Datum: 19.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Ichenhausen
Gremium: Marktgemeinderat Waldstetten
Körperschaft: Markt Waldstetten
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 20:22 Uhr bis 22:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
4 Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Gehag III, Waldstetten, Flur-Nr. 100,101, 1082"; 1. Beratung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB
5 Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr.: 96/1, Gem. Waldstetten
6 Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr.: 96, Gem. Waldsteten
7 Nutzungsänderung von Viehstall und Scheune zu Lager und Verkaufsflächen sowie Abstellräume auf dem Grundstück Flur-Nr.: 159, Gem. Waldstetten (Weißenhorner Str. 2)
8 Verschiedenes
8.1 Anschaffung Löschgruppenfahrzeug LF 20 Katastrophenschutz für die Feuerwehr Waldstetten
8.2 Wortmeldungen der Gemeinderäte Stricker, Schneider, Mader, Bergmüller, Katzer und Stengelberger

zum Seitenanfang

4. Bauleitplanung; Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Gehag III, Waldstetten, Flur-Nr. 100,101, 1082"; 1. Beratung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen 2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 12. Sitzung des Marktgemeinderates 19.04.2021 ö Entscheidung 4

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Waldstetten hat in seiner Sitzung am 25.11.2019 beschlossen, für das Gebiet „Am Gehag III“ im Ortsteil Waldstetten den Flächennutzungsplan zu ändern sowie den Bebauungsplan „Am Gehag III Flur-Nrn. 100, 101, 1082“ gemäß § 30 BauGB aufzustellen.

Weiterhin hat der Marktgemeinderat Waldstetten in seiner Sitzung am 14.09.2020 die Vorentwürfe der beiden vorgenannten Bauleitpläne gebilligt und beschlossen, auf der Grundlage des von dem Ing.-Büro Kling Consult, Krumbach, gefertigten
  • Vorentwurfes der Flächennutzungsplanänderung vom 31.08.2020 sowie des Vorentwurfes der Begründung hierzu vom 31.08.2020 sowie
  • Vorentwurfes des Bebauungsplanes (bestehend aus Planzeichnung und Satzungstext) vom 31.08.2020 mit dem Vorentwurf der Begründung hierzu vom 31.08.2020
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Vorentwürfe lagen daher während der Zeit vom 13.11.2020 bis 14.12.2020 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Ichenhausen öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Ein entsprechender Hinweis auf diese öffentliche Auslegung erfolgte in der Günzburger Zeitung vom 5. November 2020.

Flächennutzungsplanänderung „Am Gehag III“, Markt Waldstetten
Vom Ing.-Büro Kling Consult wurden 25 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt
Folgende 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayerischer Bauernverband Günzburg
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Deutsche Telekom
  • Deutsche Post Immobilienservice
  • Immobilien Freistaat Bayern
  • Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg
  • Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt
  • schwaben netz gmbh
Folgende 11 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:

  • Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 12. November 2020
  • Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 9. Dezember 2020
  • bayernets GmbH, München, Schreiben vom 13. November 2020
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11. Dezember 2020
  • Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Weißenhorn, Schreiben vom 10. Dezember 2020
  • LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 11. Dezember 2020
  • Regierung von Schwaben, Schreiben vom 14. Dezember 2020
  • Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 24. November 2020
  • Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 16. November 2020
  • Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg, Schreiben vom 30. November 2020
  • Vodafone GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 8. Dezember 2020
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Schreiben vom 14. Dezember 2020

Fachbereich Forsten:
Forstfachliche Belange sind von der Änderung des Flächennutzungsplans nicht betroffen.
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme der forstfachlichen Hinweise.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Fachbereich Landwirtschaft:
Westlich des Plangebietes befinden sich drei landwirtschaftliche Hofstellen mit Tierhaltung in einem Abstand von ca. 50 bis 100 m. Lt. Geruchsimmissionsprognose der Müller-BBM GmbH vom 01.11.2019 wird im nordwestlichen Teil des Plangebietes die zulässige Geruchsstundenhäufigkeit für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 10 % der Jahresstunden überschritten. Da das Plangebiet in diesem Bereich an ein dörfliches Mischgebiet angrenzt, wird im Rahmen der gemeindlichen Abwägung die zulässige Geruchsstundenhäufigkeit bis 15 % der Jahresstunden als tolerabel angesehen. Die weiteren über 15 % liegenden Teile des Plangebietes werden von einer Bebauung ausgenommen, solange die o. g. Betriebe ihre landwirtschaftliche Tierhaltung ausüben.
Es steht zu erwarten, dass sich das Konfliktpotential für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich Anwohnerbeschwerden bezüglich Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen erhöhen wird.
Deshalb sind insbesondere die Bauplatzerwerber, deren Bauplatz 10 bis 15 % Jahresstunden aufweist, auf die erhöhte Belastung explizit hinzuweisen. Diese Bauplätze weisen eine um bis zu 50 % erhöhte Geruchsstundenhäufigkeit gegenüber der Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) auf. Die erhöhten Werte sind aufgrund der gemeindlichen Abwägung, dass 15 % der Jahresstunden akzeptabel sind, hinzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Um auf die Geruchseinwirkungen durch die landwirtschaftlichen Betriebe auf das vorliegende Plangebiet hinzuweisen, wird die Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde dahingehend aufgegriffen, dass die betroffenen Bereiche des Allgemeinen Wohngebietes durch das Planzeichnen Nr. 15.6 der Planzeichenverordnung gekennzeichnet werden. In der Begründung wird auf den Sachverhalt noch näher eingegangen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung B – Koordination
Bauleitplanung, München, Schreiben vom 3. November 2020
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange
Die Planung wurde vor Erstellung der FNP-Änderung und des BP hinsichtlich der Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege abgestimmt. Die fachliche Stellungnahme wurde wörtlich übernommen, so dass nun keine Äußerungen im Verfahren mehr nötig ist.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D-7-7627-0134 „Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Pfarrkirche St. Martin in Waldstetten und ihrer Vorgängerbauten.“
Der Standort der mittelalterlichen Vorgängerkirche dürfte einen wichtigen Bezugspunkt für die mittelalterliche Siedlungsentwicklung dargestellt haben. Es ist davon auszugehen, dass sich die mittelalterlichen Hofstellen in unmittelbarer Nähe gruppiert haben und Spuren dieser Siedlungsphase im näheren Umfeld erhalten sind. Weiterhin ist das Gelände auf Grund seiner Plateaulage oberhalb des Günztales als besonders siedlungsgünstige Schutzlage zu charakterisieren. Hierzu passt auch die Kommentierung in der Kartierung des Ortes durch Kolleffel (um 1750), das für diesen Bereich eine noch obertägig sichtbare Befestigung angibt: „auf der Anhöhe dieses Orts siehet man noch rudera einer Schantze und dominiret ermelte Anhöhe einen großen Theil des Güntzthals, die an dieser Schantz aufgebauten Häuser geniesen bis anhero besondere Freyheiten". Auf Grund der Nähe zu o.g. Bodendenkmal und sowie der historischen Überlieferung und Bewertung der Siedlungstopographie sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bodendenkmäler, insbesondere Siedlungsspuren des Mittelalters, zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Durch den Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden nach Art. 8 BayDSchG sind die Belange der Bodendenkmalpflege nicht ausreichend berücksichtigt. Es wird deshalb darum gebeten, stattdessen folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu sind zu finden unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflegethemen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf sowie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf, 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege können der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) entnommen werden.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern können dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie der Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern) entnommen werden.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung steht das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, können ggf. direkt an den zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de) gerichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Inhalte der Stellungnahme beziehen sich auf die Regelungen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Gehag III“ und werden im Rahmen dieses Verfahrens behandelt. Eine Änderung der vorliegenden Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 15. März 2021

Ortsplanung
Allgemeines Wohngebiet
Die Marktgemeinde Waldstetten sieht die Ausweisung eines weiteren Wohnbaugebietes in zentraler Lage zur Kirche und nordwestlich des bestehenden Baugebietes „Am Gehag“ vor, was aus ortsplanerischer Sicht zu begrüßen ist.
Für die Ausweisung des neuen Baugebietes soll die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ursprünglich in diesem Bereich vorgesehene Vorbehaltsfläche für die Friedhofserweiterung sowie die Fläche für Gemeinbedarf „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen“ herangezogen werden.
In der gut aufbereiteten Bedarfsermittlung wird dargelegt, dass für den Markt Waldstetten ein Wohnflächenbedarf in der Größe des Baugebiets besteht. Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der vorliegenden Planung grundsätzlich Einverständnis.
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme der ortsplanerischen Hinweise.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Gemischte Baufläche
In der vorliegenden Planung wird zwischen der bestehenden dörflichen Mischnutzung und den vorhandenen bzw. geplanten allgemeinen Wohngebieten eine kleinräumige gemischte Baufläche ausgewiesen. Im anhängigen Bebauungsplanverfahren ist diesbezüglich die Entwicklung eines Mischgebietes vorgesehen. Mischgebiete dienen gemäß BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Sie dienen damit als Puffernutzung und unterscheiden sich hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit von Wohngebieten. Die Notwendigkeit für Mischgebiete muss sich aus dem tatsächlichen Bedarf und aus städtebaulichen Gründen ergeben. In der Bebauungsplanbegründung wird hierzu erläutert, dass ein dörfliches Wohngebiet geschaffen werden soll, in dem Nebenerwerbstellen der Land- und Forstwirtschaft und nicht störendes Gewerbe zulässig sein sollen. Hierzu ist anzumerken, dass dieser neue Baugebietstypus erst noch im Rahmen der anstehenden Novellierung des Baugesetzbuches ggfs. eingeführt werden soll. Die in der Begründung dargelegte beabsichtigte Nutzung und die Festsetzung als Mischgebiet deckt sich aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht. Gleichzeitig erscheint die Vielzahl der möglichen Nutzungen angesichts der reduzierten überbaubaren Fläche unrealistisch. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass Mischgebiete nicht herangezogen werden dürfen, um immissionsschutzrechtliche Belange zu umgehen und die Schutzwirkung gegenüber von Wohnnutzungen herabzusetzen.
Beschlussvorschlag:
An der planerischen Absicht, ein „dörfliches“ Wohngebiet zu schaffen, in dem nicht störendes Gewerbe zulässig sein soll, wird im Grundsatz festgehalten. Die planerisch gewollten Nutzungen sind jedoch auch in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig. Zudem würde durch die Ausweisung eines WA auch der städtebauliche Bezug zu den umliegenden WA-Flächen besser hergestellt, es entsteht ein homogenes Ganzes. Die Anregung des Landratsamtes wird aufgegriffen und im südwestlichen Teil anstatt eines Mischgebietes, ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen.
Abstimmungsergebnis: 13: 0

Störfallbetrieb – Einhaltung Sicherheitsabstand
In der Planzeichnung des anhängigen Bebauungsplanes wird im nordöstlichen Bereich des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes der „einzuhaltende Sicherheitsabstand“ zum Störfallbetrieb in Waldstetten dargestellt. Trotzdem überschreiten die ausgewiesenen Bauflächen den vorgenannten „Sicherheitsabstand“. In der Bebauungsplanbegründung hierzu wird mit der geringen Bewohner- bzw. Nutzerzahl der künftig möglichen Wohngebäude bzw. Läden argumentiert. Dies ist aus ortsplanerischer Sicht nicht ausreichend. Der Schwellenwert für schutzbedürftige Nutzungen, der für baurechtliche Verfahren definiert wurde, kann nicht eins zu eins ins Bauleitplanverfahren übertragen werden.
Ziel der kommunalen Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde nach der Maßgabe des Baugesetzbuches zu leiten. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Die Bauleitplanung muss zukunftsorientiert sein und die Entwicklungsmöglichkeiten sowohl der Betriebsbereiche als auch der Kommune berücksichtigen. Das heißt, dass im Rahmen der Bauleitplanung unter Umständen deutlich größere Szenarien berücksichtigt werden müssen, als sie bei der Ermittlung des angemessenen Abstandes im Immissionsschutzrecht herangezogen werden.
Diese Thematik ist in den Bauleitplanverfahren und damit auch auf Flächennutzungsplanebene zu lösen.

Immissionsschutz: Störfallverordnung – Trennungsgebot nach § 50 BImSchG
Im Nordosten befindet sich in ca. 800 m Entfernung (Grundstücksgrenzen) die chemische Fabrik von Waldstetten, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist und unter die erweiterten Pflichten der Störfallverordnung (StörfallV) fällt. Die angemessenen Abstände nach KAS 18 berücksichtigen die konkret vorhandenen Stoffe und Betriebsbedingungen des Betriebsbereiches der Chemiefabrik. Der maximal angemessene Abstand gemäß KAS-Leitfaden Nr. 18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallV und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ für toxische Stoffe beträgt 890 m. Er sollte vom Rand des Betriebsbereiches gemessen werden. Dieser Abstand betrachtet die toxische Wirkung einer Stofffreisetzung durch Acrolein (sehr giftig beim Einatmen). Ab einem Abstand von 890 m ist davon auszugehen, dass bei diesem Szenario der sog. ERPG-2 nicht mehr unterschritten wird (Grenzwert nach KAS 18).
Der angemessene Abstand wird durch die geplante Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im nördlichen bzw. nordöstlichen Teil des Grundstücks mit der Fl.-Nr. Fl. 101, Gemarkung Waldstetten, unterschritten.
Der angemessene Abstand für Explosionen und Brände von ca. 100 m wird eingehalten.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bedarf es einer fundierten und nachvollziehbaren Abwägung in der Begründung, dass die Abstandsunterschreitung zulässig ist. In der Begründung wird nur die Begrifflichkeit „städtebauliche Gründe“ verwendet.
Zudem ist der Schutzradius in der Planzeichnung der Flächennutzungsplanänderung darzustellen und - wie beim Bebauungsplan gefordert - zu erklären. Die Abbildung 1 unter Nr. 2.1.4 der Begründung ist dementsprechend anzupassen.
Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich einer nachvollziehbaren fundierten Abwägung zur Abstandsflächenunterschreitung wird auf die Regelungen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Gehag III“ verwiesen. Zur Klarstellung wird der erforderliche Schutzradius in die Planzeichnung der Flächennutzungsplanänderung aufgenommen und der Sachverhalt in der Begründung näher erläutert.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Immissionsschutz: gemischte Baufläche
Im südwestlichen Bereich des Plangebietes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1082 der Gemarkung Waldstetten wird die Ausweisung einer gemischten Baufläche dargestellt. Dies ist aus Sicht des Immissionsschutzes zu hinterfragen. Aufgrund der geringen Flächengröße, der auf Bebauungsplanebene vorgeschlagenen Parzellierung und des angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes ist es aus Sicht des Immissionsschutzes eher unwahrscheinlich, dass sich hier ein Mischgebiet entwickeln kann. Bei einer Mischgebietsplanung in diesem Umfang und in dieser Lage entwickelt sich erfahrungsgemäß ein „Allgemeines Wohngebiet“. Durch geeignete Festsetzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist der Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes, was einem Etikettenschwindel entsprechen würde, entgegenzuwirken.
Bei einer Ausweisung dieses Bereiches als Allgemeines Wohngebiet ist auf die Verkehrsbelastung durch den Straßenverkehr der angrenzenden Kreisstraße GZ 6 einzugehen und diese zu beurteilen.
Beschlussvorschlag:
An der planerischen Absicht, ein „dörfliches“ Wohngebiet zu schaffen, in dem nicht störendes Gewerbe zulässig sein soll, wird im Grundsatz festgehalten. Die planerisch gewollten Nutzungen sind jedoch auch in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig. Zudem würde durch die Ausweisung eines WA auch der städtebauliche Bezug zu den umliegenden WA-Flächen besser hergestellt, es entsteht ein homogenes Ganzes. Die Anregung des Landratsamtes wird aufgegriffen und im südwestlichen Teil anstatt eines Mischgebietes, ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen. In der Flächennutzungsplanänderung wird zudem darauf hingewiesen, dass im weiteren Bebauungsplanverfahren die Verkehrsbelastung durch den Straßenverkehr der angrenzenden Kreisstraße GZ 6 zu beurteilen ist.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Immissionsschutz: Landwirtschaft - Gerüche
Durch die Nähe des Plangebietes zu landwirtschaftlichen Betrieben ist mit erheblichen Geruchseinwirkungen und folglich mit erheblichen Konflikten in den geplanten Wohnbauflächen zu rechnen. Dies zeigt das auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes erstellte Geruchsgutachten. Auf Bebauungsplanebene sind zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Schutzmaßnahmen zwingend notwendig.
Im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes als vorbereitender Bauleitplan ist hierauf entsprechend hinzuweisen. Deshalb sind in der Planzeichnung der Flächennutzungsplanänderung die betroffenen Randbereiche der zu erwartenden Geruchskonflikte durch das Planzeichen Nr. 15.6 der Planzeichenverordnung „Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ zu kennzeichnen. Die Planlegende ist entsprechend zu ergänzen.
In der Begründung ist auf den Sachverhalt einzugehen.
Beschlussvorschlag:
Um auf die Geruchseinwirkungen durch die landwirtschaftlichen Betriebe auf das vorliegende Plangebiet hinzuweisen, wird die Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde dahingehend aufgegriffen, dass die betroffenen Bereiche des Allgemeinen Wohngebietes durch das Planzeichnen Nr. 15.6 der Planzeichenverordnung gekennzeichnet werden. In der Begründung wird auf den Sachverhalt noch näher eingegangen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind die an den geplanten Änderungsbereich anschließenden Flächen im Westen, Norden und Osten von besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Es handelt sich um mit Gehölzen bewachsene Böschungs- und Hangflächen. Im Süden befindet sich eine in der amtlichen Biotopkartierung erfasste Heckenstruktur. Zusammen mit den bestehenden Gehölzbeständen ringsum das Änderungsgebiet haben diese auch eine besondere Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Erhaltung und Entwicklung eines Biotopverbundsystems. Der östliche Bereich ist Bestandteil der westlichen Günztalleite, einem naturschutzfachlichen Schwerpunktbereich.
Bei einer weiteren Entwicklung dieses Gebietes als Allgemeines Wohngebiet bzw. gemischte Baufläche ist diese besondere Bedeutung der angrenzenden Hangflächen mit Gehölzbeständen zu berücksichtigen und zu beachten. Ziel muss es sein, diese zu erhalten zu fördern und zu entwickeln. Keinesfalls dürfen diese hinsichtlich ihrer ökologischen und orts- und landschaftsgestalterischen Funktion beeinträchtigt werden.
Bei einer Bebauung sind deshalb entsprechende Abstände einzuhalten, um z. B. die Fällung von großkronigen Laubbäumen zu verhindern. Die geplante gemischte Baufläche im Südwesten ist unter diesem Gesichtspunkt sehr kritisch zu bewerten und angesichts dessen eine mögliche bauliche Nutzung unbedingt noch näher hinsichtlich der Auswirkungen/Entwicklung der angrenzenden Gehölzflächen mit Großbäumen zu prüfen (Artenschutz).
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung mit Vermeidung-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen auszuarbeiten sowie ein Fachbeitrag Artenschutz zu erstellen.
Grünordnerischen Festsetzungen innerhalb des Gebietes kommt aufgrund der vorhandenen Struktur (u. a. in der amtlichen Biotopkartierung erfasste Hecke im Süden des Änderungsbereiches), der bisherigen Darstellung als großflächige „Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof“ aber auch der Nähe zur Kirche eine besondere Bedeutung zu. Dies ist gleichfalls im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu konkretisieren.
Beschlussvorschlag:
In die anschließenden Gehölzbestände im Westen, Norden und Osten wird, mit Ausnahme weniger Bestandsbäume im Plangebiet, nicht eingegriffen. Um zu vermeiden, dass beim Eingriff in die Gehölzbestände artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entstehen, wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung der artenschutzfachliche Beitrag dahingehend abgearbeitet, dass entsprechend geeignete Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgesetzt werden. Auf den Sachverhalt wird in der Begründung noch näher eingegangen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Wasserrecht
Durch die Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme der wasserrechtlichen Hinweise.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Abwehrender Brandschutz
Die Brandschutzdienststelle beim Landratsamt Günzburg weist zum Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:
Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“, der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ und des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches auszubauen. Der Löschwasserbedarf ist nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
In allen Zufahrtbereichen ist besonderes Augenmerk auf die Zufahrtradien der Feuerwehrfahrzeuge zu legen.
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung sollte um entsprechende Aussagen zum abwehrenden Brandschutz ergänzt werden.
Beschlussvorschlag:
Aus Vorsorgegründen wird die Anregung zum abwehrenden Brandschutz aufgegriffen und die Hinweise in die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Sonstiges
In der Zeichenerklärung sind die verwendeten Planzeichen für die Waldfläche (sofern benötigt) sowie für die Verkehrsfläche zu ergänzen.
Bei den Verfahrensvermerken auf der Planzeichnung ist der Vermerk des „Feststellungsbeschlusses“ mit einem Datums- und Unterschriftsfeld zu versehen.
Für den „Genehmigungsvermerk“ ist die Unterschrift des Landratsamtes Günzburg vorzusehen.
Beim Vermerk der „Bekanntmachung“ ist die unzutreffende Rechtsvorschrift des § 44 BauGB zu streichen.
Zu Nr. 15.5 des Umweltberichtes wird darauf hingewiesen, dass sich Planungsalternativen auf Flächennutzungsplanebene auf das Gemeindegebiet beziehen und sich nicht auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes beschränken. Diesbezüglich ist eine Überarbeitung angezeigt.
Der Vollständigkeit halber ist der Umweltbericht abschließend um eine „Zusammenfassung“ zu ergänzen.
Beschlussvorschlag:
Zur Klarstellung wird die Zeichenerklärung mit dem Planzeichen “Erschließungsstraße“ ergänzt. Ebenso werden die Verfahrensvermerke sowie der Genehmigungsvermerk ergänzt. Der Vermerk der „Bekanntmachung“ wird angepasst. Der Umweltbericht wird hinsichtlich der Planungsalternativen überarbeitet und durch eine „Zusammenfassung“ ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 16. November 2020
Wasserwirtschaftliche Würdigung

Wasserversorgung und Grundwasserschutz
  1. Wasserversorgung
    Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband Rauher-Berg-Gruppe in ausreichendem Umfang sichergestellt.
  2. Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
  1. Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
  1. Grundwasser
Gemäß Baugrundgutachten 2518-202-KCK der Kling Consult GmbH vom 16.03.2020 wurden im Rahmen der Baugrunduntersuchungen keine oberflächennahen, für die Baumaßnahmen relevanten Grundwasserspiegellagen erschlossen.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“
  1.  Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Dennoch ist bei Boden-/ Aushubarbeiten aufgrund der im Baugrundgutachten beschriebenen anthropogenen Auffüllungen auf eventuelle Auffälligkeiten besonders zu achten.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“
„Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.“

  1. Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Insbesondere schützenswerte und schutzwürdige Böden sind in der Planung zu berücksichtigen.
Das Erstellen eines Bodenmanagementkonzepts mit Massenbilanz (in Anlehnung an § 6 Abs. 1 KrWG in Verb. mit Art. 1 und 2 BayAbfG) und die Aufnahme einer Bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) im Sinne des § 7 BBodSchG werden empfohlen.

Vorschläge für Hinweise zum Plan:
Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen.
Die Verwertung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept durch ein geeignetes Fachbüro empfohlen.
Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg sind die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.
Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.
Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen.

Abwasserbeseitigung
  1. Häusliches Abwasser
Das bestehende Kanalnetz kann gemäß Antragsunterlagen die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen aufnehmen.
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen.
Die Abwasserentsorgung ist gesichert.
  1. Niederschlagswasser
Das o. g. Baugrundgutachten schlägt vor, anfallendes Niederschlagswasser zu versickern. Der dazu notwendige Flächenbedarf ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Auch auf Privatgrundstücken müssen die notwendigen Rückhalte- und Sickerflächen vorgesehen werden.
Ein geeignetes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept ist im weiteren Verlauf der Planung aufzustellen. Die in den Antragsunterlagen erwähnten Normen und Regelwerke sind zu beachten.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist eine quantitative Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 / DWA-M 153 erforderlich. Sofern diese ergibt, dass vor Einleitung eine Drosselung erforderlich ist, sind die dazu erforderlichen Rückhalteflächen im Bebauungsplan festzusetzen.
Vorschlag für Festsetzungen:
„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“
„Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.“
„Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.“
„Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind ohne geeignete Vorreinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig/vorab grundsätzlich technisch zu begründen. Notwendige Versickerungs- und Retentionsräume oder Vorbehandlungsanlagen sind auf den privaten Grundstücken vorzuhalten.“
„In Bereichen mit Versickerung des Niederschlagswassers sind –sofern Metalldächer zum Einsatz kommen sollen- nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig.“
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen frei zu halten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig.“
„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.“

Oberirdische Gewässer
  1. Hochwasser
Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht berührt.
  1. Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Aufgrund der Topographie hätten die östlich des neuen Baugebiets gelegenen Grundstücke bei unzureichender Versickerung im Planungsgebiet mit einem erhöhten Aufkommen von wild abfließendem Wasser zu rechnen.
Im Rahmen der Planung muss daher gewährleistet werden, dass entsprechende Gegenmaßnahmen (Ausreichende Retention / Dimensionierung, gezieltes Ableiten, etc.) getroffen werden.

Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn o. g. Hinweise beachtet werden.
Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen steht gerne zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Die Inhalte der Stellungnahme beziehen sich auf die Regelungen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Am Gehag III“ und werden im Rahmen dieses Verfahrens behandelt. Eine Änderung der vorliegenden Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht.



Bebauungsplan „Am Gehag III“, Markt Waldstetten

Von Kling Consult wurden 25 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange am Verfahren beteiligt
Folgende 7 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Amt für ländliche Entwicklung, Krumbach
  • Bayerischer Bauernverband Günzburg
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Deutsche Post Immobilienservice
  • Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg
  • Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt

Folgende 13 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, äußerten jedoch keine Anregungen:
  • Abwasserverband Unteres Günztal, Ichenhausen, Schreiben vom 12. November 2020
  • bayernets GmbH, München, Schreiben vom 13. November 2020
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben vom 12. November 2020
  • Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Augsburg, Schreiben vom 18. November 2020
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 11. Dezember 2020
  • Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm, Weißenhorn, Schreiben vom 10. Dezember 2020
  • LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 11. Dezember 2020
  • Regierung von Schwaben, Schreiben vom 14. Dezember 2020
  • Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 24. November 2020
  • schwaben netz gmbh, Schreiben vom 1. Dezember 2020
  • Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 16. November 2020
  • Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, Nürnberg, Schreiben vom 1. Dezember 2020
  • Vodafone GmbH, Unterföhring, zwei Schreiben vom 8. Dezember 2020

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach, Schreiben vom 14. Dezember 2020

Fachbereich Forsten:
Aus forstfachlicher Sicht werden gegen die Planung keine Einwände erhoben.
Beschlussvorschlag:
Kenntnisnahme der forstfachlichen Hinweise.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Fachbereich Landwirtschaft:
Westlich des Plangebietes befinden sich drei landwirtschaftliche Hofstellen mit Tierhaltung in einem Abstand von ca. 50 bis 100 m. Lt. Geruchsimmissionsprognose der Müller-BBM GmbH vom 01.11.2019 wird im nordwestlichen Teil des Plangebietes die zulässige Geruchsstundenhäufigkeit für Allgemeine Wohngebiete (WA) von 10 % der Jahresstunden überschritten. Da das Plangebiet in diesem Bereich an ein dörfliches Mischgebiet angrenzt, wird im Rahmen der gemeindlichen Abwägung die zulässige Geruchsstundenhäufigkeit bis 15 % der Jahresstunden als tolerabel angesehen. Die weiteren über 15 % liegenden Teile des Plangebietes werden von einer Bebauung ausgenommen, solange die o. g. Betriebe ihre landwirtschaftliche Tierhaltung ausüben.
Es steht zu erwarten, dass sich das Konfliktpotential für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich Anwohnerbeschwerden bezüglich Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen erhöhen wird.
Deshalb sind insbesondere die Bauplatzerwerber, deren Bauplatz 10 bis 15 % Jahresstunden aufweist, auf die erhöhte Belastung explizit hinzuweisen. Diese Bauplätze weisen eine um bis zu 50 % erhöhte Geruchsstundenhäufigkeit gegenüber der Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete (WA) auf. Die erhöhten Werte sind aufgrund der gemeindlichen Abwägung, dass 15 % der Jahresstunden akzeptabel sind, hinzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Nur drei Baugrundstücke im Norden (WA 2 und WA 4) weisen eine Geruchsstundenhäufigkeit von 10 % bis 15 % der Jahresstunden auf. Zudem liegt das Baugebiet wesentlich höher als die landwirtschaftlichen Bestandsbetriebe und ist durch einen dichten waldähnlichen Gehölzbestand abgesetzt, sodass bezüglich möglicher Lärm- und Staubimmissionen kein erhöhtes Konfliktpotenzial zu erkennen ist. Bezüglich der Gerüche wurde im Gutachten eine Verträglichkeit festgestellt und die Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen der gemeindlichen Abwägung die zulässige Geruchsstundenhäufigkeit bis 15 % der Jahresstunden als tolerabel anzusehen. Diese Empfehlung hat die Gemeinde aufgegriffen.
Im Sinne einer Vorsorge für die betroffenen Bauwerber wird in den Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass die nordwestlichen Baugrundstücke eine erhöhte Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 15 % der Jahresstunden zu dulden haben.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung B – Koordination
Bauleitplanung, München, Schreiben vom 3. November 2020
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange
Die Planung wurde vor Erstellung der FNP-Änderung und des BP hinsichtlich der Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege abgestimmt. Die fachliche Stellungnahme wurde wörtlich übernommen, so dass nun keine Äußerungen im Verfahren mehr nötig sind.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D-7-7627-0134 „Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Pfarrkirche St. Martin in Waldstetten und ihrer Vorgängerbauten.“
Der Standort der mittelalterlichen Vorgängerkirche dürfte einen wichtigen Bezugspunkt für die mittelalterliche Siedlungsentwicklung dargestellt haben. Es ist davon auszugehen, dass sich die mittelalterlichen Hofstellen in unmittelbarer Nähe gruppiert haben und Spuren dieser Siedlungsphase im näheren Umfeld erhalten sind. Weiterhin ist das Gelände auf Grund seiner Plateaulage oberhalb des Günztales als besonders siedlungsgünstige Schutzlage zu charakterisieren. Hierzu passt auch die Kommentierung in der Kartierung des Ortes durch Kolleffel (um 1750), das für diesen Bereich eine noch obertägig sichtbare Befestigung angibt: „auf der Anhöhe dieses Orts siehet man noch rudera einer Schantze und dominiret ermelte Anhöhe einen großen Theil des Güntzthals, die an dieser Schantz aufgebauten Häuser geniesen bis anhero besondere Freyheiten". Auf Grund der Nähe zu o.g. Bodendenkmal und sowie der historischen Überlieferung und Bewertung der Siedlungstopographie sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bodendenkmäler, insbesondere Siedlungsspuren des Mittelalters, zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Durch den Hinweis auf die Meldepflicht von Bodenfunden nach Art. 8 BayDSchG sind die Belange der Bodendenkmalpflege nicht ausreichend berücksichtigt. Es wird deshalb darum gebeten, stattdessen folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu sind zu finden unter: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflegethemen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf sowie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf, 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege können der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) entnommen werden.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern können dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie der Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern) entnommen werden.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, können ggf. direkt an den zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de) gerichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Einholung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG jedes einzelnen Bauwerbers ist nicht praktikabel. Stattdessen wird im Vorfeld der Planung eine archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bei den Aushubarbeiten der öffentlichen Erschließung durchgeführt. Ein entsprechender Antrag auf Grabungserlaubnis wurde bereits gestellt. Unter den Hinweisen wird folgendes ergänzt: „Zur Klärung der denkmalrechtlichen Relevanz ist im Rahmen der Erschließung des Baugebietes eine archäologisch qualifizierte Voruntersuchung durchzuführen.“
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 07.01.2021
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen wird um erneute Beteiligung gebeten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne der Telekommunikationsanlagen der Telekom benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Deutsche Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitte ist auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 15. März 2021

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Waldstetten ist der verfahrensgegenständliche Bereich als „Fläche für Gemeinbedarf mit kirchlicher Zweckbestimmung“ sowie „Grünfläche mit Zweckbestimmung Friedhof“ dargestellt. Die vorliegende Planung ist demnach nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Vorgesehen ist die wohnbauliche Nutzung sowie das Mischgebiet jedoch in der im Parallelverfahren anhängigen Flächennutzungsplanänderung, so dass der Bebauungsplan nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist.

Städtebau/Ortsplanung/Gestaltung
Allgemeines Wohngebiet
Aus ortsplanerischer Sicht ist die Ausweisung eines Wohnbaugebietes an der zentral im Ort gelegenen Stelle durchaus zu begrüßen. In der gut aufbereiteten Bedarfsermittlung wird dargelegt, dass für den Markt ein Wohnflächenbedarf in der Größe des Baugebietes besteht.
Gemäß den Ausführungen in der Begründung befinden sich die überplanten Flächen bereits im Besitz der Gemeinde. Zur Vermeidung von Leerflächen sind die Baugrundstücke künftig nur mit Bauzwang und entsprechender Rückgabeverpflichtung zu veräußern.
Trotz der vorbildlich dargelegten Bedarfsermittlung für die ausgewiesenen Wohnbauflächen wird darauf hingewiesen, dass mit der beabsichtigten Steigerung der Bevölkerungszahl ein zusätzlicher Bedarf an zentralen Einrichtungen, wie z. B. Kindergärten, Möglichkeiten der Nahversorgung, Angebot an Ärzten etc. die Folge sein kann. Diese Folgeerscheinungen und Folgekosten müssen bei der Entscheidung über die Größe von geplanten Wohnbauflächen immer mit in Betracht gezogen werden.
Beschlussvorschlag:
Hinsichtlich der zentralen Einrichtungen ist der Markt Waldstetten gut ausgestattet. Es gibt einen Kindergarten, eine Grundschule und einen Metzger. Hinsichtlich medizinischer Versorgung, Nahversorgung und weiterführender Schulen ist im nur ca. 2 km entfernten Mittelzentrum Ichenhausen alles vorhanden.
Die vorliegende hohe Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in Waldstetten wird auch durch die Nähe zu Ichenhausen und zum Oberzentrum Stadt Günzburg/Leipheim ausgelöst (viele Ein- und Auspendler). Zudem kann der Markt Waldstetten noch günstiges Bauland bereitstellen. Die Infrastruktur für vorliegendes Baugebiet ist größtenteils vorhanden. Die verursachten Folgekosten sind als gering einzuschätzen. An der vorliegenden Planung wird festgehalten.
Nachdem die Bedarfsermittlung u. a. zum Schluss kommt, dass der Bedarf an Klein- und Singlehaushalten zunimmt, verwundern die Festsetzungen des Bebauungs­planvorentwurfes, der nur Einzel- oder Doppelhäuser vorsieht, jedoch Mehrfamilienhäuser außer Betracht lässt. Gerade in zentraler Lage wären für das Baugebiet auch vereinzelt Mehrfamilienhäuser vorstellbar, die dem in der Begründung dargelegten Bedarf von Kleinhaushalten Rechnung tragen können. Angesichts des Grundsatzes mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, ist auch in ländlichen Regionen ein Umdenken zu verdichtetem Bauen erforderlich. Durch entsprechend gut gestaltete Baukörper und überlegter Einbindung der Gebäude in die umliegende Umgebung kann auch in Mehrfamilienhäusern eine gute Wohnqualität erzielt werden.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Beschlussvorschlag:
Das Baugebiet ist entsprechend der Nachfrage für eine klassische Einfamilienhaus- und Doppelhausbebauung vorgesehen. Der Markt Waldstetten kann sich die Errichtung von Mehrfamilienhäusern vermehrt im unbeplanten Innenbereich vorstellen, wenn die alten, stattlichen Gebäude (z. B. ehemalige Hofstellen) einer Nachnutzung zugeführt werden können. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Mischgebiet
In der vorliegenden Planung wird zwischen der bestehenden dörflichen Mischnutzung und den vorhandenen bzw. geplanten allgemeinen Wohngebieten ein Mischgebiet ausgewiesen. Mischgebiete dienen gemäß BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Sie dienen damit als Puffernutzung und unterscheiden sich hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit von Wohngebieten. Die Notwendigkeit für Mischgebiete muss sich aus dem tatsächlichen Bedarf und aus städtebaulichen Gründen ergeben. In der Begründung wird hierzu erläutert, dass ein dörfliches Wohngebiet geschaffen werden soll, in dem Nebenerwerbstellen der Land- und Forstwirtschaft und nicht störendes Gewerbe zulässig sein sollen. Hierzu ist anzumerken, dass dieser neue Baugebietstypus erst noch im Rahmen der anstehenden Novellierung des Baugesetzbuches ggfs. eingeführt werden soll. Die in der Begründung dargelegte beabsichtigte Nutzung und die Festsetzung als Mischgebiet deckt sich aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht. Gleichzeitig erscheint die Vielzahl der möglichen Nutzungen angesichts der reduzierten überbaubaren Fläche unrealistisch. Aus diesem Grund wird darauf hingewiesen, dass Mischgebiete nicht herangezogen werden dürfen, um immissionsschutzrechtliche Belange zu umgehen und die Schutzwirkung gegenüber von Wohnnutzungen herabzusetzen.
Beschlussvorschlag:
An der planerischen Absicht, ein „dörfliches“ Wohngebiet zu schaffen, in dem nicht störendes Gewerbe zulässig sein soll, wird im Grundsatz festgehalten. Die planerisch gewollten Nutzungen sind jedoch auch in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zulässig. Zudem würde durch die Ausweisung eines WA auch der städtebauliche Bezug zu den umliegenden WA-Flächen besser hergestellt, es entsteht ein homogenes Ganzes. Die Anregung des Landratsamtes wird aufgegriffen und im südwestlichen Teil anstatt eines Mischgebietes, ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen.  
Im weiteren Planverfahren sind die Verkehrsbelastungen durch den Straßenverkehr der angrenzenden Kreisstraße GZ 6 zu beurteilen, um sicherzustellen, dass im WA gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Hierzu wird ein Schallgutachten zu den einwirkenden Verkehrslärmimmissionen erstellt und die ggf. zu berücksichtigenden Schallschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan eingearbeitet.  
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Störfallbetrieb – Einhaltung Sicherheitsabstand
In der Planzeichnung wird im nordöstlichen Bereich der „einzuhaltende Sicherheitsabstand“ zum Störfallbetrieb in Waldstetten dargestellt. Trotzdem überschreiten die ausgewiesenen Bauflächen den vorgenannten „Sicherheitsabstand“. In der Begründung hierzu wird mit der geringen Bewohner- bzw. Nutzerzahl der künftig möglichen Wohngebäude bzw. Läden argumentiert. Dies ist aus ortsplanerischer Sicht nicht ausreichend. Der Schwellenwert für schutzbedürftige Nutzungen, der für baurechtliche Verfahren definiert wurde, kann nicht eins zu eins ins Bauleitplanverfahren übertragen werden.
Ziel der kommunalen Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde nach der Maßgabe des Baugesetzbuches zu leiten. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Die Bauleitplanung muss zukunftsorientiert sein und die Entwicklungsmöglichkeiten sowohl der Betriebsbereiche als auch der Kommune berücksichtigen. Das heißt, dass im Rahmen der Bauleitplanung unter Umständen deutlich größere Szenarien berücksichtigt werden müssen, als sie bei der Ermittlung des angemessenen Abstandes im Immissionsschutzrecht herangezogen werden.
Immissionsschutz: Störfallverordnung – Trennungsgebot nach § 50 BImSchG
Im Nordosten befindet sich in ca. 800 m Entfernung (Grundstücksgrenzen) die chemische Fabrik von Waldstetten, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist und unter die erweiterten Pflichten der Störfallverordnung (StörfallV) fällt. Die angemessenen Abstände nach KAS 18 berücksichtigen die konkret vorhandenen Stoffe und Betriebsbedingungen des Betriebsbereiches der Chemiefabrik. Der maximal angemessene Abstand gemäß KAS-Leitfaden Nr. 18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der StörfallV und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ für toxische Stoffe beträgt 890 m. Er sollte vom Rand des Betriebsbereiches gemessen werden. Dieser Abstand betrachtet die toxische Wirkung einer Stofffreisetzung durch Acrolein (sehr giftig beim Einatmen). Ab einem Abstand von 890 m ist davon auszugehen, dass bei diesem Szenario der sog. ERPG-2 nicht mehr unterschritten wird (Grenzwert nach KAS 18).
Der angemessene Abstand wird durch die geplante Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im nördlichen bzw. nordöstlichen Teil des Grundstücks mit der Fl.-Nr. Fl. 101, Gemarkung Waldstetten, unterschritten.
Der angemessene Abstand für Explosionen und Brände von ca. 100 m wird eingehalten.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass zur angemessenen Information der Bauwilligen der angemessene Abstand in der Planzeichnung dargestellt und unter den Hinweisen erklärt wird. In der Planzeichnung ist die Erklärung des Planzeichens zu überarbeiten. Die Erklärung „Einzuhaltender Sicherheitsabstand zu Störfallbetrieb „Bucher“ gem. Störfallverordnung“ ist nicht eindeutig. Auf Art. 3 Abs. 5c BImSchG, der die Definition des angemessenen Sicherheitsabstandes liefert, wird verwiesen.
Die Begründung sollte dahingehend überarbeitet werden, dass Begrifflichkeiten genannt und erklärt werden (z. B. Verwendung von Abkürzungen wie KAS 18). Auf den Anwendungsbereich des Artikel 13 Seveso-III-Richtlinie ist Bezug zu nehmen.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bedarf es einer fundierten und nachvollziehbaren Abwägung in der Begründung, dass die Abstandsunterschreitung zulässig ist. In der Begründung wird nur die Begrifflichkeit „städtebauliche Gründe“ verwendet.
Beschlussvorschlag:
Um die Bauleitplanung zukunftsorientiert auszugestalten und die Entwicklungsmöglichkeiten sowohl der Betriebsbereiche als auch des Marktes Waldstetten zu berücksichtigen, wird die nord-süd-verlaufende Erschließungsstraße in den Achtungsabstand und damit an den rechten Rand des Geltungsbereiches verlegt.
Dadurch kann die Baugrenze auf die Linie des angemessenen Abstandes nach KAS-Leitfaden zurückgenommen werden. Die privaten Gartenbereiche der östlichen Grundstücke unterschreiten den angemessenen Abstand geringfügig. Hier handelt es sich jedoch um die Nutzung von Freiflächen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Die Flächen werden nur gelegentlich Betreten, es ist nicht mit einem häufigen Aufenthalt von Menschen zu rechnen, anders als z. B. in öffentlichen Parkanlagen.
Als zusätzliche Schutzmaßnahme im Sinne einer Vermeidung von Auswirkungen im Störfall werden die zulässigen Nutzungen lt. § 4 BauNVO im östlichen Teil des Plangebietes dahingehend eingeschränkt, dass keine öffentlichen Gebäude oder Vorhaben mit hohem Publikumsverkehr entstehen können. Des Weiteren werden die Begrifflichkeiten sowie die Planzeichen hinsichtlich der Definitionen im Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Abkürzungen klargestellt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0


Einzelheiten
In der Bebauungsplanzeichnung sind auf der verbleibenden Erweiterungsfläche des Friedhofes mögliche Gebäude dargestellt, die außerhalb des Geltungsbereiches liegen. Nachdem mit der vorliegenden Planung für diesen Bereich keine planungsrechtliche Aussage getroffen wird und die Gebäude zudem aufgrund der Lage innerhalb des dargestellten „Sicherheitsabstandes“ zum Störfallbetrieb kritisch erscheinen, soll die Darstellung dieser Gebäude zur Vermeidung von Fehlinterpretationen entfallen.
In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird die Straßenbezeichnung „Kirchberg“ verwendet. Laut den Eintragungen im digitalen GIS-System befindet sich die Straße mit dieser Bezeichnung nicht im Umfeld des beabsichtigten Bebauungsplanes, so dass die Bezeichnung in „Kirchplatz“ zu ändern ist. Nachdem gemäß der Intention des Bebauungsplanes eine Durchfahrt über den Kirchplatz verhindert werden soll, stellt sich die Frage, warum die Verbindung nicht als Fuß- und Radweg ausgebildet wird. Somit kann gleichzeitig auch der Fahrverkehr zur Kirche und zum Friedhof über das geplante Baugebiet verhindert werden.
Trotz der Intention mit dem Bebauungsplan für eine größtmögliche Gestaltungsfreiheit zu sorgen, sollte aus gestalterischen Gründen im näheren Umfeld zur Kirche der klassische schwäbische Baustil mit steil geneigtem Satteldach gewählt werden.
In der Bebauungsplansatzung ist aufgeführt, dass Dachgauben ab einer Mindestdachneigung von 25° zulässig sein sollen. Aus gestalterischen Gründen ist die Mindestdachneigung auf 35° zu erhöhen.
Beschlussvorschlag:
Auf die Darstellung der auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes dargestellten Gebäude wird zur Vermeidung von Fehlinterpretationen verzichtet. Die Straßenbezeichnung „Kirchplatz“ wird geändert.
Durch den Bebauungsplan sollen die straßenrechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Durchfahrt vom Baugebiet zum Kirchplatz grundsätzlich beibehalten werden. Auf eine ausschließliche Begrenzung als fußläufige Verbindung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt verzichtet, da die Zufahrt zur Kirche über den steilen, engen Berg in Frage zu stellen ist. Zudem bedingt die Verlegung der Erschließungsstraße an den Rand einen unmittelbaren Anschluss an den Kirchplatz. Wie in der Begründung bereits dargelegt, kann die Durchfahrt mit verkehrsordnerischen Maßnahmen unterbunden werden (z. B. Pollerlösung). Der Markt möchte sich hier verschiedene Zukunftsoptionen offenhalten.
Hinsichtlich der ausschließlich vorgeschlagenen Satteldachausbildung wird diese Anregung nicht aufgegriffen, nachdem der Markt Waldstetten auch das Walmdach/Zeltdach und Pultdach als besonders nachgefragte Dachform zulassen will. Zudem sollen die im südlich angrenzenden Bestandsgebiet „Am Gehag“ zulässigen Dachformen (Satteldach/Pultdach/Walmdach) im vorliegenden Baugebiet auch gelten.  
Die Anregung zur Festlegung bezüglich der Dachneigung für Dachgauben wird aufgegriffen. Die Mindestdachneigung wird auf 35° erhöht.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Immissionsschutz: Landwirtschaft - Gerüche
Dem Bebauungsplan liegt eine Geruchsimmissionsprognose von Müller-BBM vom 01.11.2019 (Berichtsnr. M151410/01) bei. Die geruchstechnische Untersuchung mit Ausbreitungsrechnung umfasst die nordwestlich und westlich des Plangebietes auf den Fl.-Nrn. 103,104 und 996/997 der Gemarkung Waldstetten gelegenen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe. Die im Bestand drei aktiven landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltungen verursachen laut Gutachten im Plangebiet Geruchswahrnehmungshäufigkeiten von 0,03 (3 % der Jahresstunden) bis 0,24 (24 % der Jahresstunden). Der Gutachter kam zu dem Entschluss, dass im Rahmen der gemeindlichen Abwägung das Maß der zulässigen Belastung höher auf 15 % statt auf 10 % der Jahresstunden angesetzt werden kann.
Im Gutachten wird angegeben, dass die zusammengestellten Emissionen auf den Angaben der Betreiber der landwirtschaftlichen Betriebe basieren, die bei einer Ortseinsicht vom Gutachter dann überprüft wurden. Unklar ist jedoch, ob diese Angaben auch dem genehmigten Umfang entsprechen. Dies bedarf der Klärung und es ist der genehmigte Umfang mit den Annahmen im Gutachten zu vergleichen. Ggfs. sind Anpassungen im Gutachten notwendig. Ansonsten ist das Gutachten plausibel.
Beschlussvorschlag:
Im Gutachten wird davon ausgegangen, dass es sich um die rechtlich zulässigen Bestände handelt. Unabhängig davon geht der Gutachter davon aus, dass die Tierzahlen bei historisch gewachsenen Betrieben nicht ohne weiteres zu ermitteln sein dürften, da meist in Genehmigungsbescheiden für ältere Stallungen nur Pläne und keine Tierzahlen enthalten sind. Eine Verifizierung der Zahlen könnte über die Gemeinde erfolgen, da dort die Genehmigungsbescheide vorliegen. Dies wurde vorliegend von der Gemeindeverwaltung geprüft. In den Genehmigungen sind jedoch keine Tierzahlen enthalten. Zusätzlich wurde das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten angefragt. Nach Auskunft vom AELF wurde mitgeteilt, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen personenbezogene Daten grundsätzlich beim Landwirt selbst zu erheben sind. Die Zahlen im Gutachten sind nicht weiter verifizierbar und erscheinen deshalb plausibel. Eine Anpassung des Gutachtens ist nicht erforderlich.
Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse hat sich der Markt Waldstetten dafür entschieden, für den Bereich mit Überschreitungen der Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden ein Baurecht unter Bedingungen festzusetzen, d. h. eine Bebauung ist hier so lange ausgenommen, solange die westlich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe ihre genehmigten Nutzungen ausüben oder sofern einer seine genehmigte Nutzung aufgibt und die noch vorhandenen Nutzungen gutachterlich bewertet wurden. Dieses bedingte Baurecht gilt für das Teilgebiet WA 1.
In der Planzeichnung ist die „Trennlinie Geruchswahrnehmungshäufigkeit 15 % der Jahresstunden“ dargestellt und unter den Hinweisen der Satzung erklärt. Diese Trennlinie ragt auch in den nördlichen Bereich des WA 2 hinein. Die Festsetzung „Baurecht unter Bedingungen“ gilt für diesen Bereich nicht. Ein Freisitz weist gemäß GIRL (Geruchsimmissions-Richtlinie) auch eine Schutzwürdigkeit auf. Es wird vorgeschlagen, für das betroffene Baugrundstück ebenfalls ein „bedingtes Baurecht“ analog WA1 festzusetzen.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist ergänzend anzumerken, dass eine aufschiebende bedingte Festsetzung nur in besonderen Fällen in Betracht kommt. Ob ein besonderer Fall gegeben ist, hängt davon ab, ob in Anbetracht einer besonderen städtebaulichen Ausgangssituation das Erfordernis einer zeitlich gestaffelten städtebaulichen Ordnung und Entwicklung bejaht werden kann. Dabei ist es Voraussetzung, dass der Eintritt der Bedingung hinreichend wahrscheinlich sein muss, in vorliegendem Fall die Aufgabe der Landwirtschaft. Andernfalls würde eine derartige Festsetzung grundsätzlich in Frage zu stellen sein. Auf diesen Sachverhalt ist in der Begründung einzugehen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Beschlussvorschlag:
Die Trennlinie ragt geringfügig in ein Grundstück im WA 2 hinein. Ein möglichweise betroffener Terrassenbereich ist hier erfahrungsgemäß nicht zu erwarten, da sich die Freibereiche nach Süden bzw. Südosten orientieren und damit von der Trennlinie der Geruchswahrnehmungshäufigkeit abrücken. Aus Vorsorgegründen und zur Sicherstellung, dass die überbaubare Grundstücksfläche nicht in diesen Bereich hineinragt, wird die Baugrenze vor der Trennlinie geschlossen. Der Markt Waldstetten sieht sich nicht veranlasst, auch hier ein Baurecht unter Bedingungen festzusetzen.
Der Eintritt der Bedingung (Aufgabe zumindest Teile der Landwirtschaft) ist vorliegend hinreichend wahrscheinlich, weil einer der drei landwirtschaftlichen Betriebe plant auszusiedeln (Bauantrag liegt vor), für einen weiteren Betrieb besteht keine Nachfolgeregelung. Der Sachverhalt wird in der Begründung ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0



Immissionsschutz: Mischgebiet
Im südwestlichen Bereich des Plangebietes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1082 der Gemarkung Waldstetten ist ein Mischgebiet festgesetzt. Dies ist aus Sicht des Immissionsschutzes zu hinterfragen. Aufgrund der geringen Flächengröße, der vorgeschlagenen Parzellierung und des angrenzenden Allgemeinen Wohngebietes ist es aus Sicht des Immissionsschutzes eher unwahrscheinlich, dass sich hier ein Mischgebiet entwickeln kann. Bei einer Mischgebietsplanung in diesem Umfang und in dieser Lage entwickelt sich erfahrungsgemäß ein „Allgemeines Wohngebiet“. Durch geeignete Festsetzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist der Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes, was einem Etikettenschwindel entsprechen würde, entgegenzuwirken.
Bei einer Ausweisung dieses Bereiches als Allgemeines Wohngebiet ist auf die Verkehrsbelastung durch den Straßenverkehr der angrenzenden Kreisstraße GZ 6 einzugehen und diese zu beurteilen.
Beschlussvorschlag:
An der planerischen Absicht, ein „dörfliches“ Wohngebiet zu schaffen, in dem nicht störendes Gewerbe zulässig sein soll, wird festgehalten. Die planerisch gewollten Nutzungen sind auch in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) möglich. Zudem würde durch die Ausweisung eines WA auch der städtebauliche Bezug zu den umliegenden WA-Flächen besser hergestellt, es entsteht ein homogenes Ganzes. Die Anregung des Landratsamtes wird aufgegriffen und im südwestlichen Teil anstatt eines Mischgebietes, ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen.  
Im weiteren Planverfahren sind die Verkehrsbelastungen durch den Straßenverkehr der angrenzenden Kreisstraße GZ 6 zu beurteilen, um sicherzustellen, dass im WA gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Hierzu wird ein Schallgutachten zu den einwirkenden Verkehrslärmimmissionen erstellt und die ggf. zu berücksichtigenden Schallschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan eingearbeitet.  
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Naturschutz und Landschaftspflege
Wie bereits zur analogen Änderung des Flächennutzungsplanes aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeführt, kommt unter anderem der Erhaltung der an das Gebiet anschließenden Gehölzbestände im Westen und Norden eine besondere Bedeutung zu. Eine angrenzende Bebauung ist deshalb in diesem Bereich kritisch zu bewerten. Wesentlich für die ökologische Wertigkeit sind bei diesen Gehölzbeständen vor allem die vorhandenen Großbäume. Diese müssen erhalten werden und sind nicht aufgrund der Wünsche von zukünftigen Angrenzern zu fällen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bzw. Beeinträchtigungen durch die Ausweisung von Bauflächen im Anschluss müssen ausgeschlossen werden. Hierbei sind auch Punkte, wie Vermeidung von Lichtverschmutzung und Vogelkollision an Glas-flächen, zu betrachten. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist deshalb im Bebauungsplan klar zum Ausdruck zu bringen, dass diese Gehölzbestände mit Großbäumen zu erhalten sind. Geeignete Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Gehölzbestände und der als zu erhalten dargestellten Einzelbäume bei Baumaßnahmen sind festzusetzen (DIN18920 …).
Beschlussvorschlag:
In die anschließenden Gehölzbestände im Westen, Norden und Osten wird mit Ausnahme der wenigen Bestandsbäume im Plangebiet, nicht eingegriffen. Die ursprüngliche Konzeption sah im Norden vor, von den 4 Großbäumen die Esche zu erhalten, da die drei weiteren im Baufeld liegen. Mit Stand Februar 2021 mussten die Bäume, mit Ausnahme einer Eiche, beseitigt werden. Die Esche aufgrund des fortgeschrittenen Eschentriebsterbens. Die Eiche wird als zu erhalten festgesetzt. Im Südwesten ist ein Apfelbaum zu erhalten, zwei weitere Apfelbäume liegen im Baufeld und werden deshalb nicht dargestellt.  
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenze) wurden zum Schutz der angrenzenden Bestände im Westen und Norden mit einem entsprechenden Schutzabstand zu den Gehölzbeständen festgesetzt.
Um zu vermeiden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entstehen, wird der artenschutzfachliche Beitrag im Bebauungsplan dahingehend abgearbeitet, dass entsprechend geeignete Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der der Gehölzbestände festgesetzt werden. Im Weiteren sind auch Lichtverschmutzungen und Vogelkollisionen an großflächigen Glasflächen zu vermeiden.
Mit der durchgeführten Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie den geplanten Ausgleichsflächen besteht aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Diese sind dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu sichern und entsprechend der Zielsetzung zu pflegen und zu entwickeln. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans sind diese Flächen an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt zu melden.
Die Maßnahmen zur Grünordnung, Ausgleichsmaßnahmen sowie notwendige Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitorings durch die Gemeinde zu begleiten und zu überwachen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zur Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie zum Monitoring werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Aussagen sind bereits in der Begründung zum Bebauungsplan enthalten.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Wasserrecht
Durch die Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, Überschwemmungsgebiete noch bekannte Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) berührt.
Niederschlagswasserbeseitigung
Ein Baugrundgutachten bestätigt die Sickerfähigkeit von Niederschlagswasser. Eine Versickerung wurde im Bebauungsplangebiet verbindlich festgesetzt. Hiermit als auch mit den hierzu getroffenen Ausführungen in der Begründung besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.
Beschlussvorschlag:
Die wasserrechtlichen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Bodenmanagement
Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird - auf ausdrücklichen Wunsch des Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayer. Landesamtes für Umwelt - dringend empfohlen, sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung, notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“ auseinanderzusetzen. So kann durch Verwertung vor Ort (z. B. in Lärmschutzwällen, Zierwällen, etc.) das knappe Deponievolumen geschont und - im Falle von Belastungen - ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem Aushub umzugehen.
Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB)
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus wasserrechtlicher Sicht bis auf die aufgezeigten Belange Einverständnis.
Beschlussvorschlag:
Den Baumaßnahmen für die öffentlichen Erschließungsmaßnahmen wird ein Konzept zur Lagerung und Verwertung des Bodens zugrunde gelegt. Aufgrund des weitgehend ebenen Geländes und der Tatsache, dass nur geringe Geländeveränderungen im Bebauungsplan zulässig sind, ist nur mit geringen Entsorgungsmassen zu rechnen. Des Weiteren wurden keine Belastungen des Bodens festgestellt (vorliegend Z 0 - Material). Besonders schutzwürdige Böden liegen nicht vor, so dass auf die Erarbeitung eines Bodenmanagementplans durch ein Fachbüro in Verbindung mit einer bodenkundlichen Baubegleitung verzichtet wird. Die Hinweise bezüglich der Umweltprüfung werden zur Kenntnis genommen. Planänderungen sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Abwehrender Brandschutz
Die Brandschutzdienststelle beim Landratsamt Günzburg weist zum Planungsvorhaben seitens des abwehrenden Brandschutzes auf folgendes hin:
Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“, der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ und des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018 sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des ehemaligen Bayerischen Landesamtes für Wasserwirtschaft bzw. nach den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches auszubauen. Der Löschwasserbedarf ist nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayerischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.
In allen Zufahrtbereichen ist besonderes Augenmerk auf die Zufahrtradien der Feuerwehrfahrzeuge zu legen.
Beschlussvorschlag:
Die brandschutzrechtlichen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und, sofern in der Begründung noch nicht enthalten, ergänzt.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 16. November 2021
Wasserwirtschaftliche Würdigung

Wasserversorgung und Grundwasserschutz
  1. Wasserversorgung
    Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband Rauher-Berg-Gruppe in ausreichendem Umfang sichergestellt.
  2. Löschwasserversorgung
    Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.
  3. Trinkwasserschutzgebiete,Heilquellenschutzgebiete
    Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.
  4. Grundwasser
    Gemäß Baugrundgutachten 2518-202-KCK der Kling Consult GmbH vom 16.03.2020 wurden im Rahmen der Baugrunduntersuchungen keine oberflächennahen, für die Baumaßnahmen relevanten Grundwasserspiegellagen erschlossen.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“
  1. Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
    Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
Dennoch ist bei Boden-/ Aushubarbeiten aufgrund der im Baugrundgutachten beschriebenen anthropogenen Auffüllungen auf eventuelle Auffälligkeiten besonders zu achten.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“
„Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.“

  1. Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Insbesondere schützenswerte und schutzwürdige Böden sind in der Planung zu berücksichtigen.
Das Erstellen eines Bodenmanagementkonzepts mit Massenbilanz (in Anlehnung an § 6 Abs. 1 KrWG in Verb. mit Art. 1 und 2 BayAbfG) und die Aufnahme einer Bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) im Sinne des § 7 BBodSchG werden empfohlen.
Vorschläge für Hinweise zum Plan
Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen.
Die Verwertung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept durch ein geeignetes Fachbüro empfohlen.
Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg sind die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.
Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.
Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen.

Abwasserbeseitigung
  1. Hausliches Abwasser
Das bestehende Kanalnetz kann gemäß Antragsunterlagen die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen aufnehmen.
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen.
Die Abwasserentsorgung ist gesichert.

  1. Niederschlagswasser
Das o. g. Baugrundgutachten schlägt vor, anfallendes Niederschlagswasser zu versickern. Der dazu notwendige Flächenbedarf ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Auch auf Privatgrundstücken müssen die notwendigen Rückhalte- und Sickerflächen vorgesehen werden.
Ein geeignetes Niederschlagswasserbeseitigungskonzept ist im weiteren Verlauf der Planung aufzustellen. Die in den Antragsunterlagen erwähnten Normen und Regelwerke sind zu beachten.

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist eine quantitative Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 / DWA-M 153 erforderlich. Sofern diese ergibt, dass vor Einleitung eine Drosselung erforderlich ist, sind die dazu erforderlichen Rückhalteflächen im Bebauungsplan festzusetzen.

Vorschlag für Festsetzungen:
„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“
„Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.“
„Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.“
„Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind ohne geeignete Vorreinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig/vorab grundsätzlich technisch zu begründen. Notwendige Versickerungs- und Retentionsräume oder Vorbehandlungsanlagen sind auf den privaten Grundstücken vorzuhalten.“
„In Bereichen mit Versickerung des Niederschlagswassers sind –sofern Metalldächer zum Einsatz kommen sollen- nur Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig.“

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen freizuhalten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig.“
„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.“

Oberirdische Gewässer

  1. Hochwasser
Bei Hochwasser wird das Planungsgebiet nicht berührt.

  1. Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Aufgrund der Topographie hätten die östlich des neuen Baugebiets gelegenen Grundstücke bei unzureichender Versickerung im Planungsgebiet mit einem erhöhten Aufkommen von wild abfließendem Wasser zu rechnen.
Im Rahmen der Planung muss daher gewährleistet werden, dass entsprechende Gegenmaßnahmen (Ausreichende Retention / Dimensionierung, gezieltes Ableiten, etc.) getroffen werden.

Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn o. g. Hinweise beachtet werden.
Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen steht gerne zur Verfügung.

Beschlussvorschlag:
Aus Vorsorgegründen wird die Anregung des Wasserwirtschaftsamtes dahingehend aufgegriffen, dass die Hinweise zur Wasserversorgung, zu den Grundwasserverhältnissen, zu Altlasten und vorsorgendem Bodenschutz sowie zur Niederschlagswasserbeseitigung sinngemäß in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen werden. Zu der vorgeschlagenen Festsetzung, dass bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen durchlässige Oberflächenbefestigungen zu verwenden sind, sind bereits entsprechende Regelungen in der Satzung getroffen. Die Hinweise zur Ausgestaltung der Versickerungsanlagen bzw. was in diesem Zusammenhang zu beachten ist, wird in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen.
Den Baumaßnahmen für die öffentlichen Erschließungsmaßnahmen wird ein Konzept zur Lagerung und Verwertung des Bodens zugrunde gelegt. Aufgrund des weitgehend ebenen Geländes und der Tatsache, dass nur geringe Geländeveränderungen im Bebauungsplan zulässig sind, ist nur mit geringen Entsorgungsmassen zu rechnen. Des Weiteren wurden keine Belastungen des Bodens festgestellt (vorliegend Z 0 - Material). Besonders schutzwürdige Böden liegen nicht vor, so dass auf die Erarbeitung eines Bodenmanagementplans durch ein Fachbüro i. V. m. einer bodenkundlichen Baubegleitung verzichtet wird. Die Versickerung auf den jeweiligen Grundstücken ist möglich und auch verbindlich festgesetzt. Die Baugrundstücke sind ausreichend groß bemessen, eine Einleitung in ein Gewässer ist nicht vorgesehen. Mit einer Beeinträchtigung der östlich des neuen Baugebiets gelegenen Grundstücke durch eine evtl. unzureichende Versickerung im Planungsgebiet und damit verbundenem wild abfließenden Wasser muss nicht gerechnet werden, da zwischen dem Baugebiet und der östlich angrenzenden Bebauung der Friedhof bzw. freie Wiesenflächen und die bewaldete Günztalleite liegt.

Weitergehende Regelungen sieht der Markt Waldstetten nicht vor. Insbesondere ist eine Überfrachtung der Hinweise und Empfehlungen im Bebauungsplan mit umfangreichen Ausführungen zu wasserrechtlichen Normen, Verordnungen und Gesetzen nicht vorgesehen. Die Hinweise auf die entsprechenden fachgesetzlichen Regelungen in der Begründung reichen aus.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0

Von Bürgerinnen und Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht.

Diskussionsverlauf

Herr Kaiser vom Büro Kling Consult erläutert die Sitzungsvorlage.

GR Mader frägt nach, ob die qualifizierter Voruntersuchung im Hinblick auf den Denkmalschutz ausreichend ist oder dennoch von den Bauherren weitergehende Untersuchungen gefordert werden können.
Herr Kaiser erwidert, dass diese Vorgehensweise seitens des Vorsitzenden mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalschutz abgestimmt sei. Zudem liegt dem Planungsbüro zum Zeitpunkt der Sitzung ein Bescheid der Behörde vor, mit dem die Erlaubnis erteilt wird, die denkmalschutzrechtliche Untersuchung im Rahmen der Erschließung des Baugebietes durchzuführen.

Herr Kaiser teilt mit, dass das vom Landratsamt geforderte Schallgutachten hinsichtlich der Kreissstraße GZ 6 seitens Kling Consult bereits erstellt wurde und stellt das Ergebnis in der Sitzung kurz vor.
Demnach sind für die der GZ 6 zugewandten Bauplätze passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Dies wird so umgesetzt, dass in den Bebauungsplan eine Orientierung von Fensteröffnungen ruhebedürftiger Räume wie Schlaf- und Kinderzimmer aufgenommen wird. Diese Räume sollen sich abgewandt von der Kreisstraße befinden. Ist dies nicht möglich, muss der Bauwerber dafür sorgen, dass eine Lüftung zu den Nachtzeiten durch andere Belüftungseinrichtungen gewährleistet wird. Zudem müssen die Außenflächen der Gebäude gewisse Schalldämmmaße aufweisen, sodass nachts ein gesunder Schlaf gewährleistet werden kann. Es wird daher auf die Innenschallpegel abgezielt, welche nachts einen Wert von 30 db(A) nicht überschreiten dürfen.

GR Mader wendet ein, dass der Verkehr überwiegend auf Berufspendler zurückzuführen ist, weswegen das Verkehrsaufkommen nachts recht gering sei. Und möchte wissen, ob es eine Möglichkeit gibt die Zahlen der Verkehrszählung kritisch zu hinterfragen.

Herr Kaiser weist darauf hin, dass das Ingenieurbüro an die offiziellen Zahlen, die Tag- und Nachtverkehr beinhalten, gebunden ist. Nachts sind die Lärmwerte sogar bereits beim Schlagen einer Autotüre überschritten.

GR Stricker bestätigt ebenfalls das geringe Verkehrsaufkommen zur Nachtzeit und möchte wissen, ob die vorhandenen Vegetationsbestände als Schallschutzmaßnahmen zählen. Dies verneint Herr Kaiser. Die generellen Einschränkungen hält Herr Kaiser für sehr gering, da faktisch nur die Fenster in den ruhebedürftigen Räumen zur Nachtzeit geschlossen bleiben müssen.

GR Mader möchte noch wissen, ob die Gemeinde eine eigene Verkehrszählung nachreichen kann. Dies verneint Herr Kaiser, da Verkehrszählungen strengen Auflagen unterliegen.

GR Mader fragt nach, ob eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes in südlicher Richtung möglich wäre, so dass dieser Bereich mit einbezogen wäre, wenn der Störfallradius Bucher sich später mal verringern würde.
Nach Auskunft von Herrn Kaiser waren in diesem Bereich im Vorentwurf bereits zwei Gebäude eingezeichnet. Diese hat das Landratsamt bemängelt. Der Bebauungsplan in diesem Bereich wäre dann nichtig, da eine rechtliche Möglichkeit bestehen muss, dass das Baurecht dort irgendwann auch tatsächlich eintreten kann. Dies ist hier aufgrund der bestehenden Genehmigungen für den Betrieb der Firma Bucher nicht der Fall. Sollte sich später der Störfallradius verändern, kann später jederzeit ein Bebauungsplan für diesen Bereich aufgestellt werden.

GR Stengelberger wendet ein, dass bereits aus Brandschutzgründen die Zufahrt zur Kirche offengehalten werden sollte und interessiert sich dafür, wie man das Verfahren beschleunigen könnte um den Bürgern auch konkret einen Zeitplan zur Fertigstellung der Bauplätze an die Hand geben zu können. Ebenso möchte er wissen, ob es möglich ist, die Ausschreibungen bereits vorzunehmen.
Herr Kaiser empfiehlt die Ausschreibungen zwar vorzubereiten aber mit der konkreten Ausschreibung zu warten, bis das Verfahren abgeschlossen ist, nicht, dass sich im Verfahren noch wesentliche Änderungen ergeben, die in der Ausschreibung noch nicht berücksichtigt wurden.
Ein konkreter Zeitplan kann aufgrund der Verfahrensdauer noch nicht bestimmt werden.

Beschluss 1

Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat von Waldstetten billigt den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „Am Gehag III“ (Stand der Planunterlagen: 19.04.2021) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Ergänzungen in die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „Am Gehag III“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats (mind. 30 Tage) öffentlich ausgelegt. Kling Consult beteiligt die Träger öffentlicher Belange.


Beschluss 2:
Der Marktgemeinderat von Waldstetten billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Am Gehag III“ (Stand der Planunterlagen: 19.04.2021) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf des Bebauungsplanes „Am Gehag III“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats (mind. 30 Tage) öffentlich ausgelegt. Kling Consult beteiligt die Träger öffentlicher Belange.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

Beschluss 1:
Der Marktgemeinderat von Waldstetten billigt den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „Am Gehag III“ (Stand der Planunterlagen: 19.04.2021) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Ergänzungen in die Flächennutzungsplanänderung und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung „Am Gehag III“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats (mind. 30 Tage) öffentlich ausgelegt. Kling Consult beteiligt die Träger öffentlicher Belange.


Beschluss 2:
Der Marktgemeinderat von Waldstetten billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Am Gehag III“ (Stand der Planunterlagen: 19.04.2021) mit der Maßgabe, dass Kling Consult die erforderlichen Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung einarbeitet. Der Entwurf des Bebauungsplanes „Am Gehag III“ wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum eines Monats (mind. 30 Tage) öffentlich ausgelegt. Kling Consult beteiligt die Träger öffentlicher Belange.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr.: 96/1, Gem. Waldstetten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 12. Sitzung des Marktgemeinderates 19.04.2021 ö Entscheidung 5

Sachverhalt

Bei der Verwaltung ging der o.g. Bauantrag ein. Die Bauwerber möchten auf diesem Grundstück (Grundstück ohne BBP) ein Einfamilienhaus in konventioneller Bauweise bauen.
Dieses Bauvorhaben wurde als Bauvoranfrage in der Juli Sitzung 2020 behandelt und einstimmig vom Marktrat beschlossen.
Die Bauherren planen ein zweistöckiges Einfamilienhaus mit Zeltdach DN 30° in Massivbauweise. Hierdurch soll die Baulücke zwischen Mühlweg und Metallbaubetrieb geschlossen werden.

Die Dachflächenentwässerung wird über eine Zysterne gesammelt und kontrolliert über den vorhandenen Bach „Ellerbach“ Flur-Nr.: 1017, Gem. Waldstetten eingeleitet.
Schmutzwasser wird an den best. Schmutzwasserkanal (Mischwasserkanal), welcher sich in der Industriestraße befindet, angeschlossen. Die Zufahrt zu diesem Grundstück ist über den Mühlweg angedacht. Somit werden zusätzliche Anbindungen an die Industriestraße unterbunden.

Dieses Grundstück Flur-Nr.: 96/1, Gem. Waldstetten wurde vom Grundstück Flur-Nr.: 96, Gem. Waldstetten geteilt.
Durch die Grundstücksteilung wurde ein neuer Bauplatz geschaffen.

Das geplante Bauvorhaben wird in einem Mischgebiet gebaut, es ist kein BBP vorhanden.
Dieser Bauantrag wird nach §34 BauGB behandelt.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Städtebaulich fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein.

Die Verwaltung schlägt daher vor das gemeindliche Einvernehmen für das Baugesuch zu erteilen.

Beschluss

Dem Bauantrag „Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 96/1 Gem. Waldstetten wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr.: 96, Gem. Waldsteten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 12. Sitzung des Marktgemeinderates 19.04.2021 ö Entscheidung 6

Sachverhalt

Bei der Verwaltung ging der o.g. Bauantrag ein. Die Bauwerber möchten auf diesem Grundstück (Grundstück ohne BBP) ein Einfamilienhaus in konventioneller Bauweise bauen.
Dieses Bauvorhaben wurde als Bauvoranfrage in der Juli Sitzung 2020 behandelt und einstimmig vom Marktgemeinderat beschlossen.
Die Bauherren planen ein zweistöckiges Einfamilienhaus mit Zeltdach DN 30° in Massivbauweise. Hierdurch soll die Baulücke zwischen Mühlweg und Metallbaubetrieb geschlossen werden.

Die Dachflächenentwässerung wird über eine Zysterne gesammelt und kontrolliert über den vorhandenen Bach „Ellerbach“ Flur-Nr.: 1017, Gem. Waldstetten eingeleitet.
Schmutzwasser wird an den best. Schmutzwasserkanal (Mischwasserkanal), welcher sich in der Industriestraße befindet, angeschlossen. Die Zufahrt zu diesem Grundstück ist über den Mühlweg angedacht. Somit werden zusätzliche Anbindungen an die Industriestraße unterbunden.

Das geplante Bauvorhaben wird in einem Mischgebiet gebaut, es ist kein BBP vorhanden.
Dieser Bauantrag wird nach §34 BauGB behandelt.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Städtebaulich fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein.

Die Verwaltung schlägt daher vor das gemeindliche Einvernehmen für das Baugesuch zu erteilen.

Beschluss

Dem Bauantrag „Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Flur-Nr. 96 Gem. Waldstetten wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Nutzungsänderung von Viehstall und Scheune zu Lager und Verkaufsflächen sowie Abstellräume auf dem Grundstück Flur-Nr.: 159, Gem. Waldstetten (Weißenhorner Str. 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 12. Sitzung des Marktgemeinderates 19.04.2021 ö Entscheidung 7

Sachverhalt

Am 31.03.2021 ging bei der Verwaltung der o.g. Bauantrag ein.

Der Bauherr möchte in dem ehem. Stall- u. Wirtschaftsgebäude eine Nutzungsänderung mit Lager- u. Abstellräume erstellen, als weiteres möchte er in der best. Scheune Abstellraum für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte beantragen.
Es sind bauliche Veränderungen im Erdgeschoß sowie an der Fassade geplant, es soll auch im östlichen Gebäude ein Verkaufsraum errichtet werden.
Der Bauherr möchte in dem Verkaufsraum aus der Landwirtschaft erzeugte Produkte verkaufen.
Durch das errichten über einen Verkaufsraum müssen auch Stellplätze erstellt werden.

Laut Flächennutzungsplan ist dieser Bereich in einem Dorfgebiet / Mischgebiet, eingeteilt.
Ein Bebauungsplan ist keiner vorhanden.
Diese Nutzungsänderung wird demnach nach § 34 bewertet.

Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Diskussionsverlauf

Gemeinderat Göppel möchte wissen, ob der im Plan eingetragene Verkaufsraum bereits vorhanden ist oder neu errichtet wird. Gemeinderat Mathias Mader wendet ein, dass es sich hier um eine Neuerrichtung handelt. Der bisherige Verkauf der Waren erfolgte nicht in einem separaten Verkaufsraum sondern lediglich ab Feld.

Beschluss

Dem Bauvorhaben „Nutzungsänderung von Viehstall und Scheune zu Lager und Verkaufsflächen sowie Abstellräume inkl. der geforderten Stellplätze, in der Weißenhorner Straße 2, Fl. Nr.: 159, Gemarkung Waldstetten wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 12. Sitzung des Marktgemeinderates 19.04.2021 ö 8
zum Seitenanfang

8.1. Anschaffung Löschgruppenfahrzeug LF 20 Katastrophenschutz für die Feuerwehr Waldstetten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 12. Sitzung des Marktgemeinderates 19.04.2021 ö Information 8.1

Sachverhalt

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass der Marktgemeinderat in der letzten nichtöffentlichen Sitzung beschlossen hat ein neues Löschgruppenfahrzeug LF 20 Katastrophenschutz für die Feuerwehr Waldstetten zu beschaffen. Es handelt sich um ein Fahrzeug des Hersteller Rosenbauer auf einem Mercedes Atego zu einem Angebotspreis von 425.748,68 €.

zum Seitenanfang

8.2. Wortmeldungen der Gemeinderäte Stricker, Schneider, Mader, Bergmüller, Katzer und Stengelberger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waldstetten (Markt Waldstetten) 12. Sitzung des Marktgemeinderates 19.04.2021 ö Information 8.2

Diskussionsverlauf

GR Stricker weist auf den bestehenden akuten Bedarf an Kindergartenplätzen hin. Er möchte wissen, wie hier der aktuelle Stand ist und ob evtl. eine Containerlösung in Betracht kommt.
Der Vorsitzende erläutert hierzu, dass die Planung für den vorgesehenen Bau anhand der vom Landratsamt eingeholten Zahlen ausreichend ist. Allerdings reicht die Zeit nicht aus um die Plätze rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Es ist erforderlich eine Genehmigung für eine Notgruppe zu erhalten. Wo diese untergebracht werden kann (Rathaus, Außengruppe, etc.) muss das Landratsamt als Genehmigungsbehörde entscheiden.
GR Stricker geht davon aus, dass die Übergangslösung für ca. 1 bis 2 Jahre andauern wird, sodass eine Außengruppe hier aus seiner Sicht für nicht für praktikabel gehalten wird.

Der Vorsitzende gibt an, dass die Fertigstellung des Baus derzeit für Ende 2022 geplant ist.

GR Schneider möchte wissen, ob es ausreichend Personal für den Kindergarten gibt. Der Vorsitzende erklärt, dass hierfür der Träger der Einrichtung und nicht die Gemeinde zuständig ist.


GR Mader möchte wissen, wer für die Inhalte im Mitteilungsblatt für Waldstetten verantwortlich ist.
Der Vorsitzende gibt an, dass dies Frau Lutz ist und die Beiträge von Frau Seidel überarbeitet werden. In der Regel erfolgt aber immer vorher eine Prüfung der Beiträge durch den Vorsitzenden.

In der letzten Sitzung habe sich der Marktgemeinderat gegen die geplante ICE-Trasse ausgesprochen. Gemeinderat Mader bittet hier noch um eine Information der Bürger über das Mitteilungsblatt.

GR Mader spricht die im Mitteilungsblatt zweimal falsch erfolgte Mitteilung hinsichtlich des geplanten Fernwärmenetzes Göppel an. Er sieht hier einen Amtsmissbrauch seitens des 2. Bürgermeisters Göppel und weist auf Art. 20 der Gemeindeordnung hin.
Der Vorsitzende sichert zu, dass im kommenden Mitteilungsblatt vom 23.04.2021 eine Richtigstellung abgedruckt sein wird.


GR Stengelberger berichtet, dass Bäume im Bereich der Hauptstraße und Weißenhorner Straße zu weit in den Straßenbereich wachsen.
Der Vorsitzende teilt mit, dass er dem Bauhof nochmals bescheid gibt aber davon ausgeht, dass die Bäume im Laufe des Frühjahrs noch ausreichend zurückgeschnitten werden        


GR Katzer möchte wissen, wer die Zeitplanung hinsichtlich der weiteren Planung „Am Gehag III“ verfolgt. Der Vorsitzende teilt mit, dass dies Aufgabe des Bauamtes ist.
Zugleich regt GR Katzer an, dass künftig in den Sitzungen immer der derzeitige Stand der aktuellen Themen berichtet wird.


GR Bergmüller berichtet von einem Gespräch mit Herrn Nan wegen der in der Oxenbronner Straße geparkten Fahrzeuge. Einige Fahrzeuge die Herr Nan nicht ständig braucht, werden nun im Gewerbegebiet An der Hausener Straße abgestellt. Dort stören sie niemanden. Herr Nan zeigt sich derzeit kooperativ und einsichtig.

Datenstand vom 31.05.2021 13:58 Uhr