Datum: 25.02.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Ichenhausen
Gremium: Gemeinderat Ellzee
Körperschaft: Gemeinde Ellzee
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:02 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Bildsäule II" - 1- Erweiterung, OT Stoffenried; 1. Aufstellungsbeschluss, 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
2 Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
3 Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in der Nordendstraße, Flur-Nr.: 204/9, Gem. Ellzee
4 Erweiterung einer Produkionshalle im OG , sowie Neubau einer Produktionshalle auf dem Grundstück Flur-Nr.: 215 & 216, Gem. Ellzee
5 Bauvoranfrage zum ,,Neubau eines Doppelhauses mit Stellplätze" auf der Flur-Nr.: 12, Gem. Ellzee
6 Verschiedenes
6.1 Zu TOP 3 wegen der Baugrenzenüberschreitung - Anmerkung GR Honebeek

zum Seitenanfang

1. Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Bildsäule II" - 1- Erweiterung, OT Stoffenried; 1. Aufstellungsbeschluss, 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 11. Sitzung des Gemeinderates 25.02.2021 ö Information 1

Sachverhalt

Die Gemeinde Ellzee beabsichtigt für den Ortsteil Stoffenried einen Bebauungsplan zur Erweiterung des Baugebietes im Bereich „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ aufzustellen. Die zu überplanenden Flächen liegen im Osten von Stoffenried nördlich der Straße „An der Bildsäule“.
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich ist in beiliegendem Übersichtslageplan dargestellt. Er wird im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen, im Süden und Westen durch den in Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemarkung Stoffenried begrenzt.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Wohngebiet dar, der Bebauungsplan ist daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die Bauleitplanung ist zur Deckung des Bedarfes an Wohnraum erforderlich. Die Planung dient der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur bedarfsgerechten Ausweisung neuer Wohnbauflächen unter Berücksichtigung der städtebaulichen, grünordnerischen, verkehrlichen und sonstigen umweltrelevanten Belange.

In der Sitzung vom 8. Dezember 2020 hat der Gemeinderat Ellzee beschlossen, die städtebaulichen Ing.-Leistungen an das Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach zu vergeben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der die Bezeichnung „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ erhalten soll, umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 421/3, 422/7 und 422/8 der Gemarkung Stoffenried.

Im Bebauungsplan soll ein „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ausgewiesen werden.

Vom beauftragen Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, wurden zwischenzeitlich der Entwurf des Bebauungsplanes „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) mit vom 12.02.2021 sowie der Entwurf der Begründung hierzu vom 12.02.2021 vorgelegt, der gebilligt und auf dessen Grundlage die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgenommen werden soll.

Diskussionsverlauf

GR Honebeek merkt an, dass er in Erinnerung hatte, dass das Baugebiet mit 5 Grundstücken geplant werden sollte, das neu zu erwerbende Grundstück sollte ein eigener Bauplatz werden.

Was macht der Grüngürtel für ein Sinn, fragt GR Schlosser. Das linke Grundstück könnte komplett veräußert werden, den eingezeichneten Wendehammer würde er ebenfalls so nicht machen, merkt GR Honebeek an. Er würde es versuchen den Wendehammer zu vermeiden.

Die Vorsitzende fasst zusammen, dass Nachbesserungen hinsichtlich der Ausgleichsfläche und des 5. Bauplatzes vom Planer gefordert werden. Der Sitzungspunkt wird vertragt, Kling Consult sollte hier nochmals einen Planungsvorschlag machen.

zum Seitenanfang

2. Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 11. Sitzung des Gemeinderates 25.02.2021 ö Entscheidung 2

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 14.12.2020 hat der Bayerische Gemeindetag darüber informiert, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) – Übertragung der Winterdienstpflichten durch Verordnung, geändert wurde.

Die Änderung war notwendig, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss entschieden hatte, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind.

Durch die Neufassung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG können die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) durch eine gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG (also selbständige Gehwege und Geh- und Radwege) wirksam herangezogen werden.

Aufgrund der Neufassung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG empfiehlt der Bayerische Gemeindetag den Neuerlass von bereits bestehenden Verordnungen.

Der beigefügte Entwurf der Verordnung orientiert sich an der vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellten Musterverordnung aus dem Jahre 2017.

Bei der Abwälzung der Reinigungspflichten auf die Anlieger ist zu berücksichtigen, dass Straßen verkehrlich so belastet sein können, dass ein Betreten der Fahrbahn zu gefährlich und damit unzumutbar sein kann. Eine Gefährdung der reinigenden Personen durch den Verkehr darf aber mit der Übertragung nicht verbunden sein.
Die unterschiedlichen Reinigungsflächen (§ 6 der Verordnung) wurden deshalb nun neu in einem Verzeichnis als Anlage zur Verordnung festgelegt, sodass erkennbar ist, für welche Straße das Betreten der Fahrbahn und damit das Reinigen bis zur Fahrbahnmitte als unzumutbar angesehen wurde und für welche nicht.

Bei den in der Gemeinde stärker befahrenen Straßen (Gruppe A der Anlage zur Verordnung) sind neben den übrigen Straßenbestandteilen nur 0,5 m der Fahrbahnränder zur reinigen, bei den übrigen (schwach befahrenen Straßen, Gruppe B) erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte.
Stark befahrene Straßen (etwa 5000 Kfz/24 h) liegen im Gemeindegebiet nicht vor, sodass auf die Festlegung einer dritten Gruppe, bei der nur die Straßenbestandteile und nicht die Fahrbahnen zu reinigen sind, verzichtet werden konnte.

Die Räumpflicht als Sicherungspflicht im Winter wurde an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr festgelegt. Die Sicherungspflicht ist bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es erforderlich ist (§ 10 der Verordnung). In der bisher gültigen Fassung der Verordnung ist eine Sicherungspflicht bis 22.00 Uhr vorgesehen. Seitens der Verwaltung wird die Festlegung auf 20:00 Uhr für ausreichend erachtet.

Auf Grundlage der Gesetzesänderung wird die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straße und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung) in der Gemeinde Ellzee neu erlassen.

Beschluss

Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter aufgrund von Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes wird erlassen.

Die Verordnung tritt eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in der Nordendstraße, Flur-Nr.: 204/9, Gem. Ellzee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 11. Sitzung des Gemeinderates 25.02.2021 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Bei der Verwaltung ging der o.g. Bauantrag ein. Die Bauwerber möchten auf diesem Grundstück (Grundstück mit BBP) ein Wohnhaus mit Garage bauen.
Die Bauherren planen ein Einfamilienhaus mit Satteldach DN 38° (BBP 26 – 34°) in Holzständerbauweise.
Die Dachflächenentwässerung wird über eine Zysterne gesammelt und kontrolliert über einen Sickerschacht auf dem Baugrundstück versickert.
Schmutzwasser wird an den best. Schmutzwasserkanal angeschlossen.
Der Hausanschluss erfolgt über das erschlossene Grundstück.

Der Bauantrag wird als „Antrag auf Baugenehmigung“ gestellt, da eine Überschreitung der Baugrenze von 2,50m geplant ist.

Diskussionsverlauf

Herr Unterholzner merkt an, dass die Abweichung für das Überschreiten der Baugrenze gestellt wurde.

Wieso ist dann die hintere Baugrenze so gemacht worden, so GR Richter.
Das weiß Herr Unterholzner nicht, warum.

Prinzipiell geht es darum, dass er seinen Stellplatz vor der Garage haben will, deshalb geht er so weit zurück mit seinem Haus, stellt GR Richter fest.
Dies wird von der Vorsitzenden bestätigt.

Wäre das vielleicht ein Grund, weil das Hanglage ist, dass da nichts rutscht oder rutschen könnte, so GR Honebeek.
Wäre eine Möglichkeit, so die Vorsitzende. Das Haus soll aber keinen Keller erhalten.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ auf der Flur-Nr. 204/9, Gem. Ellzee, wird erteilt.
Der Gemeinderat stimmt der Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze von 2,50m zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Erweiterung einer Produkionshalle im OG , sowie Neubau einer Produktionshalle auf dem Grundstück Flur-Nr.: 215 & 216, Gem. Ellzee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 11. Sitzung des Gemeinderates 25.02.2021 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

Die Firma RENERVEST Immobilien GmbH plant die Erweiterung einer Produktionshalle im OG sowie den Neubau einer Produktionshalle Betriebsstandort in Ellzee. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Schönhalde 1. + 3. Änderung“
In den Bauantragsunterlagen fehlt die Darstellung der Entwässerung der Gebäude und Freiflächen, der Stellplatznachweis (Berechnung der notwendigen Stellplätze) fehlt.
Stellplätze sind zeichnerisch im Plan vorhanden.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Auf dem Grundstück, wird das bestehende Carport zurück- u. abgebaut, an dieser Stelle wird die Produktionshalle 2 erstellt.
Die Stellplätze werden im westlichen Teil hergestellt, hierfür muss ein Teil der PV-Anlage weichen.

Diskussionsverlauf

Herr Unterholzner merkt hierzu an, dass der Antrag, der letztes Jahr gestellt wurde vom Landratsamt nicht genehmigt wurde. Hier mussten Änderungen vorgenommen werden, aus diesem Grund ist dieser Bauantrag nochmals auf der Sitzung. Zwischenzeitlich wurde der Entwässerungsplan auch eingereicht.

Beschluss

Dem Bauvorhaben „Erweiterung einer Produktionshalle im OG sowie den Neubau einer Produktionshalle auf dem Grundstück Fl.-Nr. 215, 216“ in Ellzee wird das das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bauvoranfrage zum ,,Neubau eines Doppelhauses mit Stellplätze" auf der Flur-Nr.: 12, Gem. Ellzee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 11. Sitzung des Gemeinderates 25.02.2021 ö Entscheidung 5

Sachverhalt

Der Bauherr hat bei der Gemeinde Ellzee eine Bauvoranfrage gestellt.
Er möchte auf dem o.g. Grundstück das bestehende Gebäude abtragen und ein Doppelhaus in Massivbau mit Satteldach erstellen.
Geplant ist ein Doppelhaus mit
Kellergeschoß,
Erdgeschoß,
Obergeschoß,
Dachgeschoß.
Dieses Grundstück Fl. Nr.: 12, Gem. Ellzee ist vollerschlossen.

Grundsätzlich spricht der Bauvoranfrage nichts entgegen.
Das geplante Bauvorhaben wird in einem Mischgebiet gebaut, es ist kein BBP vorhanden.

Dieser Bauantrag wird nach §34 BauGB behandelt.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Städtebaulich fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein.
Die Verwaltung schlägt daher vor das gemeindliche Einvernehmen für die Bauvoranfrage zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Bei der letzten Sitzung wurden Einwende wegen der Einhaltung von Abstandsflächen erhoben, so GR Kling, hat dieser Bauantrag Auswirkungen auf den letzten, fragt GR Kling.

Seit dem 1. Februar hat sich in der BayBO bezüglich der Abstandsflächen einiges getan, so Herr Unterholzner. Das südliche Grundstück hat hinsichtlich der Abstandsflächen Bestandsschutz.

Es müssen die Traufhöhen eingehalten werden, niedriger darf er bauen, aber nicht höher. Südlich darf er zur Grenze bauen aber nicht Richtung Norden, hier müssen die Abstandsflächen eingehalten werden, so Herr Unterholzner.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage zum Bauvorhaben „Neubau eines Doppelhauses mit Stellplätze, auf dem Grundstück Fl. Nr.: 12, Gem. Ellzee, wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 11. Sitzung des Gemeinderates 25.02.2021 ö 6
zum Seitenanfang

6.1. Zu TOP 3 wegen der Baugrenzenüberschreitung - Anmerkung GR Honebeek

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 11. Sitzung des Gemeinderates 25.02.2021 ö Information 6.1

Sachverhalt

Zu TOP 3 wegen der Baugrenzenüberschreitung in der Nordendstraße, hatten wir hier nicht erst den Fall bezüglich einer Ausnahmegenehmigung mit der Übeschreitung der Baugrenze, fragt GR Honebeek.

Herr Unterholzner merkt an, dass das Landratsamt jetzt immer Bauvoranfragen fordert für eine mögliche Bebauung. Der Grundstückseigentümer hat hier direkt einen Bauantrag gestellt, die Grenzüberschreitung muss vom Landratsamt genehmigt werden.

Ihm ist nur wichtig, dass nicht weitere Kosten für die Gemeinde entstehen mit Bebauungsplanänderung, wenn irgendwas zugesagt wird, so GR Honebeek.

Datenstand vom 07.04.2021 11:36 Uhr