Mit Schreiben vom 02.09.2019 teilen die neuen Eigentümer des Grundstückes Flur-Nr. 107/15 Gem. Autenried, Fabian Resl und Karina Reznik, mit, dass das auf dem Baugrundstück geplante Einfamilienhauses lt. ihrer derzeitigen Planung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Südlich der Anhofer Straße“ in einigen Punkten abweicht. Deshalb bitten sie um Prüfung, ob von Seiten der Stadt eine Erlaubnis zur Abweichung vom den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden kann.
Zur Verwirklichung des Bauvorhabens sind folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich:
Firstrichtung
Da sie zur Versorgung Sonnenenergie nutzen möchten, wollen sie eine Südausrichtung des Objektes.
Begründung: Dies ist die optimale Dachausrichtung für eine Photovoltaikanlage und Solarthermie.
Aufgrund der Größe des Grundstückes würde eine Änderung der Firstrichtung nicht negativ und herausstechend erkennbar sein. Außerdem ermöglicht die Änderung der Firstrichtung, aufgrund der Größe des Grundstückes (1.344 qm), eine bessere Ausnutzung der Fläche.
Dachform
Für die volle Ausnutzung der Sonnenenergie, da der Leistungsverlust durch eine Abweichung der Himmelsrichtung größer wird je steiler das Dach ist, wird ein Walmdach sehr empfohlen und daher diese Dachform gewünscht.
Begründung: In dieser Straße steht bereits in unmittelbarer Nähe ein Bungalow mit Walmdach, welcher sich optisch sehr gut in das Umgebungsbild eingefügt hat, daher würde sich das geplante Dach ebenfalls optisch gut einfügen und den bestehenden Bungalow in der Straße ergänzen.
Die moderne Bauweise geht immer mehr hin zum Bungalow-Stil, welcher den Bauherren optisch sehr gut gefällt.
Kniestock
Es sind zwei Vollgeschosse ohne Dachschrägen geplant.
Begründung: Da sie ohne Keller bauen, möchten sie größtmöglichen Wohnwert durch vergrößerte Wohnfläche auf kleiner sparsamer Fläche bekommen. Zudem ist das auch in Verbindung mit dem benötigten Walmdach zur optimalen Ausnutzung der Sonnenenergie notwendig.
Die Bauweise mit zwei Vollgeschossen entspricht dem Baustil der heutigen Zeit. Trotz dieser Bauweise wäre das Haus nicht erkennbar höher als die Nachbarhäuser.
Die Antragsteller führen weiter aus, dass durch ihr Vorhaben sie sich an die künftige Umgebungsbebauung anpassen würden, da im neu errichteten Baugebiet (Bebauungsplan "Südlich der Anhofer Straße II“), eine Straße weiter, diese Art von Haus gestattet ist und aktuell auch aufgrund der vielen Vorteilen eine sehr gängige und wirtschaftliche Bauweise ist.
Die Abweichungen würden die Grundzüge der Planung nicht berühren und ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das Gebäude fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Der für das Bauvorhaben geltende Bebauungsplan ist seit dem Jahre 2003 rechtskräftig. In den letzten 16 Jahren hat sich in der Art und Weise des Bauens sehr viel verändert. Da sie zeitgemäß im heute üblichen Stil bauen möchten, bitten sie, ihrem Vorhaben zuzustimmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Baugebiet „Südlich der Anhofer Straße“ haben sich die Bauherren bisher bis auf wenige Befreiungen an die Vorgaben des Bebauungsplanes gehalten.
Es gab lediglich folgende Befreiungen:
- Erhöhung des Kniestockes auf 1,25 m beim Hauptgebäude
- Erhöhung des Kniestockes auf max. 2,75 m anstatt 0,75 m im Bereich der Wiederkehre
- Dachform und Dachneigung bei der Garage (Flachdach mit 2° Dachneigung anstatt Satteldach mit 35 bis 45° Dachneigung)
- Dachform und Dachneigung beim Anbau eines Wintergartens (Pultdach mit 12° Dachneigung anstatt Satteldach mit 35 bis 45° Dachneigung)
- geringfügige Überbauungen der Baugrenzen
- Erhöhung der Einfriedung
Bei einer Bauvoranfrage aus dem Jahre 2012, in der auch die Kniestockhöhe des Hauptgebäudes von 0,75 m au 2,675 m erhöht und die Dachneigung auf 30° reduziert werden sollte hat ein Vorgespräch mit dem Landratsamt Günzburg ergeben, dass hierdurch die Grundzüge des Bebauungsplanes berührt seien und somit der Bebauungsplan geändert werden müsste.
Bei dem bei den Antragstellern angesprochenen Bungalow handelt es sich um das Grundstück Flur-Nr. 107 Gem. Autenried, das sich nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet, sondern für diese Bebauung eine gesonderte Einbeziehungssatzung erlassen wurde. Dieses Gebäude ist nur eingeschoßig ohne Kniestock ausgeführt.
Aufgrund dieser Tatsachen sollte aus Sicht der Verwaltung der Antrag auf die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Südlich der Anhofer Straße“ zur Bebauung des Grundstückes Flur-Nr. 107/15 Gem. Autenried abgelehnt werden.