Neuerrichtung einer Nebenanlage als Überdachung für PV-Anlage in Haundorf, Fl.Nr. 382/22, Gemarkung Haundorf
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates Haundorf, 08.11.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Bauherren möchten in Haundorf im Baugebiet „Weiherholz“ eine Nebenanlage als Überdachung für PV-Anlage neu errichten. Die Bauherren würden mit diesem Vorhaben die Grenzbebauung überschreiten – bisherige Grenzbebauung an der nördlichen und östlichen Grundstücksseite bereits die möglichen 15 m erreicht – nunmehr geplantes Bauvorhaben 4,50 m – Überschreitung um 4,50 m. Über die geplante Abweichung (Art. 63 BayBO) entscheidet im Normalfall das Landratsamt.
Im Baugebiet „Weiherholz“ ist jedoch festgelegt, dass die Bestimmungen der BayBO bezüglich der Abstandsflächen, speziell Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO anzuwenden sind. Abstandsflächen geringerer Tiefe (Art. 6 Abs.5 Satz 3 BayBO) sind nicht zulässig.
Deshalb hat die Gemeinde hierzu gemäß Art. 31 BauGB eine Befreiung zu erteilen.
Beschluss
Zum Bauantrag für Neuerrichtung einer Nebenanlage als Überdachung für PV-Anlage in Haundorf, Fl.-Nr. 382/22, Gemarkung Haundorf, wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt.
Bezüglich der Abstandsflächen wird Befreiung zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Bauweise, Allgemeines) erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.11.2021 15:34 Uhr