Datum: 22.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Ichenhausen
Gremium: Gemeinderat Ellzee
Körperschaft: Gemeinde Ellzee
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:58 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Bildsäule II" - 1. Erweiterung, OT Stoffenried; 1. Aufstellungsbeschluss, 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB
2 Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Nord-Ost", OT Hausen, Flur-Nr. 582, Gem. Hausen; 1. Änderungs- und Aufstellungsbeschluss 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
3 Errichtung einer Garage auf einem best. Kfz-Stellplatz auf der Fl. Nr.: 76, Gemarkung Ellzee
4 Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück Flur-Nr. 492, Gem. Ellzee, Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Am Maderweg"
5 Verschiedenes
5.1 Beschwerden Zufahrt zum Kindergarten Ellzee über die Friedrich-Stadelmaier-Str. - Anmerkung der Vorsitzenden

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1. Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Bildsäule II" - 1. Erweiterung, OT Stoffenried; 1. Aufstellungsbeschluss, 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 16. Sitzung des Gemeinderates 22.07.2021 ö Entscheidung 1

Sachverhalt

Die Gemeinde Ellzee beabsichtigt für den Ortsteil Stoffenried einen Bebauungsplan zur Erweiterung des Baugebietes im Bereich „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ aufzustellen. Die zu überplanenden Flächen liegen im Osten von Stoffenried nördlich der Straße „An der Bildsäule“. 
Der beabsichtigte räumliche Geltungsbereich ist in beiliegendem Übersichtslageplan dargestellt. Er wird im Norden und Osten durch landwirtschaftliche Flächen, im Süden und Westen durch den in Zusammenhang bebauten Ortsteil der Gemarkung Stoffenried begrenzt. 

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Wohngebiet dar, der Bebauungsplan ist daher aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Die Bauleitplanung ist zur Deckung des Bedarfes an Wohnraum erforderlich. Die Planung dient der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zur bedarfsgerechten Ausweisung neuer Wohnbauflächen unter Berücksichtigung der städtebaulichen, grünordnerischen, verkehrlichen und sonstigen umweltrelevanten Belange.

In der Sitzung vom 8. Dezember 2020 hat der Gemeinderat Ellzee beschlossen, die städtebaulichen Ing.-Leistungen an das Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach zu vergeben. 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der die Bezeichnung „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ erhalten soll, umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 421/3, 422/7 und 422/8 der Gemarkung Stoffenried. 

Im Bebauungsplan soll ein „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO ausgewiesen werden.

Vom beauftragen Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, wurden zwischenzeitlich der Entwurf des Bebauungsplanes „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) mit vom 22.07.2021 sowie der Entwurf der Begründung hierzu vom 22.07.2021 vorgelegt, der gebilligt und auf dessen Grundlage die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgenommen werden soll.

Diskussionsverlauf

Dieser Sitzungspunkt wird von Herrn Wiegand vom Ing. Büro Kling Consult, Krumbach vorgestellt. 

Das beschleunigte Verfahren hat den Vorteil, dass es nur einmal ausgelegt werden muss und kein Umweltbericht vorgelegt werden muss.

GR Honebeek fragt warum wir hier unbedingt einen Wendehammer benötigen. Dies hat er bereits beim ersten Mal nachgefragt, der Müllwagen fährt Am Hopfenberg rückwärts rein.

Im ursprünglichen Konzept war einer vorgesehen, ob einer benötigt wird oder nicht kann man diskutieren, die Versorgungsfahrzeuge müssen hier schon wenden können, so Herr Wiegand. 

Das macht er ja vorne an der Straße schon, so GR Honebeek. 

Aus der Erfahrung heraus würde er den Wendehammer empfehlen, so Herr Wiegand. Es ist ein relativer weiter Weg um rückwärts hinter zu fahren.

Die zweite Frage am östlichen Bauplatz kommt im Osten eine Ortsrandbegrünung hin die öffentlich ist, die von der Gemeinde gemacht wird, hat er das richtig gesehen, fragt GR Honebeek.

Diese sollte schon privat sein, so Herr Wiegand. Wenn dies privat durchgesetzt werden kann, ist das gut, aber meistens macht da die untere Naturschutzbehörde nicht mit, so Herr Wiegand.

Es sollte privat gemacht werden, so GR Honebeek. Beide Bauplätze sind extrem eingeschränkt durch den Wendehammer und die Grünfläche.

Versorgungsfahrzeuge dürfen nur mit Einweisung rückwärts in eine Straße einfahren, so Herr Wiegand. 

Beim Baugebiet „Am Hopfenberg“ wird die Zufahrt von Herrn Rittler als Wendehammer genutzt. Bei der Erweiterung könnten durch den Wendehammer noch zwei weitere Grundstücke angeschlossen werden, so Herr Unterholzner. 
Bei der Begrünung sind ein bzw. mehr Bäume mit drin, der Bauplatz mit der Ostseite, hat außerhalb dem Baufeld die Begrünung, diese dient dann als Ortsrandeingrünung, informiert Herr Unterholzner.

Sollen hier noch Änderungen vorgenommen werden, fragt die Vorsitzende.

Auch GR Schlosser würde den Wendehammer rauslassen. Das weiterführende Konzept hält er nicht für plausibel. 

Beschluss

Für die Grundstücke Flur-Nrn- 421/3, 422/7 und 422/8 Gem. Stoffenried wird ein Bebauungsplan nach § 13 b BauGB aufgestellt.

Mit dem Bebauungsplan soll gemäß § 4 Baunutzungsverordnung ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden.

Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ erhalten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der die Bezeichnung „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ erhalten soll, umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 421/3, 422/7 und 422/8 der Gemarkung Stoffenried.

Billigungs- und Aufstellungsbeschluss:
Der Entwurf des Bebauungsplanes „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ im Sinne des Bebauungskonzeptes „Ortsteil Stoffenried“ vom April 2004 wird gebilligt.

Auf der Grundlage des vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, gefertigten Entwurf des Bebauungsplanes (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 22.07.2021 und des Entwurfes der Begründung hierzu vom 22.07.2021 mit der Änderung, dass der Wendehammer durch eine Stichstraße ersetzt wird soll die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1

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2. Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Nord-Ost", OT Hausen, Flur-Nr. 582, Gem. Hausen; 1. Änderungs- und Aufstellungsbeschluss 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 16. Sitzung des Gemeinderates 22.07.2021 ö Entscheidung 2

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 25.02.2021 wurde beschlossen, dass die Gemeinde Ellzee trotz der Bedenken des Landratsamtes Günzburg die Änderung der Bauleitplanung „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“ befürwortet. 

Zwischenzeitlich wurde ein städtebaulicher Vertrag ausgearbeitet, der die Übernahme sämtlicher Kosten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens und der Erschließung durch den Antragsteller regelt. Dieser liegt der Verwaltung mittlerweile unterschrieben vor. 
Für Einzelheiten, welche im Laufe des Bauleitplanverfahrens noch nachträglich zu regeln sind und derzeit noch nicht feststehen, muss der Vertrag ergänzt werden. 

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst das Grundstück Flur-Nr. 582 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 497 und 56, je Gem. Hausen. Für das Grundstück Fl. Nr. 582 soll eine Gewerbefläche ausgewiesen werden. Die Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 497 und 56 stellen Straßenverkehrsflächen dar, welche die Zu- und Abfahrt zum Grundstück sicherstellen sollen

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der die Bezeichnung „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“, erhalten soll, umfasst ebenfalls das Grundstück Flur-Nr. 582 sowie Teilflächen der Grundstücke Fl. Nrn. 497 und 56, je der Gem. Hausen. 

Im Bebauungsplan soll ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen werden. 

Vom beauftragten Architekturbüro Glogger, Balzhausen, wurden zwischenzeitlich

  • der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 22.07.2021 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 22.07.2021 sowie
  • der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) mit vom 22.07.2021 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 22.07.2021
  • der Umweltbericht zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost-Hausen“ vom 22.07.2021

vorgelegt, die gebilligt und auf dessen Grundlage die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgenommen werden soll. 


Nach Durchsicht der Unterlagen durch die Verwaltung ist auf einige Punkte hinzuweisen: Hierzu soll der Gemeinderat diskutieren und Beschluss fassen. 

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“ Satzung – Vorentwurf


§ 4 Bauweise
4.2: Abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind im Gewerbegebiet GEb Gebäude mit einer Länge von über 50 m bis maximal 80 m zulässig. 

§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sieht eine Längenbeschränkung von Gebäuden bei zugelassener offener Bauweise von max. 50 m vor.
Der Antragsteller hat Bedenken, bei seinem Vorhaben mit dieser Längenbeschränkung klarzukommen.
Eine beliebige Ausweitung der Länge soll aber im Bebauungsplan nicht zugelassen werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 582 hat eine Länge von ca. 85 m und eine Breite von ca. 100 m.
Möglich wäre, wie derzeit im Entwurf vorgesehen, eine Deckelung der Gebäudelänge auf max. 80 m. Seitens der Verwaltung wird jedoch vorgeschlagen, statt einer Deckelung, im Bebauungsplan aufzunehmen, dass ausnahmsweise eine Abweichung von der Längenbeschränkung des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO möglich ist.

Folge für den Antragsteller bei dieser Vorgehensweise ist, dass das Bauvorhaben nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden kann, sondern ein Bauantrag einzureichen ist, sofern eine Länge der/des Gebäudes von mehr als 50 m vorgesehen ist.

§ 10 Werbeanlagen
An Gebäuden ist je Gebäudeseite höchstens eine einzelne Werbeanlage mit einer Größe von max. 5 m² zulässig. Die Werbeanlage darf nicht über die max. Gebäudehöhe hinausragen. 
Freistehende Werbeanlagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche wie folgt zulässig: 
- max. Anlagenhöhe von 5,0 m am höchsten Punkt der Werbeanlage, bezogen auf das Höhenniveau der Fahrbahnmitte der nächstgelegenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche
- je Baugrundstück max. eine freistehende Werbeanlage am Ort der Leistung 
- als beleuchtende oder unbeleuchtete Werbeanlage

Werbeanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bedeutet hier, dass die Werbeanlage im Bereich der Ortsrandeingrünung zulässig wäre. Die Verwaltung sieht hier möglicherweise eine Beeinträchtigung des Ortsbildes, sodass empfohlen wird, Werbeanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen.

Hinsichtlich dem festgelegten Höhenniveau der Fahrbahnmitte der nächstgelegenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche sollte bedacht werden, dass das für die gewerbliche Bebauung vorgesehene Grundstück Fl. Nr. 582 ein Gefälle von ca. 5 % aufweist.
Der Bezugspunkt sollte daher auf das Höhenniveau des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes bezogen werden, um auch hier eine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden.

Hinsichtlich der Beleuchtung der Werbeanlage besteht die Möglichkeit der direkten oder indirekten Beleuchtung. Zudem stellt sich die Frage, ob im dörflichen Bereich eine beleuchtete Werbeanlage überhaupt zugelassen werden sollte. Die Verwaltung empfiehlt bei Zulassung einer Beleuchtung eine Beschränkung hinsichtlich der Nachtzeiten.

Diskussionsverlauf

Kann man die Zufahrt von Waldstetten her nicht größer machen, hier kommt keiner vorbei, merkt GR Fischer an.

Eine Schleppkurve ist man noch nicht durchgegangen, dies wird noch geprüft, merkt Herr Ing. Glogger an. Bei Gewerbegebieten macht man in der Regel keine Längenbeschränkungen, informiert Herr Glogger. 

Möchte der Gemeinderat bestimmte Zeiten oder Farben bei der Beleuchtung der Werbeanlagen, fragt Ing. Glogger.
Dies kann auch im städtebaulichen Vertrag geregelt werden.

Zum Thema Höhenregelung fragt Ing. Glogger, ob die Oberkante der Straße auf 5,0 m gesetzt wurde.

Beschluss

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BauGB wird der Flächennutzungsplan geändert und ein Bebauungsplan aufgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich für die Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst das Grundstück Flur-Nr. 582 komplett, sowie die Grundstücke Flur-Nrn. 497, 56 (teilweise), je Gem. Hausen und hat eine Gesamtfläche von ca. 1,07 ha. Im Rahmen der Änderung soll für das Grundstück Flur-Nr. 582, Gem. Hausen ein „Gewerbegebiet“ ausgewiesen werden. 

Mit dem Bebauungsplan soll ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO ausgewiesen werden.

Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“ erhalten.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Grundstück Flur-Nr. 582, Gem. Hausen ganz und hat insgesamt eine Fläche von ca. 1,07 ha.

Der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Beschluss 2:

Der vom Architekturbüro Glogger, Balzhausen, gefertigte

  • Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 22.07.2021 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 22.07.2021 sowie
  • Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“ (bestehend aus Planzeichnung, Satzungstext und Umweltbericht) vom 22.07.2021 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 22.07.2021

wird unter den im Diskussionsverlauf festgelegten Entscheidungen (Ausnahmsweise eine Abweichung von der Längenbeschränkung, sowie zum Thema Werbeanlagen: An Gebäuden ist je Gebäudeseite höchstens eine einzelne Werbeanlage mit einer Größe von max. 5 m² zulässig. Die Werbeanlage darf nicht über die max. Gebäudehöhe hinausragen. 
Freistehende Werbeanlagen sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche wie folgt zulässig: 
- max. Anlagenhöhe von 5,0 m am höchsten Punkt der Werbeanlage, bezogen auf das Höhenniveau der Fahrbahnmitte der nächstgelegenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche
- je Baugrundstück max. eine freistehende Werbeanlage am Ort der Leistung 
- als beleuchtende oder unbeleuchtete Werbeanlage

Werbeanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bedeutet hier, dass die Werbeanlage im Bereich der Ortsrandeingrünung zulässig wäre. Die Verwaltung sieht hier möglicherweise eine Beeinträchtigung des Ortsbildes, sodass empfohlen wird, Werbeanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen), gebilligt. Anhand dieser Planunterlagen ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Errichtung einer Garage auf einem best. Kfz-Stellplatz auf der Fl. Nr.: 76, Gemarkung Ellzee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 16. Sitzung des Gemeinderates 22.07.2021 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Bei der Gemeinde Ellzee ging am 05.06.2021 der o. g. Bauantrag ein. 
Der Bauherr plant einen Neubau einer Garage, südlich von der bestehenden Werkstatt.
Ausführung der Garage erfolgt in Stahlkonstruktion mit Blechverkleidung und einem Pultdach.
Das Dach wird mit rotbraunem Sandwichpaneelen eingedeckt, die Dachneigung beträgt 2°.
Die Zufahrt erfolgt über die Stoffenrieder Straße. 
Die Dachentwässerung wird an das best. Kanalnetz angeschlossen.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich gemäß FNP im Bereich einer gemischten Baufläche, ein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert nicht.

Beschluss

Dem Bauantrag „Errichtung einer Garage auf dem best. Kfz-Stellplatz auf dem Grundstück Fl.: 76, Gemarkung Ellzee, wird das gemeindliche Einvernehmen, erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück Flur-Nr. 492, Gem. Ellzee, Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Am Maderweg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 16. Sitzung des Gemeinderates 22.07.2021 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

Die Eigentümerin des Grundstückes Flur-Nr. 492 Gem. Ellzee, Salzweg 18, beabsichtigt, einen Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten zu errichten. 

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Maderweg“, 3.Änderung.
Gemäß den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes „Am Maderweg“, 3. Änderung, sind folgende Befreiungen zu beantragen:
Befreiung der Dachformen (Pultdach und Flachdach),
Befreiung zum Überbauen der Baugrenze.

Zur Realisierung des geplanten Wohnhauses sind somit nachfolgende Befreiungen in der Dachform und Dachneigung notwendig:
-        Flachdach über der Garage, anstatt Satteldach 40 bis 50°,
       Pultdach im Westteil, anstatt Satteldach 40 bis 50°
       überbauen der Baugrenze auf der Südseite, von 3,00m auf 1,50m,
-        überbauen der Baugrenze auf der Nordseite, von 3,00m auf 2,00m

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauamt hat der Bauherrin, auf Zuruf, den BBP „Am Maderweg“, 3. Änderung ,,Vorabzug“ am 19.06.2020 per Mail zukommen lassen, mit der Bitte um Durchsicht, Rücksprache und Freigabe.
Im Vorabzug wurden folgende Baugrenzen eingezeichnet:
Südseite 1,50m, Nordseite 2,00m, Westseite 3,0m
Leider wurde bis zum Tag von Bauantragsabgabe (Juni 2021) keine Rücksprache gehalten, weder mündlich noch schriftlich.
Das Ing. –Büro ITF hat in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt diesen BBP mit den Bestimmungen erstellt und angepasst:
Südseite 3,0m, Nordseite 3,00m, Westseite 5,0m
In der Gemeinderatssitzung am 17.09.2020 wurde dieser BBP „Am Maderweg“, 3. Änderung, einstimmig, verabschiedet.
Die Baugrenzen auf der Südseite wurden wegen naturschutzrechtlichen Aspekten auf 3,0m festgesetzt.
Baugrenze auf der Nordseite in Anlehnung an den Bestand.
Baugrenze auf der Westseite ist abhängig von einer Stellplatzlänge.

Der Planer hat während der Planungsphase ,,Erstellen des Bauantrages“ innerhalb von 12 Monaten kein Gespräch mit der Verwaltung gesucht und sich auch nicht vergewissert, wie der aktuelle Stand zum genehmigten BBP „Am Maderweg“, 3. Änderung, ist.

Auf Nachfrage beim Landratsamt hat die Verwaltung am 13. Juli 2021 folgende E-Mail erhalten:

„Wie letzte Woche telefonisch besprochen, haben wir gestern das geplante Vorhaben in unserer Fallbesprechung vorgestellt.

Hier möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Gemeinde Ellzee den Bebauungsplan ausschließlich für das geplante Vorhaben geändert hat, um so eine weitere Bebauung zu gewährleisten. Zudem wurden die festgesetzten Baugrenzen auch durch die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (wie z.B. der Naturschutz hinsichtlich den Ausgleichsflächen) festgesetzt.

Vor diesen Hintergründen bitten wir die Gemeinde Ellzee um Kontaktaufnahme mit der Bauherrschaft und dem Entwurfsverfasser, dass das geplante Vorhaben so umzuplanen ist, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Von Seiten des Landratsamtes wären die geplanten Baugrenzenüberschreitungen im Rahmen einer Befreiung nicht möglich. 

Falls Sie noch Fragen haben, geben Sie einfach kurz Bescheid.“

Diskussionsverlauf

GR Konrad hat sich mit dem Thema auch befasst, die Bauherrin war auch bei ihm. Man muss das ganze Thema mit gesundem Menschenverstand beurteilen. Am 19. September 2017 gab es ein Beschluss des Gemeinderates mit Verschiebung der Baugrenze, 3 Jahre später kam eine E-Mail von der Verwaltung an Frau Konrad mit dem Bebauungsplan mit der Bitte um Abstimmung mit dem Architekten, die Bauherrin hat das telefonisch gemacht. Die Abmessungen der Baugrenzen waren zu diesem Zeitpunkt ganz anders. Die Bebauungsplanänderung wurde im Jahr 2017 ganz anders gefasst wie im September 2020 verabschiedet.
Warum wird der Vorentwurf an den Architekten versandt, wenn eine Woche später im Juli der rechtskräftige Bebauungsplan ausgelegt wird, fragt GR Konrad. Es gibt eine schriftliche Stellungnahme des Architekten, mit dem Antrag auf Befreiung. 

GR Konrad beantragt einen gegenteiligen Beschlussvorschlag, dass der Befreiung stattgegeben wird. 

Die Vorsitzende informiert, dass wir keine Befreiung aussprechen können, die einzige Möglichkeit, die für uns besteht wäre eine erneute Änderung des Bebauungsplanes.

GR Konrad hat ebenfalls mit dem Landratsamt telefoniert. Bauleitplanung ist Hoheit der Gemeinde. Der erste Schritt, dass die Dame weitermachen kann, ist der Beschluss, dass wir zu der Befreiung zustimmen. 

Ein Vorentwurf wird seitens der Verwaltung nie wieder rausgegeben, so die Vorsitzende. 

Herr Unterholzner nimmt hierzu Stellung. Diese E-Mail war allerdings ein Vorabzug, dies ist keine Rechtsgrundlage. Das Ing. Büro Thielemann und Friedrich hat von uns den Auftrag bekommen, das Ing. Büro hat daraufhin Rücksprache mit dem Landratsamt gehalten. Zwischen der Abstimmung hat Herr Thielemann den Vorentwurf an Herrn Unterholzner weitergeschickt. Es hat sich dann aber seitens des Landratsamtes eine Änderung ergeben. Der Bebauungsplan wurde mit diesen Änderungen am 1. Juli 2020 beschlossen. Der Planer hat sich innerhalb von 12 Monate nicht mehr bei der Verwaltung gemeldet und jetzt den Bauantrag eingereicht, schildert Herr Unterholzner.

Das Thema kann man auch umdrehen, wer hier Schuld hat so, GR Konrad.

Die Vorsitzende findet die Aussage vom Landratsamt jetzt nicht so in Ordnung. 

Was ist mit dem Dach, fragt GR Seitz. Es handelt sich ja nicht nur um die Baugrenze sondern auch um das Dach.

Das Dach wird eine Terrasse, fällt nicht in Bebauungsplan, so GR Konrad.
Ist im Grundriss nicht ausgewiesen als Terrasse, ist ein Thema was im Bauantrag noch formuliert werden muss. 

GR Honebeek würde der Befreiung zustimmen, aber nur unter der Vorgabe, dass die Terrasse auch eine Terrasse ist. Aber wenn vom Landratsamt das gefordert wird, muss es funktionieren ohne, dass der Gemeinde Kosten entstehen.

GR Richter die Geschichte hier ist unglücklich gelaufen, aber es macht keinen Sinn über Schuld usw. zu sprechen. Die Frage ist worüber hier gesprochen wird. Die Überschreitungen sind aus seiner Sicht geringfügig. Auch er würde den Befreiungen zustimmen. 

GR Bauch ist auch der Meinung, dass es sich hierbei um eine geringfügige Überschreitung handelt, es wird hier niemand beeinträchtigt in diesem Fall. Aber eigentlich hat die Gemeinde das alles gemacht, damit man da hin bauen kann, ist auch für eine Zustimmung der Befreiung.

Fallen hier noch Kosten an, fragt GR Fischer.

Was passiert dann wenn das Landratsamt dagegen ist, fragt GR Schmid. 
Dann muss die Gemeinde ein neues Bauleitplanverfahren durchführen, hier muss definitiv die Bauherrin die Kosten übernehmen, so die Vors.
Kann das mit aufgenommen werden? GR Schmid stimmt nur unter der Bedingung zu, dass wenn Kosten auf die Gemeinde zukommen, müssen diese von der Bauherrin übernommen werden.

GR Konrad schlägt vor den Beschlussvorschlag umzuformulieren. 

Beschluss

Dem Bauantrag ,,Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück Flur-Nr. 492 Gem. Ellzee, Salzweg 18, und der damit verbundenen Erteilungen der Befreiungen von den Festsetzungen des BBP Am Maderweg 3. Änderung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 16. Sitzung des Gemeinderates 22.07.2021 ö 5
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5.1. Beschwerden Zufahrt zum Kindergarten Ellzee über die Friedrich-Stadelmaier-Str. - Anmerkung der Vorsitzenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 16. Sitzung des Gemeinderates 22.07.2021 ö Information 5.1

Sachverhalt

Es sind schon einige Beschwerden wegen der Zufahrt zum Kindergarten Ellzee über die Friedrich-Stadelmaier-Straße eingegangen. Es wird genau von den Eltern, die ihre Kinder hier abgeben zu schnell gefahren, dies kann die Vorsitzende nicht verstehen. Der Weg ist auch der Schulweg, es ist bedenklich, dass die Situation weder mit einem Aushang im Kindergarten noch mit einem Hinweis im Mitteilungsblatt zu regulieren ist. Die Vorsitzende bittet den Gemeinderat, dass sie die Bürger darauf hinweisen, dass zu schnell gefahren wird. 

Im neuen Kindergartenjahr kommt nochmal ein Hinweis an alle Eltern. Wenn es weiterhin so ist, werden Maßnahmen wie Berliner Kissen oder so etwas installiert. 

Datenstand vom 06.12.2021 10:12 Uhr