Entlastung nach Art. 103 Abs. 2 GO für den Rechnungszeitraum 2015
Daten angezeigt aus Sitzung:
8. Sitzung der Gemeinschaftsversammlung, 07.12.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Zu Beginn des Tagesordnungspunktes übergibt Gemeinschaftsvorsitzender Robert Strobel die Sitzungsleitung aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO an seinen Stellvertreter Bgm. Karl Schlosser.
Gem. Art. 102 Abs. 3 der GO stellt die Gemeinschaftsversammlung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse (Art. 103 GO) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres, den Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung.
Nach erfolgter Prüfung der Rechnungsunterlagen für das Haushaltsjahr 2015 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss und anschließender Feststellung der Jahresrechnung 2015 durch die Gemeinschaftsversammlung kann der Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2015 als erledigt angesehen und die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO erteilt werden.
Beschluss
Der Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO für den Rechnungszeitraum 2015 wird zugestimmt
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.05.2017 17:30 Uhr