in diesem Bereich zu ändern.

Es wird die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage geplant. Hierfür wird auf Ebene des Flächennutzungsplanes eine Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaik“ ausgewiesen.

Zusammen mit der Stadtwerke Forchheim GmbH wird beabsichtigen, im Südwesten der Ortslage von Hetzles eine Photovoltaik-Freiflächen-Anlage mit über 32.200 Modulen bei einer PV-Generatorleistung von insgesamt ca. 18.200,86 kWp und einer Netzeinspeisung von ca. 19.412.500 kWh/Jahr zu errichten. Die hierdurch vermiedenen CO2-Emissionen belaufen sich auf ca. 8.148.000 kg/Jahr.
Die maximale Höhe der Modulreihen beträgt am höchsten Punkt 3,20 m. Die Module haben eine Neigung von ca. 20 °. Die minimale Höhe beträgt 80 cm.  Auf den genannten Flächen wird der Netzanschluss zu Bayernwerk erstellt. Im nördlichen Bereich wird eine Freiluft-Umspannstation auf einer Fläche von ca. 1.000 m² geplant.

Der Geltungsbereich liegt südwestlich des Ortsbereichs Hetzles. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Flächenkulisse der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 verankerten „landwirtschaftlich benachteiligten Gebiete“. Der geplante Solarpark wird eine Fläche von ca. 18,75 ha umfassen.



Durch einen entlang des nördlichen Gebietsrand verlaufenden geschotterten Eigentümer-Flurweg, der an die beiden Ortsbindungsstraßen anschließt, ist die Fläche für die geplanten Nutzungen ausreichend erschlossen. Die Erschließung der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage kann ebenfalls über die bestehende Wegeverbindung erfolgen. Die Erschließung wird hierbei nur für die Bauausführung und gelegentliche Wartungs- und Pflegearbeiten benötigt.

Die geplante Photovoltaik- Freiflächenanlage Hetzles wurde südöstlich der Ortschaft Hetzles und nördlich des Barnbaches, der Ebersbacher Straße und der Staatsstraße St2243 hinsichtlich der auf der Ebersbacher Straße, der Staatsstraße St2243, der von Hetzles nach Honings führenden Straße und in der Wohnbebauung von Hetzles und Honings zu erwartende Blendung durch Sonnenreflexion untersucht.
Unter Realisierung der vorgesehenen Ausrichtung der Modulreihen sind nach einem erstellten Blendgutachten dabei keine Störungen auf der Ebersbacher Straße, der Staatsstraße St2243, der von Hetzles nach Honings führenden Straße und in der Wohnbebauung von Hetzles und Honings durch von den Moduloberflächen ausgehende Blendreflexionen zu erwarten.


Der gewählte Standort berührt laut Angaben in der Planbegründung keine Schutzgebiete des Naturschutz- und Wasserrechts.

Die Gemeinde Dormitz hat hier die Gelegenheit als Träger öffentlicher Belange Stellung zur Bauleitplanung nehmen. Die Planunterlagen werden dem Gremium in der Gemeinderatsitzung vorgelegt und können auch vorab unter der Webseite https://www.vgdormitz.de/seite/371620/hetzles.html abgerufen werden.

Negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Dormitz sind durch die Bebauungsplanänderung und die Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten. 

Beschluss

Der Gemeinderat Dormitz nimmt die Bauleitplanung zur Kenntnis und beschließt folgende Einwendung vorzubringen: Es ist zu klären, wie das anfallende Oberflächenwasser abgeleitet wird, ohne dass es zu Überflutungen kommt, für entsprechende Rückhaltesysteme und eine fachgerechte Ableitung ist zu sorgen.

Die Gemeinde Dormitz soll über das weitere Verfahren unterrichtet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

6. Erhöhung des leistungsbezogenen Entgelts (Einmalzahlung/Jahr) von 2 % auf 2,5 % der ständigen Entgelte des Vorjahres

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö 6

Sachverhalt

Die leistungsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und ggf. Führungskompetenz gestärkt werden. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
In der Gemeinde Dormitz wurden seit Einführung der leistungsbezogenen Auszahlung 2012 immer 2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten als Zielgröße genommen.

Der KAV Bayern hat mit Beschluss vom 19.06.2008 erstmals und zuletzt am 10.11.2020 ermöglicht, freiwillig das Gesamtvolumen des Leistungsentgelts gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD bis auf höchstens 4 % zu erhöhen. Diese Regelung war bis zum 31.12.2022 befristet worden.
Mit Beschluss vom 06.10.2022 hat der Hauptausschuss des KAV sich darauf geeinigt, die o. g. Beschlüsse fortzuführen.

Im Bewertungsjahr 2022 betrugen die ständigen Monatsentgelte 866.765,78 Euro, was einen Ausschüttungsbetrag von 17.335,32 Euro betrug. Bei einer Erhöhung auf 2,5 % wären es 21.669,14 Euro (+4.333,82 Euro).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die ständigen Monatsentgelte von 2,0 % auf 2,5 % ab dem Bewertungsjahr 2024 (Auszahlung im Jahr 2025) zu erhöhen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö informativ 7

Sachverhalt

Es gab keine Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung zu verkünden.

zum Seitenanfang

8. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz) . Sitzung des Gemeinderates Dormitz 26.03.2024 ö informativ 8

Sachverhalt

Bürgermeister Bezold informiert den Gemeinderat über ein Begehren von mehreren Anliegern im Bereich der Hauptstraße/Ecke Erleinhofer Straße aus Schreiben vom 29.02.2024, dass den Mitgliedern des Gemeinderats zur Sitzungsladung über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurde.
Die Bürger begehren hier verschiedene Maßnahmen, wie die Verlegung eines geräuschmindernden Straßenbelags, fest installierten Anlage zur Geschwindigkeitsüberwachung, Schaffung eines sicheren Fußgängerüberwegs als Zebrastreifen oder durch eine schaltbare Ampelanlage, Fahrbahnversatz und weitere. 
(Hierbei handelt es sich um Mitunter kostenintensive Maßnahmen außerhalb der Zuständigkeit der Gemeinde).
Zum barrierefreien Bushaltestellenausbau wurden in der öffentlichen Sitzung am 20.05.2021 erste Entwurfskonzepte vom Ingenieurbüro vorgestellt. Am 19.01.2023 hat der Gemeinderat die mit Staatlichen Bauamt, Verkehrspolizei und Landratsamt insbesondere hinsichtlich Verkehrssicherheit mehrfach angepassten Konzepte mit einer letzten Plananpassung abschließend gebilligt. Auch in dem Mitteilungsblatt wurde über die Entscheidungen des Gemeinderates informiert, ebenso wurde in den Bürgerversammlungen regelmäßig über den Sachstand informiert.
Anschließend wurden Genehmigungen, ein umfassender Durchführungsvertrag mit dem Staatlichen Bauamt und Förderantragstellung hierauf ausgerichtet. Zudem fand bereits eine öffentliche Ausschreibung statt, die nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann. In der Sitzung vom heutigen Tag kommt es daher über Art und Umfang der Maßnahme mittels der Auftragsvergabe zum barrierefreien Bushaltestellenausbau daher zu einer Entscheidung. 
Weitergehende Ansinnen aus der Bürgerschaft, sind daher verspätet, um sie noch in das laufende Projekt des barrierefreien Bushaltestellenausbaus einbeziehen zu können. Einige Maßnahmen sind zudem teuer bzw. außerhalb der Zuständigkeit der Gemeinde (bspw. geräuschmindernder Straßenbelag, Fußgängerüberweg, Fahrbahnversatz und könnten nur mit Zustimmung und Veranlassung des staatlichen Bauamts umgesetzt werden, die Beschilderung an der Staatstraße wird vom Landratsamt festgesetzt).  

Datenstand vom 23.04.2024 08:07 Uhr