Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Bauplanungsrecht und Kreisbrandrat
Hier ist keine Abwägung notwendig.
Belange des staatlichen Abfallrechts
Hier ist keine Abwägung notwendig.
Belange des kommunalen Abfallrechts
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden beachtet.
Belange des Naturschutzes
Im Umweltbericht wird festgeschrieben, dass vor Beginn der Rodungsarbeiten die zu rodenden Bäume auf Höhlen- oder Spaltenbrüter untersucht werden. Ebenfalls festgeschrieben wird, dass vom 01.03. bis einschl. 30.09 keine Rodungsarbeiten gemacht werden dürfen. Sollten bauablauf-bedingt Rodungen in diesem Zeitraum erforderlich sein so sind diese nur dann zulässig, wenn unmittelbar vor den Rodungen die Bäume durch eine fachkundige Person in Bezug auf Vogelnester überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Begutachtung der zu fällenden Bäume (Juli 2021) Baumhöhlen festgestellt werden. Höhlen- oder Spaltenbrüter können somit ausgeschlossen werden. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Bezüglich möglicher Gebäudebrüter wird festgesetzt, dass rechtzeitig vor Beginn der Abbruchmaßnahmen das Gebäude durch eine fachkundige Person zu untersuchen ist. Falls Gebäudebrüter festgestellt werden sollten sind geeignete Maßnahmen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu ergreifen. Die Pflanzenliste ist im Bebauungsplan enthalten.
In der Ausgleichsflächenberechnung ist der Plan mit der richtigen Fläche= 2.285 qm enthalten.
Die Breite der Eingrünung und die Anzahl der Pflanzreihen werden im Bebauungsplan eingetragen.
Die Fläche wird an den Ecken mit Eichenpfählen mit grün gestrichenem Kopf markiert. Ist in der Ausgleichsflächenberechnung bereits beschrieben.
Die Meldung an das Ökoflächenkataster ist in der Ausgleichsflächenberechnung bereit beschrieben.
Die unter Punkt 7 gemachten Anmerkungen sind in der Ausgleichsflächenberechnung und im Bebauungsplan bereits beschrieben.
Die Überwachung der Ausgleichsmaßnahmen ist durch die Gemeinde
Hausen zu machen.
Belange des Immissionsschutzes
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Belange der Kreisstraßenverwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden beachtet.
Belange des Städtebaus
Hier ist keine Abwägung notwendig.