Datum: 19.01.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Friedrich-Jahn-Halle
Gremium: Stadtrat Ichenhausen
Körperschaft: Stadt Ichenhausen
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe aus der nichtöffentlichen 6. Stadtratssitzung am 01.12.2020
2 Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ichenhausen
3 Antrag der Freien Wähler Ichenhausen auf Erweiterung einer Urnenerdbestattung an einem Solitärbaum auf dem städtischen Friedhof in Ichenhausen
4 Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1"; 1. Beratung über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen 2. Feststellungs- und Satzungsbeschluss
5 Kommunalen Verkehrsüberwachung in Ichenhausen; Beitritt neuer Kommunen in das Kommunalunternehmen (gKU) "Verkehrsüberwachung Schwaben - Mitte"
6 Wechselausstellung "Mathematik zum Anfassen" für das Bayer. Schulmuseum Ichenhausen
7 Wortmeldung Stadtrat Ebner; Sachstand zur Digitalisierung der Schulen
7.1 Wortmeldung Stadträtin Walter; Digitale Abstimmung

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1. Bekanntgabe aus der nichtöffentlichen 6. Stadtratssitzung am 01.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 19.01.2021 ö informativ 1

Sachverhalt

Der Stadtrat hat die Vergabe folgender Aufträge für den An- und Umbau der Kindertagesstätte Storchennest beschlossen:
  • Fliesenarbeiten: Fa. Baumeister, Ichenhausen, ca. 63.800 € brutto
  • Malerarbeiten: Fa. Schuler, Ichenhausen, ca. 41.900 € brutto
  • Innentüren: Fa. DTB Innenausbau, Rennertshofen, ca. 76.300 € brutto
  • Lüftungsarbeiten: Fa. Saul, Elchingen, ca. 116.300 € brutto
  • Bodenbelagsarbeiten: Fa. Mack, Ichenhausen, ca. 56.200 € brutto
Beschlossen wurden die Vergabe der Aufträge für den Umbau der Kindertagesstätte HL. Kreuz wie folgt:
  • Rohbau-/Abbrucharbeiten: Fa. Abendstein, Ichenhausen, ca. 116.977 € brutto
  • STB-Fertigteile: Fa. Abendstein, Ichenhausen, ca. 87.584 € brutto
  • Holzbau/Dachdecker/Gerüstbau: Fa. Dir, Bibertal-Silheim, ca. 68.544 € brutto
  • Außenanlagen: Fa. Schick, Bronnen, ca. 103.300 € brutto
  • Heizungs- und Sanitärarbeiten: Fa. Vollmeier, Bibertal, ca. 98.000 € brutto
  • Elektroarbeiten: Fa. Stempfle, Ichenhausen, ca. 116.600 € brutto
  • Außentüranlagen + Vordächer: Fa. Glas- und Metallbau, Illertissen, ca. 17.900 € brutto
  • Kunststofffenster und Verschattung: Fa. Geiger, Aichen, ca. 103.100 € brutto
Beschlossen wurde die Anschaffung von 42 iPads mit Zubehör, 2 Tabletkoffern sowie 20 Apple TV Sticks für die digitalen Klassenzimmer an der Grundschule.

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2. Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ichenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 19.01.2021 ö Vorberatung 2

Sachverhalt

Die Stadt unterhält die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ichenhausen. Sie erhebt nach der „Satzung über den Aufwendungsersatz und über die Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ichenhausen vom 05.10.1995“ Aufwendungsersatz für Pflichtleistungen und Gebühren für freiwillige Leistungen ihrer Feuerwehren, soweit diese nach dem Bayer. Feuerwehrgesetz erhoben werden dürfen. (Hinweis: Bei Brandeinsätzen z.B. dürfen keine Aufwendungen in Rechnung gestellt werden.)

Nachdem die Gebühren in der bisherigen Satzung letztmals im Zuge der Euroumstellung angepasst wurden, fasste der Haupt- und Personalausschuss in der Sitzung vom 30.07.2019 den Beschluss, die Neukalkulation der Feuerwehrkostenersätze an ein entsprechendes Fachbüro zu vergeben.

Fahrzeuge:

Die Ergebnisse der mit der Kalkulation beauftragten Firma „KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH“ liegen der Verwaltung zwischenzeitlich vor. Wie in der bisherigen Gebührensatzung wurden die Fahrzeuge in Absprache mit dem Federführenden Kommandanten in Gebührengruppen zusammengefasst. In der Kalkulation wurde bereits der kürzlich in Betrieb genommene Kommandowagen der Freiwilligen Feuerwehr Ichenhausen (Kdow) berücksichtigt. Das neue HLF 20, für welches bereits das Vergabeverfahren eingeleitet wurde, ist in der Kalkulation nicht berücksichtigt. Dieses muss nach der Anschaffung entsprechend der tatsächlichen Kosten in die Satzung noch eingepflegt werden.

Die Kalkulation hat folgende Stunden- und Kilometersätze ergeben:

Fahrzeuge
Kosten/km neu
Kosten/km alt
Kosten Ausrückestd. neu
Kosten Ausrückestd. alt

MZF + Kdow. (jew. Ichenhausen)

0,69 €
2,04 €
6,34 €
20,45 €

LF 16, TLF 16, Versorgungs- LKW (jew. Ichenhausen),
LF 10 Autenried, LF 10 Rieden, MLF Deubach

3,63 €
2,56 €
60,90 €
51,13 €

Drehleiter Ichenhausen

9,67 €
3,58 €
105,14 €
66,47 €

TSF Oxenbronn, TSF Hochwang

3,15 €
2,04 €
79,59 €
20,45 €

Die z.T. deutlichen Abweichungen zu den bisherigen Gebührensätzen und bei den neuen Gebührensätzen untereinander ergeben sich laut der Firma KUBUS insbesondere aufgrund der jeweiligen jährlichen Abschreibungsbeträge sowie der unterschiedlichen jährlichen Fahrleistungen und Einsatzstunden.


Feuerwehrleute

Neben den Kostenersätzen für die Fahrzeuge wurde auch der Gebührensatz für die Einsatzstunden der Feuerwehrleute kalkuliert. Nach der bisherigen Satzung beträgt dieser 30,68 €/Stunde/pro Person. Die Kalkulation der Firma KUBUS hat ergeben, dass eine Kostendeckung bei 46,17 €/Stunde/pro Person liegen würde.
 
Dies errechnet sich wie folgt:

Die Gesamtstärke aller Feuerwehrangehörigen aller Stadtteilwehren betrug für die Jahre 2016 bis 2018 im Schnitt 210,67 Feuerwehrangehörige. Die jährlichen Einsatzstunden aller Feuerwehrangehöriger lag in diesem Zeitraum im Durchschnitt bei 3.168 Stunden.

Die Personalkosten für die Jahre 2016 bis 2018 lagen bei durchschnittlich 162.525,38 €/Jahr. Darin enthalten sind Entschädigungszahlungen an die Arbeitgeber für die Freistellung der Feuerwehrleute für Einsätze, die städtischen Lohnkosten für die im Feuerwehrbereich eingesetzten städtischen Bediensteten sowie die städtischen Kosten für Schutzausrüstung, ärztliche Untersuchungen und Aus- und Fortbildungen.

Der Personalgebührensatz errechnet sich somit wie folgt:



Im Zuge der Gebührenanpassung ist auch die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ichenhausen an das neue Muster des Bayer. Gemeindetages anzupassen. Der vorgelegte Entwurf entspricht vollumfänglich der Mustersatzung. Im beigefügten Satzungsmuster sind die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Satzung in rot markiert.

Fehlalarme:
Im Verzeichnis der Pauschalsätze wird zudem festgelegt, dass bei Fehlalarmen von privaten Brandmeldeanlagen die Stadt künftig eine Pauschale in Höhe von 400,- €/Einsatz erhebt (bisher 200,- €/Einsatz).

Diskussionsverlauf

Stadtrat Schleifer und Referent für Feuerwehr, hält den Neuerlass der Satzung für zeitgemäß und notwendig, bittet die Verwaltung jedoch um Fingerspitzengefühl bei der Abrechnung.  Die Feuerwehr sollte für die Bürger da sein.
Der 1. Vorsitzende Strobel erläutert, dass die Verwaltung umsichtig mit der Abrechnung der Einsätze umgehen und vorher sorgfältig der Sachverhalt geprüft wird.

Stadtrat Lindner fragt ob die Regelung zur Abrechnung von Fehlalarmen neu ist.
Der 1. Vorsitzende verneint. Die Regelung besteht bereits.

Beschluss

1. Der Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ichenhausen samt der der Satzung beigefügten Anlage mit den Pauschalsätzen wird beschlossen.

2. Die Satzung samt Pauschalsätzen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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3. Antrag der Freien Wähler Ichenhausen auf Erweiterung einer Urnenerdbestattung an einem Solitärbaum auf dem städtischen Friedhof in Ichenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 19.01.2021 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 17.11.2020 beantragten die Freien Wähler Ichenhausen die Einführung einer Urnenerdbestattung ohne Grabstein und ohne Grabeinfassung. Dazu soll ein entsprechendes Urnengrabfeld an einem Solitärbaum auf dem städtischen Friedhof in Ichenhausen bestimmt werden. An die Bestatteten sollen die Inschriften an einer zentral angelegten Stele oder Grabsteine erinnern. Die Antragsteller führen dabei als Beispiel den Friedhof der Stadt Dillingen an.

Der Antrag sowie entsprechende Bilder sind der Sitzungsvorlage beigefügt.

Der Antrag wurde im Bau- und Umweltausschuss vorberaten. Die Bestattungsform fand Zustimmung. Einigkeit bestand auch dahingehend, dass ein solcher Bereich mit einem Solitärbaum, einer einfassenden Hecke und zentraler Stele für die Namen der Verstorbenen innerhalb der bestehenden Grabreihen, wo eine ausreichend große Lücke durch aufgelassene Gräber entstanden ist, angelegt werden sollte. Die konkrete Grabnutzungsgebühr ist im Rahmen einer Gebührenkalkulation zu ermitteln.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Walter begrüßt den Antrag, gibt jedoch zu bedenken, dass es schon etwas Ähnliches auf dem Friedhof Ichenhausen gibt, und schlecht angenommen wird. Sie möchte außerdem wissen, was mit den Namen auf der Stele passiert, wenn ein Grab aufgelöst wird.
Der 2. Bürgermeister Zenker erläutert, dass die Namen in Form eines Schildes auf der Stele angebracht werden sollen und diese abgeschraubt werden, wenn das Grab aufgelöst wird.

Beschluss

Dem Antrag der Freien Wähler wird stattgegeben und die Urnenbestattung ohne Grabstein und ohne Grabeinfassung wird eingeführt. Dazu soll ein entsprechendes Urnengrabfeld an einem Solitärbaum auf dem städtischen Friedhof in Ichenhausen bestimmt werden. An die Bestatteten sollen die Inschriften an einer zentral angelegten Stele erinnern. Ein solcher Bereich mit einem Solitärbaum, einer einfassenden Hecke und zentraler Stele für die Namen der Verstorbenen innerhalb der bestehenden Grabreihen, wo eine ausreichend große Lücke durch aufgelassene Gräber entstanden ist, wird angelegt. Die konkrete Grabnutzungsgebühr wird im Rahmen einer Gebührenkalkulation ermittelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1"; 1. Beratung über die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen 2. Feststellungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 19.01.2021 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 02.06.2020 beschlossen, für das Gebiet „Deubach Ost“ im Stadtteil Deubach den Flächennutzungsplan zu ändern sowie den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1“ gemäß § 30 BauGB aufzustellen.

Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger öffentlichen Belange nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB un der Behandlung der dabei eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 06.10.2020 die Entwürfe der beiden vorgenannten Bauleitpläne gebilligt und beschlossen, auf der Grundlage des von dem Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, gefertigten
  • Entwurfes der Flächennutzungsplanänderung vom 06.10.2020 sowie des Entwurfes der Begründung hierzu vom 06.10.2020 sowie
  • Entwurfes des Bebauungsplanes (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 06.102.2020 mit dem Entwurf der Begründung hierzu vom 06.10.2020
die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Entwürfe lagen daher während der Zeit vom 09.11.2020 bis 09.12.2020 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Ein entsprechender Hinweis auf diese öffentliche Auslegung erfolgte in der Günzburger Zeitung Nr. 247 vom 26.10.2020.

Flächennutzungsplanänderung „Deubach Ost“
Von Kling Consult wurden 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

Folgende 11 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Düsseldorf
  • Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen
  • Deutsche Post Immobilienservice GmbH, München
  • Gemeinde Kammeltal
  • Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg
  • Kreisheimatpfleger Günzburg/Neu-Ulm
  • Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt
  • Markt Waldstetten
  • schwaben netz gmbh, Günzburg

Folgende 12 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Abwasserverband Unteres Günztal Ichenhausen, Schreiben vom 5. November 2020
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben), Schreiben vom 18. November 2020
  • Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 9. Dezember 2020
  • bayernets GmbH, München, Schreiben vom 12. November 2020
  • Gemeinde Bibertal, Schreiben vom 27. November 2020
  • Gemeinde Kötz, Schreiben vom 3. Dezember 2020
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 3. Dezember 2020
  • Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Schreiben vom 8. Dezember 2020
  • LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 7. Dezember 2020
  • Regionalverband Donau Iller, Ulm, Schreiben vom 18. November 2020
  • Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 30. November 2020
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 9. November 2020

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Günzburg/Neu-Ulm, Schreiben vom 4. Dezember 2020

Der Bayerische Bauernverband hält an den bereits mit Stellungnahme vom 22.07.2020 vorgebrachten Punkten fest und führen diese daher nochmals an.
Der Bayerische Bauernverband begrüßt, dass hier nicht vorsorglich zusätzliche Fläche, als die für den in Deubach bereits ansässigen Gewerbebetrieb notwendige, überplant wird. Dies ist ein gutes Beispiel für eine flächenschonende Planung.

Beschluss:
Die Ausführungen des Bayerischen Bauernverbandes werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:12 / 0

Grundsätzliches:
Der Bayerische Bauernverband spricht sich gegen eine Erweiterung der Gewerbeflächen in Deubach aus die es zum Ziel hat, ortsfremde Betriebe die Möglichkeit einer Ansiedlung zu geben. Hierfür stehen in Ichenhausen nach unserer Auffassung genügend Flächen zu Verfügung.

Beschluss:
Die vorliegende Neuausweisung gewerblicher Bauflächen dient der Umsiedlung eines ortsansässigen Betriebes. Die Ansiedlung ortsfremder Betriebe ist seitens der Stadt Ichenhausen in Deubach nicht vorgesehen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 5. November 2020
Hiermit wird die bereits abgegebene Stellungnahme vom 26.06.2020 aufrecht gehalten:
Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Bis zu einer max. Bauhöhe von 30,00 m über Grund bestehen keine Bedenken.

Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Bundeswehr keine Einwände vorgebracht werden. Bauhöhen über 30 m über Gelände sind nicht zulässig.
Abstimmungsergebnis:12/0

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 9. Dezember 2020
Ortsplanung
Mit der vorliegenden Planung soll im Osten der Gemeinde Deubach ein Gewerbegebiet für die Gesamtumsiedlung eines ortsansässigen Betriebes geschaffen werden. In der ortsplanerischen Stellungnahme zum Vorentwurf wurde darauf gedrängt, nach Alternativstandorten innerhalb des Stadtgebietes zu suchen.
Die Durchführung einer Alternativenprüfung wurde im vorliegenden Entwurf dokumentiert. Eine Ansiedlung der Firma im Stadtgebiet Ichenhausens scheitert an der Flächenverfügbarkeit. Aus ortsplanerischer Sicht ist diese Entwicklung sehr zu bedauern.

Beschluss:
Die Anregungen des Landratsamtes Günzburg zur Ortsplanung werden zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Immissionsschutz
Die Stadt Ichenhausen plant die Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Deubach Ost“.
Geplant ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes mit Emissionsbeschränkungen und die Ausweisung eines Mischgebietes zwischen dem Gewerbegebiet und dem bestehenden Ortsrand.
Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderung bestehen gegen die FNP-Änderung aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwände (der Einwand wurde schon im Scopingverfahren vorgebracht).
Die Darstellung des Gewerbegebietes mit Emissionsbeschränkungen umfasst nicht den gleichen Bereich wie im Schallgutachten und dem dargestellten Bereich im parallelen Bebauungsplanverfahren. Hier sind Anpassungen vorzunehmen.

Beschluss:
Die Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird die Darstellung der Ortsrandeingrünung entsprechend des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Ichenhausen vorgenommen, welcher eine Darstellung des Planzeichens wählt, die die Darstellung der gewerblichen Baufläche nicht überlagert, sondern als eigenständige Fläche darstellt. Auf diese Weise wird nach dem Einkleben der Tektur in den Flächennutzungsplan der Stadt Ichenhausen eine in sich einheitlich strukturierte Planzeichnung bestehen.
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt die städtebauliche Ordnung in den Grundzügen dar (Grundordnung) und ist nicht parzellenscharf. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wird die Zielaussage der umzusetzenden Ortsrandeingrünung aufgenommen und hinsichtlich der Planung konkretisiert. Es wird festgesetzt, dass die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträucher Gewerbegebietsfläche ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Planzeichen der Ortsrandeingrünung im Flächennutzungsplan hinsichtlich der in Anspruch genommenen Flächen nicht der Festsetzung auf Bebauungsplanebene entspricht, da aufgrund des kleineren Maßstabs der Flächennutzungsplanzeichnung das Planzeichen der Ortsrandeingrünung grafisch im Flächennutzungsplan nicht sichtbar wäre. Planänderungen sind daher nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Naturschutz und Landschaftspflege
Die Stadt Ichenhausen beabsichtigt am östlichen Ortsrand von Deubach, südlich der Kreisstraße GZ 17, ein neues Gewerbegebiet im Anschluss an die Bebauung auszuweisen. Hierdurch soll die Umsiedlung eines bestehenden Betriebes aus Deubach ermöglicht werden.
In der betreffenden Angelegenheit fand bereits im Rahmen eines Scopingverfahrens eine fachliche Beteiligung statt. Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Einbindung dieses geplanten Gewerbegebietes in Natur und Landschaft sowie der Ortsrandgestaltung aufgrund der Lage am östlichen Ortsrand von Deubach eine besondere Bedeutung zukommt. Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung sowie artenschutzrechtliche Belange sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu konkretisieren und entsprechend rechtlich verbindlich festzusetzen.

Beschluss:
Die Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des sich im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sind die Eingriffsregelung sowie artenschutzrechtliche Belange in die Planung integriert. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Wasserrecht
Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde ist zum o.g. Plan zu bemerken:
Berührte Wasserschutzgebiete: keine
Berührte konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz: keine
Berührte Überschwemmungsgebiete: keine
Bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte): keine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus hiesiger Sicht Einverständnis.

Beschluss:
Die Anregungen des Wasserrechts werden zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Abwehrender Brandschutz
Bei der Flächennutzungsplanänderung „Deubach Ost“, bestehen seitens des abwehrenden Brandschutzes folgende Anmerkungen:
Die Vorgaben der Begründung auf Seite 17 unter Punkt 15 sind zu beachten.
Nach Schreiben des AGBF Bund vom 16.11.2009 „Informationen zur Löschwasserversorgung DVGW-Arbeitsblätter W 405, W 331 und W 400“ ist eine maximale Entfernung von 75 m Luftlinie „zwischen dem betreffenden Gebäude an der Straßenkante und der nächsten Entnahmestelle“ von einem einzelnen Feuerwehrlöschfahrzeug noch lösbar. Daher ist darauf zu achten, dass die maximale Entfernung von der Grundstücksgrenze an der Straßenkante zum nächstgelegenen Unterflurhydranten 75m beträgt.

Beschluss:
Die Anregungen des Abwehrenden Brandschutzes werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird redaktionell um die Angaben zur max. Entfernung zwischen Grundstücksgrenze und nächstgelegenen Unterflurhydranten von 75 m ergänzt.
Abstimmungsergebnis:12/0

Regierung von Schwaben, Schreiben vom 7. Dezember 2020
Zu o.g. Bauleitplanvorhaben hat die Regierung von Schwaben zuletzt mit RS vom Juli 2020 (Gz. 24-4621.1-136/19 und Gz. 244622.8361-12/1) Stellung genommen und die Stadt Ichenhausen unter Verweis auf die Auslegungshilfe des BayStMWi vom 07.01.2020 und die vorgenannten LEP-Festlegungen gebeten, die Unterlagen im nächsten Verfahrensschritt entsprechend zu ergänzen und nachvollziehbar darzulegen, inwieweit sich die Stadt mit den bestehenden Flächenpotenzialen auseinandergesetzt und diese bei vorliegender Planung berücksichtigt hat.
Aus landesplanerischer Sicht ist Folgendes festzustellen:
Die Stadt Ichenhausen hat sich mit der Stellungnahme der Regierung von Schwaben auseinandergesetzt und die Planunterlagen entsprechend ergänzt.
Den vorliegenden Bauleitplanunterlagen ist zu entnehmen, dass die bestehenden Potenziale an gewerblichen Bauflächen in den Ortsteilen Ichenhausen und Hochwang derzeit für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen. Die Regierung von Schwaben weist vor dem Hintergrund einer flächensparenden Siedlungsentwicklung (vgl. LEP 3.1 (G)) darauf hin, dass die Stadt grundsätzlich die Möglichkeit hat, Flächen aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen, sollten diese mittel- bis langfristig nicht für eine städtisch geplante Nutzung zur Verfügung stehen.

Beschluss:
Die Ausführungen der Regierung von Schwaben werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt ist sich der Möglichkeit bewusst, Flächendarstellungen aus dem Flächennutzungsplan zurücknehmen zu können. Die Stadt Ichenhausen ist jedoch dauerhaft bemüht, Flächen für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und bauliche Nutzung zu erwerben, so dass gegenwärtig an den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes festgehalten wird.
Abstimmungsergebnis:12 /0

Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 16. November 2020
Das Baugebiet "Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1" liegt an der östlichen Ortsgrenze von Deubach. Es grenzt mit seiner Nordseite an die Kreisstraße GZ 17 an. Das Gebiet liegt außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen.
Die Zufahrt zum betreffenden Planbereich der Kreisstraße GZ 17 wurde durch eine Umbaumaßnahme berücksichtigt. Die Erschließung ist somit gesichert.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden. Dies gilt nicht für Aufschüttungen und Abgrabungen geringeren Umfangs (Art. 23 BayStrWG).
Die Anfahrsicht muss eingehalten werden. Als Anfahrsicht wird die Sicht bezeichnet, die ein Kraftfahrer haben muss, der mit einem Abstand von 3,00 m vom Auge des Kraftfahrers aus gemessen vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße wartet.
Bei Radwegen mit nicht abgesetzten Radfahrerfurten soll der Abstand zum Fahrbahnrand von 3,00 m auf 5,00 m vergrößert werden, damit die wartepflichtigen Kraftfahrzeuge die Radfahrerfurten freihalten können. Die Schenkellängen des Sichtdreiecks auf bevorrechtigte Radfahrer sollen IR =30 m betragen.
Beschluss:
Die Anregungen des Staatlichen Bauamtes werden zur Kenntnis genommen. Die Flächennutzungsplanänderung beinhaltet den anbaufreien Streifen entlang der Kr GZ 17 mit 15 m. Im Zuge des sich im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird ein Sichtdreieck entsprechend der Vorgaben des Staatlichen Bauamtes berücksichtigt. Planänderungen sind vorliegend nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 12/0

Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg, Schreiben vom 23. November 2020
Die Überprüfung des Anliegens ergab, dass auch weiterhin keine Belange von Seiten der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG zu erwarten sind. Zur besseren Visualisierung wurde zur E-Mail ein digitales Bild beigefügt. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet.
Sollten sich noch Änderungen der Planung/Planungsflächen ergeben, so wird gebeten die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.

Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG keine Einwände vorgebracht werden. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht


Bebauungsplan „Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1“
Von Kling Consult wurden 25 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt

Folgende 8 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Düsseldorf
  • Deutsche Post Immobilienservice GmbH, München
  • Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg
  • Kreisheimatpfleger Günzburg/Neu-Ulm
  • Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt
  • schwaben netz gmbh, Günzburg

Folgende 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

  • Abwasserverband Unteres Günztal Ichenhausen, Schreiben vom 5. November 2020
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben), Schreiben vom 18.11.2020
  • Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 9. Dezember 2020
  • bayernets GmbH, München, Schreiben vom 12. November 2020
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen, Schreiben vom 4. Dezember 2020
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 3. Dezember 2020
  • Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Schreiben vom 8. Dezember 2020
  • LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 7. Dezember 2020
  • Regionalverband Donau Iller, Ulm, Schreiben vom 18. November 2020
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 9. November 2020

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Günzburg/Neu-Ulm, Schreiben vom 4. Dezember 2020
Der Bayerische Bauernverband hält an den bereits mit Stellungnahme vom 22.07.2020 vorgebrachten Punkten fest und führen diese daher nochmals an.
Grundsätzlich bedeutet die Aufstellung des Bebauungsplanes einen Verlust landw. Nutzfläche. Dieser hält sich jedoch in Grenzen, da kein Flächenvorhalt betrieben wird.
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen die intensiv genutzt werden. Der Bauernverband regt an, dass die von den umgebenden landw. Nutzflächen ausgehenden Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen im Plangebiet zu dulden sind und dies in den Textteil des Bebauungsplanes aufgenommen wird.
Weiter wird angeregt, dass bei der Eingrünung des Plangebietes darauf geachtet wird, dass nur heimische Gehölze und Pflanzen verwendet werden dürfen. Bei der Anlage der Eingrünung ist auf den gesetzlichen Grenzabstand zu achten. Auch ist sicher zu stellen, dass überhängende Äste oder Wurzelschlag die Bewirtschaftung der direkt angrenzenden landw. Nutzflächen nicht nachteilig beeinflussen.
Anfallendes Regenwasser darf nicht auf die angrenzenden landw. Nutzflächen abgeleitet werden.

Beschluss:
Die Stadt Ichenhausen nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Bayerischen Bayernverbandes bzgl. des Verlusts landwirtschaftlicher Nutzfläche keine grundsätzlichen Einwände vorgebracht werden. Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen Hinweis bzgl. der von den umgebenden landw. Nutzflächen ausgehenden Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen und der Duldung im Plangebiet. Ebenfalls ist bereits festgesetzt, dass für die festgesetzte Ortsrandeingrünung nur standortheimische Bäume und Sträucher der festgesetzten Artenliste verwenden werden dürfen. Ebenso ist bereits ein Hinweis auf die Beachtung der Abstandsflächen bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern zu landwirtschaftlichen Flächen in den Planunterlagen enthalten und aufgeführt, dass sicher zu stellen ist, dass überhängende Äste oder Wurzelschlag die Bewirtschaftung der direkt angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht nachteilig beeinflussen und anfallendes Regenwasser nicht auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen abgeleitet werden darf.
Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Grundsätzliches:
Der Bayerische Bauernverband spricht sich gegen eine Erweiterung der Gewerbeflächen in Deubach aus die es zum Ziel hat, ortsfremde Betriebe die Möglichkeit einer Ansiedlung zu geben. Hierfür stehen in Ichenhausen nach unserer Auffassung genügend Flächen zu Verfügung.

Beschluss:
Die vorliegende Neuausweisung gewerblicher Bauflächen dient der Umsiedlung eines ortsansässigen Betriebes. Die Ansiedlung ortsfremder Betriebe ist seitens der Stadt Ichenhausen in Deubach nicht vorgesehen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 5. November 2020
Hiermit wird die bereits abgegebene Stellungnahme vom 26.06.2020 aufrecht gehalten:
Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
Bis zu einer max. Bauhöhe von 30,00 m über Grund bestehen keine Bedenken.

Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Bundeswehr keine Einwände vorgebracht werden. Bauhöhen über 30 m über Gelände sind nicht zulässig.
Abstimmungsergebnis:12/0

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 9. Dezember 2020
Mit der vorliegenden Planung soll im Osten des Ortsteiles Deubach ein Gewerbegebiet für die Umsiedlung eines ortsansässigen Betriebes geschaffen werden. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen.

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Das fragliche Gebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Ichenhausen als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit zurzeit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Enthalten ist das Gewerbegebiet jedoch in der im Parallelverfahren geänderten Flächennutzungsplanung. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Bebauungsplan dann als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.

Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Bebauungsplan nach Abschluss der sich im Parallelverfahren befindlichen Flächennutzungsplanänderung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 12/0


Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Im Hinblick auf eine wohnortnahe Versorgung mit Arbeitsplätzen ist die Schaffung von Gewerbegebieten durchaus positiv zu betrachten, dennoch ist die vorliegende Planung aus nachfolgend aufgeführten Gründen aus ortsplanerischer Sicht abzulehnen.
Gewerbegebiete sollen vorrangig in zentralen Orten mit guter überregionaler Verkehrsanbindung angeordnet werden. Dass dies bislang so gehandhabt wurde, zeigt sich in der Darstellung der tatsächlichen Nutzung im BayernAtlas. Die gewerblichen Nutzungen innerhalb Ichenhausens konzentrieren sich auf das Stadtgebiet von Ichenhausen, während die Teilorte geprägt von gemischter und wohnbaulicher Nutzung sind. Während in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich auf eine Standortuntersuchung innerhalb Deubachs hingewiesen wird, geht aus der anhängigen Flächennutzungsplanänderung hervor, dass die Alternativenprüfung im gesamten Stadtgebiet stattfand und kein alternativer Standort mangels Flächenverfügbarkeit herangezogen werden kann. Dies wird aus ortsplanerischer Sicht bedauert, da der geplante Gewerbebetrieb im Interesse aller Bürger im zentralen Ort, d.h. der Stadt Ichenhausen, anzusiedeln ist.

Beschluss:
Die Anregungen des Landratsamts Günzburg werden zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Nach wie vor ist festzustellen, dass dem geplanten Gewerbegebiet die Anbindung an die vorhandenen Siedlungsstrukturen fehlt, da sich der derzeitige Umgriff lediglich auf das Flurstück Nr. 365/1 der Gemarkung Deubach erstreckt und dabei im Westen Flächen in einer Größenordnung von 0,5 ha unberücksichtigt bleiben. Der Sachverhalt ist in der Begründung zu würdigen. Die verbleibenden Freiflächen im Westen drängen sich hinsichtlich einer Bebaubarkeit nahezu auf. Eine Überplanung dieser Freiflächen wird von Seiten der Ortsplanung schon aus Gründen der Anbindung als unverzichtbar angesehen.

Beschluss:
Die Anregungen des Landratsamts Günzburg werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird redaktionell um den Sachverhalt der Anbindung an die vorhandenen Siedlungsstrukturen ergänzt. Im Rahmen der sich im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplanänderung ist der sich nach Westen anschließende Bereich in die Planung einbezogen und wird als gemischte Baufläche im Anschluss an den nördlichen Bestand dargestellt. Der planerische Wille der Stadt Ichenhausen zur Entwicklung dieses Ortsbereiches als gemischte Baufläche ist demnach durch die Darstellung im FNP verdeutlicht. Gemäß Flächennutzungsplandarstellung besteht für den geplanten gewerblichen Standort eine Anbindung an den Ortsbereich von Deubach, auch, wenn eine Bebauung im Westen noch nicht vollständig planungsrechtlich gesichert ist.
Abstimmungsergebnis:12/0

Aus ortsplanerischer Sicht wird weiterhin kritisch gesehen, dass sich das geplante Gebiet fingerförmig in den Außenbereich entwickelt und den künftigen Ortsrand in einer nicht harmonischen Art gestaltet.
Nachdem sich ausgedehnte gewerbliche Gebäude ohnehin nur sehr schwer in das Orts- und Landschaftsbild einfügen lassen, ist für derartige Planungen grundsätzlich ein besonderes Augenmerk auf den künftigen Ortsrand zu legen, damit die großen Gebäudekubaturen einen harmonischen Übergang in die Natur und Landschaft finden.
Mit einer Gebäudehöhe von 9 m, die sich zum Ortsrand nach Süden sogar noch auf 12 m steigert, wird dieses Ziel vollständig verfehlt. Ausgehend von der im Plan eingetragenen geplanten Bebauung wartet am südlichen Ortsrand ein Gebäudekomplex auf, der 110 m lang und 12 m! hoch ist. Dies stellt sämtliche Gebäude „in den Schatten“ und beeinträchtigt die bislang harmonische Ortssilhouette nachteiligst.

Beschluss:
Die Anregungen des Landratsamtes zur Ortsplanung werden zur Kenntnis genommen. Zur Einbindung der geplanten Bebauung in die Landschaft und den Ortsbereich wird eine umfassende Ortsrandeingrünung nach Osten und Süden vorgenommen. Auf einer Fläche mit einer Breite von 5 m sind entsprechend standortheimische Bäume und Sträucher zu pflanzen, welche durch weitere Baumpflanzungen auf der Gewerbefläche ergänzt werden. Die Gebäudehöhen und Zulässigkeit von Gebäuden mit einer Länge von mehr als 50 m sind der technischen Erfordernisse im Rahmen der Landmaschinentechnik geschuldet. Zur Sicherung des ortsansässigen Betriebes wird an den Gebäudehöhen festgehalten, welche Maximalwerte darstellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abstandflächenvorschriften der BayBO vorliegend unverändert gelten. Da für die geplanten Gebäude mit einer Höhe von 9 m bzw. 12 m nur Pult- und Satteldächer mit einer Neigung von 10° - 30 ° zulässig sind, ist darüber hinaus die tatsächliche Wandhöhe entsprechend der Dachform niedriger anzusetzen. Inwieweit ein Gebäude mit einer Länge von 110 m errichtet werden wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgelegt. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:12/0

Sollte dennoch an der vorliegenden Planung festgehalten werden, wird weiterhin empfohlen, das Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO mittels entsprechender Festsetzung auszuschließen.

Beschluss:
Die Empfehlung bzgl. einer Ausschließung des Freistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird nicht aufgenommen, da das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der BayBO grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn das Vorhaben in dem Bereich eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt und alle dort getroffenen Festsetzungen sowie sonstigen Voraussetzungen eingehalten werden. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ermöglicht einen raschen Baubeginn. Diese Erleichterung bedeutet jedoch nicht, dass abweichend von den gesetzlichen Vorschriften gebaut werden darf, so dass für einen Ausschluss des Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO kein Erfordernis gesehen wird.
Abstimmungsergebnis:12/0

Immissionsschutz
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände.

Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwände gegen die vorliegende Planung vorgebracht werden.
Abstimmungsergebnis:12 /0

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den vorliegenden Bebauungsplanentwurf. Mit der durchgeführten Eingriffsbewertung und -bilanzierung besteht Einverständnis. Die Kompensation soll durch eine Abbuchung vom gemeindlichen Ökokonto erfolgen. Der aktuelle Stand des Ökokontos ist nach erfolgter Abbuchung der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.
Im Rahmen des Scopingverfahrens fand bereits eine Beteiligung statt. Es wird nochmals auf folgende Punkte verwiesen:
Die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen sowie die artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme sind im Rahmen eines Monitorings durch die Stadt Ichenhausen zu überwachen.
Die Grünfläche entlang der Kreisstraße GZ 17 ist aus hiesiger Sicht möglichst naturnah zu gestalten und extensiv zu pflegen.
Der Pflanzung von Bäumen – auch als optische Geschwindigkeitsbremse am Ortseingang – kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Die Umsetzung der grünordnerischen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen ist im Bauantragsverfahren mittels qualifiziertem Freiflächengestaltungsplan weiter zu konkretisieren

Beschluss:
Die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. In der Satzung ist der Hinweis enthalten, dass im Bauantragsverfahren die Umsetzung der grünordnerischen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen weiter zu konkretisieren sind. Redaktionell wird ergänzt „mittels eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplans“. Weitere Änderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 12/0

Wasserrecht
Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde ist zum o.g. Plan zu bemerken:
1. Berührte Wasserschutzgebiete: keine
2. Berührte konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz: keine
3. Berührte Überschwemmungsgebiete: keine
4. Bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte): keine
5. Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen:
Mit den Ausführungen in der Begründung besteht Einverständnis. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes wurde untersucht.
Als Hinweis wurde aufgenommen, dass unnötige Bodenversiegelungen zu vermeiden sind. Dies wird begrüßt.
6. Bodenmanagement
Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird - auf ausdrücklichen Wunsch des Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayer. Landesamtes für Umwelt - dringend empfohlen, sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung, notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“ auseinanderzusetzen. So kann durch Verwertung vor Ort (z. B. in Lärmschutzwällen, Zierwällen, etc.) das knappe Deponievolumen geschont und - im Falle von Belastungen - ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem Aushub umzugehen.
7. Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus hiesiger Sicht Einverständnis.

Beschluss:
Die Anregungen des Wasserrechts werden zur Kenntnis genommen.
Es wird der Hinweis in die Satzung aufgenommen, dass unnötige Bodenversiegelungen zu vermeiden sind.
Bzgl. eines „Bodenmanagementplans“ ist anzumerken, dass aufgrund der vorliegenden Besonderheit einer bereits vorhandenen Erschließung, dem gering geneigten natürlichen Gelände und der ausschließlichen privaten Baumaßnahme eines einzelnen Gewerbebetriebes keine umfangreichen Bodenbewegungen erforderlich werden die einen Bodenmanagementplan erfordern.
Abstimmungsergebnis:12/0

Untere Straßenverkehrsbehörde
Von Seiten der unteren Straßenverkehrsbehörde ist folgendes anzumerken:
Die verkehrsrechtliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die nördlich verlaufende Kreisstraße GZ 17, welche durch einen südlich parallel verlaufenden Radweg ausgebaut wurde.
Der ein- und ausfahrende Verkehr auf das geplante Plangebiet kreuzt somit den Geh- und Radweg.
Gemäß VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 Rn. 38 sind an verkehrsreichen Grundstücksausfahrten für den untergeordneten Verkehr das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ mit dem Zeichen 1000-32 „Radverkehr kreuzt von links und von rechts“ anzuordnen.

Beschluss:
Die Anregungen der Unteren Straßenverkehrsbehörde werden zur Kenntnis genommen. Die angedachten verkehrsordnenden Maßnahmen betreffen nicht den vorliegenden Bebauungsplan. Die Stadt Ichenhausen wird diese Anregung im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme entsprechend dem Erfordernis im Vollzug verkehrsordnender Maßnahmen berücksichtigen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:11/0
Stadtrat Seitz ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Abwehrender Brandschutz
Zu o.g. Bebauungsplan Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1, bestehen seitens des abwehrenden Brandschutzes folgende Anmerkungen:
Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ist zu achten.
Auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
In allen Zufahrtsbereichen ist besonderer Augenmerk auf die Zufahrtsradien der Feuerwehrfahrzeuge zu legen.
Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018, sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.
Wir möchten explizit darauf hinweisen, dass bei der angegebenen zulässigen Geschoßflächenzahl von 2,0 im Gewerbegebiet nach DVGW Arbeitsblatt W 405 Tabelle 1 bei Gefahr der mittleren Brandausbreitung bereits eine Löschwassermenge von 192 m³/h über einen Zeitraum von 2 h vorzuhalten ist.
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches auszubauen. Der Löschwasserbedarf ist nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.

Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen zum abwehrenden Brandschutz werden zur Kenntnis genommen. In Kap. 18 der Bebauungsplanbegründung wird bereits auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ und der „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ sowie auf den erforderlichen Ausbau des Hydrantennetzes nach dem Merkblatt des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft (Merkblatt 1.8/5) bzw. nach den technischen Regeln des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (Merkblatt W 405) hingewiesen. Redaktionell wird die Begründung um die zusätzlichen Hinweise bzgl. der Zufahrtsradien der Feuerwehrfahrzeuge, der Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018, des Arbeitsblattes W 405 des DVGW und der erforderlichen Löschwassermenge ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 11/0
Stadtrat Seitz ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Regierung von Schwaben, Schreiben vom 7. Dezember 2020
Zu o.g. Bauleitplanvorhaben hat die Regierung von Schwaben zuletzt mit RS vom Juli 2020 (Gz. 24-4621.1-136/19 und Gz. 244622.8361-12/1) Stellung genommen und die Stadt Ichenhausen unter Verweis auf die Auslegungshilfe des BayStMWi vom 07.01.2020 und die vorgenannten LEP-Festlegungen gebeten, die Unterlagen im nächsten Verfahrensschritt entsprechend zu ergänzen und nachvollziehbar darzulegen, inwieweit sich die Stadt mit den bestehenden Flächenpotenzialen auseinandergesetzt und diese bei vorliegender Planung berücksichtigt hat.
Aus landesplanerischer Sicht ist Folgendes festzustellen:
Die Stadt Ichenhausen hat sich mit der Stellungnahme der Regierung von Schwaben auseinandergesetzt und die Planunterlagen entsprechend ergänzt.
Den vorliegenden Bauleitplanunterlagen ist zu entnehmen, dass die bestehenden Potenziale an gewerblichen Bauflächen in den Ortsteilen Ichenhausen und Hochwang derzeit für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen. Die Regierung von Schwaben weist vor dem Hintergrund einer flächensparenden Siedlungsentwicklung (vgl. LEP 3.1 (G)) darauf hin, dass die Stadt grundsätzlich die Möglichkeit hat, Flächen aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen, sollten diese mittel- bis langfristig nicht für eine städtisch geplante Nutzung zur Verfügung stehen.

Beschluss:
Die Ausführungen der Regierung von Schwaben werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt ist sich der Möglichkeit bewusst, Flächendarstellungen aus dem Flächennutzungsplan zurücknehmen zu können. Die Stadt Ichenhausen ist jedoch dauerhaft bemüht, Flächen für die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und bauliche Nutzung zu erwerben, so dass gegenwärtig an den Darstellungen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes festgehalten wird.
Abstimmungsergebnis:11/0
Stadtrat Seitz ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 16. November 2020
Das Baugebiet "Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1" liegt an der östlichen Ortsgrenze von Deubach. Es grenzt mit seiner Nordseite an die Kreisstraße GZ 17 an. Das Gebiet liegt außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen.
Die Zufahrt zum betreffenden Planbereich der Kreisstraße GZ 17 wurde durch eine Umbaumaßnahme berücksichtigt. Die Erschließung ist somit gesichert.
Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden. Dies gilt nicht für Aufschüttungen und Abgrabungen geringeren Umfangs (Art. 23 BayStrWG).
Die Anfahrsicht muss eingehalten werden. Als Anfahrsicht wird die Sicht bezeichnet, die ein Kraftfahrer haben muss, der mit einem Abstand von 3,00 m vom Auge des Kraftfahrers aus gemessen vom Fahrbahnrand der übergeordneten Straße wartet.
Bei Radwegen mit nicht abgesetzten Radfahrerfurten soll der Abstand zum Fahrbahnrand von 3,00 m auf 5,00 m vergrößert werden, damit die wartepflichtigen Kraftfahrzeuge die Radfahrerfurten freihalten können. Die Schenkellängen des Sichtdreiecks auf bevorrechtigte Radfahrer sollen IR =30 m betragen.

Beschluss:
Die Anregungen des Staatlichen Bauamtes werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan beinhaltet den anbaufreien Streifen entlang der Kr GZ 17 mit 15 m. Das in der Planzeichnung dargestellte Sichtdreieck wurde zum Entwurf an die Vorgaben des Staatlichen Bauamtes hinsichtlich der Radfahrerfurten angepasst. Weitere Planänderungen sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:11/0
Stadtrat Seitz ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg, Schreiben vom 23. November 2020
Die Überprüfung des Anliegens ergab, dass auch weiterhin keine Belange von Seiten der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG zu erwarten sind. Zur besseren Visualisierung wurde zur E-Mail ein digitales Bild beigefügt. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet.
Sollten sich noch Änderungen der Planung/Planungsflächen ergeben, so wird gebeten die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.

Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG keine Einwände vorgebracht werden. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 11/0
Stadtrat Seitz ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 30. November 2020
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist derzeit nicht geplant.
Im Rahmen der Gigabitoffensive investiert Vodafone in die Versorgung des Landes mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen und damit den Aufbau und die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation - Next Generation Access (NGA)- Netzen. In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten möchte Vodafone hiermit Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekunden. Um die Unternehmung bewerten zu können, benötigt Vodafone Informationen hinsichtlich Potenzials und Kosten. Deshalb wird gebeten Ihre Antwort per Mail an greenfield.gewerbe@vodafone.com zu senden und mitzuteilen, ob hierfür von Ihrer Seite Kosten anfallen würden. Für den Fall, dass ein Kostenbeitrag notwendig ist, wird um eine Preisangabe pro Meter mitverlegtes Leerrohr gebeten. Des Weiteren sind jegliche Informationen über die geplante Ansiedlung von Unternehmen hilfreich (zu bebauende Fläche, Anzahl Grundstücke, Anzahl Unternehmen, etc). In Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit der Glasfaserverlegung kann Vodafone somit die Telekommunikations-Infrastruktur in Ihrer Gemeinde fit machen für die Gigabit-Zukunft. Vodafone freut sich darüber, wenn Sie zudem einen Ansprechpartner mitteilen würden, bei dem wir uns im Anschluss melden können.

Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Vodafone GmbH/Vodafone Kabel Deutschland GmbH keine Einwände vorgebracht werden.
Die vorgebrachten Anregungen werden zur Kenntnis genommen, diese betreffen jedoch nicht das vorliegende Bauleitplanverfahren, sondern die nachfolgende Erschließung.
Abstimmungsergebnis:11/0
Stadtrat Seitz ist bei dieser Abstimmung nicht anwesend.

Von Bürgerinnen und Bürgern wurden folgende Anregungen vorgebracht:

Einwender 1, Schreiben vom 2. Dezember 2020
Als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks ist der Einwender 1 unmittelbar von der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes und somit auch von den negativen Auswirkungen des geplanten Gewerbegebietes betroffen. Der Einwender 1 fühlt sich in seinem Recht auf Eigentum beeinträchtigt. Der Einwender 1 verweist auf sein Schreiben vom 27.07.2020.
Leider wurden die Einwände/Belange des Einwender 1 und die Schutzwürdigkeit des Bestandes bisher nicht hinreichend berücksichtigt. Daher sieht sich der Einwender 1 gezwungen, seine Einwände weiter zu konkretisieren:
Die immer mit einem Gewerbegebiet verbundenen Lärmimmissionen sind für direkt angrenzende Grundstücke erheblich. Es soll sich um ein „Gewerbegebiet mit Emissionsbeschränkungen“ handeln. Soweit die Theorie. Wie wird die Einhaltung der („erhöhten“) Emissionskontingente jetzt und später überwacht (Monitoringkonzept)?
Auszug aus der Begründung zur „Flächennutzungsplanänderung“: „Der umzusiedelnde Betrieb ist bisher Bestandteil der gemischten Nutzung. Diese gemischte Nutzung bleibt im Grundsatz weiterhin bestehen.“ In den Begründungen wird weiter ausdrücklich auf die zwingend erforderliche Umsiedlung eines ortsansässigen Betriebes hingewiesen (Bauleitplanung bezieht sich konkret auf den Bedarf des sich umsiedelnden Betriebes – Wird das beauflagt? Ist damit die Ansiedlung anderer Betriebe ausgeschlossen?). Das Ausmaß der zulässigen Bebauung ist daher im Vergleich zum Bestandsbetrieb unverhältnismäßig und entspricht nicht einem „dörflichen“ Charakter.
Der Einwender 1 möchte daher bitten, im weiteren Verfahren folgendes zu berücksichtigen:
die Betriebszeiten sind grundsätzlich einzuschränken,
die Lärmgrenzwerte müssen reduziert werden,
das Maß der baulichen Nutzung, insbes. der Bauhöhe, ist stärker einzugrenzen.
Der Einwender 1 behält sich vor, ggf. weitere Stellungnahmen abzugeben.

Beschluss:
Die vorgebrachten Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzten Emissionskontingente stellen unabhängig eines konkreten Betriebs und dessen Tätigkeiten fest, welcher Lärm seitens des Betriebs zur Tag- und Nachtzeit abgestrahlt werden darf. Dieser festgesetzte Rahmen darf nicht durch den sich ansiedelnden Betrieb überschritten werden. Der erforderliche Nachweis ist auf Ebene der Baugenehmigung bzw. im Rahmen des Freistellungsverfahrens seitens des sich ansiedelnden Betriebs auf Basis eines Schallgutachtens, welches den zukünftigen Betrieb detailliert abbildet, zu erbringen. Im Rahmen dieses Gutachtens fließen die Betriebszeiten in die Beurteilung der Schallsituation ein. Eine Beschränkung von Betriebszeiten auf Ebene des Bebauungsplanes (Angebotsbebauungsplan) ist nicht zulässig. Eine Reduzierung der auf Bebauungsplanebene festgesetzten Emissionskontingente ist zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse der angrenzenden schützenswerten Immissionsorte entsprechend der Schutzwürdigkeit nicht erforderlich. Das dem vorliegenden Bebauungsplan beigefügte Schallgutachten hat das festgesetzte Emissionskontingent als zulässigen Wert ermittelt.
Die Gebäudehöhen und Zulässigkeit von Gebäuden mit einer Länge von mehr als 50 m sind der technischen Erfordernisse im Rahmen der Landmaschinentechnik geschuldet. Zur Sicherung des ortsansässigen Betriebes wird an den Gebäudehöhen festgehalten, welche Maximalwerte darstellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abstandflächenvorschriften der BayBO vorliegend unverändert gelten. Da für die geplanten Gebäude mit einer Höhe von 9 m bzw. 12 m nur Pult- und Satteldächer mit einer Neigung von 10° - 30 ° zulässig sind, ist darüber hinaus die tatsächliche Wandhöhe entsprechend der Dachform niedriger anzusetzen. Inwieweit ein Gebäude mit einer Länge von 110 m errichtet werden wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festgelegt. Planänderungen sind nicht veranlasst
Abstimmungsergebnis: 12/0

Nachdem keine weiteren inhaltlichen Änderungen am Flächennutzungsplan sowie am Bebauungsplan vorzunehmen und nur noch redaktionelle Änderungen/Ergänzungen erforderlich sind, kann der Änderungsentwurf zum Flächennutzungsplan festgestellt sowie der Bebauungsplanentwurf als Satzung beschlossen werden.

Beschluss 1

Die Flächennutzungsplanänderung „Deubach Ost“, Stadt Ichenhausen (Stand der Planunterlagen: 06. Oktober 2020) wird mit der Maßgabe festgestellt, dass das IB Kling Consult die erforderlichen redaktionellen Änderungen/Ergänzungen in die Unterlagen der Flächennutzungsplanänderung mit Datum vom 19.01.2021 einarbeitet.
Die Verwaltung und das IB Kling Consult werden beauftragt, die Genehmigungsunterlagen für die Flächennutzungsplanänderung zusammenzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Deubach Ost, Flur-Nr. 365/1“ (Stand der Planunterlagen:6. Oktober 2020) wird mit der Maßgabe als Satzung beschlossen, dass das IB Kling Consult die erforderlichen redaktionellen Änderungen/Ergänzungen in die Unterlagen des Bebauungsplanes mit Datum vom 19.01.2021 einarbeitet.

Die Verwaltung und das IB Kling Consult werden beauftragt, die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß BauGB zusammenzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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5. Kommunalen Verkehrsüberwachung in Ichenhausen; Beitritt neuer Kommunen in das Kommunalunternehmen (gKU) "Verkehrsüberwachung Schwaben - Mitte"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 19.01.2021 ö Entscheidung 5

Sachverhalt

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen hat in der Sitzung am 23.04.2008 beschlossen, für die Stadt Ichenhausen dem Kommunalunternehmen „Verkehrsüberwachung Schwaben - Mitte“ mit dem Sitz in Königsbrunn beizutreten. Alle im Zusammenhang für die Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen anfallenden Kosten werden durch die Stadt getragen.

Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. hat in seiner Sitzung am 26.11.2020 die Aufnahme der Gemeinden und Städte Diedorf, Neusäß (LKR Augsburg), Ebershausen (LKR Günzburg), Höchstädt a.d. Donau (LKR Dillingen) und Marktoberdorf (LKR Ostallgäu) beschlossen. Kapazitäten für die Erweiterung sind vorhanden.

Die Trägerkommunen müssen nun dem Beitritt der neuen Kommune zustimmen (Art. 50 Abs. 6 Satz 2 KommZG), bevor der Verwaltungsrat den Beschluss über die hierfür zu ändernde Satzung fassen kann.

Träger dieses Kommunalunternehmens sind derzeit 34 Kommunen, nämlich die Städte, Märkte oder Gemeinden Adelsried, Affing, Altusried, Aystetten, Babenhausen, Balzhausen, Biberbach, Burgau, Deisenhausen, Dürrlauingen, Friedberg, Günzburg, Gundelfingen, Grundremmingen, Heretsried, Horgau, Ichenhausen, Klosterlechfeld, Königsbrunn, Kötz, Krumbach, Langweid, Leipheim, Memmingerberg, Offingen, Pöttmes, Röfingen, Schwabmünchen, Stadtbergen, Tapfheim, Thierhaupten, Ursberg, Wertingen und Zusmarshausen.

Beschluss

Dem Beitritt der Gemeinden und Städte Diedorf, Neusäß (LKR Augsburg) Ebershausen (LKR Günzburg), Höchstädt a.D. (LKR Dillingen) und Marktoberdorf (LKR Ostallgäu) zum gemeinsamen Kommunalunternehmen Verkehrsüberwachung Schwaben-Mitte A.d.ö.R. und der damit verbundenen Erhöhung des Stammkapitals auf 461.000 € (bisher 372.000 €) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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6. Wechselausstellung "Mathematik zum Anfassen" für das Bayer. Schulmuseum Ichenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 19.01.2021 ö Entscheidung 6

Sachverhalt

In der Sitzung vom 07.08.2018 fasste der Stadtrat den Beschluss, die Wechselausstellung „Mathematik zum Anfassen“ für den Zeitraum Januar bis Juni 2020 ins Bayer. Schulmuseum Ichenhausen zu holen.

Aufgrund der Corona-Pandemie musste die sehr gut besuchte Ausstellung vor einem knappen Jahr leider abrupt beendet werden. Frau Johanna Haug würde die Wechselausstellung daher gerne nochmals von November 2021 bis April 2022 ins Schulmuseum holen, um so auch den Schulklassen den Besuch zu ermöglichen, die wegen Corona im Jahr 2020 leider nicht kommen konnten.

Die damalige Ausstellung mit 19 Stationen und rund 30 Experimenten zum Thema Mathematik soll um fünf Exponate á Leonardo da Vinci ergänzt werden.

Zielgruppe dieser Ausstellung sind die Schulklassen 1 - 13, Kindergartengruppen und Familien mit Kindern ab 6 Jahren.

Die Leihgebühr beläuft sich auf 10.600,- € (Gebühr 2020: 9.600,- €), inklusive Auf- und Abbau, Transport. Hinzukommen die Personalkosten für Honorarkräfte und Bauhof, sowie die Materialkosten für das museumspädagogische Programm. Die Ausstellung fällt in die Drittelreglung der drei Partner Stadt Ichenhausen, Landkreis Günzburg und Bezirk Schwaben.

Beschluss

1. Die Wechselausstellung „Mathematik zum Anfassen“ sowie die fünf Exponate á Leonardo da Vinci werden für den Zeitraum November 2021 bis April 2022 in das Bayerische Schulmuseum Ichenhausen geholt.

2. Die Leihgebühr sowie die Personal- und Sachkosten sind in den Haushalt 2021 einzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

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7. Wortmeldung Stadtrat Ebner; Sachstand zur Digitalisierung der Schulen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 19.01.2021 ö Information 7

Diskussionsverlauf

Stadtrat Ebener fragt nach dem Sachstand der Digitalisierung der Schulen und der Anschaffung der IPads.
Der Stadtkämmerer Fritz erläutert, dass nach einer anfänglich leichten Verzögerung, nun 2 Schulen ausreichend ausgestattet sind und es gut läuft. Die WLAN Vergabe ist bereits erfolgt und soll in der 8. KW in Betrieb genommen werden. Die 2. Charge Leihgeräte kommt zeitnah, so dass es keine Engpässe geben sollte.
Stadtrat Ebner berichtet, dass er selbst vom Homeoffice und vom Homeschooling betroffen ist, und die Internetverbindung gut funktioniert., außer in der Wiesgasse. Er möchte wissen ob da der Verwaltung etwas zu den Gründen bekannt ist.
Der 1. Vorsitzende berichtet, dass die Verwaltung bereits recherchiert hat und es wohl an einem defekten Gerät (Router oder dergleichen) gelegen hat.  Kabel Deutschland habe jedoch 8 Haushalten die Internetverbindung abgeschaltet, da dieses keinen Zutritt ermöglicht haben um die Ursache zu überprüfen. Das Problem in der Wiesgasse soll aber bereits behoben worden sein.

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7.1. Wortmeldung Stadträtin Walter; Digitale Abstimmung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 7. Sitzung des Stadtrates 19.01.2021 ö Information 7.1

Diskussionsverlauf

Stadträtin Walter erinnert nochmal an die Wortmeldung von Stadtrat Kollmann in einer vorhergegangenen Sitzung zum Thema Digitale Abstimmung. Gerade in der aktuellen Corona-Situation sollte man noch einmal darüber nachdenken.

Datenstand vom 10.02.2021 07:34 Uhr