Datum: 26.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Ichenhausen
Gremium: Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen
Körperschaft: Stadt Ichenhausen
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 18:46 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 28.06.2021
2 Bekanntgabe der im Genehmigungsfreistellungsverfahren und als "Akt der laufenden Verwaltung" behandelten Bauanträge
3 Neubau eines Carports auf dem Grundstück Flur-Nr. 500/4 Gem. Ichenhausen, Joseph-Haas-Straße 3; Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1
4 Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "In der Wanne - 3. Änderung" in Ichenhausen; 1. Beratung über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss
5 Verschiedenes

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1. Bekanntgaben aus der nichtöffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 28.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2021 ö Information 1

Sachverhalt

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 28.06.2021 wurde beschlossen:
-        den Auftrag für umfangreiche Baumpflegemaßnahmen und Ergänzungspflanzungen beim Friedhof Ichenhausen nach Einholung eines weiteren Angebotes an den wirtschaftlichsten Bieter mit max. Gesamtkosten in Höhe von bis zu 11.800 € zu vergeben.

Des Weiteren wurde davon Kenntnis genommen, dass
-        der Auftrag für die Lieferung der beweglichen Möbel für die Kindertagesstätte „Hl. Kreuz“ im Stadtteil Hochwang an die Firma Widmaier, Aichwald, mit einer Gesamtauftragssumme in Höhe von ca. 22.800 € brutto 
-        der Auftrag für die Lieferung der beweglichen Möbel für die Kindertagesstätte „Storchennest“ in Ichenhausen ebenfalls an die Firma Widmaier, Aichwald, mit einer Gesamtauftragssumme in Höhe von ca. 16.800 € brutto
vergeben wurde. 

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2. Bekanntgabe der im Genehmigungsfreistellungsverfahren und als "Akt der laufenden Verwaltung" behandelten Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2021 ö Information 2

Sachverhalt

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren wurden nachfolgende Bauanträge 
-        Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport auf dem Grundstück Flur-Nr. 1210/47 Gem. Ichenhausen, Sonnenweg 9 
-        Bau einer Terrassenüberdachung mit Verschattung an das best. Gebäude auf dem Grundstück Flur-Nr. 500/4 Gem. Ichenhausen, Joseph-Haas-Straße 3,

sowie als „Akt der laufenden Verwaltung“ folgende Bauanträge behandelt:
-        Neubau eines Einfamilienhauses in Holzfertigbauweise mit Fertiggarage und Carport auf dem Grundstück Flur-Nr. 2089 Gem. Ichenhausen, Brandfeldstraße 14a
-        Neubau eines Doppelhauses mit 4 Wohneinheiten auf dem Grundstück Flur-Nr. 2089/5 Gem. Ichenhausen, Mangoldstraße 8 und 8a

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3. Neubau eines Carports auf dem Grundstück Flur-Nr. 500/4 Gem. Ichenhausen, Joseph-Haas-Straße 3; Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2021 ö Entscheidung 3

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen, auf der Südseite ihres Grundstückes Flur-Nr. 500/4 Gem. Ichenhausen einen Carport mit Flachdach zu errichten. 

Bei diesem Vorhaben handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben gemäß Art. 57 Abs. 1 Ziffer 7a der Bayer. Bauordnung, d.h. hierfür ist keine Baugenehmigung erforderlich.  

Das Baugrundstück befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 aus dem Jahre 1964. Gemäß den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes dürfen Garagen und sonstige Nebengebäude nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. Der geplante Carport soll außerhalb der überbaubaren Flächen erstellt werden.

Es wird daher Antrag auf isolierte Befreiung mit nachfolgender Begründung gestellt:
Aufgrund der Lage des genehmigten Wohnhauses und der Garage sowie der Gestaltung der Außenanlagen kann der Carport als weiterer Stellplatz nur neben der Garagenzufahrt und außerhalb der Baugrenze errichtet werden. Damit ist gewährleistet, dass beide Stellplätze (Garage und Carport) ohne gegenseitige Behinderung angefahren werden können.  

Stellungnahme der Verwaltung:
Da es sich um einen offenen Carport handelt und die Begründung der Bauherren nachvollziehbar sind, könnte aus Sicht der Verwaltung dem Antrag auf isolierte Befreiung zugestimmt werden, auch wenn der Carport direkt an der Grundstücksgrenze erstellt werden soll. 

Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende gibt entsprechende Ausführungen zum Bauvorhaben, das die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 nicht einhält. 

Stadtrat Machauf befürwortet die Zustimmung zur Befreiung, allerdings gibt er zu bedenken, dass im gleichen Quartier (Brandfeldstraße 21) vor ca. einem Jahr einen ähnlichen Antrag auf Erteilung einer Befreiung zur Erstellung eines Carportes ebenfalls an der Grenze nicht zugestimmt wurde. Diesem Antragsteller wurde auferlegt, mindestens 3 m Abstand zur Grenze einzuhalten.
Er befürchtet, dass, wenn dem vorliegenden Antrag zugestimmt, dieser evtl. unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes einen erneuten Antrag einreichen wird.  

Der Vorsitzende erwidert, dass die beiden Anträge als unterschiedlich angesehen werden können. Bei Realisierung des Vorhabens an der Brandfeldstraße 21 wäre eine komplette Wand an der Grenze entstanden und nicht nur ein Carport mit einer Länge von 3,53 m an der Grenze, wie im heute behandelten Antrag. Sollte ein erneuter Antrag vom Eigentümer des Anwesens Brandfeldstraße 21 kommen, müsste sich das Gremium mit diesem sicherlich erneut auseinandersetzen. 

3. Bürgermeister Schuler kann sich noch sehr gut an den damaligen Antrag erinnern, der in keinster Weise mit vorliegendem verglichen werden kann und unterstreicht dabei die Aussage des Vorsitzenden. Er spricht sich für eine Zustimmung zum Antrag „Joseph-Haas-Straße 3“ aus.

Beschluss

Dem Neubau eines Carports auf der Südseite des Grundstückes Flur-Nr. 500/4 Gem. Ichenhausen und der damit verbundenen Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "In der Wanne - 3. Änderung" in Ichenhausen; 1. Beratung über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2021 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 29.03.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „In der Wanne - 3. Änderung“ in Ichenhausen im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 2 BauGB aufzustellen, da die im Bebauungsplan „In der Wanne“ festgesetzte „Fläche für den Gemeinbedarf“ nicht mehr benötigt wird. 

Weiterhin hat der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 29.03.2021 beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vom Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, gefertigten Bebauungsplanentwurfes „In der Wanne - 3. Änderung“ (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 29.03.2021 einschl. des Entwurfes der Begründung hierzu vom 29.03.2021 durchzuführen.

Demzufolge lagen die Planunterlagen während der Zeit vom 26.04.2021 bis einschl. 26.05.2021 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Die amtliche Bekanntmachung und Ankündigung dieser öffentlichen Auslegung erfolgte in der Günzburger Zeitung Nr. 87 vom 16.04.2021.

Vom beauftragten Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, wurden 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Folgende 7 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
  • Bayerischer Bauernverband, Günzburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen
  • Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Weißenhorn
  • Vodafone Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, München

Folgende 9 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft,
Krumbach, Schreiben vom 26. Mai 2021
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Forsten, Krumbach, 
Schreiben vom 26. Mai 2021
  • Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 
20. Mai 2021
  • bayernets GmbH, München, Schreiben vom 28. April 2021
  • IHK Schwaben, Bauleitplanung, Augsburg, Schreiben vom 11. Mai 2021
  • LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Netzführung Nord, Günzburg, Schreiben vom 
25. Mai 2021
  • Staatliches Bauamt Krumbach, Hochbau und Straßenbau, Krumbach, Schreiben 
vom 26. April 2021
  • Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 25. Mai 2021
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Donauwörth, Schreiben vom 25. Mai 2021

Folgende 4 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

Landratsamt Günzburg, Günzburg, Schreiben vom 23. Juni 2021
Die Stadt Ichenhausen beabsichtigt, den bestehenden Bebauungsplan „In der Wanne“ incl. 2. Änderung in einem Teilbereich zu ändern. Bisher war in diesem Bereich eine Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Festplatz sowie eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Abenteuerspielplatz festgesetzt. Nunmehr soll hier die Voraussetzung für die Ausweisung einer innerörtlichen Gewerbefläche im Anschluss an das bereits bestehende Gewerbegebiet geschaffen werden. Geplant ist auch eine Betriebsleiterwohnung um im späteren Verlauf wäre auch ein Betriebsleiterwohnhaus angedacht.

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Ichenhausen sieht für den überwiegenden Teil der überplanten Fläche ein Gewerbegebiet mit Emissionsbeschränkungen vor. Es wird gebeten, die Aussage in Nr. 2.3 der Begründung dementsprechend richtigzustellen.
Die vorliegende Planung kann als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden.

Beschluss:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung wird die Formulierung „gewerbliche Baufläche“ durch „Gewerbegebiet“ ersetzt.
Abstimmungsergebnis:        10/ Stimmen

Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Mit der vorliegenden Planung besteht aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis.

Beschluss:
Das grundsätzliche Einverständnis aus ortsplanerischer Sicht wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Auch wenn hinsichtlich der Art der Nutzung Betriebsleiterwohnungen nur ausnahmsweise zulässig sind, so kann der Errichtung von Betriebsleiterwohnungen aus ortsplanerischer Sicht nur zugestimmt werden, sofern keine Einwände von Seiten des Immissionsschutzes vor allem hinsichtlich der Geruchsentwicklung bestehen.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt wird in der Würdigung zur Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz behandelt. 
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

In der Satzung sollte gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung festgesetzt werden, dass für gewerbliche Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, damit die Vorgaben hinsichtlich Schallschutz etc., entsprechend vollzogen werden können. Die Erfahrung in der Genehmigungspraxis zeigt, dass dies im Freistellungsverfahren, das für gewerbliche Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, vom Grundsatz möglich wäre, nicht immer der Fall ist.

Beschluss:
Die Voraussetzungen für die Genehmigung gewerblicher Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, im Freistellungsverfahren, sind in Art. 58 Abs. 2 BayBO aufgeführt. Eine der Voraussetzungen ist, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 nicht widerspricht. Durch verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan ist die Einhaltung der genannten Vorgaben damit hinreichend sichergestellt. Zum Nachweis der Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans sind vom Bauherrn gemäß Art. 58 Abs. 3 BayBO die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Sollte ein Nachweis nicht erfolgen bzw. zur Prüfung unzureichend sein, kann die Gemeinde erklären, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn sie eine Überprüfung der Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 BayBO für erforderlich hält. Gemäß Art. 54 Abs. 2 BayBO sind die Bauaufsichtsbehörden berechtigt, die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen zu verlangen. Diese Regelungen der BayBO werden als ausreichend angesehen. Für den Bebauungsplan sind keine Änderungen veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „In der Wanne“ umfasst auch den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes. Dies ist in der Planzeichnung zu ergänzen.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „In der Wanne“ setzt sich aus zwei Teilflächen zusammen. Die nördliche Teilfläche ist in der Planzeichnung der vorliegenden 3. Änderung bereits nachrichtlich dargestellt. Der Geltungsbereich der 3. Änderung entspricht der südlichen Teilfläche der 2. Änderung. Dies geht u. a. aus der Begründung hervor. Aufgrund der Überlagerung wird der Geltungsbereich der 2. Änderung aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Bebauungsplanes nicht dargestellt. Planänderungen sind nicht veranlasst. 
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Immissionsschutz
Der rechtskräftige Bebauungsplan „In der Wanne“ aus dem Jahr 1997 liegt im Norden der Stadt Ichenhausen. Westlich und südlich des geplanten Bebauungsplangebiets „In der Wanne – 3. Änderung“ grenzt unmittelbar eine Kleingartenanlage an und an diese grenzt weiter südlich ein festgesetztes Allgemeines Wohngebiet „Am Rohrbach“. Im Osten befinden sich Gewerbebetriebe, u. a. unmittelbar angrenzend die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Lederfabrik BADER GmbH & Co. KG einschließlich deren Kläranlage. Aufgrund der Nähe von schützenswerten Nutzungen sowie der Kleingartenanlage war eine „Schalltechnische Beurteilung gemäß DIN 18005“ vom 25.06.1996 angefertigt worden, die zum einen die Gewerbelärmimmissionen und zum anderen die Freizeitlärmimmissionen betrachtet hat. Daraufhin sind im Bebauungsplan „In der Wanne“ für einzelne Teilflächen (GE 1, GE 2, GEb 1, GEb 2 und GEb 3) immissionswirksame, flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt worden.
Im gegenständlichen Verfahren soll nun eine zusätzliche Gewerbefläche geschaffen werden. Das Plangebiet liegt im Süden des rechtskräftigen Bebauungsplanes und „rückt“ somit auch näher an die schützenswerten Nutzungen und die Kleingartenanlage heran.
In der vorgelegten Begründung wird auf die „Schalltechnische Beurteilung gemäß DIN 18005“ vom 25.06.1996 verwiesen und argumentiert, dass die Orientierungswertanteile der drei festgesetzten Gewerbegebiete mit Emissionsbeschränkung (GEb 1, GEb 2 und GEb 3) in Summe 20 dB(A) unter dem zulässigen Orientierungs-/Immissionsrichtwert liegen. Die Relevanzgrenze gemäß DIN 45691 wäre anwendbar. Dieser Argumentation kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.
Zum einen besteht der rechtskräftige Bebauungsplan „In der Wanne“ nicht nur aus drei festgesetzten Gewerbegebietsflächen, sondern aus fünf. Zum anderen haben sich durch den Bebauungsplan „In der Wanne – 1. Änderung“ (z. B. zusätzliche Fläche im GE 2 von 3.000 m²) und der 2. Änderung des Bebauungsplanes „In der Wanne“ schalltechnische Änderungen ergeben, die in dem Schallgutachten von 1996 und somit in der aktuellen Planung nicht berücksichtigt wurden.
Eine abschließende Prüfung des Lärmschutzes ist erst möglich, wenn ein überarbeitetes Schallgutachten vorliegt und die Ergebnisse im Bebauungsplan umgesetzt und festgesetzt wurden.

Beschluss:
Auf Grundlage der „Schalltechnischen Beurteilung gemäß DIN 18005“ vom 25. Juni 1996 zum Bebauungsplan „In der Wanne“, Stadt Ichenhausen wurden für rund 4 ha Gewerbegebietsflächen (GE 1, GE 2, GEb 1, GEb 2 und GEb 3) immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) von 60/45 bzw. 50/40 dB(A) pro m² für Teilflächen GE bzw. GEb festgesetzt unter Berücksichtigung eines konservativen Emissionsansatzes von 65/50 dB(A)/m² für den Bestandsbetrieb der Lederfabrik Ichenhausen für eine Gesamtfläche von 5 ha (keine Festsetzung von IFSP oder Geräuschkontingenten gem. Bebauungsplan).
Im Ergebnis ist festzustellen, dass ohne die gegenständliche Erweiterung der Gewerbegebietsfläche (GEb) im südlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet „Am Rohrbach“ (IO 17) bzw. an den bestehenden Kleingartenanlagen (IO 20 und IO 21) die Orientierungswerte der DIN 18005-1 zur Tag- und Nachtzeit um mindestens 2 dB(A) unterschritten bzw. zur Tagzeit eingehalten werden. Dabei liegen die Orientierungswertanteile der fünf gemäß Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiete an IO 17 in Summe 13,5 bzw. 11 dB(A) zur Tag- und Nachtzeit unter dem zulässigen Orientierungs-/Immissionsrichtwert (Hinweis: Für die 4 ha Gewerbegebietsfläche wäre IO 17 kein maßgeblicher Immissionsort nach TA Lärm). Die konservativ dort berücksichtigte Betriebsfläche der Lederfabrik Ichenhausen bewirkt hier Orientierungs-/Immissionsrichtwertanteile von 51,6 bzw. 36,6 dB(A). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der gegenständlichen Erweiterung der Gewerbegebietsfläche (GEb) mit einem Kontingent von 50/40 dB(A) pro m² auf ca. 0,54 ha wird überschlägig an IO 17 ein IRW-Anteil dieser Fläche von 35/25 dB(A) tags/nachts erreicht. Diese Werte liegen 20 bzw. 15 dB(A) unter dem dort zulässigen Orientierungs-/Immissionsrichtwert (IRW) und führen bei energetischer Addition mit den Wirkungen vorgenannter Flächen zu einer marginalen Erhöhung der Beurteilungspegel an IO 17 in einer irrelevanten Größenordnung von bis zu 0,1 dB(A). Entsprechend werden die dort zulässigen Orientierungs-/Immissionsrichtwerte weiterhin um mindestens 2 dB(A) unterschritten.
An IO 20 liegt der Orientierungswertanteil der fünf gemäß Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiete in Summe 5 dB(A) zur Tagzeit unter dem zulässigen Orientierungs-/Immissionsrichtwert (Hinweis: Für die 4 ha Gewerbegebietsfläche wäre deren Beitrag an IO 20 beinahe nicht relevant nach Ziffer 3.2 der TA Lärm bei Einhaltung des IRW). Die konservativ dort berücksichtigte Betriebsfläche der Lederfabrik Ichenhausen bewirkt hier einen Orientierungs-/Immissionsrichtwertanteil von 53,4 dB(A). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der gegenständlichen Erweiterung der Gewerbegebietsfläche (GEb) mit einem Kontingent von 50/40 dB(A) pro m² auf ca. 0,54 ha wird überschlägig an IO 20 ein IRW-Anteil dieser Fläche von knapp 45 dB(A) zur Tagzeit erreicht. Dieser Wert liegt mindestens 10 dB(A) unter dem dort zulässigen Orientierungs-/Immissionsrichtwert und führt bei energetischer Addition mit den Wirkungen vorgenannter Flächen rein rechnerisch zu einer geringfügigen Erhöhung des Beurteilungspegels an IO 20 in einer Größenordnung von bis zu 0,4 dB(A). Entsprechend würde ein dort zugrunde gelegter Orientierungs-/Immissionsrichtwert von 55 dB(A) hypothetisch um 0,4 dB(A) geringfügig überschritten werden. Die Einhaltung bzw. geringfügige Überschreitung ist im Wesentlichen dem konservativen Emissionsansatz der Vorbelastung „Lederfabrik Ichenhausen“ geschuldet. Der Betrieb hat insbesondere in der Nähe zu den o. g. schützenswerten Immissionsorten keine Betriebs- oder Anlagenteile (hier: Pkw-Parkplatz, Wasserbecken und Verwaltung), die auf industriegebietstypische Kontingente (65 dB(A)/m²) hinweisen. Von vorgenannten Flächen werden voraussichtlich gewerbegebietstypische Kontingente (60 dB(A)/m²) abgestrahlt. Rein rechnerisch wird bei einem Kontingent von 64 dB(A)/m² bereits der IRW an IO 20 eingehalten bzw. unterschritten. Unabhängig davon ist auch eine strikte Einstufung der Schutzwürdigkeit von Kleingartenanlagen/Grabeland (55 dB(A) zur Tagzeit) in Bezug auf Vergleichbarkeit mit „Wohnen im Außenbereich“ (Misch-/Dorfgebiet) ca. 20 Jahre nach Veröffentlichung der DIN 18005-1 diskussionswürdig.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können gemäß vorgenannter Argumentation gewahrt werden. Die Begründung wird entsprechend angepasst. Weitergehende Berechnungen oder Änderungen (z. B. Festsetzungen) sind nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Um dem Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG für die Ansiedlung von Betriebsbereichen nachzukommen, ist zu prüfen, ob im Plangebiet Betriebsbereiche vorgesehen werden sollen. Entsprechende Festsetzungen sind in den Bebauungsplan aufzunehmen.

Beschluss:
Im Plangebiet sind keine Betriebsbereiche vorgesehen. Unter der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung wird nachrichtlich ergänzt, dass Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. V. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, ausgeschlossen sind.
Wie für die Festsetzung von Emissionskontingenten ist auch beim vollständigen Ausschluss von Anlagen, die einen Betriebsbereich bilden, im gesamten Gewerbegebiet eine gebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erforderlich. Die nördlich angrenzenden gewerblichen Bauflächen sind hinsichtlich der Zulässigkeit von Anlagen, die einen Betriebsbereich bilden, keinen Einschränkungen unterworfen.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Im gegenständlichen Plangebiet sollen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig sein. Dies entspricht auch den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes „In der Wanne“ samt Änderungen. Allerdings dürfte hiervon bislang kein Gebrauch gemacht worden sein, d.h. es existieren im rechtskräftigen Bebauungsplangebiet kein(e) Betriebsleiterwohnung/Betriebsleiterwohnhaus. Nach aktuellem Planungsstand sieht der interessierte Betrieb eine Betriebsleiterwohnung vor. Somit wird hier eine schutzwürdige Nutzung bezüglich Geruchseinwirkung geschaffen, die sich in der Nähe der Lederfabrik BADER GmbH & Co. KG befindet. Der Bebauungsplan „In der Wanne – 1. Änderung“ wurde außerdem aufgestellt, um Erweiterungsflächen für die Lederfabrik BADER und deren Kläranlage planungsrechtlich zu sichern. Es wäre nämlich nicht ausgeschlossen, dass sich der zukünftige Immissionsort im aktuellen Bebauungsplangebiet einschränkend auf die Planung und Betriebsentwicklung der Lederfabrik BADER bei einer Änderung oder Erweiterung auswirken könnte.
Aus Sicht des Immissionsschutzes wird daher dringend empfohlen, dass Betriebsleiterwohnungen im aktuellen Bebauungsplan nicht zugelassen werden. Ansonsten wäre eine Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung die Ermittlung der konkreten Geruchsimmissionen im Plangebiet.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO nach Art der baulichen Nutzung in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Nutzungen sind ausnahmslos zulässig. Es liegt daher grundsätzlich keine Hürde für die Umsetzbarkeit des Bebauungsplanes vor. Da Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, lediglich ausnahmsweise zulässig sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), ist für diese ausnahmsweise zulässige Nutzung ein gesonderter schriftlicher Antrag erforderlich. Nach § 31 Abs. 1 BauGB besteht bei der Zulassung von Abweichungen ein Ermessensspielraum. Dem Landratsamt Günzburg bietet sich damit die Möglichkeit, die öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu prüfen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen sind und je nach Erfordernis ein entsprechendes Geruchsgutachten als Beurteilungsgrundlage einfordern. Für den Bebauungsplan sind keine Planänderungen veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 07.12.2017 (Az.: 4 CN 7/16) seine Rechtsprechung zur Gliederung von Gewerbegebieten nach Lärmeigenschaften bestätigt und ergänzt hat. Die Rechtsgrundlage für Emissionskontingenten ist im § 1 Abs. 4 BauNVO zu finden. 
Leitsätze zur Lärmkontingentierung gemäß aktueller Rechtsprechung:
  • Werden für ein Baugebiet nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO
Emissionskontingente festgesetzt, wird das Gebiet nur dann im Sinne der Vorschrift gegliedert, wenn es in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird.
  • Die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung von Gewerbegebieten 
nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist davon abhängig, dass ihr ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert worden ist.

Dies hat unter Umständen zur Folge, dass bei einem intern gegliederten Baugebiet ein Teilbereich ohne Immissionsbeschränkung bleiben muss bzw. lediglich mit solchen Beschränkungen versehen werden darf, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Eine Lösung kann eine externe Gliederung sein, dabei muss das Gewerbegebiet im Gebiet derselben Gemeinde liegen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes ist es daher erforderlich, im Bebauungsplan oder seiner Begründung in geeigneter Weise zu dokumentieren, dass und wie die Stadt Ichenhausen von der Ermächtigung in § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch macht und welche Gewerbeflächen als Ergänzungsgebiet herangezogen werden.

Inwieweit die Belange des Immissionsschutzes durch die Planung ausreichend berücksichtigt werden, kann erst nach Abarbeiten der vorgenannten Belange und dem Vorliegen der Schalltechnischen Untersuchung und Einarbeitung ihrer Ergebnisse in die Planzeichnung, Satzung und Begründung beurteilt werden.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung wird eine Erläuterung des Sachverhalts aufgenommen:
Ein Gewerbegebiet ohne jegliche Beschränkung kann es in Gebieten mit Umgebungsbebauung aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Rücksichtnahmepflichten (§§ 5 und 22 BImSchG) nicht geben. Daher erfolgt im vorliegenden Bebauungsplan eine Festsetzung eines Emissionskontingents (LEK) in Abhängigkeit von schützenswerten Nutzungen in der Umgebung. Berücksichtigt wurde zudem ein richtungsbezogenes Zusatzkontingent, das im Ergebnis dazu führt, dass innerhalb des entsprechenden Richtungssektors höhere Emissionen abgegeben werden dürfen. 
Grundsätzlich entspricht es dem planerischen Willen der Stadt Ichenhausen, jedem nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb, die Ansiedlung zu ermöglichen. Die Stadt Ichenhausen verfügt über gewerbliche Bauflächen – u. a. die unmittelbar nördlich gelegenen Flächen GE 1 und GE 2 des Bebauungsplans „In der Wanne“ – für die de facto keine Emissionsbeschränkung besteht. Es liegt insofern eine externe Gliederung vor. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen


Naturschutz und Landschaftspflege
Der vorliegende Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Für das Vorhaben wurde eine Eingriffsbewertung mit -bilanzierung durchgeführt. Im Wesentlichen wurde hier die Erhöhung des Versiegelungsgrades zugrunde gelegt. Mit der Vorgehensweise und der Bewertung sowie Bilanzierung besteht aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Gleichfalls mit der vorgesehenen Abbuchung vom gemeindlichen Ökokonto „Storchenprogramm“. Der aktuelle Stand dieses Ökokontos „Storchenprogramm“ ist nach Rechtskraft des Bebauungsplanes und der erfolgten Abbuchung der unteren Naturschutzbehörde schriftlich zuzuleiten.

Beschluss:
Das Einverständnis mit der Eingriffsbewertung mit -bilanzierung wird zur Kenntnis genommen. Die Abbuchung vom gemeindlichen Ökokonto bzw. der Stand des Ökokontos wird der Unteren Naturschutzbehörde nach Rechtskraft des Bebauungsplanes mitgeteilt. Für den Bebauungsplan ergeben sich keine Änderungen.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Zentraler Punkt ist, dass die vorhandenen Gehölzbestände entlang der Süd- und Ostseite erhalten und gesichert werden. Hierdurch ist eine Ein- und Durchgrünung des Gebietes gewährleistet sowie eine Trennung von Nutzungen erreicht und es wurde hier Lebensraum für Pflanzen und Tiere geschaffen. Die Anlage von Zufahrten und neue Erschließungen durch die Gehölzbestände sind aus naturschutzfachlicher Sicht auszuschließen. Andernfalls wären hier eine Eingriffserheblichkeit und auch artenschutzrechtliche Belange zu prüfen und zu bewerten.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Gehölzbestände im Osten liegen außerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung. Darstellung und textliche Festsetzung wurden aus dem Bebauungsplan „In der Wanne“ nachrichtlich übernommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Allgemein sind bei der Freiflächen- und Gebäudegestaltung auch Punkte wie extensive, naturnahe Flächengestaltung und -pflege, Vermeidung von Lichtverschmutzung und Vogelkollision an Glasflächen zu betrachten. Zur Vermeidung tierökologischer Beeinträchtigungen durch Beleuchtung ist der Leitfaden zur Eindämmung der Lichtverschmutzung analog der Handlungsempfehlung für Kommunen, StMUV, abrufbar im Internet unter https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_natur_0025.htm, zu beachten. Hierzu sollten generell entsprechende Ausführungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Beschluss:
Die Anregung wird aufgegriffen und entsprechende Hinweise in die Begründung aufgenommen. Darüber hinaus reichen die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie des Bayerischen Naturschutzgesetzes (z. B. Art. 11a BayNatSchG) aus, um entsprechende tierökologische Beeinträchtigungen auszuschließen.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Wasserrecht
Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde besteht mit der vorgelegten Planung Einverständnis bis auf den folgenden Belang:

Hangwasser
Die Problematik „Hangwasser“ ist unter Punkt 6 der Hinweise, Empfehlungen und nachrichtliche Übernahmen der Bebauungsplansatzung angesprochen und wegen der Lage wohl hier tatsächlich vorhanden. Den Schutz vor Hangwasser dem jeweiligen Bauherrn aufzuerlegen, ist wasserrechtlich bedenklich. Das Problem kann nach Auffassung der Wasserrechtsbehörde nicht völlig auf den Bauherrn abgewälzt werden, sondern muss im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes gelöst werden.

Beschluss:
Oberflächenwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu fassen. Gesetzliche Regelungen wie § 37 WHG gelten unabhängig von der Bauleitplanung und sind entsprechend zu beachten. Auf Ebene des Bebauungsplans kann nicht abschließend beurteilt werden, ob besondere Maßnahmen zum Schutz überhaupt erforderlich werden bzw. wie diese zu gestalten sind, da der Planung kein konkretes Bauvorhaben zugrunde liegt. Für den Bebauungsplan sind keine Planänderungen veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Redaktionelles
  • In der Präambel der Satzung und in Nr. 2.4 Abs. 2 der Begründung ist das 
Datum der Rechtskraft der 2. Änderung des Bebauungsplanes „In der Wanne“ zu berichtigen, nämlich 18.05.2012.
  • Beim Verfahrensvermerk des Aufstellungsbeschlusses ist die Rechtsgrundlage 
richtigzustellen: § 2 Abs. 1 BauGB.
  • Das zum Bebauungsplan „In der Wanne“ erstellte Bodengutachten vom 
28.08.1996 sollte zum Bestandteil der Begründung erklärt werden.

Beschluss:
Die Anregungen werden wie folgt aufgegriffen: Das Datum der Rechtskraft der 2. Änderung sowie die Rechtsgrundlage des Aufstellungsbeschlusses werden berichtigt. Das Bodengutachten zum Bebauungsplan „In der Wanne“ vom 28.08.1996 wird der Begründung als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Regierung von Schwaben, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Augsburg, Schreiben vom 18. Mai 2021
Aus landesplanerischer Sicht gibt die Regierung von Schwaben rein vorsorglich folgenden Hinweis:
Die Regierung von Schwaben ist seitens der obersten Landesplanungsbehörde angehalten, bei Gewerbe- und Mischgebietsausweisungen darauf hinzuweisen, dass „durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist“ (vgl. Begründung zu LEP 5.3 „Einzelhandelsagglomerationen“)

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Größe des Flurstücks und Plangebietes wird davon ausgegangen, dass die Ansiedlung mehrerer für sich betrachtet zulässiger Einzelhandelsbetriebe, die in Summe und zur Entstehung einer nicht zulässigen Einzelhandelsagglomeration in einem Gewerbegebiet führen würde, nicht möglich ist. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

schwaben netz gmbh, Augsburg, Schreiben vom 17. Mai 2021
Die schwaben netz gmbh weist darauf hin, dass bei entsprechender Wirtschaftlichkeit die Versorgung mit Erdgas im angesprochenen Planungsbereich grundsätzlich möglich ist. Gegen den Plan erhebt die schwaben netz gmbh keine Einwände.
Die schwaben netz gmbh bittet um entsprechende Hinweise im weiteren Planungsverlauf ebenso wie um rechtzeitige Information vor Beginn eventueller Bauarbeiten im Planungsbereich.
Ebenso wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in unmittelbarer Nähe zum Planungsbereich bereits Erdgasleistungen von der schwaben netz gmbh betrieben werden, deren Bestand und Betrieb unbedingt zu sichern ist.
Zum Schutz deren Erdgasleitungen ist auf Wechselwirkung zwischen Baumbepflanzung und Leitung laut Regelwerk (GW 125) zu achten.
Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der schwaben netz gmbh unter folgender Adresse angefordert werden: http://planauskunft.schwaben-netz.de/ .

Beschluss:
Das Einverständnis der schwaben netz gmbh mit der Planung wird zur Kenntnis genommen. Vorhandenen Erdgasleitungen befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Sie werden vorsorglich in Form einer nachrichtlichen Übernahme im Bebauungsplan dargestellt. Die Planzeichnung wird entsprechend redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg, Schreiben vom 17. Mai 2021
Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
  • durch das Plangebiet führen 2 Richtfunkverbindungen hindurch
  • die Fresnelzone der Richtfunkverbindungen 510558465_510558466 befindet 
sich in einem vertikalen Korridor zwischen 10 m und 40 m über Grund
Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein digitales Bild, welches den Verlauf der Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindung verdeutlichen sollen.
Die farbige Linie versteht sich als Punkt- zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. Das Plangebiet ist im Bild mit einer dicken roten Linie eingezeichnet.
Man kann sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 30-60 m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegende Skizze mit Einzeichnung des Trassenverlaufes. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürfen nicht in die Richtfunktrasse ragen. 
Es wird um Berücksichtigung und Übernahme der o. g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan gebeten. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen s.o. festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt wird. 
Es muss daher ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und ein vertikaler Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15 m eingehalten werden.  
Sollten sich noch Änderungen der Planung / Planungsflächen ergeben, so wird darum gebeten, der Telefónica die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen kann.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorhandene Bebauung innerhalb der Flurstücke 1300/1 im Norden und 1307 im Osten befindet sich bereits innerhalb der Telekommunikationslinie. Der Mittelpunkt der genannten Richtfunktrasse liegt außerhalb der im vorliegenden Bebauungsplan dargestellten Baugrenze. Durch die Festsetzung einer maximalen Wandhöhe von 8,0 m wird zudem gewährleistet, dass der Schutzabstand eingehalten wird. Der Verlauf der Richtfunkstrecke wird dennoch vorsorglich in Form einer nachrichtlichen Übernahme im Bebauungsplan dargestellt. Die Planzeichnung wird entsprechend redaktionell ergänzt und eine Erläuterung des Sachverhaltes in die Begründung aufgenommen. 
Abstimmungsergebnis:        10/0 Stimmen

Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Nachdem keine weiteren inhaltlichen, sondern nur redaktionelle Änderungen am Bebauungsplan vorzunehmen sind, kann der Bebauungsplanentwurf als Satzung beschlossen werden.

Beschluss

Der Bebauungsplan „In der Wanne - 3: Änderung“ (Stand der Planunterlagen: 29.03.2021 mit redaktionellen Änderungen vom 26.07.2021) wird als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. 

Die Verwaltung und das Ing.-Büro Kling Consult werden beauftragt, die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß BauGB zusammenzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Ichenhausen (Stadt Ichenhausen) 15. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 26.07.2021 ö 5
Datenstand vom 07.09.2021 08:41 Uhr