Datum: 26.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Ichenhausen
Gremium: Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen
Körperschaft: Stadt Ichenhausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:23 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 29.03.2021
2 Bekanntgabe der im Genehmigungsfreistellungsverfahren und als "Akt der laufenden Verwaltung" behandelten Bauanträge
3 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag der Firma KLB Kötztal Lacke + Beschichtungen GmbH vom 02.11.2020 in der überarbeiteten Fassung vom 24.03.2021 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Verarbeitung von flüssigen Epoxidharzen und Aminen zu Fertigprodukten (Aminhärtungszubereitungen) auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1043, 1065/1, 1066, 1067, 1068 und 1069/1 Gem. Ichenhausen, Günztalstraße 25
4 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf den Staatsstraßen im Bereich des Kindergartens Oxenbronn
5 Verschiedenes Verkehrssicherheit in der Keplerstraße - Anmerkung von Stadträtin Schweiger -

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1. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 29.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.04.2021 ö Information 1

Sachverhalt

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 29.03.2021 wurde beschlossen:
-        der Verlängerung der Sondernutzungsvereinbarung zum Befahren des öffentlichen Feld- und Waldweges Flur-Nr. 368 Gem. Deubach bis 31.12.2026 zuzustimmen,
-        die Inneneinrichtung für die Erweiterung des Kindergartens Wilhelm Busch in Ichenhausen an die Schreinerei Ley, Ellzee, zum Gesamtpreis in Höhe von ca. 36.600 € brutto zu vergeben,
-        den Auftrag für die Sanierung bzw. Erweiterung der best. Straßenbeleuchtungsanlage in der Ettenbeurer Straße im Zuge des Straßenausbaues an die LEW Verteilnetz zu Gesamtkosten in Höhe von ca. 42.000 € zu vergeben.

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2. Bekanntgabe der im Genehmigungsfreistellungsverfahren und als "Akt der laufenden Verwaltung" behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.04.2021 ö Information 2

Sachverhalt

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren wurden nachfolgende Bauanträge

-        Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1210/48 Gem. Ichenhausen, Heublumenweg 2

-        Einbau einer Dachgaube in das geplante 4-Familienhaus auf dem Grundstück Flur-Nr. 1207 Gem. Ichenhausen, Rosenstraße 8
       -Tektur zum im Freistellungsverfahren behandelten Bauantrag Nr. 29/2020-

-        Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport und Abstellraum auf dem Grundstück Flur-Nr. 1210/43 Gem. Ichenhausen, Heublumenweg 1

-        Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1210/45 Gem. Ichenhausen, Heublumenweg 5

sowie als „Akt der laufenden Verwaltung“ folgende Bauanträge behandelt:

-        Anbau einer Feuerfluchttreppe an das best. Anwesen auf dem Grundstück Flur-Nr. 45 Gem. Ichenhausen, Heinrich-Sinz-Straße 24

-        Neubau eines Einfamilienhauses mit Keller und Garage auf dem Grundstück Flur-Nr. 1201/17 Gem. Ichenhausen, Wiesgasse 45a

-        Änderung des Stellplatznachweises auf den Grundstücken Flur-Nrn. 68 und 68/10 Gem. Ichenhausen, Bgm.-Thaler-Straße 5 und 9

-        Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 84/1 Gem. Hochwang, Am Bildstöckle 10 und 10a

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3. Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag der Firma KLB Kötztal Lacke + Beschichtungen GmbH vom 02.11.2020 in der überarbeiteten Fassung vom 24.03.2021 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Verarbeitung von flüssigen Epoxidharzen und Aminen zu Fertigprodukten (Aminhärtungszubereitungen) auf den Grundstücken Flur-Nrn. 1043, 1065/1, 1066, 1067, 1068 und 1069/1 Gem. Ichenhausen, Günztalstraße 25

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.04.2021 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Die Firma KLB Kötztal Lacke + Beschichtungen GmbH stellte beim Landratsamt Günzburg einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Verarbeitung von flüssigen Epoxidharzen und Aminen zu Fertigprodukten (Aminhärtungszubereitungen) auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1043, 1065/1, 1066, 1067, 1068 und 1069/1 Gemarkung Ichenhausen, Günztalstraße 25. Die Errichtung und der Betrieb der bestehenden Anlage wurde im Jahr 2007 nach § 4 BImSchG und deren wesentliche Änderung im Jahr 2011 nach § 16 Abs. 1 BImSchG genehmigt.

Die verfahrensgegenständliche Anlage bildet zusammen mit dem baurechtlich genehmigten Betrieb zur Zubereitung von Kunststoffbeschichtungen (Harze und Härter) sowie Trockenmischungen einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG und zwar der unteren Klasse im Sinne von § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV.

Die antragsgegenständliche Änderung der Anlage zur Verarbeitung von flüssigen Epoxidharzen und Aminen zu Fertigprodukten (Aminhärtungszubereitungen) besteht im Wesentlichen in
-        der Änderung der Betriebsweise dergestalt, dass
-        künftig auch Aminaddukte als Halbfabrikate zur späteren Abmischung hergestellt und zwischengelagert werden können, wobei sich auch Prozessbedingungen (insbesondere Wegfall der Kühlung während der Reaktion, höhere Prozesstemperaturen von bis zu 140° C, Mengenerhöhung der reaktiven Komponenten je Charge) ändern und
             -        die Produktionskapazität der Anlage von bislang 1.600 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Jahr auf 3.200 Tonnen pro Jahr und der Harzverbrauch von bislang 6 Tonnen pro Woche auf bis zu 12 Tonnen pro Woche gesteigert werden, sowie
-        der Änderung der Beschaffenheit der Anlage dergestalt, dass
             -        die Lagertanks Nr. 1 im Tanklager 2 (Halle 2) und Nr. 9 im Tanklager 1 (Halle 2) für die Zwischenlagerung von Halberzeugnissen (Polymeraddukten) verwendet werden und in Halle 2a ein neuer Lagertank Nr. 19 für Halberzeugnisse (Polymeraddukte) errichtet und betrieben wird,
             -        in der Halle 2a fünf Containerstationen für Einsatzstoffe und im „Ex-Raum“ in Halle 1 eine Containerstation für Ethanol errichtet und betrieben werden,
       -        die Inertisierung der Mischkessel mittels Stickstoff aufgegeben wird.
             -        Außerdem sollen bereits im Jahr 2019 nach § 15 BImSchG angezeigte diverse Änderungen in den genehmigten Bestand übernommen werden.

Die bisherigen Betriebszeiten der Anlage sowie der bisherige Stoffrahmen bleiben von der Änderung unberührt. Es kommen keine neuen Stoffe hinzu. Ebenfalls bleiben die Stoffmengen unverändert.

Der für den bestehenden Betriebsbereich (siehe oben) maßgebliche angemessene Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs. 5c BImSchG wurde auf der Grundlage entsprechender Szenarien gutachterlich erstmalig ermittelt. Der Sachverständige kommt hierbei zu einem Abstand von 50 m gemessen ab dem Werkszaun. Das antragsgegenständliche Vorhaben hat keine abstandsrelevante Auswirkung.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht des Vorhabens ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. Nr. 5.7 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.

Gleichzeitig hat die Firma einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 BImSchG gestellt. Gegenstand dieses Antrages ist die Errichtung eines neuen Tanks (Nr. 19) und der sechs neuen Containerstationen.

Das Landratsamt Günzburg hat die Stadt Ichenhausen nun beteiligt wegen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB sowie nach § 11 der 9. BImSchV.

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen für beide Genehmigungen erteilt werden.
Die Erschließung ist ebenfalls gesichert.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende gibt zum Antrag entsprechende Erläuterungen.

Beschluss

Zum Antrag der Firma KLB Kötztal Lacke + Beschichtungen GmbH zur wesentlichen Änderung der bestehenden Anlage zur Verarbeitung von flüssigen Epoxidharzen und Aminen zu Fertigprodukten (Aminhärtungszubereitungen) auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1043, 1065/1, 1066, 1067, 1068 und 1069/1 Gemarkung Ichenhausen, Günztalstraße 25, wird das gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB sowie nach § 11 der 9. BImSchV erteilt. Die Erschließung ist ebenfalls gesichert.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO); Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf den Staatsstraßen im Bereich des Kindergartens Oxenbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.04.2021 ö Information 4
Stadtrat Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Stadtrates 28.04.2021 ö Entscheidung 6

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 01.03.2021 wurde das Gremium informiert, dass das Landratsamt Günzburg im Bereich des Kindergartens Oxenbronn eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h sowohl auf der Staatsstraße 2023 (Ulmer Straße) als auch der Staatsstraße 2022 (Autenrieder Straße) während der Zeit von Montags - Freitag von 07:00 bis 17:00 Uhr angeordnet hat.

Auf der Ulmer Straße wäre die Begrenzung ab der Flur-Nr. 2 Gem. Oxenbronn bis zum Grundstücksende Flur-Nr. 40 Gem. Oxenbronn sowie auf der Autenrieder Straße bis zum Grundstück Flur-Nr. 24 Gem. Oxenbronn vorgesehen gewesen. Die entsprechenden Verkehrszeichen Nrn. 274-30 und 136-10 (Kinder) und Zusatzschild 1012-51 (Kindergarten) würden hierzu aufgestellt werden.

Nachdem eine Ausweitung dieser Beschränkung bis auf den Bereich der Querungshilfe in der Ulmer Straße nicht möglich ist und zudem ein Schilderwald entstehen würde, hat das Gremium beschlossen, nochmals auf das Landratsamt Günzburg zuzugehen und bitten, auf die Geschwindigkeitsreduzierung zu verzichten und nur folgende Beschilderung aufzustellen:
-        entlang des Kindergartens das Verkehrszeichen Nr. 136-10 „Achtung Kinder“ mit dem Zusatzschild 1012-51 „Kindergarten“
-        auf Höhe der Querungshilfe bei der Einmündung des Grünen Weges das Verkehrszeichen Nr. 136-10 „Achtung Kinder“ mit Zusatzschild „Schulweg“.

Diese Bitte wurde zwischenzeitlich dem Landratsamt vorgetragen.

Das Staatliche Bauamt Krumbach und die Untere Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt Günzburg haben hierzu wie folgt Stellungnahme:

Durch die vorgenommene Neufassung des § 45 Abs. 9 StVO wurde für die nun in § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO genannten Fälle (wie in Oxenbronn vorgefunden) die hohe Anordnungshürde für Beschränkungen des fließenden Verkehrs abgesenkt. Damit wird u. a. die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, etc. erleichtert (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO). Dies stellt ein Novum dar. Damit hat der Bundesverordnungsgeber eine zentrale Forderung des Bayerischen Verkehrssicherheitsprogramms „Bayern mobil – sicher ans Ziel“ umgesetzt. Die Möglichkeit der erleichterten Anordnung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs vor den genannten Einrichtungen stellt eine zusätzliche und wichtige neue Möglichkeit dar, unter Verkehrssicherheitsaspekten besonders schützenswerte Bereiche im Einzelfall sicherer zu machen. Im Falle einer Anordnung, ist die zeitliche und räumliche Ausdehnung auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dies dient auch dazu, die Einsichtigkeit der Beschränkung und Akzeptanz der Anordnung bei den Verkehrsteilnehmern zu erhöhen.

Die erfolgte Anordnung wurde entsprechend der StVO ordnungsgemäß im Umgriff der betreffenden Einrichtungen angewendet, da die abgesenkten Geschwindigkeitsbereiche im Zuge der St 2022 bzw. St 2023 über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtung Ziel- oder Quellverkehr mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Um bei den am Straßenverkehr Teilnehmenden die Akzeptanz für die nunmehr möglichen neuen abgesenkten Geschwindigkeitsbereiche zu erhöhen, hat der Bundesrat die Möglichkeit geschaffen, bei der Anordnung dieser Tempolimits vor den sozialen Einrichtungen den Grund für diese Beschränkung durch entsprechende Zusatzzeichen zu verdeutlichen.   

Abschließend vertreten die Behörden die Auffassung, dass bei den vorgefunden örtlichen Konstellationen in Oxenbronn (soziale Einrichtung, unmittelbarer Zugang zum klassifizierten Straßennetz, erhöhter Bring- und Abholverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, etc.) ein einheitliches Beschilderungsmuster sinnvoll ist, um die bereits erwähnte Akzeptanz des Verkehrsteilnehmers zu gewährleisten. Dies bedingt nun mal einen derartigen „Beschilderungsbaum“, der sich jedoch zunehmend in allen bayerischen Landkreisen etabliert. Es sollte daher eine homogene Beschilderungsanordnung umgesetzt werden, um dem bayerischen Verkehrssicherheitsprogramm gerecht zu werden.

Der zusätzlichen Beschilderung im Bereich der Querungshilfe wird von den Behörden abgelehnt, da eine solche dem § 45 Abs. 9 StVO widersprechen würde.

Hier heißt es:
„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

Dies trifft bei der Querungshilfe in Oxenbronn nicht zu, da diese gut einsehbar ist und aufgrund der Haltestelle davon ausgegangen wird, dass diese auch Schulkinder benutzen.

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende gibt zum Sachverhalt entsprechende Informationen. Er spricht hierbei an, dass heute eine Email des Verkehrsreferenten, Stadtrat Stempfle, zu diesem Punkt eingegangen ist und überträgt dazu ihm das Wort.

Stadtrat Stempfle bringt vor, dass er das Ganze vor Ort nochmals angeschaut hat, bevor auch der Kindergartenreferent, Stadtrat Seitz, auf ihn zugekommen ist. Dabei ist ihm aufgefallen, dass auf der Ulmer Straße sehr schnell gefahren wird, jedoch nicht in der Autenrieder Straße. Auch die Übersicht für Mütter mit Kinder, die von der Unteren Gasse zur Autenrieder Straße wollen, ist durch die neu erstellte Trafostation der LEW sehr beeinträchtigt. Seiner Auffassung nach werden einige doch langsamer fahren, auch wenn sich nicht jeder an die 30 km/h halten wird. Da es sich beim Kindergartenbereich in Oxenbronn um einen Gefahrenpunkt handelt, sind Stadtrat Seitz und er der Meinung, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu einer Verkehrsberuhigung führen würde. Daher sollte die vom Staatlichen Bauamt und dem Landratsamt vorgeschlagene Beschilderung doch vorgenommen werden, obwohl der Bereich der Querungshilfe nicht miteinbezogen werden kann und ein Schilderwald entsteht.

Der Vorsitzende ergänzt, dass die zeitliche Befristung bundeseinheitlich festgesetzt wurde. Zudem wurde dieser Punkt versehentlich auch auf die Stadtratssitzung gesetzt, obwohl das heutige Gremium beschlussmäßig zuständig wäre. Er schlägt daher vor, diesen Punkt in der heutigen Sitzung nicht abschließend zu behandeln, sondern hierüber sollte in den Fraktionen nochmals beraten werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird, da der heutige Vorschlag des Verkehrsreferenten doch etwas überraschend kam. In dieser Email des Verkehrsreferenten wurde auch noch die Aufbringung eines Zebrastreifens angeregt, er bittet Stadtrat Stempfle auch hierzu Stellung zu nehmen.

Stadtrat Stempfle erwidert, dass dies von ihm nur ein Gedanke war. Zwischenzeitlich wurde er jedoch aufgeklärt, dass nach einer Bundesvorgabe eher die Zebrastreifen zu entfernen sind, als neu aufzubringen, damit man sich in keiner falschen Sicherheit wiegt. Daher wird dieser Antrag von ihm zurückgenommen.

Über das Für und Wider eines Zebrastreifens bzw. einer Querungshilfe ergeht eine kurze Diskussion.

Stadtrat Stempfle bittet abschließend seine bzw. die Gedanken von Stadtrat Seitz ohne Aufbringung eines Zebrastreifens in der Stadtratssitzung vorzubringen.

Dies sagt der Vorsitzende zu. Eine Beschlussfassung in der heutigen Sitzung erfolgt nicht.

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5. Verschiedenes Verkehrssicherheit in der Keplerstraße - Anmerkung von Stadträtin Schweiger -

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 11. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.04.2021 ö Information 5

Sachverhalt

Stadträtin Schweiger spricht die Keplerstraße in Ichenhausen an. In dieser Straße spielen viele Kinder. Aufgrund des neu erbauten Mehrfamilienhauses - Keplerstraße 2a - gab es schon einige kritische Situationen durch unachtsame Autofahrer. Sie bittet daher Stadtbaumeister Stapf zu überprüfen, ob die Möglichkeit besteht, die Keplerstraße als Spielstraße auszuweisen.

Der Vorsitzende erwidert, dass diese Straße ausschließlich von den Anliegern der Kepler- und Ohmstraße genutzt wird, da es sich um eine Sackgasse handelt.

Dies wird von Stadträtin Schweiger bestätigt, wobei auch Besucher kommen. Ihr geht es insbesondere um den Einmündungsbereich zum Mehrfamilienhaus, da hier die Autos aus der Seitenstraße „rausschießen“ und in der Straße vermehrt Kinder mit Rollern etc. unterwegs sind.

Stadtbaumeister Stapf spricht hierzu an, dass sich auch die Keplerstraße in der Zone 30 befindet. Der Unterschied zu einer Spielstraße liegt darin, dass die Fahrzeuge in einer Spielstraße Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Eine Überprüfung bzw. Messung ist jedoch nicht möglich. Er spricht hierzu auch die Von-Stain-Straße an, die bereits „Spielstraße“ ist. Auch hier ist festzustellen, dass sich fast kein Autofahrer an die Schrittgeschwindigkeit hält. Die Akzeptanz von solchen Regelungen ist sehr gering.

Zudem betritt dies in der Keplerstraße nur 8 Anlieger, so der Vorsitzende.

Aus Sicht von Stadtrat Stempfle kann es sich nicht um sehr viele Autofahrer handeln, die in diesem Bereich sehr schnell fahren, da die Straße eine Sackgasse ist. Letztendlich sind es somit die eigenen Anwohner, die unachtsam fahren, und die eigenen Kinder, die dort spielen. Der Besuchsverkehr kann hierbei außer Acht gelassen werden.

Daher sollte man aus Sicht des Vorsitzenden letztendlich an die Anlieger appellieren, vernünftiger zu fahren. Nachdem die Keplerstraße auch sehr breit ist, müssten bei Ausweisung einer Spielstraße auch Umbaumaßnahmen erfolgen. Dies wäre wiederum mit hohen Kosten verbunden, das in keinem Verhältnis zu einer Sackgasse steht. Wenn es eine Durchfahrtsmöglichkeit zum St.-Willibaldsweg gäbe, sehe es vielleicht anders aus.

Aus Sicht von Stadtbaumeister Stapf funktionieren Spielstraße nur, wenn in den Straßenraum entsprechende Erschwernisse zur Verhinderung von einem schnellen Durchfahren eingebaut werden. Wenn dies dann erfolgt ist, beschweren sich wiederum die Anlieger, dass sie nicht mehr ordentlich fahren können.

Stadtrat Machauf gibt zu bedenken, dass die Straße erst dann zur Durchfahrtsstraße wird, wenn die noch unbebauten Grundstücke an der Hochwanger Straße bebaut werden. Dann könnte man über Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung nachdenken. Er ist zudem der Meinung, wer sich jetzt schon an die 30 km/h nicht hält wird sich noch weniger an 6 km/h einer Spielstraße halten.

Dies sieht der Vorsitzende genauso.  
Er schlägt vor, auf die Bewohner einmal zuzugehen und sie darauf aufmerksam zu machen, dass in der Keplerstraße auch Kinder spielen. Falls Stadtbaumeister Stapf noch etwas Anderes einfällt oder eine Behandlung in der Verkehrsschau für notwendig hält, soll dies erfolgen. Ansonsten bleibt das Ganze wie es ist.

Stadtrat Welscher spricht noch an, dass aufgrund der Zone 30 auch „rechts vor links“ gilt und somit die Bewohner des Mehrfamilienhauses nicht einfach aus der Stichstraße herausfahren können.

Datenstand vom 31.05.2021 14:53 Uhr