Datum: 25.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Ichenhausen
Gremium: Gemeinderat Ellzee
Körperschaft: Gemeinde Ellzee
Öffentliche Sitzung, 19:32 Uhr bis 20:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen", Fl. Nr. 583, Gem. Hausen; 1. Beratung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB
2 Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Bildsäule II - 1. Erweiterung" im Ortsteil Stoffenried; 1. Beratung über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen; 2. Satzungsbeschluss
3 Antrag auf Nutzungsänderung und Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück Flur-Nr. 69, Gem. Ellzee (Kesselgasse 3)
4 1. Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
5 Verschiedenes

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1. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen", Fl. Nr. 583, Gem. Hausen; 1. Beratung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 19. Sitzung des Gemeinderates 25.11.2021 ö Entscheidung 1

Sachverhalt

Der Gemeinderat Ellzee hat in seiner Sitzung am 22.07.2021 beschlossen, für das Gebiet „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“ im Ortsteil Hausen, den Flächennutzungsplan zu ändern sowie den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“ Flur-Nr. 582, Gem. Hausen gemäß § 30 BauGB aufzustellen.

Weiterhin hat der Gemeinderat Ellzee in seiner Sitzung am 22.07.2021 die Vorentwürfe der beiden vorgenannten Bauleitpläne gebilligt und beschlossen, auf der Grundlage der von dem Ing.-Büro Glogger, Balzhausen gefertigten nachfolgend genannten Planentwürfe

  • Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung vom 22.07.2021 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 22.07.2021 sowie
  • Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) mit vom 22.07.2021 sowie der Vorentwurf der Begründung hierzu vom 22.07.2021
  • Umweltbericht zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost-Hausen“ vom 22.07.2021 

die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Vorentwürfe lagen in der Zeit vom 19.08.2021 bis 20.09.2021 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen öffentlich zur Einsichtnahme aus. Die Aufforderung zur Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange erging am 02.08.2021.

Ein entsprechender Hinweis auf diese öffentliche Auslegung erfolgte am Aushangkasten der Gemeinde Ellzee.


Flächennutzungsplanänderung „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“, Gemeinde Ellzee


Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping)

Bei der Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende Einwände, Hinweise und Anregungen eingegangen.



1.        Stellungnahme Landratsamt Günzburg, Günzburg, 
vom 16.09.2021 

Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung soll die planungsrechtliche Grundlage für die Aufstellung des parallel anhängigen Bebauungsplanverfahrens „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“ geschaffen werden.

1.1.        Ortsplanung

Stellungnahme:
Das für eine gewerbliche Entwicklung vorgesehene Grundstück Fl.-Nr. 582, Das für eine gewerbliche Entwicklung vorgesehene Grundstück Fl.-Nr. 582, Gemarkung Hausen, befindet sich im Nordosten von Hausen entlang der Kreisstraße GZ 6. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ und im östlichen Bereich als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ entlang des Hausener Baches dargestellt. Am östlichen Randbereich verläuft eine 20-kV-Leitung der LEW.

Aus ortsplanerischer Sicht wird die Entwicklung von Gewerbeflächen an nordöstlichen Ortsrand von Hausen abgelehnt.
Wie der beigefügte Änderungsplan auf ganz eindrückliche Art und Weise zeigt, ist das geplante Gewerbegebiet losgelöst von der übrigen Bebauung im Osten der Kreisstraße angeordnet. Es gibt keine Anbindung des geplanten Gewerbegebietes an die vorhandenen Strukturen von Hausen, da sich südlich der Planung eine Fläche für die Landwirtschaft befindet.
       
Die Begründung für die Ausweisung des geplanten Gewerbegebietes, lässt keine städtebaulichen Gründe erkennen. Die Angaben zum Ansiedlungsbetrieb, dessen Grundstück überplant werden soll, deuten eher auf eine personenmotivierte Planung hin. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit einer Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht gegeben ist, wenn die Gemeinde sich nicht von städtebaulichen Motiven im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB leiten lässt, sondern die Planung aufgrund privater Interessen einzelner Personen erfolgt.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Aus Sicht der Abt. Ortsplanung wird die vorliegende Gebietsentwicklung aus verschiedenen Gründen abgelehnt.
In der Stellungnahme wird auf die Planzeichnung der Flächennutzungsplanänderung Bezug genommen und angeführt, dass diese Zeichnung auf ganz eindrückliche Art und Weise zeigt, dass das geplante Gewerbegebiet losgelöst von der übrigen Bebauung im Osten der Kreisstraße angeordnet ist.
Dieser Bezug ist so nicht zutreffend, da sich der Ortsrand der Gemeinde Hausen durch Erweiterungen des landwirtschaftlichen Anwesens auf der Fl. Nr. 53 in Richtung Norden um ca. 50 m und in Richtung Westen um ca. 40 m verschoben hat.
Auch wenn von Seiten der Abt. Ortsplanung im parallel geführten Bebauungs-planverfahren argumentiert wird, dass die südlich angrenzende landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich genehmigt wurde, stellt dieser Ortsbereich dennoch einen Bereich des Dorfgebietes dar. Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in den Außenbereich hinein entwickeln kann, ist ausschließlich der gegebenen Gesetzes-lage des § 35 Abs. 1 Satz 1 geschuldet. Somit ist die verbleibende Fläche des Grundstücks der Fl. Nr. 53 eher als Hoffläche als eine landwirtschaftliche Nutzfläche anzusehen. Dies bedeutet, dass dann das geplante Gewerbegebiet an die Siedlungsfläche des Ortsbereichs angebunden ist.
Von Seiten der Gemeinde kann die vorliegende Gebietsentwicklung dahingehend als begründet angesehen werden, dass sich ein ortsansässiger Betrieb entsprechend entwickeln möchte, den die Gemeinde am Ort halten möchte. 
Auch sollen die bereits bestehenden Betriebsanlagen in der Hauptstraße 4 und am Käppele 100 in Hausen weiterhin genutzt werden können.
Durch die geplante Betriebsentwicklung können auf der einen Seite die derzeit bestehenden 10 Arbeitsplätze am Ort erhalten werden und auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Arbeitsplätze aufgrund der positiver Betriebsentwicklung noch wesentlich steigern wird. Bei den Arbeitsplätzen ist ein Teil einem Niederschwelligen Angebot zuzuordnen, sodass auch für ungelernte Teilzeitkräften vor Ort ein Angebot besteht, welches mit den damit verbundenen Vorteilen wie fußläufige Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes etc. ein positives Angebot für die Bürger/innen in Hausen bietet.
Dass dieser im Besitz der plangegenständlichen Planflächen ist, kann kein Hinderungsgrund sein, noch kann daraus ein Interesse einzelner Personen abgeleitet werden. Von Seiten der Gemeinde werden die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB als gegeben angesehen. Entgegen der in der Stellungname angeführten ablehnenden Gründe, dass sich die Gemeinde nicht von städtebaulichen Motiven im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB leiten lässt, kann so nicht gesehen wer-den, da bei der Aufstellung von Bauleitplänen lt. § 1 Abs. 6 Nr. 8a auch die Be-lange der Wirtschaft, wie im vorliegenden Fall, zu berücksichtigen sind.

Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich der in der Abwägung dargelegten Sachverhalte hält die Gemeinde Ellzee an der vorliegenden Bauleitplanung fest.

Abstimmungsergebnis:

Stellungnahme:
Den städtebaulichen Bezug lässt darüber hinaus auch die Alternativenprüfung im Umweltbericht vermissen. Der Flächennutzungsplan von Ellzee weist im Hauptort Ellzee noch bislang ungenutzte Gewerbeflächen aus, so dass der beschriebene Mangel an Alternativen nicht nachvollziehbar ist. Die angeführte Ortsgebundenheit des zu entwickelnden Betriebes ist nicht zu erkennen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
In der Stellungnahme wird die unzureichende Alternativenprüfung als auch eine Betrachtung von im Hauptort Ellzee noch bislang ungenutzter Gewerbeflächen bemängelt. In der weiteren Planung soll eine begründete Alternativenprüfung mit aufgenommen werden, die auch eine Betrachtung der im Hauptort noch bestehenden ungenutzten Gewerbeflächen berücksichtigt.

Beschlussvorschlag:
In der weiteren Planung ist eine begründete Alternativenprüfung mit aufzunehmen, die auch eine Betrachtung der im Hauptort noch bestehenden ungenutzten Gewerbeflächen berücksichtigt.


Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Durch die Planung wird die bislang festgesetzte 20 kV-Leitung im Osten unterbrochen. Die Weiterführung des nördlichen Leitungsabschnittes ist anhand der Planeintragungen, die im Süden eine Leitungsschleife darstellt, nicht erkennbar.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angeführte bislang festgesetzte 20 kV-Leitung im Osten des Plangebiets sollte berücksichtigt und entsprechend dargestellt sowie in der Legende erklärt werden.




Beschlussvorschlag:
Die in der Stellungnahme angeführte bislang festgesetzte 20 kV-Leitung im Osten des Plangebiets ist zu berücksichtigen und entsprechend darzustellen und in der Legende zu erklären.

Abstimmungsergebnis:

Stellungnahme:
In der Planlegende fehlt bei der Erläuterung des Gewerbegebietes das Kürzel GE und es ist die „Grünfläche“ der Plandarstellung anzupassen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angemerkten Hinweise sollten bei der weiteren Planung berücksichtigt werden.

Beschlussvorschlag:
Die in der Stellungnahme angemerkten Hinweise sind bei der weiteren Planung in der Planzeichnung zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Nachdem die vorliegende Planung städtebaulich motiviert sein muss, sind personenbezogene Daten auch im Hinblick auf den Datenschutz aus der Begrün-dung/Umweltbericht zu entfernen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Wird in der weiteren Planung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:



1.2.        Naturschutz und Landschaftspflege

Stellungnahme:
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird der geplante Standort zur Entwicklung eines Gewerbegebietes am nordöstlichen Ortsrand von Hausen abgelehnt.

Es handelt sich um eine derzeitig landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von der Kreisstraße GZ 6 zum Hausener Bach im Osten leicht abfällt.
Der Hausener Bach sowie der nördlich anschließende Graben wurden in der amtlichen Biotopkartierung erfasst. Der Hausener Bach mit seinen begleitenden Bachauen stellt eine wichtige Biotopverbundachse mit besonderer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dar. Bachläufe mit ihren angrenzenden Auenbereichen sind wertvolle, unverzichtbare faunistische und floristische Ausbreitungs- und Vernetzungsbänder.
Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist eine Intensivierung der Nutzung durch Bebauung und Versiegelung dieses Bereiches abzulehnen.

Durch die Schaffung einer gewerblichen Fläche würde sich eine fingerförmige Ortserweiterung in den Außenbereich entwickeln. Dies stört erheblich und nachhaltig das Landschaftsbild. Die Forderung von Seiten der unteren Naturschutzbehörde lautet, Alternativstandorte zu prüfen.
Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde sollten gewerbliche Ansiedlungen vorrangig in „Hauptorten“ mit guter überregionaler Verkehrsanbindung angeordnet werden. Denkbar wäre dies im Bereich östlich von Ellzee. Hier sind bereits Firmen angesiedelt worden. Es würde sich hier eine weitere Firmenansiedlung anbieten.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Günzburg wird die plangegenständliche Entwicklung aus deren Sicht abgelehnt.

In der Stellungnahme wird angeführt, dass der Hausener Bach mit seinen begleitenden Bachauen eine wichtige Biotopverbundachse mit besonderer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes darstellt. Bachläufe mit ihren angrenzenden Auenbereichen sind wertvolle, unverzichtbare faunistische und floristische Ausbreitungs- und Vernetzungsbänder.
Hierauf wird insofern Rücksicht genommen, dass zum Hausener Bach ein entsprechender ausreichender Abstand eingehalten wird.

Das Plangebiet befindet sich zwar in der vorgenannten wichtigen Biotopverbundachse mit besonderer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, jedoch sind keine konkreten Projekte bzw. Maßnahmen betroffen. 

Zudem befindet sich das Plangebiet weder innerhalb von festgesetzten Schutzgebieten noch sind irgendwelche biotopkartierten Flächen betroffen. 

Bei dem Ortsteil Hausen der Gemeinde Ellzee handelt es sich um ein Straßendorf, welches beidseitig der Hauptstraße angelegt ist. Die Erweiterung durch das vorliegende Plangebiet entwickelt sich der Ortsteil in Richtung Nordosten weiter, in einem gewissen Sinne auch Fingerartig. Dies wird aus Sicht der Gemeinde hinsichtlich der vorgenannten Straßendorfsituation nicht als nachteilig bzw. störend empfunden. Auch wenn von Seiten der Abt. Ortsplanung argumentiert wird, dass die südlich angrenzende landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich genehmigt wurde, stellt dieser Ortsbereich dennoch einen Bereich des Dorfgebietes dar. Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in den Außenbereich hinein entwickeln kann, ist ausschließlich der gegebenen Gesetzeslage des § 35 Abs. 1 Satz 1 geschuldet. 
Von Seiten der Gemeinde kann die vorliegende Gebietsentwicklung dahingehend als begründet angesehen werden, dass sich ein ortsansässiger Betrieb entsprechend entwickeln möchte, den die Gemeinde am Ort halten möchte. 
Auch sollen die bereits bestehenden Betriebsanlagen in der Hauptstraße 4 und am Käppele 100 in Hausen weiterhin genutzt werden können.
Durch die geplante Betriebsentwicklung können auf der einen Seite die derzeit bestehenden 10 Arbeitsplätze am Ort erhalten werden und auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Arbeitsplätze aufgrund der positiver Betriebsentwicklung noch wesentlich steigern wird. Bei den Arbeitsplätzen ist ein Teil einem Niederschwelligen Angebot zuzuordnen, sodass auch für ungelernte Teilzeitkräften vor Ort ein Angebot besteht, welches mit den damit verbundenen Vorteilen wie fußläufige Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes etc. ein positives Angebot für die Bürger/innen in Hausen bietet.
Dass dieser im Besitz der plangegenständlichen Planflächen ist, kann kein Hinderungsgrund sein, noch kann daraus ein Interesse einzelner Personen abgeleitet werden. Von Seiten der Gemeinde werden die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB als gegeben angesehen. Entgegen der in der Stellungnahme angeführten ablehnenden Gründe, dass sich die Gemeinde nicht von städtebaulichen Motiven im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB leiten lässt, kann so nicht gesehen werden, da bei der Aufstellung von Bauleitplänen lt. § 1 Abs. 6 Nr. 8a auch die Belange der Wirtschaft, wie im vorliegenden Fall, zu berücksichtigen sind.

Ob eine Gemeinde gewerbliche Nutzungen ausschließlich in deren Hauptorten entwickeln möchte, obliegt der Planungshoheit der planenden Gemeinde. Eine gute überregionale Verkehrsanbindung, wird im vorliegenden Fall für nicht erforderlich angesehen. Mit der vorhandenen Kreisstraße GZ 6 ist eine ausreichende Anbindung an das Verkehrsnetz gegeben, welches für den zu erwartenden Verkehr weitaus genügt. Mit der geplanten Betriebsausweitung geht ein zusätzlicher Verkehr von zwei Sattelzügen pro Woche sowie von zwei LKW´s mit 7,5 to pro Tag einher.

Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich des in der Abwägung dargelegten Sachverhalts wird an der vorliegenden Bauleitplanung festgehalten.

Abstimmungsergebnis:


Beschlussvorschlag:
Obwohl das Plangebiet in den Bereich der begleitenden Bachauen einer wichtigen Biotopverbundachse mit besonderer Bedeutung für die Leistungs-fähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes tangiert, ist davon auszugehen, dass mit dem Plangebiet keine konkreten Projekte bzw. Maß-nahmen gemäß dem Bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramm des Landkreises Günzburg betroffen sind und sich das Plangebiet weder inner-halb von festgesetzten Schutzgebieten liegt noch irgendwelche biotopkartierten Flächen betroffen sind, sodass die vorgebrachten Einwände abgewogen und ausgeglichen werden können.

Abstimmungsergebnis:


1.3.        Immissionsschutz

Stellungnahme:
Das geplante Gewerbegebiet befindet sich im Nordosten von Hausen entlang der Kreisstraße GZ 6.
Südwestlich und südlich grenzen mittelbar laut Flächennutzungsplan gemischte Bauflächen an.
Südlich des Plangebietes befindet sich auf Fl.-Nr. 53/1 gemäß Flächennutzungs-planeintrag/Orthofoto ein Regenüberlaufbecken (RÜB) und auf Fl.-Nr. 53 ein großes Gebäude (vermutlich eine Maschinenhalle, was noch zu klären wäre) in einem Bereich, der im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Land-wirtschaft“ dargestellt ist.

Nordwestlich des neuen Plangebietes (Entfernung Fl.-Nr. 477 ca. 450 m) befindet sich die nach BImSchG genehmigte Biogasanlage und der baurechtlich genehmigte Mastschweinestall des Antragstellers. Betriebsleiterwohnungen sollen nach § 8 Abs. 3 Ziffer 1 ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden.

Die Flächennutzungsplanänderung und die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgen im Parallelverfahren. Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen schalltechnischen Untersuchungen liegen noch nicht vor.
Unter der Voraussetzung, dass die schalltechnischen Untersuchungen nicht grundsätzlich der Ausweisung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan widersprechen, bestehen aus der Sicht des Immissionsschutzes gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme genannten Emissionsquellen außerhalb des Plangebiets wurden bis auf das Regenüberlaufbecken bereits angeführt. Das RÜB ist in der Begründung unter Immissionsschutz noch zu ergänzen.
Gegenüber der Plandarstellung des rechtskräftigen Flächennutzungsplans haben sich durch Erweiterungen des landwirtschaftlichen Anwesens auf der Fl. Nr. 53 in Richtung Norden um ca. 50 m und in Richtung Westen um ca. 40 m zusätzliche Bauflächen ergeben, die im Rahmen der Privilegierung und der gegebenen Gesetzeslage des § 35 Abs. 1 Satz 1 entstanden sind.

Unter der Voraussetzung, dass die schalltechnischen Untersuchungen, die im Rahmen des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichem Bebauungsplanverfahren zu erstellen sind, nicht grundsätzlich der Ausweisung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan widersprechen, bestehen aus der Sicht des Immissionsschutzes gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 7.1 Immissionsschutzrelevante Einflüsse auf oder innerhalb des Baugebietes sowie im Umweltbericht wie folgt zu ergänzen:
Regenüberlaufbecken auf Fl. Nr. 53/1
Südlich des Plangebiet befindet sich auf der Fl. Nr. 53/1 ein Regenüberlauf-becken der gemeindlichen Entwässerungsanlage.

Abstimmungsergebnis:


Beschlussvorschlag:
Im Weiteren enthält Stellungnahme keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


1.4.        Wasserrecht

Stellungnahme:
Durch das Planungsvorhaben werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch bekannte Altlasten (Altablagerungenn und Altstandorte) berührt.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Der Planbereich grenzt unmittelbar an den Hausener Bach an. Für diesen wurde bisher kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert. Auch liegen hier keine Erkenntnisse zur Hochwassergefahr vor. Dies ist aber für die Bebaubarkeit von erheblicher Bedeutung.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth abgeklärt worden ist, ob bezüglich der Hochwasser-sicherheit Bedenken und Maßgaben bestehen oder ggf. noch weitere Unterlagen vorzulegen sind. Sofern dies nicht geschehen ist, ist dies nachzuholen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Zu den evtl. bestehenden Hochwassergefahren durch den Hausener Bach wurden bisher keine Betrachtungen vorgenommen.


Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich des in der Stellungnahme angeführten Sachverhalts in Bezug auf Hochwassergefahren durch den Hausener Bach wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth sowie auf die daraus resultierenden Abwägungen und Beschlussvorschläge verwiesen.  

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht bis auf die aufgezeigten Belange aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis
Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



1.5.        Verkehrsrecht

Stellungnahme:
Die Zuständigkeit der kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenverkehrs-behörde erstreckt sich innerhalb des Gemeindegebiets auf alle Gemeindestraßen (Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen, Art. 46 BayStrWG). Die örtliche Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Ellzee ist bezüglich des Feldweges Grundstück Fl.-Nr. 56, Gemarkung Hausen, zu beteiligen, da dieser Feldweg als verkehrsmäßige Anbindung angedacht ist. Die örtliche Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Ellzee hat die Widmung des Feldweges gemäß Art. 6 BayStrWG zu überprüfen. Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob die Widmung des Feldweges Beschränkungen beinhaltet. Durch die Widmung wird bestimmt, welche Verkehrs-arten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig sein sollen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angesprochenen Sachverhalte hinsichtlich der geplanten Erschließung sollten in dem zu erstellenden städtebaulichen Vertrag geregelt werden.

Beschlussvorschlag:
Die entsprechenden Vereinbarungen bzgl. der Nutzung öffentlicher Erschließungsanlagen sind in dem zu erstellenden städtebaulichen Vertrag zu regeln.

Abstimmungsergebnis:



1.6.        Abwehrender Brandschutz

Stellungnahme:
In Nr. 9 der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wird auf den Brandschutz eingegangen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Der Vollständigkeit halber sollte die Begründung noch um folgende Aussagen zum abwehrenden Brandschutz ergänzt werden:
„Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücke“ ist zu achten.
Auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regeln „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches auszubauen.“

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angeführten Hinweise sollten in der weiteren Planung berücksichtigt werden.
       
Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 9. Brandschutz wie folgt zu ergänzen:
Auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regeln „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches auszubauen.

Abstimmungsergebnis:



2.        Stellungnahme Amt f. Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, vom 30.08.2021 

Stellungnahme:
Der Geltungsbereich des oben angegebenen Flächennutzungs- und Bebauungsplans liegt außerhalb des Verfahrensgebietes eines laufenden oder geplanten Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz. Auch andere Maßnahmen des Amtes für Ländliche Entwicklung (ALE) Schwaben sind in diesem Bereich weder in Umsetzung noch in Planung.

Eine zukünftige Beteiligung des ALE Schwaben in diesem Verfahren ist nicht erforderlich.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 


Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



3.        Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim, vom 30.08.2021 

Zu o. g. Planung nimmt das AELF Krumbach (Schwaben)-Mindelheim wie folgt Stellung:
       
Stellungnahme:
Fachbereich Forsten: 
Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht betroffen. 

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Fachbereich Landwirtschaft: 
Durch die Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen können Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen entstehen. Diese sind zu dulden. 

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Dementsprechende Hinweise sind in den Bebauungsplanunterlagen bereits berücksichtigt.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Im Abstand von ca. 70 m befindet sich wie in den Planunterlagen beschrieben ein landwirtschaftlicher Ackerbaubetrieb auf Fl. Nr. 53. Es werden u. a. Kartoffeln und Gemüse an der Hofstelle gelagert. Beim Kühlen, Belüften, Klimatisieren des Erntegutes kann es zu Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen kommen. Diese sind hinzunehmen. 

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Zu dem in der Stellungnahme genannten Betrieb wurde in der Begründung unter 7.1 Immissionsschutzrelevante Einflüsse auf oder innerhalb des Baugebietes bereits hingewiesen. 
Hierzu sollten auf die gelagerten Produkte noch zusätzlich hingewiesen werden. 


Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 7.1 Immissionsschutzrelevante Einflüsse auf oder innerhalb des Baugebietes als auch der Umweltbericht, bei landwirtschaftlicher Ackerbaubetrieb auf Fl. Nr. 53, wie folgt zu ergänzen:
Es werden u. a. Kartoffeln und Gemüse an der Hofstelle gelagert. Beim Kühlen, Belüften, Klimatisieren des Erntegutes kann es zu Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen kommen. Diese sind hinzunehmen.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Ebenso sind die von den weiteren landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen zu dulden.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die Begründung enthält bereits entsprechende Hinweise.

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


4.        Stellungnahme Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München, 
vom 13.08.2021 

Zuständiger Gebietsreferent:
Bodendenkmalpflege: 
Herr Dr. Johann Tolksdorf

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Stellungnahme:
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme vorgetragenen Hinweise sind in der Begründung bereits berücksichtigt.

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



5.        Stellungnahme Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, vom 18.08.2021 

Stellungnahme:
Nach Durchsicht und Überprüfung der eingegangenen Unterlagen sind wir in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Günzburg / Neu-Ulm zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die unserer Kammer zugehörige Firma REMA GmbH benötigt dringend die Neueinrichtung Ihrer Betriebsstätte. Es soll deshalb auf der Flurnummer 582 der Gemarkung Hausen der Neubau moderner Betriebsanlagen erfolgen. Zudem besteht dort die Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen.
Seit dem Einstieg der Firma REMA GmbH in die Biogasrührtechnik ist eine beständige Anpassung an die Anforderungen der sich ständig ändernden Änderungen des Marktes erforderlich Mit zukunftsfähigen Standortbedingungen wird dieser Betrieb in seiner Existenzfähigkeit nachhaltig gestärkt. Zudem liegt die bedarfsgerechte Bereitstellung von Gewerbebauflächen insbesondere für Handwerksbetriebe im Interesse der Handwerkswirtschaft. Die Erhaltung und ggf. Schaffung von Arbeitsplätzen stärkt zudem die Wirtschaftskraft der Gemeinde Ellzee und fördert Leben und Arbeiten im ländlichen Raum.
Wir stimmen dieser Bauleitplanung daher uneingeschränkt zu.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



6.        Stellungnahme IHK Schwaben, Augsburg, vom 26.08.2021 

Stellungnahme:
Vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum o.g. Verfahren.
Die IHK Schwaben begrüßt die Absicht der Gemeinde Ellzee, die wirtschaftliche Weiterentwicklung eines ortsansässigen Unternehmens zu ermöglichen. Aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ergeben sich keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


7.        Stellungnahme inexio GmbH, Saarlouis, vom 13.08.2021 

Stellungnahme:
Im angefragten Bereich befinden sich derzeit Leitungen unseres Unternehmens.

Bitte laden Sie die Daten über folgenden Link herunter: 

https://share.inexio.net/index.php/s/
dyqLgkcJL9LcWCt

Der Link ist bis zum 2021-09-13 aktiv.

Ihr Passwort lautet: K9n387zGzw78GH

Für weitere Auskünfte zum angefragten Bereich, zu den übersandten Unterlagen oder zu anderen Liegenschaften steht Ihnen unser Online-Portal https://planauskunft.inexio.net zur Verfügung. [Anlagen]

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angeführten Sachverhalte betreffen nicht die Ebene der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



8.        Stellungnahme LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, vom 25.08.2021 

Vielen Dank, dass Sie uns über die Planungen informiert haben. 

Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen" der Gemeinde Ellzee in der Fassung vom 22.07.2021 haben wir keine generellen Einwände.

Vorsorglich möchten wir auf unsere 20-kV-Freileitung mit der Bezeichnung P13J hinweisen, die über den Geltungsbereich verläuft. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 9,0 m beiderseits der Leitungsmittelachse (Gesamtbreite 18,0 m) und ist von einer Bebauung sowie hochwachsender Bepflanzung freizuhalten. Unsere 20-kV-Anlage mit dem dazugehörigen Schutzbereich kann dem beigefügten MS-Plan (nur Darstellung der 20-kV-Anlagen) entnommen werden. Dieser ist nur für Planungszwecke und nicht zur Weitergabe an Dritte gedacht. Wir bitten die 20-kV-Anlage im Bebauungsplan mit Schutzbereich darzustellen und bei der Planung zu berücks7ichtigen.

Im Schutzbereich der Freileitung darf aus Sicherheitsgründen eine Bebauung oder Bepflanzung nur bis zu einer bestimmten Höhe erfolgen. Anträge zu Bauvorhaben oder Anpflanzungen, die im Schutzbereich der 20-kV-Freileitung liegen, sind uns deshalb zur Stellungnahme vorzulegen.

Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen müssen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften beachtet werden. Wir weisen auf die Gefahr hin, die bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen gegeben ist.

Die Stromversorgung für das Gewerbegebiet kann bei geringer Leistungsanforderung aus dem naheliegenden Ortsnetz erfolgen.
       
Sollten sich Betriebe mit höherem Leistungsbedarf ansiedeln, dann ist eine gesicherte Stromversorgung des Gewerbegebietes nur über den Bau neuer 20-kV-Transformatorenstationen gewährleistet. Art, Anzahl und Standorte der erforderlichen Trafostationen können jedoch erst dann festgelegt werden, wenn die elektrischen Leistungsanforderungen der anzusiedelnden Betriebe bekannt sind. Die Einbindung der vorgenannten Trafostationen in unser Mittelspannungsnetz erfolgt über neu zu verlegende 20-kV-Kabel.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

[MS-Plan anbei]

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angeführten Sachverhalte betreffen nicht die Ebene der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


9.        Stellungnahme Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungs-behörde, Augsburg, vom 03.09.2021 

Stellungnahme:
Gemäß vorliegenden Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Ellzee, eine ca. 1,07 ha große gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan darzustellen und mit dem o.g. Bebauungsplan als Gewerbegebiet zu konkretisieren.

Die Bayerische Staatsregierung hat zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffensive eingeleitet. In diesem Rahmen ist die kommunale Bauleit-planung ein wichtiges Handlungsfeld. Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe hat das BayStMWi allen Gemeinden, Märkten und Städten in Bayern eine Auslegungshilfe (Stand: 07.01.2020) übermittelt. In dieser sind im Einzelnen die Punkte angeführt, die die Landesplanung bei der Beurteilung des Bau-leitplanes zugrunde zu legen hat. Sie ergeben sich aus den Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ermittlung der vorhandenen Flächenpotenziale in der planenden Kommune (Ziffer 11.2.) und die Angaben zum Bedarf an Siedlungsflächen (Ziffer 11.3.).

Den vorliegenden Planunterlagen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde derzeit über keine Gewerbeflächen
verfügt und keine "innenliegenden Baulandflächen im Altortbereich" zur Verfügung stehen. Welche Flächen im Rahmen der Ermittlung bestehender Flächenpotenziale überprüft wurden und welchen Gemeindeteilen diese zuzuordnen sind, geht aus den Unterlagen bislang nicht hervor. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das gesamte Gemeindegebiet. bei der Ermittlung bestehender Flächenpotenziale zu betrachten ist. Die Gemeinde trifft in den vorliegenden Planunterlagen ferner keine Aussage, mit welcher Strategie sie ggf. die Aktivierung vorhandener Potenziale verfolgt. 
Die uns von der Gemeinde Ellzee übermittelten Bauleitplanunterlagen tragen den in der Auslegungshilfe genannten Anforderungen insofern nicht in allen Teilen Rechnung.

Wir bitten Sie daher, die Bauleitplanunterlagen im vorgenannten Sinne zu ergänzen.

Die Bauleitplanung wurde in das Rauminformationssystem der Regierung von Schwaben eingetragen

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die Stellungnahme weist auf die Problematik des Landverbrauchs und den damit verbundenen vielschichtigen Auswirkungen hin. 

Die Bayerische Staatsregierung hat zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffensive eingeleitet. In diesem Rahmen ist die kommunale Bauleit-planung ein wichtiges Handlungsfeld.
       
Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe hat das BayStMWi allen Gemeinden, Märkten und Städten in Bayern eine Auslegungshilfe (Stand: 07.01.2020) übermittelt. In dieser sind im Einzelnen die Punkte angeführt, die die Landesplanung bei der Beurteilung des Bauleitplanes zugrunde zu legen hat. Sie ergeben sich aus den Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ermittlung der vorhandenen Flächenpotenziale in der planenden Kommune (Ziffer 11.2.) und die Angaben zum Bedarf an Siedlungsflächen (Ziffer 11.3.).

Um den angesprochenen Anforderungen gerecht zu werden, sollten die in der Auslegungshilfe des Freistaats Bayern über die Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung enthaltenen Untersuchungen vorgenommen werden.

Hierdurch soll die Bedarfsnotwendigkeit der vorliegenden Baulandentwicklung nachgewiesen und belegt werden.

Beschlussvorschlag:
Um den angesprochenen Anforderungen gerecht zu werden, sind die in der Auslegungshilfe des Freistaats Bayern über die Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung enthaltenen Untersuchungen durchzuführen, um die Bedarfsnotwendigkeit der vorliegenden Baulandent-wicklung nachzuweisen und zu belegen.

Abstimmungsergebnis:





10.        Stellungnahme schwaben netz gmbh, Augsburg, vom 11.08.2021 

Stellungnahme:
In Beantwortung Ihres oben genannten Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass im angegebenen Planungsbereich von uns weder Erdgasleitungen liegen, noch deren Verlegung in absehbarer Zeit geplant ist.

Gegen den genannten Bebauungsplan erheben wir keine Einwände.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



11.        Stellungnahme Staatliches Bauamt Krumbach vom 16.08.2021

Das geplante „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen" der Gemeinde Ellzee liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt.

Dem vorliegenden Flächennutzungsplan - Vorentwurf sowie dem Bebauungsplan stimmt die Straßenbauverwaltung unter den nachstehenden Bedingungen zu:

Stellungnahme:
Das Gewerbegebiet liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Bauliche Anlagen außerhalb der Ortsdurchfahrt dürfen an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG)

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Wie in der Stellungnahme ausgeführt, dürfen bauliche Anlagen außerhalb der Ortsdurchfahrt an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Festlegung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG. Der vorgegebene Abstand sollte eingehalten werden. Dieser Abstand ist in der Planzeichnung nicht ganz eingehalten. Um den vorgegebenen Abstand zu Straßenrand einzuhalten, muss die Baugrenze auf der Westseite um ca. 4,50 m in Richtung Osten verschoben werden. 

Beschlussvorschlag:
Der lt. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG geforderte, von baulichen Anlagen freizuhaltende Abstand von 15,0 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, ist einzuhalten. Die Bebauungsplanzeichnung ist dahingehend zu ändern.
Um den vorgegebenen Abstand zu Straßenrand einzuhalten, ist die Baugrenze auf der Westseite um ca. 4,50 m in Richtung Osten zu verschieben.

Abstimmungsergebnis:

       



Stellungnahme:
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über den noch auszubauenden Feldweg FI. Nr. 56 der Gemarkung Hausen. Um einen sicheren Einbiegevorgang auf die GZ 6 zu gewährleisten, sollten ausreichende Anfahrsichten sichergestellt sein, d.h. die beidseitigen Sichtdreiecke sollten, aufgrund der dortigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, Schenkellängen von jeweils 70 m, gemessen 3,0 m hinter dem Fahrbahnrand der GZ 6 aufweisen.

                
[Skizze]
freizuhaltendes Sichtfeld
linksfahrende Radfahrer)

Des Weiteren sollte zur Freihaltung der Sichtdreiecke der nachstehende Passus beachtet werden: „Innerhalb der Sichtdreiecke an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Kreisstraße GZ 6 dürfen Zäune, Anpflanzungen, Haufen, Stapel, Werbeplakate usw. nicht errichtet oder angelegt werden, soweit sie sich um mehr als 0,8 m über die Fahrbahn der Straßen erheben würden"

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angeführten Sachverhalte betreffen nicht die Ebene der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Kreisstraße GZ 6 nachträglich die Anlage einer Linksabbiegespur gefordert werden kann, sofern hier Unfallauffälligkeiten festgestellt werden, die ausschließlich durch die Errichtung einer Linksabbiegespur beseitigt werden können. Die endgültige Entscheidung liegt hier bei der Unfallkommission.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
In der Begründung sollte hinsichtlich einer nachträglich zu fordernder Anlage einer Linksabbiegespur ein entsprechender Hinweis angebracht werden.  

Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 6. Erschließung wie folgt zu ergänzen:
Bei Auftreten von erhöhten Unfallhäufigkeiten auf der Kreisstraße GZ 6, die auf die Einfahrt zum Plangebiet zurückzuführen sind, kann nachträglich eine Linksabbiegespur erforderlich werden, sofern hier Unfallauffälligkeiten festgestellt werden, die ausschließlich durch Errichtung einer Linksabbiegespur beseitigt werden können. Die Kostentragung durch den Verursacher (Antragsteller für die Durchführung der Bauleitplanung) ist in dem zu erstellenden städtebaulichen Vertrag zu regeln. Die endgültige Entscheidung liegt hier bei der Unfallkommission.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Wir machen darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angeführten Sachverhalte betreffen nicht die Ebene der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


       
12.        Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, vom 03.08.2021 

Stellungnahme:
Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. 

Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



13.        Stellungnahme Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesen-bachgruppe, Ellzee, vom 31.08.2021 

Der Verbandsrat der Wiesenbachgruppe hat in seiner Sitzung am 30.08.2021 den Anschluss des „Gewerbegebietes Nord-Ost Hausen“ behandelt.

Stellungnahme:
Das geplante Gewerbegebiet liegt außerhalb des Verbandsgebietes.
Die Wiesenbachgruppe ist grundsätzlich bereit, für die Wasserversorgung aufzukommen.
Voraussetzung ist jedoch der Abschluss einer Sondervereinbarung.

Alle Kosten der Erschließung mit Brauchwasser sowie alle notwendigen Maßnahmen zur Löschwasserversorgung gehen zu Lasten des Grundstücksbesitzers.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angeführten Sachverhalte betreffen nicht die Ebene der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:









Aufstellung Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen“, Gemeinde Ellzee


Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB (Scoping)

Bei der Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende Einwände, Hinweise und Anregungen eingegangen.

  1. Stellungnahme Landratsamt Günzburg, Günzburg, 
vom 16.09.2021 

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Gewerbebetriebes im Nordosten von Hausen geschaffen werden.

    1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Stellungnahme:
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Ellzee sieht für den fraglichen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft, eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft entlang des Hausener Baches sowie den Verlauf einer 20-kV-Leitung im Osten der fraglichen Fläche vor. Der vorliegende Bebauungsplanvorentwurf ist damit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Enthalten ist die Fläche jedoch im parallel anhängigen Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan. Nach Abschluss dieses Verfahrens wäre der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:

       




    1. Ortsplanung/Städtebau/ Gestaltung

Stellungnahme:
Im Hinblick auf eine wohnortnahe Versorgung mit Arbeitsplätzen ist die Schaffung von Gewerbegebieten in den einzelnen Gemeinden durchaus positiv zu betrachten, dennoch ist die vorliegende Planung aus nachfolgend aufgeführten Gründen aus ortsplanerischer Sicht abzulehnen.

Das geplante Gewerbegebiet stellt eine von der Ortsbebauung abgelöste fingerförmige Entwicklung in den Außenbereich dar. Eine Anbindung des geplanten Gewerbegebietes zur Siedlung von Hausen ist nicht gegeben, da südlich des Gewerbegebietes eine Fläche für die Landwirtschaft angrenzt. Entgegen den Ausführungen in der Begründung stellt der angrenzende südliche Bereich damit kein Dorfgebiet dar. Der südlich angrenzende Hof ist als landwirtschaftliches Anwesen im Außenbereich genehmigt worden.

Die städtebaulichen Gründe, die für die Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich sind, werden nicht benannt. Die Gründe, dass eine Firma eine Erweiterungsfläche auf einem eigenen Grundstück ausweisen will, stellt keinen städtebaulichen Grund dar. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Erforderlichkeit einer Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht gegeben ist, wenn die Gemeinde sich nicht von städtebaulichen Motiven im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB leiten lässt, sondern die Planung aufgrund privater Interessen einzelner Personen erfolgt.

Gewerbliche Nutzungen in der beabsichtigten Größenordnung sollen vorrangig in „Hauptorten“ mit guter überregionaler Verkehrsanbindung angeordnet werden. Im vorliegenden Fall könnte dies in Ellzee sein. Eine Ortsgebundenheit ist in vorliegendem Fall nicht zu erkennen, da die Firmenansiedlung erstmals erfolgen soll.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Aus Sicht der Abt. Ortsplanung wird die vorliegende Gebietsentwicklung, auch wenn die Schaffung von Gewerbegebieten in den einzelnen Gemeinden durchaus positiv betrachtet wird, aus verschiedenen Gründen abgelehnt.
Bei dem Ortsteil Hausen der Gemeinde Ellzee handelt es sich um ein Straßendorf, welches beidseitig der Hauptstraße angelegt ist. Die Erweiterung durch das vorliegende Plangebiet entwickelt sich der Ortsteil in Richtung Nordosten weiter, in einem gewissen Sinne auch Fingerartig. Dies wird aus Sicht der Gemeinde hinsichtlich der vorgenannten Straßendorfsituation nicht als nachteilig bzw. störend empfunden. Auch wenn von Seiten der Abt. Ortsplanung argumentiert wird, dass die südlich angrenzende landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich genehmigt wurde, stellt dieser Ortsbereich dennoch einen Bereich des Dorfgebietes dar. Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in den Außenbereich hinein entwickeln kann, ist ausschließlich der gegebenen Gesetzeslage des § 35 Abs. 1 Satz 1 geschuldet. 
Von Seiten der Gemeinde kann die vorliegende Gebietsentwicklung dahingehend als begründet angesehen werden, dass sich ein ortsansässiger Betrieb entsprechend entwickeln möchte, den die Gemeinde am Ort halten möchte. 
Auch sollen die bereits bestehenden Betriebsanlagen in der Hauptstraße 4 und am Käppele 100 in Hausen weiterhin genutzt werden können.
Durch die geplante Betriebsentwicklung können auf der einen Seite die derzeit bestehenden 10 Arbeitsplätze am Ort erhalten werden und auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass sich die Zahl der Arbeitsplätze aufgrund der positiver Betriebsentwicklung noch wesentlich steigern wird. Bei den Arbeitsplätzen ist ein Teil einem Niederschwelligen Angebot zuzuordnen, sodass auch für ungelernte Teilzeitkräften vor Ort ein Angebot besteht, welches mit den damit verbundenen Vorteilen wie fußläufige Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes etc. ein positives Angebot für die Bürger/innen in Hausen bietet.
Dass dieser im Besitz der plangegenständlichen Planflächen ist, kann kein Hinderungsgrund sein, noch kann daraus ein Interesse einzelner Personen abgeleitet werden. Von Seiten der Gemeinde werden die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB als gegeben angesehen. Entgegen der in der Stellungnahme angeführten ablehnenden Gründe, dass sich die Gemeinde nicht von städtebaulichen Motiven im Sinne von § 1 Abs. 5 und 6 BauGB leiten lässt, kann so nicht gesehen werden, da bei der Aufstellung von Bauleitplänen lt. § 1 Abs. 6 Nr. 8a auch die Belange der Wirtschaft, wie im vorliegenden Fall, zu berücksichtigen sind.
Ob eine Gemeinde gewerbliche Nutzungen ausschließlich in deren Hauptorten entwickeln möchte, obliegt der Planungshoheit der planenden Gemeinde. Eine gute überregionale Verkehrsanbindung, wird im vorliegenden Fall für nicht erforderlich angesehen. Mit der vorhandenen Kreisstraße GZ 6 ist eine ausreichende Anbindung an das Verkehrsnetz gegeben, welches für den zu erwartenden Verkehr weitaus genügt. Mit der geplanten Betriebsausweitung geht ein zusätzlicher Verkehr von zwei Sattelzügen pro Woche sowie von zwei LKW´s mit 7,5 to pro Tag einher.

Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich der in der Abwägung dargelegten Sachverhalte hält die Gemeinde Ellzee an der vorliegenden Bauleitplanung fest.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Darüber hinaus ist aufzuführen, dass die vorliegende Fläche aufgrund des abfallenden Geländes als ungeeignet für die Entwicklung von Gewerbegebietsflächen ist. Gewerbliche Nutzungen zeichnen sich dadurch aus, dass aufgrund der großen Gebäudeflächen und der benötigten gewerblichen Hofflächen ein über eine große Fläche reichendes ebenes Gelände erforderlich wird. Angesichts des abfallenden Geländes, das gemäß den Höhenlinien einen Höhenunterschied in Ost-West-Richtung von ca. 5 m aufweist, erscheint die Begrenzung der Aufschüttungen auf 50 cm ungeeignet für die Schaffung der angedachten Gewerbefläche.


Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
In Zusammenhang mit der vorliegenden Gebietsentwicklung stellte der Planer auch Überlegungen hinsichtlich der gegebenen Gefällelage des Grundstücks im Planbereich an. Wie in der Begründung auch angeführt, weist die plangegenständliche Fläche von Westen nach Osten ein mittleres Gefälle von ca. 5 % auf. Diese Gefälle kann ohne größere Probleme bei einer intelligenten Anordnung der Gebäude (Gebäudeverlauf in Nord-Süd-Ausrichtung) bewältigt werden. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass das vorliegende Plangebiet für die Entwicklung eines Gewerbegebietes ungeeignet ist.
Hinsichtlich der Begrenzung von Auffüllungen bezieht sich das angegebene Maß von 50 cm auf Geländeveränderungen (Abgrabungen od. Aufschüttungen) entlang der Grundstücksgrenzen. Innerhalb des Plangebiets sind lt. Satzung Auffüllungen und Abgrabungen zugelassen.

Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich der in der Abwägung dargelegten Sachverhalte ist nicht davon auszugehen, dass das vorliegende Plangebiet für die Entwicklung eines Gewerbegebietes ungeeignet ist. 

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Der Vollständigkeit halber wird trotz der ablehnenden Stellungnahme auf folgende Einzelheiten hingewiesen:

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die Anmerkungen der Stellungnahme sollten wie folgt berücksichtigt werden:


Es ist eine Aussage zur Zulässigkeit der Ausnahme des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 BayBO zu treffen.

Beschlussvorschlag:
In der Stellungnahme ist wohl die BauNVO gemeint und nicht die BayBO.

Abstimmungsergebnis:

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, sind nicht zugelassen

Die östliche Baugrenze ist zu bemaßen.
Ist zu berücksichtigen

Das verwendete Planzeichen für die zu pflanzenden Sträucher fehlt in der Zeichenerklärung.
Ist zu ergänzen

Das in der Zeichenerklärung verwendete Planzeichen für vorgeschlagene Grundstücksgrenzen kann entfallen.
Ist zu berücksichtigen


Stellungnahme:
Nachdem Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise zugelassen werden sollen, ist die Vorgabe für gestalterische Festsetzungen für diesen Gebäudetyp zu überlegen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Eine unnötige Ausweitung und Aufblähung der Satzung, die erforderlich wäre, um gestalterische Festsetzungen für einen Gebäudetyp in der Stellungnahme angesprochenen vorzunehmen, sollte nicht erfolgen.

Beschlussvorschlag:
Gestalterische Festsetzungen für Betriebsleiterwohnungen für einen freistehenden Gebäudetyp werden nicht vorgenommen.

Abstimmungsergebnis:


Es handelt sich um einen Angebotsbebauungsplan, so dass aus Datenschutzgründen keine Firmennamen aufzuführen sind.
Ist zu berücksichtigen
       


Stellungnahme:
In der Satzung sollte für das gewerbliche Vorhaben anhand einer entsprechenden Festsetzung das „Freistellungsverfahren“ ausgeschlossen werden, damit die Vorgaben hinsichtlich Schallschutz, Begrünung, Gestaltung, die der Bebauungsplanentwurf enthält, entsprechend geprüft/vollzogen werden können. Die Erfahrung in der Genehmigungspraxis zeigt, dass dies im Freistellungsverfahren, das für gewerbliche Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, möglich wäre, nicht immer der Fall ist.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die Gemeinde sieht hierzu keine Notwendigkeit.

Beschlussvorschlag:
Freistellungsverfahren sollen, soweit diese nach BayBO zulässig sind, nicht ausgeschlossen werden. 

Abstimmungsergebnis:



    1. Naturschutz und Landschaftspflege

Stellungnahme:
Wie bereits zur parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes mit Schreiben vom 16.09.2021 mitgeteilt, wird von Seiten der unteren Naturschutzbehörde die Entwicklung eines Gewerbegebietes im Ortsteil Hausen an der geplanten Stelle fachlich abgelehnt.

       Der Hausener Bach mit seinen begleitenden Bachauen stellt eine wichtige Biotopverbundachse mit besonderer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dar. Bachläufe mit ihren angrenzenden Auenbereichen sind wertvolle, unverzichtbare faunistische und floristische Ausbreitungs- und Vernetzungsbänder.
       Das geplante Vorhaben ist an diesem Standort aus ökologischer Sicht fachlich abzulehnen.

       Durch die Schaffung einer gewerblichen Fläche würde sich eine fingerförmige Ortserweiterung in den Außenbereich entwickeln. Dies stört erheblich und nachhaltig das Landschaftsbild. Die Forderung von Seiten der unteren Naturschutzbehörde lautet, Alternativstandorte zu prüfen.

       Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde sollten gewerbliche Ansiedlungen vorrangig in „Hauptorten“ mit guter überregionaler Verkehrsanbindung angeordnet werden. Denkbar wäre dies im Bereich östlich von Ellzee. Hier sind bereits Firmen angesiedelt worden. Es würde sich hier eine weitere Firmenansiedlung anbieten.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Günzburg wird die plangegenständliche Entwicklung aus deren Sicht abgelehnt.

In der Stellungnahme wird angeführt, dass der Hausener Bach mit seinen begleitenden Bachauen eine wichtige Biotopverbundachse mit besonderer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes darstellt. Bachläufe mit ihren angrenzenden Auenbereichen sind wertvolle, unverzichtbare faunistische und floristische Ausbreitungs- und Vernetzungsbänder.
Hierauf wird insofern Rücksicht genommen, dass zum Hausener Bach ein entsprechender ausreichender Abstand eingehalten wird.

Das Plangebiet befindet sich zwar in der vorgenannten wichtigen Biotopverbundachse mit besonderer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, jedoch sind keine konkreten Projekte bzw. Maßnahmen betroffen. 

Zudem befindet sich das Plangebiet weder innerhalb von festgesetzten Schutzgebieten noch sind irgendwelche biotopkartierten Flächen betroffen. 

Hinsichtlich der in der Stellungnahme angesprochenen fingerförmigen Ortserweiterung in den Außenbereich hinein wird auf die Ausführungen zu diesem Sachverhalt unter Ortsplanung verwiesen.

Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich des in der Abwägung dargelegten Sachverhalts wird an der vorliegenden Bauleitplanung festgehalten.
Obwohl das Plangebiet in den Bereich der begleitenden Bachauen einer wichtigen Biotopverbundachse mit besonderer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes tangiert, ist davon auszugehen, dass mit dem Plangebiet keine konkreten Projekte bzw. Maßnahmen gemäß dem Bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramm des Landkreises Günzburg betroffen sind und sich das Plangebiet weder innerhalb von festgesetzten Schutzgebieten liegt noch irgendwelche biotopkartierten Flächen betroffen sind, sodass die vorgebrachten Einwände abgewogen und ausgeglichen werden können. 

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Sollte die Gemeinde Ellzee weiterhin an diesem Standort festhalten, sind die üblichen naturschutzfachlichen und insbesondere auch die artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Ebenso ist die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung anzuwenden. Die entsprechenden Ausgleichsflächen sind in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde festzulegen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 
       
Abwägung:
Bei Weiterführung der Bauleitplanung sollten die in der Stellungnahme angeführten Punkte in der weiterführenden Planung berücksichtigt werden, soweit diese im Vorentwurf noch nicht berücksichtigt sind. Die entsprechenden Ausgleichsflächen wurden bereits mit der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Günzburg abgestimmt und festgelegt.

Beschlussvorschlag:
Bei Weiterführung der Bauleitplanung sind die in der Stellungnahme angeführten Punkte in der weiterführenden Planung zu berücksichtigen, soweit diese im Vorentwurf noch nicht berücksichtigt sind. Die entsprechenden Ausgleichsflächen wurden bereits mit der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Günzburg abgestimmt und festgelegt.

Abstimmungsergebnis:






    1. Immissionsschutz

Das geplante Gewerbegebiet befindet sich im Nordosten von Hausen entlang der Kreisstraße GZ 6.
Südwestlich und südlich grenzen mittelbar laut Flächennutzungsplan gemischte Bauflächen an.
Südlich des Plangebietes befindet sich auf Fl.-Nr. 53/1 gemäß Flächennutzungsplaneintrag/Orthofoto ein Regenüberlaufbecken (RÜB) und auf Fl.-Nr. 53 ein großes Gebäude (vermutlich eine Maschinenhalle, was noch zu klären wäre) in einem Bereich, der im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist.


Stellungnahme:
Nordwestlich des neuen Plangebietes (Entfernung Fl.-Nr. 477 ca. 450 m) befindet sich die nach BImSchG genehmigte Biogasanlage und der baurechtlich genehmigte Mastschweinestall des Antragstellers. Betriebsleiterwohnungen sollen nach § 8 Abs. 3 Ziffer 1 ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden.

Das RÜB wird in den Bebauungsplanunterlagen nicht erwähnt. Auf eine vollständige Sachverhaltsermittlung ist zu achten, d.h. das RÜB und die möglichen Geruchseinwirkungen und Geruchsbelästigungen sind im Bebauungsplan abzuarbeiten. Diese sind stark vom Betrieb und Betriebszustand der Anlage sowie vor allem vom stets subjektiven Erwarten und Empfinden der Betroffenen abhängig. Es wird empfohlen, den in der Satzung enthaltenen Hinweis „Landwirtschaftliche Immissionen“ auch für mögliche Einwirkungen durch das RÜB zu ergänzen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme genannten Emissionsquellen außerhalb des Plangebiets wurden bis auf das Regenüberlaufbecken bereits angeführt. Das RÜB ist in der Begründung unter Immissionsschutz noch zu ergänzen.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 7.1 Immissionsschutzrelevante Einflüsse auf oder innerhalb des Baugebietes sowie im Umweltbericht wie folgt zu ergänzen:
Regenüberlaufbecken auf Fl. Nr. 53/1
Südlich des Plangebiet befindet sich auf der Fl. Nr. 53/1 ein Regenüberlaufbecken der gemeindlichen Entwässerungsanlage.

Abstimmungsergebnis:


Beschlussvorschlag:
Die Satzung ist unter Hinweise wie folgt zu ergänzen bzw. neu zu fassen:
Landwirtschaftliche Immissionen sowie mögliche Einwirkungen durch das RÜB
Die vom landwirtschaftlichen Verkehr und der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke sowie aus dem Regenüberlaufbecken, die an das Plangebiet anschließen, ausgehenden Emissionen in Form von Lärm, Staub, Geruch usw. sind unvermeidlich und sind von den angrenzenden Nutzern zu dulden und hinzunehmen.

Abstimmungsergebnis:

Stellungnahme:
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist durch eine schalltechnische Untersuchung entsprechend der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006 zu berechnen, welche Schallemissionen für das plangegenständliche Grundstück max. festgesetzt werden können, damit die zulässigen Schalleinwirkungen auf die relevanten Immissionsorte in Summe nicht überschritten werden. Dies hat gemäß DIN 45691 nämlich unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch andere gewerbliche Schallquellen, wie z.B. BHKWs, gewerblichen Fahrverkehr, usw. zu erfolgen.

Im schalltechnischen Gutachten sollen außerdem auch die Schalleinwirkungen auf die mögliche Büronutzung und/oder die Betriebsleiterwohnungen im Gewerbegebiet durch den Straßenverkehrslärm der GZ 6 sowie durch die Geräusche der Biogasanlagen und sonstige einwirkende Schallquellen untersucht werden.

Die Ergebnisse des Gutachtens sind in den Bebauungsplan einzuarbeiten/festzusetzen.

Im nachfolgenden Bauantragsverfahren ist durch Gutachten nachzuweisen, dass das jeweilige Vorhaben mit allen seinen Emissionsquellen (auch betrieblicher Fahrverkehr) die zulässigen Immissionsrichtwertanteile an den relevanten Immissionsorten einhält. Die zulässigen Immissionsrichtwertanteile ergeben sich rechnerisch aus den im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingenten.
Ein entsprechender Hinweis ist in die Bebauungsplansatzung aufzunehmen.

Hinweis:
Für die Geräuschkontingentierung gemäß der DIN 45691 müssen die „Bezugsflächen für die Kontingentierung“ hinreichend genau definiert sein.
Für Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist, z.B. öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen, werden keine Kontingente berechnet und festgesetzt.
Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 3 Nr. 3.3 der Satzung „Befestigung von Bauflächen außerhalb der Baugrenzen“ zu hinterfragen. Eine Befestigung außerhalb der Baugrenzen, die auch als Parkplatz oder sonstige emittierende Fläche fungieren könnte, muss dann von Anfang an als „Bezugsfläche für die Kontingentierung“ zur Berechnung mit herangezogen werden, auch wenn diese außerhalb der Baugrenzen liegt. Es muss eine klare Abgrenzung der zur Nutzung zur Verfügung stehende Fläche möglich sein.

Erst nach der Vorlage des Gutachtens und der Übernahme und Einarbeitung der Ergebnisse in den aufzustellenden Bebauungsplan können weitere Aussagen aus der Sicht des Immissionsschutzes erfolgen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Um die wechselseitigen Beziehungen als und die Auswirkungen der Immissionen zwischen dem Plangebiet und angrenzenden Gebieten bewerten zu können, ist das in der Stellungnahme angesprochene erforderliche Immissionsschutzgutachten ist im Rahmen der weiteren Planung zu erstellen.
Die sich daraus ergebenden immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen sind dann in die Entwurfsplanung einzuarbeiten.

Beschlussvorschlag:
Im Rahmen der weiteren Planung ist das erforderliche Immissionsschutzgutachten zu erstellen. Dabei sind die in der Stellungnahme angesprochenen Hinweise sowie die Anforderungen an das Gutachten zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse des zu erstellenden Immissionsschutzgutachtens sind in die Bebauungsplanunterlagen einzuarbeiten.
       
Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Gegen die Ausweisung eines Gewerbegebietes bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


    1. Wasserrecht

Stellungnahme:
Durch das Planungsvorhaben werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Überschwemmungsgebiet
Der Planbereich grenzt unmittelbar an den Hausener Bach an. Für diesen wurde bisher kein Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert. Auch liegen hier keine Erkenntnisse zur Hochwassergefahr vor. Dies ist aber für die Bebaubarkeit von erheblicher Bedeutung.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, ob bereits mit dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth abgeklärt worden ist, ob bezüglich der Hochwassersicherheit Bedenken und Maßgaben bestehen oder ggf. noch weitere Unterlagen vorzulegen sind. Sofern dies nicht geschehen ist, ist dies nachzuholen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Zu den evtl. bestehenden Hochwassergefahren durch den Hausener Bach wurden bisher keine Betrachtungen vorgenommen.

Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich des in der Stellungnahme angeführten Sachverhalts in Bezug auf Hochwassergefahren durch den Hausener Bach wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth sowie auf die daraus resultierenden Abwägungen und Beschlussvorschläge verwiesen.  

Abstimmungsergebnis:




Stellungnahme:
Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen
Aussagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers können erst nach Ergänzung der Unterlagen getroffen werden. Die Untersuchung zur Überprüfung der Sickerfähigkeit wird begrüßt.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die entsprechenden Aussagen sind nach Vorliegen des Baugrundgutachtens zu erarbeiten.

Beschlussvorschlag:
Nach Vorliegen des Baugrundgutachtens sind die entsprechenden Aussagen und Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung zu erarbeiten und in der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Bodenmanagement
Mit den Ausführungen zum Bodenmanagement besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Die Unterhaltung des angrenzenden Hausener Bachs (Unterhaltspflicht: Gemeinde Ellzee) darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
       
Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Durch das vorliegende Plangebiet sind keine Beeinträchtigungen für den Unterhalt des Hausener Bachs gegeben.

Beschlussvorschlag:
Durch das vorliegende Plangebiet sind keine Beeinträchtigungen für den Unterhalt des Hausener Bachs gegeben.

Abstimmungsergebnis:

       
Stellungnahme:
Umweltbericht
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht bis auf die aufgezeigten Belange aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



    1. Verkehrsrecht

Stellungnahme:
Die Zuständigkeit der kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörde erstreckt sich innerhalb des Gemeindegebiets auf alle Gemeindestraßen (Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen, Art. 46 BayStrWG). Die örtliche Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Ellzee ist bezüglich des Feldweges Grundstück Fl.-Nr. 56, Gemarkung Hausen, zu beteiligen, da dieser Feldweg als verkehrsmäßige Anbindung angedacht ist. Die örtliche Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde Ellzee hat die Widmung des Feldweges gemäß Art. 6 BayStrWG zu überprüfen. Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob die Widmung des Feldweges Beschränkungen beinhaltet. Durch die Widmung wird bestimmt, welche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig sein sollen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angesprochenen Sachverhalte hinsichtlich der geplanten Erschließung sollten in dem zu erstellenden städtebaulichen Vertrag geregelt werden.

Beschlussvorschlag:
Die entsprechenden Vereinbarungen bzgl. der Nutzung öffentlicher Erschließungsanlagen sind in dem zu erstellenden städtebaulichen Vertrag zu regeln.

Abstimmungsergebnis:


    1. Abwehrender Brandschutz

Der Kreisbrandrat weist zum Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:


Stellungnahme:
Festlegungen zum abwehrenden Brandschutz

Die Alarmierungsplanung für die Feuerwehr Hausen und für den gesamten Landkreis Günzburg im Bereich der Integrierten Leitstelle Donau-Iller wurde von der Kreisverwaltungsbehörde geplant. Die Planung erfolgte nach den Richtlinien für die Alarmierungsplanung im Brand- und Katastrophenfall.
Die Alarmierung erfolgt durch die Integrierte Leitstelle Donau-Iller.

Ausstattung und Ausrüstung der FFW Hausen

Die FFW Hausen verfügt als Einsatzmittel über einen Tragkraftspritzenanhänger TSA

Die Feuerwehr Hausen verfügt über 19 aktive Feuerwehrdienstleistende. Während der Hilfsfrist sind tagsüber 2 Dienstleistende von 06:00 bis 18:00 Uhr vor Ort. Damit ist die Feuerwehr tagsüber nicht alarmierbar. Nachts sind von 18:00 bis 6:00 Uhr 18 Dienstleistende vor Ort. An den Wochenenden und Feiertagen sind 18 Dienstleistende verfügbar.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die Ausführungen der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
abwehrenden Brandschutz
Unter Punkt 12 auf Seite 16 der Begründung zum Bebauungsplan wird auf folgendes hingewiesen:
„Zudem ist der weitere Löschwasserbedarf durch den östlich des Plangebiets verlaufenden Hausener Bach, der mit einem Abstand von ca. 30 m direkt an das Plangebiet angrenzt, abgedeckt.“

Nach Rücksprache mit dem Kommandanten der FFW Hausen ist es insbesondere im Sommer nicht gesichert, dass der Hausener Bach genug Wasser zur Löschwasserentnahme führt. Damit scheint der zusätzliche Löschwasserbedarf nicht ganzjährig als gesichert. Dies bedarf der Klärung. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Wie in der Stellungnahme angeführt, ist es nach Rücksprache mit dem Kommandanten der FFW Hausen ist es insbesondere im Sommer nicht gesichert, dass der Hausener Bach genug Wasser zur Löschwasserentnahme führt. Damit scheint der zusätzliche Löschwasserbedarf nicht ganzjährig als gesichert. Dies bedarf der Klärung. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist zu gewährleisten.

Beschlussvorschlag:
Ob der erforderliche Löschwasserbedarf für das Gewerbegebiet von der Wiesenbachgruppe als Wasserversorger zur Verfügung gestellt werden kann, ist mit diesem abzustimmen. Kann der Grundschutz nicht gewährleistet werden, sind Löschwasserbevorratungseinrichtungen zu errichten. Die Kostentragung ist im städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Am 11.11.2021 werden an den im Nahbereich mit einem Radius von 300 m Mengenmessungen an 3 Entnahmestellen für Feststellung der zur Verfügung stehenden Löschwassermenge durchgeführt. Nach Vorliegen des Ergebnisses sind die entsprechenden Festlegungen zu treffen. 
Dahingehend sind in der Begründung unter 11.2 Wasserversorgung entsprechende Ausführungen mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Der Vollständigkeit halber sollte die Begründung noch um folgende Aussagen zum abwehrenden Brandschutz ergänzt werden:
„Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ist zu achten.
Auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regeln „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblatttes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme angeführten Hinweise sollten in der weiteren Planung berücksichtigt werden.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 12. Brandschutz wie folgt zu ergänzen:
Auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regeln „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Die Stellungnahme des Kreisbrandrates wurde mit den zuständigen Feuerwehrführungskräften abgestimmt.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



  1. Stellungnahme Amt f. Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, 
     vom 30.08.2021 

       Stellungnahme:
Der Geltungsbereich des oben angegebenen Flächennutzungs- und Bebauungsplans liegt außerhalb des Verfahrensgebietes eines laufenden oder geplanten Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz. Auch andere Maßnahmen des Amtes für Ländliche Entwicklung (ALE) Schwaben sind in diesem Bereich weder in Umsetzung noch in Planung.

Eine zukünftige Beteiligung des ALE Schwaben in diesem Verfahren ist nicht erforderlich.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:
  1. Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim, 
    vom 30.08.2021 (Anlage 3)

       Zu o. g. Planung nimmt das AELF Krumbach (Schwaben)-Mindelheim wie folgt Stellung:
       
Stellungnahme
Fachbereich Forsten: 
Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht betroffen. 

       Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme
Fachbereich Landwirtschaft: 
Durch die Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen können Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen entstehen. Diese sind zu dulden. 

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Dementsprechende Hinweise sind in den Bebauungsplanunterlagen bereits berücksichtigt-

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Im Abstand von ca. 70 m befindet sich wie in den Planunterlagen beschrieben ein landwirtschaftlicher Ackerbaubetrieb auf Fl. Nr. 53. Es werden u. a. Kartoffeln und Gemüse an der Hofstelle gelagert. Beim Kühlen, Belüften, Klimatisieren des Erntegutes kann es zu Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen kommen. Diese sind hinzunehmen. 

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Zu dem in der Stellungnahme genannten Betrieb wurde in der Begründung unter 7.1 Immissionsschutzrelevante Einflüsse auf oder innerhalb des Baugebietes bereits hingewiesen. 
Hierzu sollten auf die gelagerten Produkte noch zusätzlich hingewiesen werden. 

Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 7.1 Immissionsschutzrelevante Einflüsse auf oder innerhalb des Baugebietes als auch der Umweltbericht, bei landwirtschaftlicher Ackerbaubetrieb auf Fl. Nr. 53, wie folgt zu ergänzen:
Es werden u. a. Kartoffeln und Gemüse an der Hofstelle gelagert. Beim Kühlen, Belüften, Klimatisieren des Erntegutes kann es zu Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen kommen. Diese sind hinzunehmen.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Ebenso sind die von den weiteren landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchs-, Lärm- und Staubemissionen zu dulden.
Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die Begründung enthält bereits entsprechende Hinweise.

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


  1. Stellungnahme Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München, 
    vom 13.08.2021 

       Zuständiger Gebietsreferent:
Bodendenkmalpflege: 
Herr Dr. Johann Tolksdorf

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Stellungnahme:
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme vorgetragenen Hinweise sind in der Begründung bereits berücksichtigt.

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



  1. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, 
    vom 23.09.2021 

       Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Stellungnahme:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

Für die Beteiligung danken wir Ihnen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Dennoch sollten in die Begründung unter 11 Ver- und Entsorgung entsprechende Hinweise zu den Einrichtungen der Telekom mit aufgenommen werden.

Beschlussvorschlag:
In die Begründung sind unter 11 Ver- und Entsorgung entsprechende Hinweise zu den Einrichtungen der Telekom mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:



  1. Stellungnahme Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, 
     vom 18.08.2021 

       Stellungnahme:
Nach Durchsicht und Überprüfung der eingegangenen Unterlagen sind wir in Zusammenarbeit mit der Kreishandwerkerschaft Günzburg / Neu-Ulm zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die unserer Kammer zugehörige Firma REMA GmbH benötigt dringend die Neueinrichtung Ihrer Betriebsstätte. Es soll deshalb auf der Flurnummer 582 der Gemarkung Hausen der Neubau moderner Betriebsanlagen erfolgen. Zudem besteht dort die Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen.
Seit dem Einstieg der Firma REMA GmbH in die Biogasrührtechnik ist eine beständige Anpassung an die Anforderungen der sich ständig ändernden Änderungen des Marktes erforderlich Mit zukunftsfähigen Standortbedingungen wird dieser Betrieb in seiner Existenzfähigkeit nachhaltig gestärkt. Zudem liegt die bedarfsgerechte Bereitstellung von Gewerbebauflächen insbesondere für Handwerksbetriebe im Interesse der Handwerkswirtschaft. Die Erhaltung und ggf. Schaffung von Arbeitsplätzen stärkt zudem die Wirtschaftskraft der Gemeinde Ellzee und fördert Leben und Arbeiten im ländlichen Raum.
Wir stimmen dieser Bauleitplanung daher uneingeschränkt zu.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



  1. Stellungnahme IHK Schwaben, Augsburg, 
    vom 26.08.2021 

       Stellungnahme:
Vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum o.g. Verfahren.
Die IHK Schwaben begrüßt die Absicht der Gemeinde Ellzee, die wirtschaftliche Weiterentwicklung eines ortsansässigen Unternehmens zu ermöglichen. Aufgrund der vorliegenden baulichen Strukturen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ergeben sich keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungen.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



  1. Stellungnahme inexio GmbH, Saarlouis, 
    vom 13.08.2021 

       Stellungnahme:
Im angefragten Bereich befinden sich derzeit Leitungen unseres Unternehmens.

Bitte laden Sie die Daten über folgenden Link herunter: 

https://share.inexio.net/index.php/s/
dyqLgkcJL9LcWCt

Der Link ist bis zum 2021-09-13 aktiv.

Ihr Passwort lautet: K9n387zGzw78GH

Für weitere Auskünfte zum angefragten Bereich, zu den übersandten Unterlagen oder zu anderen Liegenschaften steht Ihnen unser Online-Portal https://planauskunft.inexio.net zur Verfügung. [Anlagen]

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Hinsichtlich der im Plangebiet befindlichen Leitungen der inexio GmbH, Saarlouis sind in der Begründung entsprechende Hinweise mit aufzunehmen. Bestehenden Leitungstrassen sind in der Bebauungsplanzeichnung darzustellen.

Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich der im Plangebiet befindlichen Leitungen der inexio GmbH, Saarlouis sind unter 11 Ver- und Entsorgung in der Begründung entsprechende Hinweise mit aufzunehmen. Bestehenden Leitungstrassen sind in der Bebauungsplanzeichnung darzustellen.

Abstimmungsergebnis:


  1. Stellungnahme LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, 
     vom 25.08.2021

       Vielen Dank, dass Sie uns über die Planungen informiert haben. 

Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen" der Gemeinde Ellzee in der Fassung vom 22.07.2021 haben wir keine generellen Einwände.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


Stellungnahme:
Vorsorglich möchten wir auf unsere 20-kV-Freileitung mit der Bezeichnung P13J hinweisen, die über den Geltungsbereich verläuft. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 9,0 m beiderseits der Leitungsmittelachse (Gesamtbreite 18,0 m) und ist von einer Bebauung sowie hochwachsender Bepflanzung freizuhalten. Unsere 20-kV-Anlage mit dem dazugehörigen Schutzbereich kann dem beigefügten MS-Plan (nur Darstellung der 20-kV-Anlagen) entnommen werden. Dieser ist nur für Planungszwecke und nicht zur Weitergabe an Dritte gedacht. Wir bitten die 20-kV-Anlage im Bebauungsplan mit Schutzbereich darzustellen und bei der Planung zu berücksichtigen.

Im Schutzbereich der Freileitung darf aus Sicherheitsgründen eine Bebauung oder Bepflanzung nur bis zu einer bestimmten Höhe erfolgen. Anträge zu Bauvorhaben oder Anpflanzungen, die im Schutzbereich der 20-kV-Freileitung liegen, sind uns deshalb zur Stellungnahme vorzulegen.

Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen müssen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriften beachtet werden. Wir weisen auf die Gefahr hin, die bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen gegeben ist.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die in der Stellungnahme genannte Freileitung sollte in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt sowie in der Begründung einschl. der entsprechenden Hinweise hinsichtlich der erforderlichen Schutzmaßnahem und Bedingungen auf die bestehende Freileitung hingewiesen werden.

Beschlussvorschlag:
Die bestehende Freileitung ist einschl. der Schutzbereiche in der Planzeichnung darzustellen und festzusetzen.

Abstimmungsergebnis:


Beschlussvorschlag:
In die Begründung sind unter 11 Ver- und Entsorgung entsprechende Hinweise zu der bestehenden Freileitung der LEW Verteilnetz GmbH (LVN) mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Die Stromversorgung für das Gewerbegebiet kann bei geringer Leistungsanforderung aus dem naheliegenden Ortsnetz erfolgen.

Sollten sich Betriebe mit höherem Leistungsbedarf ansiedeln, dann ist eine gesicherte Stromversorgung des Gewerbegebietes nur über den Bau neuer 20-kV-Transformatorenstationen gewährleistet. Art, Anzahl und Standorte der erforderlichen Trafostationen können jedoch erst dann festgelegt werden, wenn die elektrischen Leistungsanforderungen der anzusiedelnden Betriebe bekannt sind. Die Einbindung der vorgenannten Trafostationen in unser Mittelspannungsnetz erfolgt über neu zu verlegende 20-kV-Kabel.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

[MS-Plan anbei]

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die LEW Verteilnetz GmbH (LVN) kann die Stromversorgung für das Gewerbegebiet bei geringer Leistungsanforderung aus dem naheliegenden Ortsnetz bereitstellen.
Sollte eine höhere Leistung erforderlich werden, kann eine gesicherte Stromversorgung des Gewerbegebietes nur über den Bau neuer 20-kV- Transformatorenstationen gewährleistet werden.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 11.3 Stromversorgung wie folgt zu ergänzen:
Die LEW Verteilnetz GmbH (LVN) kann die Stromversorgung für das Gewerbegebiet bei geringer Leistungsanforderung aus dem naheliegenden Ortsnetz bereitstellen.
Sollte eine höhere Leistung erforderlich werden, kann eine gesicherte Stromversorgung des Gewerbegebietes nur über den Bau neuer 20-kV- Transformatorenstationen gewährleistet werden. Art, Anzahl und Standorte der erforderlichen Trafostationen können jedoch erst dann festgelegt werden, wenn die elektrischen Leistungsanforderungen der anzusiedelnden Betriebe bekannt sind. Die Einbindung der vorgenannten Trafostationen in unser Mittelspannungsnetz erfolgt über neu zu verlegende 20-kV-Kabel.

Abstimmungsergebnis:


  1. Stellungnahme Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, Augsburg, vom 03.09.2021 (Anlage 10)

       Stellungnahme:
Gemäß vorliegenden Planunterlagen beabsichtigt die Gemeinde Ellzee, eine ca. 1,07 ha große gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan darzustellen und mit dem o.g. Bebauungsplan als Gewerbegebiet zu konkretisieren.

Die Bayerische Staatsregierung hat zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffensive eingeleitet. In diesem Rahmen ist die kommunale Bauleitplanung ein wichtiges Handlungsfeld. Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe hat das BayStMWi allen Gemeinden, Märkten und Städten in Bayern eine Auslegungshilfe (Stand: 07.01.2020) übermittelt. In dieser sind im Einzelnen die Punkte angeführt, die die Landesplanung bei der Beurteilung des Bauleitplanes zugrunde zu legen hat. Sie ergeben sich aus den Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ermittlung der vorhandenen Flächenpotenziale in der planenden Kommune (Ziffer 11.2.) und die Angaben zum Bedarf an Siedlungsflächen (Ziffer 11.3.).

Den vorliegenden Planunterlagen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde derzeit über keine Gewerbeflächen
verfügt und keine "innenliegenden Baulandflächen im Altortbereich" zur Verfügung stehen. Welche Flächen im Rahmen der Ermittlung bestehender Flächenpotenziale überprüft wurden und welchen Gemeindeteilen diese zuzuordnen sind, geht aus den Unterlagen bislang nicht hervor. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das gesamte Gemeindegebiet. bei der Ermittlung bestehender Flächenpotenziale zu betrachten ist. Die Gemeinde trifft in den vorliegenden Planunterlagen ferner keine Aussage, mit welcher Strategie sie ggf. die Aktivierung vorhandener Potenziale verfolgt. 
Die uns von der Gemeinde Ellzee übermittelten Bauleitplanunterlagen tragen den in der Auslegungshilfe genannten Anforderungen insofern nicht in allen Teilen Rechnung.

Wir bitten Sie daher, die Bauleitplanunterlagen im vorgenannten Sinne zu ergänzen.

Die Bauleitplanung wurde in das Rauminformationssystem der Regierung von Schwaben eingetragen

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die Stellungnahme weist auf die Problematik des Landverbrauchs und den damit verbundenen vielschichtigen Auswirkungen hin. 

Die Bayerische Staatsregierung hat zur Verringerung des Flächenverbrauchs eine Flächensparoffensive eingeleitet. In diesem Rahmen ist die kommunale Bauleitplanung ein wichtiges Handlungsfeld.
       
Für die Umsetzung der LEP-Festlegungen zur Flächenschonung bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe hat das BayStMWi allen Gemeinden, Märkten und Städten in Bayern eine Auslegungshilfe (Stand: 07.01.2020) übermittelt. In dieser sind im Einzelnen die Punkte angeführt, die die Landesplanung bei der Beurteilung des Bauleitplanes zugrunde zu legen hat. Sie ergeben sich aus den Ziffern 11.1. bis 11.4. der Auslegungshilfe. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ermittlung der vorhandenen Flächenpotenziale in der planenden Kommune (Ziffer 11.2.) und die Angaben zum Bedarf an Siedlungsflächen (Ziffer 11.3.).

Um den angesprochenen Anforderungen gerecht zu werden, sollten die in der Auslegungshilfe des Freistaats Bayern über die Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung enthaltenen Untersuchungen vorgenommen werden.

Hierdurch soll die Bedarfsnotwendigkeit der vorliegenden Baulandentwicklung nachgewiesen und belegt werden.

Beschlussvorschlag:
Um den angesprochenen Anforderungen gerecht zu werden, sind die in der Auslegungshilfe des Freistaats Bayern über die Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung enthaltenen Untersuchungen durchzuführen, um die Bedarfsnotwendigkeit der vorliegenden Baulandentwicklung nachzuweisen und zu belegen.

Abstimmungsergebnis:


  1. Stellungnahme schwaben netz gmbh, Augsburg, 
vom 11.08.2021 

       Stellungnahme:
In Beantwortung Ihres oben genannten Schreibens teilen wir Ihnen mit, dass im angegebenen Planungsbereich von uns weder Erdgasleitungen liegen, noch deren Verlegung in absehbarer Zeit geplant ist.

Gegen den genannten Bebauungsplan erheben wir keine Einwände.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:



  1. Stellungnahme Staatliches Bauamt Krumbach 
    vom 16.08.2021 

       Das geplante „Gewerbegebiet Nord-Ost Hausen" der Gemeinde Ellzee liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt.

Dem vorliegenden Flächennutzungsplan - Vorentwurf sowie dem Bebauungsplan stimmt die Straßenbauverwaltung unter den nachstehenden Bedingungen zu:


Stellungnahme:
Das Gewerbegebiet liegt außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. Bauliche Anlagen außerhalb der Ortsdurchfahrt dürfen an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG)

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Wie in der Stellungnahme ausgeführt, dürfen bauliche Anlagen außerhalb der Ortsdurchfahrt an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Festlegung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG. Der vorgegebene Abstand sollte eingehalten werden. Dieser Abstand ist in der Planzeichnung nicht ganz eingehalten. Um den vorgegebenen Abstand zu Straßenrand einzuhalten, muss die Baugrenze auf der Westseite um ca. 4,50 m in Richtung Osten verschoben werden. 

Beschlussvorschlag:
Der lt. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG geforderte, von baulichen Anlagen freizuhaltende Abstand von 15,0 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, ist einzuhalten. Die Bebauungsplanzeichnung ist dahingehend zu ändern.
Um den vorgegebenen Abstand zu Straßenrand einzuhalten, ist die Baugrenze auf der Westseite um ca. 4,50 m in Richtung Osten zu verschieben.

Abstimmungsergebnis:

       

Stellungnahme:
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über den noch auszubauenden Feldweg FI. Nr. 56 der Gemarkung Hausen. Um einen sicheren Einbiegevorgang auf die GZ 6 zu gewährleisten, sollten ausreichende Anfahrsichten sichergestellt sein, d.h. die beidseitigen Sichtdreiecke sollten, aufgrund der dortigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, Schenkellängen von jeweils 70 m, gemessen 3,0 m hinter dem Fahrbahnrand der GZ 6 aufweisen.

               
[Skizze]
freizuhaltendes Sichtfeld
linksfahrende Radfahrer)

Des Weiteren sollte zur Freihaltung der Sichtdreiecke der nachstehende Passus beachtet werden: „Innerhalb der Sichtdreiecke an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Kreisstraße GZ 6 dürfen Zäune, Anpflanzungen, Haufen, Stapel, Werbeplakate usw. nicht errichtet oder angelegt werden, soweit sie sich um mehr als 0,8 m über die Fahrbahn der Straßen erheben würden"

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Um einen sicheren Einbiegevorgang auf die GZ 6 zu gewährleisten, sollten zur Sicherstellung ausreichende Anfahrsichten Sichtdreiecke mit den entsprechenden Festsetzungen in der Planzeichnung angelegt werden.

Beschlussvorschlag:
Um einen sicheren Einbiegevorgang auf die GZ 6 zu gewährleisten, sind zur Sicherstellung ausreichende Anfahrsichten Sichtdreiecke mit den entsprechenden Festsetzungen in der Planzeichnung anzulegen.

Abstimmungsergebnis:


Beschlussvorschlag:
Die Satzung ist wie folgt zu ergänzen:
Sichtdreiecke
Innerhalb der Sichtdreiecke an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Kreisstraße GZ 6 dürfen Zäune, Anpflanzungen, Haufen, Stapel, Werbeplakate usw. nicht errichtet oder angelegt werden, soweit sie sich um mehr als 0,8 m über die Fahrbahn der Straßen erheben würden.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Kreisstraße GZ 6 nachträglich die Anlage einer Linksabbiegespur gefordert werden kann, sofern hier Unfallauffälligkeiten festgestellt werden, die ausschließlich durch die Errichtung einer Linksabbiegespur beseitigt werden können. Die endgültige Entscheidung liegt hier bei der Unfallkommission.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
In der Begründung sollte hinsichtlich einer nachträglich zu fordernder Anlage einer Linksabbiegespur ein entsprechender Hinweis angebracht werden.  




Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 6. Erschließung wie folgt zu ergänzen:
Bei Auftreten von erhöhten Unfallhäufigkeiten auf der Kreisstraße GZ 6, die auf die Einfahrt zum Plangebiet zurückzuführen sind, kann nachträglich eine Linksabbiegespur erforderlich werden, sofern hier Unfallauffälligkeiten festgestellt werden, die ausschließlich durch Errichtung einer Linksabbiegespur beseitigt werden können. Die Kostentragung durch den Verursacher (Antragsteller für die Durchführung der Bauleitplanung) ist in dem zu erstellenden städtebaulichen Vertrag zu regeln. Die endgültige Entscheidung liegt hier bei der Unfallkommission.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Wir machen darauf aufmerksam, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
In der Begründung sollte hinsichtlich der angesprochenen, auf das Plangebiet einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen ein entsprechender Hinweis angebracht werden.  

Beschlussvorschlag:
Die Begründung ist unter 6. Erschließung wie folgt zu ergänzen:
Staub-, Lärm- u. Abgasimmissionen aus dem Verkehr der Kreisstraße GZ 6
Wegen evtl. auf das Plangebiet einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen aus dem Verkehr der Kreisstraße GZ 6 können für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden.

Abstimmungsergebnis:


  1. Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, vom 03.08.2021 

       Stellungnahme:
Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. 

Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:




  1. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Donauwörth 
    vom 17.08.2021 

       Zu o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht. 

Wasserwirtschaftliche Würdigung 

Stellungnahme:
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen wasserwirtschaftliche Bedenken. 

Ein Teil des geplanten Bereichs liegt im Überschwemmungsgebiet des Hausener Bachs. 

Zur Minimierung des Risikos und um negative Veränderungen für Grundstücke Dritter auszuschließen, ist in den weiteren Planungen eine der folgenden Varianten aufzunehmen. 

1.) Erstellung eines hydraulischen Gutachtens und Würdigung der in § 78 Abs. 2 WHG genannten Auflagen und Bedingungen. (Das Gutachten muss einen angemessenen Bereich des Gewässers und potentielle Abflusshindernisse wie Brücken o.ä. darstellen. Für weitere Fragen bzgl. Umfang der erforderlichen Untersuchungen steht das WWA beratend zur Verfügung.) 
2.) Ein 50 Meter breiter Streifen am westlichen Ufer des Hausener Bachs wird von Auffüllungen und Bebauung freigehalten. 

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Wie in der Stellungnahme angeführt, liegt ein Teil des geplanten Bereichs im Überschwemmungsgebiet des Hausener Bachs.
Hierzu wird in der Stellungnahme gefordert, entweder über ein zu erstellendes hydraulisches Gutachten den Umfang der erforderlichen von Bebauungen und Geländeveränderungen freizuhaltenden Bereiche nachzuweisen oder alternativ einen 50 Meter breiten Streifen am westlichen Ufer des Hausener Bachs von Auffüllungen und Bebauung freizuhalten.

Aus nachfolgendem Luftbild mit Eintrag der 50 m Linie ist zu ersehen, dass bei Einhaltung der 50 m Linie nahezu die Hälfte des bebaubaren Planbereichs entfallen würde. Das Luftbild zeigt aber auch, dass die bestehenden Bebauungen und befestigten Hofbereichen südwestlich des Plangebiets lediglich einen Abstand von ca. 20 m zum Hausener Bach aufweisen.

Mit einer schriftlichen Anfrage per Mail vom 04.10.2021 wird das WWA Donauwörth Dienststelle Krumbach gebeten, den geforderten Abstand von 50 m nochmals zu überdenken und diesen hinsichtlich der bestehenden Bebauungen und befestigten Hofbereiche, die in den Bereichen südwestlich des Plangebiets lediglich einen Abstand von ca. 20 m aufweisen, zu reduzieren. 
Das WWA beantwortet diese Anfrage, dass eine Verringerung des Abstands möglich ist, allerdings nur mit Nachweis durch das in der Stellungnahme geforderten hydraulischen Gutachtens.
Da bei einem ohne weiteren Nachweis zu wählendem Abstand von 50 m die Hälfte des bebaubaren Planbereichs entfallen würde, sollte mit einem Fachplanungsbüro zur Abwägung über eine Erstellung des vor genannten hydraulischen Gutachtens Kontakt aufgenommen werden. 

Beschlussvorschlag:
Da bei einem ohne weiteren Nachweis zu wählendem Abstand von 50 m die Hälfte des bebaubaren Planbereichs entfallen würde, ist mit einem Fachplanungsbüro zur Abwägung über eine Erstellung des vor genannten hydraulischen Gutachtens Kontakt aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:



Stellungnahme:
Die erweiterte Stellungnahme zu anderen wasserwirtschaftlichen Belangen erfolgt nach Vorlage des Baugrundgutachtens.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Beschlussvorschlag:
Mit dem Inhalt der Stellungnahme besteht Einverständnis. Die Stellungnahme enthält keine weiteren, in die Abwägung einzustellenden Inhalte.

Abstimmungsergebnis:


  1. Stellungnahme Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesenbachgruppe, Ellzee, vom 31.08.2021 

       Der Verbandsrat der Wiesenbachgruppe hat in seiner Sitzung am 30.08.2021 den Anschluss des „Gewerbegebietes Nord-Ost Hausen“ behandelt.

Stellungnahme:
Das geplante Gewerbegebiet liegt außerhalb des Verbandsgebietes.
Die Wiesenbachgruppe ist grundsätzlich bereit, für die Wasserversorgung aufzukommen.
Voraussetzung ist jedoch der Abschluss einer Sondervereinbarung.

Alle Kosten der Erschließung mit Brauchwasser sowie alle notwendigen Maßnahmen zur Löschwasserversorgung gehen zu Lasten des Grundstücksbesitzers.

Vom Inhalt der Stellungnahme nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 

Abwägung:
Die Wasserversorgung des Plangebiets durch die Wiesenbachgruppe ist im Rahmen einer Sondervereinbarung grundsätzlich gegeben.
Alle Kosten der Erschließung mit Brauchwasser sowie alle notwendigen Maßnahmen zur Löschwasserversorgung gehen zu Lasten des Grundstücksbesitzers.

Beschlussvorschlag:
Alle Kosten der Erschließung mit Brauchwasser sowie alle notwendigen Maßnahmen zur Löschwasserversorgung gehen zu Lasten des Grundstücksbesitzers. Diese sind im städtebaulichen Vertrag zu regeln

Ob der erforderliche Löschwasserbedarf für das Gewerbegebiet von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden kann, ist mit dem Wasserversorger abzustimmen. Kann der Grundschutz nicht gewährleistet werden, sind Löschwasserbevorratungseinrichtungen zu errichten. Die Kostentragung durch den Antragsteller ist im städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Dahingehend sind in der Begründung unter 11.2        Wasserversorgung entsprechende Ausführungen mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:


Von Bürgerinnen oder Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht.

Diskussionsverlauf

Architekt Glogger erhält das Wort und beginnt mit der Vorstellung des Tagesordnungspunktes sowie der Abwägung.
Nach kurzer Diskussion zur Stellungnahme des Landratsamtes mithin dem ersten Abwägungspunkt stellt GR Honebeek den Antrag zur Vertagung des Tagesordnungspunktes. Er sieht hier noch internen Klärungsbedarf, bevor eine Abwägung zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erfolgen kann.
Insbesondere aufgrund der Formulierung in der Stellungnahme des Landratsamtes, dass bei der Planung Einzelpersonen bevorzugt werden.
An der Diskussion beteiligen sich die Gemeinderäte Honebeek, Konrad, Schlosser und Rittler.
GR Rittler wendet noch ein, dass über die Betriebsleiterwohnung in der letzten Sitzung nicht gesprochen worden sei und diese im Planentwurf nicht enthalten gewesen sei.
Architekt Glogger erwidert, dass die Betriebsleiterwohnung Gegenstand der letzten Sitzung war, jedenfalls wurde hier nichts „untergeschoben“. Die Betriebsleiterwohnung war im Planentwurf bereits enthalten.
GR Honebeek stimmt dem zu und meint auch, dass die Betriebsleiterwohnung Gegenstand der letzten Sitzung war.
Hingewiesen wird seitens Architekt Glogger noch darauf, dass die Stellungnahme des Landratsamtes  zur Vorabbeurteilung des Vorhabens ähnlich ausgefallen ist, wie die aufgrund der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.

Beschluss

Die Entscheidung über den Tagesordnungspunkt wird vertagt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2

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2. Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Bildsäule II - 1. Erweiterung" im Ortsteil Stoffenried; 1. Beratung über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen; 2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 19. Sitzung des Gemeinderates 25.11.2021 ö Entscheidung 2

Sachverhalt

Zur Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes hat der Gemeinderat Ellzee in seiner Sitzung am 22.07.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „An der Bildsäule II - 1. Erweiterung“ gemäß § 13b BauGB aufzustellen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist nicht erforderlich. 

Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand des Ortsteiles Stoffenried und umfasst die Grundstücke Flur-Nrn. 421/3, 422/7 und 422/8 Gem. Stoffenried. Der Bebauungsplan dient der Baurechtsschaffung für ein neues allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO. 

Weiterhin hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.07.2021 beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, gefertigten Bebauungsplanentwurfes „An der Bildsäule II - 1. Erweiterung“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 22.07.2021 einschl. des Entwurfes der Begründung hierzu vom 22.07.2021 durchzuführen.

Demzufolge lagen die Planunterlagen während der Zeit vom 20.09.2021 bis einschl. 22.10.2021 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Die amtliche Bekanntmachung und Ankündigung dieser öffentlichen Auslegung erfolgte durch Anschlag an den Gemeindetafeln am 31.08.2021. 

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

  1. Von Kling Consult wurden 23 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

  1. Folgende 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Augsburg
  • Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg
  • Landratsamt Günzburg – Gesundheitsamt
  • Regierung von Schwaben, Augsburg
  • Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg
  • Vodafone Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, München
  • Zweckverband Wasserversorgung Wiesenbach-Gruppe, Ellzee

  1. Folgende 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 21. September 2021
  • Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 22. Oktober 2021
  • bayernets GmbH, München, Schreiben vom 20. September 2021
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 14. Oktober 2021
  • Kreishandwerkerschaft, Günzburg/Neu-Ulm, 22. Oktober 2021
  • LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 11. Oktober 2021
  • Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 21. September 2021
  • schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 27. September 2021
  • Staatliches Bauamt Krumbach, Hochbau, Straßenbau, Krumbach, Schreiben vom 21. September 2021
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Dienstort Krumbach, Schreiben vom 23. September 2021

  1. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

    1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim
Von der o. g. Planung sind die beiden landwirtschaftlichen Betriebe Rittler Konrad, Brühlstraße 6, Stoffenried, 89352 Ellzee und Johannes und Konrad Rittler GbR, Brühlstraße 6, Stoffenried, 89352 Ellzee, betroffen.

Betrieb Rittler Konrad: 
Der Landwirt bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit Mastschweinehaltung im Haupterwerb. 
Auf Flurnummer 138, Gemarkung Unterwiesenbach, befindet sich der Mastschweinestall. Nach Aussage von Herrn Rittler sind an diesem Standort 700 Mastschweine genehmigt. Nach unserer Einschätzung ist derzeit im überplanten Gebiet nicht mit Geruchsimmissionen über den gesetzlich zugelassenen Werten zu rechnen. 
Da es sich jedoch um einen gut entwicklungsfähigen Aussiedlungsstandort handelt, dürfen unseres Erachtens evtl. zukünftige Erweiterungen oder Änderungen (z. B. Ökomastschweine - Auslauf) in der Tierhaltung nicht eingeschränkt/beeinträchtigt werden.


Betrieb Johannes und Konrad Rittler GbR: 
Aktuell bewirtschaftet die Rittler GbR einen Ackerbaubetrieb ohne Viehhaltung. Die Hauptfrucht dieses Betriebes ist der Anbau und die Verarbeitung von Weißkohl. Der angebaute Weißkohl wird ab Ende Juli/Anfang August (Frühkraut) geerntet und an der Hofstelle Fl. Nr. 58, Gem. Stoffenried eingelagert und zu Sauerkraut verarbeitet. Die Ernte des Weißkohls (Spätkraut) läuft je nach Witterung von Anfang September bis Ende November bzw. Mitte Dezember.
Das „fertige Sauerkraut“ wird nahezu ganzjährig in Groß- und Kleingebinden (Container und Dosen) von dem Standort Schwaninger Str. 15, Stoffenried, 89352 Ellzee ausgeliefert bzw. verkauft. Die Verladung erfolgt auf dem an der Rotenhofstraße liegenden Verladeplatz und ist damit dem Plangebiet zugewandt. Durch die Verarbeitung des Weißkohls und die Vermarktung sind Emissionen (Lärm, Verkehr, Geruch) nicht auszuschließen. Die Verarbeitung und Vermarktung des Weißkohls bzw. Sauerkrautes sind für den Betrieb von existentieller Bedeutung, da nur so eine notwendige Wertschöpfung erwirtschaftet werden kann. Zukünftige Einschränkungen für den Betrieb Rittler GbR (Sauerkrautherstellung und Vermarktung) bezüglich evtl. notwendiger baulicher Investitionen könnten aus Sicht des AELF daher einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit und damit auf die Existenz des Betriebes haben. Sie sind daher zu vermeiden.
Aus den vorgenannten Gründen bestehen erhebliche Bedenken gegen die vorliegende Bebauungsplanung.

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan enthält bereits den Hinweis, dass im Planbereich Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, durch die landwirtschaftliche Betriebe, sowie durch einen in der Nähe befindlichen Betrieb für Sauerkrautherstellung nicht ausgeschlossen werden können. Die Mastschweinehaltung auf dem Grundstück Flur Nr. 138 befindet sich in einer Entfernung von 600 m in nordwestlicher Richtung jenseits des Teilortes Stoffenried. Von Auswirkungen durch Einschränkungen oder Beeinträchtigungen auf evtl. zukünftige Erweiterungen oder Änderungen (z. B. Ökomastschweine - Auslauf) in der Tierhaltung ist deshalb nicht auszugehen. Der Betrieb für die Sauerkrautherstellung der Firma Rittler GbR befindet sich in innerer Ortslage nordöstlich ca. 100 bis 200 m vom Plangebiet entfernt, dazwischen befindet sich die Wohnbebauung entlang der Rothenhofstraße. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als Wohngebiet aus. Da der Betrieb gemäß Genehmigung die Immissionsrichtwerte dieses angrenzenden Wohngebietes ausschöpfen darf, ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Plangebiet nicht zu erwarten. Zukünftige Einschränkungen für den Betrieb Rittler GbR bezüglich evtl. notwendiger baulicher Investitionen werden durch die Planung nicht verursacht, da geruchliche Immissionen in der gegebenen Lage nicht ausgeschlossen werden können und hinzunehmen sind. Änderungen am Bebauungsplan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung ergeben sich daraus nicht.

Abstimmungsergebnis:        12/0

    1. Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Günzburg/Neu-Ulm, Günzburg, Schreiben vom 21. Oktober 2021
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan "An der Bildsäule II - 1. Änderung", richtig festgestellt wird, grenzen an das Plangebiet nördlich und östlich intensiv genutzte landw. Nutzflächen an. Der bayrische Bauernverband geht davon aus, dass die jeweiligen Bauparzellen mit Heckenpflanzen oder Sträuchern und Bäumen bepflanzt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die angrenzenden landw. Grundstücke weder durch über die Grenze hängende Äste, Wurzelschlag oder herabfallende Äste nachteilig beeinträchtigt werden. Der laufende Unterhalt obliegt den Anwohnern und ist von diesen sicher zu stellen.
Unter Punkt 13 auf Seite 12 der Begründung werden ein landw. Betrieb sowie die Krautfabrik erwähnt. Es fehlt die Nennung des Milchviehbetriebes Seitz, auf Flurstück 437, Gemarkung Stoffenried. Auf der Hofstelle befindet sich eine Rinderstall mit 125 Stallplätzen, Fahrsiloanlagen, Güllebehälter sowie eine Maschinen- und eine Bergehalle. Der Abstand zum nun überplanten Gebiet beträgt ca. 230 Meter. Eine weitere Entwicklung des Betriebes wie z. B. Stallerweiterung, Auslaufbereich für das Vieh oder auch die Weidehaltung, darf durch die heranrückende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt bzw. verhindert werden. Der Bayerische Bauernverband fordert daher die dauerhafte Einhaltung eines Abstandes zwischen Wohn- oder auch Gewerbebebauung zur Hofstelle von mindestens 200 Metern. Dies ist bei der künftigen Bauleitplanung in diesem Bereich zu beachten.
Die von dem Betrieb Seitz ausgehenden Lärm, Geruchs- und Staubimmissionen sind ebenso zu dulden wie die von den Betrieben auf Fl. Nr. 30 und 58. Zu dulden sind auch eventuelle Viehtransporte, welche auch in den Nachtstunden stattfinden können.
Der Bayerische Bauernverband bittet auch den Hinweis auf die besonders zu Erntezeiten entstehenden Lärm- und Staubimmissionen in den Bebauungsplan aufzunehmen. In dieser Zeit können auch Arbeiten während der Nachtruhe stattfinden bzw. notwendig sein. Auch diese sind von den Anwohnern zu dulden.
Der Bayerische Bauernverband regt zum Thema Klimaschutz, welcher unter Punkt 12 genannt wird an, dass bereits jetzt bei der Erschließung die Möglichkeit zur Nutzung einer Fernwärmeversorgung mit eingeplant wird.

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan enthält bereits den Hinweis, dass im Planbereich Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, durch die landwirtschaftlichen Betriebe, sowie durch einen in der Nähe befindlichen Betrieb für Sauerkrautherstellung nicht ausgeschlossen werden können. Der Rinderstall sowie die Anlagen des Milchviehbetriebs Seitz sind ca. 300 m in nordöstlicher Richtung vom Plangebiet entfernt. Die Einhaltung eines Abstandes zwischen Wohn- oder auch Gewerbebebauung zur Hofstelle von mindestens 200 Metern ist daher gewährleistet. Änderungen am Bebauungsplan, den textlichen Festsetzungen und der Begründung ergeben sich daraus nicht.

Abstimmungsergebnis:        12/0


    1. Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Süd, Gersthofen, Schreiben vom 13. Oktober 2021
Damit das Baugebiet mit moderner Telekommunikationstechnik erschlossen werden kann, benötigen wir von Ihnen zunächst einige wenige Angaben zur vorgesehenen Bebauung.
Bitte beachten Sie:
Die Deutsche Telekom Technik GmbH benötigt die Daten auch im Falle der Erweiterung eines bestehenden Baugebietes, da der Ausbau des erweiterten Bereichs in Glasfasertechnik erfolgen könnte auch wenn der vorhandene Bereich in herkömmlicher Kupfertechnik ausgebaut ist.
Zu Ihrer Information:
Die Deutsche Telekom Technik GmbH entscheidet an zentraler Stelle ob und wie die Telekommunikationsinfrastruktur des Baugebiets errichtet wird. Die Entscheidung erfolgt anhand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, deren Grundlage Angaben zur Anzahl der vorgesehenen Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten sowie zu eventuellen Ausbauabschnitten sind.
Die benötigten Daten können der Deutsche Telekom Technik GmbH einfach anhand des beiliegenden Datenerfassungsbelegs für Neubaugebiete geschickt werden. Ohne Angabe dieser Daten kann die Erschließung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur der Telekom nicht erfolgen. 
Die Deutsche Telekom Technik GmbH bietet auch eine optimierte Abwicklung der Erschließung an. Bitte entnehmen Sie Einzelheiten hierzu der beigelegten Information zum Weilheimer Modell.
Hinweise zum Datenerfassungsblatt für Neubaugebiete: 
Die Daten werden von der Deutsche Telekom Technik GmbH benötigt, um entscheiden zu können, ob das Baugebiet von der Deutschen Telekom 
  • nicht erschlossen wird (weil ein anderer Provider die Universaldienstleistungsverpflichtung übernimmt) 
  • in herkömmlicher Kupfertechnik gebaut wird
  • in Glasfasertechnik (FTTH) gebaut wird
Sollten die Daten bis zum Beginn der Erschließungsmaßnahmen nicht vorliegen und verarbeitet sein, so tritt folgende Situation ein: 
  • das Baugebiet ist uns praktisch unbekannt, da der Prozess zur Bearbeitung der Ausbauentscheidung durch unsere Zentrale aufgrund fehlender Daten nicht gestartet werden konnte 
  • es erfolgt keine Teilnahme an Spartenterminen, da über die Art des Ausbaus nicht entschieden wurde und somit Aussagen über Trassen und Standorte von Gehäusen nicht möglich sind 
  • der Beginn unserer Baumaßnahme verzögert sich 
  • die Bewohner sind zum Zeitpunkt des Einzugs eventuell nicht mit Telefon / Internet versorgt
Die Deutsche Telekom Technik GmbH bittet deshalb, ihnen die Daten so bald wie möglich zukommen zu lassen.

Wichtig: Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur optimierten Erschließung des Baugebiets im Rahmen unseres Weilheimer Modells.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. 
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. 
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei: 
E-Mail:        Planauskunft.Sued@telekom.de 
Fax:        +49 391 580213737 
Telefon: +49 251 788777701 
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Beschlussvorschlag:
Das Datenerfassungsblatt für Neubaugebiete wird der Deutschen Telekom Technik GmbH durch die Verwaltung der Gemeinde Ellzee zugestellt. Änderungen am Bebauungsplan, den textlichen Festsetzungen oder der Begründung ergeben sich daraus nicht.

Abstimmungsergebnis:        12/0

    1. Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 22. Oktober 2021
Mit der vorliegenden Planung beabsichtigt die Gemeinde Ellzee die Fortführung der Baugebiete „An der Bildsäule“ und „An der Bildsäule II“ in Stoffenried.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
In dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ellzee ist die fragliche Fläche bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Die vorliegende Planung ist demnach aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung 
Aus ortsplanerischer Sicht besteht grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden Planung, die die Fortführung der Planung auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes von 2004 vorsieht. 
Auch wenn zu bedauern ist, dass im Hinblick auf den flächensparenden Umgang mit Grund und Boden nicht zunächst innerörtliche Potentiale genutzt werden können, wird in der beigefügten Begründung der Flächenbedarf auf der „grünen Wiese“ und die mangelnde Flächenverfügbarkeit ausreichend begründet. 
Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei der Ausweisung neuer Wohnflächen nicht zu vergessen ist, dass durch die Steigerung der Bevölkerungszahl ein zusätzlicher Bedarf an zentralen Einrichtungen, wie z.B. Kindergärten, Möglichkeiten der Nahversorgung, Angebot an Ärzten etc. die Folge sein kann. Dies muss bei der Verfolgung des Ziels der nachhaltigen Bevölkerungsentwicklung in die Kalkulation einbezogen werden.
Es wird in der Begründung auf Ziffer 5 dargelegt, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf einen Wendehammer verzichtet wird. Der Verzicht einer Wendemöglichkeit ist jedoch nicht nur wirtschaftlich, sondern auch inhaltlich zu begründen. Warum ist es vertretbar, auf eine Wendemöglichkeit zu verzichten? 
Zur harmonischen Einbindung der geplanten Wohnbauflächen in die angrenzende Natur und Landschaft sollte die Geschossigkeit zum Ortsrand hin abnehmen. Dies ist in der vorliegenden Planung, die überall zweigeschossige Gebäude zulässt, nicht berücksichtigt, was ortsplanerisch zu bedauern ist. Die Angaben in Ziffer 4.1 der Begründung, wonach mit der vorliegenden Planung die Gebäudetypen aus dem Baugebiet „An der Bildsäule II“ übernommen werden, ist nicht richtig. Während in dem bestehenden Baugebiet nur Gebäude mit einer Geschossigkeit von IIa und steil geneigten Satteldächern vorgesehen ist, sieht die vorliegende Planung zweigeschossige, d.h. höhere Gebäude mit flachgeneigten Satteldächern und zusätzlich mit Zeltdächern vor.
Hinsichtlich der verwendbaren Farbtöne für die Dacheindeckungen weist die Begründung in Ziffer 4.3 hinsichtlich zulässiger schwarzer Farbtöne einen Widerspruch zu Ziffer 15 der Bebauungsplansatzung auf. 
Zur Vermeidung von Flächenbevorratungen ist beim Verkauf der Grundstücke eine angemessene Bauverpflichtung ggf. mit Rückgabeverpflichtung der Grundstücke an die Gemeinde vorzusehen.

Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorliegenden Planung besteht. Der zusätzliche Bedarf an zentralen Einrichtungen vor dem Hintergrund des Ziels der nachhaltigen Bevölkerungsentwicklung wird übergeordnet im Rahmen der Zielsetzung der Gemeindeentwicklung berücksichtigt.
Die Begründung wird hinsichtlich des Verzichts auf einen Wendehammer redaktionell ergänzt. Entsorgungsbehälter können in zumutbarer Entfernung an der bestehenden Erschließungsstraße bereitgestellt werden. Die Befahrung mit Entsorgungsfahrzeugen in der bestehenden Erschließungsstraße kann deshalb wie bisher beibehalten werden. Die Herstellung eines Wendehammers ist daher nicht erforderlich.
Die vorliegende Planung mit zweigeschossigen Gebäuden entspricht dem Ziel der besseren Raumausnutzung in einer der Lage angemessenen Dichte und damit dem Ziel der nachhaltigen Bevölkerungsentwicklung und dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Daher wird an der Festsetzung von zwei Vollgeschossen festgehalten.
Die Begründung wird in Ziffer 4.3 hinsichtlich zulässiger schwarzer Farbtöne redaktionell korrigiert.
Der Vorschlag, eine angemessene Bauverpflichtung ggf. mit Rückgabeverpflichtung der Grundstücke beim Verkauf der Grundstücke zur Vermeidung von Flächenbevorratungen vorzusehen wird zur Kenntnis genommen, ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.

Abstimmungsergebnis:        11/1


Immissionsschutz 
Die Gemeinde Ellzee hat beschlossen, den Bebauungsplan „An der Bildsäule II“ in Stoffenried in Richtung Norden zu erweitern. Diese Erweiterung stellt laut Begründung zum Bebauungsplan auf das Bebauungskonzept „Ortsteil Stoffenried“ von 2004 ab. Das Bebauungskonzept „Ortsteil Stoffenried“ liegt als Anlage der Begründung bei. 
Das Plangebiet liegt am südöstlichen Ortsrand von Stoffenried und wird als ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Nördlich davon befinden sich aufgelassene landwirtschaftliche Hofstellen und nordwestlich die Sauerkrautfabrik der Firma Anton Schlosser. Südlich befindet sich in ca. 600 m Entfernung ein Mastschweinebetrieb.
Gewerbelärm – Sauerkrautfabrik 
Die von der Sauerkrautfabrik der Firma Anton Schlosser (Fl.-Nr. 58) auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärm-Immissionen sind in der Begründung zum Bebauungsplan nicht thematisiert und somit auch nicht fundiert bewertet worden. Dahingehend ist die Begründung zu überarbeiten. Die Sauerkrautfabrik arbeitet nicht ganzjährig, sondern saisonal von August bis Dezember. Die Weißkohlernte findet saisonal statt, jedoch die Auslieferung und der Verkauf der Groß- und Kleingebinde vom Standort der Sauerkrautfabrik findet nahezu ganzjährig statt. 
In der Bauleitplanung ist die DIN 18005 anzuwenden, hinsichtlich der Beurteilung von Geräuschen verweist diese auf die TA Lärm. Ausschlaggebend für die weitere Betrachtung ist die Einstufung der östlich der Sauerkrautfabrik gelegenen Wohnbebauung. Die weitere „Ermittlungstiefe“ bzgl. Lärmschutz stellt sich wie folgt dar, jeweils abhängig von der Einstufung der Wohnbebauung als Allgemeines Wohngebiet oder Dorf-/Mischgebiet:
Einstufung als Allgemeines Wohngebiet 
Die von der Sauerkrautfabrik auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärm-Immissionen sind zu bewerten. Da der Betrieb gemäß Genehmigung an der westlich des Plangebietes liegenden Bebauung die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes ausschöpfen darf, ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Plangebiet nicht zu erwarten.
Einstufung als Dorf-/Mischgebiet 
Die von der Sauerkrautfabrik auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärm-Immissionen sind ebenfalls in einer schalltechnischen Untersuchung gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zu berechnen und zu bewerten. Da der Betrieb gemäß Genehmigung an der westlich des Plangebietes liegenden Bebauung die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes (MI) oder Dorfgebietes (MD) ausschöpfen darf, ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Plangebiet zu erwarten und es sind Lärmschutz-Maßnahmen zu erarbeiten. Eine Lösung des Konfliktes durch passive Lärmschutz-Maßnahmen (z.B. Schallschutzfenster) ist bei Gewerbelärm nicht möglich, da sich der Immissionsort im Sinne der TA Lärm 0,5 m vor der Mitte des nächstgelegenen öffenbaren Fenster eines schutzbedürftigen Raumes befindet.
Gerüche – Sauerkrautfabrik 
Im vorliegenden Fall kann es durch die Sauerkrautfabrik verursachten Gerüche zu Belästigungen führen. Hier wurde ähnlich wie bei der Landwirtschaft ein entsprechender Hinweis in die Satzung mit aufgenommen. Werden im weiteren Aufstellungsverfahren Bedenken bzgl. Gerüche von der Sauerkrautfabrik vorgebracht, sind die tatsächlichen Geruchsbelastungen durch einen Sachverständigen zu untersuchen.
Straßenverkehr 
Eine überschlägige Berechnung ergab bei einem Abstand von ca. 50 m zur Kreisstraße GZ 6 einen aufgerundeten Beurteilungspegel von tags 51 dB(A) und nachts 43 dB(A). Somit sind die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet von Tag- und Nachtzeit von 55 dB(A) und 45 dB(A) um 4 dB(A) bzw. 2 dB(A) unterschritten.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßgaben bestehen gegen die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.

Beschlussvorschlag:
Grundlage für die Bewertung der von der Sauerkrautfabrik auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärm-Immissionen ist die Einstufung der östlich der Sauerkrautfabrik gelegenen Wohnbebauung. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als Wohngebiet aus. Da der Betrieb gemäß Genehmigung die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebietes ausschöpfen darf, ist eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) im Plangebiet nicht zu erwarten. Die Begründung wird um diese Ausführung redaktionell angepasst. Änderungen am Bebauungsplan und den Textlichen Festsetzungen ergeben sich daraus nicht.

Abstimmungsergebnis:        12/0


Naturschutz und Landschaftspflege 
Das bestehende Wohnbaugebiet in diesem Bereich soll nunmehr in Richtung Norden im beschleunigten Verfahren, d.h. ohne Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ausgewiesen werden. Grundsätzlich bestehen gegen die geplante Erweiterung keine Bedenken aus Sicht des Naturschutzes und des Artenschutzes. Die Nichtanwendung der Eingriffsregelung sollte jedoch durch die Gemeinde Ellzee nochmals überdacht werden. Gerade im Hinblick auf die mit einer Überbauung und Flächenversiegelung verbundenen Eingriffe in die Natur kommt der Kompensation durch geeignete Natur- und Artenschutzmaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Ggf. können hier auch kleinere ökologische Verbesserungsmaßnahmen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im Gemeindegebiet durchgeführt werden.

Beschlussvorschlag:
Im Rahmen des beschleunigten Bebauungsplanverfahrens nach § 13b BauGB ist ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft nicht erforderlich. Im Geltungsbereich sind grünordnerische Maßnahmen festgesetzt. Zudem sind übergeordnet in dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Bebauungskonzept „Ortsteil Stoffenried“ weitreichende grünordnerische Maßnahmen vorgesehen, die dem Ausgleich im Rahmen der Entwicklung des Ortsteils Stoffenried ganzheitlich dienen. Es wird daher von der Aufnahme weitergehender Maßnahmen zur Kompensation in den gegenständlichen Bebauungsplan abgesehen und zur Kenntnis genommen, dass gegen die geplante Erweiterung aus Sicht des Naturschutzes und des Artenschutzes grundsätzlich keine Bedenken bestehen. 

Abstimmungsergebnis:        12/0

Wasserrecht 
Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt. 
Mit den Ausführungen/Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung und zu Bodenversiegelungen besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Beschlussvorschlag:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit den Ausführungen/Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung und zu Bodenversiegelungen aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis besteht.

Abstimmungsergebnis:        12/0



Abwehrender Brandschutz 
In vorliegender Bebauungsplanung wird der abwehrende Brandschutz unter Nr. 9 der Begründung gewürdigt. Darin werden Oberflurhydranten als Löschwasser-Entnahmestelle genannt. Für den abwehrenden Brandschutz ist es jedoch unerheblich, ob die Hydranten in Oberflur- oder Unterflur-Bauweise ausgeführt werden. 
Die Begründung sollte um folgenden Hinweis ergänzt werden: 
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 105 des DVGW ist zu achten.

Beschlussvorschlag:
Die Begründung wird um den folgenden Hinweis ergänzt: „Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 105 des DVGW ist zu achten“. Änderungen am Bebauungsplan und den Textlichen Festsetzungen ergeben sich daraus keine.

Abstimmungsergebnis:        12/0

Sonstiges 
In der Planzeichnung sollten die beiden rechtskräftigen Bebauungspläne „An der Bildsäule“ und „An der Bildsäule II“ dargestellt und entsprechend in der Planlegende erklärt werden.
In Nr. 2 der Satzung ist das Datum der Rechtskraft des Bebauungsplanes „An der Bildsäule II“ zu berichtigen, nämlich 04.05.2005. 
Die Aussage in Nr. 1.1 Abs. 3 Satz 2 der Begründung zur Überleitungsvorschrift des § 245c BauGB kann nicht nachvollzogen werden. 
In Nr. 2.2.1 Satz 3 der Begründung ist die Bezeichnung des vorliegenden Bebauungsplanes korrekt anzugeben.

Beschlussvorschlag:
Die entsprechenden Korrekturen an der Begründung sowie die Darstellung der Geltungsbereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne „An der Bildsäule“ und „An der Bildsäule II“ als Hinweis im Bebauungsplan werden redaktionell aufgenommen.
Die Aussage der Begründung zur Überleitungsvorschrift des § 245c BauGB wird redaktionell gelöscht. 

Abstimmungsergebnis:        12/0

Diskussionsverlauf

Herr Wiegand von Kling Consult erhält das Wort zur Vorstellung des Tagesordnungspunktes.
GR Konrad wendet ein, dass er den Wendehammer nach wie vor für erforderlich hält.

Beschluss

Der Bebauungsplan „An der Bildsäule II – 1. Erweiterung“ (Stand der Planunterlagen: 22. Juli 2021 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 25.11.2021) wird als Satzung beschlossen. 
Die Verwaltung und Kling Consult werden beauftragt, die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß BauGB zusammenzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Nutzungsänderung und Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück Flur-Nr. 69, Gem. Ellzee (Kesselgasse 3)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 19. Sitzung des Gemeinderates 25.11.2021 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Am 08.11.2021 ging bei der Verwaltung der o.g. Bauantrag ein.
Der Bauwerber möchte im best. Zweifamilienhaus eine zusätzliche Wohnung im Dachgeschoss schaffen.
Im best. Dachstuhl sind Dachflächenfenster geplant, welche nach Süden u. Norden eingebaut werden.
Das Gebäude besteht aus Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß.

Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Die Dachflächenentwässerungen werden über den best. Abwasserkanal eingeleitet.

Das geplante Bauvorhaben wird in einem Mischgebiet gebaut, es ist kein BBP vorhanden.

Dieser Bauantrag wird nach §34 BauGB behandelt.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 

Städtebaulich fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein.

Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen für das Baugesuch zu erteilen.

Diskussionsverlauf

GR ??? möchte wissen, weshalb hier überhaupt ein Bauantrag notwendig ist. 

Beschluss

Dem Bauantrag „Ausbau des Dachgeschosses“ auf dem Grundstück Flur-Nr. 69, Gem. Ellzee (Kesselgasse 3) wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. 1. Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 19. Sitzung des Gemeinderates 25.11.2021 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.02.2021 den Erlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter beschlossen.

Mit Schreiben vom 03.05.2021 hat das Landratsamt Günzburg als Rechtsaufsichtsbehörde rechtliche Bedenken gegen § 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung mitgeteilt.

§ 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung verlangt die Reinigung der dem Anlieger zuzuordnenden Straßenfläche mindestens einmal im Monat, und zwar an jedem ersten Samstag. Außerdem besteht im Herbst die Verpflichtung die Reinigungsarbeiten bei Laubfall „regelmäßig, aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag“ durchzuführen.

Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Pauschalregelung.

Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayStrWG legt fest, dass die Verpflichtung der Gemeinde nur besteht, wenn die Reinigungspflicht „dringend erforderlich“ ist. Abgewälzt werden kann nur, wozu die Gemeinde im Ausgangspunkt selbst verpflichtet ist. Deshalb ist auch der Anlieger nach Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG nur verpflichtet, wenn die Erfüllung „dringend erforderlich“ ist. Daher ist es von vornherein unvereinbar, pauschal vorbeugende, zeitlich wiederkehrende Reinigungspflichten aufzuerlegen. Derartige Regelungen sind unwirksam.

Auch wenn diese Wirksamkeitsmängel nicht zur Gesamtnichtigkeit der Verordnung führen, sollten diese aber aus Gründen der Rechtssicherheit behoben werden.

Die Verordnung ist entsprechend anzupassen.

Beschluss

Auf Grundlage des Art. 51 Abs. 4 und 5 BayStrWG wird die 1. Änderung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungsverordnung) vom 02.03.2021 beschlossen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Ellzee (Gemeinde Ellzee) 19. Sitzung des Gemeinderates 25.11.2021 ö 5

Sachverhalt

GR Richter möchte wissen, wie der Stand zum Nikolausmarkt ist. Die Vorsitzende erwidert, dass der Markt aufgrund der aktuellen Lage ausfallen muss.

Datenstand vom 24.10.2022 15:21 Uhr