Datum: 13.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Dormitz
Gremium: Gemeinderat Dormitz
Körperschaft: Gemeinde Dormitz
Öffentliche Sitzung, 19:02 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:55 Uhr bis 21:25 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 19.12.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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beschließend
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1 | |
Sachverhalt
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.12.2024 wurde mit der Sitzungsladung versandt bzw. im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Beschluss
Einwendungen bringt niemand vor. Sie wird daher genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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2. Neubau von Reihenhäusern mit Stellplätzen in der Raiffeisenstraße - Tekturantrag und erneute Vorlage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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beschließend
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2 | |
Sachverhalt
Die Bauherrin plant einen Neubau von sechs Reihenhäusern in der Raiffeisenstraße 7 und 7a in Dormitz.
Im Jahr 2023 hat Sie hierzu bereits einen Antrag auf Bauvorbescheid gestellt, der vom LRA auch genehmigt wurde.
Hinsichtlich der im Vorbescheid behandelten Fragen entfaltet der Vorbescheid Feststellungswirkung und auch Bindungswirkung für die Bauaufsichtsbehörde bei der
späteren Erteilung einer Baugenehmigung. Bei den im Rahmen der im Vorbescheid geprüften einzelnen Fragen ist die Bauaufsichtsbehörde an ihre Rechtsansicht aus dem Vorbescheid gebunden und darf diesen Gesichtspunkt überhaupt nicht mehr prüfen; sie hat vielmehr ungeprüft die Ergebnisse aus dem Vorbescheid für die Baugenehmigung zu Grunde zu legen. Insoweit spricht man beim Vorbescheid auch von einem vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung.
Durch den Vorbescheid sind folgende Fragen bereits mit einer Bindungswirkung geklärt und genehmigt:
- Das Vorhaben zur Errichtung von 6 Reihenhäusern für Wohnzwecke ist grundsätzlich auf dem Baugrundstück zulässig
- Eine Überschreitung der Baugrenzen von ca. 14 m Richtung Süden und ca. 5 m Richtung Westen ist mit der beantragten Position des Gebäudes zulässig (Abweichung zu 5.3 des Bebauungsplans Dormitz Südwest)
- Die Reihenhäuser können mit drei Vollgeschossen errichtet werden (davon das Oberste als Staffelgeschoss) (Abweichung zu 5.5. des Bebauungsplans Dormitz Südwest)
- Hinsichtlich der Dachform ist entgegen 6.1 des Bebauungsplans ein Flachdach zulässig.
In der Gemeinderatsitzung vom 15.10.2024 wurde der Bauantrag zum Vorhaben im Gremium behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde dabei nicht erteilt. Das Baugenehmigungsverfahren ist im Landratsamt noch laufend, welches in Abstimmung mit dem Bauherren von der Bauaussichtsbehörde ruhend gestellt ist. Hierdurch möchte der Bauherr die vom Gemeinderat aufgeworfenen Themen nochmal näher bringen um diese erneut zu behandeln, um für dieses Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erhalten.
Der Bauherr hat daher mit Antrag vom 10.12.2024 eingereicht am 08.01.2025 zu diesem laufenden Baugenehmigungsverfahren nun einen Änderungsantrag zur Erlangung einer Baugenehmigung eingereicht.
Dieser Änderungsantrag ist Gegenstand des hier aufgerufenen Tagesordnungspunktes und Sachgegenstand ob diesem so eingereichten Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Die Bauherrin plant weiter den Neubau von sechs Reihenhäusern in der Raiffeisenstraße in Dormitz. Zwölf Kfz-Stellplätze (satzungsgemäß 2 pro Wohneinheit, gesondert anfahrbar) sind oberirdisch vorgesehen. Das geplante Bauvorhaben besteht aus jeweils zwei Baukörpern mit je 3 Wohneinheiten. Die Gebäude sind mit einem Erdgeschoss und 2 Vollgeschossen geplant. Das Dach soll als begrüntes Flachdach ausgeführt werden. Die zwei Hauptanlagen bestehend aus jeweils drei Reihenhäusern werden in einer Breite von 10,72 m und einer Länge von 18,00 m errichtet. Die Höhe der beiden Gebäude beträgt entsprechend dem bisherigen Antrag weiter jeweils 8,73 m.
Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dormitz Südwest errichtet werden. Das Vorhaben ist zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 BauGB).
Das Vorhaben weicht in der geplanten Bauweise jedoch von folgenden Regelungen des Bebauungsplanes „Dormitz Südwest" ab, die bereits durch Vorbescheid genehmigt sind:
5.3. Im Bebauungsplan ist eine Bebauung über die Baugrenzen nicht vorgesehen, auch für nichtgenehmigungspflichtige Bauwerke.
Die Bauherrin plant die Überschreitung der Baugrenze ca. 14 m Richtung Süden und ca. 5 m Richtung Westen. Zudem einen Teil der Stellplätze südlich der Gebäude.
5.5. Der Bebauungsplan sieht am Ort des Vorhabens zwingend zwei Vollgeschosse vor.
Die Bauherrin plant mit zwei regulären Geschossen und einem Staffelgeschoss jedoch drei Geschosse.
6.1. Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 27°- 30° und dunkle Dacheindeckung. Die Bauherrin plant das Bauvorhaben mit einem begrünten Flachdach.
Zusätzlich weicht der Bauherr von folgenden Punkten des Bebauungsplans Dormitz Südwest ab, die noch nicht im Rahmen des Vorbescheids genehmigt wurden:
5.3. Im Bebauungsplan ist eine Bebauung über die Baugrenzen nicht vorgesehen, auch für
nichtgenehmigungspflichtige Bauwerke.
Einige nun umgeplante Stellplätze sowie mehrere Abstell- und Müllboxen und eine Wärmepumpe sind ebenfalls außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen.
7.1. Der Bebauungsplan sieht für Einfriedungen zur Straße senkrechte Latten in einer Höhe von maximal 1 m vor. Die Bauherrin plant jedoch zur Staatsstraße einen Blendschutz mit 1m Höhe. Nähere Angaben zum Blendschutz sind nicht gemacht, so dass zumindest fraglich ist, ob die Gestaltungsvorgabe eingehalten wird.
Kritisch zu betrachten ist, dass 5.1 des Bebauungsplan Art und Maß der Baulichen Nutzung entsprechend einem Wohngebet vorsieht. Ausgehend davon, dass der sehr alte Bebauungsplan hier eine wirksame Festsetzung vornimmt entspricht die überbaubare Grundflächenzahl dabei für allgemeine Wohngebiete nach § 17 BauNVO das 0,4- fache der Grundstücksfläche.
Mit diesen Nebenanlagen ergibt sich demnach bei den insgesamt 1.181 m² großen Grundstück eine zulässig überbaubare Grundstücksfläche von 708,6 m².
Die Bauherrin überbaut mit ihrem Vorhaben jedoch folgende Flächen:
- 385,92 m² (Reihenhäuser 1-6)
- 90 m² Terrassenflächen
- 19,44 m² Müllboxen
- 319,38 m² Zuwegung
- 138 m² Stellplätze
- 7,6 m² Fahrradstellplätze
In der Summe sind dies 971,84 m² überbaute Fläche auf dem 1.181 m² Grundstück, die in modernen Bebauungsplänen unzulässig wären.
Der Bebauungsplan Dormitz Südwest wurde jedoch vor dem 01.01.1969 erstmals ausgelegt, so dass aufgrund der statischen Bezugnahme auf die Fassung im Bebauungsplan die BauNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962, die BauNVO von 1962 gilt. Die BauNVO von 1962 sieht ebenfalls eine GRZ von 0,4 vor. Der § 19 Abs. 4 der BauNVO von 1962 setzt jedoch fest, dass zur zulässigen Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet werden.
Demnach sind einzig die Grundflächen der Reihenhäuser (385,92 m² anzurechnen). Daraus ergibt sich eine hier zulässige GRZ von 0,32.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann erteilt werden, wenn die Abweichung aus städtebaulicher Sicht vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).
Hinsichtlich der Baugrenzen und Einfriedung wären derartige gestalterische Befreiungen demnach unproblematisch denkbar.
Die Erschließung hinsichtlich Verkehres, Wasser und Kanal muss grundsätzlich mit der vorhandenen Infrastruktur in der Raiffeisenstraße als gesichert gelten. Die Bauherrin gibt zudem an, die Zufahrt mit versickerungsfähigem Belag auszuführen.
Der Änderungsantrag enthält jedoch keine Angaben zum Kanalanschluss. In § 9 Abs. 6 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Dormitz (EWS) wird ein Anschluss von Regenwasserableitungen an den Kanal nur zugelassen, wenn mittels einer Oberflächenwasserrückhaltung mindestens in Form einer Zisterne von 10 m³ gedrosselt eingeleitet wird.
Die Stellplätze nach Stellplatzsatzung werden mit 2 Stellplätzen pro Wohneinheit eingehalten. Die Stellplätze halten die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastellV vorgegebenen Mindestgrößen 2,3 m x 5 ein und können von einer 4 m breiten Zuwegung angefahren werden.
Beschluss 1
Auf Anregung aus dem Gemeinderatsgremium stellt Bürgermeister Holger Bezold den Antrag zur Geschäftsordnung auf namentliche Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Beschluss 2
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen i.S.d. § 36 BauGB und stimmt zum Vorhaben einer Befreiung aller in den Planunterlagen vorhandenen Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Dormitz-Südwest“ zu. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Die Versickerungsfähigkeit ist durch ein Gutachten nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 9
Abstimmungsbemerkung
Namentlich dafür stimmten:
Holger Bezold
Lydia Bänsch
Adelgunde Dorsch
Stefan Kammermayer
Christine Schmieder-Bänsch
Christoph Schmitt
Namentlich dagegen stimmten:
Erich Mirsberger
Thomas Bezold
Marianne Mirsberger
Roland Prokopy
Gregor Rauh
Andreas Rehm
Sven Rohtla
Dr. Katja Walcher
Markus Welte
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3. Gehwegsanierung in der Hauptstraße - Auftragsvergabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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beschließend
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3 | |
Sachverhalt
In mehreren Gemeinderatssitzungen im Jahr 2024 hat sich das Gemeinderatsgremium mit der Thematik der Gehwegsanierungen in der Hauptstraße beschäftigt. Letztmalig wurde unter dem TOP 3 in der Sitzung am 19.12.2024 darauf hingewiesen, dass noch weitere Vergleichsangebote fehlen. Mittlerweile liegen zwei weitere Vergleichsangebote vor, die voll in die Bewertung mit einfließen.
In der Örtlichkeit wurden bereits mehrere besonders auffällige (schlechte) Bereiche markiert. Es handelt sich um etwa 90 – 100 m², die aber ggf. noch erweitert werden könnten. (Dieses könnte durch die nun vorliegenden Preise hochgerechnet werden.) Die Abrechnung der Maßnahme erfolgt dann nach tatsächlichen Massen.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und vergibt den Auftrag zur Gehwegsanierung in der Hauptstraße in Dormitz an den wirtschaftlichsten Bieter, die Fa. Höllein, Bamberg zu einem Preis von 12.807,82 €/brutto.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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4. Neuerlass der Mittagsbetreuungssatzung der Gemeinde Dormitz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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beschließend
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4 | |
Sachverhalt
Der Satzungsentwurf der Benutzungssatzung der Mittagsbetreuung Dormitz wurde dem Gemeinderat mit der Sitzungsladung bereitgestellt.
Der neue Entwurf legt im Änderungsmodus dar, wo aus Gründen der Verwaltungspraxis Änderungen vorzunehmen sind und heute dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.
Im Wesentlichen soll der neue Satzungsentwurf dazu dienen, eine klarere Abgrenzung zur öffentlich-rechtlichen Forderung herzustellen, welche die erhobenen Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung sind. Dies war durch die früheren Begrifflichkeiten eines „Betreuungsvertrags“ im Falle eines Falles widersprüchlich auslegbar, da ein Vertrag eindeutig eine Grundlage für eine privatrechtliche Forderung darstellt. Durch die Neuformulierung und entsprechende Anpassung der zugehörigen Antragsformulare zur Anmeldung von Kindern in der Mittagsbetreuung, beseitigen diesen in sich existierenden Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Normen und privatrechtlichen Verträgen.
Statt dem früher ausgehändigten beidseitig unterschriebenen Betreuungsvertrag werden künftig sog. Rahmenbedingungen den Personenberechtigten ausgehändigt, welche inhaltlich nicht anderslautend sind als die vormals „vertraglichen Vereinbarungen“.
Weiter wurde die Satzung im Bereich der Mittagsverpflegung den seit einigen Jahren veränderten Gegebenheiten angepasst.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt vorliegenden Entwurf der Mittagsbetreuungssatzung vom 6. Februar 2025 zum 1. März 2025 in Kraft treten zu lassen. Hierfür wird der Bürgermeister mit der rechtzeitigen Ausfertigung und Bekanntmachung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5. Wiedereinführung einer kommunalen Verkehrsüberwachung in der Gemeinde Dormitz; Richtungsentscheidung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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beschließend
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5 | |
Sachverhalt
Wie in der Gemeinderatssitzung am 21. November 2024 bereits vorgetragen, kam im Rahmen der Bürgerversammlung der Wunsch aus der Bevölkerung auf, die Wiedereinführung einer kommunalen Verkehrsüberwachung zu prüfen und evtl. zu beauftragen, bzw. durchführen zu lassen.
Daraufhin haben in den Sitzungen am 21.11.24 und 19.12.24 der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz und der der NWS Sicherheitsservice GmbH (Fachbereich Verkehrssicherheit) ihre Konzepte als Dienstleister und die möglichen Überwachungsformen vorgestellt.
Es wäre bei beiden möglich jeweils den Ruhenden- und/oder den Fließenden Verkehr überwachen zu lassen. Das Gremium sprach sich allerdings Bedenkzeit aus, um das Thema in den Fraktionen zu besprechen und zu beraten.
Bevor die Verwaltung einen Beschluss zum Abschluss einer Zweckvereinbarung/Vertrags erarbeitet, soll eine Richtungsentscheidung gefällt werden, mit welchem der Anbieter eine Zweckvereinbarung vorbereitet und ausgearbeitet werden soll, welche dann zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll und Grundlage für die Wiedereinführung einer Verkehrsüberwachung wird.
Beschluss
Nach kurzer Diskussion entschließt sich der Gemeinderat diesen Tagesordnungspunkt auf eine der nächsten Sitzungen zu vertagen. Zu der Entscheidungsfindung sollen dann die kostenrelevanten Faktoren der zwei Anbieter herausgearbeitet und gegenübergestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6. Nachrüstung Brandschutztüren Schulhaus Dormitz - Auftragsvergabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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informativ
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6 | |
Sachverhalt
Aufgrund der geltenden Bestimmungen wurde im Rahmen einer Begehung festgestellt, dass für die Feststellanlagen der Rauch- und Brandschutztüren zusätzliche Rauchmelder, die mit der Feststellanlageverbunden sind, nachgerüstet werden müssen. Die DIN 14677 ist in ihrer aktuellen Auslegung als „Anerkannter Stand der Technik“ zu betrachten und regelt die Notwendigkeit von zusätzlich angeschlossenen Deckenrauchmeldern bei einer Differenzhöhe von mehr als einem Meter zwischen Türsturz und nächstgelegener brandschutztechnisch wirksamer Decke. Da dies bei den Türen der beiden Treppenhäuser der Fall ist, muss die Nachrüstung aufgrund der geltenden Brandschutzbestimmungen erfolgen. Aufgrund der Dringlichkeit wurde bereits eine Fachfirma beauftragt.
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7. Mängelbeseitigung der Ölabscheideanlagen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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beschließend
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7 | |
Sachverhalt
Bei der letzten turnusmäßigen Überprüfung der Ölabscheider in Dormitz im Jahr 2024 wurden diverse Mängel an den jeweiligen Anlagen festgestellt, die behoben werden müssen.
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7.1. Mängelbeseitigung des Ölabscheideanlage am Bauhof
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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beschließend
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7.1 | |
Sachverhalt
Bei dem Vor- und Waschplatz des Bauhofes Dormitz ist eine Leichtflüssigkeitsabscheideanlage (Ölabscheider) verbaut um bspw. anfallende Leichtflüssigkeiten bei Waschvorgängen der Fahrzeuge abzuscheiden. Diese wies bei der letzten Funktions- und Dichtigkeitsprüfung nach DIN 1999-100 sowie der EN 858/2 erhebliche Mängel auf. Da die Anlage Undichtigkeiten aufweist, muss diese Abgedichtet werden um ein Austreten der Flüssigkeiten zu verhindern. Ebenso muss aufgrund der fehlenden Überhöhung der Anlage eine nach DIN 1999-100 geforderte Warnanlage installiert werden. Aufgrund der Mängel wurde der weitere Betrieb der Anlage bis zur Instandsetzung untersagt. Eine tatsächliche Abrechnung der Kosten erfolgt über die tatsächlich benötigten Stunden und des Materials.
Beschluss
Der Gemeinderat beauftragt die Firma Herrmann & Vogel aus 93489 Schorndorf die Sanierungsarbeiten an der Leichtflüssigkeitsabscheideanlage am Bauhof Dormitz i.H.v 7.993,56 € brutto durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7.2. Mängelbeseitigung der Ölabscheideanlage am Feuerwehrhaus
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
|
ö
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beschließend
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7.2 | |
Sachverhalt
Am Vorplatz des Feuerwehrhauses in Dormitz ist eine Leichtflüssigkeitsabscheideanlage (Ölabscheider) verbaut um bspw. anfallende Leichtflüssigkeiten bei Waschvorgängen der Fahrzeuge abzuscheiden. Diese wies bei der letzten Funktions- und Dichtigkeitsprüfung nach DIN 1999-100 sowie der EN 858/2 erhebliche Mängel auf. Da die Anlage Undichtigkeiten aufweist muss diese Abgedichtet werden um ein Austreten der Flüssigkeiten zu verhindern. Eine tatsächliche Abrechnung der Kosten erfolgt über die tatsächlich benötigten Stunden und des Materials.
Beschluss
Der Gemeinderat vertagt diesen Tagesordnungspunkt auf eine der nächsten Sitzungen, da vorab geklärt und geprüft werden muss, ob eine Leichtflüssigkeitsabscheideanlage am Feuerwehrhaus überhaupt notwendig ist, da die Fahrzeuge ggf. auch am Bauhof gereinigt werden könnten
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8. Bestätigung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters durch den Gemeinderat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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beschließend
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8 | |
Sachverhalt
Am 17. Januar 2025 fand die turnusmäßige Wahl des Feuerwehrkommandanten und dessen Stellvertreter statt. Die Aktiven wählten in geheimer Abstimmung Florian Scharf zum Feuerwehrkommandanten und Max Menge zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Dormitz. Gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFWG bedarf die Wahl der Kommandanten einer Bestätigung der Gemeinde im Benehmen des Kreisbrandrates. Die Bestätigung des Kreisbrandrates liegt der Gemeinde noch nicht vor. Es bestehen allerdings keine Zweifel, hierfür eine Bestätigung zu erhalten. Es ist zu erwarten, dass der Kreisbrandrat für den neuen Stellvertreter weitere Lehrgänge fordert, welche mit entsprechender Frist nachzuweisen sind.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, Herrn Florian Scharf als Feuerwehrkommandanten und Herrn Max Menge als stellvertretenden Kommandanten gemäß Art. 8 BayFwG und § 7 AVBayFwG in ihren Ämtern zu bestätigen und spricht ihnen das Vertrauen aus.
Die Bestätigung der Gemeinde Dormitz wird unter Vorbehalt der Zustimmung des Kreisbrandrates hiermit erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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9. Vorlage der Jahresrechnung 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
|
ö
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beschließend
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9 | |
Sachverhalt
Die Niederschrift über die örtliche Rechnungsprüfung (durchgeführt am 05.12.2024) der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 wird bekannt gemacht.
Herr Thomas Bezold als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses teilt den Gemeinderäten das Ergebnis der Prüfung mit.
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9.1. Feststellung der Jahresrechnung 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
|
Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
|
ö
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beschließend
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9.1 | |
Sachverhalt
Die Jahresrechnung 2023 der Gemeinde Dormitz wurde von den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses örtlich geprüft.
Es wurden keine Prüfungsfeststellungen getroffen. Es wird vorgeschlagen, die Jahresrechnung 2023 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.
Die Jahresrechnung 2023 schließt wie folgt ab:
Einnahmenseite
|
Verwaltungs-haushalt
|
Vermögens-haushalt
|
Gesamthaus-halt
|
|
€
|
€
|
€
|
Summe Soll‑Einnahmen
|
4.457.350,60
|
4.079.783,52
|
8.537.134,12
|
+ Neue Haushaltseinnahmereste
|
|
187.300,00
|
187.300,00
|
./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste
|
|
|
|
./. Abgang alter Kasseneinnahmereste
|
-17.487,01
|
|
-17.487,01
|
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
|
4.439.863,59
|
4.267.083,52
|
8.706.947,11
|
|
|
|
|
Ausgabenseite
|
|
|
|
Summe Soll‑Ausgaben
|
4.439.909,59
|
3.001.653,38
|
7.441.562,97
|
+ Neue Haushaltsausgabereste
|
|
1.265.430,14
|
1.265.430,14
|
./. Abgang alter Haushaltsausgabereste
|
|
|
|
./. Abgang alter Kassenausgabereste
|
-46,00
|
|
-46,00
|
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
|
4.439.863,59
|
4.267.083,52
|
8.706.947,11
|
|
|
|
|
Etwaiger Unterschied
|
|
|
|
bereinigte Soll‑Einnahmen minus bereinigte Soll-Ausgaben
|
|
|
|
1. Darin enthalten: Zuführung zum Vermögenshaushalt
|
495.925,90
|
|
|
2. Darin enthalten: Soll-Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 3 KommHV
|
|
772.727,16
|
|
|
|
|
|
Feststellung des Ist‑Ergebnisses
|
|
|
|
Ist‑Einnahmen
|
4.502.168,06
|
4.080.188,10
|
8.582.356,16
|
Ist‑Ausgaben
|
4.519.735,91
|
3.003.196,14
|
7.522.932,05
|
Ist‑Überschuss/Ist-Fehlbetrag
|
-17.567,85
|
1.076.991,96
|
1.059.424,11
|
Beschluss
Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Jahresrechnung 2023 zur Kenntnis genommen und stellt es nach durchgeführter Rechnungsprüfung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO fest.
Die im Haushaltsjahr 2023 angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) werden soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Beschlüssen durch den Gemeinderat erfolgt ist, hiermit gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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9.2. Entlastung der Jahresrechnung 2023
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
|
Sitzung des Gemeinderates Dormitz
|
13.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
9.2 | |
Sachverhalt
Die Entlastung bildet den förmlichen Abschluss des Rechnungslegungsverfahrens.
Beschluss
Gemäß Artikel 102 Absatz 3 Satz 1 Gemeindeordnung wird für die Jahresrechnung 2023 die Entlastung ausgesprochen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Wegen persönlicher Beteiligung nimmt Bürgermeister Bezold nicht an der Abstimmung teil.
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10. Berufung der Mitglieder des Stiftungsrates der Bürgerstiftung Dormitz für 2025 bis 2028
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
|
Sitzung des Gemeinderates Dormitz
|
13.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
10 | |
Sachverhalt
In der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates Dormitz am 19.11.2020 wurden die Mitglieder des Stiftungsrates der Bürgerstiftung Dormitz bis zum 31.12.2024 berufen.
Die bisherigen Mitglieder des Stiftungsrates wurden angesprochen, ob sie eine weitere Mitarbeit im Stiftungsrat annehmen würden. Herr Franz Brendel stellt sein Amt zur Verfügung, als Ersatz folgt Herr Leonard Schmitt.
Als Stiftungsräte/-innen werden erneut bzw. neu vorgeschlagen:
Waltraud Beyerlein, Gudrun Massicot, Willi Derfuß und Leonhard Schmitt.
Gemäß § 8 Abs. 4 der Errichtungsvereinbarung der Bürgerstiftung Dormitz werden die Mitglieder des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jahren bestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, folgende Mitglieder in den Stiftungsrat der Bürgerstiftung Dormitz zu berufen und für die Dauer von vier Jahren (01.01.2025 bis 31.12.2028) zu bestellen:
Waltraud Beyerlein, Gudrun Massicot, Willi Derfuß und Leonhard Schmitt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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11. Beteiligung als Nachbargemeinde zur Bauleitplanung "Südlich Sankt Kunigunde" der Gemeinde Uttenreuth
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
|
Sitzung des Gemeinderates Dormitz
|
13.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
11 | |
Sachverhalt
Die Gemeinde Uttenreuth hat am 10.12.2024 beschlossen, den Bebauungs- und Grünordnungsplans U 41 „Südlich Sankt Kunigunde“ aufzustellen.
Die Gemeinde Uttenreuth beabsichtigt die innerörtliche Freifläche zwischen Erlanger Straße (St 2240) und Dresdener Straße im Hauptort Uttenreuth baulich zu entwickeln. Ziel ist es Erweiterungsflächen für die Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth (Rathaus) sowie Wohnnutzungen für verschiedene Zielgruppen zu schaffen.
Die Wohnnutzungen umfassen neben Reihenhäusern, ein Baufeld für eine Baugruppe, Wohngebäude für Senioren, geförderte Wohnungen sowie ein Wohnheim für Auszubildende / Studierende. Ziele dieser Bebauungsplanaufstellung sind die Sicherstellung der öffentlichen Verwaltung durch das Vorsehen von Erweiterungsflächen, die Schaffung von Wohnraum, die Durchwegung des Plangebiets für Fußgänger und Radfahrer sowie die Durchgrünung des Plangebiets.
Der Plan umfasst eine Gesamtfläche von 10.375 m² (1,0 ha), die als Wohnbaufläche und Flächen für Gemeindebedarf ausgewiesen werden sollen.
Der Begründung des Plans ist zu entnehmen, dass es Ziel dieses städtebaulichen Projekts ist, den hohen Baumbestand in dem, ehemals als Gartenfläche genutzten, Plangebiet weitestgehend zu erhalten und gleichzeitig eine hohe Wohnqualität zu schaffen. Vor dem Hintergrund eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sollen die Wohngebäude in Form von Doppelhäusern vorgesehen und der ruhende Verkehr zentral in einem Gargenhof vorgesehen werden.
Eine verkehrliche Erschließung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) des Plangebiets ist in Rücksprache mit dem Staatlichen Bauamt Erlangen-Nürnberg nicht von der Erlanger Straße zulässig. Vor diesem Hintergrund erfolgt die verkehrliche Anbindung lediglich über die Dresdener Straße.
Für Niederschlagswasser plant die Gemeinde Uttenreuth plant diese möglichst mit Rückhalt auf Dächern und Grünflächen zu sammeln um Wasser zu verdunsten oder der Nutzung von Regenwasser als Grau- oder Gießwasser zuzuführen. Weil aufgrund der ungünstigen Bodenverhältnisse eine Versickerung nicht möglich ist, können nach Anagbe des Planentwurfs nicht bewirtschaftbare Anteile des anfallenden Niederschlagswassers in das öffentliche Kanalnetz abgeleitet werden.
Konkrete negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Dormitz sind durch die Bauleitplanung nicht zu erwarten
Beschluss
Der Gemeinderat Dormitz nimmt die Bauleitplanung zur Kenntnis und beschließt keine Einwendungen vorzubringen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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12. Beteiligung als Nachbargemeinde zur Bauleitplanung "Weinbergstraße" der Gemeinde Uttenreuth
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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beschließend
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12 | |
Sachverhalt
Gemeinde Uttenreuth hat am 10.12.2024 beschlossen, den Bebauungs- und Grünordnungsplans W 18 “Weinbergstraße“ für einen Bereich der der Gemarkung Weiher aufzustellen.
Dieser umfasst eine Gesamtfläche von 3.256 m² bzw. 0,33 ha, die als Wohnbaufläche für acht Wohneinheiten überplant werden sollen.
Der Begründung des Plans ist zu entnehmen, dass es Ziel dieses städtebaulichen Projekts ist, den hohen Baumbestand in dem ehemals als Gartenfläche genutzten Plangebiet weitestgehend zu erhalten und gleichzeitig eine hohe Wohnqualität zu schaffen. Vor dem Hintergrund eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sollen die Wohngebäude in Form von Doppelhäusern vorgesehen und der ruhende Verkehr zentral in einem Garagenhof vorgesehen werden.
Für die Erschließung kommen aktuell neben der Straßenanbindung ein Mischwasserkanal und eine bereits bestehende Trinkwasserleitung südlich des Plangebiets in Betracht.
Konkrete negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Dormitz sind durch die Bauleitplanung nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Gemeinderat Dormitz nimmt die Bauleitplanung zur Kenntnis und beschließt keine Einwendungen vorzubringen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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13. Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht-öffentlicher Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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informativ
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13 | |
Sachverhalt
- Umschuldung des Darlehns Langenau in Höhe von 180.000€.
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14. Informationen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat Dormitz (Gemeinde Dormitz)
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Sitzung des Gemeinderates Dormitz
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13.02.2025
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ö
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informativ
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14 | |
Datenstand vom 26.03.2025 12:27 Uhr