Datum: 02.06.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Friedrich-Jahn-Halle
Gremium: Stadtrat Ichenhausen
Körperschaft: Stadt Ichenhausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe aus nichtöffentlichen Sitzungen
2 Neufassung der Benutzungssatzung über das Freibad der Stadt Ichenhausen an der Günz und die Badestelle Ichenhausen
3 Entscheidung über die Konfigeration der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung des Fahrzeuges
4 Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1"; 1. Änderungs- und Aufstellungsbeschluss 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
5 Durchführung von Überwachungen des fließenden und ruhenden Verkehrs durch das Kommunalunternehmen "Verkehrsüberwachung Schwaben Mitte"; Bestellung der Mitglieder in den Verwaltungsrat des gKU "Verkehrsüberwachung Schwaben Mitte"
6 Verschiedenes

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1. Bekanntgabe aus nichtöffentlichen Sitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 2. Sitzung des Stadtrates 02.06.2020 ö informativ 1

Sachverhalt

Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 12.05.2020

  • Der Vorsitzende hat bekannt gegeben, dass für die Nachrüstung einer Außenverschattung  und Klimatisierung des Bayer. Schulmuseum sowie für eine Fassadensanierung eine Zuschusszusage über 225 000 € vom Bayer. Staatsminister für Wissenschaft und Kultur aus Mitteln des Bayer. Kulturfonds eingegangen ist.

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2. Neufassung der Benutzungssatzung über das Freibad der Stadt Ichenhausen an der Günz und die Badestelle Ichenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Personalausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 1. Sitzung des Haupt- und Personalausschusses 26.05.2020 ö Vorberatung 1
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 2. Sitzung des Stadtrates 02.06.2020 ö Entscheidung 2

Sachverhalt

Für das Freibad der Stadt Ichenhausen an der Günz besteht eine Benutzungssatzung aus dem Jahre 1993. Aufgrund der Umstrukturierung des Freibades ist es erforderlich die Badestelle an der Günz (Badestelle Ichenhausen) nun auch mit in die Benutzungssatzung aufzunehmen, um deren Gültigkeit auch für die Badestelle zu erreichen. Die in Anlage beigefügte Neufassung der Benutzungssatzung ist anders strukturiert als die Fassung aus dem Jahre 1993. Es wird nun nicht mehr alles in der Benutzungssatzung geregelt, sondern auf die neu erstellte Haus- und Badordnung verwiesen. Die Haus- und Badeordnung wurde separat für das Freibad und für die Badestelle erstellt. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass die jeweiligen Haus- und Badeordnungen so im Freibad und an der Badestelle ausgehängt werden können und tatsächlich jeder Besucher Kenntnis erlangt.

Eine bloße Regelung über die Haus- und Badeordnung ist nicht möglich. Da bereits die Gebührensatzung neu gefasst wurde und damit das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurde, muss auch die Benutzung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ausgestaltet sein. Das bloße Aushängen der Haus- und Badeordnung stellt nur eine privatrechtliche Regelung dar.

Der Haupt- und Personalausschuss hat dem Stadtrat den Erlass der Neufassung der Benutzungssatzung mit folgenden Änderungen in den Haus- und Badeordnungen des Freibades und der Badestelle empfohlen:

Haus- und Badeordnung für das Freibad an der Günz:
Streichung § 6 Abs. 3 Buchst. m)

Haus- und Badeordnung für die Badestelle Ichenhausen:
Streichung § 1 Abs. 6

Die Streichungen beziehen sich die sich auf das Mitbringen bzw. das Benutzen von Behälter aus Glas oder Porzellan (Flaschen, etc.). Ob in die Haus- und Badeordnungen entsprechend der Empfehlungen der Gesellschaft für Bäderbetriebe ein Verbot von Glas und Porzellan aufgenommen werden soll, soll nach 2 Jahren Badebetrieb nochmals geprüft werden.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Lindner schlägt vor im § 4 Absatz 5 der Haus- und Badeordnung für die Badestelle Ichenhausen das Verbot vom Mitbringen und verzehren alkoholischer Getränke zu streichen.
Er begründet dieses damit, dass es wohl im Bayern keine einzige Badestelle gibt, wo das Mitbringen und Verzehren von alkoholischen Getränken verboten ist. 1. Bürgermeister Strobel schlägt den Kompromiss vor, das Verbot auf das Mitbringen und Verzehren von brandweinhaltigen Getränken zu reduzieren.

Stadtrat Gorzitze erkundigt sich nach der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Corona-Vorschriften im Stadtbad. Der Vorsitzende nennt Frau Scherle als Betreiberin in der Verantwortung und sichert dieser die volle Unterstützung seitens der Stadt zu.

Beschluss

Die in Anlage beigefügte Satzung zur Benutzung des Freibades der Stadt Ichenhausen an der Günz und der Badestelle Ichenhausen wird mit den Streichungen des § 6 Abs. 3 Buchst. m) der Haus- und Badeordnung des Freibades und des § 1 Abs. 6 der Haus- und Badeordnung der Badestelle erlassen.
Des Weiteren wird das Verbot von Mitbringen und Verzehren von alkoholischen Getränken an der Badestelle (§ 4 Absatz 5 der Haus- und Badeordnung für die Badestelle Ichenhausen), auf das
Mitbringen von brandweinhaltigen Getränken beschränkt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Entscheidung über die Konfigeration der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung des Fahrzeuges

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 2. Sitzung des Stadtrates 02.06.2020 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Die Leistungsbeschreibung (Stand 20.05.2020) für die Ausschreibung zur Lieferung eines Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuges (HLF 20) für die Feuerwehr Ichenhausen wurde in Abstimmung mit dem Feuerwehrkommandanten Berchtold und dem bisherigen Feuerwehrreferenten des Stadtrates, Herrn Hofmann, vom Büro für Feuerwehrfahrzeug- und Gerätebeschaffung UG (BFG) in Saarlouis erarbeitet und soll nunmehr an leistungsfähige Firmen zur Angebotsabgabe versandt werden.

Das Gremium wird gebeten, dieses Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung freizugeben.

Der Bau- und Umweltausschuss hat einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst und die Verwaltung beauftragt, zu klären, ob für die vorgesehene Seilwinde ausreichend Gegenkraft eingeplant ist.
Nach Aussage des hauptamtlichen Gerätewartes der Stadt, Herrn Schlögl, und des stellvertretenden Kommandanten Stempfle, Kommandant Berchtold ist derzeit im Urlaub, wurde dies bei der Konzeption berücksichtigt. Die ausgeschriebene Winde TR 030/6 ist wie im Datenblatt ersichtlich die kleinste Winde. Die Zugeinrichtung wird in der Regel vom Hersteller verbaut und auch abgenommen. Die Winde wird nach DIN verbaut wird und das Fahrgestell wird für Windenbetrieb angepasst. Die Bremseinrichtung ist modifiziert (Vierradbremse) und es kommen zusätzlich spezielle Keile dafür zum Einsatz. Das Eigengewicht des Fahrzeugs, alleine das Fahrgestell hat 16to, sorgt für das nötige Gegengewicht.

Vom Büro für Feuerwehrfahrzeug- und Gerätebeschaffung kam zwischenzeitlich folgende Stellungnahme zu der Frage: das Löschfahrzeug mit ca. 15 – max. 16 t zulässiger Gesamtmasse ist durch das Eigengewicht, die Vierradbremse und die großen (zusätzlichen) Radkeile (die werden vor die Vorderräder gelegt) geegnet, eine Last mit der Zugeinrichtung (Seilwinde) zu ziehen. Bei normaler Straßenoberfläche (trocken, kein Schnee,…) ist das Löschfahrzeug im einfachen Zug dafür ausreichend. Eine weitere Sicherung ist üblicherweise nicht notwendig. Da man mit einer losen Rolle auch eine Zugkraftverdoppelung auf 10 t herstellen kann, ist für diesen speziellen Fall eine zusätzliche Sicherung gegen Wegrutschen nötig. Da reicht die Haftreibung zwischen den 4 Rädern / 6 Reifen und der Straße normalerweise nicht mehr aus. Dann muss das Löschfahrzeug am Heck mittels Bandschlingen / Stahlseilen oder Ketten an einem stabilen Festpunkt (großer Baum, 2. Fahrzeug, …) befestigt werden“.

Beschluss

Die Leistungsbeschreibung (Stand 20.05.2020) für die Ausschreibung zur Lieferung eines Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuges (HLF 20) für die Feuerwehr Ichenhausen wird freigegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1"; 1. Änderungs- und Aufstellungsbeschluss 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 2. Sitzung des Stadtrates 02.06.2020 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

Der Stadtrat hat bereits in der Sitzung am 06.02.2018 beschlossen, zur Aussiedlung eines innerörtlichen Betriebes im Stadtteil Deubach auf das Grundstück Flur-Nr. 365/1 Gem. Deubach für den hierfür erforderlichen Grunderwerb behilflich zu sein.

Da dieser zum Abschluss gebracht werden konnte, ist als nächster Schritt zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich, den Flächennutzungsplan zu ändern sowie einen Bebauungsplan aufzustellen.

Mit dem Antragsteller wurde zwischenzeitlich auch ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, wonach sämtliche Verfahrenskosten für das Bauleitplanverfahren sowie sämtliche Erschließungskosten für die Baumaßnahme zu tragen sind.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 358, 358/1, 359, 360, 361 und 365/1 Gem. Deubach. Dabei soll für den Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 358, 358/1, 359, 360 und 361 Gem. Deubach eine „gemischte Baufläche“ sowie für das Grundstück Flur-Nr. 365/1 ein „Gewerbegebiet mit Emissionsbeschränkungen“ ausgewiesen werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der die Bezeichnung „Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1“ erhalten soll, umfasst nur das Grundstück Flur-Nr. 365/1 Gem. Deubach.

Im Bebauungsplan soll ein Gewerbegebiet mit Beschränkungen der Lärmemissionen gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO und § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ausgewiesen werden.

Vom beauftragen Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, wurden zwischenzeitlich

  • der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 29.04.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 29.04.2020 sowie

  • der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) mit vom 29.04.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 29.04.2020

vorgelegt, die gebilligt und auf dessen Grundlage die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 4 Abs. 1 BauGB vorgenommen werden soll.

Beschluss 1

Der vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, gefertigte

  • Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 29.04.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 29.04.2020 sowie

  • Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 29.04.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 29.04.2020

wird gebilligt und anhand dieser Planunterlagen sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, gefertigte

  • Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 29.04.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 29.04.2020 sowie

  • Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 29.04.2020 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 29.04.2020

wird gebilligt und anhand dieser Planunterlagen sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. Durchführung von Überwachungen des fließenden und ruhenden Verkehrs durch das Kommunalunternehmen "Verkehrsüberwachung Schwaben Mitte"; Bestellung der Mitglieder in den Verwaltungsrat des gKU "Verkehrsüberwachung Schwaben Mitte"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 2. Sitzung des Stadtrates 02.06.2020 ö Entscheidung 5

Sachverhalt

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen hat in der Sitzung am 23.04.2008 beschlossen, für die Stadt Ichenhausen dem Kommunalunternehmen „Verkehrsüberwachung Schwaben Mittel - Anstalt des öffentlichen Rechts“ mit Sitz in Königsbrunn beizutreten. Somit ist die Stadt Ichenhausen Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R.. Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist die Überwachung des fließenden und/oder ruhenden Verkehrs im Hoheitsgebiet der Trägerkommunen.

Gemäß § 5 der Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens entsendet jeder Unternehmensträger, je begonnene 25.000 Euro Stammeinlage, ein Mitglied in den Verwaltungsrat (die Einlage der Stadt beträgt 13.000 €). Die von den Trägern entsandten Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderäten für sechs Jahre bestellt.
Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Stadt- bzw. Gemeinderat der Trägergemeinden angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadt- bzw. Gemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
Aufgrund der im März durchgeführten Bayerischen Kommunalwahlen ist es für die Stadt daher notwendig, den Beschluss zur Entsendung eines Mitglieds in den Verwaltungsrat und dessen Stellvertreters zu erneuern.

Die Verwaltung schlägt vor:
-        Herrn 1. Bürgermeister Robert Strobel zum Verbandsrat sowie
-        Herrn 2. Bürgermeister Franz E. Zenker als dessen Stellvertreter
zu bestellen.

Da die Verkehrsüberwachung eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises darstellt und somit die VGem für die Stadt Ichenhausen zuständig ist, ist diese Bestellung noch von der Gemeinschaftsversammlung der VG Ichenhausen in der nächsten Sitzung zu bestätigen.

Beschluss

Als Vertreter der Stadt Ichenhausen in den Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. wird Herr 1. Bürgermeister Robert Strobel und als Stellvertretung im Verwaltungsrat Herr 2. Bürgermeister Franz E. Zenker bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemäß Art. 49 Absatz 1 der GO nehmen 1. Bürgermeister Herr Strobel und 2. Bürgermeister Zenker nicht an der Abstimmung teil.

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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 2. Sitzung des Stadtrates 02.06.2020 ö Information 6

Sachverhalt

Der Vorsitzende beantwortet die in der Sitzung am 12.05.2020 gestellten Frage nach den Kosten für den Parkplatz in der Ettenbeurer Str. Die Kosten belaufen sich auf 5800 €.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Walter berichtet von sehr alten Unterlagen aus den Stadtteilen Oxenbronn und Hausen, die ihr von einer Bürgerin übergeben wurden und die augenscheinlich der Stadt Ichenhausen gehören. Diese übergibt sie nun offiziell der Stadt Ichenhausen zurück und bittet die Presse um Erwähnung im entsprechenden Bericht.

Stadträtin Walter berichtet, dass sich eine Gruppe von Jugendlichen auf dem Sportplatz des SCI
aufgehalten habe und des Platzes verwiesen wurde. Es trainieren jedoch auch andere Gruppen dort und diese haben wohl die Erlaubnis von der Stadtverwaltung und wurden nicht vom Platz geschickt.
Bürgermeister Strobel weist darauf hin, dass die Jugendlichen vom Platz gewiesen wurden, weil diese sich nicht an die Corona-Vorschriften gehalten haben und sich der Aussichtsperson gegenüber nicht ordentlich benommen haben.
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen das Training, wenn im Rahmen der bestehenden Vorschriften gehandelt wird und eine Genehmigung des SCI vorliegt. Sollten die Vorschriften nicht eingehalten werden, so ist das ein Fall für die Polizei und sollte auch von dieser geahndet werden.  

Datenstand vom 09.07.2020 10:55 Uhr