Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes Am Gehag III, Gemarkung Waldstetten; 1. Behandlung der während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 i.V.m.§ 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen 2. Feststellungs- und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung des Marktgemeinderates, 15.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 15. Sitzung des Marktgemeinderates 15.07.2021 ö Entscheidung 1

Sachverhalt

Flächennutzungsplanänderung „Am Gehag III“, Markt Waldstetten
Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und den Anregungen von Bürgern aus der Bürgerbeteiligung (§ 4 Abs. 2/§ 3 Abs. 2 BauGB)
  1. Von Kling Consult wurden 25 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt
  2. Folgende 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg
  • Bayerischer Bauernverband Günzburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung – BQ, München
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Düsseldorf
  • Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL Süd, PTI 23, Gersthofen
  • Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Niederlassung München
  • Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Augsburg
  • Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg
  • Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Dienstort Krumbach
  1. Folgende 13 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 1. Juli 2021
  • Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 14. Mai 2021
  • bayernets GmbH, München, Schreiben vom 10. Mai 2021
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Bonn, Schreiben vom 10. Mai 2021
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 8. Juni 2021
  • Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Weißenhorn, Schreiben vom 9. Jun 2021
  • LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 9. Juni 2021
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 8. Juni 2021 
  • Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 7. Juni 2021
  • schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 20. Mai 2021
  • Staatliches Bauamt Krumbach, Hochbau, Straßenbau, Krumbach, Schreiben vom 17. Mai 2021
  • Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg, Schreiben vom 28. Mai 2021
  • Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 2. Juni 2021
  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:
    1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Schreiben vom 10. Juni 2021
Fachbereich Forsten: 
Forstfachliche Belange sind von der Änderung des Flächennutzungsplans nicht betroffen.

Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme der forstfachlichen Hinweise.

Abstimmungsergebnis: 11/0

Fachbereich Landwirtschaft:
Bei den westlich des geplanten Baugebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben sind folgende für die Beurteilung des Immissionsgeschehens relevante Sachverhalte in Bezug auf Aufgabe bzw. Aussiedlung von Teilen der Landwirtschaft zu beachten:
Stricker Johann, Hauptstraße 54, 89367 Waldstetten:
Auf der Fl. Nr. 103 befindet sich nach wie vor der Milchviehstall des landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes. Für die geplante Verlagerung des Milchviehs an den Aussiedlungsstandort auf Fl. Nr. 1111 liegt zwischenzeitlich eine Baugenehmigung vor. Mit der Baumaßnahme wurde noch nicht begonnen. Über die Nachfolgenutzung des Milchviehstalles an der Althofstelle wurde noch nicht entschieden. Der Betrieb Stricker möchte sich die Möglichkeit offenhalten, an der Althofstelle weiterhin Tiere zu halten (z. B. weibliche Jungviehaufzucht). Der Betrieb hat einen Hofnachfolger, die Hofübergabe wird zum Ende des Jahres anvisiert.
Brechleiter Herbert, Hauptstraße 52, 89367 Waldstetten:
Die Hofstelle des Betriebes Brechleiter befindet sich auf der Fl. Nr. 104. Der Betrieb Brechleiter wird im Nebenerwerb bewirtschaftet. Die bisher saisonale Haltung von Mastschweinen über das Winterhalbjahr wurde zum April 2021 beendet. Nach Aussage des Betriebes Brechleiter werden in Zukunft keine Mastschweine mehr aufgestallt, da es immense Schwierigkeiten bzw. große Auflagen bei der Hausschlachtung gibt. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden weiterhin bewirtschaftet. Einen Hofnachfolger gibt es nicht.
Ebner Wolfgang, Hauptstraße 48, 89367 Waldstetten: 
Auf der Fl. Nr. 996 betreibt Familie Ebner Milchviehhaltung mit weiblicher Nachzucht. Die Tiere werden im Laufstall gehalten. Es bestehen keine Erweiterungsabsichten. Der Betrieb wird im Haupterwerb geführt. Der Betriebsleiter ist 53 Jahre alt. Die Kinder des Betriebsleiters befinden sich in Ausbildung. Über eine evtl. Hofnachfolge können derzeit noch keine verbindlichen Aussagen getroffen werden.

Zusammenfassung:
Eine Entlastung des Emissionsgeschehens erfolgt durch die Aufgabe der Mastschweinehaltung des Betriebes Brechleiter. Wann und in welchem Umfang weitere Entlastungen erfolgen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden.
Die drei westlich des Plangebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe dürfen durch die Planung nicht in ihrem Bestand gefährdet werden.

Beschlussvorschlag:
Auf das Emissionsgeschehen der drei Bestandsbetriebe wird bereits in der Flächennutzungsplanänderung hingewiesen. Die Sachverhalte beziehen sich auf die konkreten Regelungen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Gehag III“ und werden im Rahmen dieses Verfahrens behandelt.

Abstimmungsergebnis: 11/0

    1. Landratsamt Günzburg, Günzburg, Schreiben vom 24. Juni 2021
Die Marktgemeinde Waldstetten beabsichtigt den Flächennutzungsplan für den Bereich „Am Gehag III“ südlich bzw. westlich der Kirche und des Friedhofes zu ändern. Die im vorhergehenden Vorentwurf vorgesehene gemischte Baufläche wurde nunmehr in eine allgemeine Wohnbaufläche geändert. Die sonstige geplante Flächenausweisung als Allgemeines Wohnbaugebiet wurde unter Zugrundelegung einer geänderten Erschließungskonzeption beibehalten.
Ortsplanung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der Ausweisung von Wohnbauflächen in zentraler Lage zur Kirche grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden Planung.
Im Hinblick auf die Abstandsregeln nach KAS in Verbindung mit dem nahegelegenen Störfallbetrieb ist auf die Verwendung der richtigen Begrifflichkeit zu achten. Für den vorgenannten Störfallbetrieb wurde der angemessene Abstand ermittelt, die verwendeten Begriffe sind in Ziffer 2.1.4, Ziffer 15.2.1 und der Abbildung 1 der Begründung zu korrigieren.

Beschlussvorschlag:
Zur Klarstellung wird die Begrifflichkeit „angemessener Abstand“ in der Begründung korrigiert.

Abstimmungsergebnis: 11/0

Immissionsschutz
Störfallverordnung – Trennungsgebot nach § 50 BImSchG
Im Nordosten befindet sich in ca. 800 m Entfernung (Grundstücksgrenzen) die Chemische Fabrik Karl Bucher, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist und unter die erweiterten Pflichten der Störfallverordnung (StörfallV) fällt. Die angemessenen Abstände nach KAS 18 berücksichtigen die konkret vorhandenen Stoffe und Betriebsbedingungen des Betriebsbereiches der Chemiefabrik. Der maximal angemessene Abstand gemäß KAS-Leitfaden Nr. 18 „Empfehlungen für Ab-stände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallV und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ für toxische Stoffe beträgt 890 m. Er sollte vom Rand des Betriebsbereiches gemessen werden. Dieser Abstand betrachtet die toxische Wirkung einer Stofffreisetzung durch Acrolein (sehr giftig beim Einatmen). Ab einem Abstand von 890 m ist davon auszugehen, dass bei diesem Szenario der sog. ERPG-2 nicht mehr unterschritten wird (Grenzwert nach KAS 18).
Der angemessene Abstand wird durch das Vorhaben im nördlichen bzw. nordöstlichen Teil des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 101, Gemarkung Waldstetten, unterschritten.
In Nr. 9 der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine Abstandsunterschreitung durch Steuerung der überbaubaren Grundstücksflächen zu vermeiden ist. Diese Aussage erscheint etwas unglücklich formuliert und sollte durch Angaben der möglichen Steuerungselemente zu einer Klarstellung führen (z.B. Puffernutzung, Verschieben der Baugrenzen).
Unter Berücksichtigung vorgenannter Anregung bestehen gegen die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände.
Beschlussvorschlag:
Zur Klarstellung werden die Aussagen in Nr. 9 der Begründung dahin gehend neu formuliert, dass durch Puffernutzung und/oder Verschieben der Baugrenzen die Abstandsunterschreitung des angemessenen Abstandes ermöglicht werden kann. Näheres wird im Bebauungsplan geregelt.

Abstimmungsergebnis: 11/0

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird bezüglich der an das Plangebiet anschließenden Gehölzflächen im Westen, Norden und Osten und deren Topographie auf deren besonderen Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild nochmals ausdrücklich hingewiesen. Es handelt sich um mit Gehölzen bewachsene Böschungs- und Hangflächen mit besonderer ökologischer Bedeutung. Im Süden befindet sich eine in der amtlichen Biotopkartierung erfasste Heckenstruktur. Zusammen mit den bestehenden Gehölzbeständen ringsum das Änderungsgebiet haben diese auch eine besondere Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung und Entwicklung eines Biotopverbundsystems. Der östliche Bereich ist Bestandteil der westlichen Günztalleite, einem naturschutzfachlichen Schwerpunktbereich. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese angrenzenden Hangflächen mit Gehölzbeständen möglichst naturnah und vielfältig zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln sind. Keinesfalls dürfen diese hinsichtlich ihrer ökologischen und orts- und landschaftsgestalterischen Funktion beeinträchtigt werden.
Der Ausarbeitung eines Ein- und Durchgrünungskonzeptes und dessen Festsetzung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung innerhalb des Gebietes kommt aufgrund der vorhandenen Struktur (u.a. in der amtlichen Biotopkartierung erfasste Hecke im Süden des Änderungsbereiches), der bisherigen Darstellung als Großfläche „Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof“ aber auch der Nähe zur Kirche eine besondere Bedeutung zu.

Beschlussvorschlag:

In die anschließenden Gehölzbestände im Westen, Norden und Osten wird, mit Ausnahme weniger Bestandsbäume im Plangebiet, nicht eingegriffen. Um zu vermeiden, dass beim Eingriff in die Gehölzbestände im Plangebiet artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entstehen, wurde im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanes ein artenschutzfachlicher Beitrag erarbeitet. Planänderungen sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 11/0

Wasserrecht
Durch das Planungsvorhaben werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.




Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme der wasserrechtlichen Hinweise.

Abstimmungsergebnis: 11/0

  1. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht


Bebauungsplan „Am Gehag III“, Markt Waldstetten
Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange und den Anregungen von Bürgern aus der Bürgerbeteiligung (§ 4 Abs. 2/§ 3 Abs. 2 BauGB)
  1. Von Kling Consult wurden 25 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt
  2. Folgende 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg
  • Amt für Ländliche Entwicklung, Krumbach
  • Bayerischer Bauernverband Günzburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung – BQ, München
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Düsseldorf
  • Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Niederlassung München
  • Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Augsburg
  • Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg
  • Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt
  1. Folgende 13 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 14. Mai 2021
  • bayernets GmbH, München, Schreiben vom 10. Mai 2021
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 10. Mai 2021
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 8. Juni 2021
  • Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Weißenhorn, Schreiben vom 9. Jun 2021
  • LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 9. Juni 2021
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 8. Juni 2021 
  • Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 7. Juni 2021
  • schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 20. Mai 2021
  • Staatliches Bauamt Krumbach, Hochbau, Straßenbau, Krumbach, Schreiben vom 17. Mai 2021
  • Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg, Schreiben vom 28. Mai 2021
  • Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring, zwei Schreiben vom 2. Juni 2021
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Donauwörth, Schreiben vom 25. Mai 2021
  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

    1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Schreiben vom 10. Juni 2021
Fachbereich Forsten:
Aus forstfachlicher Sicht werden gegen die Planung keine Einwände erhoben.



Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme der forstfachlichen Hinweise.

Abstimmungsergebnis: 11/0

Fachbereich Landwirtschaft:
Bei den westlich des geplanten Baugebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben sind folgende für die Beurteilung des Immissionsgeschehens relevante Sachverhalte in Bezug auf Aufgabe bzw. Aussiedlung von Teilen der Landwirtschaft zu beachten:
Stricker Johann, Hauptstraße 54, 89367 Waldstetten:
Auf der Fl. Nr. 103 befindet sich nach wie vor der Milchviehstall des landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebes. Für die geplante Verlagerung des Milchviehs an den Aussiedlungsstandort auf Fl. Nr. 1111 liegt zwischenzeitlich eine Baugenehmigung vor. Mit der Baumaßnahme wurde noch nicht begonnen. Über die Nachfolgenutzung des Milchviehstalles an der Althofstelle wurde noch nicht entschieden. Der Betrieb Stricker möchte sich die Möglichkeit offenhalten, an der Althofstelle weiterhin Tiere zu halten (z. B. weibliche Jungviehaufzucht). Der Betrieb hat einen Hofnachfolger, die Hofübergabe wird zum Ende des Jahres geplant.
Brechleiter Herbert, Hauptstraße 52, 89367 Waldstetten:
Die Hofstelle des Betriebes Brechleiter befindet sich auf der Fl. Nr. 104. Der Betrieb Brechleiter wird im Nebenerwerb bewirtschaftet. Die bisher saisonale Haltung von Mastschweinen über das Winterhalbjahr wurde zum April 2021 beendet. Nach Aussage des Betriebes Brechleiter werden in Zukunft keine Mastschweine mehr aufgestallt, da es immense Schwierigkeiten bzw. große Auflagen bei der Hausschlachtung gibt. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden weiterhin bewirtschaftet. Einen Hofnachfolger gibt es nicht.
Ebner Wolfgang, Hauptstraße 48, 89367 Waldstetten: 
Auf der Fl. Nr. 996 betreibt Familie Ebner Milchviehhaltung mit weiblicher Nachzucht. Die Tiere werden im Laufstall gehalten. Es bestehen keine Erweiterungsabsichten. Der Betrieb wird im Haupterwerb geführt. Der Betriebsleiter ist 53 Jahre alt. Die Kinder des Betriebsleiters befinden sich in Ausbildung. Über eine evtl. Hofnachfolge können derzeit noch keine verbindlichen Aussagen getroffen werden.
Zusammenfassung:
Eine Entlastung des Emissionsgeschehens erfolgt durch die Aufgabe der Mastschweinehaltung des Betriebes Brechleiter. Wann und in welchem Umfang weitere Entlastungen erfolgen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden.
Die drei westlich des Plangebietes gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe dürfen durch die Planung nicht in ihrem Bestand gefährdet werden.

Beschlussvorschlag:
Durch den Wegfall der Mastschweinehaltung ergibt sich nur eine geringe Entlastung. Laut Rücksprache mit dem Gutachter der Geruchsimmissionsprognose von 2019 hat der Betrieb nur einen Anteil von ca. 2,3 % an den Gesamt-Geruchsimmissionen. Eine Änderung der vorliegenden Konzeption des Bebauungsplanes mit Schaffung eines Baurechts unter Bedingungen für den Bereich um den Pfarrhof ergibt sich deshalb nicht. Es müssten sich schon weitere spürbare Entlastungen im Bereich der berücksichtigten Hofstellen ergeben, um das Baurecht für die zwei betreffenden Grundstücke im Bereich des Pfarrhofes zu erwirken. Planänderungen sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 11/0


    1. Deutsche Telekom Technik GmbH, T NL Süd, PTI 23, Kempten, Schreiben vom 11. Mai 2021
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2021001 vom 07.01.2021 Stellung genommen (grober Inhalt: Die Belange der Deutschen Telekom Technik werden durch dieses Plangebiet nicht berührt.) Diese Stellungnahme gilt sinngemäß unverändert weiter. Von der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans haben wir Kenntnis genommen.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die allgemeinen Hinweise der DTAG sind bereits in der Begründung enthalten.

Abstimmungsergebnis: 11/0

    1. Landratsamt Günzburg, Günzburg, Schreiben vom 24. Juni 2021
Die Marktgemeinde Waldstetten beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Am Gehag III“ südlich bzw. westlich der Kirche und des Friedhofes. Die im vorhergehenden Vorentwurf vorgesehene gemischte Baufläche wurde nunmehr in eine allgemeine Wohnbaufläche geändert. Die sonstige geplante Flächenausweisung als Allgemeines Wohnbaugebiet wurde unter Zugrundelegung einer geänderten Erschließungskonzeption beibehalten.

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Waldstetten ist der verfahrensgegenständliche Bereich als „Fläche für Gemeinbedarf mit kirchlicher Zweckbestimmung“ sowie „Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof“ dargestellt. Die vorliegende Planung ist demnach nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Vorgesehen ist das geplante Allgemeine Wohngebiet jedoch in der im Parallelverfahren anhängigen Flächennutzungsplanänderung, so dass der Bebauungsplan nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist.

Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht wird die Ausweisung eines Wohnbaugebietes an der zentral im Ort gelegenen Stelle begrüßt. Erfreulich ist die Entwicklung der Planung, bei der die bislang geäußerten ortsplanerischen Belange ausreichend gewürdigt wurden.
Nachdem unter Ziffer 2 der Bebauungsplansatzung eine Bedingung bezüglich der Nutzungsaufgabe landwirtschaftlicher Betriebe genannt wird, sind die betroffenen Grundstücke in der Planzeichnung abzubilden.
Der für die Höhenentwicklung der Gebäude maßgebliche untere Bezugspunkt orientiert sich am Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche. Damit diese Festsetzung eindeutig ist, ist auch für Eckgrundstücke eine Regelung zu treffen, in dem die heranzuziehende Verkehrsfläche definiert wird.
Im Hinblick auf die Abstandsregeln nach KAS 18 in Verbindung mit dem nahegelegenen Störfallbetrieb ist auf die Verwendung der richtigen Begrifflichkeit zu achten. Für den Störfallbetrieb wurde der angemessene Abstand ermittelt, die verwendeten Begriffe sind in Ziffer 2.1.4 incl. Abbildung 1, Ziffer 2.1.5 letzter Absatz, Ziffer 8 Abs. 2, Ziffer 15.2.1 Absatz 3, Ziffer 15.4.7 Absatz 3 der Begründung zu korrigieren.
Die Aussage in Nr. 2.6 der Begründung „…., wird als Verbindung lediglich ein kleiner Durchstich (zur Straße am Kirchberg) geschaffen.“ entspricht einem überholten Planungsstand, was zu berichtigen ist.

Beschlussvorschlag:
Zur eindeutigen Festlegung des unteren Bezugspunktes gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche wird bei Eckgrundstücken festgelegt, dass dieser sich auf die Verkehrsfläche auf der Erschließungsseite des Grundstückes bezieht.
Zur Klarstellung werden die Begrifflichkeiten hinsichtlich des angemessenen Abstandes zum Störfallbetrieb in der Begründung korrigiert. Ebenso wird die Begründung hinsichtlich des vormals geplanten Durchstichs zum Kirchberg berichtigt.
Die betreffenden landwirtschaftlichen Betriebe außerhalb des Plangebietes, westlich der Hauptstraße werden in der Planzeichnung nachrichtlich gekennzeichnet.

Abstimmungsergebnis: 11/0


Immissionsschutz
Verkehrslärm
Die textlichen Festsetzungen in Nr. 27 der Satzung sind im vorletzten Absatz um den Passus Kinderzimmer zu erweitern, d.h. „Fensteröffnungen schutzbedürftiger Schlafräume und Kinderzimmer…“.
Unter Berücksichtigung vorgenannter Anregung bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.

Beschlussvorschlag:
Die Anregungen zum Verkehrslärm zur Ergänzung der textlichen Festsetzungen Nr. 27 der Satzung werden aufgegriffen und entsprechend geändert.

Abstimmungsergebnis: 11/0

Naturschutz und Landschaftspflege
Wie bereits im Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung und zur parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes ausgeführt wurde, kommt unter anderem der Erhaltung der an das Plangebiet anschließenden Gehölzbestände im Westen und Norden aus naturschutzfachlicher Sicht eine besondere Bedeutung zu. Bei einer Bebauung in diesem Bereich und auch zukünftig ist durch den Markt Waldstetten besonders darauf zu achten, dass die dortigen Gehölzbestände und insbesondere die vorhandenen Großbäume erhalten werden. Garagen und Nebengebäude außerhalb der zulässigen Baugrenzen sind dort aus naturschutzfachlicher Sicht auszuschließen.
Mit der durchgeführten Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie den geplanten Ausgleichsflächen sowie den festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen besteht seitens der unteren Naturschutzbehörde grundsätzlich Einverständnis.
Die Ausgleichsflächen müssen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege gesichert sein und sind entsprechend der formulierten Zielsetzung zu pflegen und zu entwickeln. 
Mit Rechtskraft des Bebauungsplans sind diese Flächen an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt zu melden. 
Bei Flachdächern sollte eine extensive Dachbegrünung verpflichtend festgesetzt und Kies-/Steingärten ausgeschlossen werden. Neben den ökologischen Belangen kann hierdurch auch der Wasserrückhalt bei Regenereignissen verbessert werden.

Die Maßnahmen zur Grünordnung, Ausgleichsmaßnahmen sowie notwendige Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings durch die Gemeinde zu begleiten und zu überwachen.

Beschlussvorschlag:
Im ganzen Plangebiet gibt es nur einen Bestandsbaum der erhalten werden kann. In die angrenzenden, bestehenden Gehölzbestände wird durch die Planung nicht eingegriffen. Im Zuge einer größtmöglichen Flexibilität für die Bauherrn wird deshalb die Anregung, dass Garagen und Nebengebäude außerhalb der zulässigen Baugrenzen ausgeschlossen werden sollen, nicht aufgegriffen.
Flachdachgebäude (die ggf. begrünt werden könnten) sind im Plangebiet nicht zulässig. Ggf. könnten Flachdächer bei Nebengebäuden entstehen. Von begrünten Flachdächern können grundsätzlich positive ökologische Wirkungen ausgehen. Jedoch aufgrund der erhöhten Kosten bzw. dem laufenden Unterhalt von solchen Dächern, möchte der Markt Waldstetten die Dachbegrünung nicht verbindlich festsetzen. Stattdessen soll eine Empfehlung in den Bebauungsplan aufgenommen werden, dass Flachdächer bzw. leicht geneigte Dächer extensiv begrünt werden sollen.
Kies- und Steingärten sind bereits gemäß Art. 7 BayBO unzulässig. Demnach heißt es hier: „Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen“. Nachdem der gesetzliche Rahmen hierzu bereits besteht, sieht sich der Markt Waldstetten nicht veranlasst eine weitergehende Regelung zu treffen. In die Begründung wird ein entsprechender Hinweis bzw. Empfehlung, dass auf diese Art von Gärten zu verzichten ist, aufgenommen. 
Das Monitoring wird bereits im Umweltbericht beschrieben.
Planänderungen sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis: 11/0

Wasserrecht
Durch das Planungsvorhaben werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.
Mit den Festsetzungen und Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung besteht seitens der unteren Wasserrechtsbehörde Einverständnis.
Ebenso besteht mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme der wasserrechtlichen Hinweise.

Abstimmungsergebnis: 11/0


  1. Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht

Beschluss

Beschluss 1:
Der Flächennutzungsplanänderung „Am Gehag III“ (Stand der Planunterlagen: 19. April 2021) wird mit der Maßgabe festgestellt, dass Kling Consult die erforderlichen redaktionellen Änderungen/Ergänzungen in die Flächennutzungsplanänderung mit Datum vom 15. Juli 2021 einarbeitet.

Abstimmungsergebnis: 11/0



Beschluss 2:
Der Bebauungsplan „Am Gehag III“ (Stand der Planunterlagen: 19. April 2021) wird mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen redaktionellen Änderungen/Ergänzungen in die Bebauungsplanunterlagen mit Datum vom 15. Juli 2021 einarbeitet als Satzung beschlossen. 
Die Verwaltung und Kling Consult werden beauftragt die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß BauGB zusammenzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.09.2021 07:38 Uhr