Datum: 05.02.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Ichenhausen
Gremium: Stadtrat Ichenhausen
Körperschaft: Stadt Ichenhausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vereidigung von Herrn Armin Kieble als Stadtratsmitglied
2 Bestellung von Herrn Armin Kieble als Ausschussmitglied sowie Mitglied in Verbandsversammlungen
3 Ablauf der Kommunalen Rahmenvereinbarung mit den Lechwerken über die Lieferung von Strom für die kommunalen Einrichtungen; Bündelausschreibung des Bayer. Gemeindetages über die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Schwerin
4 Antrag auf Verlängerung der Öffnungszeiten des städt. Kindergartens Rieden aus der Elternschaft
5 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 04.12.2018
6 Verschiedenes
6.1 Sanierung des Fahrbahnbelages der B16 (Günzburger Straße); Anfrage StR Hofmann wegen Ergebnis Schwingungsmessungen
6.2 Ergebnis des Ampeltests am sog. "Kast-Eck"; Anfrage StRin Schneid
6.3 Kriegergedächtnisbrunnen / Stadtmitte; Wortmeldung StRin Walter
6.4 Baumfällungen im Bereich der Stadt Ichenhausen; Wortmeldung StRin Walter

zum Seitenanfang

1. Vereidigung von Herrn Armin Kieble als Stadtratsmitglied

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö Information 1

Sachverhalt

Zum 31.12.2018 hat Frau Ute Demharter ihren Rücktritt aus dem Stadtrat Ichenhausen erklärt.
 
Frau Demharter wurde bei den letzten Kommunalwahlen am 16.03.2014 über den Wahlvorschlag der Freien Wählervereinigung in den Stadtrat gewählt. Der Wahlausschuss hat damals Herrn Reinhard Dauer als ersten Listennachfolger festgestellt. Herr Dauer teilte der Stadtverwaltung mit, dass er das Stadtratsmandat nicht übernehmen werde.  

Zweiter Listennachfolger in diesem Wahlvorschlag ist Herr Armin Kieble. Dieser teilte mit Schreiben vom 30.11.2018 mit, dass er die Wahl annehme und bereit sei, den Eid nach Art. 31 Abs. 4 Gemeindeordnung zu leisten.

Nach Art. 31 Abs. 4 Gemeindeordnung sind die Stadtratsmitglieder in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.

Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Erklärt ein Stadtratsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an der Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Den Eid nimmt der 1. Bürgermeister ab.

Diskussionsverlauf

1. Bürgermeister Strobel nimmt Herrn Armin Kieble den Eid gemäß Art. 31 Abs. 4 Gemeindeordnung ab. Herr Kieble spricht folgenden Eid:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.

Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“


1. Bürgermeister Robert Strobel heißt danach Herrn Kieble als ordentliches Mitglied des Stadtrates Ichenhausen willkommen. Er wünscht ihm alles Gute für diese ehrenamtliche Tätigkeit, verbunden mit dem Wunsch auf gute Zusammenarbeit. Als äußeres Zeichen der Zugehörigkeit überreicht er Herrn Kieble einen Stadtwappen-Pin.

zum Seitenanfang

2. Bestellung von Herrn Armin Kieble als Ausschussmitglied sowie Mitglied in Verbandsversammlungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö Entscheidung 2

Sachverhalt

Frau Ute Demharter war in folgenden Ausschüssen und Verbandsversammlungen Mitglied bzw. Stellvertreterin:

  • Mitglied im Haupt- und Personalausschuss des Stadtrates Ichenhausen
  • Stellvertreterin von Herrn Stadtrat Reinhold Lindner im Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates Ichenhausen
  • Stellvertreterin von Herrn Stadtrat Hans-Joachim Hofmann in der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Unteres Günztal
  • Mitglied in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen
  • Stellvertreterin von Herrn Stadtrat Reinhold Lindner in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Bayer. Schulmuseum Ichenhausen“

Seitens der Fraktion der Freien Wählervereinigung wurde vorgeschlagen, die durch das Ausscheiden von Frau Demharter freiwerdenden und oben dargestellten Positionen jeweils durch Herrn Armin Kieble zu ersetzen.

Die Mitglieder werden durch Beschluss des Stadtrates gem. Art. 51 Abs. 1 Gemeindeordnung bestellt, wobei nach Art. 33 Abs. 1 S. 4 Gemeindeordnung die Bindung an den Vorschlag der Partei oder Wählergruppe zwingend ist.

1. Bürgermeister Strobel verweist auf die Beschlussvorlage und die vorgeschlagene Ausschussbesetzung.  Einwände hierzu werden aus dem Gremium nicht erhoben.

Beschluss

  1. Herr Armin Kieble wird als Mitglied des Haupt- und Personalausschusses des Stadtrates Ichenhausen bestellt.

  1. Herr Armin Kieble wird als Stellvertreter von Herrn Stadtrat Reinhold Lindner im Bau- und Umweltausschuss des Stadtrates Ichenhausen bestellt.

  1. Herr Armin Kieble wird als Stellvertreter von Herrn Stadtrat Hans-Joachim Hofmann in der Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Unteres Günztal bestellt.

  1. Herr Armin Kieble wird als Mitglied der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen bestellt.

  1. Herr Armin Kieble wird als Stellvertreter von Herrn Stadtrat Reinhold Lindner in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Bayer. Schulmuseum Ichenhausen“ bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Ablauf der Kommunalen Rahmenvereinbarung mit den Lechwerken über die Lieferung von Strom für die kommunalen Einrichtungen; Bündelausschreibung des Bayer. Gemeindetages über die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Schwerin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Der „Kommunale Energielieferungsvertrag“ mit den Lechwerken für die Kommunalen Einrichtungen der Stadt Ichenhausen läuft zum 31.12.2020 aus.

Der Bayer. Gemeindetag bietet nunmehr in Zusammenarbeit mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Schwerin, wie in den vergangenen Jahren eine „Bündelausschreibung“ für die Strombelieferung der Jahre 2021 bis 2023 an.

Ziel der Bündelausschreibungen ist es, durch den Wettbewerb günstigere Strompreise zu erhalten. Zu diesem Zweck werden gebündelte Ausschreibungen durchgeführt, das heißt eine größere Anzahl Kommunen/Zweckverbände wird jeweils in einem Bündel zusammengefasst. Grundsätzlich werden bezirksweite Bündel angestrebt. Mit Blick auf die mittelstandsfreundliche Gestaltung der Bündelausschreibungen kann es notwendig sein, weitere Ausschreibungsbündel zu definieren.

Die KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH erbringt die Leistung in Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag. Dieser hat den Kooperationspartner gemäß einer Empfehlung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands in einem transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren bundesweit ermittelt. Die KUBUS GmbH ist der derzeit einzige Anbieter eines elektronischen Ausschreibungsportals für Kommunen mit elektronischer Auktion, der auch die Datenabstimmung in Vorbereitung der Ausschreibung vollelektronisch über das Ausschreibungsportal durchführt und für sämtliche Abnahmestellen die weiteren Kostenbestandteile, wie Netznutzungsentgelte, Umlagen, Steuern und Abgaben hinterlegt und pflegt. Den Teilnehmern der Bündelausschreibung können so im Ergebnis der Bündelausschreibungen auch umfangreiche individuelle Kostenübersichten für die eigenen Abnahmestellen zur Verfügung gestellt werden. Bündelausschreibungen in dieser Form bietet lediglich die KUBUS GmbH an. Für die Leistung kommt daher aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht.

Für die Dienstleistung der KUBUS fallen Kosten in Höhe von ca. 3.000 € brutto, bestehend aus einem Grundhonorar von 1.190 € brutto zzgl. 11.90 € brutto je nicht leistungsgebundener Abnahmestelle und 197 € je leistungsgemessene Abnahmestelle, an.

Aufgrund der Bündelbildung ist eine Verfahrensträgerschaft durch die einzelnen Teilnehmer nicht praktikabel. Träger sämtlicher Bündelausschreibungen ist deshalb der Bayerische Gemeindetag, der sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt hat. Die KUBUS GmbH arbeitet dem Gemeindetag als Dienstleister zu. Die wesentlichen verfahrensleitenden Entscheidungen (Ausschreibungsunterlagen/ Zeitplan, insbesondere Tag der elektronischen Auktion und Zuschlagsentscheidung) trifft ein für jeden Bezirk gebildeter Vergabeausschuss. In diesem sind der/die jeweilige Bezirksvorsitzende des Gemeindetags sowie der zuständige Referent und ein fachkundiger Mitarbeiter des Gemeindetags Mitglied. Die Kommune/der Zweckverband wird über alle Verfahrensschritte informiert. Weitere Entscheidungen sind durch den Teilnehmer nicht zu treffen.

Bei der letzten Bündelausschreibung für die Strombelieferung 2017 bis 2020 hat sich das Gremium entschieden, an dieser Ausschreibung durch die Firma KUBUS nicht teilzunehmen, sondern selbst Vergleichsangebote einzuholen. Nach Wertung dieser Angebote wurde mit den Lechwerken AG, Augsburg, ein Energieliefervertrag mit jeweils einer jährlichen Laufzeit für die Kommunalen Einrichtungen der Stadt abgeschlossen.

Da bei der Einholung von drei Vergleichsangeboten wiederum nur die Möglichkeit bestünde, für den Zeitraum 2021 bis 2023 Verträge mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsoption abzuschließen, empfiehlt die Verwaltung nunmehr, sich dieser Bündelausschreibung des Bayer. Gemeindetages anzuschließen und hierfür einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH, Schwerin, abzuschließen, der unbefristet ist. Dieser kann für zukünftige Bündelausschreibungen mit einer Frist von drei Monaten nach dem Ankündigungsschreiben der Vorbereitung einer erneuten Bündelausschreibung schriftlich gekündigt werden.

Im Jahre 2017 betrug die für die Kommunalen Einrichtungen bezogene Stromenergie 977.541 kWh, für das Jahr 2018 liegen noch keine Zahlen vor.

Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom zudem die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit und ohne Neuanlagenquote.

Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:

Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Strom aus erneuerbaren Energien ist

-        Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,

-        der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,

-        der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.
 
Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt.

Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
         Ökostrom ohne Neuanlagenquote: vermutlich ca. + 0,0 bis 0,5 ct/kWh

Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:

Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen zu liefern.

Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die

-        bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2021 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

-        bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2021 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

in Betrieb genommen wurden.

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt

-        4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2021 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

-        6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2021 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

         lag.

Inbetriebnahme ist im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in § 3 Nummer 30 EEG 2017 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.


Diese Variante der Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Vorteil dieser Variante: Diese Variante der Ökostromausschreibung bietet die Gewähr, dass die elektrische Energie mindestens zu 50 % in Neuanlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag - möglicherweise aufgrund der bisher geringen Bündelmenge - nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:
         Ökostrom ohne Neuanlagenquote: vermutlich ca. + 0,0 bis 0,5 ct/kWh
         Ökostrom mit Neuanlagenquote: vermutlich ca. + 0,5 bis 1,2 ct/kWh


Des Weiteren ist noch zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden (damit in jedem Fall nur ein Stromlieferant) oder ob die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Stromlieferanten).

Die Verwaltung empfiehlt, um bei der Stromversorgung aller Kommunalen Einrichtungen, nur einen Ansprechpartner zu haben, alle Abnahmestellen in ein Standartlos einzubringen.

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt einstimmig, dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit KUBUS zuzustimmen sowie mehrheitlich im Rahmen der Bündelausschreibung „Normalstrom“ zu beschaffen.

1. Bürgermeister Strobel erläutert den Sachverhalt gemäß den Ausführungen in der Beschlussvorlage.

Diskussionsverlauf

StR Abt möchte der Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses aus ökologischer Sicht nicht folgen. Der Umstieg auf Strom aus erneuerbaren Quellen ist für StR Abt ein Muss. Er stellt daher den Antrag, für die Bündelausschreibung 2021 bis 2023 über die Alternativvariante „100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote“ abzustimmen.

Auf Anfrage von StR Kehrle, mit welchen Mehrkosten pro Jahr bei den Alternativvarianten zu rechnen ist, erklärt 1. Bürgermeister Strobel, dass dies bei einem angenommenen Stromverbrauch von rd. 1 Mio kWh (basierend auf den Verbrauchswerten der letzten Jahre) bei 100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote) max. rd. 5.000 € und bei 100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote max. rd. 10.000 € Mehrkosten sein werden.

Beschluss 1

Dem Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Lieferung von elektrischer Energie für die Kommunalen Einrichtungen über ein web-basiertes Beschaffungsportal, mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH mit Kosten von derzeit ca. 3.000 € brutto wird zugestimmt.

Die Aufgabe der Ausschreibung von Lieferleistungen für elektrische Energie, die alle verfahrensleitenden Entscheidungen umfasst, wird auf den Bayerischen Gemeindetag als ausschreibende Stelle vergeben.

Bei der Ausschreibung sollen alle Abnahmestellen der Stadt Ichenhausen in ein Standardlos eingebracht werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2021 bis 2023
  • „100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote“
beschafft werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 8

zum Seitenanfang

4. Antrag auf Verlängerung der Öffnungszeiten des städt. Kindergartens Rieden aus der Elternschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Personalausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 46. Sitzung des Haupt- und Personalausschusses 29.01.2019 ö Entscheidung 3
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12.12.2018 hat der Elternbeirat des städtischen Kindergartens „Regenbogen“ im Stadtteil Rieden im Verbund mit der gesamten Elternschaft und auch den zukünftig betroffenen Eltern, der Verwaltung eine Unterschriftenliste vorgelegt, welche 20 Unterschriften enthält.

Die Elternschaft beantragt mit diesen Schriftstücken (siehe Anlage) die Verlängerung der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung (KiTa) ab dem Kindergartenjahr 2019/20 täglich bis 13.30 Uhr. Bisher ist der Kindergarten täglich von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet.
Begründet wird der Antrag damit, dass eine Öffnungszeit bis 12.30 Uhr für berufstätige Eltern, selbst in Teilzeit, nicht ausreiche, da sich die Arbeitsplätze fast ausschließlich außerhalb Riedens befinden und dass selbst bei einem pünktlichen Arbeitsende um 12.00 Uhr viele Eltern nicht pünktlich um 12.30 Uhr am Kindergarten sein können. Weiterhin wird in dem Schreiben aufgezeigt, dass eine Tendenz bei den berufstätigen Eltern zu erkennen sei, ihre Kinder aus diesem Grunde in Kindertagesstätten außerhalb von Rieden betreuen zu lassen.
Tatsächlich ist der Kindergarten „Regenbogen“ in Rieden die einzige noch verbliebene KiTa, die von der Stadt Ichenhausen betrieben wird, welche täglich lediglich bis 12.30 Uhr geöffnet ist.

Im ersten Schritt hat die Verwaltung Gespräche mit dem betroffenen Kindergartenpersonal geführt, um eine Verlängerung der Arbeitszeiten für eine Öffnungszeit bis täglich 13.30 Uhr zu erreichen. Dabei konnte Einigung mit dem KiTa-Personal erzielt werden. Beide Kräfte reduzieren ihre Arbeitszeiten ab September 2019 auf jeweils lediglich vier Arbeitstage. Dafür wird ab September eine zusätzliche Erzieherin an den beiden vakanten Wochentagen (Montag + Freitag) tätig sein.

Im Anschluss soll ein Gremiumsbeschluss hinsichtlich der Verlängerung der Öffnungszeiten unter der Bedingung einer wirtschaftlich ausreichenden Buchung durch die Eltern gefasst werden. Ist dieser Beschluss erfolgt, wird die verlängerte Öffnungszeit im Rahmen der Anmeldung zum Kindergartenjahr 2019/20 an die Eltern zur Buchung freigegeben.
Wird die verlängerte Öffnungszeit dann von genügend Eltern gebucht, so dass von einem wirtschaftlich vertretbaren Angebot gesprochen werden kann, wird die verlängerte Öffnungszeit zum neuen Kindergartenjahr ab 01.09.2019 eingerichtet. Unter wirtschaftlich vertretbar versteht die Verwaltung eine Anzahl von mehr als fünf Kindern, die für die verlängerte Öffnungszeit tatsächlich angemeldet werden.

Der Haupt- und Personalausschuss hat dem Stadtrat in seiner Sitzung vom 29.01.2019 diese Vorgehensweise durch einstimmigen empfohlen.


1. Bürgermeister Strobel erläutert in Kürze den Sachverhalt mit Hinweis auf die Ausführungen in der Beschlussvorlage. Im Besonderen weist er darauf hin, dass die Verlängerung der Öffnungszeit nur erfolgt, wenn  mindestens 5 Buchungen vorliegen.

Diskussionsverlauf

StRin Glassenhart befürwortet die Verlängerung der Öffnungszeiten im Kindergarten „Regenbogen“, nachdem der Bedarf gegeben und die personelle Umsetzung geregelt werden konnte. Sie sieht darin eine gute Lösung für berufstätige Eltern.

Beschluss

Die Öffnungszeiten des städtischen Kindergartens „Regenbogen“ im Stadtteil Rieden sollen ab September 2019 auf täglich bis 13.30 Uhr verlängert, wenn diese Öffnungszeit von genügend Eltern (mind. 5) tatsächlich gebucht wird, so dass ein wirtschaftlich vertretbares Angebot zu Stande kommt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Arbeits- bzw. Änderungsverträge mit dem KiTa-Personal abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 04.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö informativ 5

Sachverhalt

In dieser Sitzung wurde/n
  • beschlossen, der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Ichenhausen für die Erneuerung der Fenster sowie die Dach- und Fassadensanierung i. R. der Renovierung der Peter & Paul Kirche Ichenhausen einen Zuschuss von 10 % der Gesamtkosten, maximal 18.300,00 € zu gewähren.  
  • beschlossen, für die Jugendfeuerwehren im Stadtgebiet Ichenhausen neue persönlichen Schutzausrüstungen (Jacken, Hosen, Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Handschuhe) anzuschaffen. Gesamtausgaben hierfür: 14.167,93 €; der zu erwartende Zuschuss beträgt rd. 2.500,00 €. Die notwendigen Haushaltsmittel werden im Haushalt 2019/2020 eingeplant und bereits jetzt freigegeben.
  • die Aufträge für die Gerüst- und Malerarbeiten zur Sanierung der Außenfassade des Unteren Schlosses wie folgt vergeben:
Gerüstbauarbeiten
Firma AG Gerüstbau, Stadtbergen
Vergabesumme:   ca.  17.900 € brutto
Malerarbeiten
Firma Schuler,
Ichenhausen
Vergabesumme:   ca.  56.000 € brutto
  • die vorhandene Urnenstele auf dem Friedhof Oxenbronn in Absprache mit dem Kirchenpfleger zu verlegen und zu erweitern
  • für die Erweiterung der Kindertagesstätte „Storchennest“ Honorarangebote von verschiedenen Planungsbüros einzuholen und für diese Baumaßnahme die notwendigen Haushaltmittel im Doppelhaushalt 2019/20 einzuplanen.

zum Seitenanfang

6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö 6
zum Seitenanfang

6.1. Sanierung des Fahrbahnbelages der B16 (Günzburger Straße); Anfrage StR Hofmann wegen Ergebnis Schwingungsmessungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö Information 6.1

Sachverhalt

fIn Beantwortung der Anfrage von StR Hofmann in der letzten Bau- und Umweltausschusssitzung erläutert Stadtbaumeister Stapf im Detail das vorliegende Messergebnis des Instituts für Materialprüfung Dr. Schellenberg, Leipheim. Danach gibt es keine Beanstandungen, da die vorgeschriebenen Toleranzen eingehalten sind.

Diskussionsverlauf

2. Bürgermeister Zenker kann das Messergebnis nicht nachvollziehen, da der Fahrbahnbelag Unebenheiten aufweist; seiner Meinung nach wurde hier keine gute Arbeit gemacht.
Auch für StR Hofmann ist der Fahrbahnbelag nicht zufriedenstellend, da Wellenlinien zu sehen sind. Er verweist auf die Gewährleistung und eine nochmalige Messung in 4 Jahren.

Für StR O. Sauter ist nicht nachvollziehbar, dass in der Mitte der Fahrbahn gemessen wird, wo kein Auto fährt.

1. Bürgermeister Strobel verweist hierzu auf die Vorgaben des Staatlichen Bauamtes, das die Messung in Auftrag gegeben hat.
Aufgrund des Messergebnisses könne die ausführende Firma nicht belangt werden.
Er möchte dem Staatlichen Bauamt aber nochmals dokumentieren, dass der Stadtrat die Fahrbahnoberfläche als nicht zufriedenstellend ansieht. Am Ende der Gewährleistungsfrist soll das Staatliche Bauamt erneut prüfen.

zum Seitenanfang

6.2. Ergebnis des Ampeltests am sog. "Kast-Eck"; Anfrage StRin Schneid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö Information 6.2

Sachverhalt

Auf Anfrage von StRin Schneid erklärt 1. Bürgermeister Strobel, dass die Ergebnisse diese Woche eingegangen sind und die Behandlung in der nächsten Sitzung erfolgen solle .

zum Seitenanfang

6.3. Kriegergedächtnisbrunnen / Stadtmitte; Wortmeldung StRin Walter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö Information 6.3

Sachverhalt

StRin Walter weist darauf hin, dass der Kriegergedächtnisbrunnen auch diesen Winter nicht winterfest gemacht wurde. Da sich im Brunnen Wasser befinde, sei dies notwendig, damit der Brunnen keinen Schaden nimmt.

1. Bürgermeister Strobel wird sich bei den Mitarbeitern im städt. Bauhof erkundigen und entsprechend informieren.

zum Seitenanfang

6.4. Baumfällungen im Bereich der Stadt Ichenhausen; Wortmeldung StRin Walter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 50. Sitzung des Stadtrates 05.02.2019 ö Information 6.4

Sachverhalt

StRin Walter erkundigt sich, was mit dem Holz, das bei den derzeitigen Baumfällungen im Stadtbereich, u. a. auch am Feuerwehrhaus, anfällt, geschieht.

Stadtbaumeister Stapf erklärt, dass das anfallende Nutzholz gewerblich vermarktet wird.
Das Brennholz werde vor Ort bzw. im Bauhof gelagert und an interessierte Bürger/innen verkauft. Kaufinteressierte Personen sollen sich beim Bauhofleiter melden, der auch nähere Angaben (Preis etc.) machen kann.

Datenstand vom 16.04.2020 15:44 Uhr